Die bilanzielle Abbildung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung


Tesis (Bachelor), 2018

47 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Immaterielle Vermögensgegenstände und deren Bilanzierung nach IAS 38
2.1 Der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände
2.2 Eingangsbewertung
2.3 Folgebewertung
2.4 Angaben im Anhang der Bilanz

3 Bilanzielle Erfassung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung
3.1 Bilanzielle Behandlung von Software
3.2 Bilanzierung von Cloud-Systemen
3.3 Bilanzielle Behandlung von Websites
3.4 Bilanzielle Behandlung von Kryptowährungen

4 Bilanzielle Darstellung von Aspekten der Digitalisierung in ausgewählten Unternehmen
4.1 Darstellung
4.2 Lufthansa AG: Bilanzierung der Aspekte der Digitalisierung
4.3 Zalando SE: Bilanzierung der Aspekte der Digitalisierung

5 Kritische Betrachtung der aktuellen Rechnungslegungsstandards

6 Fazit und Ausblick

7 Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

8 Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Arten der aktivierten Vermögenswerte von allen DAX30 und MDAX Unternehmen aus dem Geschäftsjahr 2015

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich aktivierter immaterieller Vermögenswerte der Lufthansa Group und Zalando SE

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die in den letzten Jahrzehnten voranschreitende Transformation von analogen zu digitalen Geschäftsmodellen stellt eine fundamental strukturelle Veränderung für Unternehmen und deren Wertschöpfungsketten dar.[1] Neben der vermehrten Einführung und Nutzung von Software gewinnen auch Aspekte wie Kryptowährungen, Cloud- Systeme und Websites weiter an Bedeutung. Zum einen bauen Unternehmen[2] ihre Geschäftsmodelle auf Basis der neuen Technologie auf und zum anderen erweitern traditionelle Unternehmen[3] ihr Leistungsprogramm mit digitalen Angeboten.[4] Bei einer Befragung im Jahr 2014 von 235 deutschen Unternehmen gaben diese an, bis 2020 durchschnittlich 3,3% ihres Jahresumsatzes in die Digitalisierung und Anwendungen der Industrie 4.0 zu investieren.[5] Aus der Studie ergibt sich ebenfalls, dass die Entwicklung der Digitalisierung weiter voranschreitet und bis 2020 erwartet wird, dass die horizontale und vertikale Wortschöpfungskette der befragten Unternehmen eine Digitalisierungsquote von 80 % aufweisen.[6]

Aus dieser Entwicklung leitet sich eine steigende Herausforderung für die Rechnungslegung ab, bei der die bilanzielle Abbildung der Geschäftsvorgänge auf Grundlage der bestehenden IFRS-Regelungen vorgenommen werden.

Die Herausforderung besteht im Wesentlichen darin, die schnell frequentierte Entwicklung und Veränderung im Bereich der Technologie retrospektiv im Geschäftsbericht abzubilden und damit eine realistische Darstellung des Geschäftsjahres an die Adressaten zu liefern.[7]

Ein wichtiges Merkmal für die Bilanzierung der Aspekte digitaler Geschäftsmodelle ist dabei die Einordnung als immaterielle Vermögenswerte, die den Regelungen des IAS 38 unterliegen.[8]

Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit besteht in der Beantwortung der Fragestellung, wie Unternehmen ausgewählte Digitalisierungsaspekte nach IFRS bilanzieren können. Es wird sich dabei vorwiegend auf selbst erstellte und erworbene Vermögenswerte konzentriert.

Da die ausgewählten Digitalisierungsaspekte als immaterielle Vermögenswerte bilanziert werden, wird zunächst auf die allgemeine bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten und dessen Definition nach IAS 38 eingegangen (Kapitel 2).

Im Anschluss wird dann die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung erläutert. Die Erläuterung geschieht auf Grundlage der in Kapitel 2 beschriebenen Rechnungslegungsstandards (Kapitel 3). Nachdem die mögliche Bilanzierung nach IFRS-Standards in theoretischer Form dargestellt wurde, wird anhand von zwei Beispielen die tatsächliche bilanzielle Abbildung von Digitalisierungsaspekten in der Praxis untersucht (Kapitel 4). Auf Grundlage der vorhergehenden Kapitel werden dann die aktuellen Rechnungslegungsstandards diskutiert (Kapitel 5). Abschließend werden die Inhalte der Arbeit in einem Fazit zusammengefasst.

2 Immaterielle Vermögensgegenstände und deren Bilanzierung nach IAS 38

2.1 Der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände

Der IAS 38, immaterielle Vermögenswerte, regelt allgemein und einheitlich die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte.[9] Darin werden diese als nicht monetäre, identifizierbare Vermögensgegenstände ohne physische Substanz definiert.[10] Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit richtet sich bei dem Bilanzansatz unter IFRS nach fünf wesentliche Kriterien, die ein immaterieller Vermögensgegenstand erfüllen muss. Man unterscheidet die drei Definitionskriterien Identifizierbarkeit[11], Beherrschung und künftiger wirtschaftlicher Nutzen.

Die Identifizierbarkeit fordert die klare Abgrenzbarkeit von einem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Nach IAS 38.12 kann diese Abgrenzung entwederüber das Contractual-Legal-Kriterium oder das Separability-Kriterium vorgenommen werden.[12] Das Contractual-Legal-Kriterium bezieht sich auf Vermögenswerte wie zum Beispiel Patente, die auf vertraglichen und gesetzlichen Rechten beruhen. Somit ist es nicht relevant, ob diese vom Unternehmen getrennt werden oder ob sieübertragbar sind. Das Separability-Kriterium fordert hingegen die selbständige Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes. Der daraus resultierende Nutzen kann daher getrennt und verkauft,übertragen, lizensiert, vermietet oder getauscht werden[13], ohne dabei den Nutzenfluss aus anderen Gegenständen zu verlieren.[14]

Das Kriterium der Beherrschung fordert, dass der zukünftige Nutzenzufluss durch die Ausübung von Rechten oder durch ausreichende wirtschaftliche Verfügungsmacht[15] Dritten verwehrt werden kann und somit gesichert ist.[16]

Als drittes Definitionskriterium gilt der künftige wirtschaftliche Nutzen, der aus einem immateriellen Vermögenswert entsteht. Der künftige wirtschaftliche Nutzen kann dabei aus Kostenersparnissen, Erlösen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, oder anderen Vorteilen entstehen (IAS 18.17).[17]

Neben den erklärten Definitionskriterien werden nach IAS 38.21 zwei weitere Ansatzkriterien vorausgesetzt[18]. Zum einen muss es für den Ansatz wahrscheinlich sein, dass es zu einem Zufluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens kommt, der auf realistischen, tragbaren Annahmen und vorwiegend auf externen Informationen beruhen soll.[19]

Des Weiteren muss die Möglichkeit einer verlässlichen Bewertung der Anschaffungs­und Herstellungskosten vorliegen. Das Kriterium der verlässlichen Bewertung ist für die meisten immateriellen Vermögensgegenstände das entscheidende Ansatzkriterium.[20]

Insbesondere bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen entstehen Einschätzungsspielräume, höhere Unsicherheiten hinsichtlich späterer Funktionsfähigkeit und wirtschaftlicher Verwertbarkeit, die bei einem Zugang durch Einzelerwerb auszuschließen sind.[21] Um diese Unsicherheiten bei der Bestimmung der Werthaltigkeit für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu beseitigen, gelten weitere Kriterien für die konkrete Aktivierungsfähigkeit.[22] Dabei wird der Erstellungsprozess grundsätzlich in eine Forschung[23] - und eine Entwicklungsphase unterteilt, wobei für Forschungsausgaben ein Aktivierungsverbot besteht.[24] Die Entwicklungsausgaben sind hingegen nach IAS 38.57 ab dem Zeitpunkt zu aktivieren, zu dem sechs weitere Voraussetzungen kumulativ für das entsprechende Entwicklungsprojekt erfüllt sind[25]:

(1) die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung,
(2) die Absicht der Fertigstellung sowie die interne Nutzung oder des Verkaufs,
(3) die Fähigkeit der Nutzung oder des Verkaufs,
(4) die Art der zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenerzielung,
(5) die Verfügbarkeit von Ressourcen,
(6) die Fähigkeit der verlässlichen Bewertung der zurechenbaren Ausgaben.[26]

Entwicklungskosten nach IAS 38.59 können der Entwurf und das Testen einer ausgewählten Alternative für neue und verbesserte Systeme oder Dienstleistungen sein. Werden die in IAS 38 vorgeschriebenen Definitions- und Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswertes nicht erfüllt, so sind diese Ausgaben zum Zeitpunkt ihres Anfalls als Aufwand zu erfassen.[27] Außerdem werden bestimmte immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich ausgenommen, da es bereits andere Bilanzierungsvorschriften gibt, oder es unwahrscheinlich ist, dass diese Posten die Aktivierungskriterien erfüllen. Demnach unterliegen beispielweise finanzielle Vermögenswerte einem Bilanzierungsverbot.[28]

2.2 Eingangsbewertung

Die Eingangsbewertung der zu bilanzierenden immateriellen Vermögenswerte geschieht, wie in Kapitel 2.1 beschrieben, zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung aller Aktivierungskriterien. Es besteht dann eine Aktivierungspflicht, wodurch die Vermögenswerte zu ihren Anschaffungs- (bei extern bezogenen Forschungs- und Entwicklungsleistungen) und Herstellungskosten bewertet werden.[29] Für die Bewertung der Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten werden sowohl direkt zurechenbare Einzelkosten als auch zurechenbare Gemeinkosten berücksichtigt.[30] Sind Ausgaben nicht eindeutig der Forschungs- und Entwicklungsphase zuzuordnen, werden die gesamten Kosten als Forschungsaufwendungen eingeordnet und aufwandswirksam erfasst.[31] Die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bewertung der Zugänge durch Einzelerwerb und Selbsterstellung immaterieller Vermögenswerte werden im Anhang 1 detaillierter dargestellt.

2.3 Folgebewertung

Für die Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Wahlrecht zwischen zwei Methoden. Dabei ist zu beachten, dass eine gesamte Gruppe immaterieller Vermögensgegenstände einheitlich zu bewerten ist.[32] Zum einen kann für die Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen das Anschaffungskostenmodell (cost modell) angewendet werden. Bei diesem Verfahren werden die bei der Erstbewertung festgestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten durch plan- oder außerplanmäßige Abschreibungen und Zurechnungen korrigiert.[33] Es muss daher geprüft werden, ob eine bestimmte oder unbestimmte Nutzungsdauer vorliegt.[34]

Immaterielle Vermögenswerte, die eine unbestimmte Nutzungsdauer aufweisen, dürfen nach IAS 38.107 ff. nicht planmäßig abgeschrieben werden und müssen jährlich oder bei Vorliegen eines Anhaltspunktes[35] auf Wertminderung mit einem Werthaltigkeitstest (impairment test[36] ) nach IAS 36 untersucht werden. Außerdem wird in jeder Berichtsperiodeüberprüft, ob die Voraussetzungen für eine unbestimmte Nutzungsdauer weiterhin vorliegen.[37] Wird in Folge der Untersuchung die Nutzungsdauer auf zeitlich begrenzt umklassifiziert, muss eine Wertänderung gemäßIAS 8.36 vorgenommen werden.[38] Für eine bestimmte Nutzungsdauer beginnt die Abschreibung, sobald der Vermögenswert zur Verfügung steht, wodurch der Wertverlust nicht mit der tatsächlichen Nutzung beginnt.[39] Die Nutzungsdauer sowie die Abschreibungsmethode sind mindestens bis zum Ende jedes Geschäftsjahres auf eine angemessene Darstellung des Sachverhaltes zu prüfen. Dieses Vorgehen ist notwendig, da es in Folge der technologischen Entwicklung zu Veränderungen der bilanziellen Grundvoraussetzungen, wie der Nutzungsdauer, kommen kann.[40]

Die zweite unter den Wahlrechten wählbare Methode ist die Neubewertungsmethode (revalued amount). Bei dieser Methode basiert die Abschreibungsbasis auf dem Fair Value[41], die zusätzlich zu planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen zu Folgebewertungen führt.[42] Das heißt, der beizulegende Zeitwert wird zum Zeitpunkt der Neubewertung angesetzt. Als Grundvoraussetzung für diese Methode wird die Existenz eines aktiven Marktes definiert, welcher zum Beispiel für Standard- und Systemsoftware besteht.[43] Das Vorliegen eines aktiven Marktes besteht nach IAS 38.8, wenn folgende Eigenschaften kumulativ vorliegen:

(1) Homogenität der auf dem Markt gehandelten Produkte,
(2) Öffentliche Zugänglichkeit des Preises,
(3) Existenz vertragswilliger Käufer und Verkäufer für den Vermögenswert und
(4) Öffentlich zugängliche Marktpreise.

Die Neubewertungsmethode darf allerdings nicht benutzt werden, wenn die zu bewertenden Vermögenswerte zuvor nicht als Vermögenswerte der Bilanz angesetzt waren, oder wenn die Erstbewertung nicht mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgte.[44] Die Neubewertungsmethode kann im Gegensatz zum Anschaffungskostenmodell die tatsächliche Wertentwicklung von immateriellen Vermögenswerten darstellen, welcheüber den Zeitverlauf von den vorherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr oder weniger divergieren.[45] Der Zeitpunkt der Neubewertung hängt davon ab, wie sich der beizulegende Zeitwert hinsichtlich des Buchwertes entwickelt. Unterscheidet sich der beizulegende Zeitwert vom Buchwert, muss eine Neubewertung durchgeführt werden. GemäßIAS 16.31 und IAS 16.34 ist es bei marginalen Abweichungen ausreichend, wenn die Neubewertung alle drei bis fünf Jahre stattfindet.

Ist bei der Neubewertung der beizulegende Zeitwert größer als der Buchwert des immateriellen Vermögensgegenstandes, wird die Werterhöhung erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst.[46] Wurden hingegen in vorherigen Perioden Wertminderungen erfolgswirksam verbucht, wird die Wertsteigerung bis zu der Gesamthöhe der Wertminderungen erfolgswirksam bilanziert. Daraus folgt, dass ein Neubewertungsüberschuss durch künftige Wertminderungen erfolgsneutral bis zu seiner Auflösung verrechnet wird und erst bei Übersteigen des Neubewertungsüberschusses weitere Wertminderungen erfolgswirksam erfasst werden.[47] Die Neubewertungsmethode stellt eine konservative Bewertung dar, welche Wertsteigerungen erfolgsneutral und Wertminderungen erfolgswirksam behandelt.[48]

2.4 Angaben im Anhang der Bilanz

Die in dem bilanziellen Ausweis enthaltenen Informationenüber die immateriellen Vermögensgegenstände sind durch Angaben im Anhang der Bilanz zu erweitern.[49] Diese Angaben sind aufgrund der Entwicklungsdynamiken der Digitalisierung für externe Adressaten besonders relevant, da nicht alle für das Verständnis notwendigen Informationen durch den einfachen bilanziellen Ausweis vermittelt werden.[50] Für die Darstellung der Angaben werdenähnliche immaterielle Vermögenswerte in Gruppen zusammengefasst und diese in selbst geschaffenen und sonstige immateriellen Vermögenswerte unterteilt.[51] Nach IAS 38 bestehen insbesondere konkrete Abgabepflichten zur Bewertung, der Buchwertentwicklung und der Abschreibungsmethoden, die für jede dieser Gruppen einzeln anzugeben sind.[52] Insbesondere für Vermögensgegenstände mit unbestimmter Nutzungsdauer werden nach IAS 38.122(c) umfangreiche Angaben im Anhang der Bilanz vorgeschrieben, wodurch die für die Bilanzierung relevante Annahme der unbestimmten Nutzungsdauer begründet wird.[53]

Darüber hinaus sind zusätzliche Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände gefordert, welche mit der Neubewertungsmethode angesetzt wurden (IAS 38.124). Auch für den Betrag der in der jeweiligen Periode als Aufwand erfassten Forschungs- und Entwicklungskosten gibt es im IAS 38.124 genauere Regeln.[54] Zum weiteren Verständnis dürfen darüber hinaus weitere Posten, Zwischensummen und Beschreibungen ausgewiesen werden, wenn dies zum weiteren Verständnis der Vermögens- und Finanzanlagen beiträgt.[55] Die Wertentwicklung der immateriellen Vermögenswerte wird in der Praxisüblicherweise in Form eines Anlagespiegels dargestellt.[56]

3 Bilanzielle Erfassung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung

3.1 Bilanzielle Behandlung von Software

Die Aktivierung von Software als immateriellen Vermögensgegenstand findet in der Praxis vermehrt Anwendung.[57] Wie Abbildung 1 verdeutlicht, wird Software als immaterieller Vermögenswert am dritthäufigsten bei allen DAX30 und MDAX Unternehmen aktiviert.[58] [59]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei gilt für den Bilanzansatz der verschiedenen Arten von Software, wie Apps, Software-Lizenzen und Betriebssystemen für Maschinen die in Kapitel 2.1 erläuterten konkreten Ansatzkriterien, welche bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen durch abstrakte Ansatzkriterien komplementiert werden.[60] Zu beachten ist bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen die zeitliche Unterteilung in eine Forschungs- und eine Entwicklungsphase.[61]

Grundsätzlich wird Software nach IAS 38.9 als konkret ansatzfähiger immaterieller Vermögensgegenstand aufgeführt, unter der Bedingung, dass dieser kein integraler Bestandteil der dazugehörigen Hardware ist.[62] Die Entscheidung, ob eine Software ein integraler Bestandteil einer im Verbund vorliegenden Hardware ist, wird aufgrund desüberwiegenden Bestandteils getroffen.[63] Als Abgrenzungskriterien kann das Wertverhältnis zwischen den Herstellungskosten der Soft- und Hardware, die Funktion[64] und das wirtschaftliche Interesse des Käufers herangezogen werden. Nach den Regelungen des IAS 38 bestehen allerdings keine expliziten Abgrenzungskriterien.[65] Erfüllt die Software die Definitions- und Ansatzkriterien der IAS 38.8-38.17, so ist diese zu dem Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.[66]

Die Folgebewertung unterliegt dem Wahlrecht zwischen den in Kapitel 2.3 erläuterten Methoden.[67] Während bei dem Anschaffungskostenmodell die in der Erstbewertung ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Berechnungsgrundlageübernommen werden können, müssen bei der Neubewertungsmethode weitere Kriterien berücksichtigt werden.[68] Der für die Neubewertungsmethode benötigte Zeitwert kann nur ermittelt werden, wenn die im Kapitel 2.3 aufgezählten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Insbesondere für Individualsoftware[69] ist die Existenz eines homogenen Marktes unwahrscheinlich, da die Software im Vorwege auf den speziellen Kunden angepasst wurde. Der modulare Aufbau solcher Programme erschwert es, ein vergleichbares Programm zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zu finden. Der mit der Individualsoftware vorliegende Fertigungsauftrag ist daher bei dem herstellenden Unternehmen nach IAS 11 aktivierungsfähig und bei dem Unternehmen, welches die Software erwirbt, nach IAS 38 mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.[70]

Für andere Arten von Software, wie Quellcodes von Standard- und Systemsoftware existiert jedoch meist ein homogener Markt mit einsehbaren Marktpreisen, wodurch die Neubewertungsmethode als wählbare Folgebewertungsmethode in Betracht gezogen werden kann. Trotzdem sollte allgemein die Volatilität der Märkte berücksichtigt und gegebenenfalls eine angemessene Einschätzung durch Spezialisten einbezogen werden.[71] In der Praxis wird in den meisten Fällen die Anschaffungskostenmethode gewählt.[72] Bei der Folgebewertung gelten außerdem die in Kapitel 2 beschriebenen Abschreibungsmethoden. Die Nutzungsdauer für Software liegt dabei nach Untersuchungen zwischen 1 und 10 Jahren, wobei Nutzungsdauern von 1 bis 5 Jahren am häufigsten zugrunde gelegt werden.[73] Die Bayer AG gibt in dem Jahresabschluss 2017[74] zum Beispiel als zugrunde gelegte Nutzungsdauer für Software 3 bis 4 Jahre an, wohin gegen die Henkel AG & Co. KGaA in dem Jahresabschluss 2015 drei bis acht Jahre bei linearer Abschreibung zugrunde legt.[75] Beide Praxisbeispiele passen damit in das Intervall von 1 bis 10 Jahren. Die kurze Nutzungsdauer wird in IAS 38 mit dem rasanten Technologiewandel und der daraus folgenden technologischen Kurzlebigkeit begründet.[76] [77]

Die Bilanzierung der unterschiedlichen Arten von Software, wie Apps, Data Analytics11- Programmen und Blockchain-Systemen[78] richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften der IAS 38.

Es handelt sich bei diesen Digitalisierungsaspekten aus Sicht der Rechnungslegung ebenfalls um Software[79], die bilanziell einem Unternehmen zugeordnet werden und bei Erfüllung der Bilanzierungsvorschriften und Kriterien aktiviert werden können.

[...]


[1] Vgl. Kowallik (2018), S. 599.

[2] Zum Beispiel im Online Handel (Ebay Inc., Zalando SE), Sharing-Plattformen (Airbnb Inc.) oder Streaming-Dienste (Netflix, Inc.).

[3] Zum Beispiel die Lufthansa Group. Vgl. Kapitel 4.

[4] Vgl. Kowallik (2018), S. 599-600.

[5] Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH (2014).

[6] Ebd.

[7] Vgl. Loitz (2017).

[8] Vgl. Kowallik (2018), S. 600.

[9] Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 202.

[10] Vgl. Federmann/Müller (2011), S. 466.

[11] „Dieses Kriterium entspricht der bilanziellen Greifbarkeit, die auch für die Bilanzierungsfähigkeit nach HGB genannt wird“. Wagenhofer (2009), S. 623.

[12] Vgl. Wulf (2008), S. 31-32.

[13] Vgl. Federmann/Müller (2011), S. 357.

[14] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 204.

[15] Wirtschaftliche Verfügungsmacht bedeutet dabei die Kontrolleüber den wirtschaftlichen Nutzenfluss eines Gutes wie zum Beispiel durch Geheimhaltung einer ungeschützten Erfindung. Vgl. von Keitz (1997), S. 184.

[16] Vgl. Buchholz (2016), S. 243-244.

[17] Vgl. Wulf (2008), S. 32-33.

[18] Vgl. Baetge /Kirsch/Thiele (2017), S. 292.

[19] Vgl. Zülch/Hendler (2015), S. 566.

[20] Vgl. Wulf (2008), S. 32.

[21] Vgl. Hassler/Behys/Kerschbaumer (2010), S. 13.

[22] Vgl. Heuser/Theile (2003), S. 95.

[23] Nach IAS 38.7 wird die Forschungsphase definiert als die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, an neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse zu gelangen. In der Forschungsphase entsteht durch die genannten Aktivitäten noch kein Vermögenswert, wodurch Ausgaben zum Zeitpunkt ihres Auftretens als Aufwand berücksichtigt werden müssen. Vgl. IAS 38.54.

[24] Vgl. Federmann/Müller (2011), S. 472.

[25] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2017), S. 294.

[26] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 221.

[27] Vgl. IAS 38.68.

[28] Vgl. Deloitte (2018a).

[29] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 224.

[30] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2017), S. 295.

[31] Vgl. Zülch/Hendler (2014), S. 572.

[32] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 225.

[33] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2017), S. 401.

[34] Eine unbestimmte Nutzungsdauer ist nicht mit einer endlosen Nutzungsdauer gleichzusetzen. Sie liegt vor, wenn es keine Hinweise dafür gibt, dass für einen Vermögenswert ab einem bestimmten Zeitpunkt keine positive Cashflow-Generierung mehr vorliegt. Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2011), S. 105-106.

[35] IAS 36.12 unterscheidet bei den Anhaltspunkten zwischen externen und internen Informationsquellen. Darunter werden Absinken des Marktwertes, Anstieg der Marktzinsen, Überalterung, physischer Schaden oder verminderte Ertragskraft als Beispiele angeführt. Vgl. Deloitte (2018b).

[36] Untersuchung auf Wertminderung, welche vorliegt, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes seinem beizulegenden Zeitwertübersteigt. Vgl. Zülch/Hendler (2008), S. 674.

[37] Vgl. Zülch/Hendler (2008) S. 682.

[38] Vgl. Wulf (2008) S. 77.

[39] Vgl. Hassler/Behys/Kerschbaumer, S. 14.

[40] Vgl. Zülch/Hendler (2008), S. 680.

[41] Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswertes im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungstag erzielt würde. Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2017), S. 119.

[42] Vgl. Buchholz (2016), S. 256.

[43] Vgl. IAS 38.75.

[44] Vgl. Zülch/Hendler (2008), S. 672.

[45] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2017), S. 404.

[46] Vgl. Zülch/Hendler (2008), S. 674.

[47] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2006), S. 142.

[48] Vgl. Fuchs (2011), IAS 38 Rz.

[49] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 228.

[50] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen et al. (2017), S. 411.

[51] Vgl. Lüdebach/Hoffmann (2013), S. 686.

[52] Vgl. Wulf (2008), S. 103.

[53] Vgl. Born (2005), S. 128.

[54] Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 114.

[55] Vgl. Wulf (2008), S. 101.

[56] Vgl. Kapitel (4.)

[57] Vgl. von Keitz (2005), S. 38 Abb. B.1.2.-1.

[58] Summe aus selbst erstellter Software und erworbener Software. Vgl. Abbildung 1.

[59] Wulf /Udun (2018) S. 177.

[60] Vgl. Kapitel 2.1.

[61] Vgl. Federmann/Müller (2011), S. 472.

[62] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 217.

[63] Vgl. Löw (2015), S. 663.

[64] Wenn die Hardware alleine nicht betriebsbereit ist und keinen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen kann, dann muss dieser Verbund als Sachanlage nach IAS 16 bilanziert werden. Vgl. Fuchs (2011), IAS 38 Rz. 19.

[65] Vgl. Löw (2015), S. 663.

[66] Vgl. Born (2002), S. 97.

[67] Vgl. Anhang 1.

[68] Vgl. Kremin-Buch (2000), S. 88.

[69] Individualsoftware sind Softwareprogramme, Tools, etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt werden. Vgl. Ehmann (2015), S. 151.

[70] Vgl. Zülch/Hendler (2015), S. 656.

[71] Vgl. Loitz (2017).

[72] Vgl. von Keitz (2005), S. 43.

[73] Vgl. von Keitz (2005), S. 44 - Abb. B.1.2.-6.

[74] Vgl. Jahresabschluss Bayer AG 2017, Anhang S. 8.

[75] Vgl. Jahresabschluss Henkel AG & Co. KGaA 2015, S. 6.

[76] Vgl. Zülch/Hendler (2008), S. 676.

[77] Data Analytics ist die IT-, methoden- und systemgestützte Analyse von Daten und Informationen mit dem Ziel der Verbesserung der Entscheidungssituation. Vgl. Deloitte (2014), S. 7.

[78] „Blockchain sind fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in einem Transaktionen-Register in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind.“ Hahn (2018), S. 1.

[79] Vgl. Loitz (2017).

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Detalles

Título
Die bilanzielle Abbildung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung
Universidad
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Institut für Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung)
Calificación
1,3
Autor
Año
2018
Páginas
47
No. de catálogo
V428873
ISBN (Ebook)
9783668729803
ISBN (Libro)
9783668729810
Tamaño de fichero
1147 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Digitalisierung Kryptowährungen Bitcoin IAS 38 SIC 32 Industrie 4.0 Software immaterielle Vermögenswerte IFRS Website Blockchain 2018
Citar trabajo
Chris-Kenneth Syring (Autor), 2018, Die bilanzielle Abbildung ausgewählter Aspekte der Digitalisierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/428873

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