Arbeitsrecht in der Volksrepublik China. Rechtsentwicklung, Inhalt und Akzeptanz


Tesis de Máster, 2018

110 Páginas, Calificación: 1,15


Extracto


Inhalt

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Vorwort

A. Die Entwicklung des Arbeitsrechts und die Frage nach ihrer Umsetzung

B. HistorischerRuckblick
I. Der Dualismus zwischen Konfuzianismus und Legalismus
1. Entstehung und Sichtweise des Konfuzianismus und des Legalismus
2. Auswirkungen auf das chinesische Rechtssystem und die Gesellschaft
II. Erste arbeitsrechtliche Entwicklungen
III. Die Offnungspolitik und ihre Folgen
IV. Das Phanomen der Wanderarbeiter und das Hukou-System

C. Kollektives Arbeitsrecht und die Rolle der Gewerkschaften
I. Die Entstehung und die Funktion der Gewerkschaften
II. Gewerkschaftsrecht
III. Kollektivvertrage
IV. Arbeitskampfe und die Legitimationskrise der Gewerkschaften

D. Individuelles Arbeitsrecht
I. Das Arbeitsvertragsgesetz
1. Zielsetzung
2. Geltungs- und Anwendungsbereich
a. Arbeitgeber
b. Arbeitnehmer
3. Formerfordernis und Mindestinhalt
4. Dauer, Teil- und Probezeit
a. Befristete Arbeitsvertrage
b. Unbefristete Arbeitsvertrage
c. Teilzeit Arbeitsvertrage
d. Mindestbeschaftigungsdauer
5. Arbeitsentsendung
6. Vergutung und Abfindungsanspruche
7. Kundigung
a. Arbeitnehmer
aa. FristgemaBeKundigung
bb. Fristlose Kundigung
b. Arbeitgeber
aa. FristgemaBeKundigung
bb. Fristlose Kundigung
c. Betriebsbedingte Kundigung
d. Auswirkung einer unrechtmaBigen Kundigung
II. Das Arbeitsgesetz und weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen
1. Arbeitszeit
2. Urlaub
3. Mindestlohnbestimmungen
4. Besondere Personengruppen und Diskriminierungsschutz
III. Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten

E. Diskrepanz zwischen Recht und Realitat und ihre Ursachen
I. ArbeitsrechtsverstoBe und Missstande
1. Untersuchung auf der Mikroebene
2. Untersuchung auf der Makroebene
II. Grunde fur die Missverhaltnisse
1. Das Nachwirken des Konfuzianismus und die Ablehnung von Gesetzen
2. Die staatliche und gewerkschaftliche Umsetzung des Arbeitsrechts
3. Zusammenfassung

F. Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 2: GesetzlicherUrlaubsanspruch

Vgl. Bu, Y., 2017, S. 292, Rn. 26.

Tabelle 3: LokaleMindestlohne 2016-2017

Wage Indicator, China Minimum Wage 2016-2017,

https://wageindicator.org/main/salary/minimum-wage/china-custom, aufgerufen am 09.05.2018.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bevolkerungsdichte CRP-Infotec, Politik und Zeitgeschichte, https://crp-infotec.de/china-bevoelkerung-struktur/, entnommen am 11.03.2018.

Abbildung 2: Migrationsstromungen in 2005 17 2013. Task Force: Gewerkschaften, Arbeitsmarktregulierung und Migration in China, in: Duisburger Arbeitspapiere Ostasienwissenschaften, Nr. 91 2013, S. 42. https://www.econstor.eu/handle/10419/70913, entnommen am 22.03.2018.

Abbildung 3: Historische Mindestlohne 51 Trading Economics, China Minimum Monthly Wages, https://tradingeconomics.com/china/minimum-wages, entnommen am 09.05.2018.

Abbildung 4: Schematische Darstellung des Konfliktlosungsweges 55 Braun, Anne, J., 2011, S. 69, entnommen am 28.05.2018.

Abkurzungsverzeichnis

Allchinesischer Gewerkschaftsbund

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Fur eine bessere Lesbarkeit dieser Arbeit wird auf eine Genderisierung verzichtet. Der Text ist in der mannlichen Schreibweise gehalten. Die in dieser Arbeit vorkommenden Bezeichnungen und personenbezogenen Funktionen sind geschlechterneutral zu verstehen.

Chinesische Namen sowie Begriffe sind in der phonetischen Umschrift Pin yin (Plnyin) geschrieben. Chinesische Gesetzestexte, die zu Zitierungen herangezogen wurden, sind sowohl in chinesischen Kurzzeichen als auch in deutscher Sprache niedergeschrieben. Dies ermoglicht Lesern, die der chinesischen Sprache machtig sind, eine bessere Nachvollziehbarkeit.

A. Die Entwicklung des Arbeitsrechts und die Frage nach ihrer Umsetzung

Die chinesische Zivilisation gehort zu den altesten der Menschheit und blickt auf eine jahrtausendealte Geschichte zuruck. Ebenso alt ist ihre Rechtsgeschichte, die sich im Laufe der Entwicklung mitverandert hat. Besonders bedeutsam ist der Konfuzianismus, der mit seinem nachhallenden gesellschaftlichen Verhaltens- und Wertekodex die Rechtskultur pragte. Politisch lasst sich China in das alte und neue China unterteilen. Das neue China begann mit der Ausrufung der Volksrepublik China (VRC) am 1. Oktober 1949 unter der Fuhrung des Staatsgrunders Mao Zedong.1 Erste arbeitsrechtliche Bemuhungen die unserem heutigen westlichen Rechtsverstandnis entsprechen, wurden bereits im alten China wahrend der Kolonialzeit erlassen und nach der Ausrufung der Volksrepublik zunachst wieder abgeschafft. Zwischen der von 1949 bis 1978/1979 geltenden sozialistischen Planwirtschaft existierte kein Arbeitsrecht im engeren Sinne. Als geschriebenes Recht aus dieser Zeit gait nur das Recht und die Pflicht zur Arbeit, welches aus der Verfassung hervorging und dessen Um- und Durchsetzung einzig von der kommunistischen Partei Chinas (KPC) gesteuert wurde. Besonders mit der Ausweitung der Reformara ab 1992 wurde die Notwendigkeit von Arbeits- und Sozialgesetzen erkannt. Hier orientierte sich China stark am Ausland und nahm die Hilfe amerikanischer und europaischer Institutionen in Anspruch. Aus Deutschland beteiligten sich u.a. die Max-Planck-Gesellschaft, die Konrad-Adenauer- Stiftung und die Friedrich-Ebert-Stiftung am Aufbau eines westlich orientierten Rechtswesens.2 So verwundert es nicht, dass sich groBe Teile der chinesischen Rechtsordnung an das Deutsche anlehnen.

Auf arbeitsrechtlichem Gebiet wurde 1994 das chinesische Arbeitsgesetz (ArbG) verabschiedet, welches 1995 in Kraft trat und die Arbeitsbeziehungen verrechtlichte. Mit dem Fuhrungswechsel durch den Staatsprasidenten Hu Jintao und den Premierminister Wen Jiabao strebte die KPC ab 2004 nach einer „harmonischen Gesellschaft“ (hexie shehui), mit dem Ziel eines gemeinsamen Wohlstands (gong tong fuyu) fur alle Chinesen.3 Urbanisierungsprogramme sowie arbeits- und sozialrechtliche Novellierungen fuhrten endgultig zu einem Paradigmenwechsel.4 2008 folgte das Arbeitsvertragsgesetz (AVG). Das ArbG und das AVG sind Rahmengesetze, welche die Vielzahl an arbeitsrechtlich relevanten Verordnungen nicht ersetzen sondem in weiten Teilen prazisieren. Die beiden Rahmengesetze sind nicht vollstandig, allerdings maBgebend fur das Arbeitsrecht in der VRC.

Im Kontrast zu den gesetzlichen Regelungen steht die Rechtswirklichkeit. Berichte von Arbeitnehmern uber teils gravierende arbeitsrechtliche VerstoBe bis hin zu Menschenrechtsverletzungen sind noch in heutiger Zeit gegenwartig. Trotz der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften begehen Arbeitnehmer zuweilen Verzweiflungstaten. Gewaltdelikte bis hin zu Suiziden erschutterten auch in jungster Vergangenheit immer wieder die chinesische Gesellschaft und werfen die Frage auf, inwieweit eine Diskrepanz zwischen geschriebenen Gesetzen und der Rechtswirklichkeit besteht und woraus diese erwachst.

Untersucht wird die Entstehung, Entwicklung und die Akzeptanz des chinesischen Arbeitsrechts. Im historischen Teil werden aufgrund der Einflussnahme und Wechselwirkungen zunachst der Konfuzianismus und der Legalismus betrachtet und sodann die Entstehung erster arbeitsrechtlicher Regelungen wahrend der Kolonialzeit behandelt bis zum in Kraft treten des AVG. Nachfolgend werden Grundzuge der Wirtschaftstransformation und das Phanomen der Wanderarbeiter und des Hukou- Meldesystems aufgezeigt.

Im darauffolgenden Kapitel wird das kollektive Arbeitsrecht untersucht und die fur besonders wichtig erachteten Regelungsinhalte aufgefuhrt. Der Fokus liegt hier verstarkt auf der Entstehung und Entwicklung der Gewerkschaften. Dies liegt an der besonderen Rolle der chinesischen Gewerkschaften, welche noch heute stark vom westlichen Gewerkschaftsverstandnis abweichen. Im individualrechtlichen Teil wird dargestellt, welche Geltungs- und Anwendungsbereiche vorliegen und wie Staat und Rechtssubjekte erfasst sind. Regelungen die weiterhin aus dem ArbG oder aus anderen arbeitsrechtlichen Regelungen hervorgehen, werden anschlieBend gesondert behandelt, ebenso wie der Schutz besonderer Personengruppen und Anti-Diskriminierungsnormen. Im anschlieBenden Kapitel wird die Diskrepanz zwischen dem Recht und der Realitat thematisiert. Es werden ArbeitsrechtsverstoBe aufgezeigt und Grunde fur bestehende Missverhaltnisse untersucht. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung, in der auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik stattfinden soil.

An Stellen, in denen die Literatur keinen oder keinen ausreichenden Aufschluss uber den Willen und die Motive des chinesischen Gesetzgebers nennt, werden die entsprechenden Normen mithilfe der zulassigen chinesischen Auslegungsmethoden untersucht. Hierbei wird sich der von Harro von Senger im chinesischen Recht aufgezahlten und zulassigen Arten der Auslegungen bedient.5 Durch nicht amtliche und stark abweichende Ubersetzungen von Gesetztestexten in der Literatur scheidet besonders die Wortauslegung dem Grunde nach aus. An unklaren Stellen werden die amtlichen Gesetzestexte in chinesischer Sprache in der jeweils aktuell abrufbaren Fassung herangezogen und im Rahmen der vorhandenen Chinesischkenntnisse ubersetzend ausgelegt. Da der chinesische Gesetzgeber nicht zwischen Artikeln und Paragraphen unterscheidet, sind alle Normen als Artikelgesetze wiedergegeben, unabhangig ob mehrere Gesetze tangiert werden oder nicht. Um Missverstandnisse auszuschlieBen, werden die Normen der aufgefuhrten Gesetze mit Paragraphen gekennzeichnet. Da es an Recherchemoglichkeiten zur chinesischen Rechtsprechung mangelt, wurde in dieser Arbeit nur auf vorhandene Literatur und Gesetzestexte zuruckgegriffen und diese ausgelegt. In dieser Arbeit werden auch makrookonomische und politische Aspekte berucksichtigt, welche bewusst einfach und verstandlich gehalten werden. Dies ist zum einen dem interdisziplinaren Studiengang geschuldet und dient zum anderen einem umfassenderen Verstandnis der Entstehung und Entwicklung des chinesischen Arbeitsrechts. Aufgrund der starken Relevanz verstarkt sich der Fokus dieser Arbeit vermehrt auf die Situation von Wanderarbeiten.

B. Historischer Ruckblick

I. Der Dualismus zwischen Konfuzianismus und Legalismus

Neben dem Buddhismus und dem Daoismus, gehort der Konfuzianismus zu den einflussreichsten Lehren Chinas. Fur die chinesische Rechtsentwicklung und das Rechtsverstandnis bedeutsam sind der Konfuzianismus sowie die spater entstandene Rechtsauffassung des Legalismus.6

1. Entstehung und Sichtweise des Konfuzianismus und des Legalismus

Der Begriff Konfuzianismus geht auf jesuitische Missionare zuruck, welche zum Ende des 16. Jahrhunderts den Namen latinisierten. Im asiatischen Raum war der Meister Kong bekannt als Kong Fuzi. Der Konfuzianismus ist dabei keine von Konfuzius gegrundete Lehre, sondem geht auf altere Weisheiten zuruck, auf die sich Konfuzius stets berief.7 Karl-Heinz Pohl stellt fest, dass der Konfuzianismus keine Religion im eigentlichen Sinne ist, da ein transzendentes Wesen und ein Leben nach dem Tod keine Bedeutung haben. Dem Sinnieren uber das Jenseits sowie allem Ubernaturlichen stand Konfuzius ablehnend gegenuber.8 Das philosophische Interesse gilt den menschlichen und sozialen Beziehungen. Als Rettung fur den staatlichen und sittlichen Verfall seiner Zeit sah Konfuzius die Wiederbelebung antiker Sitten und eine von der Sitte getragene Staatsverfassung. Im Zentrum der Lehren Konfuzius steht das richtige Verhalten eines Individuums gegenuber der Gesellschaft und vice versa. Aufgebaut sind die Lehren auf funf Tugenden/wuchang, die sich zusammensetzen aus Menschlichkeit/ren, Gerechtigkeit/yi, Riten und Sitten/li, Weisheit und Bildung/zhi und Aufrichtigkeit/xin. Je nach Literatur ist auch von vier Saulen die Rede, die ahnlich aufgebaut sind: Menschlichkeit, Sittlichkeit, Rechtschaffenheit/Gerechtigkeit und Riten.9 Der Begriff der Menschlichkeit ist ein konfuzianischer Zentralbegriff, unter dem sich alle Tugenden und Idealvorstellungen vereinen lassen. Die Ordnung einer Gesellschaft beruht auf funf grundlegenden menschlichen Beziehungen/wulun. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn, Ehemann und Ehefrau, alterem und jungerem Bruder, Herrscher und Untertan sowie gleichberechtigt zwischen Freunden. Hieraus ergeben sich drei soziale Pflichten: die Treue des Untertanns gegenuber dem Herrscher, die Achtung vor den Eltern, den Ahnen und die Beziehung zwischen Eheleuten sowie die Wahrung von Sitten und Riten.

Besonderem Nachdruck kommt dem Wiederherstellen des sittlichen Verhaltens zu, welcher unmittelbar mit moralischen Einstellungen verknupft ist. Die Sittlichkeit steht im engen Verhaltnis zu Sitten, Riten und dem Abhalten von Zeremonien, welches Voraussetzungen fur Tugenden sind. Dabei spielt die Sittlichkeit nicht nur zwischenmenschlich eine wichtige Rolle, sondern ubertragt sich auf die Herrschaft und die Regierung. So kann ein Volk nur gut regiert werden, wenn die Herrscher uber genugend Tugendhaftigkeit verfugen. Es konnen nur auf diese Weise Amter mit richtigen Personen/ Beamten besetzt werden, was zu Ordnung und damit zu Gluck und Frieden fuhrt. Nach Konfuzius haben „Edle“ einen intuitiven Sinn fur rechtschaffenes Handeln. Die Rechtschaffenheit bezieht den Staat und die Gesellschaft mit ein. Die konfuzianische Auslegung des Begriffs „Riten“ umfasst die Gesamtheit aller Umgangs- und Verhaltensformen die eine intakte Gesellschaft ausmachen. Die Riten sind eng verbunden mit der Menschlichkeit und sie sind nach auBen gerichtet, um auf ihrer Grundlage in der Gesellschaft richtig zu handeln. So soil das Regieren eines Volkes nicht durch Gesetze und Strafen erfolgen.10

Im Gegensatz zum Konfuzianismus steht der Legalismus, welcher sich im Staat Qm, aus dem die Qin-Dynastie (von 221 bis 207 v. Chr.) hervorging, entwickelte. Der erste Philosoph der Legalisten, Shang Yang, vertrat die Ansicht, dass der Mensch von Natur aus bose und stets auf seinen eigenen Vorteil bedacht sei. Daher bedurfe es eines geordneten Staatswesens mit klaren Gesetzen und Strafen. Anders als die Sichtweise Konfuzius ging fur Shang Yang die Tugend aus der Angst der Menschen vor Strafen hervor. Hierdurch wurde sich eine Gesellschaft entwickeln, in der alleine durch die Angst der Menschen vor Strafen auf diese verzichtet werden konne.11 Diese Rechtsauffassung sahen Legalisten als ubergeordnetes positives Recht an, dem das nach Tradition, Sitten und Zeremonie ausgeubte Recht des Konfuzius gegenuber stand. Der Konfuzianismus und der Legalismus hatten dabei dasselbe Ziel, namlich die gesellschaftliche Ordnung, unterschieden sich jedoch radikal in ihren Losungsansatzen.12

2. Auswirkungen auf das chinesische Rechtssystem und die Gesellschaft

Der Einfluss der Legalisten beschrankte sich zum Ende der Qin-Dynastie hin. Mit der Han-Dynastie stieg die Neigung der Chinesen, Gesetze als moralisch minderwertig zu betrachten und ihnen zu misstrauen.13 Die ersten nennenswerten Beruhrungspunkte der Lehren Konfuzius' im Staatswesen fanden im Beamtenprufungswesen (Keju-Prufungen) in der fruhen Han-Dynastie (von 206 v. Chr. bis 220 n. Chr.) statt. So wurde die Beherrschung der kanonischen Schriften Konfuzius' sowie ihre Auslegung als obligatorisch fur die Aufnahme in den Beamtendienst vorausgesetzt. Im 7. Jahrhundert wurde das Prufungswesen erweitert und war im 10. Jahrhundert die dominierende Rekrutierungsmethode fur Beamten in der Staatsverwaltung. Zwischen dem 13. Jahrhundert und dem Sturz des Kaiserreichs zu Beginn des 20. Jahrhunderts waren nur noch die kanonischen Schriften Konfuzius' als Lehrbucher und Referenzen fur die Beamtenprufungen zulassig.14

Rolf Geffken stellt fest, dass bis zum Ende der Qing-Dynastie (1644 - 1911) in China auch Straf- und Verwaltungsgesetze galten, deren Einhaltung und Durchsetzung durch lokale Verwaltungen, Dorfverbande oder GroBfamilien erfolgte. Durch die raumliche Entfemung der kaiserlichen Zentralgewalt wurden Streitigkeiten innerhalb der Kaufleute und Familien geregelt. Somit standen Gemeinden Autonomiebefugnisse zu, die von der kaiserlichen Regierung zum Zwecke der Machtsicherung gebilligt wurden.15

Offiziell gait besonders im Beamtenwesen der konfuzianische Ansatz, welcher mit der Schwachung Chinas durch Angriffe Europas und Japans stetig an Einfluss verlor. Zum Ende des 19. Jahrhunderts begann ein kritisches Umdenken. Reformer wie die Legalisten Yan Fu und Zhang Taiyan waren der Auffassung, dass der Konfuzianismus fur das Versagen Chinas im Krieg gegen die im Verhaltnis kleine Armee Europas verantwortlich ware. Zudem sei der Konfuzianismus ein Hindernis fur naturwissenschaftliches Wissen und einer Modernisierung nach westlichem Vorbild.16 Nach Ende des Burgerkrieges 1949 stand Maos kommunistische und marxistisch- leninistisch gepragte Partei vor der Entscheidung, wie mit dem konfuzianischen Erbe Chinas umgegangen werden sollte. Mit Ausbruch der Kulturrevolution17 1966 entschied sich die KPC endgultig gegen die nunmehr als veraltet angesehenen Lehren Konfuzius'. Zwischen 1966 bis 1976 wurde in zahlreichen Kampagnen der Konfuzianismus nicht fur die Schwache Chinas gegenuber westlichen Machten verantwortlich gemacht, sondern auch als antirevolutionar dargestellt.18

Fast zeitgleich mit der Offnungs- und Reformpolitik besann sich die chinesische Gesellschaft wieder verstarkt auf konfuzianische Werte. Ab den 1980er Jahren folgte eine offizielle Rehabilitation des Konfuzianismus. So wurde 1985 das nationale Institut fur Konfuzius-Forschung in Beijing19 gegrundet. Die Entwicklung zuruck zu traditionellen Werten und Riten spiegelt sich auch in den Problemen der Reformen wider. So stellte Manfred Kulessa 1987 fest, dass sich Reformen, die auf Legalitat zielen, drei Problembereichen gegenuberstehen. Neben dem Problem, dass Reformen „parteilich“ sein und ihrem Inhalt nach zu der KPC passen mussten und dem Mangel an entsprechend ausgebildeten Juristen im Land hatten Reformen den Traditionen und somit der konfuzianischen Rechtsauffassung zu genugen.20

Mit der Reform- und Offnungspolitik von 1978/1979 verkundete Deng Xiaoping, der KPC-Vorsitzende und faktische Nachfolger Maos:

,,Um die Demokratie, die Herrschaft des Volkes, zu gewahrleisten, mussen wir unser Rechtssystem starken. Demokratie muss institutionalisiert und in Gesetze gefafit werden, um sicherzustellen, dafi Institutionen und Gesetze sich nicht andern, wenn die Fuhrung wechselt oder ihre Ansichten andert oder ihre Aufmerksamkeit anderen Bereichen zuwendet.“21

Was aus westlicher Sichtweise als selbstverstandlich zu den demokratischen Grundwerten gehort, stellte fur das chinesische Volk ein Novum dar. Die Menschen mussten fur die nunmehr in Kraft getretenen und noch folgenden Gesetze sensibilisiert werden, obwohl sie diesen Gesetzen weiterhin uberwiegend misstrauisch oder zumindest gleichgultig gegenuberstanden. Zeitungen zitierten 1985 den Politiker und Legalisten Guan Zhong, der darauf verwies, dass Regieren nach Gesetzen weder eine neue noch eine auslandische Erfindung sei.22

„Ein guter Herrscher wird sich auf das Recht und nicht auf seine Weisheit stutzen. Sonstwurde der Staat in Unordnunggeraten.“23

Guan Zhong fuhrte weiter aus, dass Regieren durch gelehrte Wurdentrager und deren Moralitat eine Begleiterscheinung der feudalen Epoche sei. Zwar leugne man nicht die Rolle von Moral und Bildung, im Sozialismus allerdings erfolge die Grundung der Regierung auf Recht und Gesetze und sei die logische Folge der Demokratisierung.24 Mit der fortschreitenden Privatisierung und dem Wegfall staatlich zugewiesener Arbeitsplatze, erfolgte mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes von 1995 der aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachtete Hohepunkt der Verrechtlichung dieser Zeit. Das Arbeitsgesetz stellte fur die damals lebende Gesellschaft eine Neuerung dar, doch nicht in der Geschichte Chinas. So gab es bereits vor der Ausrufung der VRC Bestrebungen nach Arbeits- und Zivilgesetzen nach westlichem Vorbild.

II. Erste arbeitsrechtliche Entwicklungen

Die genannte kaiserliche Billigung der Regelung von Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Familien untereinander endete mit dem Niedergang der Qing-Dynastie und der Entstehung der Industrialisierung. Durch aufkommende Provinz-Migranten auf der Suche nach Arbeit zerfielen die alten familiaren Strukturen und Bindungen und somit die gesetzregelnden Institutionen. Die Grundbesitze fielen in die Hande weniger Landlords. Es entstand ein landloses Proletariat, welches sich mit der folgenden Bevolkerungsexplosion stark vergroBerte. Durch die zunehmende Schwachung der kaiserlichen Zentralregierung, durch Kapitalmangel, Besatzungen und dem Aufzwingen von Vertragen auslandischer Kolonialmachte, entstanden Arbeitsbedingungen ohne jegliche Schutzrechte fur Beschaftigte. Aus einem Bericht der International Labour Organization (ILO) aus dem Jahre 1929 geht hervor, dass Lohne am Existenzminimum und Kinderarbeit ab 6 Jahren gangige Praxis waren. Zu den auslandischen Machten gehorten England, Japan, die USA und Frankreich.25 Aufgrund dieser Bedingungen fanden erste Bestrebungen nach Arbeits- und Zivilgesetzen durch die Nationalpartei Kuomintang (KMT) statt, deren Grundung aus der Revolution von 1911 hervorging.26 Doch blieben diese Bestrebungen zunachst ohne nennenswerten Erfolg.

Bereits 1921 erkannte Deutschland als erster europaischer Staat nach dem ersten Weltkrieg, die „Vereinbarung uber die Wiederherstellung des Friedenszustands“ an und ebnete den Weg fur ein einheitlich geltendes chinesisches Zivilrecht, welches sich am deutschen BGB orientierte. Die nunmehr geregelte Vertragsparitat fuhrte jedoch zu keiner Verbesserung auf arbeitsrechtlicher Ebene. Durch die schwachere Stellung von Arbeitnehmern konnten ihnen Vertragsbedingungen aufgezwungen werden, was de facto zum Rechtsausschluss fuhrte. 1924 forderte die KMT besondere Schutzrechte fur Arbeitnehmer, was aus dem Manifest der KMT hervor ging. Doch erst die Nanjing- Regierung erlieB Ende der 1920er Jahre eine Reihe von Schutzrechten fur Arbeitnehmer. 1931 folgte das Factory Law. Das Gesetz sah einen 8-Stundentag, das Verbot von Kinderarbeit und einen gesetzlichen Jahresurlaub vor und orientierte sich an der deutschen Arbeitsrechtsgesetzgebung der Weimarer Republik.27 Durch Druck auslandischer Unternehmen fanden die Gesetze in der Praxis jedoch keine Anwendung.28 Erschwerend kam hinzu, dass sich der Machtbereich der KMT auf Sudchina beschrankte.

Mit der Grundung der Volksrepublik China, am 01. Oktober 1949 wurden alle Gesetze abgeschafft.29 Hierzu wurde das „Allgemeine Programm der Politischen Konsultativkonferenz des chinesischen Volkes“ am 29.09.1949 verabschiedet. Gem. Art. 17 wurden samtliche Gesetze, Verordnungen sowie Justizinstitutionen auBer Kraft gesetzt.30 Nach Ulrich Manthe rief Mao einen Staat ohne jedes geltende geschriebene

Gesetz aus.31 Somit entstand auch im arbeitsrechtlichen Sinne ein rechtsfreier Raum. In der aufkommenden Planwirtschaft nach sowjetischem Vorbild befanden sich Arbeiter und Bauem in einer vertragslosen administrativen Beziehung zum Staat.32

In den 1960er Jahren begann wahrend der Kulturrevolution, diese administrative Beziehung, zu zerfallen und wich einer allgemeinen Anarchie.33 Als verbliebene Rechtsquellen dieser Zeit galten die „Schriften der 5 Klassiker [...] Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao selbst.“34 Mit der Offnungspolitik Helen Arbeiter und Bauem noch bis 1986 entweder als Kontraktarbeiter unter zivilrechtliche35 Bestimmungen oder als Festangestellte in Staatsbetrieben unter die direkte Weisungsbefugnis der KPC und standen in einem beamtenrechtsahnlichen Subordinationsverhaltnis.36 Durch die folgenden Wirtschaftsreformen, den auslandischen Investitionen und der wachsenden Privatisierung wurde die Notwendigkeit von Arbeitsgesetzen erkannt.37 Es begann eine landesweite Verrechtlichung des Arbeitsmarktes, zunachst durch die Umsetzung „der vorlaufigen Bestimmungen zur Durchfuhrung des Arbeitsvertragssystems bei Staatsuntemehmen“ am 01.10.1986.38 und sodann durch das Arbeitsgesetz (ArbG), welches am 01. Januar 1995 in Kraft trat.39 Das ArbG sollte die „eiserne Reisschussel“ kompensieren und die Rechtsgrundlage von Arbeitnehmern in der wachsenden Privatisierung garantieren.40 Die sog. eiseme Reisschiissel/tie fan wan wurde in den 1950er Jahren eingefuhrt und regelte neben einem staatlich garantierten Arbeitsplatz die soziale Sicherung, staatlichen Wohnraum und kostenlosen Schulbesuch.

Die in § 16 Abs. 2 ArbG geregelte Bestimmung, nach der fur die Begrundung eines Arbeitsverhaltnisses ein Arbeitsvertrag erforderlich ist und gem. § 19 ArbG schriftlich zu erfolgen hat, erscheint dabei aus dem Blickwinkel des westlichen Rechtsverstandnisses als selbstverstandlich. Angesichts der bis dato geltenden Arbeitszuweisung war sie in der VRC eine rechtsgrundlagen-veranderte Neuheit.41 Vor allem im Privatsektor verlief die Umsetzung des Gesetzes zaghaft. 2007 hatten die Untemehmen mit weniger als 50 Prozent der Beschaftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen.42 Zudem grenzte das Gesetz von vomherein bestimmte Personen- und Berufsgruppen aus. So fand das Gesetz keine Anwendung auf Seeleute, Angehorige des offentlichen Dienstes und Landarbeiter.43 Im Falle der Landarbeiter wirkte sich das vor allem auf Wanderarbeiter aus, die im chinesischen Nongmingong genannt werden, was sich zusammensetzt aus Nongmin fur Bauern und Gong(ren) fur Arbeiter.44

Nach langen offentlichen Diskussionen, in welche die Bevolkerung mit einbezogen wurde, entstand das Arbeitsvertragsgesetz, welches am 01. Januar 2008 in Kraft trat. Nahezu zeitgleich traten das Arbeitsforderungsgesetz, das Arbeitsschiedsgesetz und die durch den Staatsrat verabschiedete Durchfuhrungsverordnung zum AVG in Kraft und erweiterten das Arbeitsregelwerk um wesentliche Bestandteile.45 Mit der Fassung ab 2012 wurde das AVG erweitert und beinhaltet prazisere Regelungen zur Arbeitsentsendung. Die Mehrheit der Bestimmungen des ArbG werden durch das AVG sowie durch Durchfuhrungsverordnungen und lokale Vorschriften prazisiert oder abgelost.46

III. Die Offnungspolitik und ihre Folgen

Fur das heutige Arbeitsrecht war besonders der Ubergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft relevant. Die rasante wirtschaftliche Entwicklung begann ab 1978/1979 mit der ersten Phase der Reform- und Offnungspolitik.47 Bis 1984 fand eine Teilprivatisierung der Landwirtschaft statt, in der den Bauern staatliche Nutzflachen zugesprochen wurden. Uber staatliche Planvorgaben hinaus durften Bauern uberschussige Ernten selbstbestimmend nutzen, was zu hoheren Produktionsmengen und besserer Nahrungsmittelversorgung fuhrte. Zudem wurden chinesisch-auslandische Gemeinschaftsunternehmen, sog. Joint Ventures, zunachst in Sonderwirtschaftszonen und Kustenregionen eingefuhrt und sollten eine erste Brucke zu den globalen Markten schlagen, wodurch auslandische Direktinvestitionen (FDI) ermoglicht wurden.48

In der zweiten Phase zwischen 1984 und 1991 leitete China ein exportorientiertes Wachstum ein.49 Es folgten ahnliche Vertrage mit staatlichen Unternehmen wie zuvor mit den Bauern und ermoglichten, uber staatliche Vorgaben hinaus selbst zu bestimmen, welche Erzeugnisse produziert werden sollten.50 Dies fuhrte besonders mit der Ausdehnung der Offnungspolitik in der dritten Phase ab 1992 zu verstarkten auslandischen Direktinvestitionen sowie zum Wissens- und Technologietransfer, die China in Rekordzeit zum Aufstieg auf dem Weltmarkt verhalfen.51 Es entstand eine enorme Anzahl an Arbeitsplatzen, vorwiegend im Billiglohnsektor, die durch die groBe Anzahl der erwerbsfahigen Personen bedient werden konnten.52 Um auf dem intemationalen Absatzmarkt wettbewerbsfahig zu sein, setzte China auf Produktivitatswachstum durch Niedriglohne, da es nicht an Arbeitskraften mangelte, sehr wohl aber an Facharbeitskraften sowie weiterhin Defizite auf dem technologischen Sektor bestanden.53 Dieser Ansatz verhalf zu einem auBergewohnlichen Wachstum, mit einem pro Kopf BIP von zeitweise uber 13 Prozent.54 Mit der Verabschiedung des 9. Funfjahresplans begann 1996 die vierte Phase. Bis 2010 sollte sich das BIP verdoppeln und die sozialistische Marktwirtschaft vollstandig etabliert werden. Zudem sollte bis zum Jahr 2000 die Armut groBtenteils abgeschafft und Wohlstand fur alle Chinesen gesichert werden.55

Auch wenn sich das BIP in der vorgegebenen Zeit nahezu versiebenfachte und der Wohlstand deutlich zunahm, entstand eine immer weiter auseinandergehende Einkommensschere, welche besonders im Vergleich zwischen Stadten und landlichen Gebieten deutlich wurde und zunehmend zu sozialen Spannungen und Unruhen fuhrte.56 Dies wurde durch fehlende arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften verstarkt und fuhrte zu wachsenden informellen Beschaftigungsverhaltnissen ohne jegliche soziale Sicherung.57 Besonders betroffen waren Wanderarbeiter, welche nach wie vor zu hundert Millionen aus den landlichen Gebieten in Stadte wandem.58 Neben dem Fehlen arbeits- und sozialrechtlicher Schutzgesetze, machte es das in der VRC geltende Hukou- Meldesystem fur Wanderarbeiter nahezu unmoglich, eine legale Beschaftigung auBerhalb des zugeteilten Meldebezirks aufzunehmen.59

IV. Das Phanomen der Wanderarbeiter und das Hukou-System

Kein anderes Land hat mit Abstand so viele Einwohner wie China.60 Das groBte Problem liegt dabei nicht an der Anzahl der Einwohner, sondern an ihrer Verteilung. Wahrend nahezu alle GroBstadte dicht besiedelt sind, verzeichnen landliche Gebiete eine starke Abwanderung. Die groBen regionalen Unterschiede bei der Bevolkerungsdichte sind kein neues Phanomen. Wahrend der Mao-Ara hatten Regionen im Norden des Landes eine ungleich hohere Bevolkerungsdichte. Die Hauptursachen waren zum einen nationale Minderheiten, die z.T. in nordliche Regionen zwangsumgesiedelt wurden und Sonderrechte bei der eingefuhrten Geburtenkontrolle - welche spater in der Ein-Kind-Politik mundete - erhielten.61 Auch Minderheitengebiete im Sudwesten des Landes, wie in den Provinzen Guangxi, Guizhou und Yunnan, verzeichneten uberdurchschnittlich hohe Wachstumsraten. Das durch die genannte Auflosung familiarer Verbande und dem durch wachsenden Kontrollverlust zentralstaatlicher Institutionen entstandene landlose Proletariat wanderte vermehrt gen Osten in die Kustenregionen.62 Arbeitsvermittler und nicht selten Menschenhandler vermittelten Arbeitskrafte an Unternehmen, welche zum Ende des 18. Jahrhunderts mit der aufkommenden Industrialisierung besonders stark zu verzeichnen war.63 Chinesische Bevolkerungsgeographen pragten 1935 den Begriff geo-demographic demarcation line. Sie teilten das Land mit einer Demarkationslinie nordlich von Heihe bis Tengchong im Suden auf (Abb. 1). Das in einem Verhaltnis von 57 Prozent West zu 43 Prozent Ost aufgeteilte Land zeigte das AusmaB des Missverhaltnisses der Bevolkerungsverteilung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Bevolkerungsdichte.64

96 Prozent der im Jahr 1935 geschatzten 460 bis 480 Millionen Einwohner lebten im Osten des Landes.65 Es wurde eine Reihe von Versuchen unternommen, um dem starken Missverhaltnis entgegen zu wirken. Eines der Instrumente die zu einer besseren Verteilung der Bevolkerung dienlich sein sollten, war das Hukou-Meldesystem. Ahnliche Meldesysteme waren bereits wahrend der Qin- und Han-Dynastie eingefuhrt worden, um primar Wehrdiensteinberufungen zu steuem. Wahrend der Mao-Ara wurde das Hukou-System zunachst benutzt um Klassenfeinde der KPC zu uberwachen. Ab Mitte der 1950er Jahre wurde das System zur Kontrolle der Bevolkerungsmobilitat genutzt. Besonders die Landbevolkerung sollte daran gehindert werden, weiter in die Stadte abzuwandern.66 Somit benotigten nunmehr 80 Prozent der chinesischen Bevolkerung eine offizielle Erlaubnis um in Stadte zu ziehen bzw. dort zu verbleiben.67 Hierzu wurde mittels des Hukou-Systems eine Zweiklassengesellschaft zwischen Stadt- und Landbevolkerung geschaffen. Beide Klassen erhielten Privilegien, wobei die Privilegien der Stadte-Klasse deutlich uberwogen. Wahrend der Landbevolkerung Acker zur Bestellung zugesprochen wurde, erhielt die Stadtbevolkerung eine Vielzahl an Privilegien wie einer garantierten und subventionierten Getreideration. Dieses sog. tong gou tong xiao System gewahrleistete die stadtische Versorgung mit Nahrung durch die Landbevolkerung.68 Daruber hinaus erhielt die Stadtbevolkerung innerhalb ihrer Arbeitseinheiten, der sog. Danwei, zugesicherte Arbeitsplatze, Wohnungen, Gesundheitsversorgung sowie Platze in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, welche der Landbevolkerung versagt blieben.69 So erscheint es wenig verwunderlich, dass das Hukou-System bei der Eindammung der Migration von landlichen in stadtische Gebiete maBig erfolgreich war. Eine erste Auflockerung des Hukou-Systems erfolgte in den 1985er Jahren durch die Ausstellung temporarer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen fur Stadte. 1993 folgte die Abschaffung des tong gou tong xiao- Systems, welches die Abwanderung beschleunigte.70

Die Migration nahm emeut stark zu und fuhrte in vielen landlichen Provinzen zu einer fast vollstandigen Abwanderung von Erwerbspersonen aus den landlichen Regionen. Zwischen 1978 und 2002 traten die starksten Abwanderungen in vier Wellen auf. Wahrend der ersten Welle zwischen 1978 und 1981 sank der Anted der Erwerbsbevolkerung in der Agrarwirtschaft von 74,5 auf 68,1 Prozent. Wahrend der zweiten Welle zwischen 1982 und 1987 sank der Anted auf 60 Prozent. In der dritten Welle zwischen 1991 und 1996 sank der Anted auf 59,7 Prozent. Die vierte Welle fand nach dem Beitritt in die Welthandelsorganisation (WTO), im Dezember 2001 statt. Bis 2010 sank der Anted der Erwerbspersonen in der Agrarwirtschaft weiter auf 38,1 Prozent.71 Neuere Zahlen, die verlassliche Auskunft uber die Abwanderung landlicher Erwerbspersonen geben, konnten nicht gefunden werden, da die Zahlen stark abweichen. Die Zahl von Wanderarbeitern stieg von 11 Millionen in 1982 auf schatzungsweise 280 Millionen in 2016 an. Die realen Zahlen konnten jedoch deutlich hoher ausfallen, da trotz der inzwischen weiter gelockerten Erlaubnis der Stadtezuwanderung viele Wanderarbeiter unangemeldet bleiben und nicht erfasst werden.72 Ihre Bezeichnung als Nongmingong beschreibt ihre Situation. Sie sind weder Bauern noch stadtische Arbeiter, sondem Bauernarbeiter, auf dem Land gemeldet und in den Stadten meist zur illegalen Arbeit gedrangt. Dabei haben sie einen groBen Anted zur Wirtschaftstransformation beigetragen und tragen weiterhin stark zum Wirtschaftswachstum bei. Besonders durch die berufliche und geographische Flexibility im Niedriglohnsektor sichem Wanderarbeiter komparative Kostenvorteile in arbeitsintensiven Sektoren.

Eine der MaBnahmen der Regierung um Wanderarbeiter besser zu erfassen und gleichzeitig zu schutzen, sind Urbanisierungsprogramme, welche die in die Stadte gezogenen Wanderarbeiter an die Alters- und Krankenversicherung anbinden sollen.73 Fur die Integration in die Sozialleistungssysteme ist die legale Arbeitsaufnahme und in Folge dessen ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorzuweisen. Ein weiterer Grund fur die Urbanisierungsprogramme ist die effiziente Verteilung der Wanderarbeiter. Trotz der starken Arbeitsmigration kam es 2004 zu ersten Arbeitskraftemangeln aus landlichen Gebieten. Betroffen waren zunachst die Zielstadte Fuzhou, Zhengzhou, Quanzhou, Putian und Xiamen und spater die Provinzen Jiangsu und Zhejiang.74 Dies lag an der stark wachsenden Nachfrage an Arbeitskraften. Mit dem WTO-Beitritt 2001 verfunffachte sich das Handelsvolumen in den folgenden zehn Jahren, welches uberwiegend in den Kustenregionen generiert wurde. Ein von 2000 bis 2005 durchgefuhrter Mikrozensus gab Aufschluss uber die Wanderungsbewegung.75 Wie aus Abb. 2 ersichtlich wird, hatten Wanderarbeiter auch die oben genannten Kustenregionen zum Ziel, verdichteten sichjedoch in der Provinz Guangdong.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Migrationsstromungen in 2005.76

Bei der Untersuchung nach weiteren Grunden fiel auf, dass der Lohnunterschied zwischen landlichen und Kustenregionen besonders divergiert. Zwar sind regionalbedingte Lohnunterschiede nicht unublich und auch in Deutschland gegeben, doch liegt der Unterschied im Pro-Kopf-Einkommen zwischen landlichen Regionen und Kustenstadten bei ca. 1:3,5. Weitere gravierende Unterschiede gehen aus dem Human Development Index hervor, welcher den mangelnden Bildungsstand von Wanderarbeitern aufzeigt. Wahrend Kustenstadte wie Shanghai auf dem Level europaischer GroBstadte sind, liegen Provinzen wie Guishou auf dem Stand afrikanischer Entwicklungslander zuruck.77 Dies ist besonders auf FDIs zuruck zu fuhren, die nach dem WTO-Betritt zunahmen. Wahrend die KPC zur Mao-Ara enorme Anstrengungen zu einem Ost-West-Ausgleich anstrebten, fanden FDIs uberwiegend in Kustenstadten statt und wirkten den Bestrebungen entgegen.78 Dieser Entwicklung sollte die Regierung mit inlandischen Investitionen in benachteiligte Provinzen entgegen wirken, welche Anpassungen der Einkommen und des Bildungsstands beinhalten. Im arbeitspolitischen Bereich erscheinen Angleichungen der Mindestlohne sowie Aus- und FortbildungsmaBnahmen sinnvoll, welche in flachendeckenden Kollektivvertragen Anwendung finden, zu dessen Umsetzung die Gewerkschaften angehalten sind.79

C. Kollektives Arbeitsrecht und die Rolle der Gewerkschaften

Vorweg ist zu erwahnen, dass sich besonders durch eine deutsche Sichtweise und ein bestimmtes Vorverstandnis des Begriffs „Gewerkschaft“ schnell eine idealtypische Verzerrung einschleicht. Dabei wird den chinesischen Gewerkschaften bereits aus ihrer historischen Entwicklung heraus eine bis heute ganzlich andere Rolle zu Teil.

I. Die Entstehung und die Funktion der Gewerkschaften

Wie aus dem genannten Bericht der ILO aus dem Jahre 1929 hervorgeht, existierten katastrophale Arbeitsbedingungen, fur welche die genannten Kolonialmachte mitverantwortlich waren. Dies fuhrte zu regelmaBigen Unruhen, Aufstanden und Arbeitsniederlegungen.80 So schlecht die Bedingungen fur die damalige chinesische Bevolkerung waren, fuhrten sie ab 1906 zur Grundung von Arbeiterverbanden, die zunachst von Anarchisten initiiert wurden und spater in die Grundung von Gewerkschaften mundeten. Nach Siegfried Mielke fanden die meisten Streiks in auslandischen Unternehmen statt, auch wenn die Arbeitsbedingungen in inlandischen Betrieben oft nicht besser waren.81 Neben Arbeiterverbanden die unter der Kontrolle der Bourgeoisie standen, grundeten Marxisten Arbeiterklubs und Bildungsvereine, aus denen 1921 die KPC hervor ging. Gleichzeitig wurde das Sekretariat der Chinesischen Arbeitervereinigung (SCA) ins Leben gerufen, mit dem Ziel der Grundung von KPC- nahen Gewerkschaften.

Einer der fur die chinesische Gewerkschaftsgeschichte bedeutendsten Streiks war der „Hongkonger Seeleute Streik“ von 1922, an dem sich 120.000 Arbeiter beteiligten. Hieraus folgte am 01.05.1922 der 1. Nationale Arbeiterkongress (NAK), auf dem Forderungen nach einer Arbeitergesetzgebung und einem 8-Stundentag beschlossen wurden. Bei dem ersten Arbeiterkongress spielte das SCA noch keine Rolle, doch wurde es mit der Vorbereitung des nachsten Kongresses beauftragt, was als erster Erfolg und wachsende Einflussnahme gait. Trotz Versuchen gewaltsamer Auflosung von Kongressen und Streiks wuchs die Zahl der Mitglieder der SCA bis zum 2. NAK auf eine halbe Million Mitglieder an. Auf der 2. NAK wurde die ACGB mit der Funktion einer nationalen Dachorganisation fur Einzelgewerkschaften gegrundet.

Fur das Verstandnis ist es wichtig, zwischen roten Gewerkschaften der KPC und gelben Gewerkschaften zu unterscheiden, die ab 1927 von der KMT gegrundet wurden.82 Verkurzt lasst sich darstellen, dass die gelben Gewerkschaften uberwiegend die Interessen von Industrie- und Geschaftsleuten vertraten und von auslandisch imperialistischen Kraften unterstutzt wurden, wahrend die roten Gewerkschaften fur die Interessen der chinesischen Arbeiterklasse kampften.83 Die Wortwahl „Kampf‘ ist dabei passend gewahlt, da beide Parteien wahrend des Burgerkrieges (1927-1949) ihre Gewerkschaften fur militarische Zwecke nutzten. 1924 hatten Guangzhouer Kaufleute mit Hilfe britischer Unternehmen ohne Erfolg versucht, die roten Gewerkschaften zu zerschlagen. Die Zahl der Mitglieder der roten Gewerkschaften wuchs stetig und zahlte zu Beginn des Krieges 2,6 Mio. Mitglieder.84 Die roten Gewerkschaften dienten der KPC als Armee in eigener Sache. Wie viele Arbeiter auf beiden Seiten ihr Leben lieBen, ist nicht bekannt. Alleine beim Versuch, die KPC zu putschen, wurden am 12.04.1927 5000 Arbeiter umgebracht. Im selben Jahr stiegen die Zahlen der Opfer auf 38.000 an.85

Mit der Ausrufung der Volksrepublik unter Mao wurden die bis dahin geltenden Gesetze und eine Vielzahl von Institutionen und Organisationen abgeschafft. Hiervon waren zunachst auch der ACGB und ihre roten Gewerkschaften betroffen. Der ACGB wurde nach 1949 neu gegrundet und ist bis heute Chinas einzige Gewerkschaftsorganisation.86 Die Gewerkschaftsfunktionare werden als Beamte behandelt und entsprechend vergutet.87 1950 trat das Gewerkschaftsgesetz (GewG) der KPC in Kraft. Die Funktion der Gewerkschaften war auch nach 1950 eine andere als in

Europa. Sie dienten noch teilweise bis 1992 als Transmissionsriemen im Sinne Lenins zwischen der KPC und der Arbeiterklasse.88

Das Ziel der Gewerkschaften lag in der Beteiligung am sozialistischen Modernisierungsaufbau und in ihrer Gewahrleistung.89 Die Aufgaben lagen auf sozialer und kultureller Ebene. Hierzu gehorten die Krankenversicherung in Staatsbetrieben, das Betreiben von Altersheimen- und Schwerbehindertenheimen, Kurhausem, Kindergarten, Kulturpalasten, Arbeiterwohnungen und die Errichtung und der Betrieb medizinischer Einrichtungen.90 Zu Beginn der Kulturr evolution wurden die Gewerkschaften als Hort des Opportunismus beschuldigt, emeut entmachtet und mussten ab 1971 wieder aufgebautwerden.

II. Gewerkschaftsrecht

Die Gewerkschaften verloren mit der Offnungspolitik und der einhergehenden Privatisierung von Staatsbetrieben immer mehr an Einflussmoglichkeiten.91 Mit dem neuen GewG, vom 03.04.1992 wurden die Funktion der Gewerkschaften neu definiert. Aus dem § 5 des GewG von 1992 war zwar weiterhin ein Bezug zur leninistisch- marxistischen Konzeption gegeben, indem die Gewerkschaften verpflichtet wurden, die demokratische Diktatur der sozialistischen Staatsmacht hochzuhalten, der Schwerpunkt verlagerte sich aber auf erzieherische MaBnahmen. Fortan waren die Gewerkschaften zustandig fur Arbeitsdisziplin, Arbeitsmoral und Fortbildungen sowie die Unterstutzung von Produktivitatssteigerungen.92

Die Gewerkschaften sind hierarchisch aufgebaut. Der ACGB beinhaltet die Industriegewerkschaften und die Branchengewerkschaften mit den ihnen unterstellten Basis-/ Betriebsgewerkschaften und Ausschussen. Vom Organisationsprinzip ahneln sie den Gewerkschaften in den USA.93 Sie wirken gem. §§ 30 ff. GewG von 1992 als Organe der Beschaftigtenversammlung in Staatsbetrieben und haben Mitwirkungsrechte im Management der Unternehmen. Diese Rechte beschrankten sich rein auf Staatsbetriebe. Bei chinesisch-auslandischen Unternehmen, sog. Joint Venture., besaBen Gewerkschaften nur Vorschlagsrechte.94

Das novellierte GewG, welches am 27.10.2001 in Kraft trat, hob diese Differenzierung zwischen staatlichen Betrieben und Joint Ventures weitestgehend auf und erweiterte die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften. So gilt fur Unternehmen ab 25 Beschaftigten die Pflicht zur Errichtung einer Betriebsgewerkschaft und bei weniger als 25 Beschaftigten die Moglichkeit der Errichtung von Basisgewerkschaftsausschussen (§ 10 GewG). Dabei muss die Grundung von Betriebsgewerkschaften sowie auch Gewerkschaftsgrundungen auf hoher liegenden Ebenen der jeweils ubergeordneten Gewerkschaft vor ihrer Grundung zur Genehmigung gemeldet werden (§11 Abs. 1 GewG). Gem. § 11 Abs. 2 GewG konnen Gewerkschaften auf hoherer Ebene Personal zur Unterstutzung bei der Bildung von Gewerkschaften entsenden, welche bei ihrer Arbeit nicht behindert werden durfen. Aus deutscher Sicht sind Betriebsgewerkschaften mit Betriebsraten zu vergleichen. Anders als im § 5 Abs. 3 BetrVG geregelt und aus der standigen Rechtsprechung des BAG hervorgehend, sind die Betriebsgewerkschaften dabei nicht nur fur Arbeitnehmer zustandig, sondern fur alle Mitarbeiter des Untemehmens, einschlieBlich leitender Angestellte. Dies gilt auch fur die Aufstellung von Betriebsgewerkschaften, sodass alle Beschaftigten eines Untemehmens, einschlieBlich der leitenden Angestellten, wahlbar sind. Ferner regelt § 10 GewG, dass bei einer groBen Anzahl weiblicher Beschaftigte ein Gewerkschaftskomitee fur weibliche Angestellte eingerichtet werden kann. Nahere Regelungen und Definitionen finden sich nicht im Gesetz. Es bleibt fraglich, ab welchem Anted weiblicher Angestellte eine „groBe Anzahl“ besteht. Auch gehen die Aufgaben, die Rechte und Pflichten fur Gewerkschaftskomitees fur weibliche Angestellte nicht aus dem Gesetz hervor.

Ahnlich der deutschen Freistellung von Betriebsratsmitgliedem sieht § 13 GewG ab 200 Beschaftigten Vollzeit-Gewerkschaftsmitglieder vor. Die Anzahl der freigestellten Mitglieder ist zwischen der Betriebsgewerkschaft und dem Unternehmen auszuhandeln. Betriebsgewerkschaftssitzungen haben gem. § 40 Abs. 1 GewG auBerhalb der Produktions- und Arbeitszeiten zu erfolgen. Aus Abs. 2 geht hervor, dass die Teilnahme an Sitzungen und die Gewerkschaftsarbeit von nicht freigestellten Mitgliedem drei Tage pro Monat nicht uberschreiten darf, wobei die aufgebrachte Zeit vergutet werden muss. Ein vergleichbarer Kundigungsschutz gem. § 15 des deutschen Kundigungsschutzgesetzes fur Betriebsrate, Kandidaten der Betriebsratswahl und dem Wahlvorstand ist weder dem GewG noch den anderen recherchierten Gesetzen der VRC zu entnehmen. Ein gewisser Mindestschutz kann zumindest aus dem § 41 GewG entnommen werden. Demnach durfen Gewerkschaftsmitglieder nicht schlechter behandelt werden als die anderen Beschaftigten desjeweiligen Unternehmens.

Aus lokalen Bestimmungen konnen sich ebenfalls Mitbestimmungsrechte ergeben, wie dem Employee Representative Congress, welcher Elemente der wirtschaftlichen Mitbestimmung aufweist. Als weiteres Beispiel sind gem. Art. 14 des Ordinance of Enterprise Staff Congress in Hebei Province ab 100 Beschaftigten Betriebsversammlungen zum Zwecke der Mitbestimmung einzuberufen.95 Da diese Regelungen auf Provinzebene unterschiedlich sind, soil an dieser Stelle lediglich auf das Vorhandensein anderweitiger lokaler Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

Die Aufgaben der Gewerkschaften aller Ebenen sind in § 6 GewG geregelt. Gem. Abs. 1 obliegt den Gewerkschaften das Recht und die Pflicht, die legitimen Interessen von Arbeitnehmern als auch die Gesamtinteressen der Menschen im ganzen Land zu wahren. Neben kollektiven Arbeitsrechtsfragen gehort hierzu somit auch die Wahrung der Interessen von Arbeitgebern. So heiBt esin §7 S.l GewG, dass Gewerkschaften die Beschaftigten zu mobilisieren und zu organisieren haben, um aktiv am wirtschaftlichen Aufbau teilzuhaben und Produktionsaufgaben zu erfullen. Aus § 7 S. 2 GewG geht hervor, dass die Gewerkschaften die Belegschaft uber ideologische, moralische, technische und wissenschaftliche sowie kulturelle Qualitat zu informieren haben, um eine ideale, ethische, kulturelle und disziplinierte Belegschaft aufzubauen. Gem. § 6 Abs. 2 GewG haben Betriebsgewerkschaften zudem das Recht als auch die Pflicht, mit Untemehmen Kollektivvertrage abzuschlieBen.

III. Kollektivvertrage

Kollektivvertrage wurden mit der „Verabschiedung der ersten Bestimmungen uber Kollektivvertrage“ durch das Arbeitsministerium am 05.12.1994 eingefuhrt. Die Anwendung von Kollektivvertragen ist im § 35 ArbG geregelt.96 Mit dem Inkrafttreten des AVG sind Kollektivvertrage im Kapitel 5 geregelt. Fur besonders forderungswurdig halt der Gesetzgeber die Kollektivvertrage in der Baubranche sowie im Bergbau und in der Gastronomie, was aus § 53 Abs. 1 AVG hervorgeht.97 Ahnlich dem deutschen Tarifvertragsgesetz konnen Haustarif- als auch Branchentarifvertrage abgeschlossen werden. Die Parteien setzen sich zusammen aus der Betriebsgewerkschaft oder aus Arbeitnehmervertretem/Basisgewerkschaftsausschussen unter der Leitung der ubergeordneten Gewerkschaft und dem Arbeitgeber oder Vertretern der jeweiligen Untemehmen der Branche (§51 Abs. 2, 53 AVG). Gem. § 51 Abs. 1 AVG lasst der Kollektivvertrag die Regelungen von Lohnen, Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitssicherheit, Sozialleistungen und Lohnanpassungsmechanismen zu. Der § 52 AVG hat einen dispositiven Charakter. So konnen in speziellen Kollektivvertragen zudem Fragen der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Schutz der Rechte und Interessen weiblicher Beschaftigter geregelt werden.

Die zustandige Gewerkschaft ist als Partei klageberechtigt und kann ein Verfahren auf Erfullung von Kollektivvertragen einleiten.98 Gem. § 54 Abs. 1 AVG besteht eine 15- tagige Widerrufsfrist, welche mit dem Erhalt des Vertragstextes durch die Aufsichtsbehorde beginnt und nach dessen Ablauf der Kollektivvertrag wirksam wird. Nach dem Wirksamwerden von Kollektivvertragen sind die betreffenden Unternehmen, als auch die Beschaftigten an diese gebunden. Hinsichtlich der Arbeitsvertrage gilt das Gunstigkeitsprinzip, wonach gunstigere Regelungen in individuellen Arbeitsvertragen vorgehen (§ 55 AVG). Neben den Bestimmungen im AVG und GewG fand eine Reihe von MaBnahmen statt, um die Gewerkschaften in ihren Rechten zu starken.

[...]


1 Vgl. Kraus W., 2012, S. 47-49.

2 Vgl. Schulte-Kulkman, N., Internetquelle, aufgerufen am 08.03.2018.

3 Vgl.Roetz,H.,2016,S. 123.

4 Vgl. Braun, A. J.,2011, S. 11 f.

5 Vgl. Senger, H., 1994, S. 175-179.

6 Vgl. o.V., Ostasieninstitut, Legalismus, Internetquelle, aufgerufen am 25.03.2018.

7 Vgl. Lin, H., 2012, S. 22, Internetquelle, aufgerufen am 02.03.2018.

8 Vgl. Pohl, K., H., o.J, S. 1., Internetquelle, aufgerufen am 03.03.2018.

9 Vgl.Lin, H.,2012, S.23f.

10 Vgl. Legge, J., I960, The Chinese Classics, in: Lin, H., 2012, S. 25.

11 Vgl. Paul, G., 2016, S. 67 f.; o.V., Ostasieninstitut, Legalismus, Internetquelle, aufgerufen am 25.03.2018.

12 Vgl.Weggel, O., 1980, S. 11.

13 Vgl. Kulessa, M., 1987, in: ZRP, 20. Jahrg., H. 6, S. 209, Internetquelle, aufgerufen am 04.04.2018.

14 Vgl.Lin, H., 2012, S. 27.

15 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 17-23.

16 Vgl.Lin, H., 2012, S. 28.

17 Da eine nahere Thematisierung der Kulturrevolution fur das Ergebnis dieser Arbeit unbedeutend ist, wird es aufgrund der sehr unterschiedlichen Sichtweise auf die AusmaBe und die Schuldfrage sowie dem Personenkult um Mao Zedong, nicht naher behandelt.

18 Vgl.Lin, H., 2012, S. 28.

19 Beijmg/Beijing ist neben Peking die offizielle Schreibweise der chinesischen Hauptstadt.

20 Vgl. Kulessa, M., 1987, S. 210.

21 Deng Xiaoping, in: Kulessa, M., 1987, S. 210.

22 Vgl. Kulessa, M., 1987, S. 210.

23 Zitat von Guan Zhong, in: Kulessa, M., 1987, S. 210.

24 Vgl. Kulessa, M., 1987, S. 210.

25 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 22-26.

26 Ausfuhrlich hierzu: o.V., Chinaweb, Sun Yat-sen und die Revolution von 1911, Internetquelle, aufgerufen am 12.05.2018.

27 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 26-29.

28 Vgl. Lauffs, State Policy and Workplace Relations in Taiwan, in: Geffken, R., 2004, Arbeit in China, S. 29.

29 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 28, 35 f.

30 Vgl. Senger,H., 1994, S. 11.

31 Vgl. Manthe, U. Die Rechtsentwicklung Chinas im 20. Jahrhundert, in: Berliner China-Hefte, Nr. 22, Berlin, S. 3.

32 Vgl. Schlucher, G., in: Fischer, D./ et al., 2014, Landerbericht China, S. 704.

33 Vgl. Gernet, J., in: Geffken, R., 2004, S. 37.

34 Manthe, U., in: Geffken, R., 2004, S. 37.

35 Ein Zivilgesetz besteht nicht. Das Zivilrecht geht aus einzelnen Normen geltender Gesetze hervor.

36 Vgl. o.V., Ostasieninstitut, Fuhrungsgeneration, Internetquelle, aufgerufen am 22.04.2018; Geffken, R., 2004,

S. 41.

37 Vgl. Lorenz, M./ et al., 2016, S. 54; Von der Privatisierung ausgenommen sind Unternehmen in strategisch wichtigen Bereichen wie im Banken-, Energie- und Rohstoffsektor und der Chemie- und Schwerindustrie.

38 Vgl. Bu, Y., 2017, S. 284 f., Rn. 5.

39 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 54.

40 Vgl. Lorenz, M./ et al., 2016, S. 54.

41 Vgl. Lorenz, M./ et al. 2016, S. 55

42 Vgl. Schucher, G., 2014, S. 716.

43 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 79.

44 a.a.O., S. 56.

45 Das Arbeitsforderungsgesetz und das Gesetz uber Schlichtung und Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten, werden nicht naher thematisiert. Wichtige individualrechtliche Regelungen in den Gesetzen gehen ebenfalls aus dem Arbeitsvertragsgesetz hervor.

46 Vgl. Bu, Y., 2017, S. 284 f., Rn. 5 f.

47 Vgl. Ostasieninstitut, Fuhrungsgeneration, Internetquelle, aufgerufen am 22.02.2018.

48 Vgl. Yuan, X., 1999, Industrielle Beziehungen Chinas am Scheideweg, S. 28.

49 Vgl. o.V., Bpb, China in der Weltwirtschaft, Internetquelle, aufgerufen am 27.03.2018.

50 Vgl. Fischer, D., Chinas sozialistische Marktwirtschaft, Internetquelle, aufgerufen am 29.03.2018.

51 a.a.O.

52 Vgl.Braun,A.J.,2011,S. 12.

53 Vgl. Fischer, D., Chinas sozialistische Marktwirtschaft, Internetquelle, aufgerufen am 29.03.2018; S.a. Shih, L., Chinas Industriepolitik von 1978-2013, S. 42 f.

54 Vgl. o.V., Bpb, BIP pro Kopf, Internetquelle, aufgerufen am 29.01.2018.

55 Vgl. o.V., china.org.cn, Ninth Five-Year Plan, Internetquelle, aufgerufen am 12.05.2018.

56 Vgl.Braun,A.J.,2011,S. 11.

57 a.a.O.

58 Vgl. Preyer, G./ et al., 2013, S. 124-126.

59 Vgl. Niklas, L., Hukou-System Teil 3, Internetquelle, aufgerufen am 02.03.2018.

60 Vgl. o.V., HNA, Die bevolkerungsreichsten Lander der Welt, Internetquelle, aufgerufen am 30.03.18.

61 Vgl. Scharping, T., 2014, S. 85.

62 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 20.

63 a.a.O.,S.23.

64 CRP-Infotec, Politik und Zeitgeschichte, entnommen am 11.03.2018.

65 Vgl. Taubmann, W., o.J., S. 2, Internetquelle, aufgerufen am 14.08.2017.

66 Vgl. Niklas, L., Hukou-System Teil 1, Internetquelle, aufgerufen am 28.03.2018.

67 Vgl. Hoering, U., 2010, Internetquelle, S. 10, aufgerufen am 14.04.2018.

68 Vgl. Niklas, L., Hukou-System Teil 1, Internetquelle, aufgerufen am 28.03.2018.

69 a.a.O.; Vgl. Bu, Y., 2017, S. 284, Rn. 1.

70 Vgl.Rasch, J., 2016, S. 5.

71 Vgl. Pinghua, X., 2012, S. 48 f., Internetquelle, aufgerufen am 14.04.2018.

72 Vgl. Putten, J. C.: 2013. Task Force: Gewerkschaften, Arbeitsmarktregulierung und Migration in China, S. 42, Internetquelle, aufgerufen am 14.08.2017; Statista, Anzahl der Wanderarbeiter in China von 2010 bis 2016, Internetquelle, aufgerufen am 18.08.2017.

73 Vgl. Meyer-Clement, L., 2015, in: Landerbericht China, S. 45, Internetquelle, aufgerufen am 02.04.2018.

74 Vgl. Pinghua, X., 2012, Internetquelle, S. 48 f., aufgerufen am 15.04.2018.

75 Vgl.Rasch, J.,2016, S. 5f.

76 Task Force: Gewerkschaften, Arbeitsmarktregulierung und Migration in China, in: Duisburger Arbeitspapiere Ostasienwissenschaften, Nr. 91 2013, S. 42, entnommen am 22.03.2018.

77 Vgl. Human Development Index, China, Internetquelle, aufgerufen am 16.04.2018.

78 Vgl. Gebhardt, H.: o.J., S. 8 f, Internetquelle, aufgerufen am 23.08.2017.

79 Siehe Kap. C, III. Kollektivvertrage.

80 Kuo/ Hinkel, Unions in China, Singapore 1986, S. 101, in: Geffken, R., 2004, S. 24 f.

81 Vgl. Mielke, S., 1983, S. 302.

82 Auf den Burgerkrieg und die Beziehungen zwischen der Kuomintag und der Kommunistischen Partei soil nicht naher eingegangen werden. Weitergehende Literatur: Weija L., 2010, S. 84 ff.

83 Vgl.WeijaL.,2010,S. 86.

84 Die Mitgliederanzahl der gelben Gewerkschaften ist unbekannt.

85 Vgl. Mielke, S., 1983, S. 301f.

86 Vgl. Bai, R., Internetquelle, aufgerufen am 03.04.2018.

87 Vgl. Traub-Merz, R., 2011, S. 6 f., Internetquelle, aufgerufen am 03.04.2018.

88 Vgl. Geffken, R., 2005, S. 60.

89 Vgl. Senger, v.H., 1994, S. 106.

90 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 41, 64 f.

91 Vgl. Traub-Merz, R.., 2011, S. 4, Internetquelle, aufgerufen am 03.04.2018.

92 Geffken, R., 2004, S. 60, 65.

93 Vgl. Geffken, R., 2014a, S.5 f.

94 Vgl. Geffken, R., 2004, S. 65.

95 Vgl. o.V., JILPT, Report, S. 145 f.

96 Siehe Kap. D, II, 3. Mindestlohnbestimmungen.

97 Vgl. Bu, Y., 2017, S. 298, Rn. 47.

98 a.a.O.,Rn. 46.

Final del extracto de 110 páginas

Detalles

Título
Arbeitsrecht in der Volksrepublik China. Rechtsentwicklung, Inhalt und Akzeptanz
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Calificación
1,15
Autor
Año
2018
Páginas
110
No. de catálogo
V454230
ISBN (Ebook)
9783668877122
ISBN (Libro)
9783668877139
Idioma
Alemán
Notas
Diese Masterarbeit ist den chinesischen Wanderarbeiter_innen gewidmet.
Palabras clave
VRC, China, Wanderarbeiter, Rechtsentwicklung, Arbeitsrecht, Volksrepublik China, Konfuzianismus, Legalismus, Öffnungspolitik, Gewerkschaften, Arbeitskämpfe, Mao, Peking, Beijing, Migration, Sonderwirtschaftszonen, Mindestlöhne
Citar trabajo
Gökhan Tokay (Autor), 2018, Arbeitsrecht in der Volksrepublik China. Rechtsentwicklung, Inhalt und Akzeptanz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454230

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