Politisches Engagement von Leitungskräften in Kindertageseinrichtungen

Meckern reicht nicht!


Texte Universitaire, 2018

22 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Jugendhilfeausschuss
2.1. Die Struktur des Jugendhilfeausschusses
2.2. Aufgaben und Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses
2.3. Chancen für die Kita-Leitungen

3. Die Gewerkschaften
3.1. Struktur der GEW
3.2. Kompetenzen der GEW
3.3. Chancen für die Kita-Leitungen

4. Die Leitungsrunden
4.1. Institutionelle Netzwerke als fachpolitisches Engagement

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang 1

1. Einleitung

„Dort das Bewusstsein schaffen, wo diese Entscheidungen getroffen werden.“ (E.A. Anhang 1, S. 3)

Im Zuge der Qualitätsdebatte sind die Anforderungen an pädagogische Fachkräfte, sowie die Leitungen von Kindertagesstätten (Kitas) deutlich gestiegen. Im Gegensatz hierzu, sind die gegebenen Rahmenbedingungen (z.B. die Fachkraft-Kind-Relation, das räumliche Angebot, oder die Qualifikation der Fachkräfte) nicht im gleichen Umfang gewachsen. Rahmenbedingungen und Anforderungen stimmen vielfach nicht überein. Angesichts dessen wird in der Fachdiskussion beharrlich auf die Notwendigkeit der Qualitätsentwicklung in Kitas verwiesen (vgl. Bertelsmann 2017). Doch Missstände lediglich aufzuzeigen, führt nicht zu Veränderungen und eine Qualitätsentwicklung lässt sich ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit den Betroffenen auf örtlicher Ebene nicht verwirklichen. Umso bedeutender erscheint es, dass sich die Fachkräfte selbst, insbesondere Kita-Leitungen, fachpolitisch engagieren, sich in die Fachdiskussion auf örtlicher Ebene einbringen und so auf notwendige konstruktive Rahmenbedingungen als Grundlage einer Qualitätsentwicklung hinweisen.

Doch was bedeutet „fachpolitisches Engagement“ in diesem Zusammenhang? „Politisch engagiert, davon gehe ich aus, ist der Großteil der Menschen und wenn es nur im kleinen Umfeld ist.“ (E.A. Anhang 1, S. 1). Im Folgenden soll nicht das private Interesse an fachpolitischen Entwicklungen betrachtet, sondern Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Leitungen im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit offen stehen, um fachpolitische Entscheidungen direkt treffen oder beeinflussen zu können. Für das Profil der Kita-Leitung würde dies bedeuten, dass sie ihr Engagement nicht nur innerhalb der eigenen Einrichtung zeigt, sondern ihre Aufmerksamkeit auch auf die nächsthöheren Entscheidungsebenen richtet, um eine höhere Qualität für Kinder und Mitarbeiter zu erreichen.

Bei den Recherchen zu dieser Arbeit haben sich drei wesentliche Optionen zum fachpolitischen Engagement von Leitungen ergeben. Zunächst sollen die Strukturen und Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses untersucht werden.

Im Anschluss hieran wird die Bedeutung von Fachgewerkschaften am Beispiel der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in den Blick genommen, deren Mitglieder durch ihr Engagement hohen Einfluss auf fachpolitische Entscheidungen haben.

Zuletzt werden die Chancen von Leitungsrunden beleuchtet, die ein soziales Netzwerk ermöglichen, durch welches in geringem Maße Einfluss auf fachpolitische Entscheidungen genommen werden kann.

Die Ausführungen werden durch Zitate aus einem Interview, das die Autorin im Rahmen der Recherchen für diese Arbeit durchgeführt hat, untermauert. Die interviewte E.A. war selbst 28 Jahre lang Leitung einer Kita, war Mitglied eines Kreistags, ist Mitglied im Kreisjugendhilfeausschuss, Jugendschöffin und aktives Gewerkschaftsmitglied. Heute nimmt sie aus der Position der Personalrätin heraus Einfluss auf politische Entscheidungen. (vgl. Anhang 1)

2. Der Jugendhilfeausschuss

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist gesetzliche Grundlage für Leistungen der Jugendhilfe, zu denen auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gehört (vgl. §§ 22 ff. SGB VIII). Der Großteil der betreffenden Aufgaben wird hier jedoch gleichsam auf die Landesebene, beziehungsweise auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen. Infolgedessen sind diese verpflichtet ein Jugendamt einzurichten (§69 Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt ist in Deutschland das einzige Fachamt, welches zweigliedrig organisiert ist: „Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen“ (§70 Abs. 1 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss (JHA) und die Jugendamtsverwaltung kooperieren miteinander, wobei dem JHA die Steuerungs-, der Verwaltung eine Ausführungsfunktion zukommt. Der JHA ist folglich bemächtigt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen Entscheidungen zu treffen, die durch die Verwaltung umgesetzt werden müssen. (vgl. Friedrichs/Nörber 2001, S. 6 ff.)

Die Institution JHA ist für Leitungen, die sich fachpolitisch engagieren wollen, insofern interessant, als das „die Verantwortung für die Erziehung der Jugend (…) alle im Jugendamt vertretenen Bürger der Gemeinde tragen. Es geht darum, gerade im Jugendamt eine echte Demokratie zu verwirklichen und den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben, Mitverantwortung zu übertragen. Dadurch wird am besten vermieden, dass sich nur eine repräsentative Demokratie entwickelt.“. Dieses Zitat stammt aus der Novellierung des Reichwohlfahrtsgesetzes von 1953, welches als Grundlage für das heutige SGB VIII diente. Stellt die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern an den Entscheidungen des JHA eine Möglichkeit des fachpolitischen Engagements von Kita-Leitungen dar?

Um diese Frage zu beantworten, sollen im Folgenden zunächst die Struktur und die Kompetenzen des JHA erläutert werden, um anschließend aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen eine Kita-Leitung Mitglied des Ausschusses werden kann.

2.1. Die Struktur des Jugendhilfeausschusses

In § 71 Abs. 1 SGB VIII werden Vorgaben zur Zusammensetzung des JHA gemacht. Die stimmberechtigten Mitglieder des JHA setzen sich demnach in einem Verhältnis von drei zu zwei zusammen. Zu drei Fünfteln werden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, oder in der Jugendhilfe erfahrenen Menschen, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden, im Ausschuss eingesetzt.

Unter der „Vertretungskörperschaft“ werden die von den Bürgern gewählten Gremien verstanden, die für das Jugendamt zuständig sind. Auf Kreisebene ist dies der Kreistag, in Städten der Stadtrat. (vgl. Steinbüchel/Tintner 2014, S.15)

Die Formulierung „in der Jugendhilfe erfahren“ soll an dieser Stelle präzisiert werden. Erfahrungen in der Jugendhilfe müssen sich nicht durch ein Haupt- oder Ehrenamt ausdrücken. Beispielhaft könnte hierunter etwa auch die Leitung sozialer Projekte verstanden werden. Entsprechendes muss jedoch durch einen Nachweis belegt werden. Das SGB VIII stellt hier somit vergleichsweise geringe Anforderungen und überlässt die Beurteilung über eine eventuelle Eignung den Vertretungskörperschaften. (vgl. Münder/Ottenberg 1999, S. 29)

Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des JHA sollen durch Träger der anerkannten freien Jugendhilfe vorgeschlagen und dann von der Vertretungskörperschaft gewählt werden (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Träger der freien Jugendhilfe haben großes Interesse daran, Personen aus den eigenen Reihen für den Ausschuss vorzuschlagen, beispielsweise die Geschäftsführung des jeweiligen Wohlfahrtsverbandes. Dies wird jedoch durch das Gesetz nicht vorgegeben.

Die Angaben des Bundesgesetzes werden auf Landesebene zumeist konkretisiert[1] und zudem Regelungen über den Anteil der beratenden, nicht stimmberechtigten Mitglieder getroffen.

Die Zusammensetzung der nicht stimmberechtigten Mitglieder des JHA wird in den Landesgesetzen klar definiert. Ein Großteil der Bundesländer fordert hier die kommunale Gleichstellungsbeauftragte, oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, sowie eine Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Auch eine Vertretung der Polizei, oder eine Fachkraft der Gesundheitsämter werden als beratende Mitglieder berufen. In Berlin, Niedersachsen und dem Saarland wird zudem nach einer Vertretung von Kinderinteressen oder deren Eltern verlangt.

Die Personen werden von der entsprechenden Stelle benannt und durch die Vertretungskörperschaft bestätigt, nicht gewählt. Auch müssen beratende Mitglieder nicht die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllen. Dies ermöglicht es etwa auch Minderjährigen einen beratenden Sitz im JHA einzunehmen. (vgl. Münder/Ottenberg 1999, S. 39 ff.)

Da der Jugendhilfeausschuss Teil des jeweiligen Jugendamtes ist, bestehen Landesjugendhilfeausschüsse (LJHA) und Kreisjugendhilfeausschüsse, wobei auf Landesebene zusätzliche Fachausschüsse eingesetzt werden. In Hessen etwa der Fachausschuss Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege.

Die Fachausschüsse treffen selbst keine Entscheidungen, leisten jedoch die entsprechende Vorarbeit für die Verfügungen des LJHA. Die Mitglieder eines Fachausschusses werden durch den LJHA selbst gewählt. Für die Voraussetzungen der Mitglieder liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Sie können aus den Reihen des LJHA selbst stammen, oder sich aus in der Jugendhilfe erfahrenen Personen, sowie Vertretern der freien Jugendhilfe zusammensetzen, die sich um einen Sitz als stimmberechtigtes Mitglied im LJHA bemühen. (vgl. Friedrichs/Nörber 2001, S.65 f.)

2.2. Aufgaben und Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses

Das SGB VIII regelt in §71 Abs. 2 und 3 die Kompetenzen des JHA. Er hat sich demnach mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien zu befassen und ist mit der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe beauftragt. Weiterhin wird dem JHA ein gesetzliches „Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe“ zugesprochen, wobei sich dieses nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft bewegt.

Jedoch muss die Vertretungskörperschaft bei ihren Beschlüssen berücksichtigen, dass dem JHA „in jedem Falle noch ein substantieller Entscheidungsspielraum“ (Steinbüchel/Tintner 2014, S.16) zukommt. Beschlüsse müssen folglich „ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig“ (ebd.) sein. Um dies zu gewährleisten, kommt dem JHA ein Anhörungsrecht zu, das heißt „vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe“ (§71 Abs. 3 SGB VIII) muss der JHA angehört werden Unter Jugendhilfeplanung wird konkret die bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen und Veranstaltungen verstanden. Hierunter werden exemplarisch etwa der Ausbau von Kindertagesstätten, oder der Einsatz von Schulsozialarbeitern, aber auch die Stärkung von Elterninitiativen verstanden.

Weiterhin soll der JHA an der Haushaltsplanaufstellung mitwirken (vgl. Friedrichs/Nörber 2001, S. 82ff.).

2.3. Chancen für die Kita-Leitungen

Der JHA ist eine wichtige Institution und seine Mitglieder sollten engagierte Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sein. Die jeweiligen Mitglieder aus den Reihen der Vertretungskörperschaften sind jedoch teilweise keine Sachkenner (vgl.Trede 2018, S.228). Dies ist allerdings eher selten der Fall, „eigentlich immer geeignete Leute“ (Anhang 1, S. 5) im Kreis- bzw. Stadtrat vertreten sind. Auch durch die Ausführungen in Kapitel 2.1. wird deutlich, dass der gradeste Weg in den JHA über die Mitgliedschaft in einer Partei und die Wahl in den Kreistag führt. Dies erfordert gleichsam ein hohes privates Engagement und soll daher im Rahmen dieser Arbeit keine weitere Berücksichtigung finden.

Die Struktur des JHA erscheint auf den ersten Blick kompliziert, jedoch „(k)ein Buch mit sieben Siegeln“ (Friedrichs/Nörber 2001, S. 8). Wer jedoch Möglichkeiten sucht, um Mitglied des JHA zu werden und somit wirksam fachpolitische Entscheidungen mittreffen zu können, muss erfassen können an welchen Stellen sich solche Möglichkeiten ergeben. Diese sollen im Folgenden beleuchtet werden.

Wie bereits eingangs erwähnt, sind, wenn auch selten, nicht immer Experten der Jugendhilfe in der jeweiligen Vertretungskörperschaft vorhanden. Es gibt folglich die Möglichkeit als in der Jugendhilfe erfahrene Person in den JHA gewählt zu werden. Allein aufgrund einer reinen Leitungstätigkeit in einer Kita, wird sich hier folglich keine stimmberechtigte Mitgliedschaft ergeben. Besonderes Engagement im Sozialraum könnte jedoch zu einem entsprechenden Nachweis verhelfen.

Stimmberechtigtes Mitglied als Vertretung der freien Träger zu werden, hat ähnliche Voraussetzungen, jedoch kann die Leitung in diesem Fall nicht beim entsprechenden öffentlichen Träger angestellt sein. Die Leitung einer Kita unter freier Trägerschaft, die durch besondere Kenntnisse und Leistungen hervorsticht, kann durch den jeweiligen Träger berufen werden.

Auch die Optionen als beratendes Mitglied des JHA zu fungieren sind begrenzt. Hierzu sind die Regelungen des jeweiligen Landesgesetzes heranzuziehen.

Die wohl größte Chance für die Kita-Leitung an eine Position im JHA zu gelangen, ist als Mitglied eines Fachausschusses. Mit dieser Funktion geht jedoch gleichsam ein Verlust der Entscheidungsmacht verloren. Der Einfluss auf die Entscheidungen des JHA ist hingegen enorm. Im Fachausschuss „Kinder und Familie“ des LJHA Rheinland-Pfalz ist etwa eine Erzieherin (ehemalige Leitung) vertreten, die auch als Multiplikatorin im Situationsansatz tätig ist. Weiterhin beteiligen sich Abgesandte der Hochschule Koblenz, der kommunalen Kreisverwaltungen, der Wohlfahrtsverbände und der Gewerkschaften im Fachausschuss.

Abschließend bleibt festzustellen, dass es zwar möglich ist aus der Position der Leitung heraus in den JHA oder einen der Fachausschüsse des LJHA zu gelangen, es ist jedoch unwahrscheinlich. Es ist ein hohes zusätzliches Engagement im Sozialraum erforderlich, damit die nötigen Nachweise, zur in der Jugendhilfe erfahrenen Person, erbracht werden können. In der Regel wird dieses Engagement außerhalb der Leitungszeit stattfinden. Weiterhin fallen die Ausschusssitzungen, zumindest auf Kreisebene, auf die Spätnachmittags- oder Abendstunden. Folglich muss die Leitung, falls sie sich einen Sitz im JHA erarbeiten kann, private Zeit für die Sitzungen aufbringen (vgl. S. 4, Friedrichs/Nörber 2001, S. 110). Für die Arbeit erhält sie lediglich eine Aufwandsentschädigung.

Trotz allem bleibt der JHA eine Stelle an der politische Entscheidungen getroffen werden und ist damit die beste Möglichkeit Einfluss auf selbige zu nehmen.

3. Die Gewerkschaften

„Gewerkschaften sind auf Dauer angelegte, staats-, partei- und gegnerunabhängige Vereinigungen von und für Arbeitnehmer/n, die auf freiwilliger Mitgliedschaft basieren.“

(Müller-Jentsch 1997, S. 119) In den jeweiligen Gewerkschaften werden die wirtschaftlichen, aber auch die sozialen und politischen Interessen von Erwerbstätigen eines oder mehrerer Berufsfelder vertreten. Im Gegensatz zu den Berufsverbänden, die hier nicht gänzlich unerwähnt bleiben sollen und ähnliche Ziele haben, dürfen Gewerkschaften jedoch auch Einfluss auf die Fach- und Tarifpolitik nehmen. (vgl. ebd.)

Rechtliche Grundlage für die Gründung von Gewerkschaften, stellt die Koalitionsfreiheit dar, welche in Art. 9 Abs. 3 GG festgehalten wird.

„Einflussnahme und Interessenvertretung von Gewerkschaften richten sich aber auch auf die Institutionen und Träger politischer Entscheidungsprozesse, insbesondere bei sozial- und wirtschaftspolitischen Themen.“ (ebd., S. 120) Dies stellt einen Anreiz dar, die Gewerkschaften im Rahmen dieser Arbeit genauer zu beleuchten. Die Untersuchung wird exemplarisch am Beispiel der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Wie im vorangegangenen Kapitel werden zunächst Struktur und Kompetenzen der Gewerkschaft beschrieben, bevor auf die Chancen politischen Engagements von Kita-Leitungen in den Gewerkschaften eingegangen wird.

3.1. Struktur der GEW

Die Struktur der GEW ist mindestens so kompliziert, wie die des JHA. Ein Struktogramm (Anhang 5), welches der aktuellen Satzung der Gewerkschaft angehängt ist, bietet einen Überblick über deren Organisation. Auch hier gilt es die Strukturen zu durchschauen, um gezielt Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen zu können. Eine Beschreibung der Gesamtstruktur würde allerdings den gegebenen Rahmen sprengen. Im Folgenden soll daher lediglich auf den Bereich der Fachgruppen eingegangen werden, da hier konkrete Initiativen für den Fachbereich geplant werden.

Die Bezirksfachgruppen setzen sich aus regulären Mitgliedern der GEW zusammen. Bei Eintritt in die Gewerkschaft, kann sich ein jeder einer entsprechenden Fachgruppe seines Bezirks zuordnen. Hierzu werden die jeweiligen Vorsitzenden der Fachgruppe kontaktiert, wodurch der Zugang zu Terminen, Tagesordnungen und Protokollen gewährt wird.

Jede Fachgruppe bildet wiederum einen Landesfachgruppenausschuss. Dieser setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Bezirksfachgruppen zusammen. Dies ist insofern interessant, als dass die Vorsitzenden der Landesfachgruppenausschüsse automatisch auch Mitglieder des Landesvorstands werden. Der Landesvorstand ist schlussendlich die Instanz der Gewerkschaft, die Vorsitzende bestimmt, welche in Verhandlungen treten. Außerdem berät und entscheidet er insgesamt über Grundsatzfragen der GEW, über den Haushalt und die GEW-Politik.

3.2. Kompetenzen der GEW

Die Ziele der GEW werden in ihrer Satzung festgehalten. Wie bereits eingangs erwähnt sollen durch das Engagement der Gewerkschaft weitestgehend die Interessen der Mitglieder und allgemein der Berufsgruppen im Bildungsbereich vertreten werden. „Ich geh‘ dann auf die Straße- für alle! Und nicht nur für mich.“ (E.A. Anhang 1, S. 2) Als weitere Ziele werden „die Förderung von Bildung, Erziehung und Wissenschaft, Ausbau und interkulturelle Öffnung der in den Diensten von Bildung, Erziehung und Wissenschaft stehenden Einrichtungen, Ausbau der Geschlechterdemokratie und Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung“ (GEW 2016, S. 2) genannt.

Ein detaillierter Blick soll hier noch einmal auf die Fachgruppen, im Speziellen auf die Fachgruppe Sozialpädagogische Berufe, geworfen werden, da diese den Bereich Kindertagesstätten vertritt.

Die Fachgruppe entwickelt Initiativen zu relevanten Themen des Kita-Alltags. Da die Mitglieder hier unmittelbar aus der Fachpraxis stammen, werden bestehende Problemlagen analysiert und Lösungsansätze diskutiert. Hierbei geht es nicht allein um Veränderungen der Tarif-Bedingungen, sondern beispielsweise auch um fachpolitische Fragen, wie z.B. den Fachkraft-Kind-Schlüssel, die Gewährleistung eines nicht gesundheitsschädlichen Arbeitsplatzes der Fachkräfte, oder auch die (Bildungs-) Chancengleichheit für Kinder, unabhängig von ihrer Herkunft. Die Fachgruppe initiiert zudem kostenlose oder vergünstigte Fortbildungen und organisiert Fachtagungen. (ebd. S. 33-35, S. 37)

[...]


[1] Wobei hier einschlägig auf die Wählbarkeit/Wahlberechtigung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft eingegangen wird, nicht auf Voraussetzungen, die etwa „in der Jugendhilfe erfahren“ definieren würden.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Politisches Engagement von Leitungskräften in Kindertageseinrichtungen
Sous-titre
Meckern reicht nicht!
Université
University of Applied Sciences Koblenz  (Sozialwissenschaften)
Cours
Leitungsprofile und Leitungspersönlichkeiten
Auteur
Année
2018
Pages
22
N° de catalogue
V433457
ISBN (ebook)
9783668752566
ISBN (Livre)
9783668752573
Taille d'un fichier
571 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bildungspolitik, Kita, Leitung, Kitaleitung, politisches Engagement, Fachpolitik, Qualität, Qualitätsdebatte, Jugendhilfeausschuss, Gewerkschaften, Leitungsrunden, Leitungskompetenz, Öffentlichkeitsarbeit Kita
Citation du texte
Madeleine Charlet (Auteur), 2018, Politisches Engagement von Leitungskräften in Kindertageseinrichtungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/433457

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Titre: Politisches Engagement von Leitungskräften in Kindertageseinrichtungen



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