Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und mögliche Haftungsfolgen


Seminararbeit, 2017

22 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau und Vorgehensweise der Arbeit

2 Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit
2.1 Feststellung des Fristbeginns der Insolvenzantragspflicht
2.2 Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsstockung

3 Haftungsfolgen für Insolvenzantragspflichtige
3.1 Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
3.2 Außenhaftung gegenüber Dritten

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Mit der 1999 eingeführten Insolvenzordnung wird das grundsätzliche Verfahren bei Insolvenzen geregelt. Aktuellen Erhebungen zufolge gingen im Jahr 2016 21.700 Unternehmensinsolvenzanträge bei den zuständigen Insolvenzgerichten ein; damit war die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Vorjahr um 6,4 % rückläufig. Trotz dieses Rückgangs existiert jedoch weiterhin eine hohe Anzahl an unterkapitalisierten Gesellschaften i. V. m. dementsprechenden Liquiditätsschwierigkeiten. Dabei stehen aktuell nicht nur kleine Unternehmensinsolvenzen im Fokus der medialen Berichterstattung, sondern mit der Anton Schlecker e. K. oder der Butlers GmbH & Co. KG auch Insolvenzverfahren großer bzw. mittelständischer Gesellschaften.

Gründe für eine Insolvenz liegen gemäß der Insolvenzordnung bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit sowie bei Überschuldung des Unternehmens vor. Dabei nimmt das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit eine Sonderrolle ein, da dieses insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Feststellung sowie der Bestimmung des Zeitpunktes äußerst strittig ist. Jedoch sind diese Aspekte maßgeblich für die eventuelle Erfüllung der Tatbestände des Betruges oder der Insolvenzverschleppung und können so gravierende Haftungsansprüche gegenüber den Insolvenzantragsverpflichteten zur Folge haben.

Das Ziel dieser Arbeit ist daher, eine dezidierte Betrachtung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen und diesbezügliche mögliche Haftungsfolgen aufzuzeigen. Dabei erfolgte eine Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechungen sowie eine vergleichende Analyse mehrerer juristischer Kommentare unter Hervorhebung strittiger Themen.

1.2 Aufbau und Vorgehensweise der Arbeit

Für die vorliegende Arbeit erfolgte eine ausschließliche Fokussierung auf Formen von Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Im zweiten Kapitel der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Betrachtung und Erläuterung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit sowie die begriffliche Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung. Im Anschluss daran werden im dritten Kapitel mögliche Haftungsfolgen für die insolvenzantragspflichtige Geschäftsführung einer GmbH und AG aufgezeigt und dargelegt. Am Ende eines jeden Abschnitts wird der jeweilige Sachverhalt resümierend persönlich bewertet. Abschließend erfolgt eine Schlussbetrachtung, bei der die wesentlichen Fakten vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes zusammenfassend ausgewertet werden.

2 Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

Eine wesentliche Absicht der Insolvenzordnung ist die, die Rechte der Insolvenzgläubiger gegenüber dem insolventen Unternehmen zu schützen. Zu diesem Zweck besteht bei juristischen Personen gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie bei Gesellschaften, für die keine natürliche Person haftet, gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 InsO eine Insolvenzantragspflicht. Es gilt aufgrund der grundsätzlichen Haftungsbeschränktheit des Schuldners, die schon vorhandenen Gläubiger sowie potenzielle neue Gläubiger zu schützen.[1]Daher ist es die Intention des Gesetzgebers, das Insolvenzverfahren frühestmöglich und unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, einzuleiten.[2]Als antragspflichtig gelten, gemäß §§ 35 und 44 GmbHG, neben den Geschäftsführern einer GmbH und deren Stellvertretern ebenso – gemäß §§ 78 und 94 AktG – die Mitglieder des Vorstands einer AG sowie deren Stellvertreter. Darüber hinaus unterliegen auch faktische Geschäftsführer der Insolvenzantragspflicht.[3]Eine Zahlungsunfähigkeit liegt im Allgemeinen vor, sobald der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.[4]Allerdings sind sowohl der Fristbeginn der Insolvenzantragspflicht als auch die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit höchst strittig. Daher werden im folgenden Abschnitt diese strittigen Aspekte dargestellt und inhaltlich analysiert.

2.1 Feststellung des Fristbeginns der Insolvenzantragspflicht

Mit der rechtzeitigen Einleitung des Insolvenzverfahrens soll, gemäß § 15a InsO, die insolvenzreife Gesellschaft zunächst unter insolvenzrechtlichem Schutz des Rechtsverkehrs weitergeführt werden.[5]Ziel davon ist, eine weitere Schädigung oder Gefährdung von Gläubigern zu verhindern. Damit umfasst der sachliche Schutzbereich des § 15a InsO einerseits die Altgläubiger, die vor einer weiteren Verschlechterung der Insolvenzquote zu schützen sind, und andererseits die Neugläubiger unter der Maßgabe des Schutzes vor einem Vertragsabschluss mit der insolventen Gesellschaft.[6]

Gemäß Klöhn ist der Insolvenzeröffnungsantrag spätestens nach drei Wochen zu stellen, um sich nicht des schuldhaften Zögerns schuldig zu machen. Daraus ergibt sich, dass diese Frist von drei Wochen eine Höchstfrist im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO darstellt und keine Aufschubwirkung, beispielsweise durch Vergleichsverhandlungen geltend gemacht werden kann. Sofern der Insolvenzantrag schuldhaft verzögert wird, findet folglich ein Verstoß gegen § 15a InsO statt.[7]Insbesondere ist bei der Feststellung des Zeitpunkts der Antragspflicht der objektive Eintritt des Insolvenzgrundes von Bedeutung und nicht auf den subjektiven Eintritt abzustellen. Denn bei subjektiven Anforderungen steht die Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes im Vordergrund, und dies ist gemäß § 15a Abs. 3 InsO ausdrücklich nur bei einer führungslosen Gesellschaft anzuwenden. Der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als hier zu betrachtender Insolvenzgrund ist jedoch unabhängig von der Kenntnis bzw. der Pflicht zur Kenntnis des Antragspflichtigen. Demzufolge beginnt die Insolvenzantragspflicht von geführten Gesellschaften bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit und ist somit vollkommen losgelöst von dem diesbezüglichen Wissen des Antragspflichtigen.[8]

Im Hinblick auf die Antragsfrist führt ein schuldhaftes Zögern oder spätestens aber der Ablauf von drei Wochen zu einem Fristende. Mit der gewährten starren dreiwöchigen Frist beabsichtigt der Gesetzgeber, Antragspflichtigen die Möglichkeit zu geben, den Insolvenzantrag noch zu verhindern, z. B. durch die Beschaffung neuen Kapitals oder die Vereinbarung eines Schuldenerlasses mit den Gläubigern. Ob eine Überschreitung der beweglichen Grenze des schuldhaften Zögerns stattfand, ist ausschließlich durch eine Beurteilung des Gläubigerinteresses zu prüfen. Dabei steht das aggregierte Interesse der gemäß § 15a InsO vorhandenen Gläubiger an einer möglichst hohen Befriedigung ihrer Zahlungsansprüche im Fokus.[9]Des Weiteren ist das schuldhafte Zögern durch Einnahme einerex ante-Betrachtung aus der Sicht des Antragspflichtigen zu prüfen. Ausschlaggebend ist bei dieser Beurteilung, ob der Antragspflichtige seine Entscheidungen auf Basis „[…] aller bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verfügbaren Informationen […]“[10]getroffen hat. Maßgeblich ist hierbei eine jeweilige Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des vorhandenen Informationsaufwands und Zeitdrucks. Innerhalb dieser Einzelfallbetrachtung gilt es, die jeweiligen Handlungsalternativen des Antragspflichtigen zu beurteilen und folglich festzustellen, ob überhaupt eine Möglichkeit zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der drei Wochen bestand. Sofern eine Chance zur Sanierung vorhanden ist, stellt der Sanierungsversuch die letzte Handlungsalternative dar.[11]Um ein Sanierungsvorhaben zu beweisen, ist die Ausfertigung eines Sanierungsplanes mit einer abwägenden Analyse bezüglich der Risiken und Erfolgsaussichten der möglichen Handlungsoptionen erforderlich. Sofern keine der Handlungsalternativen eine möglichst vollständige Auszahlung an die Gläubiger unterstützt bzw. fördert, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Ebenso ist der Insolvenzantrag dann unverzüglich zu stellen, wenn absehbar ist, dass nicht mit einer rechtzeitigen Sanierung zu rechnen ist.[12]

Preuß und Schmerbach gelangen in ihren Kommentierungen des § 15a InsO allerdings hinsichtlich des Bestehens einer Insolvenzantragspflicht bei objektivem Eintritt des Insolvenzgrundes zu einer anderen Auslegung als Klöhn. Eine Antragspflicht liegt ihnen zufolge bei Unkenntnis der Insolvenzgründe oder bei Führungslosigkeit nicht vor. Die Antragspflicht besteht demnach ausschließlich bei positiver Kenntnisnahme der Insolvenzgründe, und nicht grundsätzlich ab der Verpflichtung zur Kenntnis. Jedoch bewirkt ein absichtliches Verschließen bzw. böswillige Unkenntnis keinen Schutz vor einer Antragspflicht.[13]Ferner ist der Antragspflichtige gesetzlich dazu angehalten, jederzeit auf das eventuelle Bestehen bzw. den Eintritt möglicher Insolvenzgründe zu achten und gegebenenfalls eine unabhängige, fachlich qualifizierte Person hierbei zu Rate zu ziehen. Folglich beginnt die dreiwöchige Frist nicht bei objektivem Eintritt des Insolvenzgrundes. Das Abstellen auf den objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes stellt gemäß Preuß und Schmerbach eine sanierungsfeindliche Auslegung des Gesetzes dar, da hier die Frist von drei Wochen oftmals schon nicht eingehalten wäre bzw. nicht einhaltbar sei.[14]Des Weiteren kann sich ein Antragspflichtiger nur dann für eine Handlungsalternative wie z. B. eine Sanierung entscheiden, sofern er zuvor seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist und die Insolvenzreife feststellt. Demzufolge kann die Insolvenzantragsfrist erst mit dem subjektiven Eintritt des Insolvenzgrundes beginnen.[15]

Bei der Beurteilung bezüglich der Insolvenzantragspflicht und der umstrittenen Feststellung des Fristbeginns ist es zunächst von entscheidender Bedeutung, die Systematik und Intention der Insolvenzordnung zu betrachten. Sowohl Klöhn als auch Schmerbach stellen die Schutzfunktion mit der einhergehenden rechtzeitigen Einleitung des Insolvenzverfahrens und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger als zentralen Charakter der Insolvenzordnung heraus.[16]Der sachliche Schutzbereich des § 15a InsO schützt, wie oben dargelegt, die Insolvenzgläubiger, nicht jedoch die Antragspflichtigen. Diese Schutzfunktion wird durch den rechtzeitigen Ausschluss einer insolventen Gesellschaft vom freien Markt bzw. dessen geschäftlichen Einschränkungen erfüllt. Daher hat eine frühzeitige Antragsstellung Vorrang vor möglichen Sanierungsmaßnahmen. Sofern der subjektive Eintritt des Insolvenzgrundes entscheidend für die Antragspflicht wäre, würde dies regelmäßig zu Verzögerungen und zu einer Verschlechterung der Insolvenzquote führen. Darüber hinaus sind Insolvenzantragspflichtige in Form einer juristischen Person angehalten, einen dementsprechenden Sorgfaltsmaßstab, gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG sowie §§ 93 und 116 AktG, anzuwenden.[17]Folglich kann der objektive Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Handeln rechtzeitig erkannt werden. Daher ist der objektive Eintritt des Insolvenzgrundes der ausschlaggebende Faktor zur Konstatierung der Antragspflicht.

2.2 Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsstockung

Eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO stellt den allgemeinen Eröffnungsgrund für jedes Insolvenzverfahren dar.[18]Maßgeblich ist hierbei die Fähigkeit, Zahlungen zu vollziehen, und nicht die grundsätzliche Bereitschaft hierzu. Vielmehr sind auf der Basis objektiver Merkmale die Zahlungspflichten, die Fälligkeit sowie das Unvermögen zur Zahlung, d. h. die generelle Unmöglichkeit zur Erfüllung der Forderungen, zu bestimmen.[19]Auf Grundlage dieser Fakten ist zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit eine Liquiditätsbilanz durch Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel zu den fälligen Zahlungsverpflichtungen aufzustellen.[20]

Gemäß Eilenberger ist zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit weder deren Dauer noch die Wesentlichkeit von Bedeutung. Vielmehr steht die Zeitpunkt-Liquidität bzw. Illiquidität im Vordergrund der gesetzlichen Systematik. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung zur zeitweiligen Zahlungsstockung als einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit. Ebenso liegt in der Regel bei einer Zahlungseinstellung, sowohl durch eigene Erklärung des Schuldners als auch durch seine Aktionen bzw. Ausbleiben derselben, eine Zahlungsunfähigkeit vor.[21]Zur Feststellung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit sind Gläubigerforderungen, welche gestundet respektive unbegründet sind und bei denen eine nachrangige Befriedigung oder Tilgungsstreckung vereinbart wurde, nicht zu berücksichtigen.[22]Allerdings ist jede Gläubigerforderung gemäß § 17 Abs. 2 InsO einzubeziehen, bei der ein Wille im Allgemeinen vorhanden ist, die Begleichung vom Schuldner einzufordern. Dies ist beispielsweise generell bei einer vorhandenen Rechnung gegeben.[23]Entgeht einem Schuldner im Einzelfall die rechtzeitige Begleichung einer Verbindlichkeit, führt dies ebenfalls nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit. Ist jedoch das allgemeine Zahlungsverhalten des Schuldners gewöhnlich darauf ausgerichtet, rechtmäßige Gläubigerforderungen anzuzweifeln, um so regelmäßig Zahlungsaufschübe zu erreichen, oder dieser verspätet bzw. erst nach mehrmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nachkommt, kann dies den Tatbestand einer Zahlungsunfähigkeit erfüllen.[24]

In der Grundsatzentscheidung des BGH vom 24.05.2005 wurde eine Liquiditätslücke von weniger als 10 %, die nicht innerhalb von drei Wochen abgestellt werden kann, im Allgemeinen als Merkmal von Zahlungsfähigkeit attestiert. Sofern jedoch absehbar ist, dass diese Liquiditätslücke hingegen demnächst mehr als 10 % betragen wird, ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ebenfalls besteht bei einer Lücke von 10 % und mehr regelmäßig eine Zahlungsunfähigkeit, es sei denn, diese Lücke kann demnächst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig oder fast vollständig geschlossen werden.[25]Die Zahlungsunfähigkeit bleibt außerdem so lange bestehen, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen und einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen beglichen hat.[26]Die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsstockung besteht hinsichtlich des Zeitraums, in der die notwendigen liquiden Mittel zu beschaffen sind. Gemäß des BGH-Urteils vom 24.05.2005 sollten für eine grundsätzlich kreditwürdige Person höchstens drei Wochen ausreichen, um eine Liquiditätslücke mit beschafften Mitteln zu schließen. Andernfalls liegt bei Überschreiten dieser dreiwöchigen Frist der Sachverhalt der Zahlungsunfähigkeit und in Subsumtion eine Insolvenzantragspflicht vor.[27]Mit der Festsetzung einer Frist von drei Wochen, als Grenze zwischen Zahlungsunfähigkeit und –stockung, zielt die Rechtsprechung auf Einhaltung des Gläubigerschutzes als übergeordneten Zweck der Norm, ab.[28]Eine exakte Abgrenzung ist allerdings insofern nicht immer möglich, als stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind. Sofern eine Liquiditätslücke von über 10 % vorliegt, es aber eine positive Fortführungsprognose und eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass diese Lücke in einem überschaubaren Zeitraum geschlossen werden kann, besteht lediglich der Sachverhalt einer Zahlungsstockung. Eine präzise Definition, was unter „einem überschaubaren Zeitraum“ bzw. „demnächst“ zu verstehen ist, ist allerdings weder dem BGH-Urteil noch aus der Kommentierung durch Eilenberger zu entnehmen.[29]

Schröder ergänzt in seinen Ausführungen zum Insolvenzrecht, dass ausschließlich Geldschulden als Zahlungspflichten des Schuldners bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Sonstige ausstehende Verpflichtungen, wie z. B. Lieferverpflichtungen, begründen demzufolge keine Zahlungsunfähigkeit. Falls jedoch aus sonstigen Verpflichtungen Schadensersatzforderungen entstehen, sind diese bei der Beurteilung bezüglich einer Zahlungsunfähigkeit mit zu berücksichtigen.[30]Darüber hinaus deuten Schröder, Mock und Schmerbach die gesetzliche Systematik des § 17 InsO nicht nur im Sinne einer Zeitpunktilliquidität, sondern als Zeitraumilliquidität. Dies wird insbesondere damit begründet, dass der Schuldner die fehlenden liquiden Mittel kurzfristig beschaffen kann und ihm folglich ein gewisser, bis zu drei Wochen dauernder, Zeitraum zur Verfügung steht.[31]Für den Fall, dass nicht rechtzeitig oder nicht ausreichende liquide Mittel beschafft werden konnten, liegt bei einerex post-Betrachtung objektiv von Beginn an eine Zahlungsunfähigkeit vor.[32]Hinsichtlich des Schwellenwertes der Liquiditätslücke von 10 % ist außerdem keine starre Grenze festgelegt, sondern eine sogenannte „widerlegbare Vermutung“[33]. Daher kommt es hier auf eine besondere Berücksichtigung des Einzelfalls an, bei der größere Liquiditätslücken als 10 % durchaus nicht zwingend zur Zahlungsunfähigkeit führen müssen, sofern den Gläubigern dies zuzumuten ist. Eine gute Zukunftsprognose des Schuldners, basierend auf einer positiven Auftrags- und Ertragslage, ist hierbei von elementarer Bedeutung und kann dazu führen, dass ausnahmsweise die liquiden Mittel erst nach drei bis sechs Monaten beschafft werden dürfen. Dieser Fall träte z. B. bei Gesellschaften mit starken saisonalen Schwankungen der Einnahmen ein.[34]Die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte/Vallender sieht jedoch aufgrund der Gläubigerinteressen einen maximalen Zeitraum von drei Monaten, in dem die Mittel zu beschaffen sind, als angemessen an. Dabei gilt: Je näher die tatsächliche Liquiditätslücke am Schwellenwert von 10 % liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die Gewichtung der besonderen Umstände des Einzelfalls.[35]

Eine präzise Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsstockung ist gemäß der oben genannten Analyse nur schwer möglich. Vielmehr kommt es auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an. Aus Gläubigersicht besteht bei einer Zahlungsstockung die Erwartung, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommt, jedoch diese nicht pünktlich erfolgt, wohingegen bei einer Zahlungsunfähigkeit der Gläubiger im Wesentlichen keine Hoffnung auf eine vollständige Begleichung seiner Forderungen mehr hat. Sowohl die Liquiditätslücke i. H. v. 10 % als auch der Zeitraum von drei Wochen zur Beschaffung der fehlenden liquiden Mittel stellen keine absoluten Größen dar. Vielmehr können diese nur als Richtwerte angesehen werden. Ein Schuldner, der beispielsweise eine Liquiditätslücke von 11 % aufweist und dem es nicht gelingt, die fehlenden Mittel innerhalb von drei Wochen zu beschaffen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zahlungsfähig sein. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass objektiv betrachtet eine solide positive Zukunftsprognose, basierend auf seiner Auftrags- und Ertragslage, vorliegt und die fehlenden Mittel zeitnah – z. B. nach vier Wochen – aufgebracht werden können. Ebenso spielt die Zumutbarkeit dieser verspäteten Zahlung für den Gläubiger eine wichtige Rolle. Sofern auch der Gläubiger durch die verzögerte Begleichung seiner Forderungen in finanzielle Bedrängnis kommt, ist wahrscheinlich nicht mehr von einer Zumutbarkeit auszugehen. Daher ist eine um drei- bis sechsmonatige Verspätung der Zahlungsverpflichtungen durch den Schuldner als höchst fragwürdig hinsichtlich der generellen Zumutbarkeit anzusehen. Ebenso ist eine Abstellung auf saisonale Engpässe nicht gerechtfertigt, da diesex antein die Vertragsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner hätte einfließen können bzw. müssen. Da es sich bei fälligen Zahlungsverpflichtungen um einen Anspruch des Gläubigers handelt und die Insolvenzordnung im Wesentlichen beabsichtigt, eben diesen zu schützen, sollten bei einer Streckung der dreiwöchigen Frist enge Grenzen gesetzt sein, unter der Hauptmaßgabe, die Interessen des Gläubigers zu wahren.

Zur Ermittlung der objektiven Zahlungsunfähigkeit ist eine chronologische Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen in einem Finanzplan vorzunehmen. Hierdurch kann die Zahlungsunfähigkeit gemessen sowieex antegelenkt werden.[36]Daraus ergibt sich der genaue Zeitpunkt der Illiquidität. Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist demzufolge ein vergleichsweise strenges Stichtagsprinzip maßgeblich, und nicht ein Zeitraum. Eine Zeitraumilliquidität spielt nur für die Abgrenzung zur Zahlungsstockung als vorübergehende bzw. zeitraumbefristete Zahlungsunfähigkeit eine Rolle.

[...]


[1]Vgl. Becker, C., Insolvenz, 2010, S.133–134.

[2]Vgl. Foerste, U., Insolvenzrecht, 2014, S. 48–49.

[3]Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 403–405.

[4]Vgl. Foerste, U., Insolvenzrecht, 2014, S. 62.

[5]Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 388.

[6]Vgl. BGH Urteil vom 06.06.1994, BGHZ 126, 181, 192.

[7]Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 415.

[8]Vgl. BGH Urteil vom 29.11.1999, BGHZ 143, 184, 185; vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 415 – 416.

[9] Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 417.

[10]Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 417.

[11]Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 417–418.

[12]Vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016, NJW-RR 2016, 1519, 1520; vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 418–419.

[13]Vgl. Preuß, N., RWS §15a, 2016, S. 26–29; vgl. Schmerbach, U., FkKo § 15a, 2015, S. 317–318.

[14]Vgl. BGH Urteil vom 09.07.1979, BGHZ 75, 96; vgl. Schmerbach, U., FkKo § 15a, 2015, S. 318–319.

[15]Vgl. Preuß, N., RWS § 15a, 2016, S. 29.

[16]Vgl. Klöhn, L., MüKo § 15a, 2013, S. 388-391; vgl. Schmerbach, U., FkKo § 15a, 2015, S. 316; vgl. Preuß, N., RWS § 15a, 2016, S. 5.

[17]Vgl. BGH Urteil vom 04.11.2002, NJW 2003, 358; vgl. OLG Koblenz Urteil vom 23.12.2014, NJW-Spezial 2015, 80; vgl. Willems, M. C., Restrukturierung, 2009, S. 859.

[18]Vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 488; vgl. Foerste, U., Insolvenzrecht, 2014, S. 62.

[19]Vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 489–490; vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 192.

[20]Vgl. Foerste, U., Insolvenzrecht, 2014, S. 62–63.

[21]Vgl. BGH Urteil vom 23.05.2007, ZInsO 2007, 1115; vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 488–489.

[22]Vgl. BGH Urteil vom 17.05.2001, NZI 2001, 418; vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 490–491.

[23]Vgl. BGH Urteil vom 19.07.2007, ZInsO 2007, 941; vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 490–491.

[24]Vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 490–491.

[25]Vgl. BGH Urteil vom 24.05.2005, NZI 2001, 547, 549.

[26]Vgl. BGH Urteil vom 17.11.2016, NZI 2017, 66, 67.

[27]Vgl. BGH Urteil vom 24.05.2005, NZI 2001, 547, 549.

[28]Vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 493.

[29]Vgl. BGH Urteil vom 24.05.2005, NZI 2001, 547, 549; vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 496–497.

[30]Vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 188.

[31]Vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 193; vgl. Mock, S., InsKo §17, 2015, S. 311; vgl. Schmerbach, U., FkKo §17, 2015, S. 347.

[32]Vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 193.

[33]Vgl. BGH Urteil vom 24.05.2005, NZI 2001, 549, 550.

[34]Vgl. BGH Urteil vom 24.05.2005, NZI 2001, 548, 549; vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 194; vgl. Schmerbach, U., FkKo § 17, 2015, S. 346–349.

[35]Vgl. Mock, S., InsKo § 17, 2015, S. 311.

[36]Vgl. Eilenberger, G., MüKo § 17, 2013, S. 491; vgl. Schröder, J.-S., HaKo § 17, 2015, S. 199; vgl. Mock, S., InsKo § 17, 2015, S. 312; vgl. Schmerbach, U., FkKo § 17, 2015, S. 350.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und mögliche Haftungsfolgen
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule
Veranstaltung
Sanierung & Insolvenzrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
22
Katalognummer
V442821
ISBN (eBook)
9783668808577
ISBN (Buch)
9783668808584
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzantragspflicht Zahlungsunfähigkeit, Haftung, $ 17 InsO, Insolvenzordnung, Sanierung, Unternehmen, Haftungsfolgen, Außenhaftung, Innenhaftung
Arbeit zitieren
Basem El-Bouz (Autor:in), 2017, Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und mögliche Haftungsfolgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/442821

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