Einsparungsmöglichkeiten im Extrahandel durch den Einsatz eines Zolllagers


Akademische Arbeit, 2018

50 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Lagerarten
2.1 Regallager
2.2 Bodenlagerung
2.3 Tanklager und Silo Lager
2.4 Freilager

3 Handelsarten
3.1 Intrahandel und die dazugehörige Intrastat
3.2 Extrahandel und die dazugehörige Extrastat

4 Zoll
4.1 Die Historische Entwicklung des Zolls
4.2 Die Zollunion und ihre Entwicklung

5 Zolllager
5.1 Funktionen des Zolllagers
5.2 Die verschiedenen Lagerarten und Typen
5.2.1 Öffentliche Zollläger
5.2.2 Private Zollläger
5.3 Bewilligung
5.4 Kontroll- und Nachweismaßnahmen
5.5 Beendigung des Zolllagerverfahrens

6 Bemessungsgrundlagen und Ersparnismöglichkeiten
6.1 Beispielrechnung für den Extrahandel mit Einsatz eines Zolllagers
6.2 Beispielrechnung für den Extrahandel ohne Einsatz eines Zolllagers
6.3 Vergleich beider Varianten

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entnahme aus einem Zolllager

Quelle: Thoma A., Böhm R. Kirchhainer E., (2016) Zoll und Umsatzsteuer - Die rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mi Drittlandbezug, 3. Aufl. Wiesbaden S. 196

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Das Thema Zoll und Außenhandel ist in der heutigen Zeit, mit einer stetig wachsenden Globalisierung und den einer immer stärker werdenden internationalen Wirtschaft, ein sehr wichtiges. Denn nahezu jedes international agierende Unternehmen sucht stetig nach Möglichkeiten um Kosten aller Art zu reduzieren. Eine Variante entstehende Kosten bei dem Import von Waren einzusparen bietet der Einsatz eines sogenannten Zolllagers. Diese besondere Lagerfunktion ermöglicht es dem Betreiber Waren ohne die Entrichtung der diversen Einfuhrabgaben zu lagern.

Um ein Lager diese Art betreiben zu dürfen sind jedoch einige Dinge zu beachten und einzuhalten. Denn das Regelwerk der europäischen Union, der Unionszollkodex, gibt penibel vor welche Tätigkeiten legitim sind und welche Konsequenzen bei nicht Einhaltung der Gesetze drohen.

Das Ziel der folgenden Abhandlung soll es sein die besondere Lagerform des Zolllagers vorzustellen und zu erläutern. Hierbei soll auch aufgezeigt werden, welche Vorteile beziehungsweise Nachteile ein solches Lager hat oder haben kann. Zudem sollen auch die Hürden der Bewilligungseinholung nähergebracht werden.

Diese Sonderreglung zum Lagern von nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführter Ware ist keine Neuerung die bei der Gründung der europäischen Union entstanden ist. Lager dieser Art gab es schon in den Zeiten der Antike, jedoch nicht im Inland sondern ausschließlich im Hafengebiet.

Zu Beginn der hier vorliegenden Arbeit sollen Grundlagen der angeschnittenen Themen geschaffen werden. Zu erste werden verschieden Lagerarten und dessen Einsatzfähigkeit las Zolllager erläutert. Daraufhin soll das große Thema der Handelsarten näher erläutert werden. Hierfür wird zum einen der innergemeinschaftliche Warenverkehr, also der Intrahandel und die dazugehörige Intrastat, und zum anderen der Warenverkehr aus dem Unionsgebiet in Drittländer, also der Extrahandel und die dazugehörige Extrastat, durchleuchtet. Im Anschluss daran wird der die Funktion des Zolls erklärt.

Damit zusammenhängend wird auch der Historische Werdegang des Zolls verdeutlicht, von der Entstehung in der Antike bis in die heutige Zeit. Darin inbegriffen ist auch die Entstehung der europäischen Union.

Wenn diese grundlegenden Kapitel abgeschlossen sind fällt der Focus der Ausarbeitung auf das Zolllager. Zu Beginn werden die diversen Lagerarten erklärt und die Unterschiede dieser. Daraufhin soll verdeutlicht werden, wie es möglich ist die Berechtigung zu erlangen ein Zolllager zu betreiben. Es werden also Bewilligung und deren Vergabe erläutert und damit zusammenhängend sollen die Sicherung und die Kontrolle der Nämlichkeit und die Nämlichkeit an sich nähergebracht werden.

Als praktischer Part sind Beispielrechnungen vorgesehen. Eine dieser Rechnungen soll aufzeigen wie eine Standardverzollung von statten geht die andere soll den Verzollungsprozess in einem Zolllager veranschaulichen. Im Schluss werden diese Rechnungen miteinander verglichen und die Unterscheide werden ausgearbeitet.

Zum Abschluss werden alle ausgearbeiteten Informationen in einem Fazit zusammengefasst und die Pros und Contras zum Betrieb eines Zolllagers einander gegenüber gestellt.

2 Lagerarten

Jedes Lager ist einer von vielen Knotenpunkte eines logistischen Systems. Ein solcher Ort bietet die Möglichkeit Güter von verschiedenster Art und Güte zu lagert beziehungsweise zu bevorrateten1. Da viele verscheiden Güter, unabhängig des Verarbeitungszustandes, besondere Anforderungen an ein Lager und dessen Bauweise stellen können, existieren viele verschiedene Lagerarten.

Es ist beispielsweise nicht sehr praktikabel großen Mengen einer flüssigen Ware in einem Palettenregal zu lagern, sofern es sich nicht um die Vertriebsgebinde handelt. Die zusätzlich entstehenden Extrakosten, sowohl für die Abfüllung der Ware in die entsprechenden Gebinde als auch für die Gebinde selbst, sind durch den Einsatz des entsprechenden Lagers vermeidbar.

In den folgenden Kapiteln werden einige Lagerarten und deren Besonderheiten vorgestellt. Zudem wird aufgezeigt ob die jeweilige Art der Lagerung geeignet ist als Zolllager zu fungieren.

2.1 Regallager

Die Lagerung von Waren in einem Regalsystem ist nahe in jedem Unternehmen vertreten. Dies hat den Ursprung darin, dass ein solches Konstrukt sowohl im freien als auch an einem überdachten Ort errichtet werden kann. Unabhängig von der Standortwahl ist diese Lagerart sehr individuell einsetzbar. Bei dieser Lagerart gibt es noch weitere feinere Unterscheidungsmerkmale eines ist die Art der Lagerung. Die Bevorrateten Waren können entweder im Linien- oder im Kompaktsystem gelagert2 werden.

Das System der Linienlagerung ermöglicht einen permanenten Zugang zu jedem Lagerplatz eines solchen Lagers. Im Gegensatz dazu werden bei einer Kompaktlagerung einige Lagerplätze von anderen blockieren somit ist ein permanenter Zugriff auf alle Waren nicht möglich3.

Die vielen existierenden Bezeichnungen der verschiedenen Regalarten ergeben sich meist aus den zu lagernden Ware, den eingesetzten Lagerhilfsmitteln, der Form beziehungsweise der Konstruktionsart und der Bewegungsart der Lagereinheit oder, der Einfachheit halber, vom dem Regal selbst. Nur durch eine nähere Betrachtung werden viele kleine Unterarten erkennbar4.

Beispielsweise für die Lagerung von Stückgut, welches vorwiegend auf Paletten gelagert wird, gibt es diverse Paletten-Regalarten. Der erste Unterscheidungspunt bei Lägern dieser Art ist die Höhe. Ein Paletten-Lager bis zu einer Höhe von sieben Metern wird als Paletten-Flachlager betitelt. Bei einer Bauhöhe von sieben bis 15 Metern spricht man von einem mittelhohen Paletten-Regallager alles was größer ist als diese Variante wird als Paletten-Hochregallager betitelt5. Neben dem Faktor „Höhe“ ist der Faktor „Bauweise des Regal“ noch ausschlaggebend bei der Unterscheidung. Bei der Bauweise gibt es zum Beispiel die Paletten-Einfahr- beziehungsweise Durchfahr-Regallager, welche dynamisch und beweglich konzipiert werden. Diese Konstruktionsvarianten dienen dazu, dass bestimmte Einlagerungsgrundsätze, wie First in First out oder Last in First out, eingehalten werden können6.

Da eine Lagerung von Langgütern auf Paletten nur schwer möglich ist haben diese, im Gegensatz zu Stückgütern, andere Anforderungen an ein Lagerregal. Für diese Warenart werden sogenannte Sondergestelle errichtet. Abhängig von dem verfügbaren Platz und der Länger der zu lagernden Ware wird eine Regalarte ausgewühlt und gegebenenfalls angepasst. Die zwei bekanntesten Formen dieser Regallagerarten sind die des Kragarmregals und die des Warbenregals7.

Im Hinblick zur Anwendung als bewilligtes Zolllager ist diese Lagerart geeignet. Denn durch die bauliche Beschaffenheit der verschiedenen Varianten ist es möglich einzelnen Bereich zu separieren. Somit dies ist es problemlos möglich die gelagerten Waren vor dem Eingriff von unbefugten Dritten zu schützen. Desweitern ist die Nämlichkeitssicherung der gelagerten Waren dauerhaft gegeben und nachweisbar.

2.2 Bodenlagerung

Diese Lagerart bietet die Möglichkeit großvolumige Waren mit einem hohen Flächennutzungsgrad zu lagern. Unterschieden wird hier lediglich ob das Lagergut in vordefinierten Zeilen oder in Blöcken gelagert wird8. Sollen bei dieser Art Güter zu lagern druckempfindlichen Ware bevorratet werden kommen bestimmte stapelbare Lagerhilfsmittel zum Einsatz. Diese Hilfsmittel sind zum Beispiel Paletten oder Gitterboxen9.

Die maximale Lagerhöhe ist von zwei Faktoren abhängig. Zum einen durch die Stapelfähigkeit der gelagerten Ware und zum andern durch geltende Bauvorschriften und Normen. Insbesondere wenn Gefahrgüter gelagert werden und die Installation einer Sprinkleranlage verpflichtend ist10.

Durch die hohe Flexibilität und die hohe Umschlagsleistung findet diese Art der Lagerung häufig Anwendung im der Hafenlogistik. In den meisten Fällen wird sie dort als Zolllager eingesetzt.

2.3 Tanklager und Silo Lager

Nicht nur verpacke waren wollen bevorratet werden. Aus diesem Grund existiert eine spezielle Lagerart für Schütt- und für Flüssiggüter. Diese Güter werden in Silo- oder Tanklägern bevorratet.

Werden Waren in einem Silo gelagert, so sind diese meist Feuchtigkeitsbindende Schüttgüter, die durch Feuchtigkeitsbindung an Qualität verlieren. Anwendung findet diese Variante oft im Bereich der Landwirtschaft um Düngemittel oder Getreide zu lagern11.

Tankläger hingegen sind eher geeignet für die Bevorratung von flüssigen Gütern bestimmt, die entweder in großen Mengen gekauft oder verkauft werden. Diese Art der Lagerung findet vorwiegende im Bereich der chemischen Industrie ihre Anwendung.

In den Bauweisen ähneln sich beide Varianten sehr. Vorwiegend handelt es sich immer um horizontal stehende Zylinder welche die Ware von äußeren Einflüssen schützt. Das gelagerte Gut wird, bei der Entladung, durch die Schwerkraft, Pumpen oder in seltenen Fällen unter Einsatz von Druckluft aus dem Behälter befördert12.

Die Anwendung als Zolllager ist bei diesen Lagertypen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zwar nur dann, wenn die Nämlichkeit der Ware ohne Unterbrechung garantiert ist oder eine Mischlagerung bewilligt wurde. Unter diesen Voraussetzungen kann diese Lagerart als Zolllager dienen, diese bedarf jedoch einem hohen Steuerungsaufwand.

2.4 Freilager

In einem Freilager können Witterungsbeständige- und Schüttgüter gelagert werden. Bei dieser Lagerart werden Haufen oder gar Halden der einzelnen Güter gebildet13. Sollen verschiedene Güter in einem Lager bevorratet werden, so besteht die Möglichkeit die einzelnen Lagerflächen durch Lagerplatzeinfassungen abgegrenzt14.

Es ist bei dieser Art der Lagerung nicht möglich die Nämlichkeit der Ware zu sicheren oder den Zugriff von unbefugten Dritten zu vermeiden. Aus diesem Grund werden Freilager als Zollager nicht Bewilligt.

3 Handelsarten

Unter dem Begriff Handel versteht man im Allgemeinen den Austausch oder die Veräußerung von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen15. Bei den verschiedenen Handlesarten wird darauf geachtet ob und wie die Güter beschafft und weiter vertrieben werden.

Per Definition wird zwischen dem Handel im funktionellen und im institutionellen Sinne unterschieden. Ein Handel im funktionellem Sinne findet dann statt, wenn ein Marktteilnehmer Wirtschaftsgüter, welche in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten werden, von anderen Marktteilnehmern erwirbt und diese an Dritte weiter veräußert16. Diese gilt jedoch nur, wenn der der Verkäufer solche Geschäfte nicht ausschließlich oder überwiegend durchführt. Tritt dieser Fall ein spricht man nicht mehr vom funktionellen Handel, sondern vom institutionellen Handel. Institutioneller Handel wird überwiegend von Handelsunternehmen betrieben, welche nahezu ausschließlich funktionellen Handel betreiben, da sie keine eigne Produktion betreiben17.

In den Zeiten der Globalisierung und der großen Verbundenheit der verschiedenen Märkt wächst der internationale Handel rasant an. Der sich aus diesen Geschäften ergebenden Grenzüberschreitende Warenverkehr wird in der sogenannten Außenhandelsstatistik erfasst. Jene Statistik besteht wiederum aus zwei verschiedenen statistischen Erhebungen. Auf der einen Seite stehen die Warenströme innerhalb der europäischen Union, die sogenannte Intrastat, auf der anderen Seite stehen die Warenströme außerhalb der europäischen Union, die sogenannte Extrastet18.

3.1 Intrahandel und die dazugehörige Intrastat

Der so genannte Intrahandel umfasst alle innergemeinschaftlichen Warenverkehre, demnach alle Handelstätigkeiten innerhalb der europäischen Union. Inbegriffen sind dabei sowohl die Seiten des Warenversands als auch die Seite des Warenempfangs. Betroffen von dieser Handelsart sind ausschließlich Gemeinschaftswaren der europäischen Union. Demnach all jene Waren die im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen beziehungsweise Produziert wurden ober in einem der Mitgliedsländer zollrechtlich behandelt wurden und somit in den freien Verkehr überführt worden sind. Nicht betrachtet werden jedoch Dienstleistungen alle Art19.

Diese Art des Handelsgeschäfts entstand aus der Historie der europäischen Union. Bevor die materiellen Grenzen im Jahre 1993 beseitigt wurden galt jeder Handel mit anderen Ländern als Extrahandelsgeschäft20. Der Extrahandel unterliegt der Zollbehörde des jeweiligen Landes und somit war diese Behörde auch für die Überprüfung und Kontrolle des Warenverkehrs verantwortlich. Diese Zuständigkeit entfiel jedoch bei dem Öffnen der Grenzen innerhalb der europäischen Union21. Nichts destotrotz mussten auch diese Warenströme weiterhin kontrolliert werden, um mögliche Marktmanipulation in dem Gebiet der Gemeinschaft zu verhindern. Aus diesem Grund beschloss das europäische Parlament die Verordnung „Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern“. Die aktuellste Variante dieser Verordnung ist aus dem Jahr 2004 und trägt die EG-Nummer 63822.

Nach dieser Verordnung ist jedes Mitgliedsland dazu verpflichtet eine Statistik darüber zu führen welche Waren aus welchem Mitgliedsland empfangen oder in welches Mitgliedsland welche Waren verschickt wurden. Was jedoch nicht reglementiert worden ist, sind die Meldegrenzen und welche Behörde für die Meldung verantwortlich ist. Über diese Punkte kann jedes Land selbst bestimmen. In Deutschland ist das Statistische Bundesamt für die Meldung und die Festsetzung der Meldeschwellen verantwortlich.

Diese Behörde legte fest, dass jede Steuerpflichtige natürliche oder juristische Person, auch Personen des öffentlichen Rechts, mit einer gültigen Umsatzsteueridentnummer eine Intrastat-Meldung erstellen muss, sofern eine der beiden Meldeschwellen wurde im vor Jahr überschritten23. In Deutschland beträgt die Meldeschwelle für die Verssendung von Ware in andere EU-Mitgliedsstaaten 500.000 Euro statistischen Warenwert, auf der anderen Seite also dem Eingang von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beträgt die Meldeschwelle 800.000 Euro statistischen Warenwert. Das bedeutet, wenn der statistische Wert aller versandten Waren binnen eines Kalenderjahres über 500.000 Euro liegt muss eine Intrastat-Meldung abgegeben werden, auch über die empfangenen Waren aus anderen EU-Mitgliedstatten24.

Die Aufstellung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen, ob eingehend oder ausgehend, müssen, sofern eine Meldepflicht besteht, bis zum 10 Werktags eines Monats an das Statistische Bundesamt übermittelt worden sein. Seit dem Jahr 2013 ist die abzugebende Meldung auf elektronischem Wege zu übermitteln, diese ist eine Folge des Gesetzes zu Förderung der elektronischen Verwaltung, dem sogenannten E-Government- Gesetz, welches am 31. Juli 2013 verkündet worden ist25. Dieses Prozedere soll die Auswertung und Bearbeitung der gemeldeten Daten vereinfachen und beschleunigen.

Auch die Waren eines Zolllagers können unter diese Handelsart fallen und somit auch in dieser Statistik auftauchen. Und zwar in dem Fall, wenn Waren aus einem Zolllager in ein EU-Mitgliedsstaat veräußert werden. Die Aufnahme dieser Waren in die Meldung hat den Grund, dass eben jene Waren in den Zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft verkauft werden und somit sind diese dann Gemeinschaftswaren.

3.2 Extrahandel und die dazugehörige Extrastat

Jeder Warenfehkehr mit sogenannten Drittländern, also Ländern die nicht der europäischen Union angehören, bezeichnet man als Extrahandelsgeschäfte. Diese Art des Geschäfts unterliegt einigen strengen Regeln und Verordnungen. Festgesetzt werden diese Handelsrichtlinien von verschiedenen Institutionen zum einen auf nationaler Ebene, durch beispielsweise dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, zum anderen auf internationaler Ebene, durch die Europäische Kommission welche sich häufig an den Vorgaben der Welthandelsorganisation orientiert. Die zuständige überwachende Behörde, welche eng mit den einzelnen Wirtschaftspartnern zusammenarbeitet, ist der Zoll.

Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr erfordert die Ausfuhr von Waren in ein Drittland mehr und speziellere Kenntnisse und eine detailliertere Dokumentation des Handelsgeschäftes26. Neben den nationalen Ausfuhrbestimmungen müssen auch internationale Verordnungen, wie beispielsweise Embargos oder Sanktionslisten, vor dem Export jeder Ware geprüft werden. Gegebenen falls müssen, vor dem Versand der Ware, auch die Erfordernisse des Bestimmungsland geprüft und eingehalten werden27. All diese Kontrollmaßnahmen gehören zu der Exportkontrolle, welche vor jedem Warenexport stattfinden muss, da der Zoll diese Punkte vor der Ausfuhr der Ware prüft und Dokumentiert. Denn nahezu jeder Exportvorgang unterliegt der Meldepflicht der Verordnung 952/2013 der Europäischen Union welche sich auf den Unionszollkodex beruft28.

Die Anmeldung eins Extrahandelsgeschäfts ist seit dem 01.Juli 2009 nur noch auf dem digitalen Weg über das It-System des Zolls gestattet, dem Atlas-System. Anmeldungen in Papierform werden von seitens des Zoll zurückgewiesen.

Einige Handelsgeschäfte fallen jedoch nicht unter diese Meldepflicht. Zum einen Geschäfte mit einem Warenwert vom unter 1.000 Euro beziehungsweise einem Gewicht von unter 1.000 Kilogramm, zum anderen sind unentgeltlich gelieferte Waren wie Produktmuster nicht meldepflichtig29. Diese Befreiungen finden jedoch keinerlei Anwendung im Handelsgeschäft mit kritischen Ländern beziehungsweise Schurkenstarten.

Vergleichbar zur Intrahandelsstatistik wird auch eine Statistik über den Ex- und den Import von Drittlandswaren geführt, die sogenannte Extrahandelsstatistik. Ebenso wie auch bei dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird auch diese Statistik vom Statistischen Bundesamt geführt und verwaltet. Es gibt jedoch einige Unterschiede bezüglich der Meldepflicht und der Abgabe der Informationen.

Bei der Extrahandelsstatistik werden die Informationen nicht von den Wirtschaftspartnern an das Statistische Bundesamt weitergegeben, sondern von der für den Wirtschaftspartnern zuständigen Zollstelle. Dieser ist zur Weiterleitung der Daten jeder meldepflichtigen Exportanmeldung aufgrund der Verordnung 471/2009(Bundesstatistikgesetz) in Verbindung mit den Verordnungen 92/2010(Außenhandelsstatistikgesetz), 113/2010(Außenhandelsstatistik-

Durchführungsverordnung) der Europäischen Kommission verpflichtet30.

Die zu meldenden Daten entnimmt der Zoll dem Automatisierten Tarif- und Lokalen Zollabwicklungssystem indem die Anträge aller Ausfuhrbegleitdokumente und alle Importzollanmeldungen eingehen. Das Ausfuhrbegleitdokument ist bei jeder Ausfuhr von Waren in ein Drittland zwingend erforderlich, ausgenommen sind die nicht meldepflichtigen Handelsgeschäft und Waren. Dieses Dokument enthält alle für die Statistik relevanten Daten31.

Die statistische Meldung muss dem Statistischen Bundesamt ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats vorliegen32. Im Gegensatz zur Intrahandelsstatistik ist die Extrahandelsstatistik um eine Vielzahl von Informationen größer und genauer. Dieser Sachverhalt ist der Tatsache zuschulden, dass die Kontrollen von Exporten um einiges strenger sind als die von innergemeinschaftlichen Handelsgeschäften.

[...]


1. vgl. Hennig A. / Kenning P. / Krieger W. / Schneider W. / Steven M. / Voigt K., (2013)

2. vgl. Matin Heinrich, (2014)

3. vgl. Matin Heinrich, (2014)

4. vgl. Matin Heinrich, (2014)

5. vgl. Schulte Christof (2017)

6. vgl. Koch, Susanne, (2012)

7. vgl. Matin Heinrich, (2014)

8. vgl. Matin Heinrich, (2014), S.364 f

9. vgl. Schulte Christof (2017), S. 240 f

10. vgl. Bichler K. / Krohn R. / Philippi P. / Schneidereit F. (2017), S. 33

11. vgl. Matin Heinrich, (2014), S͘ ϯϲϮ Ĩ

12. vgl. Matin Heinrich, (2014), ^͘ ϯϲϮ Ĩ

13. vgl. Matin Heinrich, (2014), S. 362 f

14. vgl. Koch, Susanne, (2012), S. 58

15. vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handel-35491 Zugriff 21.05.2018 11:27

16. vgl. . https://www.einzelhandel.de/index.php?option=com_content&view=article&id=5757 Zugriff 21.05.2018 11:52

17. vgl. . https://www.einzelhandel.de/index.php?option=com_content&view=article&id=5757 Zugriff 21.05.2018 11:52

18 vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Aussenhandel/Methoden/Aussenhan delsstatistik.html Zugriff 21.05.2018 12:20

19. vgl. https://www.hk24.de/produktmarken/beratung- service/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_intern ational/intrastat/1167654 Zugriff 27.05.2018 12:30

20 vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/intrastat/intrastat.htm Zugriff 27.05.2018 12:35

21 vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/intrastat/intrastat.htm Zugriff 27.05.2018 12:35

22 vgl. Statistisches Bundesamt, (2018)

23 vgl. Statistisches Bundesamt, (2018)

24 vgl. https://www.ihk-fulda.de/international/Warenverkehr_in_der_EU/intrastat/2501692 Zugriff_05.2018 14:10

25 vgl. Statistisches Bundesamt, (2018)

26 vgl. https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/zoll-kompakt-export/was-ist-beim- extrahandel-ausfuhr-zu-beachten_186_338780.html Zugriff 16.06.2018 13:40

27 vgl. https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/zoll-kompakt-export/was-ist-beim- extrahandel-ausfuhr-zu-beachten_186_338780.html Zugriff 16.06.2018 13:40

28 vgl. http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft- Bargeldverkehr/Aussenhandelsstatistik/aussenhandelsstatistik_node.html Zugriff 16.06.2018 13:55

29 vgl. http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Aussenhandelsstatistik/aussenhandelsstatistik_node.html Zugriff 16.06.2018 14:10

30 vgl. http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Aussenhandelsstatistik/aussenhandelsstatistik_node.html Zugriff 16.06.2018 14:35

31 vgl. http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft- Bargeldverkehr/Aussenhandelsstatistik/aussenhandelsstatistik_node.html Zugriff 16.06.2018 15:20

32 vgl. Statistisches Bundesamt, (2016) Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr, 1.5 Version, Wiesbaden

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Einsparungsmöglichkeiten im Extrahandel durch den Einsatz eines Zolllagers
Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Essen
Note
2,0
Autor
Jahr
2018
Seiten
50
Katalognummer
V436671
ISBN (eBook)
9783668773981
ISBN (Buch)
9783668773998
Dateigröße
654 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einsparungsmöglichkeiten, extrahandel, einsatz, zolllagers
Arbeit zitieren
Oliver Wiegmann (Autor:in), 2018, Einsparungsmöglichkeiten im Extrahandel durch den Einsatz eines Zolllagers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436671

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