Der Vorteil der Vermögensverwaltenden GmbH gegenüber der privaten Verwaltung von Kapitalanlagen


Tesis, 2005

109 Páginas, Calificación: 1,4


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Steuerliche Rahmenbedingungen
2.1 Halbeinkünfteverfahren
2.1.1 Entwicklung der Körperschaftsteuer- und Einkommensteuersätze
2.1.1.1 Körperschaftsteuer
2.1.1.2 Einkommensteuer
2.1.2 Besteuerung auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
2.1.3 Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner
2.1.3.1 Natürliche Person als Anteilseigner
2.1.3.2 Kapitalgesellschaft als Anteilseigner
2.2 Dualismus der Einkunftsarten bei der Einkommensteuer
2.2.1 Gewinneinkunftsarten - Reinvermögenszugangstheorie
2.2.2 Überschusseinkunftsarten - Quellentheorie

3 Vermögensverwaltung
3.1 Private Vermögensverwaltung
3.2 Vermögensverwaltung über eine GmbH

4 Ertragsteuerliche Belastung privater Vermögensverwaltung
4.1 Einkommensteuer
4.1.1 Steuerpflicht
4.1.1.1 Persönliche Steuerpflicht
4.1.1.2 Sachliche Steuerpflicht
4.1.2 Grundtarif der Einkommensteuer
4.2 Solidaritätszuschlag
4.3 Ertragsteuerliche Belastung im Privatvermögen
4.3.1 Allgemeine Belastung
4.3.2 Belastung durch das Halbeinkünfteverfahren
4.4 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
4.4.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
4.4.1.1 Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Ein-Jahres-Frist
4.4.1.2 Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Ein-Jahres-Frist
4.4.1.2.1 Beteiligungsquote kleiner als 1%
4.4.1.2.2 Beteiligungsquote ab 1%
4.4.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.4.2.1 Gewinnanteile (Dividenden)
4.4.2.2 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
4.5 Zusammenfassender Überblick und Zwischenfazit

5 Ertragsteuerliche Belastung einer GmbH
5.1 Körperschaftsteuer
5.1.1 Steuerpflicht einer GmbH
5.1.1.1 Persönliche Steuerpflicht
5.1.1.2 Sachliche Steuerpflicht
5.1.2 Tarif der Körperschaftsteuer
5.2 Solidaritätszuschlag
5.3 Gewerbesteuer
5.3.1 Steuerpflicht
5.3.1.1 Steuerobjekt
5.3.1.2 Gewerbeertrag
5.3.2 Tarif der Gewerbesteuer
5.4 Ertragsteuerbelastung bei Thesaurierung
5.4.1 Allgemeine Belastung
5.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
5.4.2.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
5.4.2.2 Gewinnanteile (Dividenden)
5.4.2.2.1 Beteiligungsquote ab 10%
5.4.2.2.2 Beteiligungsquote kleiner als 10%
5.4.2.3 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
5.4.3 Zusammenfassender Überblick und Zwischenfazit
5.5 Ertragsteuerbelastung bei Ausschüttung
5.5.1 Allgemeine Belastung
5.5.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
5.5.2.1 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
5.5.2.2 Gewinnanteile (Dividenden)
5.5.2.2.1 Beteiligungsquote ab 10%
5.5.2.2.2 Beteiligungsquote kleiner als 10%
5.5.2.3 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
5.5.3 Zusammenfassender Überblick und Zwischenfazit

6 Steuerliches Gesamtfazit

7 Finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse
7.1 Modellbeschreibung
7.2 Private Vermögensverwaltung
7.2.1 Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
7.2.1.1 Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte
7.2.1.2 Steuerfreie Veräußerungsgeschäfte
7.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
7.2.2.1 Gewinnanteile (Dividenden)
7.2.2.2 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
7.2.3 Zusammenfassung und Zwischenfazit
7.3 Vermögensverwaltende GmbH
7.3.1 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
7.3.2 Gewinnanteile (Dividenden)
7.3.2.1 Beteiligung ab 10%
7.3.2.2 Beteiligungsquote kleiner 10%
7.3.3 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)
7.3.4 Zusammenfassung und Zwischenfazit
7.4 Ergebnis des Vergleichs und Fazit
7.5 Handlungsempfehlungen

8 Ausblick

Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Veränderung der KSt-Steuersätze durch diverse Gesetze

Abb. 2: Veränderung der ESt-Spitzensteuersätze

Abb. 3: Allgemeine steuerliche Belastung im Privatvermögen

Abb. 4: Steuerliche Belastung durch das HEV im Privatvermögen

Abb. 5: Einteilung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen

Abb. 6: Überblick Steuerbelastung Privatvermögen

Abb. 7: Besteuerung auf Gesellschaftsebene nach dem StSenkG

Abb. 8: Belastung von Veräußerungsgewinnen bei einer GmbH

Abb. 9: Gruppierung von Gewinnanteilen (Dividenden) bei einer GmbH

Abb. 10: Belastung Dividenden bei Beteiligungsquote < 10%

Abb. 11: Überblick Steuerbelastung Thesaurierung (Hebesatz von 400%)

Abb. 12: Überblick Steuerbelastung Thesaurierung (Hebesatz von 200%)

Abb. 13: Einfluss Hebesatz bei Thesaurierung in einer GmbH

Abb. 14: Allgemeine steuerliche Belastung einer Gewinnausschüttung

Abb. 15: Steuerbelastung Anteilseigner (Hebesatz 400%)

Abb. 16: Steuerbelastung Anteilseigner (Hebesatz 200%)

Abb. 17: Auswirkung des Hebesatzes beim Anteilseigner

Abb. 18: Vergleich Steuerbelastung GmbH (Hebesatz 400%) und Privat

Abb. 19: Vergleich Steuerbelastung GmbH (Hebesatz 200%) und Privat

Abb. 20: Vermögensendwert steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Abb. 21: Vermögensendwert steuerfreier Veräußerungsgewinn

Abb. 22: Vermögensendwert Dividenden Privatvermögen

Abb. 23: Vermögensendwert Zinsen Privatvermögen

Abb. 24: Zusammenfassung Vermögensendwert Privatvermögen

Abb. 25: Vermögensendwert Veräußerungsgewinne Anteilseigner

Abb. 26: Vermögensendwert Dividenden ab 10% Anteilseigner

Abb. 27: Vermögensendwert Dividenden kleiner 10% Anteilseigner

Abb. 28: Vermögensendwert Zinsen Anteilseigner

Abb. 29: Zusammenfassung Vermögensendwert Hebesatz 400%

Abb. 30: Zusammenfassung Vermögensendwert Hebesatz 200%

Abb. 31: Vergleich Vermögensendwert Anteilseigner Hebesätze

Abb. 32: Vergleich Vermögensendwert Hebesatz 400% und Privatvermögen

Abb. 33: Vergleich Vermögensendwert Hebesatz 200% und Privatvermögen

Abb. 34: Vorteilhaftigkeitsvergleich bei einem Hebsatz von 400%

Abb. 35: AnrV bei Vollausschüttung

Abb. 36: HEV bei Vollausschüttung

Abb. 37: Systemeffekt AnrV und HEV

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Im deutschen Ertragsteuerrecht wird das Privatvermögen gegenüber dem unternehmerischen Vermögen traditionell steuerlich erheblich begünstigt. Hauptargumente hierfür sind die Steuerfreiheit von Veräußerungsgeschäften außerhalb von Spekulationsfristen (§ 23 EStG) und unterhalb gewisser Anteilsgrößen in Verbindung mit Fristen (§ 17 EStG).[1]

Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens[2] (HEV) durch das Steuersenkungsgesetz[3] (StSenkG) brachte eine systemtypische[4] Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (Dividenden und Anteilsveräußerungen) bei einer Kapitalgesellschaft als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft mit sich. Diese Freistellung entfachte eine wissenschaftliche Diskussion über die Frage, ob es finanziell vorteilhafter sei, Kapitalanlagen mit Zins- und Dividendenpapieren als Privatperson zu tätigen (private Vermögensverwaltung) oder selbige Kapitalanlagen über eine GmbH zu verwalten (Vermögensverwaltende GmbH).

Befürworter der Lösung einer Vermögensverwaltenden GmbH argumentieren mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz gegenüber der Einkommensteuer („Steuersatzeffekt“[5]) und dem Vorteil beim Wechsel vom HEV zum Anrechnungsverfahren[6] (AnrV) im Bereich des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer („Systemeffekt“[7]). Weitere Argumente sind die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und -veräußerungen (§ 8b KStG)[8] bei Kapitalgesellschaften sowie ein daraus resultierender „Zinseffekt“[9], da eine Zahlung der Einkommensteuer in die Zukunft verschoben werden kann.

Kritiker verweisen auf den „lock-in-Effekt“[10]. Dieser besagt, dass die zusätzlich, auf Grund des Trennungsprinzips[11] zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, zur Thesaurierungsbelastung hinzukommende Ausschüttungsbesteuerung auf Ebene des Anteilseigner („Strafsteuer“[12] oder auch „Steuersatznachteil“[13]) bei einer GmbH Gewinne in selbiger einsperre.[14] Vor diesem Hintergrund könne eine Vermögensverwaltende GmbH nur dann in Frage kommen, wenn der Gesellschafter genug restliches Privatvermögen besitzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht auf das Vermögen oder Ausschüt-tungen aus der Gesellschaft angewiesen ist.[15] Weiterhin wird auf die entstehende Gewerbesteuerpflicht[16] und die wesentlich höheren Verwaltungskosten[17] bei einer GmbH hingewiesen.

In dieser Diplomarbeit werden zwei Dinge untersucht. Zunächst werden die steuerlichen Belastungen im Bereich Zins- und Dividendenbringender Kapitalanlagen auf Ebene einer unbeschränkt steuerpflichtigen Privatperson mit denen einer unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Thesaurierungs- und Ausschüttungsfall verglichen. Anschließend wird neben dem steuerlichen Belastungsvergleich eine Vermögensendwertberechnung durchgeführt. Diese unterstellt sowohl für die natürliche Person als auch für die GmbH eine Investition der Zuflüsse oder Gewinne nach Steuern[18] aus den Kapitalanlagen zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Diese Untersuchungen führen zu einer Beantwortung der Frage, ob und bei welchen Konstellationen sich die Kapitalanlage über eine Vermögensverwaltende GmbH lohnt.

Im Rahmen dieser Arbeit hat der betriebswirtschaftliche Aspekt Vorrang vor steuerrechtlichen Spezialvorschriften. Auf Sondervorschriften des Steuerrechts wird deshalb nur sehr begrenzt eingegangen.

1.2 Gang der Untersuchung

In Kapitel 2 werden die steuerlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt, die für den Steuerbelastungsvergleich von Bedeutung sind. Basis der Überlegung ist das HEV mit seiner systemtypischen[19] Steuerfreiheit von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (Dividenden und Veräußerungsgewinne) bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft. Zum Grundverständnis trägt auch die Darstellung des Dualismus der Einkunftsarten innerhalb des Systems der Einkommensteuer bei, welcher Ausgangspunkt für die unterschiedliche Besteuerung gleicher Tatbestände ist.

Eine Definition von Vermögensverwaltung wird in Kapitel 3 erarbeitet.

In Kapitel 4 folgt die Darstellung der steuerlichen Belastung für die unbeschränkt steuerpflichtige Privatperson. Berechnet wird die Steuerbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verschiedener Kapitalanlagen mit Zins- und Dividendenpapieren. Des Weiteren wird der Zufluss nach Steuern mathematisch dargestellt. Dieser ist Grundlage für die Entwicklung eines Vermögensendwertes in Kapitel 7.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird dabei immer von einer Be-lastung mit dem Spitzensteuersatz ausgegangen. Dies resultiert aus der Annahme, dass genug restliches Vermögen (z.B. ein Arbeitslohn) vorhanden sein muss, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin verlangt ein Steuervergleich, dass man sowohl im Privatbereich als auch bei der Vermögensverwaltenden GmbH von der größtmöglichsten Steuerbelastung ausgehen muss.

Es wird darauf verzichtet, die Kapitalertragsteuer darzustellen. Diese ist in der Praxis zwar nicht zu vermeiden, stellt jedoch nur eine unterjährige Vorauszahlung dar, welche von der endgültigen Zahllast wieder abgezogen wird. Bei der Frage nach der steuerlichen Gesamtbelastung ist sie somit zu vernachlässigen. Ebenfalls vernachlässigt wird die Kirchensteuer. Sie ist zwar eine durchaus übliche Belastung im Privatbereich, allerdings ist sie zum einen durch die Möglichkeit eines Kirchenaustrittes nicht zwingend, zum anderen würde sie durch ihre bundeslandbezogene Beschaffenheit einen erheblichen Mehraufwand erfordern, der im Rahmen dieser Arbeit nicht gerechtfertigt wäre.

Kapitel 5 enthält die Darstellung der steuerlichen Belastung verschiedener Kapitalanlagen mit Zins- und Dividendenpapieren bei einer GmbH durch Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, sowie die mathematische Entwicklung des Gewinns nach Steuern, der reinvestiert werden kann. Besonderes Augenmerk liegt bei der Vermögensverwaltenden GmbH auf dem gewerbesteuerlichen Hebesatz, da dieser für die Steuerbelastung einer GmbH erheblichen Einfluss hat. Daher wird in den Zusammenfassungen immer zwischen der Belastung mit einem Hebesatz von 400% und 200% unterschieden. Die in Kapitel 5 enthaltenen Berechnungen wurden zum großen Teil selbständig erarbeitet, oder von allgemeingültig gehaltenen Formeln der Literatur abgeleitet.

Bei der GmbH müssen zwei Situationen unterschieden werden. Zunächst werden die steuerliche Belastung sowie der Gewinn nach Steuern für den Fall der Gewinnthesaurierung berechnet. In einem weiteren Schritt werden dann für beide Untersuchungsgegenstände die Konsequenzen für den Anteilseigner bei einer Ausschüttung dargestellt. Diese Zweistufigkeit resultiert aus der Tat-sache, dass ein Vergleich zwischen einer Privatperson und einer GmbH nur dann Sinn macht, solange das Vermögen am Ende des Betrachtungszeitraumes sich auch wieder in den Händen der Privatperson (dem Anteilseigner) befindet.

Auf die Rechtsfolgen einer Liquidation wird nicht eingegangen. Die für diese Arbeit interessanteste Folge derer (die Auflösung von im Vermögen gebundenen stillen Reserven)[20], wird bei den in dieser Arbeit unterstellten Kapitalanlagen, die durch stille Reserven betroffen sind, durch Veräußerungen zum Jahresende unterjährig erfolgen.

In Kapitel 6 werden die steuerlichen Ergebnisse der Kapitel 5 und 6 zusammengefasst und gegenübergestellt. Dabei kommt es zu einem Fazit aus steuerlicher Sicht.

Die Berechnung des Vermögensendwertes erfolgt in Kapitel 7 und beantwortet die Frage, ob bei einer GmbH oder bei einer Privatperson das Vermögen am Ende eines Planungszeitraumes größer ist. Diese Berechnungen basieren auf den Aussagen der Kapitel 4 und 5.

Zum Schluss wird in Kapitel 8 ein Gesamtfazit gezogen und ein Ausblick gegeben.

In der gesamten Arbeit gilt die Gesetzeslage vom 01.01.2005. Änderungen, insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung[21], wie sie derzeit seitens der Bundesregierung geplant werden, fließen nicht mit in die Betrachtung ein. Freibeträge und Werbungskostenpauschbeträge werden im schriftlichen Teil dieser Arbeit vorgestellt, bei der Berechnung einer Steuerlast werden sie jedoch nicht berücksichtigt. Zwar kann eine mathematische Berechnung alle Frei- und Pauschbeträge aus einer Veranlagung berücksichtigen, die Folge wäre aber ein (zwar) korrektes, aber unüberschaubares mathematisches Konstrukt. Zu weiteren Ungenauigkeiten kommt es bei einer Veranlagung durch Rundungen im bis zu dreistelligen Bereich vor Komma, bspw. bei der Ermittlung des Gewerbeertrages bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 S. 2 GewStG). Auch dieses Problem wäre mathematisch zwar darstellbar, würde aber zu genau dem gleichen mathematischen Konstrukt führen, wie die Berücksichtigung der Frei- und Pauschbeträge.

Um steuerlich korrekte Ergebnisse zu präsentieren, wurde auf Excel-Basis eine Veranlagungssimulation vorgenommen, welche der Arbeit beigelegt ist. Diese berücksichtigt alle Freibeträge, Pauschbeträge, Rundungen sowie eine bundeslandspezifische Wahl der Kirchensteuer. Des Weiteren erlaubt sie die Planung mit verschiedenen Steuersätzen im Einkommensteuer- als auch im Körperschaftsteuerbereich über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Somit können die Berechnungen auch für den Fall einer Unternehmenssteuerreform schnell und unkompliziert durchgeführt werden.

2 Steuerliche Rahmenbedingungen

2.1 Halbeinkünfteverfahren

Durch das StSenkG hat sich die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern grundlegend geändert. Eckpunkte des Gesetzes waren dabei die Abschaffung des AnrV und seine Ersetzung durch das HEV, die Dividendenfreistellung für beteiligte Körperschaften, die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% sowie die stufenweise Abschmelzung des Einkommensteuersatzes auf (damals geplante) 45%.[22] Erstmals anzuwenden war das HEV für den Veranlagungszeitraum[23] 2001, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr für den VZ 2002.[24]

2.1.1 Entwicklung der Körperschaftsteuer- und Einkommensteuersätze

2.1.1.1 Körperschaftsteuer

Durch das StSenkG kam es zu einem - ausschüttungspolitisch unabhängigen - Körperschaftsteuersatz von 25%[25]. Durch die Flutkatastrophe in Ostdeutschland und das daraufhin erlassene Flutopfersolidaritätsgesetz[26] (FlutopferSoliG) wurde die Körperschaftsteuer einmalig auf 26,5%[27] für den Veranlagungszeitraum 2003 angehoben, ab 2004 galt wieder ein Steuersatz von 25%.

Nachfolgende Übersicht zeigt die verschiedenen Steuersätze in den verschiedenen Jahren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Veränderung der KSt-Steuersätze durch diverse Gesetze

Quelle: eigene Zeichnung

2.1.1.2 Einkommensteuer

Durch das StSenkG sollte der Spitzensteuersatz schrittweise von 48,5% für die Jahre 2001[28] und 2002[29], über 47% in den Jahren 2003 und 2004[30] bis auf 45% im Jahre 2005[31] gesenkt werden.

Ausgelöst durch die Jahrhundertflut in Ostdeutschland im Jahr 2002 erfuhren auch die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer eine erstmalige Korrektur. Durch das FlutopferSoliG wurde der Spitzensteuersatz für das Jahr 2003 wieder auf 48,5%[32] angehoben. Für 2004 sollte ein Spitzensteuersatz von 47%[33] gelten, 2005 blieb unverändert bei 45%.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)[34] wurde der Spitzensteuersatz für das Jahr 2004 jedoch bereits auf 45%[35] gesenkt, für das Jahr 2005 galt von nun an gar ein Spitzensteuersatz von 42%[36].

Folgende Grafik erleichtert den Überblick über die vielfachen Änderungen. Die tatsächlich anzuwendenden Steuersätze sind dabei fett markiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Veränderung der ESt-Spitzensteuersätze

Quelle: eigene Zeichnung

2.1.2 Besteuerung auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft

Mit der Systemumstellung vom AnrV auf das HEV kam es zu einer Abschmelzung des Körperschaftsteuersatzes. Durch die Gewerbesteuer, einen - ausschüttungspolitisch unabhängigen - Körperschaftsteuersatz von 25% sowie einer weiteren Belastung des Körperschaftsteuersatzes mit 5,5% Solidaritätszuschlag kommt es von nun an bei einem Hebesatz von 400% zu einer gesamtsteuerlichen Definitivbesteuerung[37] des Gewinns von 38,65%.[38]

2.1.3 Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vom HEV alle denkbaren Einnahmen und Vermögensmehrungen, die wirtschaftlich betrachtet einer Gewinnausschüttung entsprechen, erfasst werden. Es spielt weiterhin keine Rolle, ob sich das Vermögen im Privat- oder Betriebsvermögen befindet.[39]

2.1.3.1 Natürliche Person als Anteilseigner

Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird bei einer natürlichen Person nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Dadurch wird die Vorbelastung der Dividende durch die nun nicht mehr anrechenbare Körperschaftsteuer auf Ebene der Kapitalgesellschaft in pauschaler Form berücksichtigt und eine Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne vermieden.[40]

Das HEV basiert bei der natürlichen Person auf einem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften:

- § 3 Nr. 40 EStG
- § 3c Abs. 2 EStG
- § 20 EStG[41]

§ 3 Nr. 40 EStG listet die Tatbestände auf, die von der hälftigen Steuerfreiheit betroffen sind. Diese werden im Laufe der Arbeit an gegebener Stelle genannt.

Da das HEV die in § 3 Nr. 40 EStG genannten Tatbeständen nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterwirft, regelt § 3c Abs. 2 EStG, dass Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt werden dürfen.[42]

Die Ausschüttung der Kapitalgesellschaft wird auf Ebene der natürlichen Personen nun nochmals mit 22,155%[43] Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag belastet.

2.1.3.2 Kapitalgesellschaft als Anteilseigner

Bei der Ausschüttung einer Körperschaft an eine andere Körperschaft gibt es grundsätzlich eine Dividendenfreistellung (§ 8b Abs. 1 KStG). Dadurch bleibt es bei Beteiligungsketten bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung, bis der Gewinn an eine natürliche Person ausgeschüttet wird.[44] Gleiches gilt für die Veräußerung einer Beteiligung an einer Körperschaft (§ 8b Abs. 2 KStG).[45] Diese Freistellung wird in der Literatur übereinstimmend als systemgerecht[46] bezeichnet.

Seit der Einführung des HEV hat § 8b KStG schon wieder einige Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003[47] (Korb II) erfahren. Dieses ist anzuwenden seit dem 01.01.2004.[48]

Ab diesem Zeitpunkt durften gem. § 8b Abs. 5 KStG 5% der Dividendenbezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG[49] nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt gem. § 8b Abs. 3 KStG[50] für 5% des Veräußerungsgewinnes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinnes des § 8b Abs. 2 KStG. Dies führt dazu, dass nunmehr im Ergebnis nur noch 95% der Bezüge oder Veräußerungsgewinnes steuerbefreit sind.[51]

Im Gegenzug regeln von nun an §§ 8b Abs. 3 S. 2[52] und 8b Abs. 5 S. 2 KStG[53], dass § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr anwendbar ist. Die Nichtanwendung vom Verbot des Betriebsausgabenabzugs in Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen führt nunmehr dazu, dass tatsächlich angefallene Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Bezügen oder Veräußerungsgewinnen in voller Höhe abziehbar sind.[54] Die Literatur begrüßt diesen Schritt, welcher international als Standart gilt, sieht ihn aber lediglich als klarstellende Ergänzung.[55]

§ 8b Abs. 1 KStG gilt sachlich für Beteiligungserträge aus Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften und persönlich für alle Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. §§ 1 und 2 KStG. Das KStG setzt keine Mindestbeteiligung oder Behaltefrist voraus.[56]

§ 8b Abs. 2 KStG gilt sachlich für den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Körperschaft und persönlich für alle Körperschaften i.S.d. §§ 1 und 2 KStG. Auch hier spielt die Höhe der Beteiligung im KStG keine Rolle.[57]

Grundsätzlich gilt § 8b KStG auch für die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 4 letzter HS GewStG), jedoch gibt es dabei im Bereich der Dividenden Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind.[58]

Die 95%-ige Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung führt auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer Steuerbelastung durch Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,93% bei einem Hebesatz von 400%.[59]

2.2 Dualismus der Einkunftsarten bei der Einkommensteuer

In § 2 Abs. 2 EStG wird zwischen „Gewinneinkunftsarten“[60] (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und „Überschusseinkunftsarten“[61] (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) unterschieden. Die Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschusseinkünfte ist von grundsätzlich unterschiedlicher Natur und kann zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichen Tatbeständen führen. In diesem Zusammenhang spricht man vom „Dualismus der Einkunftsarten“[62].

2.2.1 Gewinneinkunftsarten - Reinvermögenszugangstheorie

Bei den Gewinneinkunftsarten bildet der jeweilige Gewinn die Einkünfte. Dieser ist definiert als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG).

Zu Grunde liegt der Ermittlung des Gewinnes die „Reinvermögenszugangstheorie“[63]. Nach dieser ist Einkommen der „Zugang von Reinvermögen in einer Wirtschaft während einer gegebenen Periode“[64]. Sie umfasst sowohl das real erwirtschaftete Einkommen als auch Gewinne oder Verluste aus Substanzveränderungen[65].

2.2.2 Überschusseinkunftsarten - Quellentheorie

Dem Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten steht bei den Überschusseinkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9, 9a EStG) gegenüber. Zu Grunde liegt hier die „Quellentheorie“[66].

Danach ist Einkommen die „Gesamtheit der Sachgüter, welche in einer bestimmten Periode (Jahr) dem einzelnen als Erträge dauernder Quellen der Gütererzeugung zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für sich und für die auf Bezug ihres Lebensunterhaltes von ihm gesetzlich angewiesenen Personen (Familie) zur Verfügung stehen“[67]. Nicht zum Einkommen gehören sollen Vermögensveränderungen „im Zustande einer Quelle, welche nicht in ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung zur Ertragserzielung ihren Ursprung haben“[68]. Eine Besteuerung der Substanz bleibt außen vor, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen soll dadurch vermieden werden[69]. Demnach kommt es darauf an, dass eine „Fruchtziehung aus zu erhaltener Vermögenssubstanz“[70] im Vordergrund steht.

Ausnahmen der Quellentheorie bilden im heutigen Einkommensteuerrecht §§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG, wonach private Veräußerungsgewinne bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren, bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, innerhalb von einem Jahr versteuert werden müssen. Weiterhin wird dieses Prinzip bei Anwendung des § 17 EStG durchbrochen. Danach sind Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Wahrung bestimmter Größen und Fristen ebenfalls steuerpflichtig.

3 Vermögensverwaltung

Der Begriff der Vermögensverwaltung wird in § 14 S. 3 AO als Nutzung von Vermögen definiert, z.B. die verzinsliche Anlegung von Wertpapieren oder die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.

3.1 Private Vermögensverwaltung

In der Regel führt private Vermögensverwaltung zu Überschusseinkünften, und zwar je nach Art des Vermögens zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 EStG).[71] Ebenfalls kann sie zu Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) führen.

Wesentliches Merkmal der Vermögensverwaltung ist die Nutzung des vorhandenen Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus den zu erhaltenen Substanzwerten. Dieser Bereich wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung im Vordergrund steht.[72] Auf die dadurch resultierenden Abgrenzungsprobleme im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und die reichlich vorhandene Literatur sei an dieser Stelle hingewiesen.[73]

3.2 Vermögensverwaltung über eine GmbH

Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft i.S.d. Handelsgesetzbuch (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Demnach ist sie gem. § 6 (1) HGB Formkaufmann und somit nach § 238 (1) HGB zur Führung von Büchern verpflichtet. Dies wiederum führt dazu, dass alle Einkünfte der GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden (§ 8 (2) KStG). Somit gilt für eine Vermögensverwaltende GmbH stets die Reinvermögenszugangstheorie.

4 Ertragsteuerliche Belastung privater Vermögensverwaltung

4.1 Einkommensteuer

Die Einkommensteuer gehört zur Gruppe der Personensteuern. Bei einer solchen Steuer ist die Steuerpflicht immer mit persönlichen Verhältnissen und der Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person verbunden.[74]

4.1.1 Steuerpflicht

4.1.1.1 Persönliche Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG sind

- natürliche Personen, die
- im Inland
- einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder
- einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben.

4.1.1.2 Sachliche Steuerpflicht

Nach H 1 EStH erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom „Welteinkommensprinzip (Totalitätsprinzip)“[75].

Der Kern der sachlichen Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz ist das zu versteuernde Einkommen, da es die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Es wird in mehreren, aufeinander folgenden Schritten ermittelt.[76]

4.1.2 Grundtarif der Einkommensteuer

Der Grundtarif der Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 Nr. 1-4 EStG) bildet den Normalfall der Besteuerung und ist u.a. bei ledigen Steuerpflichtigen anzuwenden. Der Tarif hat einen linear-progressiven Verlauf und lässt sich in vier verschiedene Tarifzonen unterteilen:

- Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Erste linear progressive Zone (§ 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Zweite linear progressive Zone (§ 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Proportionalzone, Spitzensteuersatz (§ 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG)[77]

Der Spitzensteuersatz im Jahr 2005 beträgt 42% (§§ 32a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 41 EStG).

4.2 Solidaritätszuschlag

Seit dem 01.01.1995[78] wird auf die Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag erhoben (§ 1 Abs. 1 SoliZG). Dieser bemisst sich (vereinfachend) nach der positiven Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SoliZG) und beträgt 5,5% (§ 4 SoliZG).

4.3 Ertragsteuerliche Belastung im Privatvermögen

Im Folgenden wird die Steuerbelastung im Bereich Zins- und Dividendenbringender Kapitalanlagen für das Privatvermögen ermittelt. Dabei wird jeweils eine Belastung mit dem Spitzensteuersatz unterstellt, da durch den lock-in-Effekt[79] ein großes restliches Vermögen vorhanden sein muss.

Zunächst wird die Steuerbelastung des Zuflusses[80] ermittelt. Im Anschluss daran kommt es zur Berechnung des Zuflusses nach Steuern, der Voraussetzung für die Vermögensendwertermittlung in Kapitel 6 sein wird. Auf die Darstellung von Freibeträgen und Werbungskostenpauschbeträgen (§§ 9a Nr. 2, 17 Abs. 3, 20 Abs. 4, 23 Abs. 6 S. 6 EStG) wird an dieser Stelle verzichtet.

4.3.1 Allgemeine Belastung

Die grundsätzliche tarifliche Belastung im Privatbereich ergibt sich aus dem Spitzensteuersatz im Bereich der Einkommensteuer sowie der zusätzlichen Belastung durch den Solidaritätszuschlag. Der Zufluss vor Steuern bildet in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuerbelastung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Allgemeine steuerliche Belastung im Privatvermögen

Quelle: Eigene Zeichnung

Die Steuerbelastung für einen Zufluss im Privatvermögen lässt sich grundsätzlich wie folgt formulieren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Gesamtsteuersatz für das Privatvermögen ergibt sich aus dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag:[81]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Will man den Zufluss nach Steuern errechnen, muss man vom Zufluss vor Steuern die Steuerbelastung abziehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3.2 Belastung durch das Halbeinkünfteverfahren

Im Bereich des HEV sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dies führt dazu, dass nur der hälftige Zufluss die Bemessungsgrundlage für die Steuern bildet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Steuerliche Belastung durch das HEV im Privatvermögen

Quelle: Eigene Zeichnung

Die Steuerbelastung vom HEV betroffener Zuflüsse lässt sich so formulieren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Steuersatz für das HEV im Privatbereich ist also[82]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Will man den Zufluss nach Steuern errechnen, muss man vom Zufluss vor Steuern die Steuerbelastung abziehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.4 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen

4.4.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften gibt es im Einkommensteuergesetz unterschiedliche Einkünfteerzielungstatbestände anlässlich der Veräußerung solcher Anteile. Prinzipiell sind dort folgende Beteiligungsverhältnisse vorstellbar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Einteilung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen

Quelle: eigene Zeichnung.

Fall (I): Liegt die Beteiligungsdauer unter einem Jahr, sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 S. 2 EStG) gegeben.

Fall (II): Liegt die Dauer der Beteiligung über einem Jahr und ist die Höhe der Beteiligung kleiner als 1%, sind die Veräußerungsgeschäfte prinzipiell steuerfrei.

Fall (III): Liegt die Dauer der Beteiligung über einem Jahr und ist die Höhe der Beteiligung mindestens 1%, liegen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) vor.

4.4.1.1 Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Ein-Jahres-Frist

Private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren gehören zu den sonstigen Einkünften (§§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), solange die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können („Subsidiaritätsprinzip“[83]) (§ 23 Abs. 2 S. 1 EStG).

Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren sind nur steuerpflichtig, wenn

- der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und
- der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr größer ist als 512 € (§ 23 Abs. 3 S. 6 EStG).

Für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren gilt das HEV (§ 3 Nr. 40j, § 3c Abs. 2 EStG). Der Gewinn oder Verlust errechnet sich aus dem hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Für die Freigrenze von 512 € bedeutet dies eine effektive Verdopplung. Gewinne sind demnach bis zu einer Höhe von 1.024 € im Kalenderjahr steuerfrei. Dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass tatsächlich realisierte Verluste nur hälftig berücksichtigt werden.[84]

Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im horizontalen Verlustausgleich ist beschränkt. Sie dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, verrechnet werden. Ebenfalls eingeschränkt ist der Verlustvortrag nach § 10d EStG. Derartige Veräußerungsverluste dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG). Sie mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG erzielt hat oder erzielen wird (§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG).[85]

Da private Veräußerungsgeschäfte vom HEV betroffen sind, gilt der Steuersatz aus Formel (5):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Somit ergibt sich wie in (6) für private Veräußerungsgeschäfte nach Steuern:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.4.1.2 Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Ein-Jahres-Frist
4.4.1.2.1 Beteiligungsquote kleiner als 1%

Private Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Ein-Jahres-Frist sind von der Steuer befreit, wenn die Beteiligungsquote unterhalb von 1% liegt. Die Steuerbelastung beträgt somit 0.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Gewinn nach Steuern entspricht dem Gewinn vor Steuern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im weiteren Verlauf, insbesondere bei der Berechnung des Vermögensendwertes, wird im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften außerhalb der Ein-Jahres-Frist und unterhalb einer Beteiligungsquote von 1% nur noch von steuerfreien Veräußerungsgeschäften die Rede sein.

4.4.1.2.2 Beteiligungsquote ab 1%

Ein Veräußerungsgewinn außerhalb der Ein-Jahres-Frist führt zu Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligungsquote mindestens 1% beträgt. Er ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige

- innerhalb der letzen 5 Jahre vor der Veräußerung
- unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war.

Gem. §§ 3 Nr. 40c und 3c Abs. 2 EStG gilt das HEV, sodass der sich ergebende Gewinn nur zur Hälfte steuerpflichtig ist.

Die Beteiligung muss nicht während der kompletten 5 Jahre mindestens 1% betragen haben, sondern es reicht aus, wenn einmal innerhalb der letzten 5 Jahre die 1%-Hürde überschritten wurde. Somit ist es keine Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Veräußerung eine Beteiligungshöhe von 1% bestehen muss.[86]

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten, unterstellt der Gesetzgeber jedoch für den Zeitpunkt einer Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 17 EStG Betriebsvermögen. Dies erklärt, warum diese Vorschrift den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugehörig ist.[87]

Die Vorschriften über die Gewinnermittlung nach §§ 4 oder 5 EStG sind jedoch ausdrücklich nicht anzuwenden (R 140 Abs. 1 S. 3 EStR). R 140 Abs. 1 S. 1 EStR fordert gar ausdrücklich, dass § 17 EStG nur anzuwenden ist, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, handelt es sich um einen gewöhnlichen Betriebsvorgang (R 140 Abs. 1 S. 2 EStR). Die Einkünfte sind dann denen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zuzuordnen.[88]

§ 17 EStG ist nur anzuwenden, wenn § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet (§ 23 Abs. 2 S. 2 EStG). Auf Kapitel 4.4.1.1 sei an dieser Stelle hingewiesen. Wird also eine Beteiligung, die mindestens 1% beträgt, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert, ist §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorrangig anzuwenden. Diese Unterscheidung besitzt durchaus Relevanz, da im Falle eines privaten Veräußerungsgeschäftes ein möglicher Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht gewährt werden kann und auch die Möglichkeit des uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleiches und Verlustvortrages (§ 10d EStG) durch § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG stark beschnitten wird.[89]

Im Gegensatz zum eingeschränkten Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften ist ein Verlustausgleich, mit Ausnahme der Fälle des § 17 Abs. 2 S. 4a und b EStG im Bereich des § 17 EStG uneingeschränkt möglich. Auch wird der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht begrenzt.

Für Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt somit (5):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Somit gilt für den Veräußerungsgewinn nach Steuern auch wieder (6):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da die Steuerbelastungen und Steuersätze auf Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG und auf private Veräußerungsgewinne i.S.d. § 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG identisch sind, werden im weiteren Verlauf der Arbeit die Tatbestände der §§ 17 und 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusammengefasst und als gleichwertig behandelt. Von nun an, insbesondere bei der Berechnung des Vermögensendwertes, soll in diesem Zusammenhang nur noch von steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften gesprochen werden.

4.4.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass das Gesetz in § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro gewährt, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Des Weiteren steht dem Steuerpflichtigen ein Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) in Höhe von 1.370 Euro zu.

4.4.2.1 Gewinnanteile (Dividenden)

Werden Aktien im Privatvermögen gehalten, stellen Dividenden Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG). Da diese gem. §§ 3 Nr. 40d i.V.m. 3c Abs. 1 EStG dem HEV unterliegen, gilt (5):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auch (6) ist für Dividenden anwendbar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.4.2.2 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Zinsen)

Zinserträge werden in § 20 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 EStG erfasst. Die praktisch größte Bedeutung haben dabei die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese umfassen u. a. Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten und Bausparkassen sowie Staatsanleihen. Auch Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, bspw. Anleihen gehören zu dieser Form der Zinseinkünfte.[90]

Zinseinkünfte unterliegen der Normalbesteuerung. Daher gilt für sie im Spitzensteuersatzbereich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für die Zinsen nach Steuern gilt demnach (3):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.5 Zusammenfassender Überblick und Zwischenfazit

In Kapitel 4.4 wurde die steuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei der privaten Vermögensverwaltung erläutert. Nachfolgende Abbildung fasst die Aussagen noch einmal zusammen. Die Aufstellung ist aufsteigend sortiert nach der Höhe der steuerlichen Belastung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Überblick Steuerbelastung Privatvermögen

Quelle: eigene Zeichnung

Man erkennt, dass Veräußerungsgewinne außerhalb der Ein-Jahres-Frist und unterhalb der 1%-Hürde im Privatvermögen steuerlich nicht belastet werden. Es folgen gleichrangig die Tatbestände, die dem HEV unterliegen: das Erzielen steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne und die Realisation von Dividendenerträgen. Zinserträge sind der größten steuerlichen Belastung ausgesetzt.

5 Ertragsteuerliche Belastung einer GmbH

Eine Kapitalgesellschaft kann ihren Gewinn an die Anteilseigner ausschütten oder die Gewinne einbehalten (Thesaurierung). Werden die Gewinne thesauriert, kommt es nur zu einer laufenden Ertragsteuerbelastung auf Seiten der GmbH.[91] Schüttet die GmbH hingegen ihre Gewinne aus, kommt es neben der Steuerbelastung auf Seiten der GmbH zu einer weiteren Steuerbelastung auf Seite des Anteilseigners.[92] Im Zusammenhang mit der getrennten Besteuerung der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners spricht man vom „Trennungsprinzip“[93].

5.1 Körperschaftsteuer

Ebenso wie die Einkommensteuer gehört auch die Körperschaftsteuer zu der Gruppe der Personensteuern. Sie knüpft ebenfalls an persönliche Verhältnisse und an die Leistungsfähigkeit der zu besteuernden Person.[94]

5.1.1 Steuerpflicht einer GmbH

5.1.1.1 Persönliche Steuerpflicht

Eine Kapitalgesellschaft ist unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, wenn sie

- ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
- ihren Sitz (§ 11 AO)
- im Inland hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle Einkünfte.

5.1.1.2 Sachliche Steuerpflicht

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuerndem Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Was dabei als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG (§§ 4-7 EStG) und ergänzenden Vorschriften aus dem KStG. Da die GmbH als Formkaufmann buchführungspflichtig ist,

Da die GmbH Formkaufmann und damit zur Führung von Büchern verpflichtet ist, sind für sie alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Ausgangspunkt des zu versteuernden Einkommens bildet der in der Steuerbilanz, bei Nicht-Vorhandensein der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn[95].

Die Qualifizierung aller Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb hat den großen Vorteil, dass es einen uneingeschränkten Verlustvor- und -rücktrag[96] ermöglicht, welcher im Privatbereich bei privaten Veräußerungsgeschäften stark beschnitten ist. Nachteilig wirkt sich aus, dass der Werbungskostenpauschbetrag und der Sparerfreibetrag für Kapitalvermögen sowie die Freigrenze bei den Veräußerungsgeschäften folgerichtig nicht gewährt werden. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt § 17 Abs. 3 EStG (R 32 Abs. 3 Satz 2 KStR).

§ 9 KStG und § 10 KStG bestimmen weitere abziehbare und nichtabziehbare Aufwendungen. Zu nennen ist an dieser Stelle, dass Steuern vom Einkommen und Ertrag den steuerlichen Gewinn nicht schmälern dürfen (§ 10 Nr. 2 S. 1 KStG). Dazu zählen die Körperschaftsteuer sowie der Solidaritätszuschlag[97]. Mangels einer Hinzurechnungsvorschrift mindert jedoch die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG[98] die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.

5.1.2 Tarif der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz ist durch das StSenkG vereinheitlicht worden. Es gilt sowohl für ausschüttende als auch für thesaurierende Gesellschaften ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz i.H.v. 25% (§ 23 Abs. 1 KStG). Demnach ist er im Gegensatz zur Einkommensteuer und ihrer Progression unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens[99].

[...]


[1] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.

[2] Im Folgenden: HEV.

[3] StSenkG v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433; im Folgenden: StSenkG.

[4] Vgl. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.

[5] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2297.

[6] Im folgenden: AnrV.

[7] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2297. Siehe hierzu auch Anhang 1.

[8] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.

[9] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.

[10] Vgl. Elser, BB, 2001; S. 805; Scheffler, BB, 2001, S. 2297; Dörner, INF, 2002, S. 17.

[11] Vgl Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 140.

[12] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.

[13] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.

[14] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.

[15] Vgl. Dörner, INF, 2002, S. 17.

[16] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298; Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.

[17] Vgl. Dörner, INF, 2002, S.11.

[18] Als Zufluss nach Steuern gilt hierbei immer der Wert, der dem Steuerpflichtigen bei der privaten Vermögensverwaltung in Geldmitteln zufließt und nach seiner jeweiligen Steuerbelastung zur Investition verbleibt. Durch die Formulierung „Zufluss“ soll eine mehrmalige Unterscheidung zwischen Veräußerungsgewinnen, Dividenden und Zinsen im allgemeingültig formulierten Bereich vermieden werden. Der Zufluss entspricht nicht zwingend dem Überschuss oder dem Gewinn der Einkunftsarten, die die Bemessungsgrundlagen für die Steuer bilden.

[19] Vgl. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.

[20] Vgl. Scheffler, DB, 2003, S. 681.

[21] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen, als Download zu finden unter:

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_216/DE/Service/Downloads/IP/001,templateId=raw,property=publicationFile.pdf v. 02.06.2005.

[22] Vgl. Rödder/Schumacher, DStR, 2000, S. 353.

[23] Im folgenden: VZ.

[24] Vgl. § 34 Abs. 2 KStG, § 52 Abs. 36 EStG. Eine Einführung in das AnrV sowie eine Vergleichsbetrachtung ist im Anhang 1 hinterlegt.

[25] Art. 3 Nr. 8 StSenkG.

[26] Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Flutopfersolidaritätsgesetz) v. 19.09.2002, BGBl. I 2002, S. 3651. Im Folgenden: FlutopferSoliG.

[27] Art. 4 FlutopferSoliG.

[28] Art. 1 Nr. 15 a) StSenkG.

[29] Art. 1 Nr. 40 r) Nr. 1 StSenkG.

[30] Art. 1 Nr. 40 r) Nr. 2 StSenkG.

[31] Art. 1 Nr. 40 r) Nr. 3 StSenkG.

[32] Art. 1 Nr. 4 FlutopferSoliG.

[33] Ebenda.

[34] HBeglG 2004 v. 29.12.2004, BGBl. I 2003, S. 3076.

[35] Art. 9 Nr. 24 HBeglG 2004.

[36] Art. 9 Nr. 33 g HBeglG 2004.

[37] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 248 ff.

[38] Die Ermittlung dieses Steuersatzes erfolgt in Kapitel 5.4.1, soll an dieser Stelle jedoch wegen des Grundverständnisses vorweg genannt werden.

[39] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 63.

[40] Vgl. Rödder/Schumacher, DStR, 2001, S. 354.

[41] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 251.

[42] Gem. § 3c Abs. 2 EStG.

[43] Auch dieser Steuersatz wird zum grundsätzlichen Verständnis vorweggenommen. Seine Ermittlung findet in Kapitel 4.3.2 statt.

[44] Vgl. BMF v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, S. 293, Rz. 1.

[45] Vgl. BMF v. 28.04.2003, a.a.O., Rz. 2.

[46] Vgl. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.

[47] BGBl. 2003 I, S. 2840, im Folgenden: Korb II.

[48] Art. 8 Abs. 1 Korb II.

[49] Art. 3 Nr. 2d Korb II.

[50] Art. 3 Nr. 2b Korb II.

[51] Vgl. Kußmaul/Zabel, BB, 2004, S. 577.

[52] Art. 3 Nr. 2 b) S. 2 Korb II.

[53] Art. 3 Nr. 2 d) S. 2 Korb II.

[54] Vgl. Kußmaul/Zabel, BB, 2004, S. 577 f.

[55] Ebenda.

[56] Vgl. BMF v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, S. 293, Rz. 4.

[57] Vgl. BMF v. 28.04.2003, BStBl. I 2003, S. 294, Rz. 13.

[58] Ausführlicheres hierzu in Kapitel 5.4.2 ff.

[59] Auch dieser Steuersatz wird zum grundlegenden Verständnis aus Kapitel 5.4.1 und Kapitel 5.4.2.1 vorweggenommen.

[60] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 49.

[61] Ebenda.

[62] Vgl. Tipke/Lang, Steuerecht, § 9 Rz. 181.

[63] Vgl. Tipke/Lang, Steuerecht, § 9 Rz. 181.

[64] Vgl. Tipke/Lang, a.a.O., § 9 Rz. 50, unter Verweis auf: R. M. Haig: The concept of Income, in: The federal Income Tax, New York 1921, S. 7.

[65] Vgl. Tipke/Lang, a.a.O., § 9 Rz. 181.

[66] Ebenda.

[67] Vgl. Tipke/Lang, Steuerecht, § 9 Rz. 50, unter Verweis auf: B. Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern, 4. Bd.: Grundzüge der Steuerlehre, Berlin, 1902 S. 110.

[68] Vgl. Tipke/Lang, a.a.O., unter Verweis auf: B. Fuisting, S. 147.

[69] Vgl. Tipke/Lang, a.a.O., § 9 Rz. 181.

[70] Vgl. BFH v. 08.07.1982, BStBl. II 1982, S. 700.

[71] Vgl. Biergans, Einkommensteuer, S. 916.

[72] Vgl. BFH v. 28.09.1987, BStBl. II 1988, S. 65.

[73] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 199 ff.; Biergans, Einkommensteuer, S. 916 ff.;
Tipke/Lang, Steuerecht, § 9 Rz. 182 u.a.

[74] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 16.

[75] Vgl. von Sicherer, a.a.O., S. 34.

[76] Vgl. von Sicherer, a.a.O., S. 52.

[77] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 509.

[78] § 6 Abs. 1 SoliZG.

[79] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805; Scheffler, BB, 2001, S. 2297; Dörner, INF, 2002, S. 17.

[80] Vgl. Fn. 18.

[81] Ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer und der Arbeit angepasst nach: Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 247.

[82] Vgl. zu einem anderen Thema, aber inhaltlich mit der gleichen Aussage zur Belastung mit dem HEV: Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 158.

[83] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 286.

[84] Vgl. von Sicherer, a.a.O., S. 296.

[85] Ein vertiefendes Fallbeispiel für private Veräußerungsgeschäfte ist in Anhang 2 hinterlegt.

[86] Vgl. Rose, Ertragsteuern, S. 120.

[87] Vgl. Rose, a.a.O., S. 121.

[88] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 206.

[89] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 298.

[90] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 257 f.

[91] Diese Belastung ist Gegenstand der Untersuchung in Kapitel 5.4.

[92] Diese Belastung ist Gegenstand der Untersuchung in Kapitel 5.5.

[93] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 140.

[94] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, S. 16.

[95] Vgl. Kirsch, Besteuerung von Gesellschaften, S. 14.

[96] Vgl. Rose, Ertragsteuern, S. 201.

[97] Vgl. Rose, a.a.O., S. 183.

[98] Vgl. Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4 Rz. 520.

[99] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 157.

Final del extracto de 109 páginas

Detalles

Título
Der Vorteil der Vermögensverwaltenden GmbH gegenüber der privaten Verwaltung von Kapitalanlagen
Universidad
University of Applied Sciences Merseburg
Calificación
1,4
Autor
Año
2005
Páginas
109
No. de catálogo
V42003
ISBN (Ebook)
9783638401401
Tamaño de fichero
856 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Vermögensverwaltende, GmbH, Eine, Vorteilhaftigkeitsanalyse, Verwaltung, Kapitalanlagen
Citar trabajo
Stefan Steinhoff (Autor), 2005, Der Vorteil der Vermögensverwaltenden GmbH gegenüber der privaten Verwaltung von Kapitalanlagen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42003

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