Hassrede in Japan. Der rechtliche Umgang mit der Diskriminierung von koreanischen Minderheiten


Livre Spécialisé, 2018

58 Pages

Nini Lovevalley (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rassismus in Japan
2.1 Der Homogenitätsgedanke
2.2 „Embedded Racism“
2.3 Direkter Rassismus

3 Rechtliche Rahmenbedingungen bis
3.1 Nationale Gesetzgebung
3.2 Internationale Konventionen
3.3 Rechtsanwendung zwischen Verfassung und Konventionen

4 Hassrede als gesellschaftliches und rechtliches Problem unterinternationaler Beobachtung

5 Die Anti-Hate Speech Kampagne
5.1 Das japanische Antidiskriminierungsgesetz von
5.2 Problematik, Kritik, Potential

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang
Anlage A: Das japanische Antidiskriminierungsgesetz
Anlage B: Ergänzende Beschlüsse des Oberhauses
Anlage C: Ergänzende Beschlüsse des Unterhauses
Anlage D: CERD-Indikatoren für Verhaltensmuster systematischer und massiver Rassendiskriminierung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit einigen Jahren verdeutlicht sich in Japan zunehmend ein für die Gesellschaft bedrohliches Problem. Diese Gefahr hat sich nicht erst in den letzten Jahren entwickelt, vielmehr besteht sie schon seit langer Zeit und hat nach und nach besorgte Beobachter auf den Plan gerufen und Reaktionen veranlasst.

Die Rede ist von der sogenannten Hate Speech (Hassrede), welche ethnische Minderheiten im Lande denunziert und beleidigt. Hassrede wird meist von Mitgliedern rechtsorientierter Gruppierungen, insbesondere der so genannten Zaitokukai, als Mittel zur Hetze und Diffamierung von Minderheiten gehalten. Nicht nur im Internet, auch auf der Straße werden die Betroffenen im Rahmen von Demonstrationen attackiert und Zuhörer zur Teilnahme an solchen Angriffen aufgefordert. Nicht selten kommt es hierbei zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Vertretern rechtsorientierter Gruppen und den Betroffenen und deren Unterstützern.

Hauptziel der Angriffe sind in Japan ansässige ethnische Minderheiten, vornehmlich dauerhaft in Japan ansässige Koreaner, welche als Zainichi [1] bezeichnet werden, selbst wenn sie bereits naturalisierte Japaner im rechtlichen Sinne sind.

In der Vergangenheit kam es bereits zu rechtlichen Auseinandersetzungen, welche zugunsten der Angegriffenen entschieden wurden. Dennoch verbreiten Gruppen wie die Zaitokukai weiterhin ihr Gedankengut in Form von Demonstrationen, Reden und Internetseiten. Die rechtliche Beurteilung des Problems der Hate Speech in Japan ist seit langem unklar und hat dazu beigetragen, dass hassschürende Reden eine lange Zeit ungestraft gehalten und verbreitet werden konnten.

Die Problematik ruft auch Fragen zu einem generellen Rassismusproblem im Lande hervor. Die jahrelange Zurückhaltung des japanischen Staates gegenüber demokratiefeindlichen Gruppen und deren Aktivitäten und Hassreden hat dazu beigetragen, dass Individuen ihren Hass gegenüber einer bestimmten Ethnie ungehindert verbreiten konnten.

In der Diskussion um ein Verbot von Hassreden verdeutlichte sich ein fundamentaler Streit um die Abwägung freier Meinungsäußerung gegenüber dem Wohl und der Menschenwürde der betroffenen Personen.

Nach wiederkehrendem Drängen internationaler Verbindungen und Stimmen aus dem eigenen Volk hat Japan nun damit begonnen, das Problem der Hate Speech überhaupt als solches zu akzeptieren und eingesehen, dass Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund wurde zuletzt das Gesetz zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung und Hassrede beschlossen. Inhaltlich wurde das Gesetz jedoch bereits von vielen Seiten kritisiert, nicht nur von rechten Gruppen, die sich in ihrer Meinungsfreiheit beschränkt fühlen, sondern auch von der Bevölkerung und Vereinigungen, welche aufgrund eines unkonkret verfassten Textes und fehlender Strafbestimmungen das Gesetz für unzureichend halten.

Im Folgenden soll ein Einblick in die diskriminierenden Handlungen gegenüber der koreanischen Minderheit in Japan durch rechtsorientierte Gruppen wie die Zaitokukai, aber auch in den versteckten und selbstverständlichen Rassismus im Alltag gegeben werden, da er ein Verbot rassendiskriminierender Äußerungen erschwert. Im Anschluss beschäftigt sich diese Ausarbeitung mit der japanischen Gesetzgebung, die es in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen nicht bewerkstelligen konnte, Hate Speech zu beseitigen. Inwieweit internationale Konventionen Anwendung auf japanische Gesetze finden, spielt hierbei ebenso eine Rolle wie ein Verständnis von der japanischen Verfassung. Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Hassreden in Japan soll vor diesem Hintergrund untersucht und hierbei auf Effektivität geprüft werden.

2 Rassismus in Japan

Der japanische Staat und ein nicht unerheblicher Teil seiner Bevölkerung standen fremden Ländern, deren Bewohnern und Kulturen schon in der Vergangenheit häufig mit Skepsis gegenüber. Die Bereicherung durch ausländisches Wissen, Kultur und zwischenstaatlichen Handel wurde zwar befürwortet, doch die Angst vor einem Übergriff durch das Fremde ist auch bis heute nicht vergangen. Die japanische Gesellschaft befand und befindet sich somit auch heute noch in einem Zwiespalt zwischen dem Streben nach Verbesserung und Bereicherung durch äußeren Einfluss und gleichzeitiger Furcht vor dessen Überfluss.[2]

2.1 Der Homogenitätsgedanke

Aufgrund seiner Insellage und der weitgehenden Abschottung des Landes von der Außenwelt im handelswirtschaftlichen, politischen und kulturellen Sinne während der Tokugawa-Zeit zwischen 1603 und 1868 konnte sich das Bild Japans als rein homogene Gesellschaft festigen.[3] Das Konzept eines homogenen und außerordentlich einzigartigen Staates trägt immer noch zum weit verbreiteten Eindruck bei, man habe es mit einem Land zu tun, welches ausschließlich aus japanischen Staatsbürgern und einem nicht erwähnenswerten Ausländeranteil bestünde. Nihonjinron, sogenannte „Japaner-Diskurse“, welche sich mit der Einzigartigkeit japanischer Identität und Kultur beschäftigten, scheinen daher auch in der heutigen Zeit noch ihren Beitrag zum Bild des einzigartigen, homogenen japanischen Staates beizutragen. Im Rahmen dieser Diskurse kam es auch zur Untersuchung des japanischen Begriffs kokutai (etwa „Nationalwesen“), welcher für eine Ideologie steht die Japan als biologisch homogene Gesellschaft bezeichnete. Mit dem Beginn der japanischen Kolonialherrschaft über Korea und Taiwan begann das Gerüst der Homogenität im japanischen Staat jedoch zusammenzufallen – die Ideologie von kokutai im Sinne einer einzigartigen, blutsabhängigen „Japanität“ verlor somit einen Teil ihrer Begründetheit. Mit der Kapitulation Japans im Zweiten Weltkrieg, der hieraus resultierenden Souveränität ehemaliger Kolonialgebiete und der Rückkehr eines Großteils der Taiwanesen und Koreaner in ihre Heimat jedoch trat das Bild japanischer Rassenhomogenität erneut in Erscheinung.[4]

Selbst japanische Intellektuelle und politische Amtsträger haben in der Vergangenheit durch diverse Aussagen zu einer Festigung dieses Selbstbildes beigetragen.[5] So wurde der damalige Außenminister Asō im Jahre 2005 aufgrund einer Rede kritisiert, in welcher er Japan als einen nur aus einer einzigen Kultur und Rasse bestehenden Staat beschrieb und behauptete, dass kein anderer Staat diese außergewöhnliche Eigenschaft vorweisen könne. Bereits zwei Jahrzehnte zuvor, im Jahre 1986, hatte der damalige Premierminister Nakasone durch eine ähnliche Bemerkung für Aufsehen gesorgt, in welcher Japan von ihm als „homogener Staat“ bezeichnet worden war.[6] Forscher zeigen sich besorgt über den Einfluss des Konzepts mono-rassischer „Japanität“ auf das Selbstbild der japanischen Allgemeinheit. Als ausgrenzendes Konzept kann dieses Selbstbild zum einen zur Diskriminierung von Minderheiten beitragen und zum anderen zu einem als selbstverständlich akzeptiertem Desinteresse an der Auseinandersetzung mit Multikulturalismus führen.[7]

Diese Abgrenzung von Japanern gegenüber Ausländern findet sich unter anderem auch in der Tendenz begründet, die „In-Group“ von der „Out-Group“ abgrenzen zu wollen. Das Konzept von uchi und soto,[8] mit kokutai und nihonjinron zusammenhängend, findet im vorliegenden Fall Anwendung auf ethnische Minderheiten, welchen als soto eher mit Gleichgültigkeit als Interesse begegnet wird.[9] Diese Sichtweise auf Ausländer, welche deren Zugehörigkeit zur „Out-Group“ wie selbstverständlich akzeptiert, bestärkt die Annahme, dass eine Akzeptanz von Personen fremder Länder überhaupt angestrebt wird.[10] Aus diesem Grund scheint es auch nicht überraschend, dass sich Japan in der Vergangenheit trotz des Beitritts zu internationalen Menschenrechtsverträgen gegen die Aufnahme von Flüchtlingen gewehrt und diese Weigerung mit seiner unzureichenden Erfahrung in solchen Angelegenheiten begründet hat. Nicht selten kam es zur Ablehnung von Anträgen auf die Anerkennung des Flüchtlingsstatus, obwohl betreffende Personen von internationalen Organisationen den Status anerkannt bekommen hatten.[11]

Zwar kann Japan im Vergleich zu anderen OECD-Staaten viel weniger Rassenvielfalt vorweisen,[12] als „reinrassige“ Nation ist es jedoch auf keinen Fall zu bezeichnen. Laut einer Statistik des japanischen Innenministeriums waren im Jahr 2014 etwa zwei Millionen ausländische Staatsangehörige in Japan ansässig.[13] Die Anzahl von den zu ethnischen Minderheiten gehörenden Personen – welche nach einem Naturalisierungsprozess theoretisch auch japanische Staatsangehörige sein können – kann sogar auf drei bis sechs Millionen geschätzt werden. Oftmals sind die Angehörigen solcher Minderheiten aufgrund ihrer kulturellen, sprachlichen und physischen Ähnlichkeit kaum von Japanern zu unterscheiden.[14] Dieser Zustand bewahrt sie allerdings nicht davor, Opfer von Diskriminierung verschiedensten Ausmaßes zu werden.[15]

Bereits im Jahre 2005 gab UN-Sonderberichterstatter Diène bekannt, dass Rassismus in Japan seinen Beobachtungen zufolge ein tiefgründiges und umfangreiches Problem darstelle. Er konnte ein fehlendes Verständnis der Ernsthaftigkeit des Problems beobachten und riet Japan bereits damals zur Einführung eines Gesetzes gegen Diskriminierung.[16]

2.2 „Embedded Racism“

Nicht nur Berichterstatter der Vereinten Nationen und internationale Menschenrechtsorganisationen beobachten seit Jahren rassendiskriminierende Situationen und Institutionen in Japan. Arudou, vor seiner Annahme der japanischen Staatsbürgerschaft Aldwinckle, widmet sich der Bereitstellung von Informationen über das Leben als Ausländer in Japan, Naturalisation und Assimilierung, aber auch dem alltäglichen Rassismus, mit welchem Ausländer und ausländisch Aussehende in Japan konfrontiert werden können. Er gilt des Weiteren nicht nur aufgrund seiner Involvierung im sogenannten „ Otaru Onsen “-Fall als Anfechter der „Japanese Only“-Politik im japanischen Alltag und hat sich als Aktivist und Autor in den Themenbereichen Rassismus, Kultur und Politik in Japan einen Namen gemacht. Auf seinem Blog diskutiert er aktuelle rassistisch geprägte Vorfälle, welche nach japanischer Auffassung zumeist als selbstverständlich angesehen werden. Dieser Umstand hat ihn dazu verleitet, das Phänomen des versteckten, oft unterschwelligen Rassismus Japans als „Embedded Racism“ zu bezeichnen und ein gleichnamiges Buch zu veröffentlichen. Seine Ausarbeitung beschäftigt sich mit der tief verwurzelten, oft übersehenen und geduldeten Diskriminierung gegenüber Ausländern und Menschen mit „nicht-japanischem“ Erscheinungsbild und deren Realisierung durch verschiedene Vorgehensweisen und Handlungen im Alltag Japans.[17]

Dass das japanische Selbstbild potentiell nationalistisch geprägt ist und Minderheiten wenig Beachtung zuteilwird, wurde bereits dargestellt. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff „Embedded Racism“?

Das wohl sichtbarste Beispiel für diesen integrierten Rassismus sind wohl die weit verbreiteten Schilder mit der Aufschrift „Japanese Only“[18], welche in und vor einigen öffentlichen Geschäfte wie Bars, Badehäusern oder Einkaufsläden in Japan angebracht sind. Durch Fotonachweise, Regierungsinformationen, Medienberichte und von Arudou durchgeführte Interviews mit Betroffenen konnte Ende 2010 von einer Anzahl von etwa 470 Einrichtungen ausgegangen werden, welche den Zutritt oder die Dienstleistung ausdrücklich nur Ausländern verwehrt hatten.[19] Ausgrenzende Personen und Geschäfte rechtfertigten sich zumeist durch eine angebliche Unfähigkeit von Ausländern, japanischen Regeln Folge zu leisten und zureichendes Japanisch zu sprechen. Darüber hinaus wurden gesundheitliche Bedenken, eine generelle Furcht vor Ausländern und Ausländerkriminalität, Kriegserinnerungen, persönliche Abneigung gegenüber bestimmten Rassen, Beibehaltung einer speziell japanischen Atmosphäre der Sicherheit und Ruhe oder gar die Behauptung, Ausländer würden den Zutritt zu den genannten Geschäften suchen, um Ärger stiften zu können, als Rechtfertigungsgründe genannt.[20] Ein Beispielfall der „Japanese Only“-Politik durch Einrichtungen soll im Verlauf dieser Ausarbeitung deutlicher beleuchtet werden.[21]

Wie kommt es jedoch zur Akzeptanz solchen Verhaltens seitens der Öffentlichkeit? In Japan weit verbreitet ist die Beschränkung der Einschätzung fremder Personen auf deren Äußeres, also beispielsweise auf deren Hautfarbe oder ein „japanisches“ Aussehen. Eine helle Hautfarbe wird als rein und japanisch angesehen, was zur Ansicht führt, eine Person mit dunkler Hautfarbe könne selbst trotz japanischer Staatsbürgerschaft kein „echter“, von der Gesellschaft akzeptierter Japaner sein. Die Ausgrenzung bezieht sich daher in fast allen Fällen auf die visuelle Identifizierung des Ausländers als Nicht-Japaner. Das fundamentale Problem scheint demnach der gesellschaftlichen Annahme geschuldet, dass das „Japanischsein“ ausschließlich auf äußerlichen Faktoren beruhe – eine Person könne dementsprechend nur als Japaner behandelt werden, sofern ihr Äußeres ausschließlich japanische Merkmale aufweise.[22]

Doch nicht nur das Selbstverständnis für ausgrenzende Praktiken der Geschäfte zählt zum in der japanischen Gesellschaft verwurzelten Rassismus. Auch semantische Gegebenheiten deuten auf eine Ausschließung von Ausländern hin. In japanischen Rechtsschriften, der Politik und öffentlichen Ordnung werden Begriffe wie wagakuni („unser Land“), wareware nipponjin („wir Japaner“) oder kokumin („Menschen der Nation“, etwa „japanische Staatsbürger“) verwendet. Alternativen, deren Bedeutung einen größeren Personenkreis umfassen, gibt es reichlich[23] – deren Verwendung wünscht man allem Anschein nach jedoch nicht. Der Einsatz von komplementären Begriffspaaren wie kokumin und gaikokujin („Ausländer“) trägt seinen Beitrag zur fest verwurzelten Unterscheidung von Staatsbürgern und Ausländern bei. Die Japanische Verfassung selbst wird durch die Verwendung des Begriffs kokumin zur Plattform für unterschwelligen Rassismus. Die englische Originalversion des Artikels gegen Diskriminierung erklärt, dass alle Menschen gleich seien („[...] all of the people are equal [...]“). In der rechtskräftigen japanischen Version wurde jedoch der Begriff kokumin einer Alternative vorgezogen und somit rassischer Differenzierung Vorschub geleistet.[24]

Wie diese Umstände geduldet werden können, scheint unverständlich. Mittlerweile gilt es allerdings als offensichtlich, dass Rassismus in Japan als Grund für die Unterscheidung von Gruppen in eine dominante Mehrheit und entrechtete Minderheiten nicht offiziell anerkannt wird. Das bedeutet, dass an der Benachteiligung von Minderheiten aufgrund einer in der Gesellschaft weit verbreiteten rassistischen Denkweise gezweifelt wird.[25] Beispielhaft für die fehlende Anerkennung von Rassismus als einflussreiches Problem zeigte sich auch die Medienreaktion auf ein 2007 in Japan veröffentlichtes Magazin namens „ Kyōgaku no gaijin hanzai ura fairu “ („Shocking Secret Foreigner Crime File“), welches Ausländer als ausschließlich gefährlich und verbrecherisch darstellte. Durch aktiven Protest gelang es zwar Aktivisten, die Einstellung des Magazins zu bewirken. Die inländische Presse allerdings ignorierte damals gänzlich die mit dem Magazin verbundenen Probleme und Hintergründe. Die Inhalte des Magazins, welche Furcht und Abscheu gegenüber sämtlichen Ausländern schüren sollten, wurden als Hassrede kategorisiert; der alleinige Umstand, dass das Magazin seinen Weg in die Regale der Buchhandlungen finden konnte, war wohl fehlenden Vorschriften und der gesellschaftlichen Unfähigkeit geschuldet, auf eine solche Ausschreitung angemessen zu reagieren.[26]

Dass ein fehlendes Verständnis Japans für die Gefahr eines unterschwelligen Rassismus auch heute noch aktuell ist, zeigt ein Beispiel aus dem Sommer 2016. In Vorbereitung auf die Olympischen Spiele in vier Jahren in Tōkyō wandte sich die Polizei an die dort ansässigen Anbieter von privaten Schlafplätzen für Reisende mit der Bitte, die Polizei mit Informationen zu versorgen – um welche Informationen es sich genau handeln sollte, blieb ohne Erwähnung. Abbildungen von rassifizierten Comicfiguren, welche der Erscheinung nach europäische, afrikanische und mittelöstliche Personen darstellen gaben jedoch Aufschluss auf die Absicht der Polizei, Informationen über sich im Umkreis aufhaltende ausländische Reisende erhalten zu wollen. Auf Nachfrage gab die Polizei bekannt, es handle sich hierbei um eine Vorsichtsmaßnahme zur Bekämpfung „olympischen Terrorismus“, und dass auch Ausländer auf dieser Grundlage einen sicheren und entspannten Aufenthalt genießen könnten. Das Schaffen eines Bildes des Ausländers als Terrorist, welches verallgemeinernd und verängstigend wirkte und wirkt, verdeutlicht das fehlende Verständnis japanischer Institutionen für die Problematik hinter „Embedded Racism“. Arudou bezeichnet die japanische Gesellschaft aus diesen Gründen als immer noch nicht erwachsen genug um als Gastgeber für große internationale Veranstaltungen zu fungieren.[27]

Der wohl fatalste Fehler im Umgang mit Rassismus mag darin liegen, diesen nicht als ernstes Problem zu begreifen. Japan, welches lange Zeit von sich behauptete, keine Minderheiten zu beherbergen und in welchem allzu oft die Bezeichnung jinshu sabetsu („Rassendiskriminierung“) als Bezugswort vermieden wurde,[28] sah sein Stillschweigen in der Vergangenheit oftmals durch fehlende nationale Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung gerechtfertigt.[29] Die anfangs beschriebene „Japanese Only“-Kultur sieht sich hierin begründet. Der Ausschluss von Personen aufgrund ihrer äußeren Erscheinung war zu dieser Zeit in Japan nicht illegal, da kein zivil- oder strafrechtliches Gesetz Rassendiskriminierung verbot. Trotz der bereits erwähnten Bestimmung in der Japanischen Verfassung blieb Diskriminierung daher in Japan eine lange Zeit zwar verfassungswidrig, nicht jedoch sanktionsbewehrt.[30]

2.3 Direkter Rassismus

Dass versteckter Rassismus und dessen Duldung in Japan aufgrund von Desinteresse und institutionellen Gewohnheiten nicht ungewöhnlich sind, wurde bereits dargestellt. In welcher Form sich dieser Rassismus jedoch auch auf direkte Weise äußert, soll im Folgenden dargelegt werden.

Die Bezeichnung heitosupīchi („Hassrede“) wurde aus den sozialen Phänomenen des Jahres 2013 zu einem der bekanntesten Schlagwörter in Japan gewählt, was auf den dramatischen Anstieg rassendiskriminierender Demonstrationen und entsprechend Gegendemonstrationen zurückzuführen ist.[31]

Um auf die Angriffe rechtsorientierter japanischer Gruppen gegenüber Minderheiten näher einzugehen, muss zuerst eine Definition für den Begriff an sich gewählt werden. Im Allgemeinen wird unter dem Begriff „Hassrede“ Hass in Form sprachlichen Ausdrucks gegenüber Personen oder Gruppen verstanden. Die in Hassrede verwendeten Ausdrücke dienen zumeist der Herabsetzung und Verunglimpfung bestimmter Bevölkerungsgruppen. In der Literatur wird Hassrede durch die Betrachtung verschiedener Aspekte definiert. Hierzu zählen sowohl die inhaltliche Komponente (Ausdruck von Hass, Verachtung oder Abwertung auf Grundlage vermeintlicher physischer oder psychischer Eigenschaften der adressierten Personen oder Gruppen) und intentionale Komponente (Absicht des Sprechers, seine Einstellung zu kommunizieren), als auch die Wirkungskomponente (Auslösen von Verachtung oder Hass durch Dritte auf bestimmte Personen oder Gruppen) und eine beleidigende Komponente (Bewirken eines Gefühls von Beleidigung oder Abstoßung bei angegriffenen Personen oder Gruppen). Hierbei gilt zu beachten, dass nicht die Kategorisierung von Personen oder Gruppen an sich Hassrede ausmacht, sondern der Ausdruck von Hass eben aufgrund der erfolgten Kategorisierung dieser Personen oder Gruppen. Neben dem rein mitteilenden Aspekt dient Hassrede durch die Eigenschaft, aufhetzend zu wirken, nicht selten der Vorbereitung von Gewaltanwendung.[32] Weitere Folgen von Hassrede sind die beabsichtigte Überzeugung Außenstehender von den in Hassrede dargestellten Ansichten und somit die Entstehung negativer Stereotypen, aber auch eine Herabsetzung der Hemmschwelle für hasserfüllte Aussagen und sogar Gewaltanwendung, wobei Hörer von Hassrede dazu verleitet werden, dieses Verhalten zu imitieren.[33]

Dem direkten Rassismus Japans eröffneten sich im letzten Jahrzehnt vermehrt Wege in die breite Öffentlichkeit. Auf Youtube und den japanischen Äquivalenten „Niconico“ oder „PeeVee TV“ begannen fremdenfeindliche Gruppen wie die Zaitokukai damit, ihre rassendiskriminierenden Äußerungen zu verbreiten. Neonationalistische und konservative Inhalte werden außerdem durch das japanische Fernseh- und Internetprogramm „Channel Sakura“ veröffentlicht und verbreitet. Mitglieder verschiedener Kanäle und Foren gelten als Vertreter eines digitalen Nationalismus und werden daher als sogenannte Netto uyoku („Internet-Rechte“) bezeichnet. Die abgekürzt als Netto uyo bezeichneten Mitglieder sind für eine xenophobe Haltung gegenüber Immigranten bekannt und vor allem Koreanern und Chinesen gegenüber negativ eingestellt. Auch widmen sie sich verstärkt einem Geschichtsrevisionismus, der die Kriegsverbrechen Japans im Zweiten Weltkrieg rechtfertigt und verherrlicht. Der Hauptumschlagplatz für die Verbreitung dieser Inhalte im Internet ist das Forum „2-chan“, welches keine Registrierung der Mitglieder voraussetzt und durch die hierdurch gewonnene Anonymität dazu beiträgt, dass Forenmitglieder ihrem Hass und ihrer Xenophobie auf heftigste Weise Ausdruck verleihen können. Der Nationalismus der Netto uyo gegenüber Koreanern gilt als sehr aggressiv und hängt maßgeblich mit der Annahme eines gegenseitigen Hasses zwischen Japanern und Koreanern zusammen.[34]

2.3.1 Zainichi, Koreaphobie und Zaitokukai

Um die Hintergründe der xenophoben Haltung rechter Gruppierungen gegenüber Fremden und vor allem der koreanischen Minderheit zu beleuchten, soll zuerst ein kurzer Einblick in deren Entstehungsgeschichte gegeben werden.

Als Korea im Jahre 1910 zur japanischen Kolonie erklärt wurde, stieg die Anzahl von sich in Japan aufhaltenden Koreanern von 200 vor der Annexion auf etwa zwei Millionen zum Ende des Zweiten Weltkrieges an. Im Zuge dieser Kolonialisierung wurde sämtlichen Bewohnern des Landes die japanische Staatsangehörigkeit zuerkannt – ob gewünscht oder nicht. Als Japan seine Kapitulation im Krieg bekanntgeben musste, führte dies auch zur Befreiung der japanischen Kolonien Taiwan und Korea. Aus rechtlicher Sicht blieben betroffene Personen noch bis 1952 japanische Staatsbürger, wurden jedoch von der Mehrheit der japanischen Bevölkerung abgegrenzt, indem man sie unter der 1947 Ausländerregistrierungsverordnung als Ausländer registrierte. Mit dem Friedensvertrag von San Francisco im Jahre 1952 wurden Japan offiziell jegliche Ansprüche an Korea entzogen, was jedoch für die Koreaner den Verlust der japanischen Staatsbürgerschaft bedeutete. Das folgende Ausländerregistrierungsgesetz sowie Einwanderungsgesetz sollten von nun an den Umgang mit den ehemaligen Staatsbürgern vorgeben. Um den Status wiederzuerlangen, wurde ein langwieriger Naturalisationsprozess notwendig und die ständige Furcht vor einer Deportation zum Alltag.[35]

Auch nach der 35-jährigen Kolonialherrschaft und der Zwangsassimilierung von Korea verstehen nicht unerheblich viele Japaner die Mitglieder der koreanischen Minderheit als Menschen zweiter Klasse.[36] Obwohl ein Großteil der Koreaner nicht freiwillig, sondern im Zuge der imperialistischen Bestrebungen Japans durch Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit übergesiedelt war, vertritt die japanische Regierung außerdem bis heute die Auffassung, dass die Friedensverträge von 1952 die Wiedergutmachung gegenüber den Betroffenen ausreichend gelöst hätten. Eine Untersuchung des japanischen Gesundheitsministeriums im Jahre 1990 gab an, dass von 240.000 zum aktiven und passiven Militärdienst gezwungenen Koreanern etwa 22.000 im Krieg gefallen sind.[37] Im Japan der Nachkriegszeit wurden Mitglieder der koreanischen Minderheit dennoch als potentielle Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit betrachtet. Zwar änderte sich diese Ansicht ab Mitte der 1970er Jahre und die sogenannten Zainichi gewannen nach und nach mehr rechtliche und institutionelle Rechte, doch vertreten einige Personen und Gruppierungen noch von vergangener Zeit beeinflusste Meinungen gegenüber der koreanischen Minderheit.[38]

Allen voran wird diese Ansicht von rechtsorientierten Gruppen geteilt und verbreitet. Die wohl bekanntesten Vertreter solcher Gesinnung sind Shuken kaifuku o mezasu kai („Verein zur Wiederherstellung der Souveränität“) und die bereits erwähnten Zainichi tokken o yurusanai shimin no kai („Bürgervereinigung gegen die besonderen Privilegien der Zainichi “, kurz Zaitokukai), welche 2006 und 2007 gegründet wurden. Beide Vereinigungen gehören zu einer rechtsgerichteten, nationalistischen, rassistisch-xenophoben und chauvinistischen Bewegung namens Kōdō suru undō (etwa „Handlungsbewegung“ oder „handelnde Bewegung“), welche seit Mitte der 2000er Jahre Straßenaktionen und Hassreden gegenüber ethnischen Minderheiten, Ausländern und vermeintlich gefährlichen Ländern unternimmt. Die Bewegung und deren Mitglieder zählen aufgrund der Verbreitung ihrer Ansichten über das Internet auch zu den bereits erwähnten Netto uyo.[39] Da die Durchführung von Straßendemonstrationen und Hassreden gegenüber Koreanern in den letzten Jahren hauptsächlich Vertretern der Zaitokukai zuzuschreiben ist, soll diese Gruppierung im Folgenden stärker beleuchtet werden.

Die Zaitokukai wurden 2007 von Sakurai Makoto als Antwort auf eine wachsende Abneigung gegenüber der koreanischen Minderheit in Japan gegründet. Der 1991 beginnende Streit über die Zwangsrekrutierung von sogenannten „Trostfrauen“ durch das japanische Militär, die Fußballweltmeisterschaft 2002 mit Japan und Südkorea als Gastgebern, der damit wachsende Absatz südkoreanischer Popkultur in Japan und die ständige Furcht vor einer Bedrohung durch Nordkorea und dessen verdeckte feindliche Aktivitäten trugen einen Großteil zur Entstehung einer koreaphobischen Einstellung bei. Als Nordkorea darüber hinaus noch Entführungen japanischer Bürger in der Vergangenheit zugab, stiegen verbale Angriffe auf Koreaner im Internet rasant an. Es folgte ein speziell gegen Koreaner gerichteter Manga sowie ein Buch mit dem Titel „ Zainichi tokken “ („Sonderrechte der Zainichi “). Die Zaitokukai orientierten sich hieran und erklären seit jeher, dass ihr Ziel die Abschaffung der vermeintlich im Jahre 1991 eingeführten Privilegien im Rahmen des Sonderaufenthaltsrechts für Zainichi in Japan sei. Die Gruppe strebt eine „gleiche“ Behandlung von Zainichi und anderen Ausländer an, wofür sie die Abschaffung der in ihren Augen bereitgestellten Privilegien für Koreaner als unabdingbar sieht.[40]

[...]


[1] auch üblich sind die Bezeichnungen Zainichi korian, Zainichi kankokujin für Südkoreaner und Zainichi chōsenjin für Nordkoreaner. Der Ausdruck Zainichi beschreibt grundsätzlich nur sich in Japan aufhaltende ausländische Staatsbürger und impliziert alleinstehend einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Japan, nicht jedoch speziell die koreanische Ethnizität.

[2] J. BEHAGHEL, Die Rechtstellung von Ausländern in Japan, in: Zeitschrift für Japanisches Recht 4 (1997) 77.

[3] D. ARUDO, Embedded Racism: Japan’s Visible Minorities and Racial Discrimination (London 2015) 17.

[4] M. KO, Nihonjinron: The ideology of Japaneseness, in: Ko [Hrsg.], Japanese Cinema and Otherness: Nationalism, Multiculturalism and the Problem of Japaneseness (London u.a. 2010) 11ff.

[5] R. SIDDLE, Race, ethnicity, and minorities in modern Japan, in: Bestor / Bestor / Yamagata [Hrsg.], Routledge Handbook of Japanese Culture and Society (Oxon u.a. 2011) 150.

[6] „Aso says Japan is nation of ‘one race’“, The Japan Times, 18.10.2005.

[7] L. REPETA, Law and society in Japan, in: Bestor / Bestor / Yamagata [Hrsg.], Routledge Handbook of Japanese Culture and Society (Oxon u.a. 2011) 80.

[8] Uchi („innen“) und soto („außen“).

[9] L. W. BEER, Human Rights Constitutionalism in Japan and Asia: The Writings of Lawrence W. Beer (Folkestone 2009) 139.

[10] C. PENCE, Japanese Only: Xenophobic Exclusion in Japan’s Private Sphere, in: International Law Review 101 (2007).

[11] J. BEHAGHEL, Die Situation von Flüchtlingen in Japan, in: Zeitschrift für Japanisches Recht 6 (1998) 127, 137.

[12] Y. TAKAO, Foreigners' Rights in Japan: Beneficiaries to Participants, in: Asian Survey 43 Nr. 3 (2003) 527.

[13] STATISTICS BUREAU, „Foreign National Residents by Nationality 2000-2014“.

[14] SIDDLE (Fn. 5) 150, 152.

[15] BEER (Fn. 9) 61.

[16] UN ECONOMIC AND SOCIAL COUNCIL, E/CN.4/2006/16/Add.2.

[17] Siehe http://www.debito.org.

[18] Auch „ gaikokujin okotowari “ („Ausländer verboten“) oder Verbote spezifischer Ausländergruppen sind gebräuchlich.

[19] ARUDO (Fn. 3) 3, 38.

[20] ARUDO (Fn. 3) 59f.

[21] Siehe „ Otaru Onsen “-Fall in Punkt 3.3.

[22] ARUDO (Fn. 3) 7, 16, 37.

[23] Etwa shimin („Bürger“), jūmin („Bewohner“), hitobito („Personen“ im Allgemeinen) oder ningen („Mensch(en)“).

[24] D. ARUDO, „Embedded Racism“ in Japan’s Official Registry Systems: Towards a Japanese Critical Race Theory, in: International Journal of Asia Pacific Studies 10 Nr. 1 (2014) 63.

[25] ARUDO (Fn. 24) 49.

[26] D. ARUDO, Gaijin Hanzai Magazine and Hate Speech in Japan: The Newfound Power of Japan's International Residents, in: The Asia-Pacific Journal: Japan Focus 5 Nr. 3 (2007) 1, 14f.

[27] D. ARUDO, „Shibuya Police asking local ‚minpaku‘ Airbnb renters to report their foreign lodgers ‚to avoid Olympic terrorism‘. Comes with racialized illustrations“, www.debito.org, 27.06.2016.

[28] So beispielsweise im später dargestellten „ Otaru Onsen “-Fall.

[29] ARUDO (Fn. 3) 64.

[30] ARUDO (Fn. 3) 287.

[31] N. HIGUCHI, Nihongata haigaishugi: Zaitokukai, gaikokujin sansēken, higashi ajia chisēgaku (The Japanese-Model of Xenophobic Exclusionism: Zaitokukai, Resident Foreigner Enfranchisement and East Asian Geopolitics), in: Social Science Japan Journal 18 Nr. 2 (2015) 250.

[32] J. MEIBAUER , Hassrede – von der Sprache zur Politik, in: Jörg Meibauer [Hrsg.], Hassrede/Hate Speech: Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion (Gießen 2013), 1f und J. SIRSCH , Die Regulierung von Hassrede in liberalen Demokratien, in: Jörg Meibauer [Hrsg.] Hassrede/Hate Speech: Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion (Gießen 2013) 168.

[33] K. GELBER / L. J. McNAMARA, Evidencing the harms of hate speech, in: Social Identities 22 Nr. 3 (2016) 2.

[34] R. SAKAMOTO, „Koreans, Go Home!“ Internet Nationalism in Contemporary Japan as a Digitally Mediated Subculture, in: The Asia-Pacific Journal: Japan 9 Nr. 10 (2011) 1, 3f, 7.

[35] M. WEINER / D. CHAPMAN, Zainichi Koreans in history and memory, in: Weiner [Hrsg.], Japan's Minorities: The Illusion of Homogeneity (Abingdon u.a. 2009) 172, 175f.

[36] „Sich verleugnen, sich selbst täuschen“, Der Spiegel, 14.09.1981.

[37] M. OKADA, Klagen auf Wiedergutmachung und die staatliche Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen: Fragen und Aufgaben für Japan, in: Zeitschrift für Japanisches Recht 14 (2002) 134.

[38] Y. NOZAKI / H. INOKUCHI / T. KIM, Legal Categories, Demographic Change and Japan's Korean Residents in the Long Twentieth Century, in: The Asia-Pacific Journal: Japan Focus 4 Nr. 9 (2006) 9.

[39] T. YAMAGUCHI, Xenophobia in Action: Ultranationalism, Hate Speech, and the Internet in Japan, in: Radical History Review 117 (2013) 98f.

[40] YAMAGUCHI (Fn. 39) 101ff.

Fin de l'extrait de 58 pages

Résumé des informations

Titre
Hassrede in Japan. Der rechtliche Umgang mit der Diskriminierung von koreanischen Minderheiten
Auteur
Année
2018
Pages
58
N° de catalogue
V415895
ISBN (ebook)
9783960952787
ISBN (Livre)
9783960952794
Taille d'un fichier
1653 KB
Langue
allemand
Mots clés
Zainichi, Japan, Rassismus, Diskriminierung, Hassrede, Hate Speech
Citation du texte
Nini Lovevalley (Auteur), 2018, Hassrede in Japan. Der rechtliche Umgang mit der Diskriminierung von koreanischen Minderheiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415895

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