Die Lebendspende ist im deutschen Transplantationsmedizinrecht in § 8 TPG geregelt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik des § 8 TPG; es wird insbesondere zwischen der Restriktion des Empfängerkreises gemäß § 8 I 2 TPG sowie der Subsidiarität der Lebendspende gemäß § 8 I 1 Nr. 3 TPG unterschieden. Neben der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit in grundrechtlicher Hinsicht werden weiterhin die Legitimität der Strafbewehrung des § 8 I 2 i.V.m. § 19 I Nr. 2 TPG sowie das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 III i.V.m. Art. 103 II GG thematisiert.
Inhaltsverzeichnis
- A. Bedeutung der Lebendspende
- B. Gesetzliche Regelung der Lebendorganspende im TPG
- C. Verfassungsrechtliche Problematik des § 8 TPG
- I. Paternalismus
- II. Verfassungsmäßigkeit des § 812 TPG
- 1. Verstoß gegen Art. 2 II 1 GG
- 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG
- 3. Verstoß gegen Art. 4 I, II GG
- 4. Verstoß gegen Art. 2 I GG
- 5. Verstoß gegen Art. 3 I GG
- 6. Strafbewehrung der Restriktionsnorm
- 7. Ergebnis
- III. Verfassungsmäßigkeit des § 8 11 Nr. 3 TPG
- 1. Verstoß gegen Art. 2 II 1 GG
- 2. Verstoß gegen Art. 12 I GG
- 3. Verstoß gegen Art. 4 I, II GG
- 4. Verstoß gegen Art. 2 I GG
- 5. Ergebnis
- D. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung und den verfassungsrechtlichen Problemen der Lebendspende. Sie untersucht die Zulässigkeitskriterien für die Lebendorganspende im Transplantationsgesetz (TPG) und analysiert die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Normen, insbesondere des § 812 TPG.
- Relevanz der Lebendspende als Möglichkeit, dem Organmangel entgegenzuwirken
- Verfassungsrechtliche Problematik des § 8 TPG im Hinblick auf paternalistischen Staatshandel
- Untersuchung der Subsidiarität der Lebendspende gemäß § 811 Nr. 3 TPG
- Analyse der Restriktion des Empfängerkreises gemäß § 812 TPG
- Kritik am paternalistischen Ansatz des Gesetzgebers bei der Regelung der Lebendspende
Zusammenfassung der Kapitel
A. Bedeutung der Lebendspende: Dieses Kapitel erläutert die Bedeutung der Lebendspende im Kontext des Organmangels und stellt die Lebendspende als Ausnahmefall zur postmortalen Organ- und Gewebespende dar.
B. Gesetzliche Regelung der Lebendorganspende im TPG: In diesem Kapitel werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Lebendorganspende im Transplantationsgesetz (TPG) vorgestellt, wobei die Spenderindizierte Kriterien, die Empfängerbezogene Anforderungen und die Subsidiaritätsklausel im Fokus stehen.
C. Verfassungsrechtliche Problematik des § 8 TPG: Dieses Kapitel widmet sich den verfassungsrechtlichen Problemen des § 8 TPG, insbesondere der Frage nach der Legitimität des paternalistischen Staatshandelns und der Verfassungsmäßigkeit der Restriktion des Empfängerkreises gemäß § 812 TPG. Es werden verschiedene verfassungsrechtliche Argumente und deren Anwendbarkeit auf die Problematik der Lebendspende analysiert.
Schlüsselwörter
Lebendspende, Organtransplantation, Transplantationsgesetz, Verfassungsrecht, Paternalismus, Subsidiarität, Restriktion des Empfängerkreises, Art. 2 II 1 GG, Art. 12 I GG, Art. 4 I, II GG, Art. 2 I GG, Art. 3 I GG, Strafbewehrung, Bestimmtheitsgebot, Organmangel.
Häufig gestellte Fragen
Wie ist die Lebendspende im deutschen Recht geregelt?
Die Lebendspende ist in § 8 des Transplantationsgesetzes (TPG) geregelt und unterliegt strengen Voraussetzungen, um den Schutz des Spenders zu gewährleisten.
Was bedeutet die „Subsidiarität der Lebendspende“?
Gemäß § 8 I 1 Nr. 3 TPG darf eine Lebendspende nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortales Organ zur Verfügung steht.
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken gibt es gegen § 8 TPG?
Es wird diskutiert, ob die Beschränkung des Empfängerkreises gegen Grundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) oder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstößt.
Was versteht man unter „Paternalismus“ im Transplantationsrecht?
Paternalismus bezeichnet staatliche Eingriffe, die den Bürger vor sich selbst schützen wollen, hier etwa durch die Einschränkung der Freiheit, ein Organ an eine beliebige Person zu spenden.
Wer darf laut Gesetz Empfänger einer Lebendspende sein?
Nach § 8 I 2 TPG ist die Spende grundsätzlich nur an Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahestehen, zulässig.
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- Veronika Neft (Author), 2018, Die Lebendspende. Rechtliche Ausgestaltung und verfassungsrechtliche Probleme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/439453