Die Aussage, wonach die mit der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung, WRV) vom 11. August 1919 gegründete erste Deutsche Demokratie zugrunde gehen musste, weil sie ihren Feinden einen zu großen Handlungsspielraum ließ, wird heute weitgehend widerspruchslos akzeptiert. Vielfach wurde geäußert, das Bonner Grundgesetz (GG) sei in bewusster Abkehr von der WRV formuliert und mit dem Ziel, deren Defekte und Unzulänglichkeiten abzustellen, verfasst worden. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird als Konzept der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie bezeichnet.
Die vorliegende Arbeit untersucht, in wieweit die Weimarer Republik den Angriffen ihrer Feinde tatsächlich wehrlos gegenüber stand. Welche Möglichkeiten hatten die Reichsverfassung selbst sowie Legislative, Exekutive und Justiz zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen? Als Analyseraster der Betrachtung werden die drei Staatsgewalten herangezogen. Vor Beginn der eigentlichen Untersuchung werden die Merkmale identifiziert, welche als konstitutiv für die staatliche Ordnung der Weimarer Republik gelten können. Nur so kann anschließend geklärt werden, was zu ihrer Verteidigung unternommen wurde.
Als Ergebnis wird festgestellt, dass sehr wohl Anstrengungen unternommen wurden, um den Schutz von Staat und Verfassung Deutschlands unter der WRV zu gewährleisten. Diese Bemühungen sind sogar in allen betrachteten Bereichen sichtbar geworden. Die häufig postulierte Erkenntnis, dem Bonner Grundgesetz wäre das Schicksal der Weimarer Reichsverfassung erspart geblieben, wäre es an ihrer Stelle 1919 in Kraft getreten, erscheint vor diesem Hintergrund alles andere als gesichert.
Gliederung
A) Einleitung
B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars
I. Republikanische Staatsform und Volkssouveränität
II. Semipräsidentielles Regierungssystem
III. Bundesstaatliche Ordnung
IV. Verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrechte
C) Grenzen der Verfassungsänderung
D) Die Rolle der drei Gewalten beim Republik- bzw. Verfassungsschutz
I. Legislative
1. Hochverrat als Strafrechtstatbestand
2. Vereins- und Parteienverbote
3. Die Republikschutzgesetze
II. Justiz
1. Allgemeines zur Rolle der Justiz beim Verfassungsschutz
2. Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik (RepSchStGH)
III. Reichspräsident
1. Auflösung des Reichstages (Art. 25)
2. Reichsexekution (Art. 48 I)
3. Diktaturgewalt als Reservekompetenz (Art. 48 II)
E) Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob die Weimarer Republik ihren Feinden tatsächlich wehrlos gegenüberstand oder ob durch die Verfassung sowie Legislative, Exekutive und Justiz Mechanismen zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen wurden. Ziel ist es, durch die Analyse dieser drei Staatsgewalten ein tieferes Verständnis für die weimarischen Strukturen zu gewinnen und diese in Bezug auf das spätere Konzept der wehrhaften Demokratie zu kontextualisieren.
- Konstitutive Merkmale der Weimarer Reichsverfassung (WRV)
- Strafrechtliche und politische Schutzmechanismen der Legislative
- Die Rolle der Justiz und der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik
- Kompetenzen des Reichspräsidenten als Schutzorgan der staatlichen Ordnung
- Vergleich und Einordnung in das Konzept der wehrhaften Demokratie
Auszug aus dem Buch
1. Hochverrat als Strafrechtstatbestand
Bereits vor der Revolution von 1918/19 enthielt das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Bestimmungen, die dem Schutz der staatlichen Ordnung dienten. Diese galten gemäß Art. 178 II in der Weimarer Republik fort, sofern ihnen die neue Verfassung nicht entgegen stand.23 Die hier einschlägige Tatbestand des Hochverrats wird im Folgenden genauer erörtert.
Als Hochverrat wurde in der Weimarer Republik gem. § 81 Nr. 2 RStGB das Unternehmen einer gewaltsamen Änderung der Verfassung des Reiches oder eines Bundesstaates betrachtet. Die folgenden Paragraphen erweiterten den Tatbestand des Hochverrates um gewaltsame sezessionistische Unternehmungen (§ 81 Nr. 3, 4 RStGB), den gemeinsamen Hochverrat (§ 83 RStGB), hochverräterische Beziehungen zum Ausland (§ 84 RStGB) sowie die Vorbereitung aller oben genannten Unternehmungen (§ 85 f. RStGB). Die §§ 80 sowie 81 Nr. 1, welche einen Mord(versuch) am Kaiser bzw. den Bundesfürsten als Akte des Hochverrats benannten und zudem die Freiheit und die Amtsausübung der letztgenannten schützten, galten aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten republikanischen Staatsform als gegenstandslos. Gleiches gilt für § 81 Nr. 2 soweit er die Thronfolge betraf.24
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Die Einleitung formuliert die Forschungsfrage, ob die Weimarer Republik schutzlos war, und stellt das Analysemuster der drei Staatsgewalten vor.
B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars: Dieses Kapitel identifiziert die rechtlichen Grundpfeiler der Weimarer Republik, einschließlich der republikanischen Staatsform, des semipräsidentiellen Systems und der Grundrechte.
C) Grenzen der Verfassungsänderung: Hier wird untersucht, ob die WRV materielle Schranken für Verfassungsänderungen enthielt, wobei das Ergebnis betont, dass solche faktisch fehlten.
D) Die Rolle der drei Gewalten beim Republik- bzw. Verfassungsschutz: Das Kapitel analysiert detailliert die Beiträge von Legislative (Strafrecht, Parteiverbote), Justiz (Rechtsprechung, Staatsgerichtshof) und Exekutive (Reichspräsident) zum Schutz der Ordnung.
E) Schlussbetrachtung: Das Fazit kommt zu dem Ergebnis, dass Schutzmechanismen vorhanden waren, das Scheitern der Republik jedoch eher auf politische Verschiebungen zurückzuführen ist.
Schlüsselwörter
Weimarer Republik, WRV, wehrhafte Demokratie, Staatsordnung, Verfassungsschutz, Legislative, Exekutive, Judikative, Hochverrat, Republikschutzgesetz, Reichspräsident, Reichsexekution, Notverordnung, Staatsgerichtshof, Parteiverbot
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, inwieweit die Weimarer Republik über institutionelle Mechanismen zum Schutz ihrer staatlichen Ordnung verfügte und ob der Vorwurf der totalen Wehrlosigkeit berechtigt ist.
Welche Themenfelder werden vorrangig behandelt?
Im Fokus stehen die verfassungsrechtlichen Grundlagen der WRV, die Rolle von Gesetzgebung, Justiz und Reichspräsident sowie die Effektivität von Schutzgesetzen gegen Verfassungsfeinde.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme der weimarischen Schutzinstrumente, um sie mit der heutigen „wehrhaften Demokratie“ des Grundgesetzes in Bezug zu setzen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die drei klassischen Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Justiz) als Analyseraster, um das Verhalten und die Wirksamkeit der jeweiligen Institutionen zu bewerten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert dargelegt?
Der Hauptteil befasst sich mit dem strafrechtlichen Schutz (Hochverrat), Vereins- und Parteiverboten, den Republikschutzgesetzen sowie den weitreichenden Befugnissen des Reichspräsidenten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Text?
Zentrale Begriffe sind neben der Weimarer Republik vor allem der Verfassungsschutz, die Reichsexekution, das Republikschutzgesetz und der Staatsgerichtshof.
Inwiefern beeinflusste die "personelle Kontinuität" die Justiz in der Weimarer Zeit?
Da viele Richter und Staatsanwälte noch im Kaiserreich ausgebildet wurden, empfanden sie anfänglich wenig Verbundenheit mit der neuen republikanischen Ordnung, was zu einer unausgewogenen Rechtsprechung führte.
War die Reichsexekution ein wirksames Instrument zum Schutz der Republik?
Obwohl sie theoretisch ein scharfes Schwert darstellte, wurde sie in der Praxis unterschiedlich angewendet – von notwendigen Interventionen in der Frühphase bis hin zum missbräuchlichen „Preußenschlag“ im Jahr 1932.
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- René Fritsch (Author), 2005, Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41739