Die Probleme des kirchlichen Arbeitsrechts. Der "Chefarzt-Fall"


Term Paper, 2018

18 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Privilegien der Kirche im Arbeitsrecht

3. Der „Chefarzt-Fall“
3.1. Standpunkt der Deutschen Bischofskonferenz
3.2. Standpunkt der Evangelischen Kirche Deutschland
3.3. Juristische Sichtweise
3.4. Standpunkt der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
3.5. Sozialethische Sicht

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis
5.1. Sekundärliteratur
5.2. Internet

1. Einleitung

Die Kirchen genießen in Deutschland zahlreiche durch die Verfassung, Staatskirchenverträge und Gesetze gesicherte Privilegien. S. 104-108 Allein der Status der Körperschaft öffentlichen Rechts (KdöR) verleiht den beiden großen Kirchen in Deutschland (und noch anderen kleineren Religionsgemeinschaften) zahlreiche bedeutsame Vorteile gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppierungen, wie bspw. das Recht, Steuern zu erheben, eine eigene kirchliche Disziplinargewalt, staatlich finanzierte Theologische Fakultäten und das Privileg, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an Schulen stattfinden lassen zu können.[1]

Ein besonders gewichtiges Sonderrecht ist das eigene kirchliche Arbeitsrecht. Mit etwa 1,3 Mio. Angestellten sind die beiden großen Kirchen in Deutschland nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber.[2] Bei der Rechtmäßigkeit des Kirchenarbeitsrechts beruft sich die Kirche auf Art. 137 Abs. 3 Satz 1 GG: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Trotz des eigentlich klaren Gebots, die kirchlichen Angelegenheiten müssten „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ geregelt werden, verstößt das kirchliche Arbeitsrecht gegen verschiedene Antidiskriminierungsgebote und schränkt die Grundrechte ihrer Angestellten zum Teil erheblich ein.[3]

Kritik begegnet der Kirche vor allem von juristischer und gewerkschaftlicher Seite, aber auch aus anderen Seiten der Gesellschaft wie von Sozialethikern und selbst aus der Theologie. So nennt bspw. der an der Bonner Universität tätige Professor für Systematische Theologie mit Schwerpunkt im sozialethischen Bereich, Kreß, das kirchliche Arbeitsrecht „hochgradig reformbedürftig“[4].

Der Anlass für die vorliegende Arbeit war das neuste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fall eines Chefarztes eines caritativen Krankenhauses, dem aufgrund seiner Wiederverheiratung gekündigt wurde.[5] Wie die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen – insbesondere die juristische und sozialethische – zu einer derartigen Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers aussehen und inwiefern kirchliche Privilegien im Arbeitsrecht in einem säkularen Staat des 21. Jahrhunderts vertretbar sind, soll diese Proseminararbeit klären.[6]

2. Die Privilegien der Kirche im Arbeitsrecht

1952 wurden die Kirchen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausgenommen, wodurch ein eigenes Kirchenarbeitsrecht entstehen konnte. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen durch zwei Punkte: Zum einen sei ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV verfassungsrechtlich abgesichert, insbesondere bei der kircheninternen Ämtervergabe. Außerdem habe die Kirche in der nationalsozialistischen Vergangenheit und der damaligen aktuellen Situation in der DDR schlechte Erfahrungen gesammelt, weshalb sie nun definitiv auf ihre Recht bestehen müssten. Eine Einflussnahme außerkirchlicher Akteure auf innerkirchliche Angelegenheiten lehne sie klar ab, auch wenn sie die allgemeine Einführung des BetrVG begrüßen würde.[7]

Zum anderen sei der kirchliche Arbeitgeber aufgrund seines religiösen Wesens grundsätzlich anders im Vergleich mit privatwirtschaftlichen oder staatlichen Arbeitgebern. Daher könne das BetrVG nicht gleichzeitig auf die Kirchen angewendet werden.[8]

So entstand bis heute ein eigenes Kirchenarbeitsrecht, das faktisch zu einer „Nebenrechtsordnung“[9] geworden ist. Es beinhaltet u.a. ein fehlendes Streikrecht, das Ersetzen von Betriebsräten durch sogenannte Mitarbeitervertretungen, eine kircheneigene Rechtskontrolle bei der Klärung eigener Angelegenheiten und der Befreiung von Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsgeboten.[10] Damit verstößt es gegen zahlreiche Grundgesetze.[11]

Vor allem durch die Loyalitätsanforderungen und den damit inbegriffenen Verhaltensforderungen werden die Grundrechte der kirchlichen Arbeitnehmer, besonders die der römisch-katholischen Kirche, stark eingeschränkt. So ist den Beschäftigten der katholischen Kirche und ihrer kirchennahen Einrichtungen (z.B. Caritas) verboten, sich nach einer Scheidung wiederzuverheiraten, homosexuelle Beziehungen zu führen, sich künstlich befruchten zu lassen, hormonell zu verhüten oder abzutreiben.[12] Allerdings gab es kleinere Veränderungen der Ansprüche der katholischen Kirche an ihre Arbeitnehmer im Jahr 2015: Eine Wiederverheiratung oder homosexuelle Beziehung bedeuten nun „wenigstens nicht mehr automatisch die Kündigung.“[13]

Die evangelische Kirche mitsamt ihrer Diakonien macht zu der Lebensführung ihrer Angestellten keine Vorgaben mehr.[14] Gleichgeblieben ist allerdings die Anforderung beider Kirchen an ihre Angestellten, Kirchenmitglied zu sein. Zwar findet dies in der Praxis schon seit Jahren kaum noch Anwendung, da die Einrichtungen ansonsten unter erheblichen Personalmangel leiden würden und nicht mehr konkurrenzfähig wären, doch werden Kirchenmitglieder bevorzugt eingestellt, worunter die Qualität der geleisteten Arbeit leiden könnte. Letztendlich wären die Kinder in den Kindergärten oder die Patienten in den Hospizen die Leidtragenden fehlender Fachkompetenz.[15]

3. Der „Chefarzt-Fall“

Ein katholischer Chefarzt eines von der Caritas getragenen Krankenhauses in Düsseldorf ließ sich scheiden und lebte anschließend mit einer Assistenzärztin zusammen, ehe sie im August 2008 erneut heirateten. Im März 2009 folgte dann die Kündigung seitens der Kirche, weil die Wiederverheiratung eine Verletzung des (römisch-katholischen) Sakraments der Ehe darstellt.[16]

Der Arzt klagte dagegen und erhielt von allen Instanzen des Arbeitsgerichts (Arbeitsgericht (AG), Landesarbeitsgericht (LAG), Bundesarbeitsgericht (BAG)) recht. Die katholische Kirche legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob daraufhin das Urteil des BAG wieder auf.[17]

Letztendlich entschied der EuGH, dass es sich bei der Kündigung um eine verbotene religiöse Diskriminierung handeln könnte. Nationale Gerichte müssten prüfen, inwiefern „ein Merkmal, das mit der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“[18].

3.1. Standpunkt der Deutschen Bischofskonferenz

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) kritisiert die Entscheidung des EuGH. Die Kündigung bei einer Wiederverheiratung eines Angestellten in leitender Position sei laut einer kirchengesetzlichen Regelung aus dem Jahr 1993 der reguläre Fall, auch wenn das nach dem „heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen“[19] wäre. Zudem habe das Gericht die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Kirche in ihrem Urteil vernachlässigt. Dagegen hebt der Sekretär der DBK hervor, dass das EuGH keine Entscheidung bezüglich des einzelnen Falls getroffen hat, sondern dies Sache der nationalen Gerichte sei, welche sicherlich auf die verfassungsmäßig gegebenen Rechte der Kirche achten werde. Diese sehen das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in ihren „eigenen Angelegenheiten“ vor, sowie die weltanschaulich und religiöse Neutralität des Staates nach Art. 4 GG. Demzufolge sei es eine rein kirchliche Angelegenheit die Loyalitätsanforderungen an ihre Angestellten zu definieren und selbst zu entscheiden, wann es sich um einen „schwere[n] Loyalitätsverstoß“ handelt und was ein solcher für Konsequenzen zur Folge hätte.[20]

Auch europarechtlich sei die verfassungsrechtliche Stellung der Kirche in Deutschland gesichert. Sollte das BAG nun nicht im Sinne der Kirche entscheiden, so müsse man überprüfen, inwieweit dies mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.[21]

3.2. Standpunkt der Evangelischen Kirche Deutschland

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) reagierte positiv auf das Urteil der europäischen Richter. Das Recht auf ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht sei bekräftigt worden.[22] Eine Sprecherin erklärte, es sei „danach Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, aus ihren religiösen Grundsätzen selbst festzulegen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert und welches Gewicht gegebenenfalls ein schwerer Loyalitätsverstoß hat"[23].

Der evangelische Kirchenrechtler Hans Michael Heinig sieht dagegen das im Grundgesetz gesicherte Recht auf Selbstbestimmung der Kirchen durch die Entscheidung des EuGH geschwächt, wogegen Arbeitnehmerrechte und Diskriminierungsgebote gestärkt worden seien.[24]

[...]


[1] Vgl. Haupt, Privilegien, 104-111; insgesamt zählt Haupt über 50 Privilegien auf, vgl. ebd., 104-123.

[2] Vgl. Kreß, Kündigung, 339.

[3] Vgl. Haupt, Privilegien, 114f.

[4] Kreß, Kirchliches Arbeitsrecht, 231.

[5] Mehr dazu auf S. 6ff dieser Arbeit.

[6] Auch wenn für eine fundierte Aussage die vorgegebene Zeichenzahl bei weitem nicht ausreicht.

[7] Vgl. Kleine Vennekate: Dienstgemeinschaft, 88, 93f.

[8] Vgl. ebd. 93f.

[9] Kreß, Kirchliches Arbeitsrecht, 231.

[10] Vgl. dazu u.a. Kocher / Krüger / Sudhof: Streikrecht in der Kirche, 880; Richardi, Arbeitsrecht, 381; Kreß, Kirchliches Arbeitsrecht, 232f, 237.

[11] Das fehlende Streikrecht z.B. gegen Art. 9 Abs. 3 GG, vgl. dazu Kocher / Krüger / Sudhof: Streikrecht in der Kirche, 880.

[12] Vgl. Kreß, Kirchliches Arbeitsrecht, 236f; damit werden die Arbeitnehmer in zahlreichen Grundrechten eingeschränkt.

[13] Ebd.; dies gilt allerdings nicht für alle Beschäftigten. U.a. Lehrer bleiben von den Lockerungen ausgenommen.

[14] Vgl. ebd. 237. So wurden auch die gesetzlichen Neuerungen zu homosexuellen Partnerschaften übernommen.

[15] Vgl. ebd. 237, 239.

[16] Vgl. Wiegelmann: Katholische Kirche, https://www.welt.de/wirtschaft/article181491540/EuGH-Urteil-Katholische-Kirche-diskriminierte-offenbar-Chefarzt-weil-er-katholisch-ist.html, 11.09.2018 (letzter Abruf: 24.09.2018); vgl. Kreß: Kündigung, 339-342.

[17] Vgl. Fuhlrott: Der Anfang vom Ende, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-kichen-arbeitsrecht-kuendigung-diskriminierung-gerichte/, 11.09.2018 (letzter Abruf: 24.09.2018).

[18] EuGH (Große Kammer), Urteil v. 11.09.2018, ECLI:EU:C:2018:696, RN: 3 (23).

[19] DBK, Erklärung, https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/erklaerung-des-sekretaers-der-deutschen-bischofskonferenz/detail/, 11.09.2018 (letzter Abruf: 23.09.2018).

[20] Vgl. ebd.

[21] Vgl. ebd.

[22] Vgl. EKD: EuGH urteilt über die Kündigung, https://www.ekd.de/eugh-urteilt-zu-kuendigung-katholischer-chefarzt-wiederheirat-37369.htm, 12.09.2018 (letzter Abruf: 24.09.2018).

[23] Saure: EuGH-Urteil zu Chefarzt, https://www.epd.de/zentralredaktion/epd-
zentralredaktion/schwerpunktartikel/eugh-urteil-zu-chefarzt-könnte-weitreichend,
20.09.2018 (letzter Abruf: 24.09.2018).

[24] Vgl. EKD: EuGH urteilt über die Kündigung, https://www.ekd.de/eugh-urteilt-zu-kuendigung-katholischer-chefarzt-wiederheirat-37369.htm, 12.09.2018 (letzter Abruf: 24.09.2018).

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Details

Title
Die Probleme des kirchlichen Arbeitsrechts. Der "Chefarzt-Fall"
College
University of Bonn  (Rechts- und Sozialethik)
Grade
1,3
Author
Year
2018
Pages
18
Catalog Number
V450149
ISBN (eBook)
9783668843868
ISBN (Book)
9783668843875
Language
German
Keywords
Chefarzt, Katholische Kirche, katholisch, Krankenhaus, Scheidung, Ehe, Kirchenarbeitsrecht, Privilegien, Kirche, Streikrecht, Verdi, Ver.di, Bischofskonferenz, EKD, Evangelische Kirche, Kreß, Kirchenrecht, Jura, Verfassung, Grundgesetz, Arbeitsrecht, Landesgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, Europäischer Gerichtshof, Menschenrechte, Bürgerrechte, BAG, BVerfG, EuGH, Klinik, Loyalitätsanforderungen, Selbstbestimmungsrecht, Autonomierecht, eigene Angelegenheit, Dienst am Nächsten, Dienstgemeinschaft
Quote paper
Michael Ehret (Author), 2018, Die Probleme des kirchlichen Arbeitsrechts. Der "Chefarzt-Fall", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/450149

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