Das Insolvenzverfahren in Deutschland


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

30 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Das Insolvenzrecht
1.2 Die Entwicklungen der Insolvenzen 2004 in Deutschland

2. Die neue Insolvenzordnung
2.1 Entwicklung und Vorgeschichte der neuen Insolvenzordnung
2.2 Die Reformziele und Schwerpunkte der neuen Insolvenzordnung

3. Die Regelinsolvenz
3.1 Die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
3.2 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
3.3 Das Insolvenzöffnungsverfahren
3.4 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
3.5 Die Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung
3.5.1 Insolvenzgläubiger
3.5.2 Aussonderungsberechtigte Insolvenzgläubiger
3.5.3 Absonderungsberechtigte Insolvenzgläubiger
3.5.4 Massegläubiger
3.5.5 Nachrangige Insolvenzgläubiger.
3.6 Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger
3.6.1 Der Gläubigerausschuss
3.6.2 Die Gläubigerversammlung.
3.7 Die Abwicklung von schwebenden Geschäften
3.8 Der Insolvenzplan
3.9 Das Ende des Insolvenzverfahrens
3.10 Besondere Verfahrensarten
3.10.1 Die Eigenverwaltung
3.10.2 Die Restschuldbefreiung.

4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
4.1 Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
4.2 Die Insolvenzgründe
4.3 Der Ablauf des Verfahrens.
4.4 Der Insolvenzantrag
4.5 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan
4.6 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
4.7 Das vereinfachte Insolvenzverfahren

5. Fazit

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Das Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht ist gesetzlich geregelt in der Insolvenzordnung. Obermüller und Hess beschreiben das darin verfasste Insolvenzrecht als „die Gesamtheit der gesetzlich normierten Austrittsbedingungen aus dem Markt der am Wirtschaftsleben Beteiligten für den Fall, dass die Gläubigerinteressen auf Grund eines Vermögensverfalls des Schuldners gefährdet sind.“[1] Aufgrund der konjunkturellen Lage in Deutschland sind viele Unternehmen von der Insolvenz bedroht. Kaum eine Branche ist hiervon ausgenommen. Auch die Konjunkturaussichten für die Zukunft lassen befürchten, dass es einen weiteren Anstieg der Insolvenzen geben wird. Daher sind die insolvenzrechtlichen Regelungen von hoher Bedeutung für die Wirtschaft.

Generell ist zu unterscheiden zwischen der Verbraucher- und der Regelinsolvenz. Zwischen den beiden Verfahren besteht allerdings keine Wahlmöglichkeit. Für alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren[2] (§ 304 InsO). Hat der Schuldner eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so gilt auch hier das Verbraucherinsolvenzverfahren, sofern seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dies ist gegeben, wenn der Schuldner nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Eine zweite Voraussetzung ist, dass keinerlei Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dazu zählen insbesondere Forderungen von Finanzämtern und den Trägern der Sozialversicherung. Bei allen anderen natürlichen Personen und Unternehmen ist das Regelinsolvenzverfahren[3] anzuwenden.

1.2 Die Entwicklungen der Insolvenzen 2004 in Deutschland

Die Gesamtanzahl der Insolvenzen stieg im Jahr 2004 insgesamt um 15,3 % auf 115.700 an. Die Unternehmensinsolvenzen sind dagegen nur um 0,3 % auf 39.600 gewachsen[4]. Als Hauptinsolvenzursache wird laut dem Verband der Vereine Creditreform e.V. vor allem die mangelhafte finanzielle Ausstattung der Betriebe angesehen, so sind z. B. in Deutschland die mittelständigen Betriebe laut Aussage des Bundesverband der deutschen Industrie mit durchschnittlich 20 % Eigenkapital meist unterkapitalisiert. Ein weiterer Punkt, der die Liquidität kleiner Unternehmen stark strapaziert, ist die Zahlungsmoral der Kunden. In Deutschland erreichen Zahlungen im Durchschnitt erst nach 42 Tagen ihren Empfänger.[5] Aber auch äußere Einflüsse, wie etwa die Branchenkonjunktur oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen, können Gründe für eine wirtschaftliche Krise eines Unternehmens sein. Nicht zu vergessen sind interne Ursachen wie etwa Managementfehler und Finanzierungsschwierigkeiten.

Betrachtet man die einzelnen Hauptwirtschaftsbereiche, so ist zu erkennen, dass es 2004 im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und im Bausektor eine rückläufige Entwicklung bei der Anzahl der Insolvenzen gab. Eine Zunahme gab es dagegen bei den Betrieben im Handel und Dienstleistungssektor.[6]

Die Anzahl der Privatinsolvenzen liegt laut Statistik der Creditreform nun schon zum dritten Mal in Folge über der der Unternehmensinsolvenzen und ist 2004 um 25 % auf 76.100 angestiegen. Laut Aussage der Bundesministerin für Justiz, Brigitte Zypries, sind in der Bundesrepublik schätzungsweise 2,7 Millionen Haushalte überschuldet und eine wesentliche Besserung der Situation ist nicht in Sicht.[7] „Die Ursachen der Überschuldung sind vielfältiger Natur. Oftmals sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im beruflichen oder privaten Bereich, also Arbeitslosigkeit oder Krankheit, manchmal auch das Ergebnis von Unerfahrenheit oder Sorglosigkeit.“[8]

2. Die neue Insolvenzordnung

Am 1. Januar 1999 trat das neue Insolvenzrecht in Kraft. Dadurch wurden die bisher geltende Konkursordnung, die Gesamtvollstreckungsordnung sowie die Vergleichsordnung abgelöst.

2.1 Entwicklung und Vorgeschichte der neuen Insolvenzordnung

Das Gesetzgebungsverfahren zur neuen InsO, dessen Ursprung bis ins Jahr 1978 zurückreicht, wurde vom damaligen Bundesminister für Justiz, Dr. Hans Jochen Vogel, in Gang gesetzt. Dieser setzte damals eine Kommission für Insolvenzrecht ein, welche die Aufgabe hatte, Vorschläge für eine Reform des bis dato geltenden Insolvenzrechts zu erarbeiten. Mitglieder der Kommission waren sowohl Wissenschaftler als auch Praktiker des Insolvenzrechts. Hintergrund war unter anderem die im Jahre 1973 eingetretene Ölkrise und die daraus hervorgerufene Erkenntnis, dass das damals geltende Konkurs- und Vergleichsrecht wegen der großen Massearmut der Insolvenzen nicht mehr in der Lage war, die eingetretene wirtschaftliche Krise zeitgemäß zu bewältigen. Etwa 75 % aller Verfahren wurden damals mangels Masse gar nicht erst eröffnet, 10 % aller Verfahren vorzeitig wieder eingestellt.[9]

2.2 Die Reformziele und Schwerpunkte der neuen Insolvenzordnung

Hauptziel der neuen Reform war es daher, Maßnahmen gegen die Massearmut zu treffen und eine bessere Abstimmung von Liquidation und Sanierung zu erlangen. Um dies zu erreichen, wurden folgende Ziele und Schwerpunkte im neuen Insolvenzrecht eingeführt:

- die Einheitlichkeit des Verfahrens
- die Förderung der außergerichtlichen Sanierung
- Maßnahmen gegen die Massearmut
- Stärkung der Gläubigerautonomie
- Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit
- Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren, der Eigenverwaltung und der Restschuldbefreiung

3. Die Regelinsolvenz

Wie schon in der Einleitung beschrieben, wird zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz unterschieden. Das Regelinsolvenzverfahren stellt dabei den Normalfall für Unternehmen und ehemals Selbstständige dar und nur unter den zuvor genannten Voraussetzungen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für ehemals Selbstständige anzuwenden. Unter Punkt 3 werden nun die Regelungen der Regelinsolvenz genauer dargestellt[10].

3.1 Die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzfähigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens. Diese ist in § 11 InsO geregelt. Ein Insolvenzverfahren kann demnach über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person sowie des nichtrechtsfähigen Vereins eröffnet werden. Ferner kann es über das Vermögen bestimmter Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit wie etwa eine OHG, KG oder eine GbR sowie über Nachlässe und das Gesamtgut einer von Ehegatten gemeinschaftlich verwalteten oder fortgesetzten Gütergemeinschaft eröffnet werden. Unzulässig ist dagegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 1 InsO).

3.2 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Formelle Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Antrag eines Berechtigten beim zuständigen Insolvenzgericht (§ 13 InsO). Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (§ 2 Abs. 1 InsO). Die örtliche Zuständigkeit ist in § 3 Abs. 1 S. 1 der InsO geregelt und richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also dem Unternehmenssitz der handelsrechtlichen Eintragung. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist in diesem Fall ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO).

[...]


[1] Obermüller/Hess, InsO – Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, 2003, S. 4

[2] Vgl. Punkt 4. Das Verbraucherinsolvenzerfahren

[3] Vgl. Punkt 3. Die Regelinsolvenz

[4] Vgl. http://www.creditreform.de/presse/00103.php

[5] Vgl. http://www.creditreform.de/presse/00107.php

[6] Vgl. http://www.creditreform.de/presse/00103.php

[7] Vgl. http://www.bmj.bund.de/media/archive/336.pdf

[8] http://www.bmj.bund.de/media/archive/336.pdf

[9] Vgl. Breuer, Das neue Insolvenzrecht, 1998, S. 1

[10] Vgl. Schematischer Ablauf der Regelinsolvenz im Anhang

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Das Insolvenzverfahren in Deutschland
Université
University of Applied Sciences Koblenz  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Cours
Unternehmensführung
Note
1,7
Auteur
Année
2005
Pages
30
N° de catalogue
V44655
ISBN (ebook)
9783638422109
Taille d'un fichier
611 KB
Langue
allemand
Annotations
Ausführliche Darstellung der Regel- und Verbraucherinsolvenz samt Restschuldbefreiung. Betrachtung sowohl der rechtlichen Seite als auch des organisatorischen und zeitlichen Ablaufs der Verfahren.
Mots clés
Insolvenzverfahren, Deutschland, Unternehmensführung
Citation du texte
Manuela Krämer (Auteur), 2005, Das Insolvenzverfahren in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44655

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