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Das Spannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. §138 StGB. Schutzzweck und Anwendungsbereich unter besonderer Berücksichtigung der Straflosigkeit nach §139 StGB

Titre: Das Spannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2017 , 38 Pages , Note: 11

Autor:in: Emely Nann (Auteur)

Droit - Droit pénal
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Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 StGB und die Straflosigkeit ihrer Nichtanzeige nach § 139 sind seit jeher Gegenstand intensiver akademischer Diskussionen. Der vielfältige Fundus dogmatischer Probleme reicht vom Schutzzweck bis hin zur Bestimmung des Gebotsgegenstandes über die Bedeutung der Regelungen des § 139 im Hinblick auf § 138. Nicht zuletzt befasste sich der fünfte Strafsenat des BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom neunzehnten Mai 2010 mit der Problematik nach der Bestimmung des Täterkreises, welcher folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Der Bruder des Angeklagten und ein Komplize planten einen Überfall auf ein Bekleidungsgeschäft. Der Angeklagte wurde von seinem Bruder aufgefordert, mit ihm „zusammen den Überfall durchzuführen“, was er indes ablehnte. Jedoch begab der Angeklagte sich am Tattag zum Tatort, wo er sich vor der Tatausführung von dem Bruder und dem Komplizen verabschiedete, welche anschließend die Tat tatsächlich ausführten. Da eine Tatbeteiligung des Angeklagten unter Anwendung des Zweifelssatzes von der Strafkammer nicht festgestellt werden konnte, verurteilte sie ihn wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat gem. § 138 Abs.1 Nr.7.

Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit einer Erörterung des Schutzzwecks des § 138, welcher die Grundlage der weiteren Analyse bildet. Im Anschluss wird im Rahmen des Gebotsgegen- standes den abstrakten Pflichtmodalitäten des § 138 bezüglich der Bestimmung des Täterkreises unter kritischer Beleuchtung der Grundsatzentscheidung nachgegangen. Anknüpfend an eine Untersuchung komplexer Aspekte der Erfolgsbezogenheit, der Rechtzeitigkeit und Adressatenwahl, erfolgt eine Darstellung des § 138 Abs.2, 3. Abschließend beschäftigt sich die Arbeit mit einer Analyse der Straflosigkeit der Nichtanzeige gem. § 139.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Schutzzweck des § 138

I. Monistische Betrachtungsweise

II. Kombinierende Betrachtungsweise

III. Pluralistische Betrachtungsweise

IV. Ergebnis

C. Der Anwendungsbereich des § 138

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs.1

aa) Die tatbestandliche Notsituation

(1) „Vorhaben“ i.S.v. § 138 Abs.1

(2) „Ausführung“ i.S.v. § 138 Abs.1

(3) „Glaubhaftes Erfahren“ i.S.v. § 138 Abs.1, 2

(a) Objektive Theorie

(b) Subjektive Theorie

(c) Vermittelnder Ansatz

(d) Stellungnahme

(4) Bestehende Abwendungsmöglichkeit

bb) Gebotsgegenstand des § 138 StGB

(1) Die anzeigepflichtigen Personen

(a) Grundsatz

(b) Katalogtatbeteiligte

(aa) Bedrohter

(bb) Haupttatbeteiligung

(cc) Straflose Teilnahme

(dd) Verdacht der Haupttatbeteiligung

(ee) „Non liquet“ der Haupttatbeteiligung

(c) Kritische Beleuchtung der Grundsatzentscheidung

(aa) Selbstbelastungsfreiheit versus Gefahrenabwehr

(bb) „Vorstufe zur Teilnahme“

(2) Anzeigegebot nach § 138

(a) „Schlichtes Tätigkeitsgebot“

(b) Erfolgsherbeiführungsgebot durch Kenntnisverschaffung

(c) Erfolgsabwendungsgebot

(aa) Erfolgsbegrifflichkeit aus § 138 Abs.1

(aaa) Grammatikalische und historische Auslegung

(bbb) Teleologisch–systematische Auslegung

(ccc) Ergebnis

(bb) Umfang des Erfolgsabwendungsgebotes

(aaa) Vergleich mit einem unechten Unterlassungsdelikt

(bbb) Vergleich mit der Gebotsbestimmung des § 323c

(ccc) Ergebnis

(3) Rechtzeitigkeit der Anzeige

(a) Übersicht über den Meinungsstand

(b) Stellungnahme

(4) Adressat der Anzeige

(a) Grundsatz des Wahlrechts

(b) Ausnahmen

(aa) Mehrere Bedrohte

(bb) Bedrohung eines Universalrechtsgutes

(cc) Einverständnis oder Einwilligung des Bedrohten

(dd) Benachrichtigung auch anderer Personen

b) § 138 Abs.2

aa) Schutzzweck des § 138 Abs.2 hinsichtlich § 129a

bb) Gebotsgegenstand

(1) Abwendung der „Ausführung“ i.S.v. § 138 Abs.2

(2) „Unverzüglich“ i.S.v. § 138 Abs.2

(3) „Der Behörde“ i.S.v. § 138 Abs.2

(4) Doppelte Anzeigepflicht

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatztaten gem.§ 138 Abs.1, 2

b) Der Fahrlässigkeitstatbestand gem. § 138 Abs.3

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

D. Straflosigkeit der Nichtanzeige i.S.v. § 139

I. § 139 Abs.1

II. § 139 Abs.2

III. § 139 Abs.3 S.1

IV. § 139 Abs.3 S.2, 3

V. § 139 Abs.4

E. Zusammenfassende Betrachtung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr durch die Anzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB und dem grundrechtlich verankerten Recht auf Selbstbelastungsfreiheit. Ziel ist es, den Schutzzweck und Anwendungsbereich der Norm unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der Möglichkeiten zur Straflosigkeit nach § 139 StGB dogmatisch zu durchdringen.

  • Dogmatische Analyse des Schutzzwecks von § 138 StGB
  • Bestimmung des Täterkreises und Problematik der Haupttatbeteiligung
  • Abgrenzung zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit
  • Analyse des Erfolgsabwendungsgebots und der Rechtzeitigkeit der Anzeige
  • Systematik der Straflosigkeitsgründe nach § 139 StGB

Auszug aus dem Buch

(aa) Selbstbelastungsfreiheit versus Gefahrenabwehr

Durch eine Anzeigepflicht erfüllt der Betroffene zum einen materiellrechtlich seine Handlungspflicht nach § 138, zum anderen schafft er durch die Anzeige eines Vorhabens oder einer Ausführung prozessrechtlich ein Beweismaterial. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung gilt es nun kritisch zu hinterfragen, ob die durch die Grundsatzentscheidung eingeschränkte Selbstbelastungsfreiheit desjenigen, der sich durch gebotsgemäßes Handeln der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, die er jedoch nicht selbst durch verbotswidriges Vorverhalten zu verantworten hat, im Verhältnis zur Abwehr der den Rechtsgütern des § 138 drohenden Gefahr steht.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Selbstbelastungsfreiheit ein gem. Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG verfassungsrechtlich gewährleistetes Abwehrgrundrecht darstellt. Entsprechend darf der Vorrang der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Anzeigepflicht nicht in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit eingreifen, der einen, mit der Würde des Menschen unvereinbaren Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung liefern zu müssen, ausschließt.

Da der § 138 lediglich bei außergewöhnlich schweren, abschließend aufgezählten Verbrechen eine Anzeige zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter verlangt, kann dem Anzeigepflichtigen kein Anspruch auf schrankenlose Geltung der Selbstbelastungsfreiheit gem. dem „nemo-tenetur-se-ipsum-accusare“-Grundsatz zustehen.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Einführung in die Thematik der Nichtanzeige geplanter Straftaten und die Relevanz der BGH-Grundsatzentscheidung von 2010.

B. Schutzzweck des § 138: Untersuchung der verschiedenen theoretischen Strömungen zur Bestimmung des Schutzgutes mit dem Ergebnis, dass der Schutz der in den Katalogtaten genannten Rechtsgüter im Vordergrund steht.

C. Der Anwendungsbereich des § 138: Detaillierte Analyse der tatbestandlichen Voraussetzungen, des Täterkreises, der Anzeigepflicht und der besonderen Anforderungen bei den Absätzen 1 und 2.

D. Straflosigkeit der Nichtanzeige i.S.v. § 139: Erörterung der materiellen Ergänzung des § 138 durch § 139 sowie der einzelnen Straflosigkeits- und Rechtfertigungsgründe.

E. Zusammenfassende Betrachtung: Synthese der Ergebnisse zur dogmatischen Einordnung des § 138 und der verbleibenden Notwendigkeit für gesetzgeberische Klärungen.

Schlüsselwörter

§ 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten, Selbstbelastungsfreiheit, Gefahrenabwehr, nemo tenetur se ipsum accusare, Katalogstraftaten, Erfolgsabwendungsgebot, Täterkreis, Haupttatbeteiligung, straflose Teilnahme, § 139 StGB, Rechtspflege, Rechtsgüterschutz, Unterlassungsdelikt, Tatbestandsirrtum.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Seminararbeit analysiert die Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB im Spannungsfeld zwischen der staatlichen Gefahrenabwehr und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Selbstbelastungsfreiheit.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Die zentralen Themen sind der Schutzzweck der Anzeigepflicht, die Eingrenzung des Täterkreises, die Problematik der "völlig fremden" Tat, das Erfolgsabwendungsgebot sowie die Straflosigkeitsgründe nach § 139 StGB.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die kritische dogmatische Durchdringung der Voraussetzungen des § 138 StGB, insbesondere unter Einbeziehung der BGH-Grundsatzentscheidung vom 19. Mai 2010 zur Beteiligungsproblematik.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit folgt einer klassischen rechtswissenschaftlichen Methode, basierend auf der Auslegung von Gesetzeswortlaut, historischer Genese, teleologisch-systematischen Erwägungen und der Analyse aktueller Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Erörterung des Schutzzwecks, die detaillierte Prüfung der Tatbestandsmerkmale, eine Auseinandersetzung mit der Täterkreis-Problematik und die Untersuchung der Straflosigkeitstatbestände in § 139 StGB.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind "Anzeigepflicht", "Gefahrenabwehr", "Selbstbelastungsfreiheit", "Katalogtaten", "Erfolgsabwendung" sowie die dogmatische Einordnung als Unterlassungsdelikt.

Wie wirkt sich die BGH-Entscheidung vom 19. Mai 2010 auf die Täterkreisbestimmung aus?

Der BGH hat die bisher strenge Rechtsprechung aufgeweicht, indem er eine Verurteilung nach § 138 StGB auch dann für möglich hält, wenn der Verdacht einer Tatbeteiligung nicht sicher widerlegt werden kann.

Warum ist das "Angehörigenprivileg" nach § 139 Abs. 3 StGB relevant?

Es adressiert den Interessenkonflikt zwischen der Anzeigepflicht und dem Bedürfnis, Angehörige nicht belasten zu müssen, und stellt einen Entschuldigungsgrund aufgrund der Unzumutbarkeit dar.

Welche Rolle spielt die "subjektive Theorie" beim glaubhaften Erfahren?

Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass für das "glaubhafte Erfahren" der subjektiven Theorie zu folgen ist, da dies dem schuldstrafrechtlichen Grundsatz entspricht, nur denjenigen zu bestrafen, der trotz tatsächlicher Kenntnis die Anzeige unterlässt.

Wann ist eine Anzeige nach § 138 Abs. 1 StGB "rechtzeitig"?

Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich nicht durch eine sofortige Anzeigepflicht, sondern danach, ob die Verhütung der Ausführung oder des Erfolges der geplanten Straftat im Einzelfall noch möglich ist.

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Résumé des informations

Titre
Das Spannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit
Sous-titre
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. §138 StGB. Schutzzweck und Anwendungsbereich unter besonderer Berücksichtigung der Straflosigkeit nach §139 StGB
Université
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Note
11
Auteur
Emely Nann (Auteur)
Année de publication
2017
Pages
38
N° de catalogue
V415805
ISBN (ebook)
9783668658127
ISBN (Livre)
9783668658134
Langue
allemand
mots-clé
Spannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Emely Nann (Auteur), 2017, Das Spannungsverhältnis zwischen Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415805
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Extrait de  38  pages
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