Für Familienangehörige, für Ärzte und Betreuer stellt sich oft die Frage, wann gegen den Willen von Patienten eine Behandlung stattfinden darf und welche Bedeutung dabei der natürliche Wille des Patienten und Patientenverfügungen haben. Rechtlich stellt jede ärztliche Behandlung eine Körperverletzung dar und ist abhängig von der Einwilligung des Patienten. Ausnahmen bilden bisher Notstände, beispielsweise Behandlungen von Bewusstlosen, Unfallopfern und so weiter, sowie Notwehr oder staatliche Genehmigungen (durch Rechtsmittel).
In akuten psychiatrischen Erkrankungsphasen stehen oft Schutzrechte den Patientenrechten konträr gegenüber. Um hierbei eine Verletzung oder ein Eingreifen in die Patientenrechte durch die Schutzrechte zu vermeiden, müssen Rechte der Patienten gestärkt werden, klare Anwendungsregeln geschaffen und definierte Grenzen gesetzt werden. Aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Neuregelung des „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen“ erforderlich geworden, welche am 27.02.2013 in Kraft getreten ist.
In dieser Neuregelung wird vom Bundesgesetzgeber geregelt, „unter welchen Voraussetzungen eine betreute Person auch gegen ihren Willen ärztlich betreut werden darf.“ (Ärztekammer Berlin, 2013). Die Rechtsprechung des BGH hatte am 20.06.2012 entschieden, dass es an einer „den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangshandlung“ fehlt (Az.: BGH XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Es wurde hierin befunden, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, eine Zwangshandlung gesetzlich zu regeln, jedoch die derzeitige Regelung nicht ausreichend sei. Mit dieser Rechtsprechung wurde fortan eine auf das bisherige Betreuungsrecht gestützte medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen untersagt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines
2.1 Ziele von Zwangsmaßnahmen
2.2 Statistische Signifikanz der Betroffenen
2.3 Zwangsmaßnahmen aus Sicht der Patienten
3. Paragraph 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
3.1 Entwicklung
3.2 Entwurf des Gesetzes
4. Handlungsempfehlungen
4.1 Die 1:1 Betreuung
4.2 Behandlungsvereinbarung
5. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Das primäre Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der rechtlichen Neuregelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen gemäß § 1906 BGB, um aufzuzeigen, wie ein Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis psychisch kranker Menschen und ihrem Recht auf Selbstbestimmung erreicht werden kann.
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen
- Einfluss der BGH-Rechtsprechung auf die Gesetzeslage
- Statistische Einordnung von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Kliniken
- Handlungsoptionen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen (1:1-Betreuung, Behandlungsvereinbarungen)
- Die Rolle der Patientenautonomie und Patientenverfügungen
Auszug aus dem Buch
1. Einleitung
Für Familienangehörige, für Ärzte und Betreuer stellt sich oft die Frage, wann gegen den Willen von Patienten eine Behandlung stattfinden darf und welche Bedeutung dabei der natürliche Wille des Patienten und Patientenverfügungen haben.
Rechtlich stellt jede ärztliche Behandlung eine Körperverletzung dar und ist abhängig von der Einwilligung des Patienten. Ausnahmen bilden bisher Notstände, beispielsweise Behandlungen von Bewusstlosen, Unfallopfern etc., sowie Notwehr oder staatliche Genehmigungen (durch Rechtsmittel).
In akuten psychiatrischen Erkrankungsphasen stehen oft Schutzrechte den Patientenrechten konträr gegenüber. Um hierbei eine Verletzung oder ein Eingreifen in die Patientenrechte durch die Schutzrechte zu vermeiden, müssen Rechte der Patienten gestärkt werden, klare Anwendungsregeln geschaffen und definierte Grenzen gesetzt werden. Aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Neuregelung des „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen“ erforderlich geworden, welche am 27.02.2013 in Kraft getreten ist. In dieser Neuregelung wird vom Bundesgesetzgeber geregelt, „unter welchen Voraussetzungen eine betreute Person auch gegen ihren Willen ärztlich betreut werden darf.“ (Ärztekammer Berlin, 2013). Die Rechtsprechung des BGH hatte am 20.06.2012 entschieden, dass es an einer „den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangshandlung“ fehlt (Az.: BGH XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Es wurde hierin befunden, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, eine Zwangshandlung gesetzlich zu regeln, jedoch die derzeitige Regelung nicht ausreichend sei. Mit dieser Rechtsprechung wurde fortan eine auf das bisherige Betreuungsrecht gestützte medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen untersagt. Begünstigt wurden dabei Personen, welche infolge einer psychischen Erkrankung eine bestehende Notwendigkeit einer Behandlung weder Erkennen noch mit Einsicht danach handeln können.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung erläutert die rechtliche Problematik bei Zwangsbehandlungen im Kontext zwischen Patientenrechten und Schutzrechten sowie die Notwendigkeit der Gesetzesänderung nach BGH-Entscheidungen.
2. Allgemeines: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Zwangsmaßnahmen und erläutert die Voraussetzungen, unter denen diese rechtlich zulässig sind, inklusive statistischer Daten und der Patientenperspektive.
3. Paragraph 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung: Das Kapitel behandelt die historische Entwicklung und die aktuelle gesetzliche Lage bezüglich der richterlichen Genehmigung von Unterbringungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen.
4. Handlungsempfehlungen: Es werden alternative Methoden wie die 1:1-Betreuung und Behandlungsvereinbarungen vorgestellt, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden und das Vertrauensverhältnis zu stärken.
5. Zusammenfassung und Ausblick: Das Fazit fasst die Notwendigkeit einer stärkeren Vernetzung und struktureller Weiterentwicklungen im Gesundheitssystem zusammen, um die Selbstbestimmung psychisch Erkrankter nachhaltig zu fördern.
Schlüsselwörter
Zwangsmaßnahmen, § 1906 BGB, Betreuungsrecht, Patientenverfügung, Selbstbestimmung, Unterbringung, Behandlungsvereinbarung, 1:1-Betreuung, Psychiatrie, Einwilligung, Psychisch-Kranken-Gesetz, Bundesgerichtshof, Grundrechtseingriff, Patientenrechte, Fürsorge.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen der Neuregelung des § 1906 BGB in Bezug auf ärztliche Zwangsmaßnahmen bei rechtlich betreuten Personen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Schutzpflichten, die Rolle des Betreuers bei medizinischen Entscheidungen und präventive Strategien in der psychiatrischen Versorgung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie der Gesetzgeber durch die Neuregelung vom Februar 2013 versucht hat, eine verfassungsrechtlich fundierte Grundlage für Zwangsmaßnahmen zu schaffen, die den Schutz einwilligungsunfähiger Patienten gewährleistet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Literatur- und Dokumentenanalyse, die aktuelle Gesetzesentwürfe, BGH-Urteile, Qualitätsberichte und Stellungnahmen relevanter Fachverbände auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung der Gesetzesänderung, die Analyse der neuen Genehmigungsvoraussetzungen und die Diskussion alternativer Behandlungskonzepte zur Reduktion von Zwang.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Zwangsmaßnahmen, Betreuungsrecht, Selbstbestimmung, Behandlungsvereinbarung und richterliche Genehmigung charakterisiert.
Warum ist eine 1:1-Betreuung als Behandlungsalternative sinnvoll?
Eine intensive 1:1-Betreuung kann den Patienten in die Lage versetzen, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme eigenständig zu erkennen und zu akzeptieren, wodurch der Einsatz von Zwang vermieden werden kann.
Welche Rolle spielt die Behandlungsvereinbarung bei Patienten mit wiederkehrenden Krisen?
Sie ermöglicht es Patienten, bereits in stabilen Phasen ihre Wünsche für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit festzulegen, was präventiv dem Selbstbestimmungsrecht dient.
Warum durften Zwangsbehandlungen zeitweise nicht auf das Betreuungsrecht gestützt werden?
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2012, dass die damalige Rechtslage den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für solche schwerwiegenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht genügte.
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- Janine Rusche (Autor), 2014, Zwangsmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen. Ein Blick auf die Neuregelungen des § 1906 BGB und seine Konsequenzen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443733