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Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot

Title: Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot

Seminar Paper , 2005 , 24 Pages , Grade: 12

Autor:in: Matthias Goers (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Die Verfahrensvorschrift des § 136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine „menschenwürdige Behandlung“ zugesichert. Durch den § 136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet werden.
§ 136a StPO bringt in seiner bis heute unveränderten Formulierung, welche am 12. September 1950 in dem Bundesgesetz der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, eine nicht abschließende Aufzählung von verbotenen Vernehmungsmethoden zur Geltung.
Der damalige Senatspräsident Dr. Rotberg führte als Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Pressekonferenz am
25. Juli 1950 an, dass Deutschland mit der Einführung des
§ 136 a StPO „in die Reihe der wohl modernsten Staaten Europas gerückt sei“.
Im Rahmen dieser Arbeit wird von der Entstehungsgeschichte des
§ 136 a StPO und dem Ablauf von historischen Vernehmungen mit den Elementen der Folter und Lügenstrafen, untersucht werden, welche inhaltlichen Bestimmungen diese Norm aufweist und wie diese im speziellen auszulegen sind. Am Ende der Bearbeitung soll schließlich versucht werden, zu beurteilen, wie die fast sechzig Jahre alte Vorschrift des
§ 136 a StPO in der Lage ist, zu gewährleisten, dass Beschuldigten im Strafverfahren keine unzulässigen Vernehmungsstrategien wiederfahren.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Entwicklungsgeschichte des § 136 a StPO

I. Folter und Vernehmungen in dem Zeitalter des römischen Rechts bis hin zum Zeitalter der Aufklärung

1. Zeitalter des römischen Rechts

2. Zeitalter des germanischen Rechts

3. Zeitalter des Mittelalters

4. Zeitalter der Rezeption

5. Zeitalter des gemeinen Rechts

6. Zeitalter der Aufklärung

II. Die Reichsstrafprozessordnung vom 1. Februar 1877

III. Die letzte Etappe zum § 136 a StPO

C. Anwendung des § 136 a StPO und die Auslegung der in der Vorschrift genannten Mittel und Methoden

I. Allgemeines zum § 136 a StPO

II. Verbotene Mittel und Methoden

1. Misshandlung

2. Ermüdung

3. Körperliche Eingriffe

4. Verabreichung von Mitteln

5. Quälerei

6. Täuschung

7. Hypnose

8. Zwang

9. Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme

10. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils

D. Geeignetheit des § 136 a StPO, um in Deutschland Folter wirksam entgegen zu wirken

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot, analysiert dessen historische Entstehungsgeschichte, die juristische Auslegung der darin genannten verbotenen Vernehmungsmethoden und bewertet die Wirksamkeit dieser Norm als Schutzmechanismus für Beschuldigte im modernen deutschen Strafverfahren.

  • Historische Entwicklung von Vernehmungsmethoden und Folter.
  • Entstehungsgründe und Intention des § 136 a StPO.
  • Detaillierte juristische Auslegung verbotener Mittel und Methoden (z.B. Misshandlung, Täuschung, Hypnose).
  • Anwendungsbereich und Grenzen des § 136 a StPO.
  • Bewertung der Wirksamkeit des § 136 a StPO als Schutzinstrument für Beschuldigte.

Auszug aus dem Buch

7. Hypnose

Mit Hypnose wird die Einwirkung auf einen anderen verstanden, durch die, unter Ausschaltung des bewussten Willens, eine Einengung des Bewusstseins auf die von dem Hypnotisierenden gewünschte Vorstellungsrichtung erreicht wird.

§ 136 a StPO verbietet die Hypnose ausnahmslos und sie soll dabei auch untersagt sein, wenn die Zielrichtung in der Auffrischung des Gedächtnisses liegt. Eine andere Meinung vertritt jedoch, dass gerade mit der zuletzt genannten Zielrichtung die Hypnose als Teil der Vernehmung zulässig sei.

Dementsprechend wurde in der polizeilichen Praxis auch teilweise versucht, bei besonders schwerwiegenden Straftaten auf die „letzte Chance“ der Hypnose zurückzugreifen. Unter anderem wurde dabei Hypnose gegenüber einer Zeugin angewandt, welche zuvor ihr Einverständnis hierfür abgegeben hatte. Diese Anwendung soll durch den nachfolgenden Beitrag, welcher in der Nassauischen Neuen Presse vom 12. Februar 1998 veröffentlicht worden ist, veranschaulicht werden.

Beitrag in Originaldokument

Demnach entspricht es durchaus der – zwar nicht alltäglichen – Praxis in polizeilichen Ermittlungsverfahren Hypnose als letzte Möglichkeit, um zu Ermittlungsansätzen zu gelangen, anzuwenden. Jedoch sind solch gewonnene Erkenntnisse nicht direkt als Beweismittel ins Strafverfahren einbringbar. Sie unterliegen aufgrund des § 136 a StPO einem Verwertungsverbot. Demnach vertritt die oben zweitgenannte Auffassung, dass Hypnose gegenüber Zeugen anwendbar ist, die hierdurch erlangten Erkenntnisse jedoch nur als Ermittlungsansätze verwendet werden können. Im Laufe dieser Ermittlungen ist es dann von Nöten, die unter Hypnose gewonnenen Erkenntnisse durch das Vorlegen verwertbarer Beweise zu verifizieren oder zu falsifizieren.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einführung: Die Einleitung erläutert die zentrale Bedeutung des § 136 a StPO für den Schutz der Menschenwürde im deutschen Strafverfahren und skizziert die Fragestellung der Arbeit.

B. Entwicklungsgeschichte des § 136 a StPO: Dieses Kapitel zeichnet den historischen Weg von der Antike über die Carolina bis hin zur Einführung des § 136 a StPO nach und beleuchtet die Motive des Gesetzgebers.

C. Anwendung des § 136 a StPO und die Auslegung der in der Vorschrift genannten Mittel und Methoden: Hier wird der Anwendungsbereich der Norm definiert und die einzelnen verbotenen Vernehmungsmethoden, wie Misshandlung, Täuschung oder Hypnose, detailliert ausgelegt.

D. Geeignetheit des § 136 a StPO, um in Deutschland Folter wirksam entgegen zu wirken: Abschließend wird kritisch bewertet, inwieweit die Norm Beschuldigte tatsächlich vor unzulässigen Vernehmungsmethoden schützen kann oder ob sie lediglich ein nachträgliches Verwertungsverbot darstellt.

Schlüsselwörter

§ 136 a StPO, Folterverbot, Vernehmungsmethode, Strafprozessordnung, Beschuldigter, Menschenwürde, Verwertungsverbot, Wahrheitsfindung, Täuschungsverbot, Hypnose, Ermüdung, Zwang, Menschenwürdige Behandlung, Beweismittel, Rechtsstaat.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot im Kontext des deutschen Strafverfahrens.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Zu den Schwerpunkten gehören die historische Entwicklung von Vernehmungsmethoden, die Entstehungsgeschichte des § 136 a StPO sowie die juristische Auslegung der dort verbotenen Methoden.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Ziel ist es zu untersuchen, welche Bestimmungen der § 136 a StPO aufweist, wie diese auszulegen sind und ob die Norm den Beschuldigten ausreichend vor unzulässigen Vernehmungsstrategien schützt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzesmaterialien, Kommentarliteratur und der Auswertung historischer sowie aktueller Rechtsentwicklungen basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die historische Betrachtung, die detaillierte Auslegung der verbotenen Vernehmungsmethoden (wie z.B. Misshandlung, Täuschung, Hypnose) und die kritische Würdigung der Wirksamkeit der Norm.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie § 136 a StPO, Folterverbot, Menschenwürde, Verwertungsverbot und Vernehmungsmethode charakterisieren.

Welche Rolle spielt die "Carolina" in der historischen Betrachtung?

Die Carolina wird als erster wesentlicher Schritt hin zur Entwicklung des heutigen § 136 a StPO gewertet, da sie bereits Ansätze eines Verbots bestimmter Vernehmungsmethoden enthielt.

Wie bewertet der Autor die präventive Schutzwirkung des § 136 a StPO?

Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Norm zwar ein absolutes Verwertungsverbot normiert, aber in präventiver Hinsicht, also zur Verhinderung der Anwendung verbotener Methoden im Vorfeld, nur einen geringen Schutz für den Beschuldigten entfalten kann.

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Details

Title
Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot
College
University of Frankfurt (Main)
Grade
12
Author
Matthias Goers (Author)
Publication Year
2005
Pages
24
Catalog Number
V45287
ISBN (eBook)
9783638427166
Language
German
Tags
Verhältnis StPO Folterverbot
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Matthias Goers (Author), 2005, Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45287
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