Gemäss Can. 844 § 3 des Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 (CIC/83) bzw. Can. 671 § 3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990 (CCEO) spenden katholische (Kirchen-)Diener die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung erlaubt Angehörigen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind (1. Halbsatz); dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen befinden (2. Halbsatz). Als authentische Quellen dieser Bestimmungen werden Art. 27 des Dekrets «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 über die katholischen Ostkirchen (OE), Art. 15 des Dekrets «Unitatis redintegratio» vom 21. November 1964 über den Ökumenismus (UR) und Ziff. 46 (Ökumenismus-)Direktorium «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) (Can. 844 § 3 CIC/83) bzw. Art. 27 OE, Art. 15 UR, Ziff. 39 und 46 DirOec/67, Ziff. 3 und 6 der Erklärung des Sekretariats zur Förderung der Einheit der Christen (Einheitssekretariat) vom 7. Januar 1970 zur gemeinsamen Eucharistiefeier konfessionsverschiedener Christen (Erklärung von 1970), Ziff. 5 der Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» eben dieses Sekretariats vom 1. Juni 1972 sowie Ziff. 8 seiner Mitteilung «Dopo la pubblicazione» vom 17. Oktober 1973 (Can. 671 § 3 CCEO) angeführt. Deshalb werden die Grundlagen der vorgenannten Kodexbestimmungen in den einschlägigen Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) und den nachkonziliaren Texten des kirchlichen Lehramts unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dargestellt. Die Kenntnis dieser Grundlagen dient dem richtigen Verständnis der beiden Kodexregelungen (vgl. Can. 17 CIC/83 bzw. Can. 1499 CCEO). Überdies kann das Kirchenrecht laut Papst Franziskus insbesondere im Bereich der Ökumene ein «bevorzugtes Mittel» zur Förderung der Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils sein. Diese Förderung ist nur bei genauer Kenntnis der Quellen kirchenrechtlicher Normen möglich.
Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung
1 Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils
1.1 Entwurf des Schemas «Von der Gemeinschaft in heiligen Sachen mit den nichtkatholischen Christen des Ostens»
1.2 Entwurf des Dekrets über die katholischen Ostkirchen (OE)
1.3 Art. 26 OE
1.4 Art. 27 OE
1.5 Art. 29 OE
1.6 Entwurf des Dekrets über den Ökumenismus (UR)
1.7 Art. 8 Abs. 4 UR
1.8 Art. 15 Abs. 3 UR
1.9 Ergebnis der konziliaren Regelung
2 DirOec/67
2.1 Ziff. 40 DirOec/67
2.2 Ziff. 41 DirOec/67
2.3 Ziff. 42 DirOec/67
2.4 Ziff. 43 DirOec/67
2.5 Ziff. 44 DirOec/67
2.6 Ziff. 45 DirOec/67
2.7 Ziff. 46 DirOec/67
2.8 Ziff. 50 DirOec/67
2.9 Ergebnis DirOec/67
3 Verlautbarung des Einheitssekretariats vom 6. Oktober 1968
4 Ziff. 3 der Erklärung des Einheitssekretariats vom 7. Januar 1970
5 Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» des Einheitssekretariats vom 1. Juni 1972
5.1 Ziff. 4 In quibus rerum circumstantiis
5.2 Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis
6 Mitteilung «Dopo la pubblicazione» des Einheitssekretariats vom 17. Oktober 1973
6.1 Ziff. 5 Dopo la pubblicazione
6.2 Ziff. 7 Dopo la pubblicazione
6.3 Ziff. 8 Dopo la pubblicazione
7 Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die kirchenrechtlichen Grundlagen und die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen in Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, die den Empfang bestimmter Sakramente durch Angehörige östlicher Kirchen regeln, um ein korrektes Verständnis dieser Normen zu ermöglichen.
- Analyse der Konzilstexte (u.a. OE und UR) zur Sakramentenspendung.
- Untersuchung nachkonziliarer Lehramtsdokumente (u.a. DirOec/67).
- Kritische Aufarbeitung der Entstehungsgeschichte der Kodexbestimmungen.
- Darstellung der Voraussetzungen für die sakramentale Zulassung.
Auszug aus dem Buch
1.4 Art. 27 OE
Mit Blick auf die Gemeinschaft in heiligen Sachen mit den Gläubigen der getrennten Ostkirchen legt Satz 1 von Art. 27 OE entsprechend dem in Art. 26 OE Gesagten fest: Unter Wahrung der erwähnten Grundsätze können Ostchristen, die guten Glaubens von der katholischen Kirche getrennt sind, wenn sie von sich aus darum bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, zu den Sakramenten der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung zugelassen werden.
Mit diesen Worten stellen die Konzilsväter die Möglichkeit des Empfangs von Sakramenten durch nichtkatholische Christen des Ostens in der katholischen Kirche in Aussicht. Die erwähnten Grundsätze sind dabei die in Art. 26 OE genannten. Bei der Sakramentenspendung dürfen also keine Umstände vorliegen, die jenen widersprechen.
Bei den ‘Ostchristen’ handelt es sich in Art. 27, Satz 1 OE um nichtkatholische Ostchristen, seien sie byzantinisch-orthodox oder Angehörige der vorkalzedonischen Gemeinschaften, welche ‘Nestorianer’ oder ‘Monophysiten’ genannt werden, nicht jedoch um östliche Protestanten. Das Konzil erlaubt die Gewährung dieser Sakramente bloss den Christen des Ostens.
Art. 27, Satz 1 OE sieht ihre Teilhabe an drei Sakramenten vor: Busse, Eucharistie und Krankensalbung. Diese Aufzählung ist ausschliesslich (vgl. Kap. 1.2 hiervor).
Zusammenfassung der Kapitel
0 Einleitung: Einführung in die Thematik der sakramentalen Zulassung von Angehörigen östlicher Kirchen und die Bedeutung der Quellen für das Kodexverständnis.
1 Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils: Analyse der konziliaren Dokumente (OE, UR) und ihrer Entstehungsgeschichte bezüglich der Gemeinschaft in heiligen Sachen.
2 DirOec/67: Untersuchung der Bestimmungen des Ökumenischen Direktoriums von 1967 und deren Konkretisierung der konziliaren Richtlinien.
3 Verlautbarung des Einheitssekretariats vom 6. Oktober 1968: Darstellung der Anwendung des DirOec/67 und der Abgrenzung zu anderen konfessionellen Gemeinschaften.
4 Ziff. 3 der Erklärung des Einheitssekretariats vom 7. Januar 1970: Behandlung der gemeinsamen Eucharistiefeier und des Verweises auf Art. 27 und 29 OE.
5 Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» des Einheitssekretariats vom 1. Juni 1972: Detailanalyse zu besonderen Fällen der eucharistischen Zulassung und der Vermeidung von Ärgernis.
6 Mitteilung «Dopo la pubblicazione» des Einheitssekretariats vom 17. Oktober 1973: Erläuterung und Interpretation der vorangegangenen Instruktion durch das Sekretariat.
7 Ergebnis: Zusammenfassende Bewertung der rechtlichen Auslegung unter Einbeziehung der Konzils- und Nachkonzilstexte.
Schlüsselwörter
Kirchenrecht, Codex Iuris Canonici, CCEO, Orientalium Ecclesiarum, Unitatis redintegratio, DirOec/67, Sakramentenspendung, Ostkirchen, Ökumene, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Gemeinschaft in heiligen Sachen, Einheitssekretariat, In quibus rerum circumstantiis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den kirchenrechtlichen Grundlagen für die Zulassung von nichtkatholischen Christen östlicher Kirchen zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung in der katholischen Kirche.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Im Fokus stehen die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils, das Ökumenische Direktorium von 1967 sowie nachkonziliare Instruktionen des Einheitssekretariats.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die exakte Herleitung und Auslegung der Authentizität der Quellen, die Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO zugrunde liegen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewandt?
Es wurde eine tiefgehende kirchenrechtliche Quellenanalyse unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Dokumente vorgenommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert schrittweise die Konzilstexte, das Ökumenische Direktorium und diverse Erklärungen bzw. Instruktionen des Einheitssekretariats, die die sakramentale Teilhabe regeln.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie "Gemeinschaft in heiligen Sachen", "Konzilserlasse", "Ostchristen" und "Sakramentenzulassung" charakterisiert.
Warum sind diese Quellen für Can. 844 § 3 CIC/83 relevant?
Die Kenntnis dieser Quellen dient dem richtigen Verständnis der Kodexregelung und der korrekten Einordnung der normativen Vorgaben des kirchlichen Lehramts.
Werden auch protestantische Christen in diese Regelung einbezogen?
Nein, die Regelungen in den analysierten Art. 27 OE und entsprechenden Dokumenten beziehen sich explizit auf nichtkatholische Christen des Ostens und nicht auf östliche Protestanten.
- Quote paper
- Dr. Andrea G. Röllin (Author), 2018, Die (authentischen) Quellen von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/424812