Eigenkapitalmaßnahmen und sonstige Gesellschafterleistungen zur Sanierung eines Unternehmens


Trabajo de Seminario, 2005

63 Páginas, Calificación: 17 Punkte


Extracto


Gliederung:

Einleitung

1.Teil: Eigenkapitalmaßnahmen
A.) Kapitalherabsetzung am Beispiel der Aktiengesellschaft, §§ 222 ff. AktG
I. Formen
II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung, §§ 229 ff. AktG
1. Ziel und Zweck
a) Tragen der Altschulden
b) Ausschüttungssperre
2. Die „Vereinfachung“ der Kapitalherabsetzung
III. Voraussetzungen des § 229 AktG
1. Zulässiger Zweck
a) Einstellung in die Kapitalrücklage
b) Wertminderungen und sonstige Verluste
aa) - dd) Voraussetzungen
2. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, § 229 II AktG
IV. Verfahren
1. Beschlussfassung
a) Inhalt
b) Zustimmungspflicht von Minderheitsaktionären
2. Durchführung
3. Besonderheiten beim Kapitalschnitt
4. Gläubigerschutz nach §§ 230-233 AktG
a) – d) einzelne Normen
V. Folgen von Verfahrensfehlern
1. kein Verlust
2. keine Auflösung gemäß § 229 II
3. keine Zweckbestimmung
4. Eintragungsfrist beim Kapitalschnitt
5. weitere Nichtigkeitsgründe
VI. Fristenproblem
VII. Lösung des Fristenproblems
B.) Kapitalerhöhung am Beispiel der Aktiengesellschaft, §§ 182 ff. AktG
I. Arten
1. nominell
2. effektiv
II. Effektive Kapitalerhöhung, §§ 182 ff. AktG
1. Voraussetzungen des § 182 AktG
2. Durchführung
a) gesetzlich
aa) Beschluss und Handelsregisteranmeldung
bb) Zeichnung der Aktien
cc) Bezugsrechte
dd) Abschluss der Kapitalerhöhung
b) Praxis
3. Fristenproblem
a) Bestehen
b) Lösung
C.) Kapitalschnitt bei der GmbH
I. Vereinfachte Kapitalherabsetzung, §§ 58a-f GmbHG
1. Zulässige Zwecke
2. weiter Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Herabsetzung auf Null
4. Rückwirkung
5. Gläubigerschutz
6. Verfahrensfehler
II. Erhöhung des Stammkapitals
1. Beschluss
2. Durchführung
a) – d) Ablauf
D.) Eigenkapitalmaßnahmen bei Personengesellschaften
E.) Stille Gesellschaft als Sanierungsmaßnahme, §§ 230-237 HGB
I. Allgemeine Voraussetzungen, §§ 230, 231 HGB
1. Voraussetzungen der stillen Gesellschaft
a) – f) Einzelheiten
2. Rechtsfolge bei Fehlen von Voraussetzungen
II. Vorteile der stillen Gesellschaft
III. Typische stille Gesellschaft
1. Beteiligung am Jahresgewinn
2. Handelsgewerbe
3. Verlustbeteiligung
4. Kontrollrechte
5. § 236 HGB
IV. Atypische stille Gesellschaft
1. AG
2. GmbH
V. Abgrenzung der stillen Gesellschaft
1. zur Unterbeteiligung
2. zum partiarischen Darlehen
a) – d) Abgrenzungskriterien

2. Teil: sonstige Gesellschafterleistungen
A.) Forderungsverzicht
I. Zivilrechtliche Einordnung
1. unbedingter Forderungsverzicht
2. Forderungsverzicht mit Besserungsschein
II. Zweck und Ziel für die Sanierung
III. Einordnung in den Bilanzen
1. Handelsbilanz
2. Steuerbilanz
3. Überschuldungsbilanz
B.) Rangrücktritt
I. Zivilrechtliche Einordnung
II. Ziel und Zweck
III. Voraussetzungen
1. Begriffsbestimmungen
a) einfacher Rangrücktritt
b) qualifizierter Rangrücktritt
2. Voraussetzungen
3. Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 18.8.2004
4. Folgen für die Praxis
5. Rangrücktritt mit aufschiebend bedingtem Forderungsverzicht
C.) Schuldübernahme eines Gesellschafters, §§ 414 ff. BGB
D.) Schuldbeitritt eines Gesellschafters
E.) Bürgschaft

ANHANG : Folien 1-20

Eigenkapitalmaßnahmen und sonstige Gesellschafterleistungen zur Sanierung eines Unternehmens

Einleitung

Bevor auf die eigentlichen Eigenkapitalmaßnahmen eingegangen wird, soll an dieser Stelle der Begriff des Eigenkapitals kurz dargestellt werden. Eigenkapital wird in einem Unternehmen als Risikokapital verstanden. Dies beruht auf der Überlegung, dass Eigenkapital grundsätzlich nur verzinst wird, soweit die Fremdkapitalzinsen schon bedient sind, und nur dann zurückbezahlt wird, soweit der Liquidationserlös des Unternehmens die ihm gegenüberstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern überdeckt. Das Eigenkapital ist dadurch gekennzeichnet, dass (1) Ansprüche der Eigenkapitalgebern von den Ergebnissen des Unternehmens abhängig sind, dass (2) bei Verlusten des Unternehmens das Eigenkapital abnimmt, dass (3) es keinen vertraglich zugesicherten Rückzahlungszeitpunkt gibt und dass (4) alle Ansprüche der Eigenkapitalgeber im Falle der Insolvenz des Unternehmens erst hinter gesetzlichen und vertraglich vorrangig platzierten Ansprüchen berücksichtigt werden.[1] Der vertraglich zu gestaltende Rang des Eigenkapitalanspruchs, insbesondere im Fall der Insolvenz, kann dabei maßgeblich noch von den zu behandelnden „sonstigen Gesellschafterleistungen“, wie zum Beispiel dem Rangrücktritt und dem Forderungsverzicht, beeinflusst werden.

Im Folgenden werden im ersten Teil die gängigsten Möglichkeiten dargestellt, wie durch Veränderungen des Eigenkapitals ein Unternehmen vor der Insolvenz „gerettet“ werden kann. Dabei wird das Leitbild der Aktiengesellschaft vorangestellt und auf Unterschiede zu anderen Rechtsformen, insbesondere zur GmbH, hingewiesen. Der zweite Teil stellt dann die Leistungen dar, die die Gesellschafter der einzelnen Unternehmen leisten können, um „ihr“ Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren und die Sanierung voranzutreiben oder überhaupt möglich zu machen.

1. Teil: EIGENKAPITALMAßNAHMEN

A.) Kapitalherabsetzung am Beispiel der Aktiengesellschaft, §§ 222 ff. AktG

I. Formen der Kapitalherabsetzung und deren Sanierungstauglichkeit

Das Aktiengesetz kennt drei Formen der Kapitalherabsetzung. Die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG, die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG und die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, §§ 237 ff. AktG. Die Formen unterscheiden sich durch verschiedene Anforderungen an den Gläubigerschutz und die Zwecke zu denen sie möglich sind.[2]

Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung soll vorhandenes Gesellschaftsvermögen ausgeschüttet oder ausschüttungsfähig gestellt werden. Zudem besteht ein starker Gläubigerschutz nach § 225 AktG, der insbesondere einer schnellen Sanierung im Wege steht. Sanierungsgeeigneter hingegen ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG. Durch sie kann effektiv und schnell eine Unterbilanz beseitigt werden und damit zur Sanierung des Unternehmens beigetragen werden.

Unterschieden werden muss dabei zwischen effektiven und nominellen Kapitalherabsetzungen. Während effektive Kapitalherabsetzungen eine Ausschüttung an die Gesellschafter zur Folge haben, was für die Sanierung gerade nicht gewollt ist, wird bei nominellen Kapitalherabsetzungen lediglich der Soll-Zustand dem Ist-Zustand eines geschmälerten Grundkapitals angepasst. Für die Sanierung kommt folglich nur eine nominelle Kapitalherabsetzung in Betracht.

II. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, §§ 229 ff. AktG als Sanierungsmaßnahme

1. Ziel und Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung für die Sanierung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung soll im Rahmen einer Sanierung bewirken, dass die Stammkapitalziffer der Gesellschaft den tatsächlichen Verhältnissen angepasst wird. Sie dient ausschließlich der rechnerischen Beseitigung von Verlusten in der Bilanz, die zu einer Unterbilanz oder gar zu einer Überschuldung der Gesellschaft geführt haben.[3] Daher spricht man bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung im Sinne der §§ 229 ff. AktG auch von einer reinen „Buchsanierung“, da durch die Kapitalherabsetzung allein, der Gesellschaft keine neuen Finanzmittel zugeführt werden. Die Zuführung von frischem Kapital erfolgt im Rahmen des so genannten Kapitalschnitts durch eine an die vereinfachte Kapitalherabsetzung angeschlossene effektive Kapitalerhöhung.[4]

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist dennoch wichtig für den Kapitalschnitt, da nur durch sie dafür gesorgt werden kann, dass die bisher angefallenen Verluste (a) allein von den Inhabern alter Anteile getragen werden und nur (b) so auch die Ausschüttungssperre für die Ausschüttung künftig anfallender Gewinne überwunden werden kann.

a) In einer Situation, in der eine Gesellschaft über einen Kapitalschnitt nachdenkt, sind immer bereits Verluste angefallen. Bilanztechnisch decken folglich die Aktiva oft nicht einmal mehr das Grundkapital der Gesellschaft. Es müssen neue Kapitalgeber gefunden werden, die frisches Kapital zuschießen können. Würde dies allein im Rahmen einer Kapitalerhöhung passieren, müssten die Einlagen der neuen Gesellschafter allein dafür verwendet werden, die angefallenen Verluste auszugleichen. Die Bereitschaft eines Kapitalgebers, in ein Unternehmen mit haftendem Eigenkapital einzusteigen, dürfte dann sehr gering sein. Tragen aber durch die nominelle Herabsetzung des Grundkapitals allein die Altgesellschafter die Verluste, muss das neue Kapital des Kapitalgebers nicht zum Verlustausgleich verwendet werden, wodurch seine Bereitschaft, sich an einem Unternehmen zu beteiligen, steigen dürfte. Dies ist auch interessengerecht, da die Altgesellschafter die Verluste zu verantworten haben, die Differenz zwischen den Aktiva und dem Grundkapital auf der Passivseite der Bilanz ohnehin verloren ist und es auch keine Pflicht der Altgesellschafter gibt, diese, etwa durch Nachschüsse, auszugleichen.[5]

b) Eine Ausschüttungssperre an die Gesellschafter ergibt sich für die Aktiengesellschaft aus §§ 57 III, 58 IV, V AktG. Danach darf nur der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Solange jedoch die Aktiva unter dem Grundkapital der AG liegen, besteht regelmäßig ein Bilanzverlust. Bis zum Ausgleich dieses Fehlbetrages ist daher eine Ausschüttung ausgeschlossen. Dieses Problem wird durch die vereinfachte, nominelle Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG gelöst, da sich die Ausschüttungssperre nach der Herabsetzung nach dem neuen Nennbetrag des Grundkapitals richtet, § 233 I 2 AktG[6]. Dadurch wird eine Gewinnausschüttung in den folgenden Jahren wahrscheinlicher und das Unternehmen für neue Kapitalgeber attraktiver.

2. Die „Vereinfachung“ der Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG – Unterschiede zur ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG

Die „Vereinfachung“ gegenüber der ordentlichen Kapitalherabsetzung besteht darin, dass bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung die Regeln über den aufwändigen und zeitraubenden Gläubigerschutz, § 225 AktG, nicht anzuwenden sind. Dieser geringere Schutz der Gläubiger wird durch ein System von Gewinnausschüttungsverboten, §§ 230 ff. AktG, ausgeglichen.[7] Zudem stellt die vereinfachte, nominelle Kapitalherabsetzung eine reine Buchsanierung dar, durch die den Gläubigern keine Haftungsmasse entzogen wird, da dieses Kapital ohnehin nicht mehr vorhanden ist. Weiterhin ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung ausschließlich zu den in § 229 I AktG abschließend genannten Zwecken möglich, während die ordentliche Kapitalherabsetzung ohne Zweckbindung zulässig ist.

Es gibt die Möglichkeit, die Kapitalherabsetzung rückwirkend für den letzten Jahresabschluss gelten zu lassen, § 234 AktG, um dort einen Verlustausweis zu vermeiden. Nach § 235 AktG ist dies auch bei einem Kapitalschnitt möglich. Jedoch muss dann die Hauptversammlung den Jahresabschluss gemäß § 234 II 1 AktG feststellen und nicht wie sonst der Aufsichtsrat, § 172 AktG.

III. Voraussetzungen des § 229 AktG

1. Zulässiger Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung, § 229 I AktG

Zulässige Zwecke der vereinfachten Kapitalherabsetzung sind nach § 229 I AktG der Ausgleich von Wertminderungen, die Deckung von sonstigen Verlusten oder die Einstellung von Beiträgen in die Kapitalrücklage. Allein diese abschließende Aufzählung zeigt deutlich, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung auf die Unternehmenssanierung zugeschnitten ist.[8]

a) Einstellung von Beiträgen in die Kapitalrücklage

Die Maßnahme der Einstellung von Beiträgen in die Kapitalrücklage dient letztlich der Vorsorge vor Verlusten. Sie ist Präventionsmaßnahme. Bilanztechnisch stellt diese Art der Kapitalherabsetzung eine reine Umbuchung auf der Passivseite dar. Der Herabsetzungsbetrag wird dem Grundkapitalkonto entnommen und in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Zweck dieser Maßnahme ist rein wirtschaftlich zu sehen. Die Erhöhung der Kapitalrücklage stellt eine Verbesserung der Bilanzoptik dar, da erhöhte Rücklagen dokumentieren, dass das Unternehmen wirtschaftlich gut für die Zukunft gewappnet ist.[9] Reglementiert wird diese Regelung durch § 231 AktG. Danach darf die Kapitalrücklage nicht unendlich aufgefüllt und das Grundkapital herabgesetzt werden. Vielmehr darf die Kapitalrücklage nur so weit aufgestockt werden, dass sie zusammen mit den gesetzlichen Rücklagen nicht mehr als 10% des Grundkapitals übersteigt. Die 10% richten sich dabei auf den Betrag des Grundkapitals nach Herabsetzung desselbigen, § 231 S.2 AktG. Für die eigentliche Sanierung spielt diese Maßnahme keine Rolle, da sie schon im Vorfeld, bevor überhaupt Verluste für das Unternehmen entstehen, eingreift.

b) Tatbestandsmerkmal des Verlustes in § 229 I 1 AktG

aa) Die Begriffe „Wertminderungen“ und „sonstige Verluste“ sind im Gesetz untechnisch gewählt. Dies bedeutet, dass allgemein der „Verlust“ als Oberbegriff angesehen wird, neben dem der Begriff der „Wertminderung“ keine eigenständige Bedeutung erlangt. Die Folge daraus ist, dass für die Rechtfertigung einer Kapitalherabsetzung die Frage danach, wo Verluste entstanden sind, völlig irrelevant ist.[10]

bb) Anerkannt ist weiterhin, dass bereits Verlusterwartungen unter bestimmten Umständen eine Kapitalherabsetzung rechtfertigen. Dies zeigt sich auch in § 18 InsO. Können Gläubiger nach § 18 InsO bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, ist es nur konsequent, dem Unternehmen durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung (sog. Kapitalschnitt) die Möglichkeit zu geben, dies zu verhindern.[11]

cc) Die Feststellung des Verlustes an sich ist nicht an eine genaue Zeit gebunden. Die Feststellung des Verlustes stellt auch keine Sonderbilanz da, sondern kann im Jahresabschluss oder auch in einer vom Vorstand nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Zwischenbilanz festgestellt werden.

dd) Weitere Voraussetzung für die Rechtfertigung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ist aber, dass die Verluste auf einer zutreffenden Bewertung der Aktiva und Passiva beruhen und von einer gewissen Nachhaltigkeit sind. Die Höhe der Verluste spielt dabei keine Rolle, da auch schon drohende Verluste eine Herabsetzung des Grundkapitals rechtfertigen können.[12] Gefordert wird eine Prognose nachhaltiger Veränderungen der Vermögensstruktur, die nach kaufmännischen Grundsätzen sachlich begründet ist.[13]

2.Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, § 229 II AktG

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 229 II AktG sollen deutlich machen, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung, insbesondere in Verbindung mit der effektiven Kapitalerhöhung als Kapitalschnitt, als ultima ratio angesehen wird. Solange der bestehende oder drohende Verlust aus Gewinnrücklagen oder Überschüssen aus der Kapitalrücklage bzw. der gesetzlichen Rücklage gedeckt werden kann, ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung unzulässig. Auch ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 229 II 2 AktG nicht möglich, solange ein Gewinnvortrag besteht. Die Vorschrift des § 229 II AktG wirkt somit Missbräuchen zu Lasten der Gläubigern entgegen und schützt auch die Aktionäre, in deren Mitgliedschaft durch die Kapitalherabsetzung eingegriffen wird.[14][15] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung stellt somit kein frei verfügbares Instrument der Finanzsteuerung dar, sondern steht der Gesellschaft erst zur Verfügung, wenn andere weniger gravierende Mittel zur Lösung des Sanierungsproblems nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen.[16]

IV. Verfahren

1. Beschlussfassung

a) Nach §§ 229 III iVm. 222 I 1 AktG ist für die vereinfachte Kapitalherabsetzung ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals gefasst werden.[17]

Im Beschluss muss festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfinden soll, § 229 I 2 AktG. Im Falle des Kapitalschnitts also grundsätzlich zum Zweck des Ausgleichs von Verlusten. Zweitens muss die Höhe bestimmt werden, um die das Grundkapital herabgesetzt werden soll. Drittens muss der Beschluss auch die Anpassung der Aktiennennbeträge an das geänderte Grundkapital nach §§ 229 III iVm. 222 IV AktG enthalten. Beachtet werden muss dabei, dass der Mindestnennbetrag von einem Euro nicht unterschritten werden darf, § 8 III AktG. Sollte dies durch die Kapitalherabsetzung geschehen, muss diese subsidiär durch die Zusammenlegung von Aktien vollzogen werden.[18]

Da durch die Kapitalherabsetzung das Grundkapital der AG verringert wird, bedarf es zusätzlich noch eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung zur Anpassung der Satzung an das geänderte Grundkapital, da sonst die Bestimmungen der Satzung betreffend der Höhe des Grundkapitals, § 23 III Nr.3 AktG unrichtig würden. Dieser gesonderte Beschluss ist nicht notwendig, wenn dem Vorstand nach § 179 I 2 AktG die Befugnis übertragen worden ist, die Fassung der Satzung zu ändern.[19]

b) Zustimmungspflicht von Minderheitsaktionären

Da die vereinfachte Kapitalherabsetzung eine Zustimmung von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals bedarf, besteht die Möglichkeit, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung durch einen Aktionär, der über eine Sperrminorität, das heißt über mindestens 25% der Stimmrechte, verfügt, oder mehrere Aktionäre, die über dieselbe Quote an Stimmrechte verfügen, verhindert werden kann.

Der BGH hat in seiner Girmes-Entscheidung[20] festgelegt, dass solche Aktionäre über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet sind, einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zuzustimmen, wenn sie sinnvoll und mehrheitlich angestrebt wird.[21] Darüber hinaus sei das Versagen der Zustimmung treuwidrig, wenn es eine schonendere Alternative als die vereinfachte Kapitalherabsetzung, eventuell mit einer anschließenden Kapitalerhöhung, nicht gebe, der Zusammenbruch der Gesellschaft bei einem Scheitern des Hauptversammlungsbeschlusses unvermeidlich sei[22] und die Stellung des einzelnen Aktionärs im Falle des Zusammenbruchs noch ungünstiger wäre als wenn er aus der Gesellschaft austreten würde.[23]

Insbesondere ist eine Verweigerung der Zustimmung dann treuwidrig, wenn der Aktionär durch die Nicht-Zustimmung lediglich erreichen will, dass für den Fall einer an die Kapitalherabsetzung anschließende Kapitalerhöhung, die er selbst nicht mittragen kann, da ihm das nötige Kapital fehlt, seine Sperrminorität nicht verloren geht. Sowohl bei der Kapitalherabsetzung als auch bei der Kapitalerhöhung darf der Aktionär nicht aus eigennützigen Gründen seine Zustimmung verweigern.[24]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Minderheitsgesellschafter, der über eine 25%ige Sperrminorität verfügt, bei Vorliegen der oben genannten Merkmale seine Sperrminorität nicht nutzen darf. Er muss dem Beschluss zustimmen.

2. Durchführung

Nach § 223 AktG ist der Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der Eintragung wird die Herabsetzung dann auch wirksam, § 224 AktG. Anschließend muss die Kapitalherabsetzung durch den Vorstand durchgeführt werden und diese zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, § 227 I AktG. Anmeldung und Eintragung der Durchführung können gemäß § 227 II AktG aber auch schon mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses verbunden werden.

3. Besonderheiten beim Kapitalschnitt

Beim Kapitalschnitt gelten einige Sondervorschriften. So ist es möglich, dass durch die Kapitalherabsetzung das Grundkapital entgegen § 7 AktG im Extremfall bis auf Null herabgesetzt werden darf und im Anschluss durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, § 182 AktG, wieder auf den Mindestnennbetrag erhöht wird, § 228 I AktG.[25] Die Gläubiger sollen dabei dadurch geschützt werden, dass beide Beschlüsse, sowohl über die Kapitalherabsetzung als auch über die Kapitalerhöhung, in ein und derselben Hauptversammlung beschlossen werden müssen. Dies soll sicherstellen, dass beide auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen.

Weiterhin ist es auch möglich, die Kapitalerhöhung auf den letzten Jahresabschluss rückwirken zu lassen, § 235 AktG. Dies allerdings nur, wenn sie zusammen mit der Kapitalherabsetzung vereinbart wurde. Zudem sind die besonderen Nichtigkeitsgründe nach § 235 II AktG zu beachten.[26]

4. Gläubigerschutz nach §§ 230-233 AktG

Um die Gläubiger effektiv zu schützen, bilden die §§ 230 ff. AktG ein System, dass das aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Kapital konsequent an das zu sanierende Unternehmen bindet und insbesondere die Ausschüttungsfähigkeit des Kapitals beschränkt oder gar verbietet. Vier Aspekte sind dabei besonders wichtig:[27]

a) Verboten ist nach § 230 I 1 AktG die Auszahlung des aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung entstehenden Buchgewinns durch die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen, die § 229 II AktG gerade als Voraussetzung für eine zulässige vereinfachte Kapitalherabsetzung fordert.
b) Ist der festgestellte Verlust tatsächlich nicht oder nicht in der geschätzten Höhe angefallen, muss die Differenz zwischen dem bei der Beschlussfassung festgestellten und dem später tatsächlichen Verlust in die Kapitalrücklage eingestellt werden und darf ebenfalls nicht ausgeschüttet werden, § 232 AktG.
c) § 233 I AktG verbietet eine Ausschüttung von Gewinnen für die Zukunft, solange die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen nicht 10% des Grundkapitals erreicht haben.
d) Zudem wird durch § 233 II AktG die Zahlung eines Gewinnanteils in den ersten zwei Jahren nach Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung auf 4% beschränkt.

[...]


[1] Vgl. Michalski, Fleischer, syst. Darst. 6, Rn. 93-95.

[2] Siehe auch ANHANG (2).

[3] Vgl. Maser/Sommer, GmbHR 1996, S. 23.

[4] S. dazu 1. Teil, B., und Schmidt, ZGR 1982, S. 520.

[5] Vgl. Maser/Sommer, GmbHR 1996, S. 24.

[6] Vgl. Schmidt, ZGR 1982, S. 521; MüKo, AktG, Oechsler, § 229, Rn. 7.

[7] näheres siehe 1. Teil, A., IV., 4.).

[8] Siehe auch ANHANG (3).

[9] Vgl. Geißler, NZG 2000, S. 721.

[10] Vgl. MüKo, AktG, Oechsler, § 229, Rn. 21; Hüffer, AktG, § 229, Rn. 7.

[11] Vgl. MüKo, AktG, Oechsler, § 229, Rn. 20.

[12] Vgl. Raiser, § 21, Rn. 12.

[13] Vgl. BGH, ZIP 1998, S. 692 ff; MüKo, AktG, Oechsler, § 229, Rn. 22.

[14] Siehe auch ANHANG (4).

[15] Vgl. MüKo, AktG, Oechsler, § 229, Rn. 32.

[16] Vgl. Geißler, NZG 2000, S. 722.

[17] Siehe auch ANHANG (5).

[18] Vgl. Geißler, NZG 2000, S. 722.

[19] Vgl. Handbuch der AG, Gotthardt, § 9, Rn. 121.

[20] Vgl. BGH, NJW 1995, S. 1739 ff..

[21] Vgl. BGH, NJW 1995, S. 1739.

[22] Vgl. Raiser, § 12, Rn. 51.

[23] Vgl. Schorlemer, NZI 2003, S. 348.

[24] Vgl. BGH, NJW 1995, S. 1739; Schorlemer, NZI 2003, S. 350; Jäger, NZG 1999, S. 240.

[25] Vgl. MüKo, AktG, Oechsler, § 228, Rn. 3; Jäger, NZG 1999, S. 239.

[26] Vgl. Raiser, § 21, Rn. 14.

[27] Siehe auch ANHANG (6).

Final del extracto de 63 páginas

Detalles

Título
Eigenkapitalmaßnahmen und sonstige Gesellschafterleistungen zur Sanierung eines Unternehmens
Universidad
University of Bayreuth
Calificación
17 Punkte
Autor
Año
2005
Páginas
63
No. de catálogo
V42109
ISBN (Ebook)
9783638402200
ISBN (Libro)
9783638806428
Tamaño de fichero
588 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wurde im Rahmen eines Seminars zur "Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen" erstellt. Schwerpunktmäßig werden Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen und die stille Gesellschaft als Eigenkapitalmaßnahmen, sowie Forderungsverzichte und Rangrücktritte als Gesellschafterleistungen behandelt. Dabei wird versucht deren Durchführung und Relevanz für die Rechtspraxis darzustellen.
Palabras clave
Eigenkapitalmaßnahmen, Gesellschafterleistungen, Sanierung, Unternehmens
Citar trabajo
Jan Schrei (Autor), 2005, Eigenkapitalmaßnahmen und sonstige Gesellschafterleistungen zur Sanierung eines Unternehmens, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42109

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