Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch Edeka. Die deutsche Zusammenschlusskontrolle


Research Paper (undergraduate), 2015

29 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die drei Säulen des Kartellrechts
2.1 Das Kartellverbot
2.2 Missbrauchskontrolle
2.3 Zusammenschlusskontrolle

3. Prüfsegmente der Zusammenschlusskontrolle
3.1 Arten des Zusammenschlusses
3.1.1 Vermögenserwerb
3.1.2 Kontrollerwerb
3.1.3 Anteilserwerb
3.1.4 sonstige Zusammenschlüsse mit erheblichen Wettbewerbseinfluss
3.1.5 Ausnahmen
3.2 Geltungsbereich
3.2.1 Schwellenwerte
3.2.2 beteiligte Unternehmen
3.3 Eingreifkriterien
3.3.1 Wechsel vom Marktstrukturtest zum SIEC - Test
3.3.2 marktbeherrschende Stellung
3.3.3 Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
3.3.4 Abwägungsklausel, Bagatellklausel und Presseprivileg

4. Verfahren
4.1 Verfahrensablauf
4.2 Rechtsmittel
4.3 Ministererlaubnis

5. Übernahme von Kaiser`s Tengelmann durch Edeka
5.1 Firmenprofil der beiden Supermärkte
5.1.1 Kaiser`s Tengelmann
5.1.2 Edeka
5.2 Verlauf der Verhandlungen
5.3 Beschluss des Kartellamtes
5.4 Reaktion von Edeka und Tengelmann
5.4.1 Klageweg
5.4.2 Ministererlaubnis

6. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Zusammenschlüsse und Unternehmenskäufe scheinen immer häufiger das Mittel der Wahl, um sich gegenüber der starken Konkurrenz behaupten zu können. Weltweit ist der Markt für Zusammenschlüsse auf das höchste Niveau seit 2008 gestiegen. Es vergeht fast kein Tag, an denen keine neue Übernahme oder Kooperation in den Nachrichten bekanntgegeben wird. So zählte der Datendienstleister Bureau van Dijk und Zephyr im vergangenen Jahr über 82.000 von ihnen (vgl. Rottwilm 2015). Das Kartellrecht und insbesondere das Recht der Zusammenschlusskontrolle spielt dabei eine entscheidende Rolle. So unterliegen immer mehr Transaktionen der Anmeldung bei der entsprechenden Behörde. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig fragen, ob ein Zusammenschluss zu kartellrechtlichen Problemen führen kann. Ein aktueller Fall, der diese Probleme aufweist, ist die Übernahme von Kaiser`s Tengelmann durch Edeka, welche erst vor kurzem durch das Bundeskartellamt untersagt wurde. Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen Einblick in die Komplexität der deutschen Zusammenschlusskontrolle und deren Vorgehensweise zu geben. Des Weiteren soll der Leser einen Überblick über den oben genannten Fall erhalten und verstehen, was die Kartellbehörde zu ihren Beschluss veranlasst hat. Die Arbeit beginnt mit einer Einordnung der deutschen Zusammenschlusskontrolle in das Kartellrecht. Daran schließt sich die Betrachtung der verschiedenen Prüfsegmente an, nach welchen eine geplante Übernahme beurteilt wird. Dabei werden manche Kriterien, wie die Marktabgrenzung, auf Grund des Umfanges der Arbeit relativ kurz behandelt. Als weiterführende Literatur sei hier auf das ,,Handbuch Fusionskontrolle“ von J.L. Schulte hingewiesen, welches einen tieferen Einblick in den Sachverhalt ermöglicht. Im Anschluss wird auf den Verfahrensablauf der Zusammenschlusskontrolle eingegangen. Der zweite Schwerpunkt beschäftigt sich mit den Verhandlungen zum geplanten Zusammenschluss der beiden Supermärkte Tengelmann und Edeka und dem Beschluss des Bundeskartellamtes.

2. Die drei Säulen des Kartellrechts

Das deutsche Kartellrecht, welches im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung verankert ist, wurde im Jahre 1958 eingeführt und seit dem achtmal novelliert (vgl. Schmidt & Haucap 2013, S. 214). Für die Durchsetzung des Kartellgesetzes ist das Bundeskartellamt, welches seinen Sitz in Bonn hat, zuständig. Es setzt sich aus Juristen und Ökonomen zusammen und besitzt insgesamt rund 160 Mitglieder (vgl. Schmidt & Haucap 2013, S.225). Das Kartellrecht beruht auf drei wesentlichen Säulen: dem Kartellverbot, dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und der Zusammenschlusskontrolle. Durch diese Instrumente sollen Wettbewerbsbeschränkungen auf verschiedenen Ebenen zum einen verhindert beziehungsweise untersagt werden (vgl. Pries 2011,S. 19).

2.1 Das Kartellverbot

Laut §1 GWB sind Kartelle prinzipiell verboten. Das lässt sich damit begründen, dass die Verringerung der Marktteilnehmer die Wettbewerbsintensität senkt. Daraus folgt häufig eine Erhöhung der Marktpreise und damit einhergehende Verluste der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt. Die Tatbestandsmerkmale des Kartells werden dabei sehr weit gefasst. Unter einem Kartell versteht man Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (vgl. Woeckener 2011, S.75). Verstöße werden mit oft empfindlichen Strafen und zivilrechtlichen Folgen für die beteiligten Unternehmen geahndet. Abseits des generellen Verbotes gewährt der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen. Diese Freistellungen werden im §2 GWB geregelt. Weitere Ausnahmen bilden Mittelstandskartelle und die Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften.

2.2 Missbrauchskontrolle

Die Missbrauchskontrolle soll unterbinden, dass ein Unternehmen, welches nach §18ff. GWB auf einen räumlich und sachlich relevanten Markt agiert und marktbeherrschend ist, sich einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft (vgl. Pries 2011,S. 20). Dabei wird die marktbeherrschende Stellung durch Legalvermutungen mit Hilfe von Konzentrationsraten näher bestimmt. So ist bei einem einzelnen Unternehmen, welches mehr als 40 Prozent Marktanteil besitzt, von einer marktbeherrschenden Position auszugehen (vgl. Schmidt & Haucap 2013,S.219). Auf den ersten Blick scheint die Bestimmung an Hand des Marktanteils ein einfach zu ermittelndes Kriterium zu sein. Allerdings stellt die Abgrenzung des relevanten Marktes ein großes Problem im Marktmissbrauchsverfahren dar. Durchgesetzt hat sich hierbei das Bedarfsmarktkonzept, welches den relevanten Markt über die Nachfragerseite abgrenzt (vgl. Woeckener 2011, S. 79).

2.3 Zusammenschlusskontrolle

Den dritten Pfeiler des Schutzes vor Wettbewerbsbeschränkungen nach dem GWB stellt die Zusammenschlusskontrolle dar, welche in den §§ 35 bis 43 geregelt ist. Sie wurde im Rahmen der zweiten GWB Novelle im Jahr 1973 eingeführt (vgl. Schmidt & Haucap 2013, S. 222). Die deutsche Zusammenschlusskontrolle gilt ausschließlich für Unternehmen. Sie umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, welche Waren oder gewerbliche Leistungen herstellen oder vertreiben und diese Tätigkeit nicht ausschließlich der privaten Lebensführung oder der abhängigen Arbeit zuzurechnen ist (vgl. Bergmann/Picot 2012, S. 509). Das Instrument der Zusammenschlusskontrolle soll Unternehmenszusammenschlüsse dahingehend prüfen, inwieweit sie den Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt beeinträchtigen können. Entscheidend ist hierfür, die Trennung zwischen sogenanntem internen und externen Wachstum. Unter internen Wachstum versteht man, dass ein Unternehmen seinen Marktanteil zum Beispiel durch technologischen Fortschritt, den Ausbau eines eigenen Vertriebsnetzes oder die Steigerung des Verkaufs erhöht. Wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht, unterliegt dieses keinerlei gesetzlicher Beschränkung, solange kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Beim externen Wachstum entsteht die marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss von ehemals selbstständig handelnden Unternehmen. Nicht das erfolgreiche wirtschaftliche Handeln am Markt, sondern die Bündelung bestehender wirtschaftlicher Kapazitäten ist die Ursache für eine Steigerung der Marktposition. Diese reduziert die Zahl der Marktteilnehmer und erhöht die Machtkonzentration. Neben diesen negativen Auswirkungen können Zusammenschlüsse aber auch zu Effizienzsteigerungen führen. Aufgrund dessen, sind solche Zusammenschlüsse vorab durch das Kartellamt zu prüfen, ob sie den Wettbewerb fördern oder behindern (vgl. Lange 2011, S.177f). Zusätzlich dazu ist die Zusammenschlusskontrolle für die Überwachung der Marktstrukturen zuständig. So kann die Anzahl der Anbieter und Nachfrager auf einen bestimmten Markt ausschlaggebend für die Intensität des Wettbewerbs sein. Mögliche Benachteiligungen für benachbarte Märkte, welche durch einen Zusammenschluss entstehen können, müssen ebenfalls in den Entscheidungsprozess der Kartellbehörden einbezogen werden (vgl. Pries 2011, S.20).

3. Prüfsegmente der Zusammenschlusskontrolle

Da die Zusammenschlusskontrolle präventiv handelt, besteht für alle Zusammenschlüsse im Sinne des § 37 GWB eine Anmeldepflicht vor Vollzug, falls diese in den Geltungsbereich nach § 35 GWB fallen (Crede/Schulte 2010, S.28). Zur Beurteilung des Zusammenschlusses werden mehrere Tatbestandsmerkmale geprüft, welche im Folgenden näher erläutert werden.

3.1 Arten des Zusammenschlusses

Im § 37 GWB erläutert der Gesetzgeber, wann ein Zusammenschluss vorliegt und um was für eine Art es sich jeweils handelt. Entscheidend ist dabei, dass die Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen dauerhaft und nicht nur vorrübergehend ist (vgl. Beurskens 2013, S.218).

3.1.1 Vermögenserwerb

Hierbei handelt es sich um Transaktionen, bei denen das Vermögen eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil von einem anderen Unternehmen erworben wird. Sämtliche unternehmerisch genutzten Vermögensgegenstände, wie Produktionsanlagen, dingliche Rechte und Forderungen aber auch immaterielle Güter wie Kundendaten oder Know-how zählen zum Vermögen (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.510). Der Bundesgerichtshof sieht einen Vermögensanteil als wesentlich an, wenn er im Verhältnis zum Gesamtvermögen quantitativ ausreichend hoch ist. Wesentlich ist ein Vermögensteil auch, sofern er qualitativ eine eigenständige Bedeutung besitzt, wie zum Beispiel der Erwerb einer bestimmten betrieblichen Teileinheit (vgl. Lange & Pries 2011,S. 221).

3.1.2 Kontrollerwerb

Um eine Angleichung der deutschen an die europäische Zusammenschlusskontrolle herbeizuführen, wurde der Kontrollerwerb 1999 in § 37 Abs.1 Nr.2 GWB eingefügt. Die Möglichkeit, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, wird dabei als Kontrolle angesehen. Die Einflussnahme kann durch Rechte, Verträge oder andere Mittel erzeugt werden und unterteilt sich in mittelbare und unmittelbare Kontrolle (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.510). Der praktisch bedeutsamste Fall von Zusammenschlüssen ist der Share Deal, bei dem die Mehrheit der Stimmrechte erworben wird. Liegt die Beteiligung bei unter 50 Prozent, dann ist der Einzelfall näher zu prüfen. So kann eine Minderheitsbeteiligung als Kontrollerwerb angesehen werden, soweit der Erwerber dadurch über die dauerhafte faktische Hauptversammlungsmehrheit verfügt. Eine weitere Möglichkeit stellt der Asset Deal dar. Hier werden Rechte an den Vermögenswerten erworben, wobei diese einen wesentlichen Teil an dem Unternehmen ausmachen müssen (vgl. Beurskens 2013, S.219f.). Personelle Verflechtungen und bestimmte Satzungsbestimmungen des Beteiligungsunternehmens, die dem Erwerber einen Einfluss auf die Geschäftsführung sichern, werden im § 37 Abs.1 Nr.2 GWB nicht genannt, sind aber durchaus denkbar (vgl. Lange 2011, S.222).

3.1.3 Anteilserwerb

An Hand des § 37 Abs.1 Nr.3 GWB kann man eindeutig bestimmen, ob es sich um einen Unternehmenszusammenschluss handelt. So spricht der Gesetzgeber von einem Zusammenschluss, wenn die erworbenen mit den bereits bestehenden Anteilen zusammen entweder 50 oder 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte betragen. Wird eine der genannten Beteiligungsschwellen erreicht, so liegt ein neuer Zusammenschlusstatbestand vor, welcher beim Bundeskartellamt anzumelden ist (vgl. Bergmann/Picot 2012, S. 511). Als Anteil versteht man nicht nur den Erwerb von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, sondern auch den Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei Letzteren stößt der Gesetzgeber auf Grund der großzügigen Gestaltungsfreiheit an seine Grenzen. So kann selbst mit kleinen Beteiligungen ein großer Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden (vgl. Lange 2011, S.222).

3.1.4 sonstige Zusammenschlüsse mit erheblichen Wettbewerbseinfluss

Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, wodurch ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann, ist laut § 37 Abs.1 Nr.4 GWB als Zusammenschluss anzusehen. Durch diesen Auffangtatbestand soll verhindert werden, dass Fälle, welche unter den Aufgreifschwellen des § 37 Abs.1 Nr.3 GWB liegen, unberücksichtigt bleiben. Ein Einfluss ist als erheblich anzusehen, wenn der Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen eingeschränkt wird und diese dadurch nicht mehr unabhängig auf dem Markt auftreten können. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes zählen darunter bestimmte Entsendungsrechte oder Mitwirkungsrechte, welche Gesellschafter bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen haben (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.511f). Die Einflussnahme muss sich dabei nicht zwingend auf das gesamte Wettbewerbspotential beziehen. Allein die Möglichkeit der erheblichen Einflussnahme ist ausschlaggebend, wohingegen die tatsächliche Ausübung dieser unberücksichtigt bleibt (vgl. Peter/Schulte 2010, S.50). So kann laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf bereits ein Aufsichtsratsmandat ausreichen, um von einem erheblichen wettbewerblichen Einfluss auszugehen. Wichtig ist, dass der Erwerber über weit überlegene Markt- und Branchenkenntnis verfügt (vgl. OLG Düsseldorf 2008).

3.1.5 Ausnahmen

Ein Zusammenschluss nach § 37 GWB liegt nicht vor, wenn es sich um rein unternehmens- oder konzerninterne Umstrukturierungen oder Transaktionen handelt. Sind die beteiligten Unternehmen bereits zusammengeschlossen oder kommt es nur zu einer unbedeutenden Kapitalaufstockung, so wird diese ebenfalls nicht als Zusammenschluss angesehen. Im Falle des Erreichens einer gesetzlichen Beteiligungsschwelle greift der Zusammenschlussbestand (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.512). Eine weitere Ausnahme, welche im § 37 Abs.3 GWB verankert ist, bilden Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungen. Ohne diese Regelung würde jede Übernahme junger Aktien bei Gründung oder Kapitalerhöhung von der Zusammenschlusskontrolle geprüft werden. Als Bedingung wird die Ausübung der Stimmrechte untersagt und die Veräußerung muss innerhalb eines Jahres durchgeführt werden (vgl. Beurskens 2013, S. 225).

3.2 Geltungsbereich

Nur wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen, welche im § 35 GWB definiert sind, erreichen oder überschreiten, sind diese kontrollpflichtig. Werden diese nicht erreicht oder liegt ein Ausnahmefall nach § 35 Abs.2 GWB vor, ist dieser nicht dem Bundeskartellamt anzuzeigen. Die Vorgabe von Schwellenwerten soll zur Entlastung der Kartellbehörde beitragen und verhindern, dass Unternehmenszusammenschlüsse, welche keine großen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, unnötigerweise geprüft werden (vgl. Lange 2011, S. 216).

3.2.1 Schwellenwerte

Ein Zusammenschluss ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit insgesamt mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt haben. Gleichzeitig muss mindestens eines der beteiligten Unternehmen einen Umsatzerlös von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen ein Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro erwirtschaftet haben (vgl. Bergmann/Picot 2012, S. 513). Die Umsatzschwelle von fünf Millionen Euro im § 35 Abs.1 Nr.2 wurde am 25.03.2009 hinzugefügt, um bürokratische Hindernisse abzubauen und so zur Kostenentlastung für mittelständische Unternehmen beizutragen (vgl. Spitze/Schulte 2010, S. 69). Falls sich Transaktionen spürbar im Inland auswirken und die Umsatzschwellen erfüllt sind, kann die Zusammenschlusskontrolle auch für Auslandszusammenschlüsse angewendet werden (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.513).

3.2.2 beteiligte Unternehmen

Nach § 35 Abs.1 GWB sind die Vorschriften auf die beteiligten Unternehmen anzuwenden. Hierbei wird zwischen formell und materiell beteiligten Unternehmen unterschieden. Als formell beteiligt werden nach § 54 Abs.2 GWB alle Unternehmen angesehen, welche am Zusammenschlusskontrollverfahren beteiligt sind oder in einer bestimmten Weise von dem Zusammenschluss beeinflusst werden. Materiell beteiligt sind hingegen nur die Unternehmen, die den Zusammenschluss vollziehen, also der Veräußerer und Erwerber (vgl. Beurskens 2013, S. 226). Da nur von einem Zusammenschluss gesprochen werden kann, wenn es sich um Unternehmen handelt, wird der funktionale Unternehmensbegriff herangezogen. Dieser umfasst grundsätzlich jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der funktionale Unternehmensbegriff wird durch § 36 Abs.3 GWB erweitert. Dadurch werden Personen oder Personenvereinigungen, welche eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen besitzen und mit dieser einen bestimmten Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, ebenfalls als Unternehmen angesehen (vgl. Lange 2011, S.217f). So hat beispielsweise die Familie Quandt, mit ihrer Beteiligung an der BMW AG, einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen des bayrischen Automobilherstellers.

3.3 Eingreifkriterien

An Hand des § 36 GWB wird bestimmt, ob ein Zusammenschluss untersagt wird. Dabei werden die materiellen Voraussetzungen durch das Bundeskartellamt überprüft. Ein Zusammenschluss ist laut § 36 Abs.1 GWB zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dieser die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens begründet oder bestärkt (vgl. Beurskens 2013, S.229).

3.3.1 Wechsel vom Marktstrukturtest zum SIEC - Test

Der Wechsel zum SIEC - Test (S ignificant I mpediment to E ffective C ompetition) stellt einen der wesentlichen Eckpunkte in der achten Novelle des GWB dar, welche am 30.06.2013 in Kraft getreten ist. Das Ziel dieser Novellierung ist die Angleichung der deutschen an die europäische Zusammenschlusskontrolle. Ein Zusammenschluss ist demnach daran zu messen, ob er den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde. Vor allem bei oligopolistischen Märkten mit verschiedenen Produkten soll der SIEC – Test angewendet werden. Mit Hilfe von ökometrischen Verfahren will man unter anderem untersuchen, ob ein Zusammenschluss Preiserhöhungsspielräume für die beteiligten Unternehmen, aber auch für enge Wettbewerber mit sich bringt. Des Weiteren wird nun die Möglichkeit geschaffen, Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses angemessen zu würdigen (vgl. Emmerich 2014, S.25ff.). Das neue Testverfahren verdrängt damit den bisherigen Marktstrukturtest. Ein großes Problem von diesem war, dass er sich bei der Prüfung auf Marktbeherrschung fast ausschließlich auf marktstrukturelle Ansätze beschränkte und dabei oft Verhaltenskriterien verdrängte (vgl. Lange 2011, S.228).

3.3.2 marktbeherrschende Stellung

Ein Unternehmen ist gemäß § 18 Abs.1 GWB marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinen wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt oder eine überragende Marktstellung besitzt. Zur Ermittlung der Marktbeherrschung ist der Markt nach sachlichen, örtlichen aber auch zeitlichen Kriterien abzugrenzen. Der sich daraus ergebende relevante Markt dient als Bezugsgröße um den Grad der Marktbeherrschung festzustellen (vgl. Schulte 2010, S.102). Die Marktabgrenzung ist dabei in vielen Fällen ausschlaggebend, ob ein geplanter Zusammenschluss genehmigt wird. So kann eine enge Abgrenzung dazu führen, dass der Marktanteil eines beteiligten Unternehmens hoch ist, was wiederum schneller zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Auf der anderen Seite bleiben Marktanteile, sofern die beteiligten Unternehmen auf mehreren Märkten aktiv sind, unberücksichtigt und werden nicht zusammengerechnet. Da die Abgrenzung bedeutend und gleichzeitig sehr schwierig ist, wird die Annahme der Marktbeherrschung zusätzlich von anderen Kriterien abhängig gemacht (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.493ff.). Das Marktanteilskriterium spielt aber dennoch eine große Rolle. So wird laut § 18 Abs.4 GWB ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen, wenn dessen Marktanteil mindestens 40 Prozent ausmacht. Gemäß § 18 Abs. 6 GWB wird bei einem Oligopol mit bis zu drei Unternehmen ab einen Marktanteil von 50 Prozent und bei bis zu fünf Unternehmen ab ein Marktanteil von 66,67 Prozent eine marktbeherrschende Stellung vermutet. Weitere Faktoren, wie die Finanzkraft, Verflechtungen mit anderen Unternehmen und das Innovationspotential der beteiligten Unternehmen müssen berücksichtigt werden (vgl. Lange 2011, S. 229).

3.3.3 Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung

Durch eine Analyse der bestehenden Wettbewerbsverhältnisse und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung, soll ein geplanter Zusammenschluss beurteilt werden. So geht das Bundeskartellamt davon aus, dass ein Unternehmen, welches bereits vor dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung besaß, durch Zuwächse von wenigen Prozenten diese noch weiter verstärken kann (vgl. Bergmann/Picot 2012, S.497). Ein nützliches Instrument für die Bestimmung des Monopolgrades ist der Herfindahl-Hirschman-Index. Dieser ermittelt die Marktkonzentration und kann so Hinweise auf die Marktstruktur vor beziehungsweise nach dem Zusammenschluss geben (vgl. Emmerich 2014, S. 28). Wichtig ist, dass die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eine Kausalität mit dem Zusammenschluss aufweist. Dieser ist vor allem dann schwierig nachzuweisen, wenn der Zusammenschluss über verschiedene Marktstufen, wie bei vertikalen Zusammenschlüssen, stattfindet. Eine Wettbewerbsbeschränkung wird umso wahrscheinlicher, je enger die Märkte zusammenhängen (vgl. Beurskens 2013, S.231).

[...]

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Details

Title
Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch Edeka. Die deutsche Zusammenschlusskontrolle
College
Schmalkalden University of Applied Sciences
Course
Arbeitsrecht
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
29
Catalog Number
V428163
ISBN (eBook)
9783668725157
ISBN (Book)
9783668725164
File size
537 KB
Language
German
Keywords
Zusammenschlusskontrolle, Edeka, Tengelmann, Fusion, Kartelle, Mergers, Acquisitions, Ministererlaubnis, Kartellverbot, marktbeherrschende Stellung, Vermögenserwerb, Kontrollerwerb, Anteilserwerb, Abwägungsklausel, Säulen des Kartellrechts, Missbrauchskontrolle, Prüfsegmente der Zusammenschlusskontrolle, Firmenübernahme, Kartellamt
Quote paper
Thomas Werner (Author), 2015, Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch Edeka. Die deutsche Zusammenschlusskontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/428163

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