Kinderhexenprozesse in Süddeutschland


Epreuve d'examen, 2018

79 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen - Die Hexenverfolgung im Europa der Frühen Neuzeit
2.1 Definitionen
2.2 Ausmaße, geographische Schwerpunkte und Phasen
2.3 Vorwürfe
2.4 Ursachen der Hexenverfolgung
2.5 Umgang der Justiz mit vermeintlichen Hexen
2.6 Opfer der Hexenverfolgung

3. Forschungsüberblick

4. Kindheit in der Frühen Neuzeit
4.1 Problematik der Definition von ״Kindheit“
4.2 Kindheit im Mittelalter
4.2.1 Kinder aus Randgruppierungen
4.2.2 Kinder von Handwerkern und Bauern
4.2.3 Kinder aus finanziell besser gestellten Familien
4.2.4 Adlige Kinder
4.2.5 Kindheit in der geistlichen Laufbahn
4.3 Kindheit im 16. und 17. Jahrhundert
4.4 Kindheit im 18. Jahrhundert

5. Kinder in süddeutschen Hexenprozessen
5.1 Das Auftreten von Kindern in Hexenprozessen im Allgemeinen
5.2 Rottenburgen am Neckar - Denunziation durch ein Kind
5.2.1 Rottenburg am Neckar zur Zeit der Beschuldigung
5.2.2 Der Verlauf der Denunziation durch Maria Ulmerin
5.2.3 Mögliche Gründe für das Auftreten Maria Ulmerins
5.3 Ellwangen - Selbstanzeige einer Sechszehnjährigen
5.3.1 Die Fürstpropstei Ellwangen zur Zeit der Beschuldigung
5.3.2 Der Verlauf der Selbstdenunziation durch Maria Ostertegin
5.3.3 Mögliche Gründe für das Auftreten Maria Ostertegins
5.4 Reutlingen - der Fall von Margarethe Schirm
5.4.1 Reutlingen zur Zeit der Beschuldigung
5.4.2 Der Verlauf der Selbstdenunziation Margarethe Schirms
5.4.3 Mögliche Gründe für das Auftreten Margarethe Schirms
5.5 Augsburg - ein Vierzehnjähriger schließt einen Pakt mit dem Teufel
5.5.1 Augsburg zur Zeit der Beschuldigung
5.5.2 Der Verlauf der Beschuldigung von Johann Lutzenberger
5.5.3 Mögliche Gründe für das Auftreten Johann Lutzenbergers
5.6 Roßwälden bei Esslingen - eine Vierjährige auf dem Hexentanz
5.6.1 Roßwälden zur Zeit der Beschuldigung
5.6.2 Der Verlauf der Denunziation durch Anna Maria Hauber
5.6.3 Mögliche Gründe für das Auftreten Anna Maria Haubers
5.7 Calw - eine Denunziation zieht große Kreise
5.7.1 Calw zur Zeit der Denunziation durch Veit Jakob Zahn
5.7.2 Der Verlauf der Beschuldigung von Bartholomäus Süb
5.7.3 Mögliche Gründe für das Auftreten von Bartholomäus Süb 5.8. Freising - ״Mäuselmacher“ vor Gericht
5.8.1 Freising zur Zeit der Hexenverfolgungen
5.8.2 Der Verlauf der Beschuldigung von Veit Adlwart
5.8.3 Mögliche Gründe für das Auftreten von Veit Adlwart

6. Strukturen von Kinderhexenprozessen im Vergleich
6.1 Herkunft und Hintergrund der im Prozess beteiligten Kinder
6.1.1 Schwierige Familienverhältnisse
6.1.2 Armut
6.2 Beweggründe
6.2.1 Freiwillige Selbstdenunziation
6.2.2 ״Melancholie“ und ״Besessenheit“ als Beweggrund
6.2.3 Phantasie und Schwindel
6.2.4 Denunziation aus Angst oder als Hilferuf
6.2.5 Spiel und Abenteuer
6.2.6 Aggression oder Rache
6.2.7 Machtstreben und Geltungssucht
6.3 Abläufe von Kinderhexenprozessen

7. Das Ende der (Kinder-)Hexenprozesse

8. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Begriffe ״Kinder“ und ״Hexerei“ werden in der heutigen Zeit primär im Kontext von Hörspielen wie ״Bibi Blocksberg“ oder Otfried Preußlers Buch ״Die kleine Hexe“ verwendet. Zu Beginn des neuen Jahrtausends begeisterte auch Joanne K. Rowlings Romanreihe ״Harry Potter“ die Leser aus aller Welt gleichermaßen. Die ehemaligen, magischen Schreckensgestalten sind in der modernen Unterhaltungskultur selbst zu Kindern geworden. Dass dieser Thematik reale Fälle von Kinderhexenprozessen[1] vorausgehen, ist hingegen der breiten Masse kaum bekannt. Doch die fantasievollen Abenteuer der Helden in Kinderbüchern haben mit der historischen Realität wenig gemein. Hexerei galt als schwerwiegendes Verbrechen in der Frühen Neuzeit[2], davon ist bei den Helden der Trivialliteratur nichts mehr zu spüren. Heutzutage erscheinen Kinder, die unter dem Verdacht der Hexerei standen und deswegen hingerichtet wurden, unmöglich zu sein. Verbrechen gegen Heranwachsende gelten mit als die schlimmste Sorte, denkt man beispielsweise an den Amoklauf von Anders Behring Breivik in Norwegen im Jahr 2011, in dem vor allem Kinder und Jugendliche getötet wurden. Warum also wurden auch Kinder Opfer von Hexenprozessen? über diese Frage herrscht in der Forschung keinesfalls Konsens. Das Ziel dieser Untersuchung soll es sein, durch eine Darstellung unterschiedlicher Hexenprozesse Gründe herauszuarbeiten, warum gerade auch Kinder eine nicht unerhebliche Rolle in Hexenprozessen gespielt haben. Dabei werden sowohl die Aktivitäten von Minderjährigen als Zeugen in Prozessen beleuchtet, also als Auslöser der Verfolgungen, wie auch ihr Dasein als Beklagte.

Kinderhexenprozesse machen nur einen Teil des ״Hexenwahns“ aus, daher ist es in dieser Arbeit notwendig, die Grundlagen der Hexenverfolgung zu analysieren, was zu Beginn geschehen soll. Zunächst wird mit den Definitionen begonnen, es soll geklärt werden, wie diese Arbeit die Begriffe ״Hexerei“, ״Zauberei“ und ״Magie“ verstanden wissen will. Dieser Schritt ist insofern wichtig, da diese Bezeichnungen häufig synonym verwendet werden, obschon es sprachgeschichtlich gesehen deutliche Unterschiede gibt. Anschließend soll das Ausmaß der Hexenverfolgung dargestellt werden, ebenso wie die geographischen Verteilungen und die jeweiligen Phasen. Nachfolgend werden in dieser Arbeit die Vorwürfe aufgelistet, welche den vermeintlichen Hexen gemacht wurden, ebenso wie die Ursachen der Hexenverfolgung, sowie der Umgang der Justiz mit der Sachlage. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird ein Überblick über die wissenschaftlichen Arbeiten zu den Kinderhexenprozessen gegeben. Dabei ist die Annahme falsch, dass es sich beim Auftreten von Kindern in Hexenprozessen um ein singuläres Phänomen handelt, obschon dieser Aspekt in der Forschung auf verhältnismäßig wenig Interesse gestoßen ist.[3] In den vorhandenen Abhandlungen zum Thema Kinderhexenprozess sorgen besonders die Gründe für die Kinderhexenverbrennung für Dissens. War es, wie Robert Walinski-Kiehl vermutet, eine Form von Sozialdisziplinierung? Oder ist es vielmehr eine Art Ausübung der durch christliche Erziehung unterdrückten Sexualität der Kinder, wie Hartwig Weber postuliert? Eben diese Frage nach der Ursache, der Voraussetzung von Kinderhexenprozessen, stellt einen interessanten Untersuchungsgegenstand dar. Daher wird sich diese Arbeit im dritten Kapitel auch der Klärung dieser Problematik widmen. Anhand von Regionalstudien wird sich diese Untersuchung der Sachlage annähern. Um den Hintergrund dieser Angelegenheit begreiflich zu machen, wird im vierten Kapitel die Kindheit in der Frühen Neuzeit behandelt. Dabei soll zunächst geklärt werden, wie hier die Bezeichnung ״Kind“ überhaupt aufgefasst wird. Eine Differenzierung ist hierbei unbedingt notwendig, schließlich wurden 16-Jährige bezüglich des Strafmaßes und der Wertung ihrer Aussagen vor Gericht anders behandelt als neun- oder zehnjährige Kinder. Um anschließend dem Titel des Kapitels ״Kindheit in der Frühen Neuzeit“ vollkommen zu erfassen, wird die Frühe Neuzeit nicht als Ganzes betrachtet, sondern nochmals in einzelne Abschnitte unterteilt, die sich signifikant voneinander unterscheiden. Im 16. und 17. Jahrhundert entwickelte sich Kindheit erst zum Forschungsfeld, wohingegen das 18. Jahrhundert als ״pädagogisches Jahrhundert“ bezeichnet wird.[4] Um die gesamte Entwicklung nachvollziehen zu können, wird mit der Untersuchung des Themas im Mittelalter begonnen. Diese Ergebnisse fließen dann in die folgenden Kapitel ein, um das Thema ״Kinderhexenprozesse“ zu konkretisieren. Dieses Kapitel ist relativ umfangreich gestaltet, um dem Phänomen der Kinderhexen, die einen Teil des Hauptthemas ״Hexenverfolgung“ ausmachen, auch gerecht zu werden. Den Hauptteil dieser Arbeit stellt die Untersuchung der Rolle von Kindern in Hexenprozessen anhand einschlägiger Beispiele in Süddeutschland dar. Dabei wird zunächst ein knapper Überblick über das Auftreten von Kindern in Hexenprozessen im Allgemeinen gegeben. Der Zeitraum der Untersuchung wird primär die große europäische Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit sein, diese Arbeit wird sich also in erster Linie mit der Erscheinung von Kindern in Hexenprozessen in der Frühen Neuzeit befassen. Anschließend werden, um die folgenden Unterkapitel etwas zu entlasten, erste Überlegungen vorgestellt, welche die Rolle von Kindern in Hexenprozessen zu erklären versuchen. Dann werden einige Mikrostudien vorgestellt. Um einen umfassenden Einblick in Kinderhexenprozesse zu bieten, wurden die Fälle so gewählt, dass sehr unterschiedliche Sachverhalte behandelt werden, wie Selbst- und Fremddenunziation und verschiedene Beweggründe der Kinder. Um Aussagen über mögliche Entwicklungen in den Kinderhexenprozessen zu treffen, werden die angeführten Mikrostudien chronologisch dargestellt, insgesamt wird der Zeitraum zwischen 1594-1721 thematisiert. Zunächst wird mit dem Fall von Maria Ulmerin begonnen, der sich in Rottenburg im Jahr 1594 zugetragen hat. Hierbei tritt ein Kind lediglich als Denunziantin auf, wird aber nicht hingerichtet. Bemerkenswert an dieser Studie sind die weiten Kreise, die die Beschuldigung gezogen hat. Die zweite Fallstudie befasst sich mit Maria Ostertegin. Die Sechzehnjährige bezichtigte sich in Ellwangen im Jahr 1613 selbst als Hexe und wurde fünf Wochen nach ihrer Anzeige geköpft und dann verbrannt. Ellwangen zeigt zudem ein Paradebeispiel für eine Hexenverfolgung, die ״von oben“ durchgeführt wurde. Drittens wird die Selbstdenunziation von Margarethe Schirmer angeführt, die 1644 in Reutlingen nur knapp einer Hinrichtung entging. Das Geschlechterverhältnis der Kinder in Hexenprozessen war nahezu ausgeglichen. Daher soll in der vierten Fallstudie die Geschichte eines männlichen Vierzehnjährigen, Johann Matthäus Lutzenberger, herangezogen werden. Johann wurde vorgeworfen, mit dem Teufel im Bunde zu Stehen, er bestärkte die Denunziation durch seine eigenen Aussagen allerdings noch weiter. Die darauffolgende Mikrostudie, die analysiert werden soll, ist der Fall der vieljährigen Anna Maria Hauber aus Roßwälden, in der Nähe von Esslingen, im Jahr 1663. Auch hier handelt es sich wieder um bloße Anschuldigungen durch ein Kind, das seine Eltern der Hexerei bezichtigte. Hierbei kann zweifellos der Einfluss von Erwachsenen nachgewiesen werden. Die vorletzte Fallstudie beschäftigt sich mit einer Selbst- und Fremddenunziation des elfjährigen Veit Jakob Zahn, welche schlussendlich zur Hinrichtung seines vierzehnjährigen Bekannten Bartholomäus Süb im Jahr 1684 in Calw führte und einen regelrechten ״Verdächtigungswahn“ auslöste. Zwei weitere Jungen, Veit Adlwart und Franz Weingartner standen auch im abschließend thematisierten Fall im Mittelpunkt, der in Freising verhandelt wurde. Dieser fand zu Beginn des 18. Jahrhunderts statt, kann demnach zum Ende der Hexenverfolgungswelle gerechnet werden. Dieser Teil der Arbeit soll nicht lediglich deskriptiv sein, sondern auch mögliche Gründe für das Auftreten der Kinder in den süddeutschen Prozessen nennen. Im sechsten Kapitel werden Strukturen von Kinderhexenprozessen anhand der vorherigen Mikrostudien untersucht. Dort soll das Hauptaugenmerk ebenfalls auf die Beantwortung der Frage nach den Gründen gelegt werden, weshalb Kinder eine Rolle in Hexenprozessen gespielt haben. Dabei sollen die verschiedenen Gründe, die im vorigen Teil vorgestellt worden sind, zueinander in Bezug gesetzt werden. Ebenfalls sollen die sozialen Hintergründe der in Prozessen auftretenden Kinder angesprochen werden, konkret werden ärmliche Verhältnisse und schwierige Familienstrukturen angeführt. Des Weiteren werden die Abläufe der Prozesse verglichen und auf chronologische Entwicklungen untersucht. Das siebte Kapitel befasst sich mit dem Ende der (Kinder-)Hexenprozesse, wobei mehrere mögliche Gründe angesprochen werden, die die Verfolgungswelle hemmten und schließlich zum Erliegen brachten. Im Fazit werden dann die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefasst.

Grundlage für diese Untersuchung bilden selbstverständlich Quellen[5], welche aber kritisch betrachtet werden müssen. Quellen zu Hexenprozessen, wie etwa Gerichtsakten, zeichnen sich durch Konstruktionen und Zuschreibungen aus, die zunächst entschlüsselt und interpretiert werden müssen. Trotzdem stellen Akten von Gerichtsprozessen, auch Quellen aus Rügegerichten, die Basis für die folgende Ausarbeitung dar. Dabei soll im Folgenden allerdings auch immer berücksichtigt werden, dass diese Quellen nur selten wörtliche Mitschriebe von Zeugenaussagen beinhalten. Diese, meist in Dialekt vorgetragenen Zeugnisse, wurden von Gerichtsschreibem in rechtsrelevante Sprache transportiert und somit auch interpretiert und verfremdet. Doch auch hier sucht man Vollständigkeit vergeblich, meist ist - wenn überhaupt - lediglich die Verfolgerseite heute noch zugänglich. Selbst wenn Aussagen von vermeintlichen Hexen vorhanden sind, sind diese gespickt mit fantastischen Darstellungen, die nur schwer von der Realität abzugrenzen sind. Einige Historiker vertreten daher mittlerweile die Auffassung, solche erzwungenen Geständnisse vollends von der Interpretation auszuschließen.[6] Diese Arbeit fußt jedoch genau auf diesen schriftlichen Zeugnissen, da sie eine wichtige Quelle für die Thematik darstellen. Sie werden aber vor ihrem jeweiligen Hintergrund analysiert. Die drei wichtigsten Quellen zur Thematik sind Rügegerichts- und Oberamtsgerichtsprotokolle wie auch die Kirchenkonventsprotokolle. Bei letzteren handelt es sich um eine Besonderheit in Württemberg, Kirchenkonventsprotokolle sind eine Art Verhandlungsprotokolle der Kirchenzensur, welche zur Sicherung der sittlichen Gebräuche nach dem Dreißigjährigen Krieg eingesetzt wurde. Das Rügegericht, das seit 1495 fester Bestandteil der Württembergischen Landordnung war, diente als Rechtsinstrument, und kann primär als Aufsicht über die Gemeinde- und Amtsverwaltung verstanden werden.[7]

Eine weitere Sorte von Quellen, die für den Gegenstand der Hexerei interessant sind, sind Holzschnitte, Zeichnungen und zeitgenössische Flugblätter. Dabei werden die Vorwürfe, die den ״Hexen“ gemacht wurden, visualisiert. Selbstverständlich sagt dies meist nichts über die tatsächlichen Ereignisse aus, zeigt jedoch, welche Vorstellungen, Imaginationen und Wahrnehmungen die Menschen in der Frühen Neuzeit von Hexen hatten.[8] Da sich diese kaum auf Kinderhexenprozesse beziehen, wird die Analyse von bildlichen Darstellungen in dieser Arbeit weitestgehend ausgeklammert.

Fraglich ist, ob diese Angst, die in den Gerichtsakten und Flugblättern postuliert wird, tatsächlich der Realität entspricht, oder ob sie nur geschürt werden sollte, um das Vorgehen der Verfolger zu legitimieren. Nichtsdestotrotz bleibt die Frage, aus welchen Gründen auch Kinder an Hexenprozessen teilnahmen. Diese Arbeit folgt primär der These Johannes Dillingers, dass Kinder von Erwachsenen zu Denunzianten oder vermeintlichen Hexen gemacht werden. Dabei ergeben sich aber immer, von Fall zu Fall unterschiedliche Ergänzungen, die in jeder Mikrostudie verdeutlicht werden sollen. Insgesamt will die vorliegende Untersuchung zeigen, dass es keine ״Musterlösung“ für das Auftreten von Kindern in Hexenprozessen gibt, sondern dass immer unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen, wobei die Forschungsthesen nur teilweise eine Antwort bieten.

Regional beschränkt sich diese Arbeit auf den Süden Deutschlands. Diese Eingrenzung scheint zunächst anachronistisch, da man im 17. Jahrhundert schließlich nicht von ״Deutschland“ sprechen kann. Auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands bestanden in der Frühen Neuzeit eine Vielzahl an mehr oder weniger autonomen Territorien, vor 1806 war lediglich das Alte Reich eine übergeordnete politische Einheit, nach dem Dreißigjährigen Krieg begann die Entwicklung zu Flächenstaaten mit festgefügten Institutionen. Trotzdem ist eine regionale Beschränkung notwendig, da das Auftreten von Kindern in Hexenprozessen kein singuläres Phänomen ist. In dieser Arbeit werden lediglich die Fälle im heutigen Baden-Württemberg und in Bayern berücksichtigt. Die Eingrenzung auf gerade dieses Gebiet lässt sich dadurch erklären, dass diese Teile des heutigen Deutschlands zu denjenigen Teilen des Alten Reiches zählten, die zu den Verfolgungsreichsten gehörten. Vom Süden gingen die ersten größeren Verfolgungswellen der Frühen Neuzeit aus.[9]

2. Grundlagen - Die Hexenverfolgung im Europa der Frühen Neuzeit

2.1 Definitionen

In der heutigen, aufgeklärten Zeit scheint der Glaube an Hexerei passé, ob schon es immer noch einige marginal auftretende Personen oder Gruppen gibt, die überzeugt sind, übersinnliche Kräfte zu besitzen. Doch dies kann keinesfalls über einen Kamm geschert werden, zu groß ist das Spektrum dessen, was wir heutzutage abwertend als Phantasterei bezeichnen. Schlägt man in einem modernen Lexikon nach, findet man als Erklärung des Begriffs ״Hexerei“ beispielsweise Folgendes: ״Die Praktiken von Hexen, insbesondere der Magie oder Zauberei; die Ausübung übernatürlicher Kräfte, die jemandem, der mit dem Teufel oder bösen Geistern im Bunde steht, zugeschrieben werden“. Doch diese Definition wirft eher Fragen auf, anstatt sie zu klären; was versteht man unter ״Magie“ oder ״Zauberei“?[10] Diese Definitionsprobleme gab es bereits im ausgehenden Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Im Laufe der Geschichte glaubten viele Menschen, magische Kräfte zu besitzen: Sie wurden als Kräuterfrauen, Medizinmänner, Schamanen oder Quacksalber bezeichnet, um nur einige Begriffe zu nennen. Solange sie diese Kräfte einsetzten, um Positives zu verrichten, wie etwa die Heilung von Kranken, spricht man von ״weißer Magie“. Doch die Grenze zur ״schwarzen Magie“, also Schadenszauber, ist fließend: Was dem einen nützt, kann nämlich auch immer negative Auswirkungen für andere haben.

Um sich der Bedeutung des Wortes ״Hexe“ anzunähern, ist es hilfreich, die althochdeutschen Ursprünge des Wortes zu betrachten. ״Hagazussa“, auf das ״Hexe“ zurückzuführen ist, deutet auf ein böses Gespensterwesen hin, dass auf der Grenze zwischen Leben und Tod, Zivilisation und Wildnis anzusiedeln ist.[11] Der Begriff ist circa 1000 Jahre alt und setzt sich etymologisch aus den Bestandteilen ״hag“ (Hecke, Zaun) und ״zussa“ (sitzend) zusammen, was so viel wie ״Zaunreiter“ bedeutet. Dies lässt schon den Vorwurf des Hexenflugs erahnen, welcher im Kapitel ״Vorwürfe“ thematisiert wird.[12] Anders sieht es beim englischen ״witch“ bzw. ״wizard“ aus. Diese weisen auf die deutlich positivere Grundbedeutung von ״wissen“ und ״sehen“ hin. In diese Sparte ist auch die ursprüngliche Bedeutung von ״Zauberei“ einzuordnen. Die germanischen Wurzeln von ״zaubern“ gehen auf ״Schutzmittel“ zurück, womit eine klare Abgrenzung zur ״Hexerei“ deutlich wird: Während Hexerei eher eine negative Bedeutung aufweist, ist Zauberei hingegen positiv konnotiert.[13] An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass die Trennung dieser beiden Begriffe sehr unscharf ist und meist synonym verwendet wird.[14]

An dieser Stelle ist noch eine Differenzierung zwischen Ketzern und Hexen nötig. Obschon gewisse Gemeinsamkeiten vorhanden sind, wie das Vorhandensein einer magisch-religiösen Mentalität und das Vorgehen durch die Inquisition, wäre die Annahme schlichtweg falsch, eine Hexe als Ketzerin in der Frühen Neuzeit aufzufassen. Hexen sind eigene Phänomene, dafür spricht auch der temporäre und räumliche Bruch, der zwischen dem Ende der Katharer­Verfolgung im beginnenden 14. Jahrhundert und dem Anfang der Hexenverfolgung im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts lag.[15]

2.2 Ausmaße, geographische Schwerpunkte und Phasen

Neun Millionen Hexen sollen im Laufe der europäischen Geschichte verbrannt worden sein, schenkt man den Beiträgen der Zeitschrift ״Stern“ aus den Jahren 1982 und 1986 Glauben. Mittlerweile wurde diese Zahl erheblich nach unten korrigiert, die Forschung geht von ״nur“ 50-60000 Opfern von Hexenprozessen aus. Dennoch beruht auch diese Angabe lediglich auf Schätzungen. Die Ausmaße der Hexenverfolgungen sind in der Tat schwer zu bestimmen: Schlechte Überlieferungen und mangelnde Aufarbeitung stellen nur einen Teil der Problematik dar. Somit dient die obige Zahl lediglich als Richtwert und bedarf von Zeit zu Zeit noch einiger Korrektur.[16]

Es handelt sich bei der Hexenverfolgung um eine der schlimmsten Katastrophen der europäischen Geschichte, die von Menschen angerichtet wurden.[17] Dabei gab es jedoch geographische Unterschiede. Trotz der schlechten Quellenlage gilt es als gesichert, dass das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation mit circa 25000 Hinrichtungen die Hochburg der Verfolgungen ausmacht. Hierbei muss zwischen den einzelnen Territorien unterschieden werden. Verfolgungen gab es jedoch auch in den Herzogtümern Lothringen (circa 1500 Hinrichtungen) und Luxemburg (rund 2000 Hinrichtungen). Auch in der Schweiz, wo 1782 mit der Hinrichtung von Anna Göldi der letzte tödliche Hexenprozess im deutschsprachigen Raum stattfand, gab es rund 3500 Opfer des Verfolgungswahns. Laut neusten Forschungsergebnissen verzeichnete auch Skandinavien circa 1100 Hexenprozesse, dieser Zahl liegen jedoch nur grobe Schätzungen zugrunde, da beispielsweise in Dänemark erst seit 1609 Akten zur Verfolgung aufbewahrt wurden. Auf den Britischen Inseln stellt Schottland prozentual gesehen ein Zentrum dar: Dort fanden rund 1000 vermeintliche Hexen den Tod, wohingegen in England, das viermal so viele Einwohner wie Schottland zählte, lediglich 500 Prozesse stattfanden. Die Niederlande zählten zu den Gebieten, in denen sich verhältnismäßig wenige Prozesse abspielten, bei circa 1,5 Millionen Einwohnern gab es 150­200 Fälle von Hinrichtungen. In Frankreich, dem bevölkerungsreichen Flächenstaat, gab es zwar zahlreiche Verfolgungen, jedoch nur 400 legale Hinrichtungen. Zahlreiche Lynchmorde können heute nicht mehr erfasst werden. Osteuropa wurde verhältnismäßig spät von der Hinrichtungswelle erfasst, so liegt die Hochphase der polnischen Hexenverfolgungen zwischen 1650-1750.[18] Spanien, Portugal und Italien blieben von einer extremen Verfolgungswelle von Hexen befreit, da die Inquisition dem Hexenwahn Einhalt geboten hat.[19]

Charakteristisch für die Hexenverfolgungen sind alternierende Hoch- und Ruhephasen. Diese sollen nun betrachtet werden. Nach 1420 ist ein Anstieg der Hexenprozesse zu beobachten, zwischen 1520 und 1560 lässt dies allerdings nach. Außergewöhnlich hohe Opferzahlen sind zwischen 1560 und 1630 überliefert, bis 1782 lassen die Hinrichtungen langsam nach. Dabei gibt es natürlich auch immer wieder Ausnahmen der Regel.[20] Im Alten Reich beispielsweise, lassen sich drei große Hexenverfolgungswellen nachweisen: Zwischen 1560-1590, von 1611-1618 und von 1626-1630. Dabei gibt es jedoch regionale Unterschiede, man kann von lokalen Verschiebungen mit bis zu 15 Jahren ausgehen.[21] Diese Wellen sind durch Missernten, die Pest und sonstige Krisen zu erklären.[22] Die Hexenverfolgungen in den fränkischen Hochstiften und in Kurköln fanden nicht zuletzt mit dem Kurfürstentag von 1630 in Regensburg ihr schleichendes Ende. Dort setzte sich die bayrische Partei durch, die sich gegen die Hexenverfolgungen aussprach. Abgesehen von Gebieten im europäischen Osten wurde dadurch das Ende der großen Verfolgungswellen eingeläutet. Dennoch blieb der Glaube an übersinnliches bestehen, was die Hexenprozesse im 18. Jahrhundert erklärt.[23] Die Vorwürfe, welche den vermeintlichen Hexen gemacht wurden und zu einem Prozess führten, waren dabei vielfältig, was im folgenden Kapitel behandelt werden soll.

2.3 Vorwürfe

Vermeintlichen Hexen wurden mehrere Straftaten zum Vorwurf gemacht, unter Hexerei wird ein Sammeldelikt verstanden, welche die Teilnahme am Hexensabbat, die Buhlschaft mit dem Teufel, den Teufelspakt, den Schadenszauber und den Hexenflug beinhaltet. Hexerei war kein Vergehen einzelner Personen, sondern wurde - der Vorstellung nach - immer in einer Gemeinschaft, einer Art Sekte, ausgeübt. Diese Treffen wurden antisemitisch als ״Hexensabbat“ bezeichnet, der meist als ein Gelage mit Tanz beschrieben wird. Zu diesen

Versammlungen reisten die Hexen dann auf verzauberten Gegenständen oder Tieren an, was als ״Hexenflug“ tituliert wird. Dämonen, mit denen die Hexen einen Pakt eingingen, ermöglichten ihnen diese Fähigkeit. Der Kontakt zwischen Mensch und Dämon ist ein weiteres Charakteristikum der Hexerei: Den Hexen wurde auch der Geschlechtsverkehr mit einem Dämon in menschlicher Gestalt vorgeworfen, die sogenannte Teufelsbuhlschaft. Damit wird der Dämon zum Herrn über die Hexe; die Fähigkeiten, mit denen sie dadurch ausgestattet wird, werden so durchweg negativ eingesetzt, wie etwa zum Schadenszauber.[24] Insgesamt entwickelt sich die Vorstellung, dass alle Magie eine Sünde ist, weil sie sich gegen den christlichen Glauben richtet. Wer sich trotz dieser Ansicht auf die Anrufung übernatürlicher Kräfte einlässt, wird ein Anhänger des Teufels (Idolatrie) und fällt, als logische Konsequenz von Gott ab (Apostasie).[25] Für diese Vorwürfe gab es verschiedene Ursachen, die im folgenden Abschnitt betrachtet werden sollen.

2.4 Ursachen der Hexen Verfolgung

Von Laien werden Hexenverfolgungen häufig im Mittelalter angesiedelt. Diese Einordnung scheint oberflächlich betrachtet auch passend, das Mittelalter wird allgemeinhin von der breiten Bevölkerung gern mit dem Attribut ״dunkel“ versehen, eine passende Umgebung für ein finsteres Kapitel wie das der Hexenverfolgung. Tatsächlich fanden nahezu alle großen Verfolgungen in der Frühen Neuzeit statt. Diese Zeit war geprägt von Glaubenskämpfen, wie dem Dreißigjährigen Krieg, aber auch von sozialen und wirtschaftlichen Krisen, die für eine große Verunsicherung der Bevölkerung sorgte. Der Hauptgrund, der für den Hexenwahn angeführt wird, ist ebenfalls eine große Krise der Frühen Neuzeit, die ״Kleine Eiszeit“. Darunter wird eine Klimaverschlechterung verstanden, die zahlreiche direkte und indirekte Auswirkungen auf Nord- und Mitteleuropa hatte. Das Absinken der Jahrestemperatur erreichte ab Mitte des 15. Jahrhunderts einen Tiefpunkt, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts einen zweiten. Dies sorgte für starke Unwetter, die Missernten nach sich zogen. Daraus resultierten Hungersnöte, Inflationen und soziale Missstände wie auch Seuchen. Daher ist die Frage der Menschen, wer für diese Krisen verantwortlich ist, nachvollziehbar. Die damalige Glaubenswelt nahm an, dass das Unheil, welches für die

Menschen nicht logisch erklärbar war, übernatürlichen Ursprungs gewesen sein muss. Die Kirche lieferte dazu die geforderten Antworten: In der Hexenbulle von Papst Innozenz VIII. wird behandelt, dass einige Menschen vom Glauben ab gefallen sind und sich dem Teufel angeschlossen haben. So wird die Verschlechterung der Lebensumstände zahlreicher Menschen erklärt, was seinerseits wiederum für die Forderung nach einer Beseitigung der vermeintlichen Hexen sorgte. Rechtlich entwickelte sich dieses Verlangen zu einer Herausforderung. Es galt zu klären, wie das Ziel erfüllt werden sollte, sämtliche Personen, die in der Lage waren, Schadenszauber durchzuführen, unschädlich machen zu können.[26] Dass auch die Justiz auf diese Vorwürfe, diese Ausnahmeverbrechen, aufmerksam wurde, ist logisch begründbar, wobei sich die Vorgehensweise von Fall zu Fall meist erheblich unterschied. Der Umgang der Justiz mit den als ״Hexen“ beschuldigten Personen soll nun ausgeführt werden.

2.5 Umgang der Justiz mit vermeintlichen Hexen

Bereits in der Antike wurde die Frage gestellt, wie man mit vermeintlichen Hexen umzugehen habe. Verbote und Strafbestimmungen sind sogar für ältere Hochkulturen nachweisbar: So führte der älteste uns bekannte Gesetzestext vom sumerischen König Hammurabi Schadenszauber als strafbare Handlung auf. Auch das römische Zwölftafelgesetz stellt Zauberei mit schädigender Wirkung unter Strafe. Im Laufe der Geschichte setzten sich Gesetzestexte immer wieder mit der Bestrafung von Zauberei auseinander, wie etwa die der Germanen, Merowinger und Karolinger, um nur einige zu nennen.[27] Fast überall, wo der Glaube an Hexerei existent war, gab es auch Verfolgungen dieser vermeintlichen Hexen. Die Kirche jedoch setzte sich zunächst nicht für Verfahren gegen Hexen ein.[28]

Seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert standen in den verstärkt einsetzenden Ketzerprozessen primär die Vorwürfe von Idolatrie und Apostasie im Zentrum.[29] Dennoch fühlte sich auch die weltliche Gerichtsbarkeit zuständig für die spätere Verfolgung von Hexen. Die Rolle der Kirche in Hexenprozessen muss differenziert betrachtet werden. Die Kirche konnte - im Gegensatz zu weltlichen Gerichten - lediglich Ehrenstrafen verhängen. Eine Ausnahme bildete die Inquisition. Diese war zunächst eine von Papst Innozenz III. im 13. Jahrhundert eingeführte Prozessform, die, modern ausgedrückt, ein Disziplinarverfahren gegen abtrünnige Kleriker darstellt. Dabei spielte die Befragung von Zeugen, die inquisiti(), ebenso eine zentrale Rolle wie die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens, womit die Rechte des Anklagten geschützt werden sollten. Doch diese Form des Inquisitionsverfahrens begann zu erodieren, als die Folter zunächst bei Ketzereiprozessen zum Einsatz kam. Aufgrund der Schwere des Vergehens bei Ketzerei und in den folgenden Jahrhunderten auch bei Hexerei wurden diese Delikte als Ausnahmeverbrechen angesehen, die eine besondere Vorgehensweise rechtfertigten. Dazu gehörten die Zulassung von Personen als Zeugen, denen eigentlich kein zeugnisrelevantes Aussagerecht zugestanden war, wie Frauen, Kinder und Kriminellen; die Folter als Mittel um Geständnisse zu erzwingen oder etwa die Einschränkung oder völlige Unterbindung von Verteidigungsmöglichkeiten für die Angeklagten. Später argumentierten die Befürworter der Hexenprozesse, dass auch das Vorgehen bei Ketzerprozessen bei Hexen zur Anwendung kommen sollte, da auch dies als Ausnahmeverbrechen gehandhabt wurde. Dennoch brach der sogenannte Hexenwahn nicht sofort aus. Die Kirche unter Papst Innozenz VIII. änderte 1484 mit der Herausgabe der Hexenbulle die Ansicht bezüglich der Hexenverfolgung, die Gründe dafür sind nicht bekannt.[30] Doch auch Heinrich Kramer wurden bei seiner Verfolgung vermeintlicher Hexen derart Steine in den Weg gelegt, dass er sich dazu veranlasst sah, seinen Hexenhammer[31] zu verfassen. Ein Drittel seines Werkes widmete er sogar der Empfehlung der Anwendung des inquisitorischen Verfahrensrechts bei Vorwürfen der Hexerei. Damit schuf er ein Referenzwerk, auf das sich Juristen bei Hexenprozessen beziehen konnten. Doch die im Malleus maleficarum geforderte Unterstützung der weltlichen Instanzen trat erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ein, dann wurde diese Art von Prozessen vornehmlich vor weltlichen Gerichten verhandelt. Dabei wurden zunächst Indizien gesammelt, wozu primär die Aussage von Zeugen gewertet wurde. Aus heutiger Sicht wurden dazu recht exotische Mittel gewählt, um Hexen zu überführen. Darunter fällt das sogenannte Teufelsmahl, eine blutleere Anomalie am Körper des Verdächtigen, welches als Markierung des Teufels galt. Ebenso wurde Ordalen, beispielsweise in Frankreich, große Aussagekraft beigemessen. Diesen Gottesurteilen ging die Vorstellung voraus, dass das reine Element des Wassers einen sündigen Körper, wie den einer Hexe, abstoßen würde. So wurden die Verdächtigen in kaltes Wasser geworfen, ging der Körper dabei nicht unter, war der Beweis erbracht, dass es sich um eine Hexe handeln müsse. Elm Geständnisse zu erzwingen und die Namen von Mittätern zu erfahren, wurde zudem dann die Folter, die ״Königin der Beweise“, angewendet. Zeitweise ging man davon aus, dass Personen, die unter großen Schmerzen standen, eher geneigt waren, die Wahrheit zu sagen. Doch auch manchen Juristen der Frühen Neuzeit war bekannt, dass die Folter auch Elnschuldige zu Falschaussagen bewegen konnte. So wurde die Anwendung derselben in bestimmten Gebieten nur unter der Erfüllung einiger Bedingungen möglich. Nur bei aussagekräftigen Indizien oder dem Minimum an zwei Zeugenaussagen konnte der Einsatz der Folter erlaubt werden. Doch in Gegenden, in denen die Hexerei als crimen exceptum[32] angesehen wurde, waren diese Voraussetzungen nicht notwendig.[33] Zahlreiche Zeitgenossen sahen die Geständnisse, die unter der Herbeiführung großer körperlicher Schmerzen erwirkt wurden, als Beweis dafür anerkannt, dass die kursierenden Theorien über Hexen der Wahrheit entsprachen.[34] Grundlage für die Verurteilung der Personen, die Schadenszauber verübten, bildete auch die Constitutio Criminalis Carolina. Dieses Gesetz nennt namentlich nicht die Vergehen der Hexerei, sondern stellt lediglich den Schadenszauber unter Todesstrafe. Dabei war die Anwendung der Carolina nur subsidiär, jeder Landesfürst konnte nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er diesem Gesetzeswerk folgte.[35]

Wenn die Schuld als bewiesen galt, ging sie meist mit der Hinrichtung einher. Diese wurde in zahlreichen Fällen auf dem Scheiterhaufen vollstreckt; als Akt der Gnade wurde den Delinquenten aber manchmal ein Säckchen mit Schießpulver um den Hals gehängt oder sie wurden vorab geköpft oder auf andere Weise getötet. Wenn sich die vermeintliche Hexe allerdings besonders aufmüpfig verhalten oder das Geständnis mehrfach widerrufen hatte, wurden Lebendverbrennungen durchgeführt. Bei diesen Hinrichtungen war die Teilnahme großer Massen aus der Bevölkerung nicht nur erlaubt, sondern sogar gewünscht: Sie sollten als abschreckende Beispiele, als Disziplinierung der Menschen dienen.[36]

2.6 Opfer der Hexenverfolgung

Für den Laien mag dieses Kapitel redundant wirken, eine Hexe scheint nahezu per definitionem weiblich zu sein. Insgesamt mag diese Vorstellung auch stimmen, 70-80% der Verurteilten waren Frauen. Wirft man jedoch einen Blick in die einzelnen Regionen, gibt es durchaus auch Gebiete, die vorwiegend männliche Opfer verzeichnet en. Hier sind beispielsweise Estland, Finnland und Island zu nennen, welche den europäischen Stereotyp einer Hexe nicht adaptiert haben. In protestantischen Gebieten, wie Schweden oder Dänemark, sind hingegen 80-90% der Beschuldigten Frauen. Eine Hexe ist klassischerweise weiblich, jenseits der Menopause und verwitwet bzw. alleinstehend.[37] Häufig stammten diese Frauen aus wenig angesehenen Familien und hatten selbst einen schlechten Ruf. Bis ins 16. Jahrhundert waren klassische Opfer von Hexenprozessen ältere Frauen, in Württemberg soll ״Nur auff den Scheitterhaufen mit den alten Weibern“ ein geflügeltes Wort gewesen sein.[38] Diese Praxis ist vermutlich den patriarchalischen Strukturen der Frühen Neuzeit geschuldet, welche die Frauen als besonders anfällig für die Verlockungen des Teufels gewertet haben.[39] In den Hochphasen der Hexenverfolgung hingegen war diese Vorstellung keine wichtige Voraussetzung für eine Beschuldigung: Während der Folter konnten Männer und Frauen jeglichen Standes und jeglicher Berufsgruppe beschuldigt werden - selbst Kinder blieben nicht verschont.[40] Die Verdächtigung mit dem Teufel im Bunde zu stehen, wurde gegenüber Männern als deutlich schwerwiegender beurteilt: Männliche Personen wurden als Mitglieder des ״starken Geschlechts“ anders angesehen, wenn sie sich auf den Teufel einließen, geschah dies ganz bewusst, wohingegen Frauen zu schwach waren, um der Verführung des Leibhaftigen zu widerstehen.[41]

Die ausschweifende Denunziationspraxis gilt als wichtigster Motor der Hexenverfolgungswelle. Sei es unter Folter, bei der die Delinquenten unter großen Schmerzen vermutlich wahllos Namen der vermeintlichen Mittäter nannten, oder die Hexenverfolgung als leichtes Mittel, unliebsame Nachbarn loszuwerden - niemand war mehr sicher.[42] Nichtsdestotrotz findet das Vorurteil, dass Hexen fast immer weiblich sein müssen, immer wieder Nahrung. Dafür ist auch der sogenannte Hexenhammer (1486/87) verantwortlich, der durch seine misogynen Äußerungen darauf pocht, dass gerade Frauen aufgrund ihrer Schwäche, Leichtgläubigkeit und ihren sexuellen Begierden ausgeliefert seien und somit geradezu prädestiniert für die Einflussnahme des Teufels seien. Diese Vorurteile von Heinrich Kramers, dem Verfasser des Hexenhammers, stützen sich auf nahezu alle frauenfeindlichen Vorurteile seit der Antike, auch wenn sie noch so trivial zu sein scheinen.[43] Lange Zeit wurde von der Forschung, sowohl derjenigen, die sich mit Kindheit beschäftigt als auch derjenigen, die Hexenprozesse behandelt, die Rolle des Kindes in Hexenprozessen nicht beleuchtet. Leider sind auch heute noch Studien zum Auftreten von Kindern in derartigen Prozessen sehr selten.[44]

Dennoch bleibt die Frage, wie aus Frauen, Männern und Kindern Hexen wurden. Dabei spielen primär Gerüchte innerhalb einer Gemeinschaft eine gewichtige Rolle; sobald eine Person einen gewissen Ruf hatte, wurde ihr die Verantwortung für sämtliche Unglücksfälle zugeschrieben. Dieses Gerede konnte auch durch Weissagungen erzeugt werden, so wurden Schuldige für Krisen innerhalb der Gemeinschaft erklärt. Gerüchte blieben in den wenigsten Fällen ohne Folgen, der betroffenen Person wurde dann meist mit Misstrauen und Argwohn begegnet. Von den Beschuldigten wurde erwartetet, dass sie Beweise für ihre Unschuld brachten, versäumten sie dies, erhärteten sich die Verdachtsmomente. Vom Verdacht zur Anklage war es dann kein weiter Weg mehr, in vielen Fällen sorgte auch die Bevölkerung für die rasche Hinrichtung vermeintlicher Hexen.[45]

3. Forschungsüberblick

Erst seit ungefähr vierzig Jahren spielen Kinderhexenprozesse in der Hexenforschung eine Rolle, wenn auch nur eine marginale. Mitte der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts schrieb der Historiker Rosseil Robbins dem Phänomen der Kinderhexen eine bedeutsame Rolle zu, obschon er auf eine wissenschaftliche Reflexion verzichtete, in dem er Kinderhexen als ״little monsters“ bezeichnete und nicht weiter auf ihre Beweggründe, ihre Rolle in den Hexenprozessen einging.[46] Wolfgang Behringer lenkte das Interesse der Hexenforschung im besonderen Maße auf die Kinderhexenprozesse. Zu Behringers Ergebnissen zählt, dass das Auftreten von Kindern in Hexenprozessen im Laufe der Zeit überregional stark zunahm.

Für die Geschichtswissenschaft relativ unbedeutend, wenn auch kontrovers diskutiert, sind die Arbeiten von Hartig Weber[47] und Hans Sebald[48]. Der Theologe Weber befasst sich in zwei Werken mit dem Auftreten von Kindern in Hexenprozessen. Er kommt zum Schluss, dass die Sexualität der Kinder aufgrund ihrer Strengen, christlichen Erziehung unterdrückt wurde. Die daraus resultierende Aggression richtete sich gegen ihre Eltern und wurde dann durch einen Racheakt kompensiert, durch den die Eltern meist auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurden. Kritisiert an den Ausführungen Sebalds wird vor allem, dass er seine Thesen nicht überzeugend anhand von Fallstudien darlegen konnte. So stieß Sebald mit seiner Arbeit auf regen Widerspruch: Er stützte sich auf obsolete Forschungsliteratur und zog falsche Schlüsse. Nichtsdestotrotz findet der Soziologe eine weitere mögliche Erklärung, welche das Phänomen der Kinder in Hexenprozessen erklären könnte. Nach Sebalds Forschung erbauen sich Kinder - damals wie heute - komplexe Lügengebäude. Gründe dafür sind das Bedürfnis, Aufmerksamkeit zu erregen oder auch pure Bosheit.

Rainer Walz[49] erarbeitete mit seiner Regionalstudie zum westfälischen Lippe ein Modell, dass aus ״Grundarten“ von kindlichem wie erwachsenen Verhalten besteht, welches dann zu den Kinderhexenprozessen geführt hätten. Hierbei vernachlässigt der Historiker jedoch die Interaktion zwischen beiden Gruppierungen. Somit ist seine Forschungsarbeit zwar auf Lippe zutreffend, nicht jedoch auf sämtliches Auftreten von Kindern in Hexenprozessen anwendbar.

Robert Walinski-Ki ehi[50] sieht in Hexenprozessen im Allgemeinen und

Kinderhexenprozessen im Besonderen eine Form von Sozialdisziplinierung. Das Vorgehen gegen die vermeintlichen Hexen soll eine Art Kampagne gewesen sein, die sich gegen jegliche Form von Ausschweifung richtet und so Ordnung und Ruhe erzeugen sollte. Mittlerweile ist aber auch diese These in der Forschung umstritten. Gegen diese Mutmaßung spricht, dass das Volk häufig Hexenprozesse gefordert hat, auch gegen Kinder. Es ist somit schwer nachvollziehbar, dass die Bevölkerung sich selbst diszipliniert. Nichtsdestotrotz muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass auch heutzutage Kinder noch durch, wenn auch irreale, Schreckensgestalten gezüchtigt werden, denkt man etwa an Figuren wie den Struwwelpeter. Diese Argumentation spricht hingegen wieder für die These der Sozialdisziplinierung. Man könnte die Kinderhexenprozesse somit als wahrhaftige, tödliche Bestrafung verstehen, die beim überschreiten von gesellschaftlichen Normen droht.

Ein weiterer Erklärungsversuch stammt von der Historikerin Lyndal Roper[51]. Elm ihre Ausführungen nachvollziehen zu könnten, ist es zunächst notwendig, zu klären, wie sie die Hexenprozesse im Allgemeinen erklärt. Roper sieht frühkindliche Aggressionen der Mutter gegenüber als Motor der Hexenverfolgung, welche wiederum dann am Stereotyp der bösen alten Frau ausgelebt werden. Nachdem zahlreiche ältere Personen dieser Aggression zum Opfer gefallen waren, übertrugen sie sich auf Kinder, die behaupteten, mit den Dämonen in Kontakt zu stehen. Da die eigentlichen ״Täter“, also meist alte Frauen, nicht mehr zur Verfügung standen, wurden die Anschuldigungen auf die Kinder übertragen. Kritik an dieser These kann dahingehend geäußert werden, dass das Alter vieler Opfer von Hexenprozessen heute gar nicht genau bekannt ist. Roper gelingt es des Weitern nur punktuell, ihre These an Quellen festzumachen. Allerdings bietet diese Lehrmeinung eine mögliche Erklärung für den von Behringer bemerkten Anstieg von Kinderhexenprozessen gegen Ende der Hexenverfolgungen. Mit ihrer Arbeit widerspricht Roper allerdings der These von der Sozialdisziplinierung: Die Hexenprozesse gegen Kinder seien nur deshalb in Gang gekommen, weil die Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert waren. Somit wäre der Erziehungsauftrag in die Hände staatlicher Anlaufstellen gelegt worden.

[...]


[1] Wenn in dieser Arbeit vom Begriff ״Kinderhexenprozess“ Gebrauch gemacht wird, wird darunter nicht nur eine Gerichtsverhandlung verstanden, sondern er wird für jede Verfahrensart verwendet. Die Rollen, die die Kinder dabei einnehmen konnten, als Beklagte und als Denunzianten, werden dabei im Verlauf der Arbeit näher beschrieben.

[2] Vgl. DILLINGER, Johannes: Kinder im Hexenprozess. Magie und Kindheit in der Frühen Neuzeit, Stuttgart 2013, s. 10.

[3] Vgl. WEBER, Elartwig: Kinderhexenprozesse. Frankfurt am Main/Leipzig 1991, s. 236.

[4] An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass die in dieser Arbeit gewählte Unterteilung keineswegs unumstritten ist. Ariès sah etwa primär das 17. Jahrhundert als bedeutsam an, weil dort eine Veränderung in der Kindheitskonzeption stattgefunden hat, vgl. CUNNINGHAM, Hugh: Die Geschichte des Kindes in der Neuzeit. Düsseldorf 2006, s. 270f.

[5] Die Quellen, die für diese Arbeit bedeutsam sind, wurden in mehreren Archivbesuchen zusammengetragen. Dabei war es allerdings leider nicht möglich, die relevanten Zeugnisse für alle hier vorgestellten Fälle einzusehen.

[6] Vgl. RUMMEL, Walter/VOLTMER, Rita: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2012, s. 14.

[7] Vgl. SCHOCK, Inge: Das Ende der Hexenprozesse - das Ende des Hexenglaubens? In: LORENZ, Sönke/BAUER, Dieter R. (Hrsg.): Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes (Quellen und Forschungen zur europäischen Ethnologie 15), Würzburg 1995, s. 375-390, hier s. 317.

[8] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung., s. 15f.

[9] Vgl. SCHMIDT, Jürgen Michael: Die Hexenverfolgungen im weltlichen Territorialstaat des Alten Reiches: Das Beispiel Südwestdeutschland, in: DILLINGER, Johannes u.a. (Hrsg.): Hexenprozess und Staatsbildung (Hexenforschung 12), Bielefeld 2008, s. 149-180, hier s. 152.

[10] Vgl. GASKILL, Malcolm: Hexen und Hexenverfolgung. Eine kurze Kulturgeschichte. Stuttgart 2013, s. 9.

[11] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 4.

[12] Vgl. DE GENNARO, Enrico: Hexen, Tod & Teufel: Der Fall Katharina Kepler und weitere Stationen der Hexenverfolgung. Begleitband zur Sonderausstellung im Römermuseum Güglingen vom 10. Juni 2012-3. März 2013. Güglingen 2012, s. 7.

[13] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 4.

[14] Vgl. Ebd., s. 81.

[15] Vgl. QUENSEL, Stephan: Hexen, Satan, Inquisition. Die Erfindung des Hexen-Problems, Wiesbaden 2017, s. 65.

[16] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 74f.

[17] Vgl. KRAMER, Heinrich (Institoris): Der Hexenhammer. Malleus Maleficarum, München 2011, s. 18.

[18] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 77ff.

[19] Vgl. SCHORMANN, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1986, s. 55.

[20] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 81.

[21] Vgl. SCHORMANN: Hexenprozesse, s. 55.

[22] Vgl. WEBER: Kinderhexenprozesse, s. 211.

[23] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 83.

[24] Vgl. DILLINGER, Johannes: Hexen und Magie, Frankfurt am Main/New York 2018, s. 20f.

[25] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 4.

[26] Vgl. DE GENNARO: Hexen, Tod & Teufel, s. 8.

[27] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 35f.

[28] Vgl. HENNINGSEN, Gustav: Das Ende der Hexenprozesse und die Fortsetzung der populären Hexenverfolgung, in: LORENZ, Sönke/BAUER, Dieter R. (Hrsg.): Das Ende der Hexenverfolgung (Hexenforschung 1), Stuttgart 1995, s. 315.

[29] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 4.

[30] Vgl. HENNINGSEN: Das Ende der Hexenprozesse, s. 315.

[31] Unter dem ״Hexenhammer“ versteht man das Werk von Heinrich Kramer, genannt Institoris. Sein erklärtes Ziel war die Ausrottung sämtlicher ״Unholde“. Gemeinsam mit seinem Mitbruder Jakob Sprenger erhielt Kramer von Papst Sixtus VI. den Auftrag, die Inquisition im Süden Deutschlands durchzuführen. Ende des 15. Jahrhunderts verfasste Institoris die Schrift ״Malleus Maleficarum“ (Hexenhammer), in dem er einerseits Definitionen der Machenschaften vermeintlicher Hexen niederschrieb und das Vorgehen gegen Hexen festlegte, andererseits aber lieferte er weit hergeholte Erklärungen, warum ausgerechnet Frauen besonders anfällig für den Teufel waren. Diese waren weit hergeholt, so argumentiert Kramer beispielsweise, dass ״Femina“ sich aus den Wörtern ״fides“ (Glauben) und ״minus“ (gering) zusammensetzt, vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 34f.

[32] Vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen wurde Hexerei anders gehandhabt als ״normale“ Verbrechen, Hexen wurden sowohl von weltlicher als auch geistlicher Seite aus verfolgt, da sie sich durch ihre Vergehen sowohl an den Menschen als auch vor Gott schuldig machten, vgl. SEBALD, Hans: Der Hexenjunge. Fallstudie eines Inquisitionsprozesses, Marburg 1992, s. 113.

[33] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 48ff.

[34] Vgl. BECK, Rainer: Mäuselmacher oder die Imagination des Bösen. Ein Hexenprozess [1715-1723]. München 2011, s. 13.

[35] Vgl. DILLINGER: Kinder im Hexenprozess, s. 59f.

[36] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 51f.

[37] Vgl. Ebd. s. 80.

[38] Vgl. DE GENNARO: Hexen, Tod & Teufel, s. 9.

[39] Vgl. WEBER, Hartwig: ״Von der verführten Kinder Zauberei“: Hexenprozesse gegen Kinder im alten Württemberg, Sigmaringen 1996, s. 62.

[40] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 80.

[41] Vgl. BECK: Mäuselmacher, s. 17.

[42] Vgl. DE GENNARO: Hexen, Tod & Teufel, s. 12.

[43] Vgl. RUMMEL/VOLTMER: Hexen und Hexenverfolgung, s. 71.

[44] Vgl. WEBER: ״Von der verführten Kinder Zauberei“, s. 65f.

[45] Vgl. AHRENDT-SCHULTE, Ingrid: Weise Frauen - Böse Weiber. Die Geschichte der Hexen in der Frühen Neuzeit, Freiburg i. Br. 1994, s. 112ff.

[46] Vgl. ROBBINS, Rosseil: Encyclopedia of Witchcraft and Demonology, New York 1959.

[47] Vgl. WEBER, Hartwig: Kinderhexenprozesse, Frankfurt am Main 1991.

[48] Vgl. SEBALD, Hans: Witch-Children from Salem Witch-Hunts to Modem Court-rooms, Amherst 1995.

[49] Vgl. WALZ, Rainer: Kinder in Hexenprozessen. Die Grafschaft Lippe 1654-1663, in: WILBERT, Gisela u.a. (Hrsg.): Hexenverfolgung und Regionalgeschichte, Bielefeld 1994, s. 211-232.

[50] Vgl. WALINSKI-KIEHL, Robert: The Devil’s Children. Child Witch-Trials in Early Modem Germany, in: Continuity and Change 11 (1996), s. 171-188.

[51] Vgl. ROPER, Lyndal: ״Evil Imaginings and Fantasies“. Child-Witches and the End of the Witch Craze, in: Past and Present, 167 (2000), s. 107-139.

Fin de l'extrait de 79 pages

Résumé des informations

Titre
Kinderhexenprozesse in Süddeutschland
Université
University of Tubingen
Note
1,5
Auteur
Année
2018
Pages
79
N° de catalogue
V437306
ISBN (ebook)
9783668822122
ISBN (Livre)
9783668822139
Langue
allemand
Mots clés
Kinderhexen, Hexenprozesse, Süddeutschland
Citation du texte
Sina Ramsperger (Auteur), 2018, Kinderhexenprozesse in Süddeutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437306

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