Make America Great Again. Zoll als Instrument protektionistischer Außenhandelspolitik

Entwicklung seit dem 2. Weltkrieg und aktueller rechtlicher Rahmen, insbesondere GATT und WTO


Thèse de Master, 2018

74 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Gang der Untersuchung

2. Begriffliche Grundlagen
2.1 Der Freihandel
2.2 Die Protektionistische Außenhandelspolitik
2.2.1 Die tarifären Handelshemmnisse
2.2.2 Die Nichttarifären Handelshemmnisse
2.3 Zölle und ihre Sinnhaftigkeit für Ökonomien
2.4 Die Entwicklung des GATT und der WTO seit dem 2. Weltkrieg
2.4.1 Das gescheiterte Bestreben nach einer Welthandelsorganisation
2.4.2 Die Geburt des GATT
2.4.3 Vom Provisorium zur Welthandelsorganisation

3. Die Grundprinzipien der WTO
3.1 Das Diskriminierungsverbot
3.1.1 Der Grundsatz der Meistbegünstigung
3.1.2 Die Inländerbehandlung
3.2 Der Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen
3.3 Die Reziprozität
3.4 Die Ausnahmen nach Art. XX GATT

4. Die Umsetzung der Strafzölle durch die USA
4.1 Chronologie der amerikanischen Strafzollpolitik
4.2 Konsequenzen durch die Verhängung der Strafzölle
4.3 Juristische Bewertung der Rechtmäßigkeit der Strafzölle

5. Die Reaktionen der Europäischen Union
5.1 Bisher ergriffene Maßnahmen der EU
5.2 Juristische Bewertung der Rechtmäßigkeit der Reaktionen der EU
5.2.1 WTO-Rechtliche Bewertung der Gegenmaßnahmen der EU
5.2.2 Unionsrechtliche Bewertung der Gegenmaßnahmen der EU

6. Die Möglichkeit der Streitschlichtung
6.1 Das Dispute Settlement Verfahren als mögliche Lösung
6.2 Die Streitbeilegungsorgane
6.3 Das Streitbeilegungsverfahren im vorliegenden Fall

7. Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beispiele für tarifäre und nichttarifäre Handelshemm- nisse

Tabelle 1: Übersicht der Welthandelsrunden

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Make America great again war der offizielle Wahlkampfslogan des am- tierenden US Präsident Donald J. Trump. In Verbindung mit seinem Leitspruch America First, welcher ab Mitte 2016 im Hauptwahlkampf ebenfalls ein vielverwendetes Motto war, erreichte er im November 2016 den Wahlsieg und zog am 20. Januar 2017 ins Weiße Haus ein.

Interessanterweise war er nicht der Erste, der den Wahlslogan Make America great again verwendete. Im Jahr 1980 kandidierte der spätere Präsident Ronald Reagan mit dem selben Spruch für das Amt. Bei näherer Betrachtung lassen sich bei den Kandidaten inhaltliche Paral- lelen feststellen. Beide Präsidenten wollten mit ihrem Wahlslogan zum Ausdruck bringen, dass sie verloren gegangene Reputation in die Re- gierung wiederherstellen wollen, indem sie ihr Politik wieder mehr auf die Bedürfnisse der Bürger Amerikas fokussieren.1 Ein untrügliches Zeichen ihrer Politik ist die außenpolitische Stärke, welche sie zu de- monstrieren versuchen. Während Reagan mit den Polaritäten des Kal- ten Krieges zu kämpfen hatte, und ein dominantes Auftreten aus heu- tiger Sicht durchaus legitim erscheint, mag dies angesichts der aktu- ellen politischen Situation bei Donald Trump angezweifelt werden. Er versucht mit seiner Politik die Weltordnung zu unterminieren, indem ihm unter anderem Bündnisse, Abkommen und Organisationen für ihn nur dann von Wert sind, wenn sie seiner politischen Richtung dienlich sind und größtmöglichen nationalen Nutzen mit sich bringen. Bezeich- nend dazu erscheint der vielzitierte Ausspruch aus seiner Antrittsrede: „From this day forward it is going to be only: America first, America first.“ 2 Hinsichtlich dessen erscheint die protektionistische Außenhan- delspolitik zunächst als ein probates Mittel, um die amerikanische Wirtschaft zu stärken. Beispielsweise möchte er damit die marode Stahl- und Aluminiumindustrie rehabilitieren. Realisiert wurden diese Maßnahmen, indem Zölle für sämtlichen Stahl und Aluminiumimport erhoben wurden. Diese Schritte werden im Ausland, vor allem von Seiten der EU kritisch beäugt. Nach gescheiterten Verhandlungen sah sich die EU dazu gezwungen die Rechtmäßigkeit der Strafzölle durch die WTO überprüfen zu lassen und gegebenenfalls die Legitimität für Gegenmaßnahmen zu erhalten.

1.2 Ziel der Arbeit

Das zentrale Ziel der Arbeit besteht darin, die Handlungen der USA und der EU bezüglich ihrer Strafzölle auf ihre juristische Rechtmäßig- keit zu prüfen. Dies soll im ersten Teil damit erreicht werden, indem aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht die Entwicklungsgeschichte des GATT und der WTO seit Ende des Zweiten Weltkriegs sowie der aktuelle rechtliche Rahmen dargestellt werden. Der zweite Teil der Ar- beit befasst sich mit der juristischen Beantwortung der Frage, inwie- weit die mittlerweile umgesetzten Strafzölle auf beispielsweise Alumi- nium und Stahl seitens der USA rechtmäßig sind, welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten die Europäische Union hat, welche weiteren Konsequenzen durch beide Konfliktparteien möglich oder zu erwarten sind und inwiefern das Dispute Settlement Verfahren zur Beilegung des aufschwellenden Handelskrieges beitragen kann.

1.3 Gang der Untersuchung

Die Arbeit ist grundsätzlich in einen wirtschaftswissenschaftlichen und einen juristischen Teil untergliedert. Kapitel zwei soll durch eine wirt- schaftswissenschaftliche Betrachtung dafür sorgen, dass ein Über- blick über die Materie geschaffen wird. Dafür werden die Themenbe- reiche Freihandel, Protektionistische Außenhandelspolitik, Zölle und ihre Sinnhaftigkeit für Ökonomien sowie die Entwicklung des GATT und der WTO seit dem Zweiten Weltkrieg besprochen, wobei auf der entwicklungsgeschichtlichen Aufarbeitung ein erster Schwerpunkt der Arbeit liegt. Abgeschlossen wird das Kapitel mit einer Beschreibung der Entwicklung des GATT hin zur WTO. In Kapitel drei wird auf die wichtigsten Grundsätze der Welthandelsorganisation eingegangen. Diese beinhalten das Diskriminierungsverbot inklusive des Grundsat- zes der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung. Des Weite- ren umfassen die Grundsätze den Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen, die Reziprozität sowie einige Ausnahmerege- lungen. In diesem Abschnitt der Arbeit wird bereits in Teilen damit be- gonnen juristische Bewertung zu integrieren, wobei der Schwerpunkt in diesem Kapitel noch auf den wirtschaftswissenschaftlichen Aspek- ten liegt.

Kapitel vier gibt eine Gesamtschau über die Chronologie, die Konse- quenzen sowie die juristische Bewertung der Rechtmäßigkeit der amerikanischen Strafzollpolitik. Anschließend sollen die Reaktionen der EU dazu in Bezug gesetzt werden. Im abschließenden Kapitel wird die Streitschlichtung als mögliche Lösung des Handelskonflikts aufge- zeigt.

2. Begriffliche Grundlagen

In diesem Kapitel soll dafür gesorgt werden, dass ein einheitliches Verständnis der Begrifflichkeiten besteht. Zu Beginn wird sowohl der Freihandel als auch der Protektionismus mit seinen jeweiligen Ausprä- gungen, tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse betrachtet. Im Anschluss soll aufgezeigt werden, unter welchen Umständen es sinn- voll für Ökonomien sein kann Zölle zu erheben. Abgeschlossen wird das Kapitel mit einem entstehungsgeschichtlichen Überblick des GATT und der WTO seit Ende des Zweiten Weltkriegs.

2.1 Der Freihandel

Der Begriff des Freihandels kann wie folgt definiert werden: „Freihan- del ist ein Grundsatz des Liberalismus, nach dem der Wohlstand aller Länder dann am größten ist, wenn staatliche Beschränkungen des in- ternationalen Handels vollständig beseitigt sind.“3 Beschränkungen sind in diesem Sinne sowohl tarifäre als auch nichttarifäre Maßnah- men. Auf die Differenzierung dieser beiden Beschränkungsmöglich- keiten wird in Kapitel 2.2 explizit eingegangen. Jedoch ist hier schon erwähnenswert, dass diese beiden Instrumente die wichtigsten Werk- zeuge einer protektionistischen Außenhandelspolitik darstellen.

Für ein weiterführendes Verständnis ist es nötig, die Grundprinzipien des Zustandekommens internationalen Handels aufzuzeigen.

Das Zustandekommen von länderübergreifendem Handel wird übli- cherweise mit komparativen Kostendifferenzen begründet. Dies lässt sich auf Daniel Ricardos „Principles of Political Economy“ aus dem Jahre 1817 zurückführen. Dieser Theorie nach ziehen beteiligte Volks- wirtschaften einen Vorteil aus ihren unterschiedlichen Verfügbarkeiten bezüglich Produktionstechnik (Ricardo-Modelle), Faktorausstattung (Heckscher-Ohlin-Modelle) und/oder Präferenzen.4 Jedoch bedeutet dies nicht, dass Fernhandel erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts rele- vant wurde, denn bereits in der Antike gab es Fernhandel. Europa pflegte bereits im späten Mittelalter Handelskontakte auf feudaler Basis. Genauso wie heute waren Seehäfen wie z.B. in Genua und Venedig Zentren des internationalen Warenaustauschs.5

Ricardo stellte fest, dass die Aufnahme und der Ausbau des internati- onalen Handels mit einem ökonomischen Strukturwandel in den betei- ligten Ländern verbunden ist. Dies bedeutet konkret, dass sich jedes Land auf die Produktion jener Güter spezialisiert, bei denen es kom- parative Kostenvorteile bezüglich der Faktorausstattung und/oder der Produktionstechnik besitzt. Daraus resultierend beginnt das Inland die überschüssig produzierten Güter mit Produkten aus dem Ausland zu tauschen, welche es selbst nur mit komparativen Nachteilen hätte pro- duzieren können. Insgesamt steigt somit für beide Volkswirtschaften die Wohlfahrt.6

2.2 Die Protektionistische Außenhandelspolitik

Als protektionistische, oder auch synonym verwendet, handelshem- mende Außenpolitik wird eine handelspolitische Konzeption bezeich- net, welche durch eine starke Neigung zum Schutz der einheimischen Wirtschaft geprägt ist.7 Der Schutz oder auch die Protektion umschrei- ben hierbei im weiteren Sinne verschiedene handelspolitische Maß- nahmen, deren Zweck es ist, mindestens einzelne Wirtschaftssekto- ren oftmals aber auch ganze Volkswirtschaften vor Importkonkurrenz zu schützen. Dieser Schutz kann sowohl durch aktives Tätigwerden des Staates, als auch durch passive Billigung von protektionistischen Aktivitäten resultieren.8 Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Hemm- nisse wie sprachliche und kulturelle Barrieren nur sehr bedingt als pro- tektionistische Maßnahmen angesehen werden können. Nur wenn ein Land eine kulturelle Anpassung oder das Erlernen von Fremdspra- chen in Gänze verbieten würde, wäre eine Auslegung in Richtung Protektionismus in Erwägung zu ziehen.

Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt sind die beiden möglichen Maßnahmen in tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse zu unterscheiden.9 Die Abgrenzung dieser beiden Begriffe hat sich seit der 6. GATT-Runde, 1964 bis 1967 durchgesetzt.10

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beispiele für Tarifäre & Nicht tarifäre Handelshemmnisse (Quelle: eigene Darstellung)

In obiger Tabelle sind sowohl einige Möglichkeiten für tarifäre, als auch für nicht tarifäre Handelshemmnisse aufgelistet. Im folgenden Verlauf wird nun auf diese Beispiele eingegangen.

2.2.1 Die tarifären Handelshemmnisse

Um die inländische Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, kann ein Staat tarifäre Handelsbeschränkungen implementieren. Aus historischer Sicht sind sämtliche Arten von Zöllen zu den tarifären Handelshemmnissen hinzuzurechnen. Ergänzt wird dies durch Steuern und Exportsubventionen. Ein Ziel dieser Eingriffsmaßnahmen ist das regulierende Einwirken auf den Markt. Die Interventionen führen zu großen Unterschieden zwischen den eigentlichen Weltmarktpreisen und den relevanten Preisen im Inland.11

Aufgrund der speziellen Relevanz für diese Arbeit werden die Zölle als wichtigste Art der tarifären Handelshemmnisse in Kapitel 2.3 einzeln betrachtet.

Exportsubventionen dienen der Förderung des Exports. Hierbei kann es sich zum einen um Steuererleichterungen, zum anderen um direkte Subventionen oder aber um verbilligte Kredite beim Export handeln.12 Das Ziel hinter diesen Exportsubventionen besteht darin, die Aus- fuhrtätigkeiten von inländischen Unternehmen zu stärken und damit die Existenz diverser heimischer Wirtschaftsbranchen zu sichern. Um dies zu erreichen, muss die Maßnahme dafür sorgen, dass das Inland gegenüber dem Ausland als Wettbewerber einen Vorteil erzielt, wel- cher es ermöglicht Renten auf ausländischen Märkten zu erwerben. Hierbei würde es zu einem rent shifting vom Ausland vom Inland kom- men.13

Eine weitere Möglichkeit des Staates durch tarifäre Maßnahmen ein- zugreifen ist durch eine Steuer. Diese kann auf zwei Arten auferlegt werden: Entweder auf Mengen- oder auf Wertbasis. In einigen Fällen (z.B. Tabak) ist auch eine Kombination möglich.14 Als Beispiele für Mengensteuern gelten unter anderem Mineralöl-, Branntwein-, Bier-, Kaffee- und Schaumweinsteuer. Für die Wertsteuer sind die Vergnü- gung-, Lotterie-, Getränke-, Versicherung- und Jagdsteuer.15 Diese Steuern haben regulierende Wirkung beim Marktzugang. Im Endeffekt jedoch sind Steuern nichts anderes als Zölle. So können mengenba- sierte Steuern auch als Mengen- oder spezifischer Zoll, und wertba- sierte Steuern als Wertzoll oder ad-valorem-Zoll bezeichnet werden. Tarifäre Handelshemmnisse führen dazu, dass zwischen den Welt- marktpreisen (Terms of Trade) und den relevanten inländischen Gü- terpreisen ein Missverhältnis entsteht16

2.2.2 Die Nichttarifären Handelshemmnisse

Als nichttarifäre Handelshemmnisse werden jegliche Hemmnisse be- zeichnet, welche nicht die Form von Tarifären innehaben. Zum einen können dies mengenmäßige Beschränkungen wie z.B. Importquoten und Handelskontingente und zum anderen indirekt wirkende Barrieren wie z.B. technische oder gesetzliche Vorschriften sein. Genauso wie bei den tarifären Maßnahmen führen die hier genannten zu Auswüch- sen auf die Weltmarktpreise und den inländischen Güterpreisen. Je- doch sind diese Verzerrungen hierbei nicht direkt auf die Handelspoli- tik, sondern vielmehr als Ergebnis des endogen resultierenden Markt- gleichgewichts zurückzuführen. Im Gegensatz zu tarifären Hemmnis- sen bei denen die erwähnten Verzerrungen zu Steuereinnahmen füh- ren, fallen beispielsweise bei mengenmäßigen Restriktionen an ir- gendeiner Stelle Renten an.17

Importquoten setzt der importierende Staat fest, indem er eine maxi- mal einzuführende Menge eines Gutes festlegt, welche in das Land eingeführt werden darf. Grundsätzlich soll dadurch der Preis des Gu- tes erhöht werden. Genauso wie die Importquoten führen Einfuhr- bzw. Handelskontingente zu einer wert- und mengenmäßigen Be- schränkung des Warenangebots im Inland, wodurch eine Über- schwemmung des einheimischen Markts durch ausländische Güter verhindert werden soll. Außerdem sollen die Maßnahmen zu Preissta- bilität führen und die einheimischen Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen.18

Technische und rechtliche Vorschriften werden oftmals als versteckte protektionistische Maßnahmen bezeichnet. Hierunter fallen unter an- derem Normen, Verbraucher- und Sicherheitsbestimmungen oder Lie- ferbedingungen. Im weiteren Sinne versucht der Staat damit, exemp- larisch durch unterschiedliche Bewertung der in- und ausländischen Güter die importierenden Unternehmen indirekt dazu zu zwingen, ihre Produktionsverfahren, Produktqualität, Lieferbedingungen, oder Li- zenzen dahingehend zu ändern, dass sie für den inländischen Markt zugelassen werden. In der Folge haben diese Maßnahmen die Kon- sequenz, dass durch Mehrkosten Wettbewerbsnachteile für die aus- ländischen Unternehmen entstehen. Im Umkehrschluss schützen diese Maßnahmen also inländische Unternehmen vor der Konkurrenz aus dem Ausland.19

Als Ausblick auf eine spätere Bewertung des sich anbahnenden Handelskriegs zwischen den USA und der EU ist es Erwähnenswert, dass nicht tarifäre Handelshemmnisse nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) verboten sind und nur zur Abwendung von Zahlungsbilanzdefiziten temporär zugelassen sind.20

2.3 Zölle und ihre Sinnhaftigkeit für Ökonomien

Wie bereits in Kapitel 2.1 angeführt, sind Zölle und ihre Auswirkungen bzw. ihre Sinnhaftigkeit für Ökonomien von besonderer Wichtigkeit für den weiteren Gang der Untersuchung. Daher wird dieser Thematik ein eigenes Unterkapitel gewidmet und wurde nicht bei den tarifären Handelshemmnissen eingebettet.

Im weiter gefassten Kontext definiert entspricht der Zoll einer „Zwangsabgabe aufgrund finanz- oder wirtschaftspolitischer Überlegungen beim Export und Import von Waren und beim Warentransport durch das zollrechtliche Hoheitsgebiet.“21 Der Zoll gehört im Sinne der Abgabeordnung zu den indirekten Steuern, wobei Zölle in drei Kategorien unterteilt werden können:22

1. Nach ihrem Zweck (Schutzzoll, Erziehungszoll, Finanzzoll, Prohibitivzoll, Kampfzoll und Antidumpingzoll)
2. Nach der Warenbewegung (Einfuhr- oder Ausfuhrzoll)
3. Nach der Rechnungsgrundlage (Gewichtszoll, Mengenzoll, Wertzoll und Mischzoll)

Wie in einem vorhergegangenen Kapitel bereits erwähnt, führen Ein- griffe seitens des Staates wie z.B. durch Zölle und Kontingente zu ei- ner Verringerung der Wohlfahrt einer Ökonomie. Grundsätzlich ziehen Zölle geringere negative Effekte nach sich als Kontingente, dennoch ist es aus Sicht von Ökonomen im Allgemeinen empfehlenswert unter anderem aus Effizienzgründen auf Zölle zu verzichten.23 Unter folgen- den beiden Gesichtspunkten kann die Aussage der Ökonomen jedoch außer Kraft gesetzt werden:

1. Für eine Volkswirtschaft und eine Gesellschaft ist ökonomische Effizienz im Regelfall nicht das einzige erstrebenswerte Ziel. Zölle könnten beispielsweise aus Verteilungsgründen einge- führt werden. Des Weiteren kann die Politik versuchen Markt- versagen aufgrund externer Effekte durch Zölle zu korrigieren. 2. Die in der Forschung verwendeten Modelle mit Bezug auf die Zollwirkung sind oftmals aufgrund ihrer Einfachheit unrealis- tisch. Um Zollwirkungen realitätsgetreu beurteilen zu können, sind komplexere, dynamische Modelle notwendig.24

Die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Zöllen für eine Volkswirtschaft kann also wie folgt beantwortet werden:

Die Erhebung eines Zolls ist dann sinnvoll, wenn er dazu geeignet ist ein bestimmtes gesellschaftlich angestrebtes Ziel zu erreichen oder Marktversagen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sollte der Zoll das kostengünstigste Mittel sein um solch eine Absicht zu erreichen. Zu- meist ist dies jedoch nicht der Fall. Daraus lässt sich ableiten, dass dieses zweitbeste Mittel nur dann verwendet werden sollte, wenn eine zielgerichtetere Alternative nicht zur Verfügung steht.25

Eine weitere wichtige Begründung für die Existenz von Zöllen ist die Tatsache, dass mit der Implementierung versucht wird bestimmte Pro- duktionszweige zu schützen. An einer späteren Stelle der Arbeit wird dieser Aspekt exemplarisch für die Automobilbranche, sowie auf den Stahl- und Aluminiummärkten dargestellt. Hierbei wird dann aus juris- tischer Perspektive verdeutlicht, welche Chancen und Risiken, jedoch auch welche Grenzen ausgenutzt oder auch überschritten wurden.26

Weitere Argumente für die Einführung von Zöllen sind die Beeinflus- sung von Konsumverhalten, die Generierung von Staatseinnahmen, sowie die innere Sicherheit.27 Gerade letzterer Punkt wurde von US- Präsident Donald Trump augenscheinlich vorgeschoben, um seine an- gekündigten Maßnahmen begründen zu können. Auch diese Bewer- tung findet an späterer Stelle ihre juristische Würdigung. Die Beein- flussung der Konsumenten wird vordergründig nur dann angestrebt, wenn eine Regierung die konsumierte Menge eines Gutes verringern möchte (z.B. Alkohol und Tabak).28

Die Generierung von Staatseinnahmen ist vor allem bei Ländern inte- ressant, welche kein funktionierendes Steuersystem besitzen. In die- sen können durch Produktionssubventionen oder einer Konsumsteuer nur bedingt Staatseinnahmen sichergestellt werden, weil die korrekte allgemeine Besteuerung von Einkommen, Vermögen und Konsum nur schwer gewährleistet werden kann. Daher wäre der Zoll als einfa- chere, zielführende Alternative akzeptabel, um die gewünschten bzw. anerkannten gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Ziele zu errei- chen.29

Mehrfach wurde schon erwähnt, dass Eingriffe in den Freihandel nie- mals zu einer optimalen Wohlfahrt für beide Handelspartner führen.

Um die Handelsliberalisierung und die Chancengleichheit zwischen Volkswirtschaften voranzutreiben und zu gewährleisten, gibt es welt- weit etliche Zollunionen und Handelsabkommen. Diese werden grund- sätzlich in bilaterale und multilaterale Handelsabkommen unterschie- den. Der grundlegenge Unterschied liegt lediglich bei der Anzahl der Vertragspartner. Bilaterale Handelsabkommen wie zum Beispiel CETA oder TTIP bestehen nur zwischen zwei, multilaterale bestehen aus mindestens drei Ländern. Einige Beispiele für multilaterale Han- delsabkommen sind das GATT, NAFTA oder Mercosur. Da für die hie- sige Untersuchung jedoch das GATT und die WTO ganz klar im Vor- dergrund steht, werden andere Abkommen im weiteren Verlauf außer Acht gelassen.

2.4 Die Entwicklung des GATT und der WTO seit dem 2. Weltkrieg

Diesem Abschnitt kommt aufgrund der Fragestellung der Arbeit eine besondere Wichtigkeit zu, um zu verstehen, wie der aufschwellende Handelskrieg zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union überhaupt entstehen konnte. Zunächst wird der Fokus auf die geschichtliche Entstehung gelegt.

2.4.1 Das gescheiterte Bestreben nach einer Welthandelsorgani- sation

Zölle waren schon seit Jahrhunderten ein Instrument der protektionis- tischen Außenpolitik, um die einheimische Wirtschaft zu schützen. Später wurde dieses Mittel durch die USA während der Weltwirt- schaftskrise in den Jahren 1929 und 1930 zum Schutze der einheimi- schen Wirtschaft eingesetzt. Die USA, geführt von Präsident Herbert Hoover, erhöhte die Importzölle (Smoot-Hawley Tariff) woraufhin in Europa entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. Als Konsequenz daraus sank das Welthandelsvolumen um circa ein Drit- tel im Vergleich zu den Vorjahren.30 Darüber hinaus ist erwähnens- wert, dass die USA zwischen 1934 und 1947 in der Summe 32 bilate- rale Handelsabkommen unter Anwendung des Meistbegünstigungs- prinzips abschlossen. Als Konsequenz dessen erhielten viele Drittlän- der freien Zugang zu US-Märkten, jedoch ohne Gegenleistungen für die USA.31

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs kamen schon 1945 und 1946 Be- strebungen seitens der USA und Großbritanniens auf, den Welthandel zu reformieren und zu reorganisieren. Die Väter hinter diesen Bestre- bungen waren hauptsächlich britische und amerikanische Wissen- schaftler und Politiker. Diese verstanden und erkannten die verhäng- nisvollen Folgen des Protektionismus unmittelbar vor und während des Zweiten Weltkriegs: Freie Handelsmöglichkeiten sind Grundvo- raussetzung für Wohlstand und dauerhaftes Wachstum.

Möglichweise kann man die Bemühungen als Folge der bereits 1941 konzipierten amerikanisch-britischen Atlantik-Charta zwischen Groß- britannien und den USA sehen.32 In dieser wurden zwar nur sehr lose und unverbindliche Maßnahmen aufgeführt, jedoch ließen sich bereits klassische Freihandelsgrundsätze wie beispielsweise freier Marktzu- gang finden.33 Die Frage nach den Beweggründen seitens der USA den Welthandel zu reformieren, lässt sich mit drei Aspekten beantwor- ten. Erstens sahen sich die USA als verantwortliche Instanz zur Siche- rung des Weltfriedens. Zweitens sollte die neue Wirtschaftsordnung die amerikanischen Freiheitsideale weltweit durchsetzen und drittens benötigte die Umstellung von Kriegs- auf Friedenswirtschaft offene Auslandsmärkte.34

Die maßgebenden Handelsnationen entwickelten einen Ansatz um die von Adam Smith beschriebene „unsichtbare Hand“35 des Wettbewerbs durch die „sichtbare Hand“ des Wirtschaftsrechts zu ergänzen.36 Die- ser Ansatz sollte auf einem dreifach gestützten Ordnungsgerüst ba- sieren:37

1. Ein internationaler Währungsfonds (IWF, International Mone- tary Fund), welcher auf der Basis von festen Wechselkursen ein makroökonomisches Gleichgewicht schafft, wodurch ein li- berales Handelssystem installiert werden kann.38
2. Eine Weltbank (IBRD, International Bank for Reconstruction and Development), welche Entwicklungsländern das benötigte Geld zum Ausbau von liberaler Infrastruktur zur Verfügung stellt.39
3. Eine Internationale Handelsorganisation (ITO, International Trade Organization), welche sich der Lösung von internationa- len Handels- und Beschäftigungsproblemen verschrieben hat.40

Die ersten beiden Pfeiler des Gerüsts konnten auf der Konferenz von Bretton-Woods planmäßig vollzogen werden.41 Die Weltbank nahm ihre Geschäftstätigkeit am 25.06.1946 und der IWF am 01.03.1947 auf. Im Vergleich hierzu war die Entwicklung der ITO wesentlich kom- plexer. Im Folgenden wird dies in chronologischer Reihenfolge veran- schaulicht.

1946 wurden auf Grundlage den Proposals for the Expansion of World Trade and Employment aus dem Jahr 1945 die Suggested Charter for an International Trade Organization formuliert.42 Diese war demnach der Vorschlag einer Charta für die Welthandelsorganisation Im Oktober desselben Jahres wurde eine Vorkonferenz in London ab- gehalten, bei welcher 18 Staaten teilnahmen. Diese hatten das ge- meinsame Ziel, in naher Zukunft eine internationale Handelsorganisa- tion als Unterorganisation der UNO zu gründen. Bei dieser Konferenz wurde unter anderem ein Unterausschuss (drafting commitee) gebildet, welcher mit der Aufgabe betraut wurde, einen ITO- Statutenentwurf zu erarbeiten. In diesem sollten die von allen Verhandlungspartnern akzeptierten Punkte sowie Alternativvorschläge bei Meinungsverschiedenheiten eingebettet sein.43

Zwischen Januar und Februar 1947 erarbeitete das drafting commitee diesen Statutenentwurf für die Internationale Handelsorganisation. Zusätzlich wurde eine erste Fassung des General Agreement of Tariffs and Trade, also des späteren GATT erarbeitet.44

In Havanna, Kuba, arbeitete eine Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung von November 1947 bis März 1948 die Havanna Charta for an International Trade Oranization aus. Diese wurde am 24.03.1948 von insgesamt 54 Ländern (siehe Anhang 1) unterzeichnet. „Das Abkommen enthielt Bestimmungen über Beschäf- tigung, wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau, Handelspolitik, restriktive Handelsmaßnahmen, zwischenstaatliche Produktabkom- men sowie die Schaffung einer Internationalen Handelsorganisation, der die entsprechenden Befugnisse zur Ausführung der vorgängigen Bestimmungen sowie der im GATT bereits festgelegten Handelsmaß- nahmen zu übertragen werden.“45

Interessanterweise waren die Amerikaner sowohl diejenigen, welche maßgebliches Interesse an der Ausarbeitung des Abkommens hatten, als auch diejenigen, die diese Charta auch wieder zu Fall brachten. Begründet werden kann dies damit, dass das Abkommen in der ame- rikanischen Öffentlichkeit zunehmend kritisch betrachtet wurde. Aus diesem Grund verzichtete der damalige Präsident Harry S. Truman im Dezember 1950 darauf, die Charta dem Kongress zur Ratifizierung vorzulegen. Bei genauerer Betrachtung war jedoch nicht die Öffent- lichkeit der Hauptgrund für das Scheitern des Versuchs eine Handels- organisation zu gründen, sondern die globale wirtschaftspolitische Ge- samtsituation. Die USA hatte das Interesse an einer Welthandelsorga- nisation verloren.46 Während sie zum Ende des Krieges fast schon missionarische Bemühungen darauf richtete, die liberale Wirtschafts- ordnung weltweit zu implementieren, flachte dieses Interesse bedeu- tend ab. Durch den aufschwellenden Ost-West-Konflikt machte sich eine allgemeine Desillusionierung über den Internationalismus breit, wodurch sowohl bereits bestehende Organisationen wie die UNO, als auch projektierte, wie die ITO stark in Kritik gerieten. Eine weitere Kon- sequenz des sich abzeichnenden Kalten Krieges war, dass die USA die Notwendigkeit der Umwandlung weg von ihrer Kriegsindustrie hin zu einer funktionierenden Friedenswirtschaft nicht mehr sahen. Da dies jedoch nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs das eigentlich angedachte Bestreben war, wäre die USA auf offene Exportmärkte angewiesen gewesen.47

Zusammenfassend hatte dies zur Folge, dass die ITO als solche nie zustande kam, und das GATT als Übergangsprovisorium in einem gesonderten Vertrag seinen Ursprung fand.

2.4.2 Die Geburt des GATT

Schon im Jahre 1946 wurden zeitgleich zu den ITO-Verhandlungen, auf Wunsch der amerikanischen Regierung, Maßnahmen für eine frühere Umsetzung von Zollsenkungsvereinbarungen in die Wege ge- leitet. Im Frühjahr 1947 nahmen insgesamt 18 Staaten, darunter auch die USA, an einer Parallelkonferenz in Genf teil. In komplizierten De- batten wurden schließlich mehr als 100 Zugeständnisse in einem All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommen gesichert. Die Komplexität der Verhandlungen kann damit begründet werden, dass diese produkt- weise und bilateral abliefen.

[...]


1 Vgl. Kinsella (2017), S.1.

2 Vgl. https://nypost.com/2017/01/20/donald-trump-vows-its-going-to-be-only-ame- rica-first/, zuletzt aufgerufen am 01.07.2017.

3 Duden (2016).

4 Vgl. Kösters (1992), S.49-56.G

5 Yüksel (1996), S.13.

6 Vgl. Kösters (1992), S.49-56.

7 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.899.

8 http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/handelshemmnisse/handelshemm- nisse.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

9 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.899.

10 Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/handelshemmnisse/handelshemm- nisse.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

11 Herdegen (2014), S.168.

12 Morasch/Bartholomae (2017), S.245.

13 Morasch/Bartholomae (2017), S.282.

14 Gabler Wirtschaftslexikon, (1996), S.1156.

15 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.1156.

16 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.44.

17 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.779.

18 Gabler Wirtschaftslexikon (1996), S.493.

19 http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/nicht-tarif%C3%A4re-handelshemm- nisse/nicht-tarif%C3%A4re-handelshemmnisse.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

20 Vgl. Donges (1981), S.784 ff. & http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/nicht-ta- rif%C3%A4re-handelshemmnisse/nicht-tarif%C3%A4re-handelshemmnisse.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

21 Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/zoll/zoll.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

22 http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/zoll/zoll.htm, zuletzt aufgerufen am 19.06.2018.

23 Morasch/Bartholomae (2017), S.261.

24 Morasch/Bartholomae (2017), S.261f.

25 Morasch/Bartholomae (2017), S.262.

26 Morasch/Bartholomae (2017), S.262.

27 Morasch/Bartholomae (2017), S.262-266.

28 Morasch/Bartholomae (2017), S.263.

29 Morasch/Bartholomae (2017), S.264.

30 Senti (1986), S.4.

31 Senti (1986), S.9.

32 Beise (2001), S.35.

33 Gardner (1969), S.43f.

34 Beise (2001), S.6f.

35 Vgl. Smith (1976), S.456.

36 Mestmäcker (1984), S.104 ff.

37 Beise (2001), S.36.

38 Beise (2001), S.36.

39 Beise (2001), S.36.

40 Beise (2001), S.36.

41 Bordo (1993), S.5.

42 Vgl. Beise (2001), S.37; Department of State (1945) & Department of State (1946).

43 Senti (1986), S.11.

44 Senti (1986), S.11f.

45 Senti (1986), S.11f.

46 Beise (2001), S.38f.

47 Beise (2001), S.38.

Fin de l'extrait de 74 pages

Résumé des informations

Titre
Make America Great Again. Zoll als Instrument protektionistischer Außenhandelspolitik
Sous-titre
Entwicklung seit dem 2. Weltkrieg und aktueller rechtlicher Rahmen, insbesondere GATT und WTO
Université
University of the Federal Armed Forces München  (Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht)
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
74
N° de catalogue
V441385
ISBN (ebook)
9783668846524
ISBN (Livre)
9783668846531
Langue
allemand
Mots clés
Strafzoll, Alu, Stahl, Protektionismus, Außenhandelspolitik, protektionistische, USA, Amerika, Trump, Make, America, Great, Again, GATT, WTO, Entwicklung, Handelskrieg, Handelskonflikt, Aluminium, Automobil*, rechtlicher, juristischer, juristisch, Bewertung, Handelssanktionen, DSU, Dispute, Settlement, Verfahren, Body
Citation du texte
Thomas Knobel (Auteur), 2018, Make America Great Again. Zoll als Instrument protektionistischer Außenhandelspolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/441385

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Make America Great Again. Zoll als Instrument protektionistischer Außenhandelspolitik



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur