Probleme der Anwendung des Naturschutzrechts im Untergrund unter besonderer Berücksichtigung der Situation untertage


Bachelor Thesis, 2013

32 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A) Einleitung

B) Untergrund
I. Definition
1. Rechtswissenschaftlicher Aspekt
2. Geowissenschaftlicher Aspekt
3. Vergleich
II. Exkurs: §905 BGB

C) Anwendung des Naturschutzrechts auf den Untergrund
I. Ziele und Grundsätze des BNatSchG
1. Regelungszusammenhang
2. Schutzobjekte
3. Zielrichtungen
a) Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
b) Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
II. Einbindung des Naturschutzrechts im Planungsrecht
1. Landschaftsplanung
a) Allgemein
b) Integration der Landschaftsplanung in die Raumordnungsplanung
2. Raumordnungsplanung im Untergrund
III. Einbindung des Naturschutzrechts über die Eingriffsregelung
1. Eingriffstatbestand
2. Kollision mit dem Bergrecht
IV. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
1. Allgemeine Schutzvoraussetzungen
2. Spezielle Schutzvoraussetzungen
a) Geotope
b) Untergrund

D) Zusammenfassung in Thesen

Literaturverzeichnis

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Möller, Wolfdietrich, Umweltrecht Planungen, Wald, Naturschutz, Jagd, Wasser, Bo- den, Immissionen, Abfall u.a. - Kommentare, 4. Aufl., Bd. 3 Naturschutzrecht, Hannover 2006

Murawski, Hans/Meyer, Wilhelm, Geologisches Wörterbuch, 12. Aufl., Heidelberg 2010

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Palandt, Otto (Begründer), Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl., Mün- chen 2013

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Schumacher, Jochen/Fischer-Hüftle, Peter, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Stuttgart 2011

Sparwasser, Reinhard/Engel, Rüdiger/Voßkuhle, Andreas, Umweltrecht, Grundzüge des öffentlichen Umweltschutzrechts, 5. Aufl., Heidelberg 2003

Spilok, Gerhard, Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg, Kurzkommentierung, 1992

Staatliche Geologische Dienste Deutschlands, Geologische Informationen und Be- wertungskriterien für eine Raumplanung im tieferen Untergrund, Wittenberg 2012

Tietze, Wolf, Westermann Lexikon der Geographie, Bd. 1, 3. Aufl., 1975

Waldmann, Frank/Lehle, Manfred/Wolf, Dieter, Böden als Archive der Natur- und Kulturgeschichte, 1. Aufl., Freiburg 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Einleitung

Der Untergrund rückt aufgrund des oberirdischen Platzmangels zunehmend in den Fokus der Gesellschaft. So entstehen v.a. in urbanen Gebieten untertägige Infrastruk- turen, Gebäude bis hin zu Stadtteilen (z.B. „Ville intérieure“, Montreal, CN). Über- dies werden Rohstoffe des Untergrunds, wie Stein-, Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie auch das Grundwasser, genutzt. Umweltschonende erneuerbare Energien, wie Geothermie oder auch die atmosphäreschonende CCS, machen die tiefen Erdschich- ten nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für Umweltschützer interessant. Jedoch verursacht die Erschließung neuer Bereiche meist auch Nachteile für bisher vorhan- dene Strukturen. Schutz erfahren diese Bereiche v.a. durch das Naturschutzgesetz. Fraglich ist allerdings, ob auch der Untergrund zur Natur zählt und somit diese Bean- spruchung durch das BNatSchG verhindert werden sollte. Der tiefere Untergrund stellt weder einen Lebensraum für Tiere noch für Pflanzen dar, weshalb eine Erfas- sung durch das BNatSchG zu prüfen ist. Die vorliegende Arbeit soll erörtern, was Untergrund ist, inwieweit er zur Natur zählt, ob er durch das BNatSchG erfasst wird und ob die naturschutzrechtlichen Instrumente Anwendung auf ihn finden. Dies er- folgt durch Betrachtung der Anwendungsbereich eröffnenden Normen und anschlie- ßender Prüfung, ob durch Auslegung eine Subsumtion des Untergrunds in den An- wendungsbereich des BNatSchG möglich ist. Dabei ist eine Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Geologie unerlässlich, um die untertägigen Voraussetzungen umfassend in naturschutzrechtlichen Definitionen zu erfassen.

B) Untergrund

I. Definition

1. Rechtswissenschaftlicher Aspekt

Der Begriff Untergrund ist durch den Gesetzgeber nicht definiert. Erwähnung findet lediglich der Terminus Boden als Naturgut und somit als Teil der Natur i.S.d. BNatSchG, bspw. in §1 III Nr.2 BNatSchG und in §7 I Nr.2 BNatSchG. Es ist frag- lich, ob Boden und Untergrund gleichzusetzen sind. Eine Konkretisierung des Be- griffs Boden ist in §2 I BBodSchG zu finden. Boden i.S.d. BBodSchG ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Be- standteile (Bodenluft), ausgeschlossen Grundwasser und Gewässerbetten, §2 I BBodSchG. Zwischen BNatSchG und BBodSchG besteht ein Subsidaritätsverhält- nis.1 Da das BNatSchG keine präzisere Definition des Begriffs beinhaltet, kann auf die Begriffsbestimmung des §2 I BBodSchG zurückgegriffen werden. Die Definition des BBodSchG ist auf die Regelungen des BNatSchG anwendbar.2 Eine konkrete De- finition gibt aber auch das BBodSchG nicht. §2 I BBodSchG beschreibt den Begriff allenfalls näher.3 Eine abschließende Definition ist aufgrund der Verknüpfung des Begriffs Boden mit unterschiedlichen Fachbereichen nur schwer zu entwickeln, ohne Lücken entstehen zu lassen. Um einer lückenlosen Definition gerecht zu werden, müsste der Gesetzgeber neben der Rechtswissenschaft sämtliche Naturwissenschaf- ten abdecken.4 Die Literatur geht hierbei stets von einer primären Bestimmungs- pflicht auf Seiten der Naturwissenschaften aus, sodass nur davon ausgehend eine rechtliche Definition des Begriffs Boden vorgenommen werden kann. Frenz hält die naturwissenschaftliche Bestimmung aufgrund der Vielseitigkeit des Bodens für un- möglich und gibt dadurch einer exakten rechtlichen Bestimmung keine Chance.5 Stattdessen wird der Geologie die Begriffsbestimmung zugemutet. Inhalt dieser Na- turwissenschaft ist der Boden sowohl als Naturkörper als auch als Landschaftsele- ment. Der Geologie ist deshalb das nötige Fachwissen zu unterstellen, um eine wert- neutrale Bodendefinition für das Gesetz zu Grunde zu legen.6 Dem ist zu folgen. Eine rechtliche Definition ist nur auf der Grundlage ausgeprägten Fachwissens zu schaf- fen. Allein in der Rechtswissenschaft variiert momentan die Bedeutung des Begriffs zwischen den Fachbereichen. Somit muss der Anwender die Begriffsbestimmung im Zusammenhang mit dem einschlägigen Rechtsgebiet und dem darin verankerten Schutzziel vornehmen.

Aufgrund der schwierigen Definition des Bodenbegriffs, greift das BBodSchG dabei auf einen funktionalen Ansatz zurück. Entwicklungsgeschichte und Bodenstruktur rücken in den Hintergrund.7 §2 I BBodSchG stellt auf diese Funktionen ab und ver- weist auf §2 II BBodSchG. Absatz 2 konkretisiert die Bodenfunktionen. Der funktio- nale Ansatz lässt zwar einen eher abstrakten Bodenbegriff entstehen, ermöglicht je- doch somit die Flexibilität der Definition. Oberflächennahe Böden sind leicht zu- gänglich und deshalb gut erforscht. Im Gegensatz dazu sind Auswirkungen der tiefe- ren Erdschichten auf die Oberfläche weitestgehend unerforscht, sodass stetig neue Erkenntnisse gewonnen werden. Das betrifft auch die Bodenfunktionen. Um diesem fortlaufenden Entdeckungsprozess gerecht zu werden, lassen sich geologische Er- kenntnisse unter die Bodenfunktionen des §2 II BBodSchG teilweise subsumieren.8 So ist es möglich, auch die tieferen Erdschichten im Bodenschutz zu erfassen, soweit sich ihre Funktionen mit denen des Absatz 2 decken. Weiterhin ist die Anpassung an lokale Voraussetzungen durch den unbestimmten Bodenbegriff möglich9 und in An- betracht der verschiedenen Biotoptypen in Deutschland auch nötig. Eine räumliche Eingrenzung des Bodens tätigt der Gesetzgeber nur in geringem Maße. Der Anwen- dungsbereich wird auf die obere Schicht der Erdkruste beschränkt, §2 I BBodSchG. Der Terminus obere Erdschicht ist weit auszulegen. Indiz dafür ist die Erwähnung des Bodens zum einen als Rohstofflagerstätte, §2 II Nr.3a BBodSchG,10 als auch der natürlichen Filterfunktion, §2 II Nr.1c. Beides sind Abläufe, die tief innerhalb der Erdkruste stattfinden können. Ein weites Verständnis der oberen Schicht der Erdkrus- te ist zu bejahen. Ebenso spricht Vogg von einer nach „unten offenen Tiefenskala“.11 Lassen sich die Funktionen der fraglichen Erdschicht unter die Funktionen des §2 II BBodSchG subsumieren und gehört diese Erdschicht zur oberen Erdschicht i.S.d. Gesetzes, so gilt sie als Boden. Rechtsfolge ist der Schutz dieser Erdschicht durch das BBodSchG und durch weitere Gesetze mit dem Schutzobjekt Boden, wie das BNatSchG. Durch den nach unten offenen Anwendungsbereich der Bodendefinition, ist Boden mit Untergrund gleichzusetzen. Dabei muss zwischen oberflächennahem und Tiefenuntergrund unterschieden werden. Oberflächennaher Untergrund ist der belebte, durchwurzelte Bereich - Boden im engeren Sinn. Dieser liegt kurz unter der Oberfläche. Der Tiefenuntergrund ist der unbelebte Teil des Erdinneren und reicht bis zum oberen Erdmantel. Beide werden vom Bodenbegriff erfasst. Eine Auslegung in der fraglichen Norm bleibt unerlässlich, um zu ermitteln ob der Gesetzgeber den un- tiefen oder tiefen Untergrund meint.

2. Geowissenschaftlicher Aspekt

Die Geologie verweist unter dem Begriff Untergrund auf den geologischen Bodenbegriff.12 Jedoch kann der Untergrund der Erdoberfläche allgemein in folgende Bereiche aufgeteilt werden:

1. Bodenschicht - oberste Schicht unterhalb der Erdoberfläche
2. Anstehendes Gestein - geologisch jüngerer Fels- oder Gesteinsuntergrund
3. Grundgebirge - geologisch altes stabiles Fundament

Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass bzgl. der Nutzung zwischen oberflä- chennahem Untergrund und Tiefenuntergrund unterschieden wird. Die Grenze zwi- schen beiden Nutzungsschichten wird bei 400 m unterhalb der Erdoberfläche gezo- gen.13 Boden ist die oberste Verwitterungsschicht der Erdrinde.14 Dieser wird noch- mals in die Bodenhorizonte A, B und C unterteilt. Der C-Horizont ist der unterste Mineralbodenhorizont und entspricht dem Ausgangsgestein. Er beinhaltet die Aus- gangsmaterialien der Bodenbildung. Dies können feste, weiche oder lose/lockere Ge- steine sein.15 Anstehendes Gestein ist der Gesteinsuntergrund. Sie befinden sich im wesentlichen Verbund mit dem gewachsenen Fels.16 Als Grundgebirge werden die geologisch sehr alten, tektonisch deformierten Krustenschilde der Kontinente be- zeichnet, die sog. Kontinentalplatten.17 Alle drei Schichten gehören zur Erdkruste. Diese reicht, den Erkenntnissen zufolge, ca. 35 km in die Tiefe.18 In ihr sind Lager- stätten lokalisiert. Lagerstätten sind die natürlichen Anhäufungen nutzbarer Minerale, Gesteine, sowie Erdöl und Erdgas, die nach Größe und Inhalt für eine wirtschaftliche Gewinnung in Betracht kommen könnten.19

[...]


1 Miehlich, Workshop: Bodenschutz - Eine Aufgabe des Naturschutzes, http://geowiss.uni- hamburg.de/i-boden/publrel/boberg060124/MiehlichEinfuehrung.pdf (Abruf vom 05.09.2013)

2 A. Schumacher/J. Schumacher, in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, §1 Rn.96-101

3 Frenz, BBodSchG, §2 Rn.3

4 Becker, BBodSchG, §2 Rn.3; Radtke, in Holzwarth/ders./Hilger, BBodSchG, §2 Rn.2; Sanden, in ders./Schoeneck, BBodSchG, §2 Rn.2; Spilok, Bodenschutzgesetz Baden-Würtemberg, §2 Rn.1

5 Frenz, a.a.O., §2 Rn.4

6 Vogg, in Landel/ders./Wüterich, BBodSchG, §2 Rn.3

7 Sanden, a.a.O., §2 Rn.2

8 Sanden, a.a.O., §2 Rn.3

9 Frenz, a.a.O., §2 Rn.4

10 Sanden, a.a.O., §2 Rn.3

11 Vogg, a.a.O., §2 Rn.9

12 Murawski, Geologisches Wörterbuch, 12. Aufl. 2010, S.177

13 Haag, Braucht es eine untertägige Raumplanung? Situationsanalyse zum Stand der Planung im Untergrund, 2011, S. 11; Staatliche Geologische Dienste Deutschlands, Geologische Informationen und Bewertungskriterien für eine Raumplanung im tieferen Untergrund, 2012, S.6

14 Murawski, a.a.O., S.20

15 Tietze, Westermann Lexikon der Geographie, 3. Aufl. Band I, 1975, S.464, 465

16 Murawski, a.a.O., S.8

17 Murawski, a.a.O., S.67

18 Goos, Proseminar „Geologie für Geographen“, 2005, S.8

19 Murawski, a.a.O., S.94

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Probleme der Anwendung des Naturschutzrechts im Untergrund unter besonderer Berücksichtigung der Situation untertage
College
Dresden Technical University
Grade
1,7
Author
Year
2013
Pages
32
Catalog Number
V415797
ISBN (eBook)
9783668660229
ISBN (Book)
9783668660236
File size
682 KB
Language
German
Keywords
Umweltrecht, Naturschutzrecht, Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG, Jura
Quote paper
Peter Krause (Author), 2013, Probleme der Anwendung des Naturschutzrechts im Untergrund unter besonderer Berücksichtigung der Situation untertage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415797

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