Ethischer Orientierungsrahmen in der Stiftungspraxis als Erfolgsfaktor?


Term Paper, 2016

25 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Entwicklung Stiftungswesen und Problemstellung
1.2 Fragestellung und Verlauf der Untersuchung

2 Hauptteil
2.1 Definitionen
2.1.1 Definition Ethik
2.1.2 Definition Wirtschaftsethik
2.1.3 Der Begriff der Stiftung
2.1.4 Deutscher Corporate Governance Kodex
2.1.5 DZI Spendensiegel
2.1.6 Die Grundsätze guter Stiftungspraxis
2.2 Anwendung und Auswirkung
2.2.1 Mittelverwendung
2.2.2 Rechnungslegung
2.2.3 Kontroll- und Aufsichtsstrukturen
2.2.4 Transparenz

3 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Stiftungsbestand 2001 – 2015, Quelle: Bundesverband deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Immer soll nach Verbesserung des bestehenden Zustands gestrebt werden, keiner soll mit dem Erreichten sich zufrieden geben, sondern stets danach trachten, seine Sache noch besser zu machen.“[1]

In diesem Sinne soll diese Arbeit untersuchen, ob ein ethischer Orientierungsrahmen nicht nur zur moralischen Rechtfertigung im Innen- und Außenverhältnis, sondern darüber hinaus auch zu einer spürbaren Qualitätsverbesserung der Stiftungspraxis beitragen könnte.

1.1 Entwicklung Stiftungswesen und Problemstellung

In Deutschland werden immer mehr Stiftungen gegründet, wie sich aus folgender Grafik ergibt. Von den bis Ende 2015 vom Bundesverband Deutscher Stiftungen erfassten 21.301 rechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftungen wurden über die Hälfte in den letzten 20 Jahren gegründet. Allein im Jahr 2015 sind 517 rechtsfähige Stiftungen neu entstanden.[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit einem weiteren Wachstum des Stiftungswesens ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da in Deutschland in den kommenden zehn Jahren mit ca. 3,1 Billionen Euro ein Drittel des Gesamtvermögens vererbt wird.[3] Als Grund für diesen Boom wird nicht zuletzt die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in 2007[4] mit weiteren steuerlichen Anreizen für Stifter angesehen.

Gleichzeitig werden immer mehr Stiftungen in Skandale verwickelt, wie zum Beispiel die Stiftung Marienhospital Herne. Die älteste Stiftung des Ruhrgebiets hat mehr als ihren guten Ruf verloren. Während die Stiftung vor der Pleite stand, füllten sich die dafür Verantwortlichen munter die Taschen. Die andauernde Niedrigzinsphase bringt Stiftungen zudem in wirtschaftliche Schieflagen, die es mehr und mehr unmöglich machen, dem Stiftungszweck nachzukommen und somit den Stifterwillen adäquat zu erfüllen.

Die Diskussion um die Nachhaltigkeit von Stiftungshandeln gewinnt an Bedeutung. Der Ruf nach Transparenz und mehr Kontrolle wird lauter. Stiftungen unterliegen mehr und mehr einem besonderen ethischen Rechtfertigungsdruck.[5]

1.2 Fragestellung und Verlauf der Untersuchung

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein ethischer Orientierungsrahmen zur erfolgreichen Stiftungspraxis beitragen kann. Die Fragestellung soll anhand des „Deutschen Corporate Governance Kodex“[6], des „DZI Spenden-Siegel“[7] und der vom Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. herausgegebenen „Grundsätze guter Stiftungspraxis“[8] erforscht werden. Bei dieser Untersuchung sollen Anwendung und erwartete Auswirkungen zu den wesentlichen Handlungsanforderungen betreffend der Mittelverwendung, der Rechnungslegung, der Kontroll- und Aufsichtsstrukturen und der Transparenz gegenübergestellt werden. Dafür werden ausgehend von den Definitionen, was unter Ethik, konkret der Wirtschaftsethik verstanden wird, zu den vier entscheidenden Handlungsanforderungen die jeweiligen geforderten Standards dargestellt. Diesen wird sodann die aktuelle Verwaltungspraxis anhand der Stiftungsstudie[9] gegenübergestellt. Aus dem daraus gezogenen Vergleich sollen die bestehenden Problemfelder ermittelt werden. Im Anschluss werden Empfehlungen aus Praxishandbüchern und weiterer aktueller Literatur zu erfolgreicher Stiftungspraxis mit den geforderten Standards der ethischen Orientierungsrahmen auf Übereinstimmung geprüft, um damit die anfangs aufgestellte Frage zu beantworten, ob und inwieweit ein ethischer Orientierungsrahmen in der Stiftungspraxis als Erfolgsfaktor fungieren kann.

2 Hauptteil

2.1 Definitionen

2.1.1 Definition Ethik

Die Ethik ist die Lehre bzw. Theorie vom Handeln gemäß der Unterscheidung von gut und böse.[10] Sie befasst sich mit Normen und der Konstitution von Normen. Normen werden benötigt, um für Handlungen, Ziel und Folgen abschätzen zu können. Die Anwendung dieser Normen im täglichen Leben geschehen durch Moral, Sitte oder Sittlichkeit. Die Sitte umfasst Normen und Regeln, die irgendwann einmal einen rationalen Grund gehabt haben. Dieser kann aber wegfallen, ohne dass die Sitte sich deshalb ändert. Sitte hat also Normbindung durch Tradition. Die Moral wird durch Erzählungen tradiert oder durch Nachahmung gelernt. Unter Sittlichkeit versteht man eine ähnliche Bindung wie die Moral, mit dem Unterschied, dass es sich bei Sittlichkeit um eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, bei Moral um eine Verpflichtung gegenüber dem individuellen oder persönlichen Kontext handelt.[11]

2.1.2 Definition Wirtschaftsethik

Die Ethik unterscheidet heute zwei unterschiedliche Typen: die angewandte Ethik und die Bereichsethik. An dieser Stelle soll ausschließlich die Bereichsethik, konkret der Begriff Wirtschaftsethik definiert werden. Bereichsethiken beschäftigen sich mit den Normen, die in einem bestimmten Lebensbereich gelten sollen. Die Wirtschaftsethik gehört zur Klasse der Bereichsethik. In wirtschaftsethischen Fragen geht es darum, „wie unter den Bedingungen eines Wirtschaftssystems ethische Regeln angewandt werden sollten, und wie diese Regeln zu konstituieren sind, unter Berücksichtigung des Wissens, wie das Wirtschaftssystem funktioniert.“[12] Unangetastet bleiben dabei übergeordnete ethische Normen, wie zum Beispiel die Menschenrechte. Denn „Menschenrechte haben jenseits jedes Fachwissens Geltung.“[13] Gegenstand der Wirtschaftsethik neuerer Ansätze sind aber auch die ökonomischen Folgen moralischen Verhaltens.

2.1.3 Der Begriff der Stiftung

„Eine Stiftung ist eine vermögensbasierte Einrichtung, die einen vom Stifter festgelegten Zweck auf Dauer fördern soll. Wesentlich für eine Stiftung sind der in einer Satzung definierte Zweck, das verselbständigte Vermögen und die eigenständige Organisation. Der Inhalt dieser drei Elemente wird ausschließlich von dem oder den Stiftern festgelegt.“[14] Die rechtlich selbständige Stiftung, auf welche sich diese Arbeit beschränkt, ist in den §§ 80 bis 88 BGB geregelt. Die selbständige Stiftung ist eine juristische Person. Sie ist rechtsfähig gemäß § 80 Abs. 1 BGB und kann somit Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähige Stiftungen unterliegen staatlicher Stiftungsaufsicht. Deren Aufgaben und Eingriffsbefugnisse sind auf Ebene der Bundesländer in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen geregelt. Die Stiftungsaufsichtsbehörden üben neben einer Beratungstätigkeit in erster Linie eine Kontrollfunktion aus. Sie überwachen, dass die Stiftungspraxis dem in der Satzung niedergelegten, tatsächlichen Stifterwillen sowie geltendem Stiftungsrecht entspricht.[15]

2.1.4 Deutscher Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), ein Regelwerk mit Empfehlungen und Anregungen (sog. Standards) für gute Unternehmensführung in börsenorientierten Unternehmen, besteht seit fast 14 Jahren. Nach mehreren aufsehenerregenden Krisen wurde der DCGK im August 2001 von der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ verabschiedet und fortlaufend weiterentwickelt, zuletzt am 5.5.2015. Die Präambel des DCGK benennt zwei zentrale Aufgaben, die Kommunikations- und die Steuerungsfunktion. Nachhaltige Wertschöpfung als zentrale Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat, Rechnungslegung am True-and-fair-view-Prinzip mit der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz und Ertragslage, Vermeidung von Interessenskonflikte und eine stetige transparente Darstellung aller Tatsachen stellen die wesentlichen Forderungen des DCGK dar. Der Kodex hat keinen Gesetzescharakter, sondern stellt unverbindliche, aber national und international anerkannte Standards guter Unternehmensführung dar.[16]

2.1.5 DZI Spendensiegel

Im Jahr 1992 wurde das DZI Spenden-Siegel vom Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) eingeführt. Es dient Spendenwilligen als Entscheidungshilfe hinsichtlich Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit spendensammelnder Organisationen. Die Standards des DZI Spenden-Siegels fordern eine zweckgerichtete, sparsame und wirksame Mittelverwendung, eine aussagekräftige und geprüfte Rechnungslegung, eine klare, wahre und sachliche Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit, wirksame Kontroll- und Aufsichtsstrukturen und stetige Transparenz. Die Einhaltung der Standards wird vom DZI regelmäßig überprüft.[17]

2.1.6 Die Grundsätze guter Stiftungspraxis

[18]

„Mit den Grundsätzen guter Stiftungspraxis verabschiedeten die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen am 11. Mai 2006 in Deutschland erstmalig einen übergreifenden ethischen Orientierungsrahmen für Stiftungsorgane und deren Handeln.“[19] Zu den wichtigsten Aussagen zählen das Transparenzgebot als Ausdruck der Verantwortung jeder gemeinnützigen Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft, das stetige Bewusstsein der Verantwortlichen, als Treuhänder des Stiftungszweckes und Stiftungsvermögen zu fungieren, die Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Gemeinwohl und privaten Interessen und die für Non-Profit-Organisationen immer noch ungewohnte Bedeutung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Stiftungshandelns. Der bereits 1998 eingesetzte Fachausschuss „Stiftungsethik“ des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen bildete den ersten konkreten Schritt zur Entwicklung der Grundsätze guter Stiftungspraxis, die der damalige erste Vorsitzende des Bundesverbandes mit dem Gedanken begründete: „Wenn die Mitgliedsstiftungen des Bundesverbandes in unserer Gesellschaft keine qualitativ anspruchsvollen Leistungen erbringen, wie könnte dann erwartet werden, dass diese Gesellschaft auf das Vorhandensein von Stiftungen Wert legt und ihr Tun fördern will?“[20]

2.2 Anwendung und Auswirkung

Wie bereits in der Einleitung unter 1.1 erwähnt, entwickelte sich in den letzten Jahren eine stetig ansteigende Forderung nach mehr Professionalität, mehr Transparenz, Effektivität und Effizienz. Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen kennen zum Beispiel 2.700 Stiftungen die Grundsätze guter Stiftungspraxis und rund 1.500 Stiftungen wenden diese auch in unterschiedlichster Bandbreite an, angefangen von einem reinen Bekenntnis zu den Grundsätzen guter Stiftungspraxis, etwa auf der Internetseite, bis hin zur vollständigen Integration in den eigenen Leitlinien oder der Geschäftsordnung des Vorstands.[21] Die in 2010 vom Bundesverband Deutscher Stiftungen veröffentlichte Stiftungsstudie offenbart allerdings noch großen Handlungsbedarf. Denn, so zeigt die Studie, stellen zwar 88 Prozent der befragten Stiftungen ihren Jahresabschluss den eigenen Organen zur Verfügung, aber nur 13 Prozent gewähren auch der Öffentlichkeit Einblick in einen gedruckten Wirtschafts-Jahresbericht und nur neun Prozent nutzen hierfür das Internet. Eine Funktionstrennung der Organe, einer der Grundsätze guter Stiftungspraxis, um Interessenkonflikte zu vermeiden, fehlt bei jeder vierten Stiftung. 24 Prozent der Stiftungen gaben an, dass Mitglieder ihres Aufsichtsorgans auch zugleich ein Amt im Leitungsorgan innehaben.[22]

Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden die maßgeblichen Handlungsan-forderungen der drei ausgewählten Kodizes, wie Mittelverwendung, Rechnungslegung, Kontroll- und Aufsichtsstrukturen und Transparenz, nach Anwendung und Auswirkung analysiert werden.

2.2.1 Mittelverwendung

Die Spenden-Siegel-Leitlinien des DZI fordern eine sparsame und wirksame Mittelverwendung und geben dabei vor, dass die Organisation über Strukturen und Prozesse verfügt, die diese Maxime auch gewährleisten kann.[23] Der DCGK verdeutlicht dazu die Verpflichtung, für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen.[24] Die Grundsätze guter Stiftungspraxis besagen, dass das Vermögen in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten ist.[25] Nachhaltige Ertragsfähigkeit umfasst zum einen den Erhalt des realen Kapitals und zum anderen die Beachtung von Faktoren, die über die ökonomische Betrachtungsweise hinausgehen. Der reale Kapitalerhalt kann durch Jahresabschlüsse oder Jahresrechnungen nicht nachgewiesen werden, hierfür müsste eine Kapitalerhaltungsrechnung aufgestellt werden. Laut der Stiftungsstudie erstellen nur 48 Prozent der Stiftungen regelmäßig eine Kapitalerhaltungsrechnung.[26] Dabei würde eine professionelle Kapitalerhaltungs-rechnung zur Leistungsfähigkeit einer Stiftung eindeutig beitragen. Ebenso trägt das Gebot der Nachhaltigkeit zur erfolgreichen Führung einer Stiftung bei, da sich Werte langfristig nur schaffen lassen, wenn das Handeln auf einem gelebten Wertesystem basiert. Aufgrund der Gemeinwohlbindung von Stiftungen sollte daher jegliches Handeln der Stiftungsorgane den Anspruch von Kontinuität und Langfristigkeit haben und mit dem Gedanken der Generationengerechtigkeit verknüpft sein.[27]

Aber auch angemessene Verwaltungskosten fallen unter diesen Überbegriff der Mittelverwendung. Die Verwaltungskosten gemeinnütziger Stiftungen zählen mit zu den von der Öffentlichkeit besonders kritisch beobachteten Kennziffern. Was als angemessen zu gelten hat, ist dabei anhand der Umstände in jeder einzelnen Stiftung differenziert zu beurteilen. Absolute oder prozentuale Obergrenzen in der Abgabenordnung (AO) oder dem entsprechenden Anwendungserlass zur AO (AEAO) gibt es nicht. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) hält zum Beispiel für spendensammelnde Einrichtungen eine Quote von 10 bis 20 Prozent für angemessen und von 20 bis 35 Prozent noch als vertretbar. Die immer wieder genannte 50 Prozent-Grenze darf nur als äußerster zulässiger Rahmen außerhalb einer Aufbauphase geduldet werden.[28] Dass Werbe- und Verwaltungskosten zwingend notwendige Ausgaben darstellen, muss dabei außer Frage stehen. Um Spenden einwerben zu können, muss in Öffentlichkeitsarbeit investiert werden. „Stiftungen sollen nicht die Illusion nähren, sie kämen ohne Werbung und Verwaltung aus (,100 Prozent kommen an‘). Sie sollen die entstandenen Kosten vielmehr transparent ausweisen.“[29] Es geht also nicht darum Verwaltungskosten zu vermeiden, sondern um die Rationalität der Arbeit von Nonprofit-Organisationen. Verwaltung entzieht der Organisation nicht Mittel für die „eigentlichen“ Ziele, sondern setzt diese Mittel rational dafür ein, den Stiftungszweck möglichst optimal zu erreichen.[30]

Diese geforderten Grundsätze, einerseits das vorhandene Kapital zu erhalten und für die erforderliche Erträge zu sorgen und andererseits die Verwaltungskosten im verantwortlichen Rahmen zu halten, aber trotzdem alle nötigen Investitionen zu tätigen, stellen Grundvoraussetzungen dar für jede erfolgreiche Stiftungspraxis. Göring führt aus, dass sich Stiftungen genauso wie Unternehmen an Leistungskriterien wie Wirkung oder Nachhaltigkeit messen lassen müssten und dass sich Gemeinnützigkeit durchaus mit Effizienzkriterien verträgt.[31] Auch Fleisch empfiehlt in diesem Zusammenhang zum Beispiel, „ethische Mindeststandards in die Richtlinien zur Vermögensanlage zu integrieren“[32]. Ergänzend fügt er hinzu, dass es auch aus Haftungsgründen schon erforderlich ist, eine Strategie zur Vermögensbewirtschaftung und daraus abgeleitete Richtlinien zu verabschieden, damit die Vermögensanlage strategieorientiert und nicht zufällig erfolge.[33] Denn, so Fleisch, für Stiftungen gilt genauso wie für Wirtschaftsunternehmen, effektives und effizientes Handeln ist nur mit einer Wirtschafts- und Aktivitätsplanung, also einer vorausschauenden, unternehmerischen Strategie möglich.[34] Göring empfiehlt in diesem Zusammenhang außerdem, zugunsten des Werterhalts die Möglichkeiten durch Rücklagenbildung voll auszuschöpfen. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO sind die wichtigste Stütze für den Kapitalerhalt. So kann in die freie Rücklage jährlich bis zu einem Drittel der Erträge abzüglich der Kosten für die Finanzverwaltung eingestellt werden. Daneben können die beim Verkauf von Wertpapieren erzielten Umschichtungsgewinne in die sogenannte Umschichtungsrücklage fließen. Sie werden dann nicht mehr als Kapitalerträge gewertet und unterliegen damit nicht mehr der zeitnahen Mittelverwendung. Die Bildung einer solchen Umschichtungsrücklage dokumentiert auch, dass der Stiftungsvorstand die Vorgabe des Kapitalerhalts sehr ernst nimmt und insoweit hier erfolgreich agiert.[35] Fritz bringt in die Diskussion eine weitere Komponente ein, indem er eine Trennung der Betrachtung der Vermögensebene und der Zweckebene strikt ablehnt. Fritz führt aus, dass die Vermögensanlage dem Stiftungszweck immer unterzuordnen ist und lediglich ein Hilfsmittel zu dessen Erfüllung darstellt. Denn nicht nur die Mittelverwendung steht in der öffentlichen Beobachtung, auch die Form der Vermögensanlage. Eine zweckkonträre Geldanlage, zum Beispiel eine Stiftung, die sich dem Umweltschutz widmet, darf nicht auf dem Rohölmarkt investieren, denn dieses Engagement würde dem Stiftungszweck entgegenwirken. Fritz begründet seine Sichtweise mit § 80 Abs. 2 BGB, der nicht die dauernde und nachhaltige Finanzierung des Stiftungszweckes, sondern seine Erfüllung fordert.[36] Stolte führt zu dieser Thematik noch aus, dass auch die Erfolgsaussichten aller Fundraising-Maßnahmen davon profitieren, wenn man den potentiellen Spendern genaue Auskünfte darüber erteilen kann, für welchen Zweck welche Mittel verwendet werden und woher welche Mittel stammen.[37]

2.2.2 Rechnungslegung

Für Stiftungen gibt es, im Gegensatz zu Kaufleuten, keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung eines sachgemäßen Rechnungswesens, also für die Information über Lage und Entwicklung einer Stiftung und ihre Rechenschaft über die Verwendung ihrer Mittel. Bundesgesetzlich bestimmen § 86 iVm §§ 27 Abs. 3, 666, 259, 260 BGB nur, dass die Stiftung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, alle Belege und ein Verzeichnis über den Bestand an Vermögensgegenständen vorzulegen hat. Landesgesetzlich verlangen die Bundesländer eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht. Eine ordnungsgemäße laufende Buchführung verlangen Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Außerdem fordern alle Bundesländer bis auf Sachsen-Anhalt einen Bericht zur Erfüllung des Stiftungszweckes. Für die Aussagekraft dieser Berichte und für ihre Funktion als Führungsinstrumentarium ist es allerdings entscheidend, dass die Rechenschaftslegung nach kaufmännischen Standards erstellt und von unabhängigen Stellen geprüft wird.[38] Dabei muss das Rechnungswesen die Steuerungs-, die Dokumentations- und die Informationsfunktion ausfüllen können.[39] Das bedeutet, das Rechnungswesen muss derart gestaltet sein, dass es fähig ist, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage zu vermitteln.[40]

Das DZI fordert für das Rechnungswesen in seinen Spenden-Siegel-Leitlinien[41], dass die jeweilige Organisation eine vollständige, aussagekräftige und geprüfte Rechnungslegung über das Geschäftsjahr vorzulegen hat. Nach dem DCGK[42] orientiert sich die Rechnungslegung am True-and-fair-view-Prinzip und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die Grundsätze guter Stiftungspraxis fordern die zeitnahe, vollständige und sachlich richtige Abbildung der wirtschaftlichen Lage der Stiftung.[43] Nur wenn in laufender Kontrolle die Ist-Zustände mit den Soll-Zuständen verglichen werden, kann ein korrigierendes und damit ergebnisorientiertes Verhalten erfolgen. Somit dient auch dieser Ruf aller drei Regelwerke nach einer aussagekräftigen und geprüften Rechnungslegung nicht nur der moralischen Verantwortung, sondern dem wirtschaftlichen Erfolg.

Diese Notwendigkeit wird in der Verwaltungspraxis noch nicht wahrgenommen. Die Stifterstudie stellte hierzu fest, dass derzeit nur gut die Hälfte der teilnehmenden Stiftungen der finanziellen Berichterstattung einen aussagekräftigen Anhang oder Lagebericht beifügt. Das bedeutet, dass die Zahlen von der Öffentlichkeit oft nicht beurteilt werden können und ein Vergleich mit anderen Stiftungen unmöglich ist. Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft als Verwalter von zahlreichen selbständigen und unselbständigen Stiftungen orientiert sich im Rechnungswesen an den Rahmengrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Platzek führt dazu aus, dass der verbindliche Orientierungsmaßstab hierbei § 238 Abs 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sei mit der Kernaussage: „Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln.“ Platzek ergänzt, dass diese Handhabung der sachgemäßen Rechnungslegung aber nicht nur der gebotenen Transparenz, sondern intern auch unabkömmlich ist, um bei Bedarf rechtzeitig agieren zu können und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um in der Stiftungspraxis erfolgreich zu sein.[44] Auch Haase-Theobald unterstreicht, dass die Hauptaufgabe der Rechnungslegung, nämlich die exakte Dokumentation der ordnungsgemäßen Mittelverwendung und des Kapitalerhalts für die erfolgreiche Führung einer Stiftung unverzichtbar ist, da nur dadurch verlässliche Zahlen als Planungsgrundlage für die Zukunft zur Verfügung gestellt werden können. Sie ergänzt, dass auch der Art der Rechnungslegung mit entsprechenden Auswertungsmöglichkeiten entscheidende Bedeutung zukommt, da diese maßgeblich für zukünftige Entscheidungen des Stiftungsmanagements sind.[45]

[...]


[1] Bosch, Robert, Rede zur Einweihung Robert-Bosch-Krankenhauses, in: Bosch-Zünder, 22/1940, S. 40.

[2] Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org.

[3] Braun, Reiner, Erben in Deutschland 2015 – 24: Volumen, Verteilung und Verwendung, Studie im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), 2015.

[4] „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, BGBL Teil 3, Nr. 50 v. 15.10.2007, S. 2332 ff.

[5] Vgl. Wiegerling/Neuser, Medienethik und Wirtschaftsethik im Handlungsfeld des Kultur- und Non-Profit-Organisationsmanagements, 1. A. 2013, S. 151.

[6] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 5. Mai 2015 im Bundesanzeiger oder unter www.coporate-governance-code.de.

[7] Vgl. DZI Spenden-Siegel Leitlinien, 7. überarbeitete Fassung (gültig ab 1.1.2011), www.dzi.de.

[8] Vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen, Grundsätze guter Stiftungspraxis, 2013.

[9] Falk, A., Kramer, A., Zeidler, S., StiftungsStudie – Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, Berlin, 2010.

[10] Wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/Ethik, letzter Zugriff 25.03.2016.

[11] Vgl. Wiegerling/Neuser, Medienethik und Wirtschaftsethik im Handlungsfeld des Kultur- und Non-Profit-Organisationsmanagements, 1. A. 2013, S. 161-164.

[12] Wiegerling/Neuser, Medienethik und Wirtschaftsethik im Handlungsfeld des Kultur- und Non-Profit-Organisationsmanagements, 1. A. 2013, S. 167.

[13] Wiegerling/Neuser, Medienethik und Wirtschaftsethik im Handlungsfeld des Kultur- und Non-Profit-Organisationsmanagements, 1. A. 2013, S. 168.

[14] Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. A. 2016, S. 1.

[15] Vgl. Stolte, Stiftungen in der Vermögensnachfolge, in: notar, Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis, 10 2015, S. 311.

[16] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 5. Mai 2015 unter www.dcgk.de.

[17] Vgl. DZI Spenden-Siegel Leitlinien, 7. überarbeitete Fassung (gültig ab 1.1.2011), www.dzi.de.

[18] Vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen, Grundsätze guter Stiftungspraxis, 2013.

[19] Göring, Michael, Vorwort, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, 2014, Berlin, S. 3.

[20] Campenhausen von, Axel, in: „Deutsche Stiftungen“, 1999, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, 2014, Berlin, S. 9.

[21] Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014.

[22] Falk, A., Kramer, A., Zeidler, S., StiftungsStudie – Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, Berlin, 2010, S. 6-9.

[23] Vgl. DZI Spenden-Siegel Leitlinien, 7. überarbeitete Fassung (gültig ab 1.1.2011), www.dzi.de

[24] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 5. Mai 2015 unter: www.dcgk.de

[25] Vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen, Grundsätze guter Stiftungspraxis, 2013.

[26] Vgl. Falk, A., Kramer, A., Zeidler, S., StiftungsStudie – Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, Berlin, 2010, S. 28.

[27] Falk, Hermann, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014, S. 29.

[28] Vgl. Berndt, Reinhard, „Erläuterung zum Grundsatz 4“, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014, S. 49ff.

[29] Vgl. Ebd.

[30] Vgl. Sprengel, Rainer, in : Nonprofit-Organisationen in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, 2005, Tübingen, S. 303f.

[31] Vgl. Göring, Unternehmen Stiftung, 2009, München, S. 2f.

[32] Vgl. Fleisch, Hans, 2013, Stiftungsmanagement, Berlin, S. 67.

[33] Vgl. Fleisch, Hans, 2013, Stiftungsmanagement, Berlin, S. 119.

[34] Vgl. Fleisch, Hans, 2013, Stiftungsmanagement, Berlin, S. 73.

[35] Vgl. Göring, Unternehmen Stiftung, 2009, München, S. 38.

[36] Vgl. Fritz, Stefan, Stifterwille und Stiftungsvermögen, 2009, Baden-Baden, S. 119f.

[37] Vgl. Stolte, Stefan, in: Wigand/Heuel/Stolte/Haase-Theobald, Stiftungen in der Praxis, 2011, Wiesbaden, S. 187.

[38] Vgl. Falk, A., Kramer, A., Zeidler, S., StiftungsStudie – Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis, Berlin, 2010, S. 21.

[39] Berndt, Reinhard, „Erläuterung zum Grundsatz 3“, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014, S. 35.

[40] Berndt, Reinhard, „Erläuterung zum Grundsatz 3“, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014, S. 39.

[41] Vgl. DZI Spenden-Siegel Leitlinien, 7. überarbeitete Fassung (gültig ab 1.1.2011), www.dzi.de

[42] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 5. Mai 2015 unter: www.dcgk.de

[43] Vgl. Bundesverband deutscher Stiftungen, Grundsätze guter Stiftungspraxis, 2013.

[44] Platzek, Rainer, „Praxisstimme zum Grundsatz 3“, in: Bundesverband deutscher Stiftungen, Die Grundsätze guter Stiftungspraxis, Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag, Berlin, 2014, S. 43.

[45] Vgl. Haase-Theobald, Cordula, in: Wigand/Heuel/Stolte/Haase-Theobald, Stiftungen in der Praxis, 3. A., 2011, Wiesbaden, S. 134.

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Details

Title
Ethischer Orientierungsrahmen in der Stiftungspraxis als Erfolgsfaktor?
College
University of Kaiserslautern
Grade
1,7
Author
Year
2016
Pages
25
Catalog Number
V417217
ISBN (eBook)
9783668664784
ISBN (Book)
9783668664791
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Stiftung, Ethik, Erfolgsfaktor, Management
Quote paper
Karin Gerlinde Götz (Author), 2016, Ethischer Orientierungsrahmen in der Stiftungspraxis als Erfolgsfaktor?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/417217

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