Das Haus der Frühen Neuzeit als Rechtsmittel im Ehestreit am Beispiel Johann Dietz


Trabajo de Seminario, 2011

15 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Quelle

3. Besitzverhältnisse und Eigentumskultur

4. Witwenrechte und Witwenstatus

5. Textanalyse

6. Abschließende Betrachtung

7. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die Ansichten, dass die Gesellschaft der Frühen Neuzeit von einer grundlegenden Ungleichheit zwischen Mann und Frau geprägt war, dass der Mann der Frau sowohl rechtlich, religiös, biologisch als auch politischübergeordnet war und dass die darauf bauenden Ordnungsprinzipien das alltägliche Leben strukturierten, beruhen nicht nur auf Auswertungen normativer Literatur, wie beispielsweise der „Hausväterliteratur“, sondern beziehen sich auch auf die Analyse verschiedener biographischer Schriften, wie Briefen, Tagebüchern, Reiseberichten aber auch juristischer Dokumente wie Gerichtsakten und Verfahrensprotokolle.[1] Besonders die Reformation verwandelte die „Ordnung der Geschlechter in der Ehe, nämlich die Überordnung des Ehemannes und die Unterordnung der Ehefrau [...], zum Modell gesellschaftlicher Ordnung und Unterordnung.“[2]

Im Hinblick auf spezifische Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Frauen in der Frühen Neuzeit gilt es diese Ansichten und Annahmen jedoch zu hinterfragen und unter besonderen Umständen zu reflektieren. Ute Gerhard macht beispielsweise darauf aufmerksam, dass die Frau in der Ehe als Institution, die im Grunde auf Besitz basierte, mittels der Haushalts-position einen Zugang zu herrschaftlichen und autoritären Funktionen erlangen konnte.[3] Ob oder inwiefern diese in Konkurrenz zur Position des Ehemannes und Hausvaters treten konnten, bleibt dabei zunächst offen und im Folgenden zu bedenken. Gerhard verweist zudem auch darauf, dass Witwen oftmals „trotz der Vormundschaft eines Kurators [...] größere Handlungsfreiheit“[4] erlangen konnten.

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel zu untersuchen, inwiefern das Haus als Besitz oder Eigentum in ehelichen Auseinandersetzungen von den streitenden Eheleuten eingesetzt und benutzt werden konnte und inwiefern dabei gesellschaftliche Normen und Vorstellungen zu Gunsten der Frau ausgelegt undübergangen werden konnten. Die textliche Grundlage für allgemeine Überlegungen soll eine genaue Untersuchung der autobio-graphischen Schrift des Babiermeisters Dietz sein, der u. a. auch von seiner Verheiratung und dem anschließenden Streit um das Haus berichtet.

In einem ersten Schritt der Arbeit soll zunächst die Quelle näher vorgestellt und erläutert werden, woraus sich konkrete thematische Bereiche erschließen, die für die genaue Textanalyse relevant sind und somit in Anschluss an die Quellenvorstellung behandelt werden.

2. Die Quelle

Der erstmals 1915 von Ernst Consentius herausgegebene Druck „Meister Johann Dietz erzählt sein Leben“ beinhaltet die autobio-graphischen Erinnerungen und Berichte des gleichnamigen Barbiermeisters Dietz, der im Jahr 1665 geboren wurde und 1738 starb. Consentius stellt der Schrift Dietz´ eine Einleitung voran; ein Nachwort, Anmerkungen und ein Urkundenverzeichnis sind vom Herausgeber nachgestellt worden. Die Einleitung gibt neben einer knappen Inhaltsübersicht vor allem die Intentionen des Herausgebers Consentius wieder, der in den autobiographischen Aufzeichnungen Dietz´ eine besonders ausführliche und wichtige Quelle für das bürgerliche Leben des 17. Jh. sieht und ihre Veröffentlichung deshalb als ein „kulturgeschichtliches Denkmal“[5] bezeichnet. Er verweist zudem darauf, dass sich das Manuskript der originalen Handschrift, derer er sich für den Druck bediente, in der Königlichen Bibliothek zu Berlin befindet, wo man sie auch einsehen kann. Im Nachwort geht er dann genauer auf diese alte Handschrift ein, von der er aussagt, dass es sich in ihrem Fall nicht um das von Dietz geschriebene Original, sondern um eine zeitnahe Abschrift handelt, deren Schreiber „manches sinnwidrig entstellt“ (Dietz S. 316-317) hat. Wie Consentius ohne Vergleichstext zu einem solchen Ergebnis gelangt, bleibt ungeklärt. Er gibt jedoch einen wichtigen Hinweis zur Methode seiner Ausgabe, indem er sich gegen eine diplomatische und buchstabengetreue Übernahme des ursprünglichen Textes ausspricht, da diese auf Grund fehlender Interpunktion, unklarerer Satzeinteilungen und der willkürlichen Schreib-weise des sächsischen Dialektes die Lesbarkeit enorm beeinträchtigen würde[6]. Bei der vorliegenden Quelle handelt es sich also um einen bereits zwei Malübernommenen,überarbeiteten und damit interpretierten Text, was bei der Textanalyse beachtet werden muss.

Für den Abfassungszeitraum der Quelle ist Consentius´ Aussage von Bedeutung, dass Dietz seine Erinnerungen im Alter von 70 Jahren und damit erst drei Jahre vor seinem Tod aufgezeichnet hat. Daher ist anzunehmen, dass die für diese Arbeit relevanten Berichte von seiner Verheiratung 1694 und den folgenden Auseinandersetzungen um das Haus mit seiner Ehefrau von ihm also aus einer Rückansicht geschildert werden und nicht unmittelbar während der Geschehnisse entstanden sind, was bei der Analyse ebenso berücksichtigt werden muss. Innerhalb seiner Berichte knüpft die Episode von der Verheiratung an Dietz´ Reisen durch Europa mit Stationen in verschiedenen Ländern und Berlin an, nach denen er sich als Barbiermeister wieder in seiner Heimatstadt Halle niederlässt.

Nach eigenen Aussagen empfindet sich der Barbiermeister dort als angesehen und wird auch von Frauen umworben[7], doch geht er unglücklicherweise ein Verhältnis mit einer Witwe ein, die bereits drei Kinder aus erster Ehe mitbringt. Trotz zahlreicher Hürden und Schwierigkeiten versucht Johann Dietz sich in dieser Ehe zu bewähren, wird dabei jedoch von seiner Ehefrau, ihren Freunden und Verwandten und besonders von ihrem Vater immer wieder unter Druck gesetzt, was sich u. a. in seiner schwachen Position im - und seinem Besitzanspruch auf das - Haus widerspiegelt. Erst nach einiger Zeit wird das Haus ganz ihm zugeschrieben, nachdem er einen großen zusätzlichen Geldbetrag gezahlt hat und sich durch eine List des Vaters und des Anwalts dazu gezwungen sieht, sich wieder mit seiner Ehefrau zu versöhnen.

Um die oben skizzierten Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten in einem der Frühen Neuzeit entsprechenden kulturellen und rechtlichen Rahmen analysieren und verstehen zu können, gilt es zunächst, die Rolle des Besitzes oder genauer die Bedeutung der Besitzkultur für die Institution der Ehe vorzustellen. Dabei soll neben generellen Funktionen von Besitz und Eigentum die Stellung des Hauses als spezifischem herrschaftlichen Raum behandelt werden.

Neben Besitz und Eigentum spielen auch die Rechte, Möglichkeiten und Pflichten einer Witwe eine Rolle für das Verständnis und die Annäherung an die Fragestellung, inwiefern das Haus als Rechtsmittel im Ehestreit eingesetzt werden konnte. Der rechtliche Rahmen, die daraus resultierenden Räume und autoritären Eigenschaften von Witwen und die Frage, inwieweit diese auch nach einer Wiederverheiratung aufrecht gehalten werden konnten, sollen in einem weiteren Arbeitsschrittüberprüft werden.

3. Besitzverhältnisse und Eigentumskultur

Wie in der Zusammenfassung von Dietz´ Eheepisode schon angedeutet, stellten Vermögen, Status und Besitz für das Zustandekommen, Gelingen und auch die für emotionalen Beziehungen in der Ehe entscheidende Faktoren dar. In der Einleitung wurde bereits darauf verwiesen, dass die Ehe insgesamt eine Institution war, die hauptsächlich auf Besitz basierte. Innerhalb dieser Institution war das Verhältnis zum Besitz für Männer und Frauen jeweils unterschiedlich ausgeprägt. In ihren Studien zum Zusammenhang zwischen Geschlecht und Eigentumskultur in der Frühen Neuzeit stellt Nicole Grochowina die These auf, „dass das Wirken von Frauen als Rechtssubjekt offenbar in besonderem Maße ans Eigentum geknüpft war“[8]. Frauen, so Grochowina, stritten vor Gericht im Rahmen der Ehe oder auch darüber hinaus „um das Erbe, um Nutzungsrechte, Bauregelungen, Eigentumstransfer […], und Schulden“[9]. Betrachtet man im Fall der vorliegenden Quelle das Haus aus erster Ehe ebenso als Erbe, so lassen sich in allen genannten Streitfällen Parallelen zu Auseinandersetzungen des Ehepaares Dietz erkennen. Diese Parallelen finden sich auch in fünf grundlegenden Aspekten der Eigentumskultur wieder, die von Grochowina eingeführt und erläutert werden.

In erster Linie ist ihr Verweis darauf wichtig, dass Eigentum in der Frühen Neuzeit prinzipiell „vollständig und unvollständig“[10] sein konnte. Als unvollständiges Eigentum galt bei dieser Unterteilung nach Zedlers Universallexikon das Eigentum, von dem neben dem eigentlichen Besitzer auch eine oder mehrere weitere Personen Gebrauch machten.[11] Von dieser grundlegenden Annahme ausgehend lässt sich der für diese Arbeit zweite Aspekt der Eigentumskultur ableiten, nämlich das Verhältnis von Eigentum und Herrschaft. Grochowina fasst dieses prägnant zusammen: „Dem Eigentum entsprangen herrschaftliche Rechte. So bedeutete Partizipation am Eigentum gleichermaßen Teilhabe an Herrschaft.“[12] Dabei führten die verschieden Konstellationsmöglichkeiten aus Größe und Art des Eigentums zu vielfältigen „Herrschaftsfeldern, die auf zahlreiche Instanzen und Institutionen verteilt waren.“[13] Dem Hinweis Grochowinas folgend, dass die Herrschaftsfähigkeit auch von zwischenmenschlichen Beziehungen abhängig war und davon ausgehend, dass die Ehe gemeinhin als Institution betrachtet und behandelt werden muss, lohnt es an dieser Stelle, die rechtlichen Besitzansprüche und -verhältnisse zwischen Eheleuten und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Zusammenhang von Besitz und Herrschaft zu untersuchen. Elisabeth Koch zu Folge werden die wirtschaftlichen Verhältnisse einer im Normalfall nicht erwerbstätigen verheirateten Frau hauptsächlich von dem bei der Eheschließung eingebrachten Vermögen ihrer Familie bestimmt.[14] Bedenkt man dabei jedoch, dass „bei der Eheschließung zunächst Verwaltungs- und Nutzungsrechte an dem von der Frau eingebrachten Heiratsgut auf den Ehemannüber[gingen]“[15], so wird deutlich, dass das Vermögen der Frau für sie durch seinen Wert weiterhin von großer Bedeutung sein kann, de facto aber vom Mann verwaltet wird und somit aus dem Herrschaftsbereich der Frau hinausfällt. Hier wird deutlich, wie eng das Herrschen oder Bestimmenüber materiellen Besitz mit dem bloßen „Besitzen“ des Gegenstandes zusammenhängen und wie sehr dieses Verhältnis in der Ehe zu Gunsten des Mannes genutzt werden konnte.

Diese Beobachtung enthält im Kern den dritten wichtigen Aspekt der Eigentumskultur für die folgenden Überlegungen, denn sie verweist auf die Norm der Vormundschaft. Unter dem Vorbehalt, dass man bei einer ausschließlichen Auswertung der Normen zu einer solchen Erkenntnis gelangen kann, stellt Grochowina fest, dass Frauen auf Grund des „Instruments der Geschlechtsvormundschaft“, welches sie prinzipiell immer unter die Aufsicht eines Vormunds stellte, „mit Ausnahme von Handels- und Kauffrauen vom Eigentum ausgeschlossen“[16] waren. Karin Gottschalk bestätigt diesen Befund und erwähnt den wichtigen Umstand, dass verheiratete Frauen bei „bestimmten Rechtsgeschäften der Zustimmung eines Kurators oder Ehemanns“[17] bedurften. Trotz dieser allgemeingültigen Feststellung ist in Bezug auf den wirtschaftlichen Gütertausch zwischen den Heiratenden und den dazugehörenden Herkunftsfamilien zu beachten, dass sowohl seine Durchführung als auch seine Rückabwicklung im Falle einer Auflösung der Ehe regional rechtlich sehr differenziert ausgeprägt war, was auch in Bezug auf die Funktion und Rolle des Vormunds entsprechenden Einfluss haben konnte.[18]

So wie die das Vermögen und Eigentum betreffenden Rechte und die dazu gehörenden Möglichkeiten und Freiräume regional sehr variieren konnten, liegt es nahe, dass es neben der offiziellen Rechtspraxis auch Streitfälle, Prozesse und Verhandlungen gab, die in der alltäglichen Wirklichkeit von den geltenden Normen zu Abweichungen führten und von Frauen zu ihren Gunsten ausgenutzt wurden. Grochowina geht in solchen Fällen davon aus, dass Frauen „dabei auf Bestände des sozialen Wissen zurück[griffen], die nicht explizit in den Normen formuliert worden sind – und [...] u. a. hierauf das Recht [gründeten], Eigentum besitzen und verteidigen zu können.“[19] Dieses Vorgehen, das Wissen und das Selbstbewusstsein, Rechte und Normen zum eigenen Vorteil zu nutzen, war in erster Linie vom sozialen Stand der Frau abhängig und stellt den vierten wichtigen Aspekt der Eigentumskultur dar, der bei der Analyse berücksichtigt werden muss. Der soziale Stand spielt bei der vorliegenden Quelle eine besondere Rolle, da es sich hier um die Wiederverheiratung einer Witwe handelt und „Witwen […] vor Gericht andere Möglichkeiten [hatten] als etwa verheiratete Frauen.“[20] Die Rechte und Handlungs-freiräume von Witwen, die mit ihrem Besitz und Eigentum zusammen-hängen, sollen auf Grund ihrer Wichtigkeit als letzter Aspekt der Eigentumskultur gesondert und ausführlich vorgestellt werden.

4. Witwenrechte und Witwenstatus

In Hinsicht auf die Rechte und Eigentumsansprüche verwitweter Frauen gilt es auf der einen Seite gesellschaftliche und lebensweltliche Bedingungen zu beachten und auf der anderen grundlegende Vorstellungen von der Einheit der Ehe und den daraus resultierenden Folgen für die Frau im Einzelnen zu bedenken. Inga Wiedemann verweist beispielsweise darauf, dass Witwen innerhalb der Großfamilie nur selten oder gar nicht akzeptiert wurden, da die Kernfamilie als wirtschaftliche Einheit in der Frühen Neuzeit an Bedeutung gewann und eine nichterwerbstätige Frau im größeren Familienverband eineökonomische Belastung darstellte.[21] Wiedemann sieht im schlechten Ruf der Witwen und den ihnen gegenüber abwertenden Haltungen von Obrigkeit, Kirche und Nachbarn eine Konsequenz dieser Entwicklung und folgert daraus, dass Witwen eben auf Grund ihres minderen Status, zusätzlich „juristisch unmündig, recht- und wehrlos“[22] waren. Hinzu kam die grundlegende Vorstellung von der Ehe als Institution, die nur durch die Einheit von Mann und Frau funktionierte. War der Mann gestorben, so blieb die Frau als Teil eines unvollständigen Ganzen zurück, wofür Wiedemann bei der Analyse der sogenannten „Witwenspiegel“ Vergleiche nennt, die die alleinstehende Frau als einen Leib ohne Haupt bezeichnen.[23]

Aus dem Gedanken der kaputtgegangen Einheit ergaben sich für den oder die Verwitwete rechtlich und praktisch jedoch wichtige Veränderungen: Als verbliebenem Teil der ehelichen Einheit wurden einer Witwe nämlich die Funktionen beider Ehepartnerübertragen, woraus sich „umfassende Stellvertretungsfunktionen“[24] ergaben. Zwar stellt Ingendahl einerseits klar, dass auf diese Weise vorher „unmündige Ehefrauen […] als Witwen eine rechtliche Selbstständigkeit wie nie zuvor“[25] erhielten, doch macht sie ebenso darauf aufmerksam, dass die Verwitweten sich in einer schwierigen und spannungsreichen Situation befanden, da sie ihrem Geschlecht unspezifische Aufgabenübernehmen mussten und somit oftmals soziale Grenzenüberschritten.[26] Im Handwerk drückte sich die neue Rechtsstellung der Frau beispielsweise in den sogenannten „Witwenprivilegien“[27] aus, die es der Frau erlaubten, den gemeinsamen Betrieb alleine weiter zu führen, gleichzeitig aber so geregelt waren, dass die Frau nurüber einen befristeten Zeitraum selbständigüber die Erwerbstätigkeiten verfügen konnte. In diesem Zusammenhang spricht Koch auch davon, dass unter juristischen Gesichtspunkten weder moralische Ansprüche bezüglich der Treue zum verstorbenen Ehemann, noch neu erlangte Privilegien eine lebenslängliche Lösung darstellten, sondern immer zeitlich befristet diskutiert wurden.[28]

Um diesen Spannungen zu entgehen und eine wirtschaftliche Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, war die Option der Wiederverheiratung eine verbreitete und gängige Lösung. Diese gestaltete sich fürärmere und vermögende Witwen entsprechend unterschiedlich. War eineärmere Witwe wirtschaftlich auf einen Mann angewiesen, so war eine vermögende Witwe und besonders die dazugehörige Familie an einer gewinnbringenden Wiederverheiratung interessiert.[29]

5. Textanalyse

Dietz´ Erlebnisse von den Auseinandersetzungen mit seiner Frau und ihrer Familie tragen den Titel „Von meiner Verheiratung“ und lassen sich in zwei größere Abschnitte unterteilen. In der ersten Hälfte der Schilderung beschreibt Dietz, wie er die Witwe Watzlauen kennenlernt und wie es letztlich zu ihrer Verheiratung kommt. Im zweiten Abschnitt berichtet er beinahe parallel von seinen Problemen im Haus der Witwe und den Verhandlungen mit ihrem Vater um die Besitzansprüche, die zuletzt darin enden, dass Dietz den Ehebund wieder auflösen will. Nach einer Versteigerung des Hauses durch den Vater kommen dieser und Dietz zu einer Übereinkunft, bei der Dietz das Haus für 1000 Thaler erwirbt und sich bereiterklärt, die Ehe fortzuführen und für das letzte lebende Kind bis zum vierzehnten Lebensjahr aufzukommen.

Da Dietz seine Erinnerungen aus einer zeitlich relativ großen Distanz erzählt und seine „Eheepisode“ somit als eine Einheit gestaltet, gibt es schon im ersten Teil wichtige Hinweise für sein Verhältnis zu seiner zukünftigen Frau und den nachfolgenden Streitigkeiten. Interessant ist so z.B. die Tatsache, dass Dietz seine Frau beim ersten Mal als „arme Witfrau“ (Dietz S.230) bezeichnet und gleich im ersten Absatz auf die negative Entwicklung seines Verhältnisses anspielt, wenn er sich als „durch Weiber gefangen“ (Dietz S.230) beschreibt. Aus seiner Sicht erfährt er erst zu spät von den „rechten Umständen der Frau“, nachdem er einer Heirat bereits zugestimmt hat. Er fühlt sich gebunden wie in einer „Sklaverei“ (Dietz S.231), was als Steigerung zum Vergleich des Gefangenen gelesen werden kann und unter Umständen schon einen Hinweis auf eine verkehrte Hierarchie zwischen Mann und Frau darstellt.

In wörtlicher Rede zitiert Dietz darauf die Haltung seines Vaters, der sowohl der Witwe als auch der bereits vereinbarten Heirat sehr kritisch gegenübersteht. Wichtig ist hier, dass der Vater vor den Kindern warnt, die die Witwe mit sich bringt und darüber hinaus auch „viel Schuld“ (Dietz S.231) erwähnt, die die Frau in die Ehe zu bringen droht.

Die bis hier beschriebenen Umstände lassen Dietz´ Entscheidung für die Heirat wenig nachvollziehbar erscheinen, da dem Leser nur Nachteile, Warnungen und Bedauernüber das Verhältnis präsentiert werden. Ein entscheidendes Argument für Dietz, sich dennoch auf die Witwe einzulassen, wird wahrscheinlich von ihm selbst genannt. Er berichtet von der Witwe, die „treffliche Vorschläge [machte], wie sie durch eine Ehestifttung [ihm] alles zuwenden und den Kindern was Gewisses aussetzen wollte von ihres Vaters großem Vermögen“ (Dietz S.231). Auffällig ist an dieser Stelle zunächst die Beobachtung, dass die erste positive Aussageüber die Witwe mit einem versprochenen Vermögen in Verbindung steht und des weiteren, dass dieses Vermögen auf irgendeine Weise mit ihrem Vater zusammenhängt. Ob oder inwiefern hier eine Abhängigkeit der verwitweten Tochter zum Vater in Form einer Vormundschaft oder die vertragliche Regelung einer Erbverteilung im Falle einer Wiederverheiratung angedeutet werden, bleibt dabei jedoch offen und kann ohne weitere Vergleichstexte auch nicht geklärt werden. Bezeichnend ist jedoch, dass das von der Frau gemachte Angebot ausreichend gut gewesen sein muss, um die Heirat letztlich zu ermöglichen. Ingendahl zeigt bei ihrer Analyse verschiedener Heiratsverträge, dass das Haus oder Hauanteile in denüberwiegenden Fällen ein Bestandteil dieser waren und „sogar explizit als Heiratsgrund genannt werden“[30] konnten, was in gewisser Weise auch ein Motiv für

Dietz´ Handeln darstellen könnte.

[...]


[1] Vgl. Ingendahl, Gesa: Witwen in der Frühen Neuzeit. Eine kulturhistorische Studie, in: Reihe Geschichte und Geschlechter 54 (2006), S. 46.

[2] Gerhard, Ute: Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 36.

[3] Vgl. Gerhard 1997, S. 31.

[4] Gerhard 1997, S. 31.

[5] Hier und im Folgenden zitiert nach: Dietz, Johann: Meister Johann erzählt sein Leben, hgg. Von Ernst Consentius, Ebenhausen 1915, S. 7.

[6] Vgl. ebd. S. 317.

[7] Vgl. ebd. S. 228.

[8] Grochowina, Nicole: Eigentumskulturen und Geschlecht in der Frühen Neuzeit, Leipzig 2005, S. 9.

[9] Ebd. S. 9.

[10] Ebd. S. 12.

[11] Vgl. ebd. S. 12.

[12] ebd. S. 13.

[13] ebd. S. 13.

[14] Koch, Elisabeth: Maior dignitas est sexu virii. Das weibliche Geschlecht im Normensystem des 16. Jahrhunderts, in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 57 (1991), S. 43.

[15] Ebd. S. 45.

[16] Grochowina 2005, S. 15.

[17] Gottschalk, Karin: Schlüssel und „Beschluss“ - Verfügungsmachtüber Verschlossenes in der Frühen Neuzeit, in: Grochowina, Nicole: Eigentumskulturen und Geschlecht in der Frühen Neuzeit, Leipzig 2005, S. 21.

[18] Vgl. Koch 1991, S. 43.

[19] Grochowina 2005, S. 17.

[20] Ebd. S. 17.

[21] Vgl. Wiedemann, Inga: Die Schriften für Witwen in der Frühen Neuzeit, in: Akademische Abhandlungen zur Geschichte 4 (2001), S. 23.

[22] Ebd. S. 40.

[23] Ebd. S. 24.

[24] Ingendahl 2006, S. 47.

[25] Ebd. S. 47.

[26] Vgl. Ebd. S. 47.

[27] Koch 1991, S. 30.

[28] Ebd. S. 30.

[29] Wiedemann 2001, S. 41.

[30] Ingendahl 2006, S. 272.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Das Haus der Frühen Neuzeit als Rechtsmittel im Ehestreit am Beispiel Johann Dietz
Universidad
Free University of Berlin  (Friedrich-Meinecke-Institut (FMI))
Curso
Seminar 13 155: Einführung in die Geschichte der Frühen Neuzeit: Haus und Haushalt
Calificación
1,3
Autor
Año
2011
Páginas
15
No. de catálogo
V429707
ISBN (Ebook)
9783668732254
ISBN (Libro)
9783668732261
Tamaño de fichero
650 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Frühe Neuzeit, Ganzes Haus, Otto Brunner, Rechtsmittel, Rechtsstreit, Johann Dietz, Ehestreit, Geschlechtergeschichte, Genderstudies, Genderhistory
Citar trabajo
Thomas Byczkowski (Autor), 2011, Das Haus der Frühen Neuzeit als Rechtsmittel im Ehestreit am Beispiel Johann Dietz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429707

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