Die parteienstaatliche Prägung des parlamentarischen Regierungssystems. Die Parteien unter dem Grundgesetz, mit Fokus auf das Parteienverbot


Trabajo de Seminario, 2018

29 Páginas, Calificación: 15 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis I

Abkürzungsverzeichnis IV

A. Vorwort 1

B. Das parlamentarische Regierungssystem und seine parteienstaatliche Prägung 2

C. Verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien im parlamentarischen Regierungssystem 3

I. Verfassungsrechtlicher Parteienbegriff 3

II. Verfassungsrechtliche Aufgaben und Funktionen von politischen Parteien 4

III. Rechte und Pflichten von Parteien 6

IV. Fazit 7

D. Das Verbot verfassungswidriger Parteien im parlamentarischen Regierungssystem 8

I. Systematische Einordnung des Parteiverbots gem. Art. 21 II S.1 GG 8

1.) Grundwiderspruch 8

2.) Konstitutionalisierung des Parteiverbotes 9

II. Das Parteiverbotsverfahren 9

1.) Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verbotsverfahrens 9

a.) Antragsberechtigung 9

b.) Verfahrenshindernisse 10

2.) Tatbestandsvoraussetzungen des Parteiverbots 11

a.) Art. 21 II Alt. 1 GG 11

aa.) Freiheitliche demokratische Grundordnung 11

bb.) Das Merkmal des „Beeinträchtigens“ oder „Beseitigens“ 13

cc.) Zurechnung zur Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger 14

dd.) Das Merkmal des „darauf Ausgehens“ 15

ee.) ungeschriebene Tatbestandsmerkmale 16

b.) Art. 21 II Alt. 2 GG 17

c.) Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Parteienverbot 18

III. Rechtsfolgen eines Verbotsentscheids 19

IV. Fazit 19

1.) freiheitliche demokratische Grundordnung 19

2.) Die Potentialität 20

3.) Verfahrenshindernisse 21

4.) Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale 21

5.) Rechtsprechung des EGMR 22

6.) Rechtsfolgen einer Verbotsentscheidung 22

E. Stellungnahme 23

A. Vorwort

Parteien sind die Säulen der Demokratie.1 Man kann dabei in dicke und dünne Säulen unterscheiden, die das p.R. tragen und ihm Stabilität verleihen. Doch durch zunehmende Pluralisierung und Individualisierung der Bevölkerung haben sich im Laufe der Zeit die seit der Gründung der BRD bestehenden und etablierten sozialen Strukturen und politischen Gebundenheiten aufgelöst. Ausdruck hat dies durch den Einzug der Grünen 1983 und letztlich den Einzug der AfD in den Bundestag gefunden. Bestätigung findet dies außerdem in den postelektoralen Umfragen der letzten Bundestagswahlen, die einen weiteren Rückgang der etablierten Strukturen und Gebundenheiten verzeichnen lässt. Die hier sinnbildlich als dicke Säulen veranschaulichten Volksparteien sind mit dem Erfordernis wachsender politischer Flexibilität und einer heterogenen Interessenlage konfrontiert, sodass fraglich ist, ob Volksparteien zukünftig überlebensfähig sind. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wird eine Zersplitterung des Parteienspektrums die Folge sein, was die Frage aufkommen lässt: Ist das p.R. ohne stabilitätsbringende Volksparteien funktionsfähig? Des Weiteren muss angesichts dieser Entwicklung und dem steigenden Gefühl der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Abgehängtheit die erhöhte Protestaffinität von Bürgern bei Wahlen berücksichtigt werden, die meist in radikalen Parteien am Rande des politischen Spektrums mündet. In Zeiten dieser elektoralen Volatilitäten ist der Zuwachs von radikalen p.P. wahrscheinlich, die durch Abgrenzungsversuche von anderen Parteien die Schwelle der Verfassungswidrigkeit überschreiten könnten. Die Frage, ob das Handeln einer Partei gegen Art. 21 II Alt.1 GG Erfolg haben muss, um ein Parteiverbot zu bejahen, wird in dieser Arbeit dargestellt und diskutiert. Hierzu wird der Verfasser zunächst die Charakteristika des p.R. umreißen und die Notwendigkeit einer Erweiterung um eine parteienstaatliche Prägung erläutern. Darauf folgend wird die Stellung von p.P. im p.R. erörtert und anschließend in einem Fazit dargestellt. Die Konkretisierung des Themas erfolgt, indem der Verfasser das Verbot verfassungswidriger Parteien in eine systematische Einordnung des Parteienverbots und folgend das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 II GG unterteilt. Beim letzteren unterscheidet er in Zulässigkeits- und Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 II GG. Hierbei legt der Verfasser besonderes Augenmerk auf die erste Tatbestandsalternative dieser Norm. Darauf wird er kurz und bündig auf die für die Rspr. bisher irrelevante zweite Alternative des Art. 21 II GG eingehen. Um die Darstellung abzuschließen, wird der Verfasser die Auswirkungen der Rspr. des EGMR auf das Parteienverbot und anschließend die Rechtsfolgen einer Verbotsentscheidung erläutern. Darauf werden innerhalb eines Fazits die Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 II Alt.1 GG untersucht. In der abschließenden Stellungnahme wird auf die im Vorwort aufgerissenen Fragen eingegangen und es wird ein Ausblick auf künftig mögliche Parteiverbotsverfahren gegeben.

B. Das parlamentarische Regierungssystem und seine parteienstaatliche Prägung

Das parlamentarische Regierungssystem ist ein „Prinzip zur Organisation und Gestaltung der politischen Macht“2. Es kann in verschiedenen Punkten modifiziert werden, solange es in seinen Kernbestandteilen erhalten bleibt.3 Diese „typusbestimmenden Bestandteile“ bestehen zum Einen daraus, dass sich die Regierung auf das mehrheitliche Vertrauen des Parlaments stützt (Vertrauenserfordernis) und zum Anderen es einen wesentlichen Anteil an der Staatsleitung haben muss (Staatsleitungsteilhabe).4 Aus diesen beiden Charakterzügen ergibt sich die konkrete Gestalt des p.R..5 Hierzu zählen als „institutionelle Kriterien“6 die parlamentarische Repräsentation des Volkes7, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, die Abhängigkeit der Regierung vom mehrheitlichen Vertrauen des Parlaments, sowie die parlamentarische Gesetzgebungs- und Budgethoheit, die Regierungseinsetzung und die Auflösung des Parlamentes durch das Staatsoberhaupt.8 Anhand Art. 63, 67, 68, 69 II GG lässt sich ableiten, dass der deutsche Verfassungsgeber sich für das p.R. entschieden hat. Besonders Art. 67 GG verdeutlicht durch das Misstrauensvotum des Bundestages gegenüber dem Kanzler die Abhängigkeit der Regierungsbildung vom Vertrauen des Parlaments.9 Im Gegensatz zur präsidentiellen Demokratie ergeben sich folglich keine direkten Legitimationswege, sondern das vom Volk legitimierte Parlament ist Ausgangspunkt jeglichen staatlichen Handelns.10 Weiterhin treten, um das p.R. auszufüllen, neben den institutionellen Kriterien die „sozialstrukturellen Kriterien“11. Hierzu gehört das Bestehen einer Richtlinienpolitik des Regierungschefs, welche in Art. 65 GG geregelt ist und das Bestehen einer Opposition, welche für die parlamentarische Kontrolle von erheblicher Bedeutung ist.12 Das Ziel des p.R. besteht darin, politische Übereinstimmung von Parlamentsmehrheit und Regierung herbeizuführen.13 Von politischen Parteien wird hierbei, durch die in Art. 21 I S.1 GG übertragene Aufgabe zur politischen Willensbildung des Volkes, diese „Synchronisationsleistung“ erbracht.14 Art. 38 I GG ermöglicht dabei, dass sich Abg. zu Fraktionen zusammenschließen, welche „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens sind“ 15 und durch ihr Zusammenwirken und der Erzielung politischen Konsenses von herausragender Bedeutung für die „politische-parlamentarische Willensbildung“ sind.16 Da Abg. dabei i.d.R. an Parteien gebunden sind und diese Kandidaten für staatliche Ämter aufstellen, muss das p.R. um die parteienstaatliche Prägung erweitert werden.17 Ein Funktionszusammenhang des p.R. parteienstaatlicher Prägung ergibt sich dabei aus der festen Bindung der Parlamentsmehrheit an die Regierung, indem das durch die Fraktionsdisziplin herbeigeführte geschlossene Votum dazu führt, dass die Regierung stabil und nicht nur von einer situativen Mehrheit getragen wird.18 Daher sind p.P. für das Funktionieren des p.R. unumgänglich.

C. Verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien im parlamentarischen Regierungssystem

Die Stellung von politischen Parteien im parlamentarischen Regierungssystem kann anhand des verfassungsrechtlichen Parteienbegriffs, der Aufgaben und Funktionen und Rechte und Pflichten dieser ermittelt werden.

I. Verfassungsrechtlicher Parteienbegriff

Um den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff zu definieren sind zunächst p.P. i.S.v. Art 21 GG aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung19 von Vereinigungen i.S.v. Art. 9 GG abzugrenzen. P.P. sind zwar als Vereine i.S.v. §§21, 54 BGB organisiert, jedoch können in ihnen- im Gegensatz zu Vereinen- nur natürliche Personen Mitglieder sein. Des Weiteren können Parteien nur vom BVerfG nach Art. 21 IV GG sanktioniert werden, während Vereine Sanktionen durch den einfachen Gesetzgeber erfahren können.20 Art. 21 stellt gegenüber Art. 9 daher lex specialis dar.21 Den Parteienbegriff definiert Art. 21 GG nicht selbst. Jedoch hat der Gesetzgeber durch einfaches Bundesgesetz nach Art. 21 V GG i.V.m. §2 I S.1 PartG den Begriff der Partei definiert. Das BVerfG hat diese zur Begriffsbestimmung der politischen Partei mehrfach herangezogen und festgestellt, dass sie der des Grundgesetzes entspreche.22 Obwohl das BVerfG eine andere Definition aus Art. 21 GG ableiten könnte, sieht es in §2 I S.1 PartG „eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Parteienbegriffs“, dessen Merkmale im Lichte des Art. 21 GG ausgelegt werden.23 Kritik erfährt dies aus der Literatur, da der Gesetzgeber trotz Art. 21 V GG keine Befugnis habe, einen Verfassungsbegriff zu interpretieren.24 Die Vereinbarkeit des §2 I S.1 PartG mit dem Parteienbegriff erscheine zunächst zweifelhaft, da Art. 21 I S.1 GG als prägendes Merkmal „die Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes nennt“.25 Demnach haben alle politische Vereinigungen unter den Parteienbegriff zu fallen, die an der politischen Willensbildung partizipieren, weshalb sich der Begriff nicht nur auf Bundestags- und Landtagswahlen, sondern auch auf Europa- und Kommunalwahlen erstrecke, da diese ferner nach Art. 20 II, 28 I S.2 GG ebenfalls zur „politischen Willensbildung des Volkes“ gehöre.26 Eine einfachgesetzliche Definition könne außerdem die Einengung des Parteienbegriffs zur Folge haben, indem Begriffsmerkmale festgelegt werden, die beispielsweise die Teilnahme an Wahlen erschweren, um Konkurrenten der jeweiligen Mehrheit abzuwehren, was der Sicherungsfunktion des Art. 21 I GG widerspreche. Daher sei der Gesetzgeber an den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff gebunden.27 Nichtsdestotrotz verlangt die Rspr. des BVerfG von den politischen Gruppierungen nicht nur die regelmäßige Teilnahme an Wahlen, sondern auch das ernsthafte Anstreben dieser. Daher sind „Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und daher nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, [...] nicht als Parteien anzusehen“.28 Ebenfalls sind Gruppierungen, deren Tätigkeit sich auf kommunaler Ebene beschränken (Rathausparteien) nicht als p.P. anzuerkennen.29

II. Verfassungsrechtliche Aufgaben und Funktionen von politischen Parteien

P.P. werden durch Art. 21 I S.1 GG verfassungsrechtliche Aufgaben und Funktionen auferlegt. Nach Art. 20 II S.2 GG wirkt das Volk als Träger der Staatsgewalt bei der Ausübung dieser in Form von Wahlen mit.30 Diese Teilhabe des Volkes ist Ausdruck des in Art. 20 I GG festgelegten Demokratieprinzips, sodass sich aus Art. 21 I i.V.m. Art 20 I, II GG ableiten lässt, dass die vom Grundgesetz manifestierte Demokratie eine Parteiendemokratie ist.31 Eine „Rückkopplung“ der Staatsgewalt an den Willen des Volkes muss daher gewährleistet sein. Hierbei nehmen die politischen Parteien eine zentrale Rolle ein. Bürger sollen sich in ihnen zusammenfinden, um „politische aktionsfähige Handlungseinheiten“ zu bilden, um auf das politische Geschehen Einfluss zu nehmen.32 Funktion der Parteien ist es also, bei der Willensbildung des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens durch die Gestaltung der öffentlichen Meinung mitzuwirken und diese mit den staatlichen Organen zu verbinden.33 Hierbei schließt Art. 21 I S.1 GG „ein Monopol an der politischen Willensbildung aus“, sodass es keinen Anspruch für den Bürger auf eine Parteimitgliedschaft und kein „Nominationsmonopol“34 für Parteien bei Wahlen ergibt, da weitere Institutionen bei Wahlen partizipieren.35 Aber auch außerhalb von Wahlen sind Parteien durch die stetige Auseinandersetzung und Festlegung der politischen Gesamtrichtung wichtige Träger für die Wirksamkeit des Bürgerwillens zwischen den Wahlen.36 Daher sollen Parteien durch die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung und Entwicklung von Parlament und Regierung agitieren und die aktive Teilnahme von Bürgern am politischen Leben fördern.37 Wie die politische Willensbildung des Volkes innerparteilich organisiert wird, obliegt der autonomen Gestaltung der Parteien38, muss aber dem innerparteilichen Demokratiegebot des Art. 21 I S.3 GG entsprechen. Die Parteien nehmen Einfluss auf die Fraktionen, sodass parteiunabhängige Parlamentarier kaum noch vorkommen und Parlamente als Parteiversammlungen angesehen werden können. 39 Im Verhältnis zum Abg. ergibt sich dabei ein Spannungsverhältnis zwischen dem freien Mandat (Art. 38 I S.2 GG) und der Parteibindung des Abg. (Art. 21 I S.1 GG), welches juristisch allerdings durch die in Art. 38 I S.2 GG statuierte Unabhängigkeit gesichert ist.40 Jedoch steht diese Unabhängigkeit praktisch bei einem Mitgliedervotum zu den Ergebnissen einer Koalitionsverhandlung in Frage. So besteht die Kritik, dass hierdurch die politische Einbindung des Abg. in Partei und Fraktion überstrapaziert werde, sodass die Aufgabe der Parteien an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken, dazu führe, dass die Repräsentation des ganzen Volkes durch solche nachträglichen „Zusatzwahlen“ in Frage gestellt werde.41 Nach der Rspr. des BVerfG ist allerdings die politische Einbindung des Abg. in Partei und Fraktion erlaubt und gewollt, um eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften gelingen zu lassen.42 Zu den verfassungsrechtlichen Aufgaben der politischen Parteien gehört es weiterhin, Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter zu nehmen.43 Die Einflussnahme auf staatliche Ämter, die keiner politischen Bedeutung unterliegen (vgl. Art. 33 II GG) als auch Einfluss auf die Rspr. und Verwaltung zu nehmen, sind nicht erfasst.44 Parteien sind folglich ein notwendiges Instrument der p.R., um Wahlen durchführen zu können. Sie ermöglichen dem Bürger durch Partizipation die Ausübung des passiven Wahlrechts und gewähren politische Gestaltungsmöglichkeiten. Sie sind das Bindeglied zwischen den einzelnen Interessen, Meinungen und Bestrebungen des Volkes und den Beschlüssen und Maßnahmen von Parlament und Regierung45 und ermöglichen so eine Legitimationskette, die das Charakteristikum einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie ist. Durch die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung ringen gewählten Vertreter der Parteien, darum den innerparteilich konstituierten Willen in Gesetze zu fassen. Daher sind Parteien verfassungsrechtliche Institutionen und somit Verfassungsorgane, aber keine „obersten Verfassungsorgane“.46

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Die parteienstaatliche Prägung des parlamentarischen Regierungssystems. Die Parteien unter dem Grundgesetz, mit Fokus auf das Parteienverbot
Universidad
University of Leipzig
Curso
Seminar "Regieren im Verfassungsstaat - Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes"
Calificación
15 Punkte
Autor
Año
2018
Páginas
29
No. de catálogo
V430135
ISBN (Ebook)
9783668736245
ISBN (Libro)
9783668736252
Tamaño de fichero
463 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Partei, Parteiverbot, NPD-Verbotsverfahren, parlamentarisches Regierungssystem, Grundgesetz, parteienstaatliche Prägung, Chancengleichheit, Potentialität, Politik, Gesellschaft, Rechtsprechung des BVerfG, Rechtsprechung des EGMR, dringendes sozialen Bedürfnis, EMRK, Volksparteien
Citar trabajo
Flemming Paulsen (Autor), 2018, Die parteienstaatliche Prägung des parlamentarischen Regierungssystems. Die Parteien unter dem Grundgesetz, mit Fokus auf das Parteienverbot, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/430135

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