Das Wormser Konkordat im Hinblick auf seine Bedeutung für das römisch-deutsche Königtum


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2017

14 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Weg zur Lösung des Investiturstreits

3. Inhalt des Wormser Konkordats
3.1. Das Privileg des Kaisers
3.2. Das Privileg des Papstes

4. Bedeutung des Wormser Konkordats für das Königtum

5. Schlussbemerkung

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Wormser Konkordat gilt als jenes Vertragswerk, das den epochalen „Kampf um die rechte Ordnung in der Welt“,[1] wie der Investiturstreit auch umschrieben wird, zu einem Ende gebracht hat. Dem Heiligen Stuhl schien es wichtig gewesen zu sein, dieses Ereignis für die Nachwelt sichtbar festzuhalten. Die Wände des Lateranpalastes ließ Calixt II. mit Fresken ausschmücken, die die Übergabe der Kaiserurkunde von Heinrich V. an den Papst zeigten.[2] Die im Heinricianum zugestandenen Privilegien dürften für die römische Kirche wohl nicht ohne Belang gewesen sein. Es spricht für sich, dass die Gemälde die Existenz der Papsturkunde als Bestandteil des Wormser Konkordats ausblenden sowie auch papstnahe Quellen darüber schweigen.

Obgleich damit der Anschein eines päpstlichen Sieges über das römisch-deutsche Königtum im jahrzehntelangen Hader zwischen jenen beiden Gewalten geweckt wird, stellt sich die Frage, inwiefern sich mit dem Wormser Konkordat tatsächlich das Verständnis vom Königtum veränderte. Vor allem, welche Rolle spielte das Wormser Konkordat im Bezug auf die Stellung der römisch-deutschen Krone? Dabei soll im Folgenden nicht nur die Wahrnehmung des römisch-deutschen Königs im Vergleich zum Papsttum, sondern auch die reichsinterne Entwicklung des Königtums im Zusammenhang mit dem Wormser Konkordat beleuchtet werden. Anhand dessen wird die inhaltliche Bedeutung des „Friedensvertrags“ demonstriert und der aufgestellten These, die im Wormser Konkordat eine weitgehende Wende zu Lasten des Königtums sieht, auf den Grund gegangen.

Die Analyse beginnt mit einem Überblick über die Entstehungsgeschichte des Wormser Konkordats seit der Endphase des Investiturstreits, wobei auch ein Blick auf die Entwicklungen in England und Frankreich geworfen wird. Das darauffolgende Kapitel widmet sich den beiden Urkunden des Wormser Konkordats selbst als zentrale Quelle und Ausgangspunkt der Arbeit. Zunächst wird hier der Inhalt des Kaiserprivilegs beleuchtet, worauf in einem Vergleich die Untersuchung des Papstprivilegs folgt. Im Anschluss daran wird der Inhalt des Wormser Konkordats in Beziehung zum Königtum gesetzt sowie seine Bedeutung für die römisch-deutsche Krone im Hinblick auf Kirche und Reich herausgearbeitet.

Für den vorliegenden Forschungsgegenstand wurde auf die einschlägige Fachliteratur zum Investiturstreit zurückgegriffen, die das Wormser Konkordat als Abschluss des Konflikts allerdings vielfach nur am Rande streift. Zu den Standardwerken der gewählten Thematik zählt ohne Zweifel Adolf Hofmeisters Abhandlung „Das Wormser Konkordat. Zum Streit um seine Bedeutung“[3] aus dem Jahr 1915. Hofmeister beschäftigte sich darin mit der Bedeutung des Wormser Konkordats, wobei er die kontroversen Meinungen zu dessen Inhalt in den Augenschein nimmt und kritisch hinterfragt. Weiterführend war auch Peter Classens Beitrag „Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte“,[4] der 1973 im Sammelband „Investiturstreit und Reichsverfassung“ erschien und aufschlussreiche Erkenntnisse bezüglich der Interpretation und Handhabung des Wormser Konkordats innerhalb der Reichsverfassung bot. Ergänzt wurden diese durch die neueren Ausführungen Claudia Zeys in ihrem Beitrag „Das Wormser Konkordat“,[5] der 2011 im Sammelband „Die Salier. Macht im Wandel“ publiziert wurde. Interessante Aspekte zur hochmittelalterlichen Vertragstechnik lieferte Beate Schilling in ihrem 2002 erschienen Beitrag „Ist das Wormser Konkordat überhaupt nicht geschlossen worden?“,[6] worin sie auf die Besonderheiten der Vertragsgestaltung im Wormser Konkordat aufmerksam macht.

2. Der Weg zur Lösung des Investiturstreits

Im Ringen um die Beilegung des Streits zwischen Papst und König um die Investitur von Bischöfen und Äbten schien nach der geheimen Übereinkunft zwischen Papst Paschalis II. und König Heinrich V. am 9. Februar 1111 in Sutri die Lösung des Konflikts nahe zu sein. Auf Vorschlag des Papstes sollte Heinrich V. auf die Investiturzeremonie verzichten, im Gegenzug sollten die Bischöfe und Äbte alle vom Herrscher stammenden Besitzungen und weltlichen Rechte der Krone zurückerstatten:

„Daher befehlen wir, dass Dir, überaus geliebter Sohn Heinrich, König und nun- durch unser Amt- von Gottes Gnaden Kaiser der Römer, sowie dem Reich all jene Regalien überlassen werden sollen, die offensichtlich zum Reich gehörten in der Zeit Karls, Ludwigs, Heinrichs und Deiner übrigen Vorgänger.“[7]

Der Plan bot zwar durch die radikale Trennung der weltlichen von der geistlichen Sphäre die eindeutigste Lösung des Konflikts, jedoch war er zum damaligen Stand der Dinge „völlig wirklichkeitsfremd, da er die Aufhebung einer jahrhundertealten, tief verwurzelten Rechtsordnung bedeutete“.[8] Es war absehbar, dass die Reichsbischöfe und Reichsäbte die Aufgabe ihrer gerade erst von der Krone losgelösten weltlichen Machtstellung nicht widerspruchslos hinnehmen würden. Als am 12. Februar im Rahmen der Kaiserkrönung Heinrichs V. in Rom nach Verkündung des königlichen Investiturverzichts die päpstliche Gegenurkunde verlesen wurde, brach unter den deutschen geistlichen wie weltlichen Fürsten der Protest aus, sodass die Feierlichkeiten abgebrochen werden mussten, wie Gerhoh von Reichersberg über die Vorgänge in der Peterskirche berichtete:

„Sie [die Bischöfe] erkannten, dass sie und ihre Kirchen bei der Gelegenheit der Kaiserkrönung des Königs ihrer alten Besitztümer beraubt werden sollten; da widersprachen sie dem wie aus einem Mund und sagten, dass sie nicht wollten, dass der König die kaiserliche Krone mit einem so großen Schaden für ihre Kirchen erkaufe.“[9]

Die Bischöfe fürchteten durch den Verlust ihres materiellen Besitzes um ihren politischen Einfluss während die weltlichen Fürsten sich durch die Machtzunahme des Königtums aufgrund der Restitution des kirchlichen Besitzes an die Krone bedroht fühlten. Angesichts des fürstlichen Aufstands widerrief Paschalis II. den Vertrag von Sutri, woraufhin Heinrich V. ihn mitsamt den Kardinälen gefangen nehmen ließ. Nach zweimonatiger Gefangenschaft gestand Paschalis II. im Einklang mit dem Großteil der Kardinäle dem Salier am 12. April 1111 im Vertrag von Mammolo das königliche Investiturrecht mit geistlichen Symbolen vor der Weihe zu und versprach ausdrücklich, jeden mit der „Fessel des Anathems“[10] zu strafen, der gegen das päpstliche Investiturprivileg vorging. Heinrich V. gewährte dem Papst die Freiheit und wurde zwei Tage darauf von diesem zum Kaiser gekrönt.

Das erpresste Papstprivileg von Mammolo wurde als sog. pravileg von vielen Seiten stark missbilligt, wodurch es bereits im Frühjahr 1112 von einer römischen Synode unter päpstlichem Vorsitz als Verstoß „gegen den heiligen Geist und die Lehre des Kirchenrechts“[11] für formal und inhaltlich ungültig erklärt wurde. Die gewaltsame Kirchenpolitik Heinrichs V. sowie sein vehementes Festhalten am Investiturrecht mit den geistlichen Symbolen hatten im Ergebnis neben dem gespannten Verhältnis zwischen römischer Kirche und deutschem Reich auch die innere Stabilität im Reich verschlechtert und daher den Konflikt um regnum und sacerdotium nur verschärft.[12]

Anders hingegen verlief der Investiturkonflikt in Frankreich sowie in England. Die Kompromissbereitschaft in Frankreich wurde insofern begünstigt, als dort durch das fehlende Reichskirchensystem keine so enge Symbiose zwischen Königtum und Episkopat bestand. Bereits um 1104-1107 gestand der Papst dem französischem König die Übertragung der temporalia zu, im Gegenzug verzichtete dieser auf die Investitur mit Ring und Stab und anerkannte die kanonische Wahl. Ebenso kam man in England 1107 mit dem sog. Londoner Konkordat als Vorbild für das spätere Wormser Konkordat auf einen gemeinsamen Nenner, indem dem König gegen den Verzicht auf die Investitur mit geistlichen Symbolen die Anwesenheit bei der Bischofswahl und die Lehnshuldigung garantiert wurden.[13]

Nach dem Tod Paschalis II. kam es seit 1119 unter Papst Calixt II. zu einer neuen Verhandlungsetappe auf dem Weg zum allgemein herbeigesehnten Frieden zwischen den Universalgewalten des Mittelalters. Calixt II. suchte das Gespräch mit den deutschen Bischöfen und berief daher für Oktober 1119 ein Konzil in Reims ein. Im Vorfeld fand ein Treffen Heinrichs V. mit dem Bischof von Châlons-sur-Marne Wilhelm von Champeaux sowie Abt Pontius von Cluny statt, die als wichtige Vermittlerfiguren fungierten.[14] Laut dem Augenzeugenbericht Hessos Scholasticus erklärte der französische Bischof dem Salier den Usus seines Heimatlandes, wonach er - ohne die Investitur durch die Krone erhalten zu haben - dem Herrscher „genauso aufrichtig in Bezug auf die Abgaben, den Kriegsdienst, den Zoll und alles, was seit alters her zum Reich gehört,“[15] diene wie ein deutscher Bischof. Der davon überzeugte Kaiser war daraufhin zu einem Investiturverzicht in einem formellen Vertragsschluss mit dem Papst in Mouzon bereit. Der Ausgleichsversuch scheiterte allerdings auf päpstlicher Seite, die den Verzicht als ein absolutes Verbot der Temporalieninvestitur verstanden haben wollte, was Heinrich der V. als Reduktion der königlichen Rechte nicht hinnahm. Die Friedensbemühungen von Mouzon endeten mit der Exkommunikation des Kaisers durch den Papst, der am gleichzeitig tagenden Reimser Konzil ein umfassendes Investiturverbot radikal durchzusetzen versuchte, was ihm die anwesenden Teilnehmer allerdings verweigerten.[16] Dem Papst wurde damit verdeutlicht, dass ein Abrücken von seinen Positionen bezüglich der Temporalieninvestitur mittlerweile unumgänglich war. Die Angelegenheit wurde im Herbst 1121 beim Würzburger Reichstag auf Initiative der deutschen Fürsten wieder aufgenommen, die folgendermaßen übereinkamen:

„Der Herr Kaiser möge dem Apostolischen Stuhl gehorchen. […] Mit Rat und Beistand der Fürsten [soll] zwischen ihm und dem Herrn Papst ein Vergleich geschlossen werden, und der Friede soll so sicher und unverbrüchlich sein, dass der Herr Kaiser das erhalte, was ihm und dem Reich gehört, und die Kirche und jede andere das Seinige ruhig und friedlich besitze.“[17]

Daraufhin wurden am 23. September 1122 die Friedensbemühungen nach den wiederaufgenommen Verhandlungen zwischen Kaiser und päpstlichen Legaten in Worms mit dem öffentlichem Austausch zweier Urkunden nach den Entwürfen von 1119 zielführend zu einem Abschluss gebracht und damit der ein halbes Jahrhundert währende Investiturstreit beendet.[18]

3. Inhalt des Wormser Konkordats

Das Abkommen von Worms, das erst im 18. Jahrhundert von Gottfried Wilhelm Leibnitz als Wormser Konkordat bezeichnet wurde, ist kein – wie der Terminus vielleicht nahelegt - Staatskirchenvertrag im modernen Sinn, sondern es bekundet die Rechte und Pflichten des Papstes sowie des Kaisers in Bezug auf die Wahlen von kirchlichen Würdenträgern und deren Investitur. Es besteht aus einer päpstlichen und einer kaiserlichen Urkunde, die auf einem parallelen Aufbau beruhen.[19]

3.1. Das Privileg des Kaisers

Das privilegium imperatoris ist nach wie vor im Original erhalten und wird im Vatikanischen Geheimarchiv aufbewahrt. In der kaiserlichen Urkunde, dem Heinricianum, richtet sich Heinrich V. in einer feierlichen Formel an Gott, die Apostel Petrus und Paulus sowie an die heilige katholische Kirche, wodurch die Urkunde auch über die Amtszeit Calixt II. hinaus ihre allgemeine Gültigkeit zum Ausdruck bringt. Der Kaiser verzichtet darin auf das Recht der Investitur mit Ring und Stab, jenen Symbolen, deren Übergabe die Übertragung des geistlichen Amts veranschaulichte. Desweiteren garantiert er in seinem Reich die kanonische Wahl sowie die freie Weihe von Kirchenoberen und sichert die Rückerstattung der Besitzungen und Regalien, die seit der Zeit seines Vaters der Kirche von ihm selbst oder anderen entzogen worden waren, zu oder unterstützt die Kirche beim Rückerwerb. Er erklärt dem Heiligen Vater, der römischen Kirche und ihren Anhängern gegenüber den Frieden und bietet seine rechtliche Unterstützung sowie getreuen Beistand in allen Angelegenheiten an. Im Anschluss daran werden die Namen von 18 Zeugen genannt, wobei es sich um je neun geistliche und neun weltliche Fürsten handelt. Die namentliche Anführung macht nicht nur die Anwesenheit der angesehenen Fürsten in ihrer Funktion als Zeugen deutlich, sondern auch die entscheidende Rolle, die sie beim Zustandekommen der „mit der Zustimmung und dem Rat der Fürsten“[20] ausgehandelten Versöhnung gespielt haben mussten.

Abschließend erfolgen die eigenhändige Unterzeichnung des Kaisers mit einem schlichten Kreuz und die Rekognition des als Erzkanzler fungierenden Erzbischofs von Köln.

3.2. Das Privileg des Papstes

Von der päpstlichen Gegenurkunde sind im Gegensatz zum Heinricianum nur Abschriften erhalten. Sie ist in ihrem strukturellen Aufbau der kaiserlichen Urkunde ähnlich, weist aber dennoch nicht unwesentliche Unterschiede im Detail auf. Der Papst adressiert das Calixtinum allein an die Person des Kaisers, dem „geliebte[n] Sohn Heinrich“,[21] was als signifikanter formaler Unterschied zum Heinricianum auf eine nur vorübergehende Abmachung von päpstlicher Seite hindeuten könnte, während die kaiserlichen Zugeständnisse auf Dauer angelegt waren. Formal gesehen hatte das privilegium pontificis nur für die Amtszeit Heinrichs V. Gültigkeit und erlosch an sich 1125 mit dessen Tod. Da die im Calixtinum verbrieften Privilegien jedoch kein neues Recht setzten, sondern lediglich jahrhundertelang existierendes Gewohnheitsrecht schriftlich festhielten, wurden diese Rechte auch nach Heinrich V. ohne Berufung auf die päpstliche Urkunde weiterhin wahrgenommen.[22] Mit dem Calixtinum liegt laut Hofmeister insofern nur eine „authentische Äußerung darüber vor, wieweit die Kirche der Übung eines bestehenden Rechtsverhältnisses keinen Widerstand entgegensetzen wolle.“[23]

Zu Beginn der Urkunde gewährt Calixt II. dem Kaiser dessen Anwesenheit bei den Wahlen von kirchlichen Würdenträgern im deutschen Reich, was allerdings gewaltlos und ohne Simonie zu erfolgen hatte. Mit dieser praesentia regis gestattet der Papst dem Kaiser, dass dieser als streitschlichtende Instanz in Zusammenarbeit mit den Bischöfen der vernünftigeren Partei seine Unterstützung im Fall von Zwietracht geben dürfe. Als weiterer bemerkenswerter Unterschied zum kaiserlichen Schriftstück ist hierbei die im Calixtinum verwendete Anrede zu betonen. Während Heinrich V. vom Papst als dem „ Herrn Papst Calixt“[24] in der 3. Person Singular spricht, wird der Kaiser in der päpstlichen Urkunde direkt mit „Du“ in der 2. Person Singular angeredet. Dies lässt wieder auf die Absicht des Papstes schließen, die urkundlich fixierten Privilegien nur auf Heinrich V. persönlich zu beschränken, um so die einmal gezogenen Grenzen wieder zu seinen Gunsten verrücken zu können. Desweiteren zeigt die Diskrepanz in der Anrede, dass die „Vertragstexte auf die personelle Konstellation des 23. September 1122 (Legat versus Herrscher) zugeschnitten“[25] waren.

Als Gegenleistung für den kaiserlichen Investiturverzicht gesteht Calixt II. dem Kaiser die Vornahme der Regalienleihe mit dem Zepter als weltliches Symbol zu, was einen Kompromiss im Streit um die zeremonielle Ausgestaltung des Investiturhergangs darstellt. Für den Erhalt der Regalien hat der Investierte dem Herrscher die rechtmäßig geschuldeten Dienste zu leisten, die der Papst allerdings nicht näher definiert. Im Bezug auf die Reihenfolge legt Calixt II. ausdrücklich fest, dass in Reichsitalien und Burgund die Verleihung der Regalien binnen sechs Monate nach der Weihe zu erfolgen hat, während die Vornahme in den Gebieten des deutschen Reichs vor der Weihe möglich ist. Die Gebiete des Kirchenstaates sollten diesbezüglich vom Reich weiterhin unabhängig bleiben.

Der Papst sichert in analoger Weise zum Heinricianum dem Kaiser seinen rechtlichen Beistand zu und erklärt ihm sowie seinen Anhängern gegenüber den wahren Frieden.

[...]


[1] Gerd Tellenbach, Libertas. Kirche und Weltordnung im Zeitalter des Investiturstreits, Stuttgart 1936, S. 193.

[2] Claudia Zey, Der Romzugsplan Heinrichs V. 1122/1123. Neue Überlegungen zum Abschluß des Wormser Konkordats, in: DA 56 (2000), S. 502 f.

[3] Adolf Hofmeister, Das Wormser Konkordat. Zum Streit um seine Bedeutung (Festschrift Dietrich Schäfer), Jena 1915, S. 64-148.

[4] Peter Classen, Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Investiturstreit und Reichsverfassung, hrsg. v. Josef Fleckenstein (Vorträge und Forschungen 17), Sigmaringen 1973, S. 411-460.

[5] Claudia Zey, Das Wormser Konkordat, in: Die Salier. Macht im Wandel, hrsg. v. Laura Heeg (Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum der Pfalz Speyer), München 2011, S. 69-73.

[6] Beate Schilling, Ist das Wormser Konkordat überhaupt nicht geschlossen worden? Ein Beitrag zur hochmittelalterlichen Vertragstechnik, in: DA 58 (2002), S.123-450.

[7] Der Investiturstreit. Quellen und Materialien, hrsg. v. Johannes Laudage/Matthias Schrör, Köln-Weimar-Wien 2006, S. 205.

[8] Egon Boshof, Die Salier, Stuttgart-Berlin-Köln 2000, S. 275.

[9] Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 215.

[10] Ebd. S. 217.

[11] Ebd. S. 221.

[12] Boshof, Salier, S. 278.

[13] Boshof, Salier, S. 269 f.

[14] Zey, Romzugsplan, S. 458 f.

[15] Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 221.

[16] Goez, Investiturstreit, S. 179.

[17] Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 225.

[18] Boshof, Salier, S. 294.

[19] Goez, Investiturstreit, S. 180.

[20] Das Wormser Konkordat vom 23. September 1122, ed. L. Weiland, in: MGH Const. I., Nr. 107, Hannover 1893, S. 158 f. (Privilegium imperatoris), Übersetzung nach Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 227.

[21] Das Wormser Konkordat vom 23. September 1122, ed. A. Hofmann, Das Wormser Konkordat. Zum Streit um seine Bedeutung, in: Forschungen und Versuche zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. Festschrift D. Schäfer (1915), S. 147 (Privilegium pontificis), Übersetzung nach Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 227.

[22] Boshof, Salier, S. 296.

[23] Hofmeister, Wormser Konkordat, S. 101.

[24] Das Wormser Konkordat vom 23. September 1122 (Privilegium pontificis), Übersetzung nach Laudage/Schrör, Investiturstreit, S. 225.

[25] Beate Schilling, Wormser Konkordat, S. 46.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Das Wormser Konkordat im Hinblick auf seine Bedeutung für das römisch-deutsche Königtum
Université
University of Innsbruck
Note
1
Auteur
Année
2017
Pages
14
N° de catalogue
V445371
ISBN (ebook)
9783668836211
ISBN (Livre)
9783668836228
Langue
allemand
Mots clés
Mittelalter, Wormser Konkordat Investiturstreit
Citation du texte
Mary-Ann Bitsche (Auteur), 2017, Das Wormser Konkordat im Hinblick auf seine Bedeutung für das römisch-deutsche Königtum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/445371

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