Das bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland

Ist ein Grundeinkommen im Interesse der Armutsbekämpfung eine bessere und realisierbare Alternative zur bisherigen sozialen Sicherung in Deutschland?


Thèse de Master, 2018

140 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2. Das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Der Sozialstaat
2.2 Sozialpolitik
2.3 Das Recht der sozialen Sicherheit

3. Die Entwicklung(en) des deutschen Sozialstaates
3.1 Sozialstaatsentwicklung vom deutschen Kaiserreich bis zum 2. Weltkrieg
3.2 Sozialstaatsentwicklung nach dem 2. Weltkrieg bis heute
3.3 Die Reformpolitik unter der rot-grünen Regierung
3.3.1 Die Rentenreform
3.3.2 Hartz IV als Reformprojekt

4. Das Grund- und Mindestsicherungssystem in Deutschland
4.1 Das SGB II als Grundsicherung für Arbeitssuchende
4.1.1 Grundsätze der Arbeitslosenhilfe
4.1.2 Leistungsberechtigte
4.1.3 Leistungen nach dem SGB II
4.1.4 Finanzierung und Trägerschaft
4.1.5 Kritik am SGB II
4.2 Die Sozialhilfe (SGB XII) als letztes Netz des Sozialgesetzbuches
4.2.1 Grundsätze der Sozialhilfe
4.2.2 Leistungsberechtigte
4.2.3 Leistungen nach dem SGB XII
4.2.4 Finanzierung und Trägerschaft
4.2.5 Kritik am SGB XII
4.3 Sonstige Sozialleistungen

5. Armut in Deutschland
5.1 Begrifflichkeiten im Armutskontext
5.2 Kinder- und Jugendarmut in Deutschland
5.3 Altersarmut in Deutschland
5.4 Kritik am 5. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung

6. Das bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland
6.1 Charakterisierung der Begriffe und Definitionen
6.2 Die Idee in Politik und Gesellschaft
6.3 Forschungsstand
6.4 Grundeinkommensmodelle in Deutschland
6.4.1 Das Solidarische Bürgergeld (SBG)
6.4.1.1 Ursprung des Modells
6.4.1.2 Grundsätze des Modells
6.4.1.3 Leistungsberechtigte
6.4.1.4 Leistungen nach dem SBG
6.4.1.5 Finanzierung und Trägerschaft
6.4.1.6 Kritik am Modell
6.4.2 Das Grundeinkommen nach Götz W. Werner
6.4.2.1 Ursprung des Modells
6.4.2.2 Grundsätze des Modells
6.4.2.3 Leistungsberechtigte
6.2.4.4 Leistungen nach dem Modell
6.4.2.5 Finanzierung und Trägerschaft
6.4.2.6 Kritik am Modell

7. Analyse der BGE-Modelle auf ihre Tragweise hinsichtlich der Realisierbarkeit und Armutsbekämpfung
7.1 Fiskalische Realisierbarkeit der BGE-Modelle
7.1.1. Das SBG nach Dieter Althaus
7.1.2 Das BGE nach Götz Werner
7.2 Prüfung der Eignung von BGE-Modellen hinsichtlich der Armutsbekämpfung
7.2.1 Auswahl eines Armutsindikators
7.2.2 Fallbeispiel: Grundsicherung für Arbeitsuchende
7.2.2.1 Das SBG nach Dieter Althaus im Fallbeispiel
7.2.2.2 Das BGE nach Götz Werner im Fallbeispiel
7.2.2.3 Vergleich der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit den Leistungen der BGE-Modelle
7.2.3 Fallbeispiel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
7.2.3.1 Das SBG nach Dieter Althaus im Fallbeispiel
7.2.3.2 Das BGE nach Götz Werner im Fallbeispiel
7.2.3.3 Vergleich der Grundsicherung im Alter mit den Leistungen der BGE-Modelle

8. Fazit und Ausblick

9. Literaturverzeichnis

9.1 Verzeichnis der verwendeten Internetquellen

10. Anhang

Abbildungsverzeichnis

Danke

An dieser Stelle möchte ich besonders meiner Verlobten und zukünftigen Frau Antonella Sangineto danken, die mich während des Schaffensprozesses seelisch und emotional auf ganzer Länge unterstützt hat. Da ich während der Anfertigung der vorliegenden Master-Thesis auch eine hundertprozentige Erzieherstelle als Kindheitspädagoge besetzt habe, hat sie mir mit ihrer verständnisvollen Art das Leben deutlich erleichtert.

Außerdem möchte ich meiner Kollegin Ulrike Diatta für das sehr engagierte und professionelle Gesamtlektorat danken, sowie Giuseppe Petrassi, der mich im persönlichen Austausch zu neuen Gedankengängen geführt hat.

Dank gebührt auch meinen Eltern, die mich über die gesamte Studienzeit hinweg gefördert und unterstützt haben.

"Die Zukunft soll man nicht voraussehen wollen, sondern möglich machen."

Antoine de Saint-Exupéry

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

"Wenn ein 50jähriger oder eine 53jährige arbeitslos wird, dann landen sie, auch wenn sie ihr Leben lang Steuern gezahlt und Kinder großgezogen haben, spätestens nach einem Jahr bei Hartz IV kriegen 345 Euro und müssen fast alles versilbern was sie für sich und ihre Familie erarbeitet haben (...) Sie werden einer Lebenssituation ausgesetzt, die einfach unserer Gesellschaft, unserer Verfassung, unserer Ethik unwürdig sind" (ein Zitat von Heiner Geissler in Toth 2009, S. 123 f.).

So oder so ähnlich kann der berufliche Werdegang von Menschen in Deutschland seinen Verlauf nehmen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sein müssen. Mit diesem Zitat von Heiner Geissler, in der die Situation teilweise polemisch und verallgemeinernd beschrieben wird, soll das Ausmaß von Arbeitslosigkeit dargestellt werden. Obwohl eine Person über Jahrzehnte hinweg einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft geleistet hat, erhält sie im Gegenzug keine ausreichende Unterstützung in der sich befindlichen Notlage. Genau hier liegt auch der Widerspruch der Sozialstaatlichkeit: Während der demokratische und soziale Bundesstaat Deutschland mit seinem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip die Menschenwürde und die -rechte schützen möchte, verliert er gleichermaßen an Glaubwürdigkeit, wenn derartige Gesetze von der Sozialpolitik auf Kosten der Menschen eingeführt werden.

Seit über zwei Jahrzehnten werden in Politik, Wissenschaft und Gesellschaft zunehmend Stimmen laut, die darauf hinweisen, dass der deutsche Sozialstaat die gegenwärtigen sozialen Probleme nicht auffangen könnte und in diesem Sinne defizitäre Strukturen aufweise. Zu den anfänglichen Gründen gehörte das hohe Niveau der Arbeitslosigkeit, aber auch der demografische Wandel in Form des Geburtenrückgangs und der gesellschaftlichen Alterung, sowie die stetig ansteigenden Armutszahlen. Sie werden als Folgen des sozialstaatlichen Zerfalls ausgemacht. Das gegenwärtig größte Problem stellt für das deutsche Wohlfahrtsstaatsmodell die Flüchtlingsbewegung ab 2015 dar. Diese Angelegenheit betrifft allerdings alle Staaten der Europäischen Union (EU), die ihre sozialstaatlichen Grundsätze immer öfter gefährdet sehen und auf eine Politik der Abschottung setzen. Während dem Missstand der Arbeitsgesellschaft des späten 20. Jahrhunderts mit steuerfinanzierter Beschäftigungsförderung und einschneidenden Reformmaßnahmen begegnet werden konnte, müssen angesichts der Flüchtlingskrise neue Strategien von deutschen bzw. europäischen Politikern erst entwickelt werden.

Als weitere gesamtgesellschaftliche Herausforderung wird die verstärkte Digitalisierung und Automatisierung im Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungssektor gesehen. Die vierte industrielle Revolution, kurz „Industrie 4.0“, hält eine große Anzahl an Potenziale und Gefahren für die Arbeitswelt bereit. Experten deuten in zunehmenden Maße darauf hin, dass das gesellschaftliche Gesamtsystem aus Wirtschafts- und Sozialordnung diesem bevorstehenden Paradigmenwechsel gerecht werden muss, da ansonsten eine weitere Krise drohe. Um auf die Arbeitsgesellschaftskrise der 1980er und 1990er zurückzukommen, die auch als Krise des Kapitals gedeutet wird, dann sollte hierbei darauf hingewiesen werden, dass durch die hohe Arbeitslosigkeit das deutsche System der sozialen Sicherung aus Renten- und Krankenversicherungen sich nicht mehr finanzieren konnte und in der Bredouille steckte. Folglich wurden erste Schritte zur Abwendung dieser Notlage eingeleitet, die sich in Form von Beitragserhöhungen ausgestalteten. Doch auch diese Maßnahmen hätten das Problem auf lange Sicht nicht ganz abwenden können und so führte die Regierung aus SPD und Grünen Ende des 20. Jahrhunderts drastische Maßnahmen zur Reformierung der deutschen Sozialsysteme ein. Die vierte Stufe des Hartz-Entwurfs wurde im Jahr 2005 als Arbeitslosengeld II (ALG II) in das Sozialgesetzbuch (SGB) aufgenommen und bildet seitdem neben der Sozialhilfe eine weitere Grundsicherung, in diesem Fall für Arbeitssuchende.

Das Grundprinzip des „Fördern und Fordern“ wurde mit Einführung des Hartz IV-Gesetzes ein fester Bestandteil der Gesetzgebung in Deutschland. Während mit der Maxime des Förderns arbeitslosen Menschen eine unterstützende Kraft zur Erreichung der ökonomischen Unabhängigkeit zugesichert wird, soll mit dem Gegenpart die Fürsorge auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Auf diese Weise kann der Staat mehr Verantwortung von Arbeitssuchenden einfordern und steuerfinanzierte Leistungen an hilfsbedürftige Menschen abtreten, die sich „wirklich“ in einer Notsituation befinden. Doch genau hier liegt auch ein weiteres grundlegendes Problem der deutschen Sozialgesetzgebung: Den Menschen in Deutschland wird von Grund auf unterstellt, sie würden ihre Bedürftigkeit simulieren und die Abwendung von derartigen Situationen sei mit einem gewissen Maß an Entschlossenheit erreichbar. Mit dieser Maßnahme kam es im Grunde genommen zu einer Abkehr von bisherigen Denkweisen gegenüber Arbeitslosen und der Staat sicherte sich im Gegenzug vor weiteren Finanzierungsrisiken ab. Mit der Verstärkung der Mitwirkungspflicht und den Regelungen der zumutbaren Beschäftigungen ist es für Menschen nicht mehr möglich, eine staatliche Grundsicherung ganz ohne Gegenleistungen zu erhalten. Nichtsdestotrotz setzt sich die deutsche Sozialpolitik einen Leitgedanken zum Ziel: Sollten arbeitslose hilfebedürftige Menschen in Deutschland tatsächlich alle ihnen verfügbaren Ressourcen und Kompetenzen zur Rückkehr in ihre „gewohnten Lebensumstände“ nutzen, soll ihnen eine Grundlage in Form eines Existenzminimums zugesichert werden. Doch auch dieser Grundfreibetrag steht seit langer Zeit in der Kritik, dass er viel zu knapp bemessen sei und Menschen vor äußeren „unvorhersehbaren“ Umständen nicht schützen könnte. Armut sei daher vorprogrammiert und tief in der Gesellschaft verwurzelt.

Als Antwort auf die drängenden sozialen Probleme der gegenwärtigen Zukunft wird immer häufiger das „Bedingungslose Grundeinkommen“, kurz BGE, gesehen. Die Idee findet aktuell nach und nach Einzug in politischen und wissenschaftlichen Diskussionen sowie im gesellschaftlichen Mainstream. Aber auch immer mehr Unternehmer sind von dem Konzept angetan und sprechen sich für dessen Einführung aus. Die Befürworter des BGEs fordern ein alternatives Sozialsystem auf Basis einer egalitären, freiheitlichen, unkonventionellen und repressionsfreien Philosophie. Die Auszahlung einer staatlichen Unterstützung von beispielsweise 1.000 Euro soll Chancengleichheit schaffen. Das gegenwärtige System sei im Unterschied dazu, hier besteht ein gemeinschaftlicher Konsens mit allgemeinen Kritikern, veraltet und bedürfe einer grundlegenden Reformierung. Die sozialen, rechtlichen, ethischen und politischen Perspektiven eines BGEs werden i.d.R. ausführlich erörtert, dagegen wird der ökonomische Aspekt gänzlich, und teilweise auch bewusst, außer Acht gelassen.

1.2 Zielsetzung

Die deutschen Forschungsarbeiten zum BGE-Thema stehen noch ganz am Anfang. Dies wurde beim Zusammentragen der verfügbaren Datensammlungen, unabhängig der vorgestellten BGE-Modelle, bereits früh deutlich. Grundeinkommens-Initiatoren veröffentlichen zwar vereinzelt Papiere zu den Finanzierungsmöglichkeiten ihrer Modelle, diese werden indes keiner wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen oder geraten sogar ganz in Vergessenheit. Auch die empirische Sozialforschung beschränkt sich im Moment hauptsächlich auf die Untersuchung von gesellschaftlichen Einstellungen bezüglich einer BGE-Einführung. Derartige Maßnahmen eignen sich zur Ermittlung der gegenwärtigen Akzeptanz in der deutschen Bevölkerung, doch allein mit der Erhebung eines Meinungsbildes kann die Einführung eines BGEs auf politischer Ebene nicht begründet werden. Zusätzlich bedarf es wissenschaftlicher Analysen, die eine lückenlose Finanzierung voraussagen und Klarheit vermitteln können. Diese Aufgabe kommt vor allem der experimentellen Wirtschaftsforschung zu.

Der Autor dieser wissenschaftlichen Arbeit möchte sich dieser angepriesenen sozialpolitischen Initiative, die weltweit zum Politikum wird, annehmen, indem ein kritischer Beitrag hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven geleistet wird. Dadurch sollen auch die wesentlichen Herausforderungen eines BGEs nicht in Vergessenheit geraten. Das Thema der Master-Thesis lehnt sich an diesen Gedanken an: „Das Bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland – Ist ein Grundeinkommen im Interesse der Armutsbekämpfung eine bessere und realisierbare Alternative zur bisherigen sozialen Sicherung in Deutschland?“ Aus der Fragestellung lassen sich zentrale Thesen ableiten. Die Annahmen, die zu Beginn dieser Master-Thesis aufgestellt werden und als Arbeitsgrundlagen zu verstehen sind, lauten wie folgt:

1. Ein BGE könnte tatsächlich ein „alternatives Sicherungssystem“ für Deutschland darstellen, wenn sowohl der deutschen Politik als auch den Bürgern im Zuge der „BGE-Aufklärung“ transparente und fundierte Fakten hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten vorgelegt würden. Mit dem bisher gering, bis nicht vorhandenen Datenmaterial der Forschungsinstitute kann dies vermutlich nicht geschehen.

2. Es bedarf darüber hinaus begründeter Fakten, dass ein BGE, im Gegensatz zum gegenwärtigen Sozialsystem, tatsächlich allen deutschen Bürgern ein gewisses Maß an Chancengleichheit gewährleisten kann. Es wird nicht ausreichen, lediglich auf den Sachverhalt hinzuweisen, dass mit dem Erhalt einer festgeschriebenen Geldsumme die Einkommens- und Teilhabearmut in Deutschland abgewendet werden kann, auch wenn materielle Leistungen ganz ohne Bedingungen gewährt werden.

Bei dem zentralen Ziel dieser Master-Thesis, die mittels Literatur angefertigt wurde, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die genannten Annahmen in den bekanntesten deutschen BGE-Konzepten bereits berücksichtigt werden. Dies soll auf Grundlage einer kritischen Auseinandersetzung mit zwei BGE-Modellen erfolgen, die in Deutschland bereits seit einigen Jahren vermehrt an Zuspruch gewinnen und immer wieder weiterentwickelt werden. Hierbei handelt es sich um das SBG -Konzept nach Dieter Althaus und das allgemeine BGE nach Götz Werner. Die Begriffe SBG und BGE werden bei der Aufführung des jeweiligen Konzeptes verwendet, wobei es sich hier trotz der konzeptionellen Unterschiede um ein und das selbe Bezeichnung handelt: Das Bedingungslose Grundeinkommen. Da es in der deutschsprachigen Fachliteratur unterschiedliche Begrifflichkeiten im Kontext des Grundeinkommens gibt, die teilweise zu Irritationen führen können, sollen im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich diese zwei Termini aufgeführt werden.

Eine weitere Intention dieser Arbeit ist es, eine urteilsfreie Sicht- und Umgangsweise gegenüber arbeitslosen Menschen in Deutschland zu schaffen. Wie in der nachfolgenden Abhandlung zu sehen sein wird, besteht ein klischeehaftes und unreflektiertes Bild gegenüber Arbeitslosen, das in einem gewissen Maße durch die sozialpolitische Gesetzgebung in die Gesellschaft getragen und manifestiert wurde. Die Anschauung, dass Menschen prinzipiell nicht arbeiten und sich auf Kosten anderer Steuerzahler ausruhen würden, dominiert das gegenwärtige Menschenbild und trägt dazu bei, dass Menschen ihren Mitbürgern nicht mehr vertrauen können. Genau diese fehlende Reputation könnte die Einführung eines BGEs in Deutschland deutlich erschweren, da die zwischenmenschlichen Beziehungen hauptsächlich durch Missachtung und Diskreditierung bestimmt werden. Sollte es trotz allem zu einer Einführung kommen, bedarf es im Zusammenhang eines BGEs einer ausgeprägten Vertrauensbasis innerhalb des deutschen Gesellschaftssystems, da ansonsten die Missgunst durch die Eigenart, in diesem Fall vornehmlich die Bedingungslosigkeit, des BGEs deutlich ansteigen könnte. Durch die Bearbeitung und Auseinandersetzung mit dieser Thematik, wird zum einen auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht, zum anderen soll ein Beitrag zum Abbau dieser gesellschaftlich konstruierten Barrieren geleistet werden. In diesem Sinne hat diese Abhandlung eine gesamtgesellschaftliche und politisch soziologische Relevanz. Da nun die Ziele und Absichten der vorliegenden Thesis erläutert wurden, sollen dem Leser im nächsten Schritt der strukturelle Aufbau und die methodische Leitlinie vorgestellt werden.

1.3 Vorgehensweise

Die Struktur der vorliegenden Master-Thesis ist folgendermaßen aufgebaut: Es gibt insgesamt neun Oberkapitel, die ebenso in einzelne Unterkapitel aufgeteilt werden. Das erste Kapitel kennzeichnet sich durch eine allgemeine Inszenierung der Materie. Zum einen wird dem Leser ein Überblick über die Problemlage gegeben. Zum anderen werden die Ziele, die mit der Aufbereitung dieses Thema geklärt werden sollen, und die Handlungsweise beschrieben.

Im zweiten Kapitel konzentriert sich der Autor dieser Arbeit in erster Linie darauf, die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland offenzulegen. Neben dem Sozialstaatsprinzip, welches im deutschen Grundgesetz verankert ist, gibt es darüber hinaus eine Terminologie aus Sozialstaat, Sozialpolitik und dem Sozialrecht. Diese Begriffe werden hier jeweils definiert und geordnet. Dies ist dahingehend von Bedeutung, als dass nachvollzogen werden kann, was mit der Bezeichnung „soziale Sicherung“ gemeint ist und in welchem Zusammenhang sie zum sozialstaatlichen Konstrukt steht.

Weiter werden im dritten Kapitel die geschichtlichen Entwicklungen und Einflüsse in drei Unterkapiteln dargestellt, die den „Siegeszug“ des deutschen Wohlfahrtsstaates in den letzten 150 Jahren begleitet und maßgebend bedingt haben. Zur Darstellung der einzelnen Sozialversicherungszweige bedarf es einer weiten Perspektive, die gesellschaftliche Kämpfe als auch politische und philosophische Konflikte in den Blick nimmt. Hierfür werden sowohl politisch soziologische Analysen als auch allgemeine Texte der Geschichtswissenschaft herangezogen. Die Darstellung der wohlfahrtsstaatlichen Historie wird bewusst in zwei chronologische Entwicklungsstufen aufgeteilt. Zum einen werden die politischen Bewegungen vor dem Zweiten Weltkrieg, zum anderen der Fortschritt in der Nachkriegszeit bis heute dargestellt. Die Zeit zwischen 1933 und 1945, in der das NS-Regime an der Macht stand, kann in diesem Fall als verheerender Ausfall im Entwicklungsprozess des deutschen Wohlfahrtsstaates gesehen werden. Nichtsdestoweniger wird auch dieser Teil der Geschichte behandelt, um dem Leser die Tragweite der sozialstaatlichen Grundsätze sowie deren Möglichkeiten zu einem Machtmissbrauch aufzeigen zu können.

Die Darstellung der deutschen Geschichte ist dahingehend von Bedeutung, als dass die Schritte der deutschen Reformpolitik, hier sei die „AGENDA 2010“ genannt, und die Bemühungen zur Umgestaltung des bestehenden Sicherungssystems nach der Jahrhundertwende einer Interpretation bedarf. Im selben Schritt kann geprüft werden, ob die Behauptungen der zahlreichen Kritiker „der Sozialstaat befinde sich aufgrund seiner Attitüde in einer Krise“ begründet sind. Die historiographische Darstellung beginnt nicht in der Antike oder im Mittelalter, obwohl sich hier bereits erste Ansätze der Sozialpolitik entwickelten, sondern vielmehr zu Zeiten von Kaiser Wilhelm I. und seinem Reichskanzler Otto von Bismarck. Im dritten Unterkapitel werden darüber hinaus die bereits erwähnten Reformen behandelt. Es ist die Rede von der Neujustierung der Renten- und Arbeitslosenversicherung von Seiten der rot-grünen Regierung während der Jahre 2002 und 2005. Mit der Absenkung von Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der Etablierung von privaten Versicherungskassen initiierten die Akteure der Sozialpolitik äußerst umstrittene Maßnahmen. Jahre später deuten sowohl Oppositionelle der damaligen Politik als auch allgemeine Stimmen aus der Gesellschaft vermehrt darauf hin, dass diese Kampagne zur ansteigenden Armutssituation von Rentnern maßgeblich beigetragen haben soll. Ob sich diese Entwicklungen tatsächlich nur auf die Rentenreform zurückführen lassen, soll in Punkt 3.3.1 überprüft werden. Zugleich wird der zweite wesentliche Schritt der Neuregelung in diesem Kapitel beschrieben, der zu einer einheitlichen Grundsicherungsleistung im Besonderen für Arbeitssuchende führte. Es handelt sich hierbei um das Arbeitslosengeld II (ALG II), auch als Hartz IV bekannt, das erwerbsfähigen Arbeitslosen und ihren Angehörigen ausgezahlt wird. Das Existenzminimum soll zwar mit diesem „politischen Werkzeug“ abgesichert werden, zugleich schafft die Politik maßgebende Verfahren zur Prüfung der Bedürftigkeit und Bestrafung. Nachfolgend wird das umstrittene Gesetz mit seinen Besonderheiten aufgeführt.

Da neben der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch die Sozialhilfe als weitere Formen der Mindestsicherung zu verstehen ist, wird auch diese Leistung mit ihren rechtlichen Grundlagen im vierten Kapitel vorgestellt. In diesem Fall wird auf ausformulierte juristische Fachtexte zurückgegriffen. Es werden die Leitgedanken, Grundprinzipien und Anforderungen der zwei bedarfsorientierten und bedürftigkeitsgeprüften Sozialleistungen beschrieben. Es gibt jeweils einen Textabschnitt zum Kreis der Leistungsberechtigten, zum Leistungsumfang und zu den zuständigen Behörden mit den wichtigsten Paragraphen. Die einzelnen Leistungen werden schon seit Jahren von Kritikern bemängelt und deren Weiterentwicklung eingefordert. Viele Gegner der sozialen Sicherung gehen sogar soweit und behaupten, dass das bestehende Sicherungssystem der Grund für die ansteigende Armutssituation in Deutschland sei. Daher sollen zu jeder Grundsicherungsleistung ebenso allgemeine Kritikpunkte aufgeführt werden. Hiermit sollen die Schwachstellen und Angriffspunkte dieser Leistungen deutlich werden. Ansonsten werden im letzten Unterkapitel weitere Sozialleistungen, wie das soziale Entschädigungsrecht oder der Familienlastenausgleich, behandelt. Diese Leistungen gehören nicht zum deutschen Grundsicherungssystem, werden von der Allgemeinheit zum Teil als solche bereits angesehen oder könnten sich in absehbarer Zeit zu einem eigenständigen Grundsicherungsrecht entwickeln.

Des Weiteren soll im fünften Kapitel die gegenwärtige Armutssituation in Deutschland beschrieben werden. In diesem Fall wird auf aktuelles Datenmaterial der deutschen Regierung zurückgegriffen, wie zum Beispiel der 5. Armuts- und Reichtumsbericht des Bundesministerium für Soziales und Arbeit (BMAS), um das Ausmaß dieser Herausforderung mit Zahlen zu verdeutlichen. Aber auch Texte aus der soziologischen Fachdisziplin werden zu Bearbeitung herangezogen. Neben der Definition unterschiedlicher Typen von Armut, sollen in diesem Teil darüber hinaus die unterschiedlichen Ansätze zur Messung von Armuts- und Mangelsituationen beschrieben werden. Dadurch soll eine Grundlage zur kritischen Auseinandersetzung mit den gegenwärtigen Grundsicherungs- sowie möglichen Grundeinkommensleistungen im Analyseteil geschaffen werden. Wie zu sehen sein wird, betrifft Armut in Deutschland insbesondere Kinder und ältere Menschen. Aus diesem Grund wird das Problem der Kinder- und Altersarmut gesondert in zwei weiteren Unterkapiteln ausführlich dargestellt. Der Armutsbericht des BMAS, aus dem mehrfach zitiert wird, wird im letzten Unterkapitel einer kritischen Betrachtung unterzogen.

Im sechsten und zentralen Kapitel dieser Arbeit, das den Titel „Das Bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland“ trägt, wird die sozialpolitische Idee vorgestellt. Dieses Kapitel gliedert sich in insgesamt vier Unterkapitel, die in erster Linie mit Grundlagenliteratur bearbeitet werden. Während es im ersten Unterkapitel darum geht, die allgemeinen charakteristischen Wesenszüge und Definitionsansätze dieser Idee aufzuzeigen und sie in dieser Art von den Leistungen der Grundsicherung abgrenzen zu können, wird im zweiten Unterkapitel die Haltung der politischen Parteien und die der bürgerlichen Gesellschaft gegenüber dieser Idee erfasst. Weiter werden Befunde zum aktuellen Forschungsstand in Deutschland dargestellt. Hiernach werden zwei BGE-Modell aufgeführt, die an der Spitze der deutschen Diskussion zum BGE stehen. Zu jedem Modell werden, entsprechend der Demonstration der Sozialleistungen im vierten Kapitel, die Grundsätze, die Regelungen in Bezug auf die Leistungsberechtigten, die vorgesehenen Leistungen sowie allgemeine Kritikpunkte in Unterpunkten aufgeführt.

Im siebten Kapitel kommt es zu einer ausführlichen Analyse der BGE-Modelle, in der die Relevanz der in Kapitel 1.2 festgelegten Voraussetzungen überprüft wird. Im ersten Unterkapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse zur fiskalischen Machbarkeit aus dem vorausgehenden Hauptabschnitt zusammengefasst und durch weitere Überlegungen ergänzt, sodass im selben Schritt eine logische Schlussfolgerung zu beiden Modellen vorgenommen werden kann. Die Ermittlung der theoretisch signifikanten Berücksichtigung des Armutsaspekts kommt in diesem Textabschnitt eine entscheidende Rolle zu. Anhand von Fallbeispielen soll überprüft werden, inwieweit das SBG nach Dieter Althaus und das BGE nach Götz Werner allen Bürgern mit der Zurverfügungstellung eines gleichen Geldbetrages dieselben sozialen und kulturellen Teilhabechance garantieren kann. Zur Generierung einer realitätsnahen Analysegrundlage werden die Grundsicherungsleistungen aus ALG II und Sozialhilfe mit ihren jeweiligen Verfahrensregeln und Bestimmungen aufgeführt. Damit die Fallbeispiele ein allumfassend realitätsnahes Gebilde besitzen, bedarf es darüber hinaus der Aufführung allgemeiner lebensnaher Herausforderungen wie Unterhaltszahlungsverweigerungen, Bezahlung von Versicherungsbeiträgen etc. Bevor die Fallbeispiele aber derart detailliert ausgestaltet werden können, muss zuvor ein zentraler Armutsindikator ausgewählt werden, mit dem anschließend eine Berechnung der Leistungshöhen für eine einzelne Person durchgeführt werden kann. Die erstellten Fallbeispiele werden im Anschluss daran mit den Kriterien der beiden BGE-Konzepte ausformuliert und, analog den Berechnungen zur Grundsicherung, die denkbare finanzielle Ausgangslage kalkuliert. Diese Maßnahme lässt eine vergleichende Betrachtung zwischen den beiden Sicherungssystemen im Allgemeinen zu. An dieser Stelle sollte der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwar auch eine Art Grundsicherung darstellt, im Analyseteil hierzu kein eigenes Fallbeispiel aufgeführt wird. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass in den BGE-Modellen bisher keine fixen Regelungen zum Leistungsbezug von Asylbewerbern festgesetzt wurden.

Abschließend wird im achten Kapitel das Fazit aufgeführt. Mit dem inhaltlichen Abschluss dieser Arbeit werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und ein Ausblick in die Zukunft gewagt. Im Literaturverzeichnis, dem neunten und letzten Kapitel dieser Arbeit, werden die verwendeten Quellen aufgeführt und nachvollziehbar gemacht.

2. Das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland

Gemäß ihrer Verfassung, oder auch deren Staatsziel, ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Die Grundsätze werden in Artikel (Art.) 20 und Art. 28 des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Laut Herborth (2016) wird mit diesen Gesetzmäßigkeiten das Sozialstaatsprinzip verankert, das jedem Bürger Anspruch auf angemessene Lebensmöglichkeiten und ein menschenwürdiges Dasein gewähren soll (vgl. Heborth 2016, S. 21). Die als „Staatsfundamentalnorm“ bezeichnete Bestimmung kann, Bellermann (2015) zufolge, nicht verändert werden, was auf die Wesensgehaltgarantie nach Art. 79 GG zurückgeht (vgl. Bellermann 2015, S. 53). „ Da der Begriff des Sozialstaatsprinzips inhaltlich unbestimmt beziehungsweise ungewiss und als Staatszielbestimmung für die Zukunft offen ist, können keine einzelnen präzisen Konsequenzen und keine bestimmten Leistungsansprüche hieraus gezogen werden“ (Lu 2013, S. 83 f.). Den aktuellen Inhalt des Sozialstaatsprinzips macht Lu (2013) an der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung aus, insofern die Garantie eines Existenzminimums, die soziale Sicherheit, die soziale Gleichheit und die Mehrung des gesellschaftlichen Wohlstands und Ausweitung der Teilnahme als dessen Elemente betrachtet werden können (vgl. Lu 2013, S. 84).

Der deutsche Politikwissenschaftler Christoph Butterwegge (2014) beschäftigt sich im Allgemeinen mit dem schwer definierbaren Terminus „Sozial“ und führt in diesem Kontext die Begrifflichkeiten der (staatlichen) Sozialpolitik, des Sozialstaates und das System der sozialen Sicherung auf. Er stellt die These auf, dass diese Begriffe zwar theoretisch zusammengehören würden, sich allerdings in ihrer Bedeutung grundsätzlich unterscheiden. Demnach bezeichnet die Sozialpolitik das Mittel, um soziale Benachteiligungen und Ungleichheiten innerhalb einer Gesellschaft durch politisches Handeln entgegenzuwirken, wohingegen der Sozialstaat als „geschlossenere Zielprojektion“ verstanden wird. Butterwegge (2014) geht sogar weiter und beschreibt es als gesellschaftspolitisches Alternativprojekt zum „Raubtierkapitalismus“ des freien Marktes. Gestützt wird der Sozialstaat durch das System der sozialen Sicherung, das den institutionellen Rahmen dafür zur Verfügung stellt (vgl. Butterwegge 2014, S. 11). Da diese Begriffe in der breiten Bevölkerung unreflektiert verwendet werden und häufig für Verwirrung sorgen, sollen nachfolgend die im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip gebräuchlichen Begrifflichkeiten wie Sozialstaat, Sozialpolitik und Sozialrecht etwas ausführlicher definiert werden.

2.1 Der Sozialstaat

Sucht man im deutschen Grundgesetz (GG) nach den Begrifflichkeiten „Sozialstaat“ oder „Wohlfahrtstaat“, so wird man laut Bellermann (2015) an dieser Stelle enttäuscht. Dies liegt der Tatsache zugrunde, dass man sich im Parlamentarischen Rat, das sich als verfassungsgebendes Organ auszeichnet, nicht auf ein gemeinsames Sozialstaatsverständnis einigen konnte. Aufgrund dessen existiert nur eine allgemeine Formel. In diesem Sinne ist die Sozialstaatsklausel bzw. das Sozialstaatsgebot des GG allgemein und offengehalten, da es weder Typ, Gestalt noch Umfang des Sozialstaates festlegt. Das einzige festgeschriebene Merkmal ist das bereits erwähnte Sozialstaatsprinzip (vgl. Bellermann 2015, S. 53). Rathmayr (2014) gibt an, dass in der Sozialstaatstheorie zwischen dem lohnarbeitszentrierten Bismark‘schen Modell und dem universalistischen Beverdige-System als Wohlfahrtsstaattypen differenziert wird. Ein großer Unterschied der zwei Typen liegt in der Finanzierung: Während das erste Modell durch Beiträge der Erwerbstätigen finanziert wird, kommt das zweite System mit einer steuerfinanzierten Mindestsicherung aus (vgl. Rathmayr 2014, S. 239). Anders macht Butterwegge (2014) darauf aufmerksam, dass Sozialstaat nicht gleich Sozialstaat ist. Die einzelnen Wohlfahrtstaaten unterscheiden sich nicht nur in der Art, wie Sozialleistungen finanziert und erbracht werden, sondern auch in der Leistungsdichte und in den Anspruchsvoraussetzungen. Neben der klassischen, zweigliedrigen Typisierung von Wohlfahrtsstaaten gibt es auch eine dreiteilige Typologie, die der dänische Politikwissenschaftler Gøsta Esping-Andersen international etablieren konnte. Folglich dominieren in den angelsächsischen Ländern der liberale, in den kontinentaleuropäischen Ländern der konservative (oder korporatistische) und in den skandinavischen Ländern der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat (vgl. Butterwegge 2014, S. 22).

Bellermann (2015) führt diese zwei, für Westeuropa typischen, konkurrierenden Sozialstaatsmodelle in Deutschland auf. Auf der einen Seite ist da das konservative-liberale Modell, das die Sozialleistungen prinzipiell auf die Statusabsicherung im Alter oder bei Krankheit ausrichtet. Dieses Modell konzentriert sich auf den Erhalt und Stabilisierung des gesellschaftlichen Status quo und verzichtet im Falle zu bearbeitender sozialer Probleme auf eine staatliche Erst- und Allzuständigkeit. Das im Jahr 1931 in der Enzyklika Pius’ XI. formulierte Subsidiaritätsprinzip dient hier als Maxime bei der Erbringung von Sozialleistungen und deren Höhe. Nichtstaatliche Träger und Leistungserbringer sind auf Grundlage der Subsidiarität berechtigt, gesetzlich induzierte, heißt staatliche Sozialleistungen, auszuführen (vgl. Bellermann 2015, S. 54). Butterwegge (2014) versteht das Prinzip der Subsidiarität als ambivalentes Gerüst, da es zum einen zwar die jeweils höhere Instanz dazu verpflichtet, einer niedrigen Behörde die notwendige Unterstützung bei (unlösbaren) Problemlagen zu zusichern, dieser zum anderen aber auch erlaubt, beim Eingriff in Lebenslagen von Klienten innezuhalten, bis deren Bedürftigkeit definitiv erwiesen ist. Auf diese Weise kann sich der jeweilige soziale Dienst auf den Grundsatz der „Hilfe zur Selbsthilfe“ berufen. Demzufolge klassifiziert Butterwegge (2015) den deutschen Sozialstaat als Wohlfahrtsverbände-Staat, indem sich die Ämter und Behörden bei der Organisation sozialer Dienste zurückhalten oder die Knappheit von Leistungen mit dem Prinzip der Subsidiarität begründen (vgl. Butterwegge 2014, S. 34). Bellermann (2015) ergänzt, dass knappe und nicht voll versorgende Leistungen demnach dazu führen, dass die Selbstverantwortung der Sozialstaatklient_innen stets gestärkt werde und eine völlige staatliche Abhängigkeit und Verfügbarkeit verhindert wird (vgl. Bellermann 2015, S. 54).

Auf der anderen Seite gibt es den sozialdemokratischen Regimetyp, der stärker auf universalistische Sicherungsformen setzt. Hier soll gemäß Hanesch (2012) ein einheitlicher Risikoschutz auf höchstem Niveau erreicht werden (vgl. Hanesch 2012, S. 25). Bellermann (2015) beschreibt die Kennzeichen dieses Typus, demzufolge soziale Leistungen, wie Arbeitsförderung oder wirkungsvolle Krankheitsprävention, sich insbesondere an sozial Benachteiligte richten und damit der gesellschaftlichen Ungleichheit entgegenwirkt. Neben den Bildungsgütern sind die Sozialleistungen die federführenden Merkmale dieses Grundmodells, das in demselben Maße eine Umverteilung und ausgleichende Gerechtigkeit etablieren möchte. In Deutschland steht dieses Sozialstaatsverständnis bei den Grünen (seit 1980) und der Linken (ehemalige PDS unter anderem (u.a.), seit 1989), teilweise variierend, auf dem Programm. Auf organisatorischer Ebene wird bei dieser Form des Sozialstaates ein einheitliches Sozialleistungssystem angepriesen und eine Doppelstruktur von gesetzlicher und privater Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung abgelehnt. Bei der Ausführung der Gesetze bzw. der Koordination der Dienste geht die Macht ausschließlich vom staat-administrativen Steuerungsapparat aus (vgl. Bellermann 2015, S 54 f.). Im Wesentlichen handelt es sich beim deutschen Sozialstaat um eine Mischform dieser beiden Typen. Entsprechend Rathmayr (2014) lehnen sich Sozialversicherungsleistungen an Erwerbstätigkeit an, wohingegen Familien- und Sozialbeihilfen aus Steuergeldern aufgebracht werden (vgl. Rathmayr 2014, S. 239).

Abschließend bleibt Butterwegge’s (2014) Verweis auf die Erweiterung der dreiteiligen Typologie, um ein „ garantistisches Wohlfahrtsstaatsregime “ nach Michael Opielka zu erwähnen. Dieser Typus würde heute zwar bisher noch nicht oder nur ansatzweise existieren, stelle aber seiner Ansicht nach das Sozialsystem der Zukunft dar. Begründet wird diese Aussage mit dem Argument, dass es im Gegensatz zu den bisherigen Wohlfahrtstypen viel mehr auf der Idee allgemeiner Menschen- und Bürgerrechte basiere und ihnen eine größere Bedeutung zukommen lässt (vgl. Butterwegge 2014, S. 22). Dieser Gedanke steht ganz im Zeichen dieser Arbeit und sollte im weiteren Verlauf immer wieder aufgegriffen werden.

2.2 Sozialpolitik

Nullmeier (2001, S. 646) beschreibt Sozialpolitik wie folgt: „Traditionell wird Sozialpolitik als Gesamtheit jener politischen Programme und Regelungen verstanden, die durch Marktprozesse ausgelöste soziale Risiken durch Instrumentarien staatlicher Politik auszugleichen sucht“. Dallinger (2016) weist in ihrem Papier darauf hin, dass es nicht ausreicht, Sozialpolitik als Eingreifen des Staates in die sozialen Verhältnisse sowie in die Bedingungen unter denen Menschen leben, zu verstehen sondern eher als Spannungsverhältnis von Markt und Sozialstaat zu verstehen. Hierbei fällt der in der Literatur gängige Begriff des Wohlfahrtskapitalismus. In diesem Zusammenhang zitiert Dallinger (2016) Heiner Ganßmann, demzufolge sich Sozialpolitik als Einflussnahme auf die Folgeprobleme der Ausdifferenzierung der kapitalistischen Wirtschaft versteht. Primär geht es hierbei um die Probleme der Sicherung Abhängig-Beschäftigter gegen Standardrisiken der Erwerbstätigkeit (vgl. Dallinger 2016, S. 13). Während Dallinger auf die Abhängigkeit der Sozialpolitik von der Marktwirtschaft aufmerksam macht, weist Butterwegge (2014) darauf hin, dass Sozialpolitik nicht als teurer Kostengänger der Ökonomie verstanden werden sollte, wie Kritiker des „Versorgungsstaates“ irrtümlich behaupten. Bei Sozialpolitik handelt es sich vielmehr um einen autonomen Bereich und ein erforderliches Gegenstück zur Ökonomie, also wenn es um die Arbeitsproduktivität bzw. den allgemeinen Wohlstand einer Gesellschaft geht (vgl. Butterwegge 2014, S. 25). Diese Sichtweise vertritt auch Dallinger (2016), indem sie darauf aufmerksam macht, dass Gesellschaften über ein gewisses Interesse daran verfügen, dass nicht alle Sektoren nach Marktprinzipien gestaltet werden. Als Beispiel nennt sie hierbei den Zugang zur Schulbildung oder medizinischer Behandlung. Sozialpolitik kann im Grunde genommen als Eingriff in die Marktprozesse verstanden werden, mit denen absichtlich eine andere Vergabe als die vom Markt produzierte geschaffen wird (vgl. Dallinger 2016, S. 13).

Entsprechend Bäcker et. al. (2008) sollte bei der Definition von Sozialpolitik und Sozialstaat der Sachverhalt berücksichtigt werden, dass sie sich nicht nur aus den Erscheinungsformen sozialer Risiken und Probleme, den sozioökonomischen Rahmenbedingungen und den je spezifischen historischen und institutionellen Merkmalen zusammensetzt. Vielmehr handelt es sich hierbei auch um einen Ausdruck von mehrheitlich vertretenen Leitbildern und Wertvorstellungen. In diesem Sinne werden soziale Probleme erst im politischen Prozess entdeckt, definiert und setzen sich infolge als gesellschaftliche und weltanschauliche Norm fest. Erst mittels dieser Bestimmung können soziale Risiken bzw. Probleme als solche anerkannt und notwendige Maßnahmen und Einrichtungen bereitgestellt und finanziert werden (vgl. Bäcker et. al. 2008, S. 53). Auf diese Weise sollen neben dem Schutz vor klassischen Risiken auch redistributive Anliegen wie soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit jedem einzelnen Menschen zur Verfügung gestellt werden. Dies führt Rathmayr (2014) als weitere zentrale Ziele der Sozialpolitik auf. Sowohl gesellschaftliche Teilhabe, als auch Prozesse der Demokratisierung können erst mithilfe von Sozialen Rechten gefördert werden. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch einen politischen Konsens kollektiver Solidarität in der breiten Bevölkerung (vgl. Rathmayr 2014, S. 239). Butterwegge (2012) hält dem entgegen, dass soziale Gerechtigkeit in Wohlfahrtsstaaten keine zentrale Rolle mehr einnehmen würde. Demnach würde sich das gegenwärtige europäische Sozialstaatsmodell in einem „neoliberalen Erosionsprozess“ befinden, der die Gerechtigkeit als Standortrisiko festlegt oder sich ausschließlich auf Leistungs-, Chancen- oder Generationsgerechtigkeit konzentriert (vgl. Butterwegge 2012, S. 121).

2.3 Das Recht der sozialen Sicherheit

Grundsätzlich geht es bei dem Ausdruck „soziale Sicherheit“ bzw. der „sozialen Sicherung“ nach Herborth (2016) um die Möglichkeit jedes Einzelnen, das eigene Leben in einer der menschlichen Würde entsprechenden Weise zu bestreiten. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine abgesicherte Lebensbasis mithilfe finanzieller Mittel. Das Sozialrecht mit all seinen Teilgebieten wird als Recht der sozialen Sicherheit verstanden. Eine einheitliche Definition gibt es für diesen Begriff nicht. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nach Art. 22 ff. werden alle denkbaren Grundbedürfnisse von Menschen in die Begriffsdefinition miteinbezogen. Das Europäische Sozialrecht macht in diesem Zusammenhang hingegen eine Abgrenzung. Während die fünf zentralen Sozialversicherungen sowie das Kinder- und Elterngeld als Familienlastenausgleich als soziale Sicherheit verstanden werden, wird z.B. das Recht der sozialen Entschädigung und das der Sozialhilfe ausgeklammert (vgl. Herborth 2016, S. 23). Ähnlich wie Herborth stellt auch Bellermann (2015) die Behauptung auf, dass es in Deutschland kein einheitliches Sozialrecht gibt. Jedes der rund dreißig bundesweiten öffentlichen Sozialleistungssysteme verfügt über eine eigene rechtliche Regelung. Das Sozialgesetzbuch (SGB) schließt neun dieser Sicherungssysteme ein. Das Buch führt zwar die Gesetze und die dazugehörigen Strukturen auf, stellt hier aber keinen Bezug aufeinander bzw. eine Verknüpfung her (vgl. Bellermann 2015, S. 46). Herborth (2016) weist gleichermaßen darauf hin, dass sich seit Einführung des Ersten Buches (als Allgemeiner Teil) im Jahr 1975 der Gesetzgeber stets darum bemüht, dass in einer Vielzahl von Einzelgesetzen zerstreute und unübersichtliche Leistungsrecht in Einklang zu bringen und den Staatsprinzipien nach Art. 20 und 28 GG gerecht zu werden (vgl. Herborth 2016, S. 24). Mit Verweis auf Sauer et. al. (2016) lässt sich angeben, dass bis zum heutigen Tag das SGB auf zwölf Bücher angewachsen ist (vgl. Sauer et. al. 2016, S. 17). Die verfassungsrechtliche Zielsetzung des Sozialgesetzbuches wird in § 1 Abs. 1 SGB I beschrieben und lautet wie folgt: „Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“ (BMJV 2017a, ohne Seite (o.S.)). Demnach soll mit den rechtlichen Regelungen des SGBs ein menschenwürdiges Dasein sowie gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere von jungen Menschen, sichergestellt werden. Weiter wird auf den Schutz und die Förderung von Familien und die Ermöglichung des Lebensunterhaltserwerbs durch frei gewählte Tätigkeit hingedeutet. Die Abwendung bzw. der Ausgleich von besonderen Belastungssituationen, hier sei das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe genannt, wird als abschließender Aufgabenpunkt aufgeführt (vgl. ebd. 2017, o.S.). Die weiteren elf Bücher werden im zweiten Teil dieser Arbeit in ihrer chronologischen Reihenfolge aufgeführt, wobei das Zweite Buch SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das Zwölfte Buch SGB XII (Sozialhilfe) für diese Arbeit erstrangig sind.

Wie in Kapitel 3 zu sehen sein wird, prägen die Bismarck‘schen Arbeitnehmersozialversicherungen, die als Kompromiss zwischen staatlicher Fürsorge und staatsfernem Selbsthilfegedanken entstanden sind, den deutschen Sozialstaat nach wie vor. Bourcarde und Huster (2012) machen auf den Sachverhalt aufmerksam, dass mehr als zwei Drittel aller Sozialleistungen über fünf Sozialversicherungszweige (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) geregelt werden. Das in Deutschland dominierende Versicherungsprinzip eröffnet dementsprechend Inklusionsprozesse oder auch –grenzen. Mit Inklusionsgrenzen ist der eingeschränkte Leistungszugang gemeint, der abhängig Beschäftigten nur dann zusteht, wenn sie einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachgehen bzw. nachgegangen sind (vgl Bourcarde/Huster 2012, S. 60). Auch Bellermann (2015) deutet darauf hin, dass die Statussicherungsleistungen von Arbeitnehmer_innen, sowie ihrer nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, nur knapp und nicht bedarfsdeckend bemessen sind. Des Weiteren richten sich die Leistungen eher reaktiv und kaum präventiv aus und folgen eher konditionalen als funktionalen Logiken. Hier spricht man oftmals vom „aktivierenden Sozialstaat“ (vgl. Bellermann 2015, S. 56). Butterwegge (2014) deutet in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Organisation der einzelnen Versicherungszweige ein weiteres Kennzeichen liegt, wonach keines dem anderen gleicht. Jede Versicherung hat demzufolge seine Eigenart und setzt die Gestaltungsprinzipien des Sozialstaates jeweils auf eine spezifische Art und Weise um (vgl. Butterwegge 2014, S. 30). Ein weiteres Leitprinzip des deutschen Systems der sozialen Sicherung ist das Äquivalenzprinzip, welches bei Geldleistungen eine dominante Rolle einnimmt. Die Höhe der Ansprüche, als Beispiel erwähnen Böhnisch, Arnold und Schröer (1999) hierbei die Altersrente oder Arbeitslosengeld (umgangssprachlich als „Arbeitslosengeld I“ bezeichnet), hängt mit der Höhe der Beitragsleistungen und den Beitragsjahren zusammen. Dies führt i.d.R. zu einer niedrigen Umverteilungsqualität und bestraft Bevölkerungsgruppen die in der Vergangenheit keine bzw. wenige Beiträge gezahlt haben. Neben dem Äquivalenzprinzip gibt es das darüber hinaus das Solidar- und Subsidiaritätsprinzip als weitere Leitprinzipien des deutschen Sicherungssystems, sowie das Versorgungs-, Fürsorge und das bereits aufgeführte Versicherungsprinzip als dreigliedrige Strukturprinzipien (vgl. Böhnisch/Arnold/Schröer 1999, S. 214). Auf die weiteren Prinzipien und Charakteristik des Sozialsystems wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen. Butterwegge (2015) kommt in diesem Kontext nicht daran vorbei, Kritik am mehrdimensionalen Netzwerk zu üben, indem er dieses als komplizierten, selbst von Fachleuten kaum zu durchschauenden Apparat beschreibt. Die Detailregelungen in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und eine für das Land typische Kultur der Leistungsgewährung würden diesen, in seiner Fülle an ambivalenten Regelungen, gerade ausmachen (vgl. Butterwegge 2015, S. 25).

3. Die Entwicklung(en) des deutschen Sozialstaates

In diesem Teil werden die historischen Entwicklungslinien des deutschen Wohlfahrtsstaates aufgegliedert und behandelt. Es werden zu aller erst die Ursprünge und anschließend die einzelnen Etappen zu unserem heutigen Sozialversicherungssystem dargestellt.

3.1 Sozialstaatsentwicklung vom deutschen Kaiserreich bis zum 2. Weltkrieg

Staatliche Sozialversicherungssysteme existierten weder im Deutschen Reich noch in anderen europäischen Ländern, als Kaiser Wilhelm I. im Jahr 1881 die Gesetzesinitiative zur Einführung eines Sozialversicherungssystems für Arbeiter einführte. Schmidt und Ostheim (2007) führen aus, dass es im 1871 neu gegründeten Kaiserreiche bereits eine Vielzahl an Sozialfürsorge- und Versicherungseinrichtungen auf genossenschaftlicher, betrieblicher, kommunaler und kirchlicher Basis gab, diese jedoch keine ausreichenden Schutz gegen problematische Lebensumstände boten. Kurz: Die Leistungen richteten sich an einen kleinen Bevölkerungsanteil und waren nur sehr knapp bemessen. Ein Paradigmenwechsel erfolgte laut Schmidt und Ostheim (2007) in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts durch die kaiserliche Botschaft (Abb. 1), welche im Rahmen der Eröffnung der fünften Legislaturperiode des deutschen Reichstags verkündet wurde und Deutschland die Vorreiterrolle in der staatlichen Sozialgesetzgebung einbringen sollte. „Schon im Februar dieses Jahres haben Wir Unsere Überzeugung aussprechen lassen, daß die Heilung der sozialen Schäden (...) gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde (...) Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbungsfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Theil werden können“ (Reichstagsprotokolle 1881, S. 2). Dieser Kurswechsel sollte demzufolge die Errichtung staatlicher Sozialversicherungssysteme wie Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Invaliditäts- und Altersversicherung umfassen (vgl. Schmidt/Ostheim 2007, S. 124).

Geht man nach Volker Hentschel (1983), welcher die kaiserliche Botschaft nicht als einziges Gründungsdokument sieht, hat die deutsche Sozialpolitik zwei Geburtsurkunden. Von größerer Bedeutung versteht er das „Gesetz betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“, welches bereits am 21. Oktober 1878 im Reichstag verabschiedet wurde und den Weg für die kaiserliche Botschaft ebnete. Hentschel (1983) beschreibt das Erstarken der deutschen Sozialpolitik als wohlfahrtsstaatlicher Kontrapunkt zur polizeistaatlichen Unterdrückung. Sie bildete sich demnach nicht aus eigenem Recht, sondern als Element staatlicher Kraft- und Machtentfaltung gegen die Arbeiterbewegung heraus. Es ging also vielmehr um die politisch-soziale Schwächung bedrohlich erscheinender Gruppen, als um eine wirtschaftlich-soziale Stärkung minderbegünstigter Gruppen der Gesellschaft (vgl. Hentschel 1983, S. 9 f.). Butterwegge (2014) deutet wiederum daraufhin, dass in den meisten Darstellungen die eigentlichen Drahtzieher der Sozialversicherungsanfänge bis heute gar nicht vorkommen oder nur viel zu kurz erwähnt werden. An dieser Stelle beruft sich Butterwegge (2014) auf Lothar Machtan, der von einer „Schöpfung kapitalistischer Interessenspolitik“ spricht. Zwar hätten die Konzepte im Laufe des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens sicherlich eine Reihe von Formveränderungen durchlaufen müssen, nichtsdestoweniger standen an der Wiege des deutschen Sozialstaates neben Politikern wie Bismarck auch einflussreiche Vertreter der Wirtschaft. Der Grund hierfür ist einfach: Die Geschäftsführer hatten die Befürchtung, dass die staatlich ungehinderte Konkurrenz im Ausland sie um ihre Gewinne bringen könnte (vgl. Butterwege 2014. 42 f.). Hier stellt sich die Frage, wieso dieser Umstand in der einschlägigen Literatur keine Beachtung findet. Der folgenschwere Eingriff des Kapitalismus, bereits im frühen Stadium der Sozialstaatsentwicklung, sollte eine kritischere Position gegenüber diesen Kräfte hervorrufen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz allem soll an dieser Stelle nicht weiter auf diesen Sachverhalt eingegangen werden, sondern die weiteren Fortschritte der „Versicherungsgesetzgebung“ herausgearbeitet werden.

Die drei Hauptschritte, die an die kaiserliche Botschaft folgten, führen Boeckh et. al. (2017) wie folgt auf: Während die Krankenversicherung der Arbeiter am 15. Juni 1883 und das Unfallversicherungsgesetz am 6. Juli 1884 vom Reichstags verabschiedet wurde, ließ man sich für das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz fast acht Jahre Zeit, bis es schließlich am 22. Juli 1889 eingeführt wurde (vgl. Boeckh/Huster/Benz 2017, S. 40). Döring (2004) macht darauf aufmerksam, dass sich die Krankenversicherungsgesetzgebung von 1883 stark an die bereits entstandenen Kassensysteme anlehnte. Die Bedeutung dieses Versicherungszweiges lag in erster Linie in der Installierung der Versicherungspflicht für die Masse der abhängig Beschäftigten. Besonders Gruppen mit niedrigem Lohn und instabiler Beschäftigung kamen in den Genuss des Versicherungsgesetzes. Finanziert wurden die Kassen durch lohnabhängige Beiträge der Versicherten sowie der Arbeitgeber. Erste kamen mit 2/3 auf, während die Arbeitgeber 1/3 beisteuerten. Auf dieser Basis wurde der Versuch unternommen, den Versicherten einen freien Zugang zu medizinischer Versorgung zu garantieren (vgl. Döring 2004, S. 20). In einer weiteren Analyse beschäftigt sich Schmidt (2005) mit der Eigendynamik der Sozialgesetzgebung nach 1890 und stellt fest, dass die wirtschaftlichen Entwicklungen des Deutschen Reiches den Anstieg der Arbeiter begünstigte. Hierdurch stieg auch die Zahl der Sozialversicherungsmitglieder stark an und führte wiederrum zu einer Expansion der Sozialpolitik. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Krankheitsfall gab es verschiedene Leistungsverbesserungen, wie zum Beispiel die Erweiterung des Zeitraumes bei Arbeitsausfall von 13 auf 26 Wochen. Des Weiteren wurde der Versichertenkreis auf Arbeitnehmer der Landwirtschaft, Dienstboten und das Hand- und Wandergewerbe erweitert (vgl. Schmidt 2005, S. 34). Dies wurde laut Schmidt (2005) insbesondere durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 ermöglicht (vgl. Schmidt 2005, S. 34), welche gemäß Boeck et. al. (2017) wiederum die drei bis dahin separaten Zweige der Sozialversicherung zusammenbrachte und vereinheitlichte (vgl. Boeckh et. al. 2017, S. 66). Frevel und Dietz (2004) ergänzen, dass sich die RVO als erste größere Sozialreform des neuen Jahrhunderts bezeichnete (vgl. Frevel/Dietz 2004, S. 29). Boeck et. al. (201) schreiben, dass sie bis in die 1970er Jahre Bestand hatte und danach vom SGB abgelöst wurde (vgl. Boeckh et. al. 2017, S. 66).

Die Versicherungsschutzdauer der Krankenkassen bzw. deren allgemeines Wirken zu Zeiten des Kaiserreiches wird besonders von Hentschel (1983) kritisiert. Demnach reichte das Krankengeld oftmals zu Überwindung von Krankheiten nicht aus, da diese zu dieser Zeit i.d.R. länger als ein Vierteljahr andauerten. Mit dem Wegfall des Krankengeldes wurden die Bezieher mit dem Elend und der damaligen Armenfürsorge konfrontiert und auf sich alleingestellt. Zwar konnte die Krankenversicherung die bedrückende Gefahr, sich neben schwerer Krankheit auch noch mit schwerer materiellen Armut auseinanderzusetzen, nicht verringern, dennoch erhöhte sie die Chancen auf Genesung. Infolgedessen stieg auch die mittlere Lebenserwartung um etwa 10 auf 45 bis 50 Jahre (vgl. vgl. Hentschel 1983, S. 22 ff.). Schmidt und Ostheim (2007) interpretieren die im Kaiserreich und in der Weimarer Republik allgemeinen Sozialleistungen gemessen an heutigen Maßstäben dennoch als unzureichend und hinsichtlich des immensen Bevölkerungswachstums als zu kurzgehalten, deren Bedeutung für die Entwicklung der deutschen Sozialstaatlichkeit setzte dessen ungeachtet prägende Akzente. Die Grundzüge der Versicherungen haben über das 20. Jahrhundert hinaus Bestand (vgl. Schmidt/Ostheim 2007, S. 124). Die präventive Fürsorge lässt sich als Erfolg der Sozialpolitik der Weimarer Republik verzeichnen. Während bis zu diesem Zeitpunkt der Aspekt der Entschädigung im Schadensfall vorherrschte, dominierte nun das Prinzip der Schadensverhütung. Schmidt (2005) zufolge setzte sich dieser Grundsatz zuerst in der Krankenversicherung (1923), später in der Unfallversicherung (1925) durch (vgl. Schmidt 2005, S. 48).

Im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsgesetz (1884) merkt Döring (2004) an, dass diese rechtliche Bestimmung an das 1871 eingeführte Gesetz zur Haftpflicht von Unternehmern anknüpfte und sie durch eine öffentlich-rechtliche gestaltete Unfallversicherung ablöste. Wie schon die Krankenversicherung beruhte die Unfallversicherung auf dem Versicherungszwang, wobei ausschließlich die Unternehmer für die Beiträge aufkommen mussten. Zur zentralen Aufgabe der Versicherung gehörte die Verhütung von „Betriebsunfällen“, wobei die medizinische Versorgung der Geschädigten sowie der finanzielle Ausgleich miteingeschlossen wurden. Während sich zu Beginn die Absicherung auf Arbeitsunfälle beschränkte, wurde diese in der Weimarer Zeit auch auf Wegunfälle sowie Berufskrankheiten ausgeweitet (vgl. Döring 2004, S. 20 f.). Neben dem Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit wurde, hierauf weisen Boeck et. al. (2017) darauf hin, die Rentenversicherung für Arbeiter von 1889 ebenfalls als gesellschaftlicher Fortschritt gefeiert. Hierbei wird oftmals vergessen, dass die Altersgrenze bei 70 Jahren lag und angesichts der tatsächlichen Lebenserwartung eher einen symbolischen Charakter hatte. Angestellte bzw. Beamte erhielten erst mit der RVO ebenso eine Rentenversicherung, die sich stark an die Arbeiterrentenversicherung anlehnte (vgl. Boeckh/Huster/Benz 2017, S. 65)

Der Wirtschaftsaufschwung der Jahre 1924 bis 1929 wirkte sich gemäß Schmidt (2005) äußerst positiv auf den Ausbau der sozialen Sicherung aus. Ein Indikator hierfür ist die Vergrößerung des Mitgliederkreises der Sozialversicherung: In der Unfallversicherung stieg der Anteil der Versicherten von 69 auf 74 %. Der Gesamtindex der Sozialversicherung, der sich aus dem durchschnittlichen Anteil der versicherten Erwerbspersonen in allen bis dahin bestehenden Sozialversicherungsteilen zusammensetzte, stieg von 46 Prozent im Jahr 1920 auf 62 Prozent im letzten Jahr der 1920er Jahre (vgl. Schmidt 2005, S. 47). Dieser Prozess der wohlfahrtsstaatlichen Entwicklung wird als „doppelte Inklusion“ verstanden. Durch den „sozialen Fortschritt“ wurden immer mehr Menschen in unterschiedlicher Weise zu Adressaten der Sozialpolitik. Für Ullrich (2004) beschränkte sich die Erfolgsgeschichte der Sozialpolitik hingegen nicht nur auf sukzessive Erweiterung des Adressatenkreises. Der „sozialpolitische Zuständigkeitsbereich“ gehört für diesen ebenso dazu. Hierbei ist die permanente Entdeckung und Bearbeitung neuer sozialer Probleme und dazugehöriger sozialpolitischer Maßnahmen gemeint. Konzentrierte sich die soziale Sicherung zu Beginn auf die Absicherung einiger zentraler Risiken (wie Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und Alter), weitete sich diese zunehmend auf immer mehr Risiken und Problemlagen aus. Hierzu gehörten neben Ausbildungsförderung, Erziehung und Pflege auch die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (vgl. Ullrich 2004, S. 25).

Schmidt und Ostheim (2007) geben an, dass das Recht auf Arbeit in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankert wurde: für einen notwendigen Unterhalt sollte dann gesorgt werden, wenn eine würdige Arbeitsmöglichkeit nicht erfasst werden konnte. Mit der Arbeitslosenversicherung, die als vierter Zweig der Sozialversicherungssysteme aufgebaut wurde, wurde dem Gesetz „über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ im Jahr 1927 Schlagkraft verliehen. Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Körperschaft öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung fungierte hier als zuständige Institution und gewährte Arbeitslosen ein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Schritt löste die Erwerbslosenfürsorge und die dazugehörigen Bedürftigkeitstests ab. Die Beiträge wurden je zur Hälfte von Versicherten und den Arbeitgebern getragen, wobei aber auch Zuweisungen des Reiches die Kosten deckten (vgl. Schmidt/Ostheim 2007, S. 133 f.). Zuvor waren in Anlehnung an Hentschel (1983) das Tarifvertragsrecht, betriebliche Mitbestimmung und partnerschaftliche Schlichtungswesen als eng aufeinander bezogene Bestandteile des kollektiven Arbeitsrechtes herausgearbeitet worden. Außerdem setzte sich der Achtstundentag nach langem Kampf mit der Unternehmerschaft als vortarifvertragliches Grundrecht der Arbeiterschaft durch (vgl. Hentschel 1983, S. 69). Entsprechend Boeckh, Huster und Benz (2017) können die zum Teil desaströsen wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Ersten Weltkrieg als Ursache dieser Entwicklung gesehen werden. Umstellung der Kriegsproduktion, Reparationsleistungen, Ruhrbesetzung durch Frankreich etc. führten zum Anstieg der Arbeitslosigkeit im Deutschen Reich. Die Zahl der Arbeitslosen in den Jahren nach dem Weltkrieg lag stetig bei einer Million (Mio.). Eine Ausnahme waren die beiden Jahre 1924 und 1925, in denen durch ausländische Anleihen und Kapitalzuflüsse die Zahl gesenkt werden konnte (vgl. Boeck/Huster/Benz 2017, S. 51). Eine weitere wichtige Neuerung war laut Ullrich (2005) die Fürsorgereform „Grundsätze öffentlicher Fürsorgeleistungen“ von 1924, die Betroffenen erstmals einen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung einbrachte (vgl. Ullrich 2005, S. 26).

Um auf die deutsche Sozialpolitik während des ersten Weltkrieges zurückzukommen, so lässt sich festhalten, dass dessen Bedeutung für die spätere Entfaltung des Wohlfahrtstaates viel zu oft unterschätzt wird. Das von Butterwegge (2014) beschriebene „historische Paradoxon“ kennzeichnete sich darin, dass ausgerechnet der Erste Weltkrieg die Erfolgsgeschichte des Sozialstaatsgedankens einleitete. Diese Entwicklung konnte auch nach Ende des Krieges nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die bedeutsamsten Kritiker durch das von ihnen verschuldete Kriegsabenteuer keinen Einfluss mehr auf Gesellschaft und Politik ausüben konnten. Das bisherige System der sozialen Sicherung musste sich in den 1920er Jahren des 20. Jahrhunderts u.a. mit Problemen wie materieller Entbehrung, allgemeiner Verunsicherung und politischer Umbrüche bewähren (vgl. Butterwegge 2014, S. 47 ff.). Boeck. et. al. merken derbei an, dass mit dem Schwarzen Freitag (1929) und der plötzlichen Weltwirtschaftskrise der Kapitalismus fast völlig zerschlagen wurde. Die tiefgreifenden Auswirkungen machten sich insbesondere an den Leistungen der Arbeitslosenversicherung bemerkbar, die nach 1930 durch die Präsidialkabinette von Reichskanzler Heinrich Brüning (1885-1970) und seinem Nachfolger Franz von Papen (1879-1969) mehr oder weniger stark abgebaut und schlussendlich nur noch auf Fürsorgeniveau gehalten wurde. Der Abbau der Arbeitslosenversicherung war nur eine unter vielen Maßnahmen zum Rückzug des Sozialstaates, welcher die Demokratie untergrub und den Weg zur NS-Diktatur ebnete (vgl. vgl. Boeckh/Huster/Benz 2017, S. 76 ff). Sachße und Tennstedt (1992) halten dem entgegen, dass die Arbeitslosenversicherung ihren negativen Höhepunkt dann tatsächlich während der Zeit des Nationalsozialismus fand, als sie faktisch abgeschafft und durch eine Reichsfürsorge für Arbeitslose ersetzt wurde. Da im Zentrum nationalsozialistischer Arbeitspolitik nicht mehr die Sicherung der Arbeitslosen, sondern die Aufnahme und Führung der Arbeitskräfte stand, verlor die Arbeitslosenversicherung an politischer Bedeutung. Leistungen wurden nur nach einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt, obgleich eine Beitragsfinanzierung weiterhin an den Staat gezahlt werden musste (vgl. Sachße/Tennstedt 1992, S. 132).

Böhnisch, Arnold und Schröer (1999) versuchen die Wirklichkeit der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik zu erfassen. Während im 19. Jahrhundert die Ideen des Liberalismus und Marxismus dominierten, versuchten die Nationalsozialisten die beiden Ansätze zu überwinden und aus beiden die positiven Aspekte herauszufiltern. Diese Perspektiven wurden überdies mit einer populistischen, antisemitischen Kulturkritik vermischt, die den Arbeiter als leistungsstarken, der Volksgemeinschaft nahstehenden und aufblühenden Charakter in den Mittelpunkt rückte. Die Einordnung in eine „ordnungstheoretische Typologie“ gestaltet sich laut Böhnisch, Arnold und Schröer (1999) als schwierig, da es weder als sozialistisches, kapitalistisches oder zentralwirtschaftliches System gesehen werden kann. Vielmehr handelte es sich hierbei um einen „organisierten Kapitalismus“, der alle Formen des freien Arbeitskampfes abschaffte, die Gewerkschaften in die Deutsche Arbeitsfront eingliederte und sie um ihre Selbständigkeit beraubte (vgl. Böhnisch/Arnold/Schröer 1999, S. 68 ff.). Das Großdeutsche Reich missbrauchte zum Teil die Sozialpolitik, um vor allem das eigene Interesse durchzusetzen. Butterwegge (2014) merkt an, dass das häufig verwendete Prädikat des „autoritären Wohlfahrtsstaates“ dem Dritten Reich nicht gerecht wird da es nicht auf dem Gleichheitsideal gründete. Somit war der NS-Staat nie sozial, sondern grenzte Menschen mit besonderem Förderbedarf, wie „rassisch Minderwertige“, Bettler, Obdachlose etc., aus. Die Sozialleistungen blieben im Wesentlichen nur den „deutschen Volksgenossen“ vor. Während der Wohlfahrtstaat inkludiert, grenzte der Nationalsozialismus aus und veränderte die Erscheinungsform des Sozialstaates ganzheitlich. Diese Beschreibung greift sogar viel zu kurz: Der Sozialstaatsgedanke wurde weitestgehend pervertiert und sein Sinngehalt ins Gegenteil verkehrt (vgl. Butterwegge 2014, S. 61).

3.2 Sozialstaatsentwicklung nach dem 2. Weltkrieg bis heute

Bäcker et. al. (2008) beschreiben die deutsche Sozialpolitik nach dem zweiten Weltkrieg. Die Nachkriegszeit bzw. die Gründung der Bundesrepublik Deutschland setzte das wirkliche Potenzial der Sozialpolitik frei und es kam zur eigentlichen Expansion. Die bestehenden Vorkriegsstrukturen und –institutionen wurden nicht aufgelöst, man setzte hier vielmehr daran an. Trotzdem erreichte die Sozialpolitik durch ihren umfassenden quantitativen Ausbau eine neue Qualität. Zu den sozialpolitischen Neuerungen gehörten laut Bäcker et. al. (2008, S. 61) unteranderem, „(...) der Ausbau der Versorgungsstandards im Gesundheitswesen und die Betonung von Prophylaxe und Rehabilitation, die Bereitstellung eines breiten Spektrums professioneller sozialer Dienste und Einrichtungen, die Einleitung einer aktiven Arbeitsmarkt- und Qualifizierungspolitik, die Forcierung einer auf Chancengleichheit orientierten Bildungspolitik, die Ansätze zur Humanisierung der Arbeitswelt sowie die Einführung des Familienlastenausgleichs“. Weiterentwickelt wurden die bestehenden Sozialversicherungszweige in dem Sinne das der Deckungsgrad, die Art der geschützten Risiken, der erfasste Personenkreis und die Höhe des Leistungsniveaus angepasst wurden. Als unmittelbarer Höhepunkt lässt sich die Einführung der dynamischen Rente im Jahr 1957 festhalten, welche das Prinzip der Lebensstandardsicherung durchsetzte (vgl. ebd., 2008, S.61). Zuvor wurde entsprechend Schmidt (2005) mit der demokratischen Staatsverfassung, die in Form des Grundgesetzes (GG) 1949 in Deutschland eingeführt wurde, eine günstigere politische Basis für die Sozialpolitik geschaffen. Der Gesetzgeber wurde von nun an verfassungsrechtlich dazu verpflichtet sich für eine sozial- und rechtsstaatliche Demokratie einzusetzen. Aber auch die zwei größten Parteien, die der CDU/CSU und SPD, sahen sich in der Pflicht für dieses Recht aufzukommen (vgl. Schmidt 2005, S. 75). Eine weitere wichtige Etappe der Sozialstaatsentwicklung war gemäß Döring (2004) die Neuregelung der Sozialhilfe (SGB XII) im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) 1961, mit dem Klienten einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt wurde (vgl. Döring 2004, S. 27).

Schmidt (2005) gliedert das Wachstum der sozialpolitischen Gesinnung bis in das Jahr 2005 in fünf Phasen. Hierbei orientiert er sich auf der einen Seite an der parteipolitischen Zusammensetzung der Regierung, auf der anderen Seite an den Hauptproblemen der Sozialpolitik und ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Diese sollen im Folgenden dargestellt und ergänzt werden. Da der Berichtszeitraum von Schmidt (2005) nur bis 2005 reicht, sollen die aktuellen Entwicklungen um eine sechste Phase erweitert werden.

Als erste Phase sieht Schmidt (2005) die Jahre zwischen 1949 und 1966, die durch die Politik von CDU/CSU als führende Partei geprägt wurde. Neben der Bewältigung der Kriegsfolgen und der Regelung der Arbeitsbeziehungen entwickelt sich in diesem Zeitraum ein Sozialstaatstypus, der vor allen Dingen das Sozialversicherungsprinzip hervorhebt: den des „Sozialkapitalismus“. Hiermit sind Institutionen und Verfahren der Vermittlung sozialer Sicherheit, der Legitimation und der Massenloyalität gemeint. Kurz gesagt: die Arbeiter und Angestellten als Konsumenten. Indem den Menschen die sozialpolitische Funktionsfähigkeit und Legitimität des politischen Systems zugesichert wird, äußert sich deren Dankbarkeit in Form ihrer Stimmen in periodischen Wahlen. Ähnlich wie Schmidt gliedert Lutz Leisering (2003) die Gesamtperiode in zwei Unterperioden: Die erste Periode gestaltete sich von 1949 bis 1953 und wurde durch Restauration, heißt der Rekonstruktion der Sozialpolitik und Bekämpfung drängendster Notlagen, bestimmt. Für Schmidt (2005) dauerte diese Unterphase bis 1956. Aufgrund des neu errungenen Wohlstandes hatte die zweite Periode den Ausbau und die Konsolidierung der Sozialpolitik zur Folge (vgl. Schmidt 2005, S. 76; Leisering 2003).

Die große Koalition aus CDU, CSU und SPD gab in den Jahren von 1966 bis 1969 parteipolitisch den Ton an. Die zweite Phase kennzeichnete sich für Schmidt (2005) auf sozialpolitischer Ebene durch Sanierung und Neuordnung. Aus gesellschaftsgeschichtlicher Sicht erfolgte ab 1966 eine Weiterentwicklung und Modernisierung, die in Anlehnung an Leisering (2003) über 1969 hinaus bis 1975 anhielt (vgl. Schmidt 2005, 76, S. Leisering 2003).

Für die dritte Phase legt Schmidt (2005) die Jahre von 1969 bis 1982 fest, die ganz im Zeichen der sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP stehen. Während die ersten Jahre dieser Periode aus reformpolitischer Sicht stichhaltige Akzente setzten, der beispiellose Ausbau des Sozialstaates akzentuiert hier auch die innerpolitischen Erfolge, gerät die Sozialpolitik 1974/75 in die „mageren Jahre“. Grund hierfür waren die weltweiten Rezessionen und das schwächere Wirtschaftswachstum. Für Leisering (2003) brachte die Entwicklungen Mitte der 70er Jahre sogar den „Sozialstaat in Bedrängnis“, der sich über zwei Jahrzehnte hinweg behaupten musste. Böhnisch, Arnold und Schröer (1999) sehen einen Zusammenhang in der Ausdifferenzierung und Verfeinerung des Massenkonsums. Hiermit ist die Steigerung der Ansprüche an Produkte und Dienstleistungen gemeint. Firmen und Unternehmen standen von nun an unter Druck mehr auf Qualität anstelle von Quantität zu setzen, um im internationalen Wettbewerb überleben zu können. Der Faktor „Humankapital“ trat wieder verstärkt in den Vordergrund und Unternehmen waren auf qualifizierte Massenarbeitskräfte angewiesen. Dies brachte wiederum den Staat in Zugzwang, für seine Bildungs- /Ausbildungs- und Sozialpolitik aufzukommen um den kollektiven und privaten Ansprüchen gerecht zu werden. Diese Zeit kennzeichnete sich mit Blick auf das internationale Wettbewerbsniveau als „die deutsche Bildungskatastrophe“ und läutete die staatliche Bildungs- und Ausbildungsoffensive in Deutschland ein (vgl. Schmidt 2005, 76, S. Leisering 2003; Böhnisch/Arnold/Schröer 1999, S. 75 f.).

Die vierte Phase beginnt für Schmidt (2005) 1982 und endet 1998. Während auf der parteipolitischen Seite die Zusammensetzung der Bundesregierung durch die Koalition der Unionsparteien und Liberalen ein Charakteristikum darstellte, hatte auf der sozialpolitischen Ebene die Zusammenführung der BRD und DDR weitreichende Folgen. An dieser Stelle wurde der Versuch unternommen, den Sozialstaat finanziell zu konsolidieren und umzubauen. Die Kürzungs- und Umbauphase wurde mit Begriffen aus der Fachdiskussion wie Ökonomisierung, Neue Steuerung und Qualitätsmanagement geprägt. Frevel und Dietz (2004) schätzen das Einsparvolumen in den Jahren 1993 bis 1996 auf insgesamt 50 Milliarden (Mrd.) Deutsche Mark (DM), die durch Reformgesetzte bzw. Gesetzespakete verabschiedet wurden (vgl. Schmidt 2005, S. 76; Frevel/Dietz 2004, S. 40).

Das Mit- und Gegeneinander von Bundesregierung, die aus SPD und den Grünen/Bündnis 90 bestand, und Bundesrat, in dem Rot-Grün wenige Monate nach der Bundestagswahl im Jahr 1998 die Mehrheit verloren hatte, prägten gemäß Schmidt (2005) die fünfte Phase ab 1998 bis 2005. „Ein Wort macht in Berlin die Runde: Nach der Reform ist vor der Reform“ (Frevel/Dietz 2004, S. 41). Die Erneuerungs- und Anpassungsbemühungen der Sozialpolitik nahmen eine bisher nicht dagewesene Form an, die durch hohen Kosten des demographischen Wandels, Wiedervereinigung und des niedrigen Wirtschaftswachstumes verursacht wurden. Hartmann (2013) legt eine Verbindung zwischen den zahlreichen Reformen dieser Zeit offen, die schließlich in der „Agenda 2010“, welche die Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum ALG II im SGB II zusammenführte, mündete. Schmidt und Ostheim (2007) geben an, dass am 1. Januar 2005 dann schließlich das „Hartz IV“-Gesetz in Kraft trat, welches die bisherigen Strukturprinzipien des deutschen Sozialstaates veränderte. Die Veränderungen leiteten eine Zeit mit der Abkehr vom reinen Bedarfsprinzip hin zum Budgetprinzip ein (vgl. Schmidt 2005, S. 76; Hartmann 2013, S. 8; Schmidt/Ostheim 2007, S. 208).

Während es in der 16. Legislaturperiode (2005-2009) zu einer Großen Koalition aus PDS (heute Die LINKE), SPD, Grüne, CDS/CSU und FDP kam, wurde die Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2013 durch eine schwarz-gelben Regierung aus Unionsparteien und FDP zusammengestellt. Im Wahljahr 2013 fehlten der Union mit 311 Sitzen 5 Stimmen zur absoluten Mehrheit und sie verständigten sich zu einer Koalitionsregierung mit der SPD. Die SPD hat sich mit der Abdankung Gerhardt Schröders im Hartz IV Jahr und ihrer vorangegangenen Wirtschafts- und Sozialpolitik ins Abseits bugsiert und kämpft seitdem mit stetig sinkenden Anhängerzahlen. Für das aktuelle Wahljahr 2017 wurde der ehemalige Präsident des Europaparlaments Martin Schulz als Kanzlerkandidat aufgestellt. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kam der deutschen Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel eine tragende Führungsrolle in Europa zu. Nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise in den Jahren 2008/09 konnte sich Deutschland bereits zu Jahresbeginn 2011 erholen, um im Zuge der Eurokrise in den Jahren 2012 und 2013 erneut an gesamtwirtschaftlicher Dynamik zu verlieren. Nachdem die deutsche Wirtschaft kurze Zeit später wieder verstärkt an Fahrt aufgenommen hatte, wächst sie seitdem weiterhin solide an. Auf sozialpolitischer und gesamtgesellschaftlicher Ebene ist Deutschland bzw. der gesamte Euroraum ab dem Jahr 2013 turbulenten Zeiten ausgesetzt. Zum einen liegt das an den schwer kontrollierbaren Flüchtlingsströmen, die sich in Folge der Interventionskriege im Nahen Osten abzeichnen, und die Politik zum schnellen Handeln auffordert. Zum anderen gefährden rechtspopulistische Parteien und ihr Erstarken die demokratische Gesellschaftsordnung.

Wie bereits schon im zweiten Kapitel angemerkt wurde, feierte das Sozialgesetzbuch 1975 seinen Einstand und löste das bis dahin geltende RVO ab. An dieser Stelle werden die bisherigen 12 Bücher (SGB I bis SGB XII) in Anlehnung an Sauer et. al. (2016) und Herborth (2016) chronologisch aufgeführt (Abb. 2), um einen Einblick in die Entstehung des deutschen Sozialgesetzbuches geben zu können. Dem Ersten Buch (SGB I), das am 01. Januar 1976 in Kraft trat, folgte am 01. Juli 1977 das Vierte Buch (SGB IV) mit Vorschriften für alle Sozialversicherungszweige. Vier Jahre später (1. Januar 1981) kam das Zehnte Buch (SGB X) mit Vorschriften über das von den Leistungsträgern durchzuführende Verwaltungsverfahren hinzu. Dieses wurde am 01. Juli 1983 mit Vorschriften zum Sozialdatenschutz erweitert. Die ersten drei eingetragenen Bücher dürfen als die Allgemeinen Teile des SGB gesehen werden. Die Gesetzliche Krankenversicherung wurde mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 zum ersten Tag des neuen Jahres im Fünften Buch (SGB V) in Kraft gesetzt. Die Kinder- und Jugendhilfe als Achtes Buch (SGB VIII) wurde zuerst in den neuen Bundesländern eingerichtet (03. Oktober 1990), wobei die alten Länder kurzer Zeit später (01. Januar 1991) folgten. Mit Aufnahme der Gesetzlichen Rentenversicherung in das Sechste Buch (SGB VI) wurde am 01. Januar 1992 die zweite Sozialversicherung in das SGB integriert. Die Soziale Pflegeversicherung folgte diesem Trend mit dem Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 und hatte ihren stufenweisen Start zum 01. Januar 1995 im Elften Buch (SGB XI) (vgl. Sauer et. al. 2016, S. 19; Herborth 2016, S. 25).

Frevel und Dietz (2004) merken an diesem Punkt an, dass die Einführung der Pflegeversicherung durchweg mit dem medial hochstilisierten Superwahljahr von 1994 initiiert wurde. Über Jahre hinweg wurde dieser Versicherungszweig von Interessensverbänden eingefordert, bis es dann Mitte der 90er Jahre schließlich soweit war (vgl. Frevel/Dietz 2004, S. 39). Die nach Herborth’s (2005) Angaben nach wie vor politisch stark umstrittene Pflegepflichtversicherung, die mit dem Abschluss einer Krankenversicherung einhergeht, wurde zu ihrer Anfangszeit besonders von der Wirtschaft kritisiert, da deren Vertreter wegen der zusätzlichen Beitragsbelastung eine Schwächung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit befürchteten. Der Schutz des Einzelnen im Falle der Pflegebedürftigkeit und die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe waren die Hauptintentionen des Gesetzgebers, die zur Einführung der Pflegeversicherung führten (vgl. Herborth 2016, S. 81). Für Butterwegge (2016) dürfte der Transfer vom Sozialversicherungs- zum Fürsorgestaat durch die Pflegeversicherung, die verstärkt durch Steuern finanziert wird, für künftige Entwicklungen Modellcharakter haben. Die Konzentration auf eine Mindestsicherung und Armenfürsorge, anstelle eines am individuellen Pflegebedarfes orientierten Sicherung, hatte eine widersprüchliche Verbindung zur Folge. Wurden Mitglieder der ambulanten Pflegedienste bisher als „Klient_innen“ gesehen, avancierten diese zu „Kunden_innen“ die zwischen den (Billig-)Anbietern wählen können. Mit den Wettbewerbsstrukturen sprießt seitdem ein nach Butterwegge (2016) betitelter „Pflegemarkt“ in die Höhe. Dieser wird zwar noch politisch reguliert, hat sich der Konkurrenzgedanke als maßgebliches Lenkungsprinzip in den Sozialstaat hinein bewegt. Aber auch die Beitragsparität zwischen Arbeiternehmer_innen und Arbeitergeber_innen wurde mit ihrer Einführung das erste Mal durchbrochen (vgl. Butterwegge 2016, 87 f.).

Herborth (2016) deutet außerdem darauf hin, dass die Zunahme der Pflegebedürftigen sowie der Anstieg der Pflegeleistungskosten auf der einen Seite, die unzureichende Kostendeckung auf der anderen die gefährlichen Mängel in der Pflegequalität offenbarten. Dies führte zur Weiterentwicklungsreformen des Pflegegesetzes in den Jahren 2008 und 2012, die verbesserte Leistungen für Demenzkranke und die Förderung neuer Wohnformen vorsah (vgl. Herborth 2016, S. 81). Dem SGB XI folgte am 01. Januar 1997 die Gesetzliche Unfallversicherung mit dem Siebten Buch (SGB VII) und ein Jahr später das Dritte Buch (SGB III) mit dem Titel „Arbeitsförderung“. Das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wirkt als Neuntes Buch (SGB IX) seit dem 01. Juli 2001. Die aktuell letzten zwei Bücher wurden am 01. Januar 2005 in das SGB aufgenommen: Die Grundsicherung für Arbeitssuchende als das Zweite Buch (SGB II) und das Zwölfte Buch (SGB XII) mit der Sozialhilfe. Neben den zwölf Büchern gibt es ferner noch weitere Sozialleistungsbereiche, die bisher noch nicht in das SGB eingegliedert werden konnten. Diese Sozialgesetze des Bundes werden entsprechend § 68 SGB I als besondere Teile verstanden. Dazu gehören das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Wohngeldgesetz (WoGG), Unterhaltsvorschussgesetz etc. (vgl. Sauer et. al. 2016, S. 19 f.; Herborth 2016, S. 25 f.). Eine weitere wesentliche Reform, die in der vorangegangenen Aufführung bisher nicht genannt wurden und bis heute noch Bestand hat, ist das halbherzige AsylbLG von 1993. Das Gesetz wurde nach dem Asylkompromiss eingeführt und setzte die Sozialhilfe für Asylbewerber deutlich herab (vgl. Schmidt 2005, S. 110).

3.3 Die Reformpolitik unter der rot-grünen Regierung

In diesem Abschnitt werden die Reformschritte der rot-grünen Regierung in den ersten fünf Jahren des 21. Jahrhunderts unter dem Namen „Agenda 2010“ dargestellt.

3.3.1 Die Rentenreform

Geht man nach Butterwegge (2015), so brach mit Einführung der „Riester-Rente“ ein weiterer „klassischer“ Versicherungszweig, mit dem Prinzip einer paritätischen Finanzierung der sozialen Sicherung, ähnlich der Pflegeversicherung weg. Die Umstellung der GRV vom Umlage- auf das Kapitaldeckungsverfahren wurde mit dem „Altersvermögensgesetz“ von 2000/01 eingeleitet. Namensgeber war der ehemalige Spitzen-Gewerkschaftsfunktionär der IG-Metall Walter Riester, wodurch das Gesetz häufig unter dessen Namen aufgeführt wird (vgl. Butterwegge 2016, S. 88). Im Zentrum der Reform stand Nullmeier (2001) zufolge die langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes bei Leistungsabsenkung und staatlicher Förderung sowie eine (Quasi-)Erzwingung der privaten Altersvorsorge. Das Prinzip ist einfach: Das Ziel der Lebensstandardsicherung im Alter kann nur dann erreicht werden, wenn neben der leistungsverkürzten GRV eine zusätzliche private Altersvorsorge abgeschlossen wird. Wird hingegen auf die private Vorsorge verzichtet, so erwartet einen im Alter ein deutlich gesenktes Niveau seiner Versorgung (vgl. Nullmeier 2001, S. 645).

Der Umbau wurde entsprechend Hanesch (2012) mit dem Argument begründet, dass der demografische Wandel eine Anpassung erfordere. „Auch wenn der demografische Wandel tatsächlich mittel- und langfristig durch die Verschiebung des Verhältnisses zwischen aktiver und inaktiver Bevölkerung eine gravierende Herausforderung für die Alterssicherung in Deutschland (...) darstellte, resultierte der primäre Handlungsdruck die Reform vor allem aus einer chronischen Finanzkrise in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Hanesch 2012, S. 25) . Aufgrund der Versorgungslücken wurde eine grundlegende Systemumgestaltung eingeleitete, da eine andernfalls notwendige Anhebung der Beitragssätze mit einer marktkonformen Ausgestaltung der sozialen Sicherung als unvereinbar galt (vgl. Hanesch 2012, S. 25). Herborth (2016) versteht unter dem enormen Eingriff hingegen die Absicht, eine vorrangige Begrenzung der Lohn neben kosten und die Entlastung der Arbeitgeber durchzusetzen (vgl. Herborth 2014, S. 101). Butterwegge (2014) merkt ebenfalls an, dass neben den Arbeitgebern besonders Versicherungskonzerne und Banken als Gewinner der Fondslösungen und privaten Zusatzversicherungen hervorgingen (vgl. Butterwegge 2014, S. 173). Das neue Geschäftsfeld, mit riesigen Gewinnmöglichkeiten für Finanzmarktakteure, sollten laut Schmähl (2012) den europäischen Börsen einen Super-Liquiditätszyklus in den darauffolgenden Jahren einbringen (vgl. Schmähl 2012, S. 393).

Geht man nach Schmidt (2005), so ging die von den Gesetzgebern angestrebte Inanspruchnahme der Riester-Rente und der damit verbundene Ausgleich der Versorgungslücke nicht auf und es wurde infolgedessen eine Rente in Form einer Mindestsicherung im Jahr 2003 geschaffen. Die Grundsicherung wurde für Rentner ab 65 Jahren und voll Erwerbsgeminderte im Alter zwischen 18 und 65 in Höhe der Sozialhilfe eingeführt (vgl. Schmidt 2005, S 117). An der bedarfsabhängigen Mindestsicherung wurden in den Folgejahren weitere Korrekturen vorgenommen, bis sie Hanesch (2012) zufolge schließlich 2007 in einer Anhebung der Regelaltersgrenze (Tab. 1) im Zeitraum 2012 bis 2029 von bisher 65 auf 67 Jahren mündeten. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass sich nur jeder Dritte der Förderberechtigten mit einem Riestervertrag für das Alter absicherte (vgl. Hanesch 2012, S. 26). Bourcarde und Huster (2012) berufen sich auf eine von den deutschen Banken in Auftrag gegebene und durch das „Institut für Altersvorsorge“ durchgeführte Studie, die bereits 2005 hervorbrachte, dass aufgrund der starken ungleichen Vermögensverteilung sowie ihres Sparverhaltens über die Hälfte aller deutschen Haushalte die Versorgungslücke nicht decken werden können (vgl. Bourcarde/Huster 2012, S. 64).

Butterwegge (2016) deutete darauf hin, dass von der Privatvorsorge in erster Linie Besserverdienende profitieren, da sie die Aufwendungen für ihre Altersvorsorge bei der Einkommensteuer absetzen können. Zu den Verlierern des Riester-Modells gehören wiederum Sozialhilfebezieher_innen, Erwerbslose und Arbeitnehmer_innen, da durch ihre geringen Entgeltersatzleistungen oder ein geringes Einkommen die von den Banken und Versicherungsgesellschaften angebotene Angebote nicht finanziert werden können. Dies hat einen stark exkludierenden Charakter zur Folge (vgl. Butterwegge 2016, S. 88). Es soll hierbei allerdings nicht der Eindruck entstehen, dass ausschließlich die rot-grüne Regierung für das Maßnahmenpaket der Rentenabsenkung verantwortlich ist. Den ersten wichtigen Schritt auf diesem Reformpfad stellt für Börsig (2014) das von der bürgerlichen Regierung unter Kohl initiierte „Rentenreformgesetz 1999“ dar, das die Einführung eines „demografischen Faktors“ und ein Absinken der GRV-Ersatzrate bis auf 64 Prozent zum Ziel haben sollte. Interessanterweise waren es die Sozialdemokraten, die dem Gesetz ihre Zustimmung verweigerten und nach ihrem Wahlsieg 1998 die Leistungskürzungen der vorherigen Regierung wieder aufhoben. Die SPD konnten dem Druck hoher Beitragssätze nicht standhalten und so sahen sie sich infolgedessen auch zu Anpassungen gezwungen. Im Gegensatz zu parametrischer Veränderung, wie es die Regierung unter Kohl vorsah, wurde ein tiefgreifender paradigmatischer Wandel eingeleitet (vgl. Börsig 2014, S. 33)

Im Zusammenhang von Rentenreform und Altersarmut sieht Butterwegge (2016) in letzter Zeit einen großen Widerspruch in der Medienlandschaft: Manche Journalist_innen, für die eine Absenkung des Rentenniveaus nicht radikal genug verlief, beklagen sich heute über die drohende und teilweise schon anhaltende Altersarmut in Deutschland. Sie fühlen sich nicht dazu verpflichtet, sich selbst und der Leserschaft einzugestehen, dass dies ein zwangläufiges Ergebnis ihrer selbstpropagierten Reformen darstellt. Butterwegge (2016) nennt hier als Beispiel die Zeit-Redakteurin Elisabeth Niejahr. Sie forderte den damaligen Arbeits- und Sozialminister (1998-2002) Walter Riester in ihrem Artikel vom 21. Oktober 1999 „Arme Junge, reiche Alte“ dazu auf, seine Rentenreform so zu arrangieren, dass Rentner höhere Abgaben abzugeben haben wie die materiell „schlechtergestellten“ Jugendlichen der nachwachsenden Generation (vgl. Butterwegge 2016, S. 191). Bourcarde und Huster (2012) sehen das Problem vielmehr im Bedeutungsrückgang des Normalarbeitsverhältnisses, das gravierende Folgen für die Rentenansprüche haben könnte und oftmals gar nicht erst beachtet wird, denn die Erwerbsbiografien vieler Arbeitnehmer_innen werden durch steigende Teilzeitquoten, den Anstieg geringfügiger Beschäftigung und den wachsenden Niedriglohnsektor unterbrochen, was wiederum zu unzureichenden Rentenansprüchen führt. Kann auf kein anderes Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden, droht den Menschen ein Leben in Altersarmut (vgl. Bourcarde/Huster 2012, S. 63).

Die Bertelsmann-Stiftung (2017) bringt in einer aktuellen Studie neue Erkenntnisse zur Entwicklung der Altersarmut in Deutschland hervor. Demnach könnte bis 2036 jeder fünfte deutsche Rentner von Altersarmut betroffen sein. Insbesondere die „Babyboomer“-Generation, eine Bezeichnung für die geburtsstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre, werden mit ihrem Renteneintritt im Jahr 2022 vom Altersarmutsrisiko betroffen sein. Gleichzeitig dürfte die Grundsicherungsquote bei dieser Generation stark ansteigen, da ihre Renten für ein finanzielles abgesichertes Leben nicht ausreichen werden. Grund hierfür werden vor allen Dingen die atypischen Beschäftigungsverhältnisse gesehen. Die Zunahme von befristeten Verträgen, Mini-Jobs, Phasen der Erwerbslosigkeit und niedrige Löhne würden dazu beitragen, dass das Rentensystem diese Entwicklung nicht abfangen kann (vgl. Bertelsmann Stiftung 2017). Im vierten Teil dieser Arbeit (Kapitel 4.3) soll vertieft auf das Problem der Altersarmut eingegangen werden. Nachfolgend soll die Hartz IV-Reform unter die Lupe genommen werden, die gewissermaßen die Altersarmut begünstigt und bereits im frühen und mittleren Alter für Armutserfahrungen sorgt.

3.3.2 Hartz IV als Reformprojekt

Aufgrund anhaltender Massenarbeitslosigkeit, stagnierendem Wirtschaftswachstum sowie zunehmender Arbeitslosigkeit entbrannten Mitte der 1990er Jahre politische Debatten, die sich laut Hanesch (2012) auf die Ursachen und Folgen der Probleme konzentrierten. Um die Handlungsfähigkeit der Regierung zu unterstreichen und den Strukturproblemen am Arbeitsmarkt eine sachgerechte Lösung entgegenzuhalten, brachte die damalige Regierung aus SPD und Grünen zwischen 2003 und 2005 das Hartz-Reformpaket hervor (vgl. Hanesch 2012, S. 28). Vorgestellt wurde die Idee getreu Hartmann (2013) mit der „Agenda 2010“ am 14. März 2003 vom damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Rede zum Deutschen Bundestag. Die Agenda 2010 wird heute i.d.R. mit „Hartz IV“ in Verbindung gebracht, obwohl es sich hierbei zunächst um ein europaweites Konzept handelte, das auf bundesdeutscher Ebene eine Vielzahl an weiteren Reformen innehatte. Das wären zum einen der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwertung der Zeitarbeit und die Befreiung geringer Lohneinkommen bis 800 EUR von Steuern und Sozialbeiträgen (die sogenannten (sog.) Mini- und, ab 400 EUR, Midijobs). Zum anderen gehörten Steuersenkungen, Kündigungsschutz etc. ebenfalls zu der Palette an neuen Reformen (vgl. Hartmann 2013, S. 8 f.).

Hanesch (2012) beschreibt die damalige Reformmaßnahmen als solche: während sich die ersten drei Reformbausteine (Hartz I bis III) auf die arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB III sowie auf die institutionelle Struktur und Leistungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) konzentrierten, hatte das Reformprojekt Hartz IV die Neugestaltung der sozialen Sicherung für Arbeitslose und ihre Eingliederung zum Ziel. Die Zusammenführung der bis dahin im SGB III ansässigen Arbeitslosenhilfe und einzelnen Teile der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige gemäß des BSHG zu einem Grundsicherungssystem für Arbeitssuchende galt als zentrale Intention der neuen Reform (vgl. Hanesch 2012, S. 28 f). Der Zusammenschluss wurde gemäß Hartmann (2013) bereits über Jahre hinweg mehrfach eingefordert (vgl. Hartmann 2013, S. 8 f.), bis dann entsprechend Sauer et. al. (2015) schließlich auf Grundlage der Vorschläge von Seiten der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, besserbekannt als „Hartz-Kommission“ (Sauer et. al. 2016, S. 21), die frühere Arbeitslosenhilfe (ab 1998 SGB III, davor Arbeitsförderungsgesetz) und die im BSHG verortete Sozialhilfe in das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) am 01. Januar 2005 übergingen (vgl. Sauer et. al. 2016, S. 21). Das Problem der bis dahin nebeneinander bestehenden Systeme lag gemäß Hartmann (2013) darin, dass arbeitslose Personen in einer vergleichbaren Lebenslage die vom Einkommen bzw. Vermögen abhängigen Fürsorgeleistungen bezogen. Unterschiede gab es in der Höhe und in den Bewilligungsvoraussetzungen. Diese wurden allerdings nicht von der Bedürftigkeit oder den Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sondern von den eingezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträgen bestimmt (vgl. Hartmann 2013, S. 9 f.).

Die Lohnersatzleistungen der Arbeitslosenhilfe, stellten Meyer und Gerlach (2005) zufolge die primäre Sicherungsebene dar. Reichten die Unterstützungsleistungen nicht aus, konnten sich Bedarfsgemeinschaften (BG) an die Sozialhilfe wenden und eine Grundsicherung in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen (vgl. Meyer/Gerlach 2005, S. 385). Schröter (2015) definiert BG als Haushalte, „(...) die nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) durch eine persönliche oder verwandtschaftliche Beziehung in gegenseitiger Verantwortung zur Deckung des Lebensunterhalts stehen und Arbeitslosengeld II beziehen“ (Schröter 2015, S. 18). Kam es bei der Auszahlung der Arbeitslosenhilfe zu Verzögerungen, so sprang getreu Hartmann (2013) die Sozialhilfe oftmals mit Vorleistungen ein und musste sich infolgedessen an die BA wenden, um eine Erstattung einzufordern. Das Neben- und teilweise Gegeneinander beider Systeme stellte für alle beteiligten Personen und Institutionen eine höchst unbefriedigende Lösung dar (vgl. vgl. Hartmann 2013, S. 9 f.). Die neue Bestimmung orientierte sich entsprechend Meyer und Gerlach (2005) im Grunde an den strengeren Regeln der früheren Sozialhilfe, wie die Ermittlung der Bedürftigkeit sowie Zumessung des monetären Transfers, wobei diese an die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen größtenteils pauschalisiert wurden (vgl. Meyer/Gerlach 2005, S. 385).

Rathmayr (2014) macht darauf aufmerksam, dass die neue, gesetzliche Regelung die Bezahlung eines an Bedingungen geknüpften Existenzminimums vorsieht. Die Bereitschaft und die Bestrebung der Betroffenen, sich für einen durch Arbeit erbrachten Lebensunterhalt einzusetzen, wird vom Gesetzgeber als wichtigste Voraussetzungen verstanden. Demnach sollten Arbeitslose jegliche Art von Arbeit, auch wenn diese unterbezahlt sein sollte, verrichten. Eine zusätzliche Förderung erhalten Hartz IV-Empfänger bei Tätigkeiten auf gemeinnütziger Basis. Diese „Arbeitsgelegenheiten“ sind im Volksmund auch als 1-Euro-Jobs bekannt (vgl. Rathmayr 2014, S. 245 f.). Weitere Ziele der größten sozialen Reform der Nachkriegsgeschichte führt Adamy (2012) auf: Neben einer schnellen und passgenauen Vermittlung sollte eine effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung sowie eine finanzielle Entlastung der Kommunen herbeigeführt werden. Außerdem stand die Vermeidung einer einseitigen finanziellen Lastenverschiebung zwischen öffentlichen Haushalten zum Ziel (vgl. Adamy 2012, S. 257).

Laut Hartmann (2013) wurde die Einführung des ALG II mit der hohen Arbeitslosenzahl begründet, zu diesem Zeitpunkt gab es mehr als 4 Mio. Arbeitslose, weitere schlummerten „versteckt in der Statistik “ (vgl. Hartmann 2013, S. 8). Hanesch (2012) beurteilt im Gegensatz dazu die Hypothese einer Arbeitslosigkeitsfalle als zentrale Prämisse. Der Großteil der deutschen Politiker war sich in diesem Fall einer Meinung, dass sich die hohe Langzeitarbeitslosigkeit auf Fehlanreize des bisherigen Systems zurückführen lässt. Ein „Leben in der sozialen Hängematte“ mit Motivations- und Verhaltensproblemen würde dadurch vielmehr gefördert werden. Die Einführung der im SGB II konkretisierten Philosophie eines durch Aktivierung gesteuerten Sozialstaates wurde als letzte Rettung gesehen (vgl. Hanesch 2012, S. 29).

Insbesondere im SGB III wird, Herborth (2014) zufolge, die Vorstellung einer aktiven Arbeitsförderung akzentuiert, damit die Zahlung von Arbeitslosengeld so weit wie möglich vermieden werden kann. An dieser Stelle sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass hiermit nicht die Leistungen des ALG II nach dem SGB II gemeint sind, sondern tatsächlich das Arbeitslosengeld „I“ (ALG I). Zwar gibt es im Gesetz diese Bezeichnung nicht, dennoch existiert sie im Volksmund und stellt gegenüber dem ALG II eine zusätzliche Leistungsart dar (vgl. Herborth 2016, S. 117 – 119). Während es sich beim ALG II um eine staatliche Leistung für Bedürftige handelt, gestaltet sich das ALG I gemäß Bodinek (2014) als Versicherungsleistung. Anspruch auf die Leistung haben arbeitslose Personen, die über einen bestimmten Zeitraum gearbeitet und währenddessen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Vermögen des Empfängers wird hier nicht berücksichtigt (vgl. Bodinek 2014). Das Lebensalter und die vorangegangene Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bestimmen getreu Schels (2012) den Anspruchszeitraum auf ALG I (Abb. 3). Sind Personen unter dem 50 Lebensjahr einer Beschäftigung von zwölf Monaten nachgegangen, haben sie im Falle der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf sechs Monate ALG I. Die Anspruchsdauer steigt auf bis zu zwölf Monate bei zunehmender Dauer der Beschäftigung. Bei mindestens einem Kind im Haushalt wird der arbeitslosen Person ein relativer Statuserhalt bei 67 Prozent des pauschalisierten Nettogehalts im Bemessungszeitraum zugesichert. Alleinstehende erhalten in dieser Zeit dagegen 60 Prozent (vgl. Schels 2012, S. 37). Um den Übergang von Arbeitslosengeld auf staatliche Versorgung abmildern und den Arbeitslosen Rückhalt bieten zu können gab es getreu Adamy (2012) bis zum Jahr 2011 einen auf zwei Jahre befristeten degressiven Zuschlag. Dieser wurde mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes im Jahr 2011 allerdings wieder zurückgenommen. Dadurch erfolgt für viele Arbeitnehmer ein beschleunigter Übergang zum faktischen Sozialhilfeempfänger und die vorangegangene Erwerbstätigkeit findet keine Berücksichtigung mehr (vgl. Adamy 2012, S. 264).

Bäcker et. al. (2008) verstehen die individualisierte Darstellung der Ursachen von Arbeitslosigkeit als Maßnahme zur Pädagogisierung der Arbeitsmarktpolitik. In diesem Sinne erfolgt ein Transfer von einer aktiven, zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik. Es ist nicht mehr die Aufgabe des Staates, alle beteiligten Akteure und verfügbaren Ressourcen in Gang zu setzen bzw. anzuleiten. Der „aktivierende Sozialstaat“ sieht für die Aktivierung nicht die Arbeitsmarktparteien sowie Wirtschafts- und Strukturpolitik vor, sondern in erster Linie die Eigenverantwortung und die Eigenbemühungen von Arbeitslosen (vgl. Bäcker et. al. 2008, S. 541). Schallberger (2012) führt auf, dass das neue beschäftigungspolitische Leitparadigma sich aufgrund seiner doppelten Ausrichtung als die des „Fördern und Fordern“ gestaltet. Mit dem Konzept der Aktivierung wird den arbeitslosen Personen implizit unterstellt, sie seien für ihre Situation aufgrund einer unzureichenden Aktivität selbst verantwortlich. Sozialwissenschaftliche Debatten machten bereits mehrfach darauf aufmerksam, dass durch das Aktivierungsparadigma ein Generalverdacht der Passivität, des Unwillens, der Renitenz oder gar des strategischen Missbrauchs des sozialen Sicherungssystems etabliert wird (vgl. Schallberger 2012, S. 300).

[...]

Fin de l'extrait de 140 pages

Résumé des informations

Titre
Das bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland
Sous-titre
Ist ein Grundeinkommen im Interesse der Armutsbekämpfung eine bessere und realisierbare Alternative zur bisherigen sozialen Sicherung in Deutschland?
Université
University of Education Freiburg im Breisgau  (Erziehungswissenschaft / Studienrichtung Sozialpädagogik)
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
140
N° de catalogue
V416979
ISBN (ebook)
9783668669659
ISBN (Livre)
9783668669666
Taille d'un fichier
2753 KB
Langue
allemand
Mots clés
Grundeinkommen Bedingungsloses Grundeinkommen BGE Solidarisches Bürgergeld Dieter Althaus Götz Werner Sozialversicherungen Soziale Sicherung Sozialrecht Sozialpolitik
Citation du texte
Igor Weiß (Auteur), 2018, Das bedingungslose Grundeinkommen in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416979

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