Die Investmentsteuerreform. Vergleich und Untersuchung der Auswirkungen auf Privatanleger

Vergleich und Untersuchung der Auswirkungen auf Privatanleger


Thèse de Master, 2018

84 Pages, Note: 2,00


Extrait


Inhalt

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

1. Die Reform der Investmentbesteuerung
1.1. Ziele und Hintergründe für die Investmentsteuerreform
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Vergleich des bis zum 31.12.2017 geltenden Investment-steuergesetzes mit dem neuen Investmentsteuergesetz
2.1. Rechtliche Grundlagen sowie Beziehungen zu anderen Rechtsnormen
2.2. Investmentvermögen nach KAGB
2.2.1. Definition von Investmentvermögen
2.2.2. Begriffsdefinitionen
2.3. Anwendungsbereiche der Investmentsteuergesetze
2.3.1. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes a.F
2.3.2. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes n.F
2.4. Grundlegende Prinzipien der Investmentbesteuerung
2.4.1. Besteuerungsgrundsätze nach dem InvStG a.F
2.4.2. Besteuerungsgrundsätze nach dem InvStG n.F
2.5. Einkünfteermittlung und Besteuerung von Investmentfonds
2.5.1. Besteuerung auf der Fondseingangsseite nach dem InvStG a.F
2.5.2. Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds nach dem neuen
Investmentsteuergesetz
2.6. Besteuerung auf Anlegerebene
2.6.1. Besteuerung nach InvStG a.F
2.6.2. Besteuerung nach neuem Investmentsteuergesetz
2.7. Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes 2018 - Übergangsregelung

3. Vergleich der Gesamtsteuerbelastung durch das alte sowie das neue
Investmentsteuergesetz
3.1. Ausschüttung
3.1.1. Aktienfonds
3.1.2. Mischfonds
3.1.3. Immobilienfonds - Inländische Immobilien
3.1.4. Immobilienfonds - Ausländische Immobilien
3.2. Thesaurierung
3.3. Besteuerung bei Veräußerung oder Rückgabe
3.4. Belastungsvergleich anhand des UniDeutschland

4. Zielerreichung bei der Investmentsteuerreform und die Auswirkungen auf die

Gesamtsteuerbelastung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis und Verzeichnis der sonstigen Quellen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge

Tabelle 2 Berechnung des Veräußerungsgewinns

Tabelle 3 Berechnung Vorabpauschale

Tabelle 4 Eingabetabelle Aktienfonds

Tabelle 5 Steuerbelastung bei Ausschüttung nach altem Investmentsteuerrecht

Tabelle 6 Steuerliche Ertragsdaten nach altem Investmentsteuerrecht - Teil 1

Tabelle 7 Steuerliche Ertragsdaten nach altem Investmentsteuerrecht - Teil 2

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes 11

Abbildung 2 Freistellungssätze nach Art des Anlegers

Abbildung 3 Abschaffung des Bestandsschutzes für Alt-Anteile

Abbildung 4 Steuerbelastung bei Ausschüttung nach altem Investmentsteuerrecht

Abbildung 5 Ermittlung der Einnahmenzusammensetzung auf Fondsebene zur Erreichung der gleichen Gesamtsteuerbelastung nach altem wie nach neuem Investmentsteuerrecht - hier neues Investmentsteuerrecht

Abbildung 6 Ermittlung der Einnahmenzusammensetzung auf Fondsebene zur Erreichung der gleichen Gesamtsteuerbelastung nach altem wie nach neuem Investmentsteuerrecht - hier altes Investmentsteuerrecht

Abbildung 7 Vorteilhaftigkeit des InvStG n.F. in Abhängigkeit der inl. Beteiligungs- erträge

Abbildung 8 Minimale Steuerbelastung nach InvStG n.F

Abbildung 9 Vorteilhaftigkeit des InvStG n.F. in Abhängigkeit der inl. Beteiligungs- erträge

Abbildung 10 Gleiche Gesamtsteuerbelastung eines Immobilienfonds nach altem und neuem Investmentsteuerrecht

Abbildung 11 Angaben Thesaurierungsfall

Abbildung 12 Besteuerung bei Thesaurierung nach altem Investmentsteuerrecht

Abbildung 13 Besteuerung bei Thesaurierung der Erträge durch Ermittlung der Vorabpauschale

Abbildung 14 Vergleich der Gesamtsteuerbelastung nach altem sowie neuem Investmentsteuerrecht..

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Executive Summary

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 17.06.2016 wurde die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anlegern grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hielt diese Novellierung des Investmentsteuerrechts für notwendig, da das bis zum 31.12.2017 geltende Recht Defizite aufwies und eine Gesetzesänderung nur zu noch umfassenderen steuerlichen Regelungen geführt hätte. Mitunter war neben der Redu- zierung der Komplexität, der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Minderung des administrativen Aufwands auch eine bessere Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht Ziel der Reform des Investmentsteuergesetzes. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 09.10.2014 (Az.: C-326/12) entschieden, dass die Pauschalbe- steuerung nach § 6 InvStG a.F. bei fehlender Bekanntmachung der Besteuerungs- grundlagen im elektronischen Bundesanzeiger gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ver- stößt. Des Weiteren hat der EuGH mit seinen Urteilen vom 10.05.2012 (Az. C-338/11 und 339/11 bis Az. C-347/11) einen Verstoß des französischen sowie polnischen Rechts gegen Unionsrecht fest, der aufgrund der Ähnlichkeit einer Regelung im deut- schen Investmentsteuerrecht womöglich ebenfalls nicht mit EU-Recht vereinbar war. Eine Erhöhung des Steueraufkommens sollte kein Ziel der Investmentsteuerreform sein.

Durch das neue Investmentsteuerrecht, welches am 01.01.2018 in Kraft trat, sollten die genannten Defizite der bisherigen Investmentbesteuerung behoben werden. Dafür hat sich der Gesetzgeber von einer Abkehr des Transparenzprinzips entschieden. Die Besteuerung von Investmentfonds soll zukünftig dem Trennungsprinzip folgen. Der Investmentfonds selbst gilt nun als Besteuerungssubjekt. Es wurde eine Steuerpflicht für inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie be- stimmte sonstige Erträgen auf Fondsebene eingeführt. In- wie auch ausländische In- vestmentfonds unterliegen damit dem gleichen Besteuerungsumfang. Um diese Vor- belastung auf Fondsebene auszugleichen, werden auf Ebene der Anleger die Erträge bestimmter Fonds teilweise von der Besteuerung freigestellt. Unterschieden wird da- bei zwischen Aktien-, Misch- sowie Immobilienfonds. Letztere werden nochmals nach ihren Anlageschwerpunkten im In- bzw. Ausland differenziert. Für die Höhe dieser Teilfreistellungen ist zudem entscheidend, ob der Anleger die Investmentanteile im Privat- oder Betriebsvermögen hält. Zusätzlich ist für den ansetzbaren Teilfreistel- lungssatz relevant, ob das Betriebsvermögen der Einkommen- oder der Körperschafts- teuer unterliegt.

Ziel dieser Arbeit ist es, zu prüfen, ob die Ziele der Investmentsteuerreform erreicht wurden und welche Auswirkungen sich auf die Steuerbelastung von Privatanlegern ergeben. Dafür werden zuerst die rechtlichen Grundlagen der beiden Investmentsteu- ergesetze mit Schwerpunkt auf den Anwendungsbereich und die Besteuerung auf Fonds- sowie auf Anlegerebene untersucht. Der Anwendungsbereich wird auf Ein- Anleger-Fonds ausgeweitet und die Risikomischung entfällt als Voraussetzung. Kapi- tal- sowie Personen-Investitionsgesellschaften gibt es im neuen Investmentsteuerrecht nicht mehr. Durch die Einführung der Steuerpflicht auf Fondsebene und der Anwen- dung des Transparenzprinzips wird die Verlustverrechnung vereinfacht und die auf- wändige sowie kostenintensive Ermittlung sowie Veröffentlichung der Besteuerungs- grundlagen entfällt. Allerdings verlieren die Veräußerungsgewinne aus über zehn Jahre gehaltenen Immobilien ihre Steuerfreiheit, was vor allem bei Immobilienfonds zu einer erheblichen Belastung auf Fondsebene führen wird. Die modifizierte Cash- flowbesteuerung erleichtert den Investoren künftig die Erklärung ihrer Investmenter- träge aus in- sowie ausländischen Fonds. Die unionsrechtswidrige Pauschalbesteue- rung nach § 6 InvStG a.F. existiert im neuen Investmentsteuerrecht nicht mehr. Nach- teilig für Anleger ist allerdings der Wegfall des Bestandsschutzes für Alt-Anteile, was durch die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 100.000 EUR nur teilweise abge- mildert wird.

Ausgehend von der Untersuchung der rechtlichen Grundlagen wird im zweiten Hauptteil dieser Arbeit ein nach Fondsart und Herkunft der Einkünfte differenzierter Belastungsvergleich mittels eines selbst erstellten Excel-Tools durchgeführt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auch auf den Ausgleich der Vorbelastung durch Steuern auf der Fondsebene durch die nach neuem Investmentsteuerrecht gewährten Teilfreistellungen. Dabei stellt sich heraus, dass die Teilfreistellungen nur unter bestimmten Bedingungen zu keiner steuerlichen Mehrbelastung führen.

Die angedachten Ziele wurden damit teilweise durch die Einführung des neuen Invest- mentsteuerrechts erreicht. Unter Beachtung aller Aspekte, kann von einer Vereinfa- chung gesprochen werden. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht wurde verbessert. Der Verwaltungsaufwand dürfte allerdings annähernd gleich bleiben, da sich beispiels- weise die Anwendung der Teilfreistellungssetze sicher viele Fragen aufwerfen. Die Verhinderung einer Steuermehrbelastung kann nach Durchführung des Belastungsver- gleichs nicht bejaht werden.

1. Die Reform der Investmentbesteuerung

1.1. Ziele und Hintergründe für die Investmentsteuerreform

Investmentfonds genießen in Deutschland große Beliebtheit. Zum Jahresende 2017 sind knapp drei Billionen Euro in dieses Anlagevehikel investiert.1 Über ein Drittel davon sind Anlagen in Publikumsfonds, die insbesondere von Privatanlegern getätigt werden.2 Als Investmentfonds wird grundsätzlich eine Kollektivanlage bezeichnet, die durch Vermögensfremdverwaltung Einnahmen bzw. Wertzuwächse unter Berücksich- tigung eines gewissen Risikos erzielen soll.3 Dabei hat die Anlage in bestimmte Ver- mögensgegenstände nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu erfolgen.4 Vor allem für Privatanleger stellen Publikumsfonds aufgrund ihrer Transformationsleistungen eine gute Anlagemöglichkeit dar.5 Sie haben dadurch zum Einen die Möglichkeit, be- reits mit geringen Beträgen in große internationale Märkte zu investieren und können zum Anderen vom fachkundigen Portfoliomanagement profitieren.6

Aufgrund der hohen Beliebtheit der Vermögensanlage in Investmentfonds ist das In- vestmentsteuergesetz, welches sowohl die Besteuerung der Fonds selbst als auch deren Anleger normiert, für eine große Anzahl von Anlegern relevant. Das bisherige Besteu- erungssystem von Investmentvermögen war jedoch für viele Investoren sowie Steuer- berater und auch Finanzbeamte eine der komplexesten unter allen Steuerarten.7 Grund für diese Komplexität war vor allem das bei der Investmentbesteuerung angewandte (Semi-)Transparenzprinzip, durch das die Einkünfte der Anleger so behandelt werden sollten, als würden sie selbst die Vermögensgegenstände des Investmentfonds halten.8 Einkünfteumqualifikationen, Periodenverschiebungen sowie Steuerbefreiungen auf Fondsebene sorgten für eine komplizierte Einkommensermittlung auf Seiten der In- vestmentfonds.9 Die ermittelten Besteuerungsgrundlagen mussten zudem von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bescheinigt und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dies führte für die Investmentfonds zu einem Aufwand von ca.

50 Mio. Euro pro Jahr, der sich letztendlich negativ auf die Rendite der Anlage aus- wirkte.10

Zudem sorgte diese Pflicht zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene. Beim Fehlen der Veröffentlichung forderte das In- vestmentsteuergesetz a.F. eine sogenannte Pauschalbesteuerung, die zum Teil auslän- dische Investmentfonds benachteiligte. Zudem war den Anlegern die Möglichkeit aus- geschlossen, die Höhe der tatsächlichen Einkünfte nachzuweisen.11 Der EuGH stellte zur Rechtssache „van Caster“ (Az. C-326/12) fest, dass diese Regelung in der Form nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.12 Mit dem Urteil zur Rechtssache „Santander“ (Az. C-338/11 und 339/11 bis Az. C-347/11) stellte der Europäische Gerichtshof uni- onsrechtliche Risiken des französischen und polnischen Investmentsteuerrechts fest, da das Eintreten unterschiedlicher Steuerfolgen für inländische Dividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.13 Im deutschen Investmentsteuerrecht waren jedoch ähnliche Normen verankert, weshalb auch hier die Vereinbarkeit mit EU-Recht frag- lich war.14 Ferner ging mit der Komplexität des Investmentsteuerrechts auch eine ge- wisse Gestaltungsanfälligkeit einher. Investmentfonds wurden unter anderem für Kon- strukte wie Cum-Ex- oder Kopplungsgeschäfte genutzt.15

Aufgrund der genannten Risiken und Problemfelder des bis zum Jahresende 2017 gel- tenden Investmentsteuerrechts, sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Reform der Investmentbesteuerung als gegeben an. Bereits im Jahr 2011 wurde deshalb eine Finanzministerkonferenz beauftragt, Vorschläge für ein einfaches und aufkommenssi- chere Investmentfondsbesteuerung vorzubringen.16 Eine Änderung des bisherigen In- vestmentsteuerrechts unter Beibehaltung des (semi-)transparenten Systems schloss der Gesetzgeber aus, da dies nur zu noch komplexeren Regelungen führen würde.17 Nach der Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs im Juli 2015 folgte im Dezember des gleichen Jahres der Referentenentwurf für das neue Investmentsteuergesetz.18 Am 16.07.2017 wurde das Investmentsteuerreformgesetz im Bundessteuerblatt veröffent- licht, das die oben genannten Problemfelder der bisherigen Investmentbesteuerung be- seitigen soll. Eine Erhöhung des Steueraufkommens soll dadurch jedoch nicht erreicht werden.19

1.2. Aufbau der Arbeit

Im Rahmen dieser Arbeit sollen die Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf Privatanleger untersucht werden. Der erste Teil der Arbeit widmet sich den Änderun- gen der gesetzlichen Vorschriften durch die Investmentsteuerreform. Zuerst werden die Anwendungsbereiche der beiden Investmentsteuergesetze a.F. und n.F. untersucht. Eingegangen wird hier vor allem auf die Ausgrenzung der Personeninvestitionsgesell- schaften, Einbezug der Kapitalinvestitionsgesellschaften sowie die Ausweitung auf Ein-Anleger-Fonds nach neuem Investmentsteuerrecht. Anschließend werden die bei- den Besteuerungssysteme der Normen gegenübergestellt. Die Abkehr vom Transpa- renzprinzip hin zum Trennungsprinzip steht dabei im Vordergrund. Durch diese Neu- erung wird eine Steuerpflicht auf Fondsebene eingeführt. Die Veränderungen bei der Einkunftsermittlung sowie der Besteuerung der Erträge auf Fondsebene werden im Kapitel 2.4. dargestellt. Im Anschluss daran wird im Kapitel 2.6. die steuerliche Be- handlung der Investmenterträge auf Anlegerebene erörtert. Die steuerliche Vorbelas- tung auf Ebene des Investmentfonds, wird durch die Teilfreistellung der Investmen- terträge auf Anlegerebene abgemildert. Ferner entfällt die Ermittlung und Besteuerung von Zwischengewinnen bei Veräußerung und Erwerb sowie der ausschüttungsglei- chen Erträge. Die Besteuerung von thesaurierten Erträgen und Wertsteigerungen er- folgt künftig pauschalisiert durch die Vorabpauschale. Die unionsrechtswidrige Be- steuerung von intransparenten Fonds entfällt. Zum Abschluss des Rechtsvergleichs der beiden Besteuerungssysteme von Investmentfonds werden die Übergangsregelungen erläutert.

Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die konkreten Auswirkungen der Investment- steuerreform auf die Gesamtsteuerbelastung bei Privatanlegern untersucht. Dabei wird sowohl auf die Besteuerung der Erträge auf Fonds- wie auch auf Anlegerebene einge- gangen. Gegenstand ist die Steuerbelastung der periodischen sowie der aperiodischen Erträge. Besonderer Augenmerk liegt hierbei auf den Fondsarten nach neuem Invest- mentsteuerrecht - Aktien-, Misch- sowie Immobilienfonds. Die Vorteilhaftigkeiten der jeweiligen Investmentsteuergesetze werden nach der Art der Fondserträge bestimmt. Im Kapitel 3.2. die Gesamtsteuerbelastung einer beispielhaften Investition in den thesaurierenden UniDeutschland unter Beachtung der beiden verschiedenen Investmentsteuergesetze berechnet und verglichen. Zum Abschluss der Arbeit werden die durch den Vergleich gewonnenen Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst und eine Bewertung der Investmentsteuerreform vorgenommen. Dabei wird vor allem auf die Erreichung der gesetzten Ziele eingegangen.

2. Vergleich des bis zum 31.12.2017 geltenden Investment- steuergesetzes mit dem neuen Investmentsteuergesetz

2.1. Rechtliche Grundlagen sowie Beziehungen zu anderen Rechtsnormen

Durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676) wurde erstmals das Aufsichts- und Steuerrecht von Investmentfonds getrennt.20 Im Investmentsteuergesetz wurden das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 09.

09. 1998 (BGBl I 1998, 2726) sowie das Auslandsinvestmentgesetz vom 28. 07. 1969 (BGBl I 1969, 435) zusammengeführt.21 Das KAGG legte die Anlagegrundsätze für Investmentfonds fest und diente insbesondere dem Anlegerschutz. Grundsätzlich sollte dem Anleger kein steuerlicher Nachteil aus der Zwischenschaltung einer Kapitalanlagegesellschaft im Vergleich zu einer Direktanlage in Wertpapiere entstehen. Als Ergebnis waren Investmentfonds nach dem KAGG weder körper- noch gewerbesteuerpflichtig.22 Durch das AuslInvestmG wurde die Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds normiert.23

Das Investmentgesetz als Investmentaufsichtsrecht diente vor allem der Umsetzung der EU-Investmentrichtlinie (RL 85/611/EWG) und der Schaffung eines wettbewerbsfähigen Investmentstandorts in Deutschland.24 Doch mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches am 22.07.2013 wurde das Investmentgesetz aufgehoben.25

Da das Investmentsteuergesetz seinen Anwendungsbereich jedoch aus dem Investmentgesetz ableitete, musste das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 18.07.201326 eingreifen und die Anwendung der steuerlichen Normen des Investmentsteuergesetzes an das Kapitalanlagegesetzbuch knüpfen.27 Der Gesetzgeber schloss diese Gesetzeslücke mit der Verabschiedung des AIFM- Steueranpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318), womit auch die AIFM-Richtlinie des Europäischen Parlaments 2011/61/EU vom 08.06.2011 umgesetzt wurde.28

Auch das neue Investmentsteuergesetz vom 19.07.2016 knüpft seinen

Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 InvStG n.F. grundsätzlich an das im Kapitalanlagegesetzbuch definierte Investmentvermögen. Es spielt deshalb bei der Anwendbarkeit der steuerlichen Vorschriften sowohl des alten als auch des neuen Investmentsteuergesetzes eine tragende Rolle.

2.2. Investmentvermögen nach KAGB

2.2.1. Definition von Investmentvermögen

Nach § 1 Abs. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“. Da diese Definition sehr weit greift, hat die Bundesanstalt für Finanzen am 14.06.2013 ein Anwendungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und dem Begriff „Investmentvermögen“ veröffentlicht, in dem die sieben Tatbestandsmerkmale in §1 Abs. 1 KAGB genauer erläutert werden.29

Für das Vorliegen eines Organismus muss ein von den Investoren gesammeltes Vermögen vorliegen, welches rechtlich oder wirtschaftlich selbstständig ist.30 Die Rechtsform des Vermögens ist dabei nicht relevant. Allerdings beschränkt das KAGB die Auflage von deutschen Investmentvermögen auf bestimmte Rechtsformen.31 Auch die Art der Beteiligung am Vermögen (z.B. Genussrecht oder stille Beteiligung) ist nicht entscheidend.32

Eine gemeinsame Anlage liegt gemäß der Bundesanstalt für Finanzen dann vor, wenn Anleger die Risiken gemeinschaftlich durch den Handel und das Halten von Vermögensgegenständen tragen.33 Das gemeinschaftliche Risiko tragen die Anleger dann, wenn sie sowohl am Gewinn wie auch am Verlust aus der Wertentwicklung beteiligt sind.34 Wird die Chance oder das Risiko der gemeinsamen Anlage begrenzt, ist dies unschädlich. Schließt der Anleger einen Darlehensvertrag mit dem Organismus ab, bei dem die volle Rückzahlung des investierten Kapitals vereinbart ist oder wird ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart, liegt keine gemeinschaftliche Anlage vor.35 Wird nicht die volle Rückzahlung garantiert, sondern lediglich eine Mindestzahlung, trägt der Investor ein Risiko, weil er in Höhe der Differenz des investierten Kapitals abzüglich der Mindestzahlung einen Verlust erleiden kann. Demnach liegt in diesem Fall eine gemeinsame Anlage vor.36

Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB ist dann gegeben, wenn durch die Satzung, den Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen des Organismus die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sich mehrere Anleger beteiligen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich tatsächlich mehr als ein Anleger beteiligt. Auch wenn die Möglichkeit der Beteiligung von Treuhändern besteht, liegt eine Anzahl von Anlegern vor, da die Bundesanstalt für Finanzen durch den Treuhänder auf die Anleger hindurchblickt.37

Das Einsammeln von Kapital liegt dann vor, wenn Kapital gewerblich für Rechnung dieses Organismus auf direkte und indirekte Weise beschafft wird.38 Ob der Organismus dies selbst oder eine Person bzw. ein Unternehmen dies auf seine Rechnung sammelt, ist nicht relevant. Bei Family Offices sowie Investmentclubs fehlt es nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzen an der gewerblichen Anwerbung von Investoren, weshalb diesen Vehikeln die Qualifizierung als Investmentvermögen versagt wird. Bei Investmentclubs kann dieses Kriterium allerdings ausnahmsweise erfüllt werden, wenn sie tatsächlich gewerblich am Markt Anleger anwerben.39

Für das Vorliegen eines Investmentvermögens muss ferner eine feste Anlagestrategie vorgegeben sein. Dies ist nach Ansicht der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gegeben, wenn das Kapital im Rahmen einer Strategie verwaltet wird, um einen gemeinsamen Ertrag für die Anleger zu generieren.40 Die Bundesanstalt für Finanzen gibt in ihrem Anwendungsschreiben vom 14.06.2013 Indizien an die Hand, die die Leitlinien der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde konkretisieren sollen. Beispielhaft ist hierfür, dass die Strategie zum Zeitpunkt der Beteiligung des Anlegers festgelegt ist oder dass die Strategie in einem Dokument festgehalten wird, welches Teil der Satzung, der Geschäftsbedingungen oder der Anlagebedingungen des Organismus ist.41

Das Investmentvermögen muss das gepoolte Vermögen zum Nutzen aller Anleger investieren. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn das Vermögen nicht nur zum Nutzen des eigenen Unternehmens oder aus eigener Gewinnerzielungsabsicht investiert.42

Um sich als Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB zu qualifizieren muss zudem sichergestellt sein, dass es sich bei dem Organismus um kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt. Dies ist nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzen beispielsweise erfüllt, wenn keine Güter oder Handelswaren produziert und verkauft, sowie Immobilien geplant und gebaut oder andere Dienstleistungen angeboten werden.43

Liegen alle genannten Tatbestände vor und ist die Anwendung des Gesetzes nicht nach § 2 KAGB ausgeschlossen, so handelt es sich um Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches.

2.2.2. Begriffsdefinitionen

Das Kapitalanlagegesetzbuch teilt das Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Alternative Investmentfonds ein. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erfüllen die Anforderungen der europäischen OGAW-Richtline (RL 2009/65/EG vom 13.07.2009) und es gibt keine Beschränkung der Rückgabemöglichkeit der Fondsanteile für die Anleger. Sie investieren ausschließlich in börsennotierte Wertpapiere, sonstige Finanzinstrumente und Geldmarktinstrumente.44 Alle Investmentvermögen, welche keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren darstellen, sind gemäß § 1 Abs. 3 KAGB als Alternative Investmentfonds zu qualifizieren.

Eine weitere Unterscheidung nimmt das Kapitalanlagegesetzbuch in Bezug auf die Rückgabemodalitäten von Fondsanteilen vor. Können die Investoren ihre Anteile mindestens einmal pro Jahr zurückgeben, so handelt es sich um ein offenes Investmentvermögen nach § 1 Abs. 4 KAGB. Alle anderen Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 5 KAGB geschlossen. Es ist dabei zu beachten, dass Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren per Definition nur offene Investmentvermögen sein können. Alternative Investmentfonds können hingegen sowohl als offenes Investmentvermögen als auch als geschlossenes Investmentvermögen gelten.45

Auch bezüglich des Anlegerkreises, der in den Fonds investieren darf, wird nach § 1 Abs. 6 und 7 KAGB differenziert. So gelten Fonds, deren Anteile nur von professionellen oder semiprofessionellen Anlegern im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 32 sowie 33 KAGB, wie zum Beispiel Banken oder Versicherungen, erworben werden dürfen, als Spezial-Investmentfonds. Alle anderen stellen Publikums-Investmentfonds dar.46

Auf weitere Begriffsdefinitionen wird an dieser Stelle verzichtet, da sie im Rahmen dieser Arbeit eine untergeordnete Relevanz haben.

2.3. Anwendungsbereiche der Investmentsteuergesetze

2.3.1. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes a.F.

Um in den Genuss der steuerlichen Privilegierung von Investmentfonds zu kommen, müssen neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAGB, die im Kapitel 2.1.1. erläutert wurden, noch weitere Tatbestandsmerkmale vorliegen. Der Anwendungsbereich des Aufsichtsrechts (Kapitalanlagegesetzbuch) ist nicht mit dem des Steuerrechts (Investmentsteuergesetz) von Investmentfonds gleichzusetzen. In der Praxis sind mehrere Prüfschritte notwendig, um die Anwendbarkeit der steuerlichen Regelungen des Investmentsteuerrechts a.F. bejahen zu können. Nachdem im ersten Schritt festgestellt wurde, dass ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegt, muss anschließend geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b InvStG a.F. erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kann es sich bei diesem Investmentvermögen noch um Personen- und Kapital- Investitionsgesellschaften handeln, welche nicht nach den Regelungen für Investmentfonds der Besteuerung unterliegen.47 Personen-Investitionsgesellschaften werden gemäß § 18 InvStG a.F. nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen für Personengesellschaften besteuert.48 Kapital-Investitionsgesellschaften sind gemäß § 19 InvStG a.F. unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Auf Anlegerebene werden die Erträge wie Anteile an Kapitalgesellschaften besteuert.

2.3.2. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes n.F.

Auch das neue Investmentsteuergesetz knüpft seinen Anwendungsbereich an die Begriffe des KAGB. Es ist gemäß § 1 Abs. 1 InvStG n.F. auf Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB sowie auf deren Anleger anwendbar und weicht nur in Teilen vom Anwendungsbereich des InvStG a.F. ab. Insbesondere entfallen die nach § 1 Abs. 1b InvStG a.F. angeforderten Voraussetzungen für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Risikomischung, Investmentaufsicht und mindestens einmaliges Rückgaberecht pro Jahr.49

Die Unterscheidung zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Alternative Investmentfonds ist hier nicht mehr relevant.

Ferner weitet der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes in bestimmten Fällen auf Anlagevehikel aus, die nicht alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllen.50 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG n.F. unterliegen auch solche Organismen der Besteuerung als Investmentfonds, deren Anlegeranzahl auf einen Anleger beschränkt ist und ansonsten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KAGB erfüllen. Damit soll vermieden werden, dass sich Anlagevehikel der Besteuerung als Investmentfonds entziehen können indem sie per Satzung die Anlegerzahl auf einen begrenzen.51

Auch vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, die nach Recht des Tätigkeitsstaates ertragssteuerbefreit sind und denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist, unterfallen künftig der Investmentbesteuerung. Damit sind künftig zum Beispiel auch die Luxemburger Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (SPF) oder Rohstoff-Investmentfonds, wie der ZKB Gold, nach dem Investmentsteuergesetz zu besteuern.52

Wie bereits nach dem Investmentsteuergesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind auch nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 InvStG n.F. von AlternativenInvestmentfonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen steuerlich wie Investmentfonds zu behandeln, obwohl sie nicht in den Anwendungsbereich des KAGB fallen.53

Der Gesetzgeber schließt nach § 1 Abs. 2a InvStG n.F. einige Anlagevehikel von der Besteuerung als Investmentfonds aus. Dabei ergeben sich keine signifikanten Veränderungen zum Investmentsteuergesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Verbriefungszweckgemeinschaften, Personengesellschaften und REIT-Gesellschaften. Personengesellschaften unterfielen zwar dem Investmentsteuergesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, jedoch waren sie gemäß § 18 InvStG a.F. als Personen-Investitionsgesellschaften zu behandeln und demnach wie Personengesellschaften zu besteuern. Im Ergebnis ergibt sich keine Veränderung des Anwendungsbereichs, durch das neue Investmentsteuergesetz. 54

Im neuen Investmentsteuerrecht wird bezüglich der Besteuerungssystematik nur noch zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden. Die Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Personen- bzw. Kapital- Investitionsgesellschaften nach altem Investmentsteuergesetz wird abgeschafft.55 Spezial-Investmentfonds müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, die in § 26 InvStG n.F. normiert sind. Dabei ähneln diese sehr den Voraussetzungen für Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 1b S.2 InvStG a.F. Es gibt jedoch Verschärfungen.56 Da für Privatanleger ein Investment in Spezial-Investmentfonds nur in einigen Ausnahmefällen gestattet ist, werden die steuerlichen Regelungen hierzu nicht genauer in dieser Arbeit erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hillebrand, T./Milla, M., StuB 2016, S. 896.

Abbildung 1 Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes

2.4. Grundlegende Prinzipien der Investmentbesteuerung

Das Investmentsteuergesetz regelt neben dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anleger.57 Dabei gilt das Investmentsteuergesetz als lex specialis und hat deshalb Anwendungsvorrang. Enthält es keine konkreten Regelungen zu bestimmten Sachverhalten, so finden die allgemeinen Normen im Ertragssteuerrecht Anwendung.58

2.4.1. Besteuerungsgrundsätze nach dem InvStG a.F.

Grundsatz des bis zum 31.12.2017 geltenden Besteuerungssystems ist das sogenannte (Semi-)Transparenzprinzip. Dabei soll grundsätzlich erreicht werden, dass die Investition in Investmentanteile sowie die Direktanlage in die vom Investmentfonds gehaltenen Wertpapiere beim Anleger steuerlich gleichgestellt sind. Aufgrund der Eigenarten dieser beiden Anlagemöglichkeiten sind sie nicht komplett miteinander vergleichbar. Folglich muss teilweise, zum Beispiel beim Zuflusszeitpunkt bestimmter Investmenterträge, vom Transparenzprinzip abgewichen werden.59 Man spricht deshalb vom sogenannten „eingeschränkten“ Transparenzprinzip.60

Zur Umsetzung dieses Besteuerungsprinzips erfolgt eine Trennung der Besteuerungsebenen zwischen dem Investmentfonds selbst und dessen Investoren.61 Die Vorgehensweise der Investmentbesteuerung ähnelt dabei der Besteuerung von Personengesellschaften und erfolgt in zwei Stufen.62 Der Investmentfonds selbst dient als Ertragsermittlungssubjekt.63 Auf der ersten Stufe, der Ebene des Investmentfonds werden dessen steuerbaren Erträge ermittelt. Diese resultieren in der Regel aus dem Überschuss der steuerbaren Einnahmen über die Werbungskosten und werden nach § 3 InvStG a.F. ermittelt. Auf der zweiten Stufe werden die Nettoerträge des Investmentfonds an die Anleger „durchgereicht“. Für die Investoren gelten diese Erträge als Bruttoerträge.64

2.4.2. Besteuerungsgrundsätze nach dem InvStG n.F.

Im neuen Investmentsteuergesetz wird zwischen zwei Besteuerungssystemen unterschieden. Für Spezial-Investmentfonds gilt das bisherige eingeschränkte Transparenzprinzip fort. Bei Investmentfonds wird hingegen ein intransparentes Besteuerungssystem, sogenanntes Trennungsprinzip, angewandt. Dabei wird, ähnlich wie bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Beteiligten, eine getrennte Besteuerung von Investmentfonds selbst sowie deren Anlegern durchgeführt.65 Das Trennungsprinzip soll auf alle Kapitalanlagevehikel anwendbar sein, soweit sie nicht als Spezial-Investmentfonds qualifiziert werden. Die rechtliche Ausgestaltung der Anlagevehikel ist dabei nicht relevant.66

2.5. Einkünfteermittlung und Besteuerung von Investmentfonds

2.5.1. Besteuerung auf der Fondseingangsseite nach dem InvStG a.F.

2.5.1.1. Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer auf Fonds-ebene

Inländische Sondervermögen gelten nach § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG a.F. als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. In der Literatur ist diese fiktive Körperschaftsteuersubjekteigenschaft umstritten67. Für die Qualifizierung als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fehle es insbesondere an der dauerhaften Zweckbindung.68 Da die Investoren die Möglichkeit haben, ihre Anteile zurückzugeben, ist eine einseitige Aufhebung möglich und somit ist keine dauerhafte Zweckbindung gegeben. Vielmehr sei ein Investmentfonds als Zweckvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 KStG zu deklarieren. Durch das Investmentsteuergesetz soll grundsätzlich eine mittelbare Zurechnung des Einkommens eines Investmentfonds zu dessen Anlegern erreicht werden. Um eine Doppelnichtbesteuerung zu vermeiden, sollten Investmentfonds deshalb als Zweckvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 KStG gelten, da somit im Falle einer Nichtbesteuerung beim Anleger die Körperschaftsteuerpflicht für den Fonds auflebt. Im Ergebnis ist es für die Steuerbelastung nicht relevant, worauf die materielle Köperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds beruht, da Sondervermögen nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG a.F. von der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer befreit sind.69

Auch bezüglich der Erhebung der Kapitalertragsteuer genießt ein inländischer Investmentfonds ein Besteuerungsprivileg. Grundsätzlich ist von Kapitalerträgen eines inländischen Gläubigers Kapitalertragsteuer einzubehalten. Inländische Investmentfonds als Gläubiger können jedoch auf Antrag mit einer Bescheinigung der Eigenschaft als Zweckvermögen gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 InvStG a.F. eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags bzw. die

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erreichen. Damit wird das Transparenzprinzip eingehalten. Die Freistellung ist jedoch nur für inländische Kapitalerträge möglich und gilt nicht für ausländische Quellensteuern.70 Die Anrechnung von ausländischer Quellensteuer findet ausschließlich auf Ebene der Anleger statt, da diese unter Anwendung des Transparenzprinzips das relevante Steuersubjekt sind.71

Ausländische Investmentfonds sind mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG beschränkt steuerpflichtig. Dadurch sind die ausländischen Investmentfonds, welche im Inland investieren, gegenüber inländischen Investmentfonds benachteiligt, was die Kapitalverkehrsfreiheit einschränken kann.72

2.5.1.2. Einkünfteermittlung auf Fondsebene

Nach § 3 Abs. 1 InvStG a.F. werden die Erträge auf Ebene des Investmentfonds sinngemäß nach den steuerlichen Regelungen für Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 S.

1 Nr. 2 EStG) ermittelt. Demnach sind die Einnahmen nach § 8 EStG um die Werbungskosten nach § 9 EStG zu vermindern. Somit wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.73 Dies gilt unabhängig von der Art der Einkünfte.74 Typische Werbungskosten, die auf Ebene des Investmentfonds zu berücksichtigen sind, sind z.B. Depotgebühren oder Rechts-/Steuerberatungskosten. Das Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG ist anzuwenden.75 Dabei sind jedoch die abweichenden Regelungen des § 3 Abs. 3 InvStG a.F. zu beachten (modifiziertes Zufluss-/Abflussprinzip).76 Grundsätzlich kann ein Investmentfonds auf der Fondseingangsseite sämtliche Einkunftsarten erzielen. Drunter fallen vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Grundsätzlich hat die Einkünfteermittlung auf der Fondseingangsseite keine Auswirkungen auf die Besteuerung auf Ebene der Anleger. Ausnahmen hiervon dienen der Durchsetzung des Transparenzprinzips sowie zur Erreichung der Gleichbehandlung mit einer Direktanlage.77

Entstehen auf Fondsebene Verluste, so können diese entweder im Verlustentstehungsjahr verrechnet werden oder auf den vorhergehenden sowie zukünftige Veranlagungszeiträume übertragen werden. Der Verlustvor- bzw. Verlustrücktrag erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des § 10d EStG. Keine Anwendung findet § 10d Abs. 2 EStG sowie §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 3 EStG.78 Besonderheiten für Investmentfonds ergeben sich zudem aus § 3 Abs. 4 InvStG a.F. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 InvStG a.F. sind negative Erträge bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art der Fondseingangsseite zu verrechnen. Besteht ein Überhang an negativen Erträgen, so ist der Verlust gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 InvStG a.F. vorzutragen.79 Ob gleichartige negative und positive Erträge vorliegen hängt davon ab, ob ausschüttungsgleiche Erträge vorliegen bzw. nicht vorliegen und die gleichen steuerlichen Auswirkungen bei den Investoren entstehen. Es werden deshalb verschiedene Verlustverrechnungstöpfe auf Fondsebene gebildet. Für Publikum- Investmentvermögen ergeben sich insgesamt zehn Kategorien.8 Dabei ist es unbeachtlich, ob die Anleger des Investmentfonds die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen halten.81

2.5.2. Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds nach dem neuen Investmentsteuergesetz

2.5.2.1. Partielle Körperschaftsteuerpflicht

Mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes zum 01.01.2018 entfällt für Investmentfonds die bisherige Befreiung von der Körperschaftsteuer. Sowohl die Einkünfte inländischer als auch ausländischer Investmentfonds unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 InvStG n.F. der Körperschaftsteuer. Ausländische Investmentfonds sind mit den genannten Einkünften gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 InvStG n.F. in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund dieser Regelung ist der Besteuerungsumfang für inländische sowie ausländische Investmentfonds gleich. Dies soll eine Unionsrechtswidrigkeit des neuen Investmentsteuergesetzes von vornherein ausschließen.82 Inländische Investmentfonds gelten dabei als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen im Sinne von § 2 Nr. 1 KStG. Mit der Abschaffung der Steuerbefreiung verbunden ist die Abkehr vom Transparenzprinzip hin zum Trennungsprinzip.83

Jedoch unterliegen nicht alle Einkünfte auf Fondsebene der Besteuerung. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n.F. werden nur ganz bestimmte Einnahmen bzw. Erträge in die Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds einbezogen. Darunter fallen inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilieneinkünfte und sonstige inländische Einkünfte. Alle weiteren Einkünfte auf Fondsebene sind grundsätzlich in Deutschland nicht der Besteuerung zu unterwerfen.84

Unter inländische Beteiligungseinnahmen fallen nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr.1 InvStG n.F. Ausschüttungen aus inländischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften insbesondere inländische Dividenden, sowie nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG n.F. Erträge aus Dividendenkompensationszahlungen oder Wertpapierleihgebühren. Mit der Ergänzung in § 6 Abs. 3 S.1 Nr. 2 InvStG n.F. werden missbräuchliche Gestaltungen,

welche die Steuerpflicht der Beteiligungseinnahmen nach

§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvStG n.F. umgehen sollen, verhindert.85 Die Bezeichnung als Einnahmen stellt klar, dass die Bruttoeinnahmen steuerpflichtig sind.86 Um eine Vereinfachung des Besteuerungssystems zu erreichen, ist ein Werbungskostenabzug sowie die Verrechnung mit negativen Einkünften gemäß § 6 Abs. 7 S. 3 InvStG n.F.

ausgeschlossen.87 Die inländischen Beteiligungseinnahmen nach

§ 6 Abs. 3 InvStG n.F. unterliegen nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 3 InvStG n.F. mit 15 % (Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag) der Besteuerung.88 Die Kapitalertragsteuer wird durch Steuerabzug erhoben und hat gemäß § 7 Abs. 2 InvStG n.F. abgeltende Wirkung.89

[...]


1 Vgl. BVI, Investmentstatistik (17.02.2018).

2 Vgl. BVI, Investmentstatistik (17.02.2018).

3 Vgl. Zetzsche, D., Vermögensanlage, 2015, S. 202.

4 Vgl. Gehwald, M. (Hrsg.), Investmentfonds, 2011, S. 13.

5 Vgl. BMF, Investmentbesteuerung (17.02.2018).

6 Vgl. Gehwald, M. (Hrsg.), Investmentfonds, 2011, S. 17.

7 Vgl. BMF, Investmentbesteuerung (17.02.2018).

8 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 54 f.

9 Vgl. Anzinger, H., FR 2016, S. 106.

10 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 55.

11 Vgl. Rohde, K., DStR 2014, S. 2494.

12 Vgl. EuGH vom 09.10.2014, ECLI:EU:C:2014:2269.

13 Vgl. EuGH, Pressemitteilung Nr. 58/12.

14 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 51 f.

15 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 52.

16 Vgl. BMF, Investmentbesteuerung (17.02.2018).

17 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 1.

18 Vgl. BMF, Investmentbesteuerung (17.02.2018).

19 Vgl. Maier, P., FR 2016, S. 121.

20 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 8.

21 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 14.

22 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 15 f.

23 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 17.

24 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 9.

25 Vgl. Haase, F., 2015, Rz. 11.

26 Vgl. DB 2013, S. 1637.

27 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 22.

28 Vgl. BT-Drucks. 18/68 vom 20.11.2013, S. 1.

29 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 42.

30 Vgl. Patzner, A./Kempf, L., 2015, §1, Rz. 32.

31 Vgl. Patzner, A./Kempf, L., 2015, §1, Rz. 33.

32 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 1.

33 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 2.

34 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 43.

35 Vgl. Patzner, A./Kempf, L., 2015, §1, Rz. 36 f.

36 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 43.

37 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 4.

38 Vgl. ESMA, Guidelines (06.03.2018).

39 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 3.

40 Vgl. ESMA, Guidelines (06.03.2018).

41 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 5.

42 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 45.

43 Vgl. BaFin-Schreiben v. 14.6.2013, WA 41-Wp 2137-2013/0001, Tz. I Nr. 7.

44 Vgl. Intemann, J./Zöller, S., Kapitaleinkünfte, 2016, S. 284.

45 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 45 f.

46 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 48.

47 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 64 f.

48 Vgl. Intemann, J./Zöller, S., Kapitaleinkünfte, 2016, Rz. 793.

49 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S 4.

50 Vgl. Stadler, R./Bindl, E., DStR 2016, S. 1954.

51 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 5.

52 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 72.

53 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 5 f.

54 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 7.

55 Vgl. Stadler, R./Bindl, E., DStR 2016, S. 1955.

56 Vgl. Stadler, R./Bindl, E., DStR 2016, S. 1954.

57 Vgl. Rhodius, O./Lofing, J., Kapitalertragsteuer, 2017, S. 71.

58 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 31.

59 Vgl. BT-Drucks. 15/1553 vom 19.09.2003, S. 120.

60 Vgl. Kempf, T./Seledina, K., SteuK 2014, S. 469.

61 Vgl. Haase, F., 2015, § 3 InvStG, Rz. 7 f.

62 Vgl. Haase, F., 2015, § 3 InvStG, Rz. 28 f.

63 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 33.

64 Vgl. Haase, F., 2015, § 3 InvStG, Rz. 28 f.

65 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 58.

66 Vgl. Roth, H., GWR 2016, S. 457.

67 Vgl. Neumann, S., Publikums-Investmentvermögen, 2011, S. 181ff.

68 Vgl. Neumann, S., Publikums-Investmentvermögen, 2011, S. 181ff.

69 Vgl. Neumann, S., Publikums-Investmentvermögen, 2011, S. 181ff.

70 Vgl. Intemann, J./Zöller, S., Kapitaleinkünfte, 2016, Rz. 813f.

71 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 113.

72 Vgl. Hahne, K., DStR 2017, S. 2310.

73 Vgl. Patzner, A./Kempf, L., 2015, §3 InvStG, Rz. 3.

74 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 95.

75 Vgl. Intemann, J./Zöller, S., Kapitaleinkünfte, 2016, Rz. 815.

76 Vgl. Wolf, F./Brielmaier, B., DStR 2014, S. 1041.

77 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 94.

78 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl 2009 I, S. 931, Rz. 69 ff.

79 Vgl. Haase, F./Dorn, K., Investmentsteuerrecht, 2015, S. 103.

80 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl 2009 I, S. 931, Anh. 3.

81 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl 2009 I, S. 931, Anh. 3.

82 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 9.

83 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 9.

84 Vgl. Hahne, K., DStR 2017, S. 2310 f.

85 Vgl. BT-Drucks. 18/8045 vom 07.04.2016, S. 73.

86 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 9.

87 Vgl. BR-Drucks. 119/16 vom 11.03.2016, S. 82.

88 Vgl. Helios, M./Mann, A., DB 2016, Sonderausgabe 01, S. 9.

89 Vgl. Hahne, K., DStR 2017, S. 2314.

Fin de l'extrait de 84 pages

Résumé des informations

Titre
Die Investmentsteuerreform. Vergleich und Untersuchung der Auswirkungen auf Privatanleger
Sous-titre
Vergleich und Untersuchung der Auswirkungen auf Privatanleger
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Note
2,00
Auteur
Année
2018
Pages
84
N° de catalogue
V437365
ISBN (ebook)
9783668782600
ISBN (Livre)
9783668782617
Langue
allemand
Mots clés
Investmentsteuerrecht, Teilfreistellung, Investmentsteuerreform, Vorabpauschale
Citation du texte
Stefanie Hirscheider (Auteur), 2018, Die Investmentsteuerreform. Vergleich und Untersuchung der Auswirkungen auf Privatanleger, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437365

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