Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot


Trabajo de Seminario, 2005

24 Páginas, Calificación: 12


Extracto


Gliederung

A. Einführung

B. Entwicklungsgeschichte des § 136 a StPO
I. Folter und Vernehmungen in dem Zeitalter des römischen Rechts bis
hin zum Zeitalter der Aufklärung

1. Zeitalter des römischen Rechts
2. Zeitalter des germanischen Rechts
3. Zeitalter des Mittelalters
4. Zeitalter der Rezeption
5. Zeitalter des gemeinen Rechts
6. Zeitalter der Aufklärung
II. Die Reichsstrafprozessordnung vom 1. Februar 1877 7
III. Die letzte Etappe zum § 136 a StPO

C. Anwendung des § 136 a StPO und die Auslegung der in der Vorschrift genannten Mittel und Methoden
I. Allgemeines zum § 136 a StPO
II. Verbotene Mittel und Methoden
1. Misshandlung
2. Ermüdung
3. Körperliche Eingriffe
4. Verabreichung von Mitteln
5. Quälerei
6. Täuschung
7. Hypnose
8. Zwang
9. Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme
10. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils

D. Geeignetheit des § 136 a StPO, um in Deutschland Folter wirksam entgegen zu wirken

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Die Verfahrensvorschrift des § 136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine „menschenwürdige Behandlung“ zugesichert. Durch den § 136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet werden.

- 136 a StPO bringt in seiner bis heute unveränderten Formulierung, welche am 12. September 1950 in dem Bundesgesetz der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, eine nicht abschließende Aufzählung von verbotenen Vernehmungsmethoden zur Geltung.

Der damalige Senatspräsident Dr. Rotberg führte als Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. Juli 1950 an, dass Deutschland mit der Einführung des
§ 136 a StPO „in die Reihe der wohl modernsten Staaten Europas gerückt sei“.[1]

Im Rahmen dieser Arbeit wird von der Entstehungsgeschichte des
§ 136 a StPO und dem Ablauf von historischen Vernehmungen mit den Elementen der Folter und Lügenstrafen, untersucht werden, welche inhaltlichen Bestimmungen diese Norm aufweist und wie diese im speziellen auszulegen sind.

Am Ende der Bearbeitung soll schließlich versucht werden, zu beurteilen, wie die fast sechzig Jahre alte Vorschrift des
§ 136 a StPO in der Lage ist, zu gewährleisten, dass Beschuldigten im Strafverfahren keine unzulässigen Vernehmungsstrategien wiederfahren.

B. Entwicklungsgeschichte des § 136 a StPO

Vor dem 19. Jahrhundert waren bei der Vernehmung von Beschuldigten zur „Wahrheitsfindung“ das Anwenden von Folter und Lügenstrafen gängige Vernehmungsverfahren.

In der im Jahre 1877 eingeführten Reichstrafprozessordnung war lediglich eine sehr kurze und unpräzise gesonderte Norm für die Vernehmung eingefügt.

Jedoch ist ebenso festzuhalten, dass bis zum Jahre 1879 fast alle deutschen Strafprozessordnungen eingehende Vernehmungsvorschriften enthielten. Hierbei seien stets die Deutschen Criminalordnungen des 19. Jahrhunderts erwähnt. So haben zum Beispiel die §§ 66, 270, 271, 285 ff. der Preußischen Criminalordnung ausführliche Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten enthalten. Die Gesamtzahl dieser habe dann den Gesetzgeber als Vorbild für die Novellierung des § 136 a StPO gedient.[2]

Andererseits wird angeführt, dass die Norm des § 136 a StPO andere Vorbilder gehabt habe. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass der § 136 a StPO aufgrund des schwedischen Prozessgesetzes von 1948 und dem im Kap. 23 enthaltenen § 12 des schwedischen Prozessgesetzes abgeleitet worden sei.[3]

Es stellt sich nun die Frage, ob nicht auch schon vor diesen erwähnten Vorschriften in anderen Rechtsgebilden Elemente des heutigen § 136 a StPO enthalten und welche Faktoren letztendlich den deutschen Gesetzgeber beeinflussten, die Norm des
§ 136 a StPO zu schaffen.

I. Folter und Vernehmungen in dem Zeitalter des römischen Rechts bis hin zum Zeitalter der Aufklärung

1. Zeitalter des römischen Rechts

In der Zeit der Römischen Republik galt die Folter gegenüber freien Menschen als absolut unzulässig. Sklaven konnten hingegen einer Folter zur „Wahrheitserforschung“ unterzogen werden.[4]

Dieser Grundsatz wurde jedoch in der Kaiserzeit während der Regierungszeit des Kaisers Tiberius (14 – 37 n. Chr.) durchbrochen, wodurch auch freie Bürger der Folter unterworfen worden sind.

Dies wurde im Zusammenhang mit Prozessen vor den obersten Gerichten – dem kaiserlichen und dem senatorischen Gericht – vor allem im Zusammenhang mit der Erforschung von besonders schweren Delikten, wie „Majestätsverbrechen“, vollzogen, wobei Angeklagte sowie Zeugen Betroffene sein konnten.[5] Grundsätzlich galt in der Kaiserzeit das Verbot der Folterung freier Menschen weiter. Es war jedoch der Willkür des jeweils herrschenden Kaisers ausgesetzt und wurde daher teilweise durchbrochen, wodurch die Folter als eine, unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Vernehmungsmethode galt und daher zur damaligen Zeit nicht als verbotene Vernehmungsmethode angesehen worden war.[6]

2. Zeitalter des germanischen Rechts

Das germanische Recht wurde hinsichtlich der Folter deutlich vom römischen Recht beeinflusst: Folter wurde im germanischen Recht nur gegenüber Knechten, d. h. also gegenüber Unfreien, zugelassen.[7]

Mit zunehmenden Einfluss der christlichen Kirche im frühen Mittelalter wurde Folter, etwa im 9. Jahrhundert, in Mitteleuropa fast vollständig zurückgedrängt und verschwand mit dem Ende des Karolingerreiches fast völlig.[8] Daneben wurden zu diesen Zeiten jedoch Zweikämpfe sowie Gottesurteile angewandt. Der Einsatz von Folter mit dem Zweck des Erhaltens einer Aussage war in der germanischen Zeit jedoch fast vollständig unbekannt geworden.

3. Das Zeitalter des Mittelalters

Im mittelalterlichen Recht wich die christliche Kirche durch die Einführung sog. Inquisitionsprozesse von dem absoluten Folterverbot ab und wollte durch den Einsatz solch scharfer Methoden die Einheit der Kirche erhalten.[9]

4. Zeitalter der Rezeption

Mit der Wende des 15. zum 16. Jahrhunderts wurde vor allem in den Städten der Schutz vor Folterung gefordert.[10]

In diesem Zeitalter kam es auch zur Verfassung des einzigen rechtseinheitlichen Gesetzbuches des Strafrechts und des Strafprozesses – der Carolina, welche bis zur Schaffung der Reichsstrafprozessordnung in Kraft blieb. Die Carolina sollte jedoch nicht als Gesetz im heutigen Sinne verstanden werden, sondern sei vielmehr als ein „Anleitungsbuch für ungebildete Richter und Schöffen“ zu sehen.[11]

In Artikel 58 der Carolina wurde dabei reglementiert, dass Aussagen und Geständnisse, welche durch Folter erlangt worden sind, unbeachtlich seien. Weiterhin wurde durch Artikel 56 Abs. II der Carolina herausgestellt, dass ein im Anschluss an die Peinigung zu Protokoll gebrachtes Geständnis keinerlei Beweiskraft zukommt. Es musste vielmehr außerhalb der Folterkammer mindestens zwei Tage später vor drei Richtern von dem Gefolterten als wahr anerkannt werden, um als Urteilgrundlage Verwertung finden zu können.[12] Jedoch wurde die Folter in Artikel 55 und 57 der Carolina als wiederholbar ausgezeichnet. Demnach konnte die Folter wiederholt werden, wenn sich die in einem Geständnis angegebenen Umstände als unwahr herausstellten (Art. 55 der Carolina) oder der Gefolterte vor den drei Richtern die Anerkennung des unter Folterung abgelieferten Geständnisses verweigerte (Art. 57 der Carolina). Die Anzahl der möglichen Wiederholungen war dabei in der Carolina nicht festgehalten. Lediglich durch den Gerichtsgebrauch wurden jeweils nur drei oder vier Wiederholungen zugelassen.[13]

Durch Art. 56 Abs. I der Carolina wurden Suggestivfragen verboten.

Weiterhin wurden durch die Art. 25 ff. und 33 ff. der Carolina bestimmte Voraussetzungen zur Durchführung der Folter aufgestellt, welche regelmäßig aus der Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Indizien bestanden. Darüber hinaus sah die Carolina in Art. 20 und 61 auch Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Foltervoraussetzungen vor: ein Verwertungsverbot der auf nicht zulässige Weise erlangten Aussagen sowie die zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Richters.

Gewisse Gedanken des § 136 a StPO kamen daher, wie eben angedeutet, bereits in der Carolina zum Ausdruck. In der Carolina wurde es als ausreichend und notwendig angesehen nur einen bestimmten Personenkreis vor Folter zu schützen. Dabei gestand man Verbrechern einen solchen Schutz nicht zu. Vielmehr hielten die Verfasser der Carolina, um die Freiheit und Würde des Menschen zu gewährleisten, es für ausreichend, einige Zulässigkeitsvoraussetzungen aufzustellen.[14] Demnach erkannte man, dass Folter grundsätzlich Menschen nicht zugemutet werden konnte. Andererseits hielt man es jedoch für notwendig, um eine Beweisfindung zu gewährleisten, „Verbrecher“ zu foltern.

Dabei dachte die Carolina jedoch in gewisser Weise auch an den Schutz des Gefolterten, indem sie die Bestätigung des Geständnisses durch den Gefolterten forderte. Durch die Möglichkeit der Wiederholung der Folter im Falle einer Verweigerung einer Bestätigung des Geständnisses schränkte diese Schutzwirkung jedoch erheblich ein.

Insgesamt lässt sich die Carolina jedoch als erster Schritt hin zur Entwicklung des heutigen § 136 a StPO und dem absoluten Verbot von verbotenen Vernehmungsmethoden deuten.

5. Zeitalter des gemeinen Rechts

In der Zeit des gemeinen Rechts war die Folter, vor allem in Gerichtsverfahren gängige Praxis und fand in den Hexenprozessen eine erhebliche Verschärfung.[15]

6. Zeitalter der Aufklärung

Im Zeitalter der Aufklärung wurden die Gedanken der Humanität, der Menschlichkeit gegenüber jedem Mitmenschen zur zentralen Idee. Dabei wurde auch die Abschaffung der Folter angestrebt.[16]

Im Laufe dieses Zeitalters wurde die Folter gesetzlich abgeschaffen. Preußen machte dabei den ersten Vorstoß im Jahre 1740 durch eine Kabinetts-Order Friedrichs des Großen, wobei Folter grundsätzlich abgeschafft worden war, für einige Delikte jedoch Ausnahmen die Folter für statthaft erklärten. 1754 wurde schließlich in Preußen die Folter in vollem Umfang abgeschafft.

Demnach war aufgrund der erlassenen deutschen Prozessordnungen die Folter zum Beginn des 19. Jahrhunderts vollständig aufgehoben.[17]

[...]


[1] Vgl. Bericht des Abgeordneten Dr. Greve in der 79. Sitzung des Deutschen Bundestages, Stenogr. Berichte, S. 2882.

[2] Wodrich, S. 2.

[3] Wodrich, S. 1; Lindner, S. 63 f..

[4] Wodrich, S. 5 ff.; Mommsen, S. 405.

[5] Mommsen, S. 416, Wodrich, S. 8 f..

[6] Wodrich, S. 8.

[7] Wodrich, S. 14.

[8] Wodrich, S. 19.

[9] Wodrich, S. 39 ff..

[10] Wodrich, S. 61.

[11] Wodrich, S. 68 f..

[12] Wodrich, S. 70.

[13] Wodrich, S. 71.

[14] Wodrich, S. 77 f..

[15] Wodrich, S. 93 ff..

[16] Wodrich, S. 130.

[17] Wodrich, S. 146.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Calificación
12
Autor
Año
2005
Páginas
24
No. de catálogo
V45287
ISBN (Ebook)
9783638427166
Tamaño de fichero
398 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verhältnis, StPO, Folterverbot
Citar trabajo
Matthias Goers (Autor), 2005, Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45287

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