Digitalisierung im beruflichen Umfeld. Ist Online Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit denkbar?


Dossier / Travail, 2018

82 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Teil A
I. Einleitung
1. Ausgangsüberlegungen
2. Zielsetzung/Forschungsfragen
3. Methodik und Aufbau
II. Einführung in das Sozialrecht/Sozialgerichtsverfahren
1. Ziele und Aufgaben des Sozialrechts
2. Besetzung und Aufbau der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
3. Charakteristika des Sozialgerichtsverfahrens
4. Charakteristika des Mediationsverfahrens/Güterichter- verfahrens
III. Einführung in die Mediation
1. Was ist unter einer Mediation zu verstehen?
2. Ablauf und Phasen einer Mediation
3. Möglichkeiten des Verhandelns einer Behörde in der Mediation
4. Das Harvard Konzept
IV. Aktuelle Situation der außergerichtlichen, gerichtsnahen und gerichtsinternen Mediation bei Konflikten um Sozialleistungen
1. Außergerichtliche Mediation mit der Zielsetzung der Vermeidung einer Anrufung des Gerichts einer Anrufung des Gerichts
2. Gerichtsnahe Mediation
3. Gerichtsinterne Mediation
4. Mögliche Hemmnisse für die Inanspruchnahme von Güterichtermediationen
5. „Richtiger“ Zeitpunkt für eine Mediation

Teil B
I. Online-Mediation
1. Definition der Online-Mediation
2. Historischer Rückblick
3. Rechtliche Grundlagen
4. Umfeld der Online-Mediation
5. Vor- und Nachteile von Online-Mediationen
6. Welche Anforderungen werden an einen Online- Mediator gestellt?
II. Formen der Online-Mediation
1. Textbasierte Systeme:
a.) E.-Mail
b.) Chat
c.) Internetforen
2. Audio-/videobasierte Systeme:
a.) Telefon
b.) Videokonferenz
III. Theorien der computervermittelten Kommunikation:
1. Grundlagen der Kommunikation
2. Kommunikation unter Einbeziehung weiterer Medien
3. Passung von Medium und Kommunikationsaufgabe
4. Auswirkungen einzelner Charakteristika der CvK
a.) Ausfilterung nonverbaler Signale
bei textbasierter Kommunikation
b.) Feedback-Verzögerung bei
asynchroner Kommunikation
c.) Psychische Distanz durch Fernkommunikation
5. Sozialdatenschutz
a.) Sozialdaten…
b.) Identifizierung der Persone
c.) Einhaltung von Regeln

Teil C
1. Implementierung des Medien- und Methodeneinsatzes
einer Online-Mediation in das traditionelle Phasenmo- dell einer Präsenzmediation
2. Praxisbeispiele

Teil D

Diskussion der Gesamtergebnisse, Gesamtfazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Ablaufschema Güterichterverfahren (vereinfachte Darstellung)

Abbildung 2: Formen der Online-Mediation

Abbildung 3: Internetnutzung von Personen in Deutschland für 2017

Abbildung 4: Das Kommunikationsquadrat nach Schulz von Thun

Abbildung 5: Media-Richness-Modell für neue Medien

Abbildung 6: Theorie des Medienökologischen Rahmenmodells von Döring

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Entwicklung der Klagen - Gesamtübersicht

Tabelle 2: Bundesweite Mediationsverfahren bei Gericht für die Zeit von 2010 bis 2013

Tabelle 3: Bundesweite Mediationsverfahren ab 2014 bis 2016

Teil A

I. Einleitung

Ich vertrete seit 2003 bundesweit eine Betriebskrankenkasse (BKK) vor den Sozialgerichten in Leistungs-/Vertrags- und Pflegefällen. Auffallend hierbei ist, dass diese Verhandlungen immer einem festgelegten Rechts- schema folgen (müssen). Der Vorsitzende1 prüft, ob die Behörde (Körper- schaft desöffentlichen Rechts2 ) das Recht korrekt angewandt hat, oder eben nicht. Nach sinnvollen Alternativen, welche den eigentlichen Interes- sen des Klägers, aber auch der Behörde entsprechen, wird im Rahmen der Sozialgerichtsverfahren in der Regel nicht gesucht. Dies entspricht auch nicht der Motivation des Richters. Meine Erfahrung ist, dass Richter in der Praxis oft auf Vergleiche oder Klagerücknahmen hinarbeiten, um sich hier- durch ein für sie zeitaufwendigeres Sozialgerichtsurteil ersparen zu kön- nen.

1. Ausgangsüberlegungen

Oft ist der Ausgang von Sozialgerichtsverfahren sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten nicht zielführend. Die eigentliche Problematik kann aber im Rahmen einer Verhandlung nur selten gelöst werden. Win-win- oder sogar kreative Lösungen sind hier in der Regel nicht möglich. Im Un- terschied dazu erhalten die Beteiligten durch eine Mediation die Möglich- keit, ihren Konflikt selbstbestimmt, respektvoll und zielorientiert zu lösen.

Die Digitalisierung hält im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch in der Justiz Einzug.3 Selbst Psychotherapien sind als Online-Therapien als wirk- sam anerkannt.4 Auch Ärzte bieten mittlerweile videobasierte Online- Sprechstunden5 an, und Krankenkassen offerieren Internetgeschäftsstel- len6.

Durch die Fernkommunikation wird der Aufwand für Anreisen zu Präsenz- veranstaltungen reduziert. Andererseitsändert die Kommunikation dadurch ihren Charakter. Selbst bei Videokonferenzen werden die Möglichkeiten zur Interaktion und zur Wahrnehmung des anderen sowie der persönliche Umgang verringert.7

So gibt es Mediatoren, welche die Online-Mediation aufgrund der fehlenden Face-to-Face-Situation erst gar nicht als eine „echte“ Mediation anerken- nen.8 Aus ihrer Sicht ist die direkte Kommunikation unverzichtbar und stellt die Hauptressource für die Konfliktbearbeitung dar. Das wechselseitige Verstehen der Positionen und Wünsche der Medianden könne nur im Rah- men einer Face-to-Face-Situation optimal und „unverfälscht“ erreicht wer- den.9

In Nordamerika beispielsweise nutzen Mediatoren die neuen Medien aber schon seit Längerem als festes Gestaltungsmittel im Mediationsprozess. Sie fordern die Konfliktparteien situativ während des Mediationsprozesses dazu auf, auch in virtuellen Räumen zu interagieren und Chat- und Diskus- sionsforen, Dateiablagen, Umfragesoftwares oder eine Software zu nutzen, welche bei der Bewertung von Entscheidungsoptionen hilft.10

Und man kann sagen, dass in gewisser Weise auch schon die Verhandlun- gen von Alvise Contarini11 zum Westfälischen Frieden durch Fernkommuni- kation, also ohne eine Face-to-Face-Kommunikation, erfolgreich zu Ende geführt wurden.

Bei dieser Ausarbeitung handelt es sich um eine Pionierarbeit, da mir bisher keine Arbeit bekannt ist, welche sich mit der Thematik einer Online-Me- diation bei den Sozialgerichten befasst hat.

2. Zielsetzung/Forschungsfragen

Zentrale Forschungsfrage:

Ist die Online-Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit denkbar?

Hieraus abzuleitende Fragen:

Online-Mediation:

-Was ist unter Online-Mediation zu verstehen?
-Wie ist hier der aktuelle Stand der Forschung?
-Welche Vor- und Nachteile sind mit ihr verbunden?

Bezug zur Sozialgerichtsbarkeit:

-Warum wird die klassische Face-to-Face-Mediation bei Gericht bisher so wenig genutzt?
-Welche Phasen der Mediation sind per Online-Mediation durchführ- bar?
-Kann die Online-Mediation dazu beitragen, Mediationen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit attraktiver zu machen?

3. Methodik und Aufbau

Zunächst stelle ich im Teil A meiner Arbeit die notwendigen Charakteristika des Sozialgerichtsverfahrens und der Mediationsverfahren in Form einer Li- teraturanalyse12 dar sowie meine eigene Berufspraxis bei den Sozialgerich- ten.

Im Teil B erläutere ich, was unter Online-Mediationen zu verstehen ist, und gehe auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und die notwendigen theoretischen Grundlagen ein, welche Voraussetzung für das Verstehen dieser Arbeit sind. Zusätzlich hebe ich hervor, welche besonderen Anforderungen an einen Online-Mediator im Sozialrecht gestellt werden.

Im Rahmen einer eigenen Transferleistung werde ich im Teil C aufzeigen, in welcher Form sich die Online-Mediation in das traditionelle Phasenmodell implementieren lässt. Im abschließenden Teil D werde ich die gestellten Forschungsfragen zu beantworten suchen, einen Blick in die digitale Zukunft der Justiz wagen, konkrete Empfehlungen aussprechen und ein ausführliches Gesamtfazit ziehen.

Die von mir in dieser Arbeit zitierten Paragrafen sind als Volltext der Anlage 1 zu entnehmen.

II. Einführung in das Sozialrecht/Sozialgerichtsverfahren

Das Sozialrecht kann man als ein Recht des Ausgleichs und der Reduzierung von Güterdefiziten und Bedürfnissen der Bürger definieren. Ferner soll es das Sozialwesen organisieren (Organisationsfunktion). Von den Regelungen des Sozialrechts (Bundesrecht) ist der Großteil der Bevölkerung betroffen. Der Staat wendet rund ein Drittel des deutschen Bundeshaushaltes allein für die Mittel des Sozialrechts auf.13

Bei der Ausführung der gesetzlichen Aufgaben greift die Sozialverwaltung auföffentlich-rechtliche Handlungsformen zurück und muss hierbei eine Vielzahl von Fällen möglichst zeitnah abarbeiten.14 Möchte der Bürger eine beantragte und versagte Leistung des Sozialleistungsträgers erhalten oder eine ihn belastende Verfügung abwehren, so besteht in der Regel nach Durchführung des Vorverfahrens in sozialrechtlichen Konflikten ein rechtli- cher Zwang auf Einschaltung des Gerichts.15 Nach Erhalt des Wider- spruchsbescheides16 hat er lediglich die Wahl, ob er eine Klage beim zu- ständigen Sozialgericht erheben möchte, oder eben nicht.

Zusätzlich zur rechtlichen Vorprägung17 ist bei Klageerhebung durch das vorausgehende Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Zivilprozess ein vergleichsweise klarer Sach- und Streitgegenstand gegeben, d. h. der rechtliche Definitionsprozess des Konfliktes ist bereits stark vorangeschrit- ten.18

Der betroffene Bürger kann die konfliktbelastete Beziehung zur Sozialverwaltung nicht auflösen oder kontrollieren. Er ist auf sie angewiesen, insbesondere dann, wenn kein Wechsel zu einer anderen Versicherung möglich ist, wie dies z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder einer Berufsgenossenschaft (BG) der Fall ist.

Hier wird auch bereits eine Besonderheit im Unterschied zu den gesetzlichen Krankenversicherungen deutlich: Diese stehen in einem direkten Wettbewerb zueinander, und Versicherte können die Krankenkasse wechseln, wenn sie mit ihr nicht mehr zufrieden sind.

1. Ziele und Aufgaben des Sozialrechts

Welches Ziel hat das Sozialrecht?

Vorrangiges Ziel des Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit und Sicherheit für jeden einzelnen zu erreichen. Jeder Bürger soll die Möglichkeit erhalten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen und seine Persönlichkeit frei zu entfalten, vgl. auch § 1 Sozialgesetzbuch Eins (SGB I).

Übersicht der Träger im Sozialrecht (Vereinfachte Darstellung):

- Sozialversicherung (SGB IV)
- Krankenversicherung (SGB V)
- Rentenversicherung (SGB VI)
- Unfallversicherung (SGB VII) Pflegeversicherung (SGB XI)
- Arbeitsförderung (SGB III)

Wie wird dieses Ziel erreicht?

Zum Schutz und zur Förderung der Familie ist jedoch ein ausreichendes laufendes Einkommen notwendig. Eine verallgemeinerbare oder persönli- che Risikolage wird dabei durch Transferleistungen (z. B. in Form von ALG II; ehemals Harzt IV etc.) kompensiert. Um diese finanzieren zu können, sind die Bürger verpflichtet, in Solidarität (Anwendung des Solidaritätsprin- zips19 ) die gleichmäßige Verteilung von Lasten in Form von Beiträgen z. B. zur Krankenversicherung zu tragen. Im Rahmen des Schutz- und Fürsorgeauftrages des Staates werden staatliche Sozialleistungen gewährt, um die soziale Last der Bürger auszugleichen.

Eine weitere Konkretisierung der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit erfolgt durch Umschreibung der sozialen Rechte in den §§ 3-10 SGB I20 sowie durch die Aufzählung der in den einzelnen Leistungsberei- chen vorgesehenen Sozialleistungen in den Einweisungsvorschriften.21

Welche Aufgaben hat das Sozialrecht?

1.) Aufrechterhaltung und Herstellung sozialer Gerechtigkeit = Recht des Ausgleichs von Güterdefiziten und Bedürfnissen.

2.) Errichtung oder Erhaltung sozialer Sicherheit = wirtschaftliche Siche- rung. Diese beinhaltet Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit, zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie die Vorsorge im Alter.

3.) Sozialrecht als Verfassungsauftrag (Verpflichtung des Gesetzgebers) = Schutz und Fürsorgeauftrages des Staates zwecks Ausgleich der sozialen Lasten für den Bürger.

4.) Sozialrecht im engeren Sinne = Recht der Regelung von Sozialleistun- gen.

5.) Sozialrecht als Recht der Anspruchsnormen = gesetzliche Festlegung von Anspruchsnormen.

Das Sozialrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und damit desöffentlichen Rechts.22

2. Besetzung und Aufbau der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit wurde im Jahre 1954 errichtet, vgl. auch Artikel 95 Abs. 1 GG. Die Sozialgerichtsbarkeit ist selbstständig und eine gleichgeordnete Gerichtsbarkeit neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Sozialgerichte dienen primär dem Schutz der sozialen Rechte des Bür- gers undüberprüfen, ob das Handeln der betreffenden Behörde rechtmä-ßig war.23 Die Sozialgerichte haben mit dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)24 eine eigene Verfahrensordnung. Welcher Rechtsweg (dreistufiger Aufbau) für welche Streitigkeit eröffnet ist, ergibt sich aus den für die einzelnen Gerichtsbarkeiten erlassenen Verfahrensgesetzen, vgl. auch § 51 SGG. Zusammen bilden sie ein lückenloses Rechtsschutzsystem. Eine Vertre- tungspflicht durch einen Rechtsanwalt besteht erst bei dem Bundessozial- gericht (BSG).25

Instanzen:

1. Instanz = Sozialgerichte (SG)
2. Instanz = Landessozialgerichte (LSG)
3. Instanz = Bundessozialgericht (BSG)

Die Sozialgerichte:

Besetzt sind die einzelnen Kammern (Verteilung nach Fachgebieten) der Sozialgerichte mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Alle Richter haben hierbei das gleiche Stimmrecht. Es müssen jedoch nicht immer alle drei Richter anwesend sein. Beschlüsse (ohne eine mündliche Verhandlung) sowie Gerichtsbescheide fällt der Berufsrichter alleine. Die ehrenamtlichen Richter sind dann anwesend, wenn es sich um Beschluss- fassungen und die Verkündung von Urteilen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung handelt.

Sprungrevision:

Nach § 161 Abs. 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Sozial- gerichts die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz (Sprungrevi- sion) zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozi- algericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.26

Die Landessozialgerichte:

Die Senate bei den Landessozialgerichten bestehen aus insgesamt fünf Richtern (drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter). Auch diese haben alle das gleiche Stimmrecht. Das Landessozialgericht ist die zweite und letzte Tatsacheninstanz und ermittelt von Amts wegen, z. B. um Be- weis zu erheben.27

Das Landessozialgericht entscheidetüber Berufungen gegen Urteile und Beschwerden, sowieüber andere Entscheidungen (z. B. Beschlüsse) der Sozialgerichte.

Das Bundessozialgericht:

Die Besetzung der Senate beim Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel ist identisch mit derjenigen beim Landessozialgericht. Jenes entscheidetüber das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte so- wieüber Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.28 Während man sich bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten noch selber vertreten kann, besteht beim Bundessozialgericht eine Vertretungspflicht durch einen Anwalt.

Die folgende Übersicht verdeutlicht die Dimension der anhängigen Sozial- gerichtsverfahren. Hierdurch lässt sich auch erklären, warum manche Rechtsstreitigkeiten sichüber einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen.

Tabelle 1: Entwicklung der Klagen bei den Sozialgerichten - Gesamtüber- sicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.7, Rechtspflege Sozialgerichte, 2016, erschienen am 20.09.2017.29

3. Charakteristika des Sozialgerichtsverfahrens

Bei der Beteiligung eines Sozialleistungsträgers an dem Konflikt handelt es zumindest mittelbar um einen staatlichen Akteur, welcher immer durch einen (rechtskundigen) Bevollmächtigten vertreten wird.30

Der Bürger wiederum sieht sich hier einem abstrakten und für ihn unver- ständlichen materiellen Recht und Verfahren gegenübergestellt. Meist weißer weder, auf welche rechtlichen Regelungen es in seinem Fall ankommt, noch wer diese und aus welchem Grunde auf ihn anwendet, noch wo und wie und mit wessen Hilfe er in das scheinbar ohne ihn stattfindende, nicht begreifbare Verfahren eingreifen könnte.31

Aus meiner Sicht stellt dieses Verfahren für viele Versicherte eine Art „Blackbox“ dar, welche selbst für Fachanwälte nur schwer durchschaubar ist. Dies lässt sich auch dadurch erklären, dass das Sozialrecht nicht exa- mensrelevant ist und sich nur wenige Anwälte auf dieses Fachgebiet spezi- alisiert haben.

Beteiligte + Streitgegenstände:

Somit stehen sich in einem Großteil der Verfahren ein sozialversicherter Bürger bzw. ein anderer Sozialleistungsberechtigter (Kläger) und ein Sozi- alleistungsträger (Beklagter) gegenüber. Diese streiten z. B.über die Her- abstufung in eine niedrigere Pflegestufe, die Gewährung einer Rehabilitati- onsmaßnahme oderüber das Versicherungsverhältnis selber. Die Behörde hat hier im Vorfeld dem eingelegten Widerspruch nicht abgeholfen und ei- nen Widerspruchsbescheid32 erlassen. Aufgrund dessen ist nun die Klage33 bei dem zuständigen Sozialgericht am Wohnort des Versicherten anhängig.

Streiten hingegen (private) Leistungserbringer und Sozialleistungsträger miteinander, geht es beispielsweise um die erbrachte Leistung oder um die Abrechnungspraxis des Leistungserbringers.

Die dritte Art von Rechtsverhältnissen sind Rechtsstreitigkeiten zwischen den Leistungserbringern. Gerichtsrelevant sind hierbei vor allem die Erstat- tungsansprüche nach den §§ 102 bis §§ 114 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X), wonach ein Leistungserbringer (z. B. die GKV) Leistungen etwa für eine Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer Weiterleitung nach dem SGB IX (vorläufig) erbracht hat und nun hier den aus seiner Sicht zuständigen Leistungsträger (z. B. die GKV) in Regress nimmt.34

Weitere Konflikte können aber auch beispielsweise die Beitragspflicht des Arbeitgebers betreffen. Meldet dieser z. B. die Arbeitnehmer nicht an, kann dies eine Betriebsprüfung sowie Nachforderungen von Gesamtsozialversi- cherungsbeiträgen zur Folge haben, vgl. § 28q SGB IV. Diese sind gericht- lich einklagbar und deren Grund und Höhe können bestritten werden.35

Denkbar sind aber auch Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Unfallversicherung hinsichtlich der Bestimmung von Gefahrenklassen.

Welche Besonderheiten ergeben sich hieraus?

Anders als im Zivilprozess werden im sozialgerichtlichen Verfahren, wie auch bereits dargestellt, grundsätzlichöffentlich-rechtliche Ansprüche ver- folgt.36 Mit Erhebung der Klage entsteht zwischen dem Gericht und den Be- teiligten ein Rechtsverhältnis, welches zwischen den Prozesssubjekten eine rechtlich geregelte Beziehung zur Folge hat, welche erst endet, wenn das gerichtliche Verfahren streitig oder unstreitig beendet wird.

Hierbei ist zu beachten, dass zulässige Anträge gestellt und Rechte geltend gemacht werden müssen.37 Die Richter wenden dann das Recht an undübertragen dieses auf den vorliegenden Sachverhalt und entscheiden dann ganz oder teilweise im Sinne der einen oder anderen Partei.

Grundsatz der Öffentlichkeit:

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse grund- sätzlichöffentlich, vgl. auch § 61 Abs. 1 SGG i. V. mit § 169 Absatz 1 GVG.38 Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung besagt, dass Dritte die Möglichkeit haben müssen, der Verhandlung beizuwohnen.39 Ausnah- men hiervon können z. B. Erörterungstermine oder Beweisaufnahmen dar- stellen.

Mündliche Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung stellt das Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens dar und kommt dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach, vgl. aber auch Artikel 103 GG und § 62 SGG.

Der vorsitzende Berufsrichter leitet die Verhandlung und stellt zunächst den Sachverhalt verkürzt dar. Im Anschluss können sich die Beteiligten hierzuäußern, und das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert. Der Vor- sitzende wirkt ferner darauf hin, dass alle erheblichen Tatsachen vollstän- dig aufgeklärt werden und sachdienliche Anträge von den Parteien gestellt werden.40

Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz:

Es findet der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung, vgl. aber auch § 103 SGG. Hieraus ergibt sich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.41

Erörterungstermin:

Des Weiteren ist es dem Vorsitzenden gemäߧ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG möglich, einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes anzuberaumen. Ein Erörterungstermin42 dient der Aufklärung der Sach- und Rechtslage, und die Beteiligten werden angehört. Eine Befugnis zur Streitentscheidung durch den Vorsitzenden besteht jedoch im Erörterungstermin nicht.

Urteil:

Das Gerichtsverfahren endet mit einem Urteil. Es ist die Entscheidungüber den Rechtsstreit, vgl. § 125 SGG.43

Gibt es unstreitige Beendigungsmöglichkeiten?

Dass die Herbeiführung einer Entscheidung nicht zwingend das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens sein muss, zeigt § 101 SGG. Mit der Rege- lung des Vergleichs und des Anerkenntnisses werden zwei wesentliche für die richterliche Praxis bedeutsame Formen der gütlichen Einigung von Rechtsstreitigkeiten geschaffen, und eine gerichtliche Entscheidung wirdüberflüssig.44

Prozessvergleich:

Gemäߧ 101 Absatz 1 SGG ist zwischen den Beteiligten ein Prozessver- gleich45 nur möglich, sofern sieüber den Gegenstand der Klage verfügen können. Insoweit werden den Beteiligten im gerichtlichen Vergleich nicht mehr Rechte eingeräumt als ihnen nach materiellem Recht zustehen.

Anerkenntnis:

Eine weitere Form der unstreitigen Beendigung ist das Anerkenntnis46. In diesem Fall erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an. Wird das Anerkenntnis vom Kläger angenommen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Klagerücknahme:

Die Klagerücknahme ist eine die Hauptsache erledigende Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu begehren, vgl. auch § 102 Absatz 1 SGG.47

Zwischenfazit:

Nur was die Rechtsordnung vorsieht, kann den Parteien auch durch eine richterliche Entscheidung zugesprochen werden. Eine Entschuldigung der Gegenseite ist z. B. nicht einklagbar. Denn Gerichtsentscheidungen sind fremdbestimmt und vergangenheitsbezogen. Die Mediation ist selbstbe- stimmt, zukunftsbezogen und ermöglicht es vor allem, nicht nur rechtlich relevante Aspekte mit einzubeziehen. Das Verständnis untereinander kann hier gestärkt werden. Auch lassen sich Rechtsstreite zusammen behan- deln, was z. B. bei Krankenhausklagen im Bereich der Krankenversicher- ung von Interesse sein dürfte. Ein Krankenhaus ist auch weiterhin ein Ver- tragspartner der Krankenkasse, wodurch der Transformationsansatz48 eine besondere Bedeutung bekommt.49

Da die Behörden nicht persönlich betroffen sind, können sie, im Gegensatz zu den Versicherten, die Rechtsstreitigkeiten auch einfach „aussitzen“.

Bei den Versicherten wiederum besteht in der Regel dringender Hand- lungsbedarf etwa aufgrund von Krankheit, welcher beispielsweise bei der Einstellung von Krankengeld sogar existenzbedrohend für den Versicherten sein kann. Außerdem gibt es für die Verwaltungen noch die Möglichkeit, in Berufung (LSG) oder in Revision (BSG) zu gehen. Eine Gesamtverfahrensdauer von ca. acht bis zehn Jahren erscheint mir hier meiner eigenen beruflichen Erfahrung nach durchaus als realistisch.

Die Mediation stellt daher aus meiner Sicht hier den besseren Weg dar, da eine Lösung des Konflikts schneller und umfassender möglich ist.

4. Charakteristika des Mediationsverfahrens/Güterichterverfahrens

Gemeinsam haben das Mediationsverfahren und das Gerichtsverfahren, dass sie in Form einer Triade besetzt sind. Hauptunterschied hierbei ist, dass der Güterichter (Mediator) eben keine Entscheidungskompetenz hat.50 Die Parteien, also deren Interessen und Bedürfnisse, stehen hierbei ein- deutig im Mittelpunkt.51 Im Idealfall wird eine einzelfallorientierte und für die Beteiligten akzeptable und im rechtlichen Rahmen zulässige Lösung gefun- den, welche ggf. auch einer Fairness-Kontrolle unterzogen werden könnte.52

Praktischer Ablauf:

Der Vorsitzende der jeweiligen Kammer prüft, ob der vorliegende Rechtsstreit für eine Mediation geeignet ist. Ist er dieser Meinung, informiert er diesbezüglich die Beteiligten des Rechtsstreits. Stimmen diese einer Mediation zu,übergibt er den Fall an einen Güterichter, und das Verfahren wird während der Mediation ruhend gestellt.53

Ist die Mediation beendet, wird dem Vorsitzenden von dem Güterichter das Ergebnis mitgeteilt, nicht jedoch der Inhalt. Scheitert die Mediation, wird das Klageverfahren wiederaufgenommen.54

Abbildung 1: Ablaufschema Güterichterverfahren (vereinfachte Darstellung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Zwischenfazit:

Aus meiner Sicht können Konflikte mithilfe der Mediation mit einer höheren Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden, es wird ein gegenseitiges Ver- trauen erreicht. Sie unterscheidet sich hierdurch deutlich von dem auf „Sieg“ oder „Niederlage“ zielenden Gerichtsverfahren. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch sie die Sozialgerichte entlastet werden könnten, was meiner Meinung nach in Hinblick auf die hohen Fallzahlen auch dringend notwen- dig ist, vgl. auch Tabelle 1, Übersicht der anhängigen Sozialgerichtsklagen.

III. Einführung in die Mediation

1. Was ist unter einer Mediation zu verstehen?

Eine Mediation ist ein freiwilliges, nichtöffentliches Verhandlungsverfah- ren55 zwischen zwei oder mehreren Parteien, die einen individuellen Kon- flikt dauerhaft lösen wollen und zu diesem Zweck einen externen und neut- ralen Dritten (Vermittler56 ) zu ihrer Unterstützung heranziehen. Der Mediator unterstützt die Beteiligten dabei, eine eigenständige und ein- vernehmliche Lösung für die Probleme zu erarbeiten.57 Er hat hierbei je- doch keine Entscheidungskompetenz. Diese Vorgehensweise entspricht den Prinzipien der Mediation.

Prinzipien der Mediation:58

-Vertraulichkeit,
-Allparteilichkeit,
-Freiwilligkeit,
-Informiertheit,
-Eigenverantwortung der Teilnehmer.59

Um die in Konflikten ins Stocken geratene Kommunikation zu beleben, greifen die Mediatoren auf das Harvard-Konzept zurück, auf welches ich auch noch detaillierter unter Teil A, III, Punkt 4 eingehen werde. Für ein besseres Verständnis werde ich jedoch zunächst den Ablauf und die Phasen einer Mediation näher vorstellen.

2. Ablauf und Phasen einer Mediation

Mediationsverfahren werden mit verschiedenen Phasen dargestellt.60 Die Anzahl der Phasen variiert dabei je nach Autor. Der grundlegende Ablauf ist jedoch nahezu identisch. Nachfolgend werde ich einen möglichen Ablauf einer Mediation durch einen Güterichter vorstellen:61

Phase 0 Vorbereitungsphase

Diese Phase dient der Terminvorbereitung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Mediation durch einen Güterichter62 gegeben, und das Klageverfahren wurde ruhend gestellt. Der Richter erstellt einen ersten Ablaufplan und macht sich Gedankenüber mögliche Hilfsmittel.

Phase 1 Eröffnungsphase

Leitfrage: Wie wird vorgegangen?

- Mediator (Güterichter) und Medianden (Kläger, Beklagte und ggf. Beigeladene) stellen sich vor.
- Mediator stellt das Wesen und den Ablauf der Mediation und seine eigene Rolle/Haltung vor. Hauptmerkmal ist hierbei, dass der Richter eben keine Entscheidungsbefugnis besitzt.
- Das weitere Vorgehen wird abgestimmt. Ist zur Klärung des medizinischen Sachverhalts z. B. ein externes Gutachten notwendig?
- Spielregen/Kommunikationsregeln im Umgang miteinander werden festgelegt.

Sind alle Punkte besprochen, können diese in Form einer Mediationsvereinbarung festgehalten werden.

Phase 2 Sachverhaltsklärung/Themensammlung

Leitfrage: Was ist los? Worum geht es?

- Parteien stellen ihre Streit-/Standpunkte und Anliegen im Zusam- menhang dar. Hierfür erhält jede Partei ausreichend Gelegenheit und sollte hierbei nicht von der anderen Partei gestört werden.
- Themen und Konfliktfelder werden gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert und gewichtet.

Alternative:

Der Güterichter erstellt eine eigene Zusammenfassung aufgrund der Gerichtsakten und lässt diese durch die Parteien lediglich ergänzen.

Dieses Vorgehen entspricht auch den Ansätzen einer Kurzzeittmediation im Sinne von Heiner Krabbe.63

Phase 3 Interessenforschung

Leitfrage: Was steckt hinter dem Konflikt? Was bewegt die Parteien? Ziel für den Mediator ist hier, den Kern des Konfliktes herauszuarbeiten bzw. herausarbeiten zu lassen.

- Der Mediator versucht im Rahmen dieser Phase, die Positionen in Form von Ansprüchen und vor allem verborgene Interessen/ Bedürfnisse sowie deren Motive für das erste zu behandelnde Thema zu erforschen. Er verwendet hierfür gezielte Fragen: Was müsste passieren, damit Sie zufrieden sind? Worum geht es Ihnen wirklich?
- Jede Partei wird sich hierdurch ihrer eigenen Beweggründe bewusst und lernt auch die Interessen der anderen Partei kennen.

Beispielsweise kann ein Grund für die Haltung der Behörden die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sein.64 Bei den Versicherten spielen zusätzlich oft Grundbedürfnisse beispielsweise nach Wertschätzung und Würdigung, Verbundenheit und Zugehörigkeit sowie Autonomie und Anerkennung eine entscheidende Rolle.

Fazit: Wichtig ist in dieser Phase somit der Übergang von den Positionen zu den dahinterliegenden Interessen.

Phase 4 Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen

Leitfrage: Mit welchen Lösungen können die Parteien ihre Interessen, Ziele und Bedürfnisse am besten verwirklichen?

Die verschiedenen Lösungsideen werden von den Parteien im Hinblick auf ihre praktische Umsetzungsfähigkeit diskutiert, bewertet und verhandelt.

Übrig bleibt eine Auswahl konkreter sowie aus Sicht von allen Beteiligten einigungsfähiger und rechtlich zulässiger Lösungsmöglichkeiten.

Phase 5 Lösung und Abschlussvereinbarung

Leitfrage: Wer tut was, wo, bis wann?

Die Vereinbarungen werden festgehalten (meist schriftlich).65 Die Befugnis der Sozialverwaltung zum Abschluss desöffentlich-rechtlichen Vertrages66 beruht nicht auf Privatautonomie, sondern auf rechtsgebundener Kompe- tenz auf Grundlage der §§ 53ff. SGB X. Die konsensuale Handlungsform bedeutet im Vergleich zur Entscheidung durch Verwaltungsakt67 kein Weni- ger an Rechtsbindung, in Übereinstimmung mit der für das Verwaltungsrecht grundlegenden Trennung von Freiheit und Kompetenz.68

3. Möglichkeiten des Verhandelns einer Behörde in der Mediation

Das Handeln der Behörde wird durch ein enges Gesetz und Rechtsgeflecht bestimmt.69 Ferner unterliegen die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen starken mehrstufigen Kontrollen u. a. der Rechts- und Fachaufsicht sowie der Prüfämter und des Rechnungshofes. Es gibt jedoch auch gesetzliche Regelungen, die der Verwaltung bei der Umsetzung der Vorschriften einen gewissen Freiraum lassen und ihr somit einen Handlungsspielraum einräu- men.

Dies geschieht in der Praxis mit der Formulierung unbestimmter Rechtsbe- griffe und mit Ermessensregelungen, vgl. z. B. § 39 SGB.70 Hierdurch wer- den der Behörde die Möglichkeiten zur Auslegung und Ermessensaus-übung im Einzelfall eröffnet.71 Dabei kann das Verständnis des Bürgers be- züglich des Norminhaltes anders aussehen als das Verständnis des Normanwenders. Zur Klärung kann verhandelt werden. Zusätzlich hat die Verwaltung auch eine gewisse Ausgestaltungskompetenz z. B. durch die Berechtigung zum Erlassen von Rechtsverordnungen und Satzungen.

Praxisbeispiele aus dem Bereich der Krankenversicherung:

- Umfang der Haushaltshilfe im Rahmen des § 38 SGB V
- Wahlrecht aufgrund des Rehabilitationsrechts im Sinne des § 9 SGB IX
- Anwendung des Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 SGB IX etc.

Gleichgelagerte Fälle müssen gleich ent- bzw. beschieden werden.72

Bei individuellen Mediationsvereinbarungen kommt der Behördenvertreter unter Umständen in Erklärungsnöte gegenüber seinen Vorgesetzten.

Welche Gründe sprechen für die Teilnahme einer Behörde an einer Media- tion?

Zunächst fällt mir auf, dass der Behördenvertreter nicht persönlich betroffen ist und somit ein persönliches Interesse nicht vorliegt. Ein Motiv könnte aber z. B. darin gesehen werden, dass auch die Behörde als juristische Person ein Interesse an dauerhaften Lösungen hat, um mit derselben Par- tei nicht fortwährend im Streit zu liegen. Denn gerade Massenkläger binden u. a. wertvolle Personalressourcen und kosten der Behörde damit viel Geld und Zeit. Auch die unmittelbare Stärkung der dienstleistungsorientierten Verwaltung sowie die Nutzung des Sachverständnisses des Bürgers könn- ten ein Motiv sein. Das Mediationsverfahren bietet den Behörden zudem die Möglichkeit, persönlich mit den Bürgern zu kommunizieren, und hilft Verständnisprobleme zuüberwinden. Als ein weiteres Argument für eine Mediation ist die Zeitersparnis zu nennen.73 Ein Mediationsverfahren kann von der Anlage her viel schneller zu einem Ergebnis führen als ein klassi- scher Prozess, was wiederum auf lange Sicht eine Arbeitsentlastung zur Folge hat.

Ferner gibt es für die Behörde kein Kostenrisiko. Sie bzw. bei genauerer Betrachtung eher der Behördenvertreter erleidet keinen finanziellen Nach- teil, wenn sie bzw. er in der Mediation nicht nachgibt oder aber eben ge- rade nachgibt. Kritisch zu betrachten ist hingegen, dass die Behörde even- tuell im Rahmen einer Mediation und einer damit angestrebten einvernehm- lichen Lösung Leistungen zugesteht, die der Kläger in einer gerichtlichen Verhandlung eventuell nie erhalten hätte, für die also gegebenenfalls gar kein Rechtsanspruch besteht. Dies geht dann zu Lasten der Versicherten- gemeinschaft.

Anderseits lässt sich der Kläger vielleicht auf einen teilweisen oder gar völ- ligen Rücktritt von seinem Begehren ein und gibt damit unter Umständen und in Unkenntnis der Rechtslage einen Anspruch auf, der ihm aber eigent- lich zustünde. Ferner ist zu bedenken, dass ein eventueller Verzicht auf So- zialleistungen nach § 46 Abs. 1 SGB I74 jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann.

Da das Harvard-Konzept das Kernstück der Mediation darstellt, stelle ich diesen Ansatz im Folgenden ausführlicher dar.

4. Das Harvard-Konzept

Dieses Konzept geht auf die gleichnamige Universität zurück und wurde dort im Rahmen der Konfliktforschung entwickelt. Grundlage für eine erfolgreiche Verhandlung sind demnach die folgenden drei Kriterien:75

1. Ziel ist es, eine vernünftige Übereinkunft zu erreichen.
2. Die Art der Verhandlungsführung soll effizient sein.
3. Während der Mediation sollen keine persönlichen Beziehungen ge- schädigt werden.76

Bei der Anwendung des Harvard-Konzepts werden keine Teilnehmer unter Druck gesetzt, und es findet kein stures Verharren auf Positionen statt. Auf der anderen Seite geben die Teilnehmer auch nicht zu schnell nach bzw. wollen vorrangig die vorhandenen Beziehungen schützen.

Der Verhandlungsstil kann daher auch als „dritter Weg“ bezeichnet werden, da dieser weder „hart“ noch „weich“ ist und versucht, „sachbezogen“ zu agieren.

1. Prinzip:

Menschen und Probleme sind getrennt voneinander zu behandeln.77

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Konfliktparteien bei einer Medi- ation aus Menschen und nicht nur aus abstrakten Repräsentanten beste- hen.

Von entscheidender Bedeutung sind beim Umgang untereinander drei Grundbegriffe:

Vorstellung (Hineinversetzen in die Sichtweise der anderen Partei), Emotion (Man spricht der Gegenseite die Berechtigung zu, Gefühle zu haben und diese auch zu artikulieren),

Kommunikation (Erkenntnis, dass die zwischenmenschliche Kommunikation von Missverständnissen geprägt ist, und Bereitschaft, aktiv an einer Verbesserung zu arbeiten).

Die Vergangenheit soll hierbei nicht als Argumentationsgrundlage dienen, da sie sich eben nicht mehr verändern lässt.

2. Prinzip:

Forderung, sich auf Interessen (z. B. Sicherheit, Anerkennung etc.) zu konzentrieren und nicht auf Positionen (Prinzipien, die der Einzelne nicht gewillt ist aufzugeben).78

Durch die Frage nach dem „Warum?“ ist es möglich, hervorzuheben, dass trotz gegensätzlicher Positionen auch gemeinsame Interessen vorliegen (können), und hierauf aufbauend lässt sich die Mediation gut weiterführen.

3. Prinzip:

Ziel hierbei ist es, Entscheidungsmöglichkeiten zum beiderseitigen Vorteil zu entwickeln.79 Bei Verhandlungen versuchen die beteiligten Parteien, die andere Partei von ihrer Position zuüberzeugen, indem sie z. B. bereit sind, kleine Abstriche oder Kompromisse einzugehen.

Hauptziel des Harvard-Konzeptes ist es jedoch, gemeinsam mit beiden Parteien einen Lösungsweg zu finden, bei dem sich keiner benachteiligt fühlt und alle Interessen berücksichtigt werden. Hierfür bietet sich z. B. ein „Brainstorming“ an. Während des Sammelns von Vorschlägen werden je- doch noch keine Beurteilungen der genannten Ideen vorgenommen.

Sinnvoll ist es hier, eine entspannte Atmosphäre zu schaffen etwa durch einen Raumwechsel oderähnliches,80 da die Konfliktparteien in dieser Phase zusammen nach einer Lösung suchen sollen und nicht gegeneinander. Deshalb ist es wichtig, dass hier schon mit Interessen „gearbeitet“ wird und nicht mit Positionen. Im Anschluss an diese Sammelphase werden die Ideen auf ihre Umsetzbarkeit hinüberprüft.

Im Optimalfall haben sich beide Parteien auf einen Lösungsweg verstän- digt, der ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt.

[...]


1 Genderhinweis: Die Verwendung der männlichen, bzw. weiblichen Form in dieser Arbeit ist als geschlechtsneutral zu verstehen und dient lediglich der besseren Lesbarkeit.

2 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2550.

3 Vgl. examplarisch https://www.justiz.nrw.de/JM/schwerpunkte/erv/index.php;
https://www.jutiz.nrw.de/JM/doorpage_online_verfahren_projekte/index.php; jeweils zu letzt gesehen am 05.01.2018.

4 Vgl. auch Böttche/Knaevelsrud/Wagner, 2016, S. 17 bis 18.

5 https://www.patientus.de, zuletzt gesehen am 27.12.2017.

6 https://www.bkkgs.de/internet-geschaeftsstelle, zuletzt gesehen am 27.12.2017.

7 Vgl. auch Lapp, 2016, S. 506 bis 518.

8 Vgl. auch Illigen, 2013, S. 40.

9 Vgl. auch Rickert, 2012, S. 53.

10 Vgl. auch Märker/Trénel, 2003, Matthias, S. 2ff.

11 Vgl. auch Hehn, 2016, S. 82 bis 83.

12 Vgl. auch Kipman/Leopold-Wildburger/Reiter, 2017, S. 3ff.

13 https://www.bundeshaushalt-info.de/#/2017/soll/ausgaben/einzelplan.html, zuletzt gese- hen am 23.12.2017.

14 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

15 Vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto Sozialrecht, 2016, S. 187 bis 192.

16 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

17 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 57-58.

18 Vgl. auch Trenczek/Berning/Lenz/Will, 2017, S. 624 bis 628.

19 Vgl. auch Depenheuer, 2016, S. 176.

20 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S.199 bis 202.

21 Vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, 2016, S. 3ff.

22 Vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

23 Vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, 2016, S.178 bis 181.

24 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 3052 bis 3053.

25 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 121.

26 Vgl. auch Struffert-Dupp, 2014, S. 59.

27 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 3053 bis 3054.

28 Vgl. auch Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 175 bis 178.

29 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Soz ialgerichte2100270167004.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt gesehen am 05.01.2018.

30 Vgl. Friedrich, 2011, S. 28.

31 Vgl. auch Schreiber, 2013, S. 37 bis 39.

32 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

33 Vgl. ebd., S. 3075 bis 3076.

34 Vgl. ebd., S. 2645 bis 2647.

35 Vgl. auch Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann, 2017, S. 796 bis 798.

36 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

37 Vgl. auch Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann, 2017, S. 2165.

38 Vgl. auch Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 362 bis 390.

39 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 136 bis 137.

40 Vgl. auch Gurgel/Hassel/Otto, 2016, S. 212 bis 213.

41 Vgl. auch Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann, 2017, S. 2179.

42 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 155 bis 159.

43 Vgl. auch Breitkreuz/Fichte, S. 889 bis 891.

44 Vgl. auch Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 3112.

45 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 144 bis 148.

46 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 144 bis 148.

47 Vgl. auch Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 749 bis 755.

48 Der Transformationsansatz stellt die Beteiligten noch mehr in den Mittelpunkt und die hier- raus ergebenden Lösungen schaffen eine langfristige, kooperative Beziehung; vgl. aber auch Ponschab, 2016, S. 279.

49 Vgl. auch Hösl, 2016, S. 290 bis 296.

50 Vgl. Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 1412 bis 1413.

51 Vgl. Friedrich, 2011, S. 29.

52 Vgl. Kracht, 2016, S. 305 bis 314.

53 Vgl. auch Schreiber, 2013, S. 25.

54 Vgl. auch Holznagel/Ramsauer, 2016, S. 929 bis 930.

55 Vgl. auch Friedrich, 2011, S. 69.

56 Vgl. auch Hehn, 2016, S. 92.

57 Vgl. Trenczek/Berning/Lenz/Will, 2017, S. 42.

58 Vgl. auch Koschany-Rohbeck, 2015, S. 7 bis 14.

59 Vgl. von Schlieffen, 2016, S. 27.

60 Vgl. Friedrich, 2011, S. 187 bis 190.

61 Vgl. Kessen/Troja, 2016, S. 329 ff.

62 Vgl. auch Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 1412 bis 1413.

63 Vgl. Breitkreuz/Fichte, 2014, S. 1416.

64 Vgl. Friedrich, 2011, S. 175 bis 177.

65 Vgl. auch Schreiber 2013, S. 17 bis 18.

66 Vgl. auch Holznagel/Ramsauer, 2016, S. 939.

67 Vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 2017, S. 2548 bis 2555.

68 Vgl. auch Schreiber 2013, S. 62 bis 63.

69 Vgl. ebd., S. 59.

70 Vgl. auch Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann, 2017, S. 48 bis 51.

71 Vgl. auch Holznagel/Ramsauer, 2016, S. 941.

72 Vgl. auch Schreiber 2013, S. 59 bis 62.

73 Vgl. auch Schreiber 2013, S. 74 ff.

74 Vgl. auch Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann, 2017, S. 59 bis 61.

75 Vgl. von Schlieffen, 2016, S. 33 bis 35.

76 Vgl. Fisher et al., 2009, S. 16 bis 39.

77 Vgl. auch Koschany-Rohbeck, 2015, S. 72.

78 Vgl. auch Koschany-Rohbeck, 2015, S. 73 bis 74.

79 Vgl. Fisher et al., 2009, S. 42 bis 90.

80 Vgl. auch Fisher et al., 2009, S. 95 bis 96.

Fin de l'extrait de 82 pages

Résumé des informations

Titre
Digitalisierung im beruflichen Umfeld. Ist Online Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit denkbar?
Auteur
Année
2018
Pages
82
N° de catalogue
V429386
ISBN (ebook)
9783668731424
ISBN (Livre)
9783668731431
Taille d'un fichier
1163 KB
Langue
allemand
Mots clés
digitalisierung, online, mediation, sozialgerichtsbarkeit, Online-Mediation, CVK, Computervermittelte Kommunikation, Textbasierte Systeme, Audiobasierte Systeme, Phasen einer Mediatio, Harvard Konzept, Sozialrecht, Neue Medien in der Mediation, Schulz von Thun, Vor und Nachteile der Online-Mediation, Medienökologisches Modell, asynchrone Kommunikation, synchrone Kommunikation, Kommunikationsmodelle
Citation du texte
Holger Hoffmann (Auteur), 2018, Digitalisierung im beruflichen Umfeld. Ist Online Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit denkbar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429386

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