Diese Arbeit fragt nach der Haftung von Suchmaschinen aus urheberrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
„Quod non est in google, non est in mundo.“ - Die Tätigkeit von Suchmaschinen ist von enormer Wichtigkeit für die Funktionsfähigkeit des World Wide Web. Auch der EuGH berücksichtigt in seiner Grundsatzentscheidung GS Media/Sanoma die besondere Bedeutung von Hyperlinks, wie sie von Suchmaschinen ausgegeben werden, für die Funktionsfähigkeit des Netzes mit seiner unüberschaubaren Informationsflut. Diese Bewertung wird durch den BGH geteilt, wenn er in seiner Vorschaubilder-III-Entscheidung die Grundsätze des EuGH erstmals auf die Tätigkeit von Suchmaschinen anwendet. Das Gericht bekräftigt in dem Urteil außerdem, dass ohne die Zuhilfenahme von Suchmaschinen ein effizienter Zugriff auf online zugängliche Quellen ausgeschlossen wäre. Auch in der Literatur ist man sich einig: Die Tätigkeit von Suchmaschinen stellt eine der wichtigsten Funktionen der gesamten Internettechnologie dar.
Gleichwohl darf dieses Argument nicht dazu dienen, Suchmaschinen generell von jeglicher Verantwortung freizustellen. Schließlich stehen hinter den Suchplattformen mächtige Unternehmen, die über genügend Ressourcen verfügen, um ihren Beitrag im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen zu leisten. Es gilt vielmehr, verhältnismäßig abzuwägen zwischen den Interessen der Rechteinhaber, der Suchmaschinenbetreiber und dem Interesse der Nutzer an einem effizient funktionierenden Netz. Aus dem Spannungsfeld von Bedeutung und Verantwortung ergibt sich eine Grundfrage, welcher diese Arbeit nachgehen wird: Welche Haftungsmaßstäbe sind für Suchmaschinen im Urheberrecht angebracht? Hinweise bietet die richtungsweisende Entscheidung des EuGH (GS-Media/Sanoma), die sich mit der urheberrechtlichen Relevanz des Verlinkens, der Kerntätigkeit von Suchmaschinen, beschäftigt.
Im Folgenden wird nach einer technischen Einführung die bisherige Haftung von Suchmaschinenbetreibern in Deutschland dargestellt, danach die Grundsätze der wegweisenden Entscheidung des EuGH aufgezeigt und anschließend untersucht, welche Auswirkungen das Urteil nach Ansicht der Verfassers auf das zukünftige Ausmaß der Haftung von Suchmaschinenbetreibern haben wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen
I. Arten von Suchmaschinen und deren Funktionsweise
II. Tätigkeitsfelder der Suchmaschine
C. Bisherige Haftungsmaßstäbe
I. Täterschaft und Teilnahme
II. Störerhaftung
D. Die Entscheidung EuGH GS Media (C-160/15)
I. Sachverhalt
II. Grundsätze
III. Begründung
IV. Konkretisierung der Gewinnerzielungsabsicht
E. Anwendung auf Suchmaschinen
I. Wertungsgesichtspunkte
1) Menge der zu prüfenden Inhalte
2) Erfüllbarkeit der Prüfung
a) Manuelle und automatisierte Überprüfung
b) Wirtschaftliche Betrachtung
c) Möglichkeit der rechtlichen Bewertung
3) Rechtliche Prüfung durch private Unternehmen
4) Stellung der Suchmaschine
a) Anteil des Beitrages an der Rechtsverletzung
b) Möglichkeit der Verhinderung
c) Schutzwürdigkeit des Geschäftsmodells
5) Wertungen der E-Commerce-RL und des TMG
a) Anwendbarkeit auf Suchmaschinen
b) Übertragung der Grundgedanken
c) Vergleich mit anderen Providerarten
aa) Hostprovider
bb) Domainprovider
cc) Accessprovider
6) Effektiver Rechtsschutz
7) Zusammenfassung
II. Rezeption in der Rechtsprechung
1) Rechtsprechung des BGH
2) Rechtsprechung des LG Hamburg
III. Rezeption in der Literatur
IV. Übertragung auf die Tätigkeiten von Suchmaschinen
1) Automatisch generierte Links
a) Vorabprüfung
b) Prüfung nach Hinweis
2) Sponsored Links
a) Vorabprüfung
b) Prüfung nach Hinweis
3) Reichweite der Haftung
a) Beseitigung
b) Unterlassung
F. Fazit
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, welche Haftungsmaßstäbe für Suchmaschinen im Urheberrecht angemessen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der richtungsweisenden EuGH-Entscheidung GS Media. Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Urheberrechte und dem Interesse an einer funktionierenden Internettechnologie zu definieren.
- Analyse der EuGH-Rechtsprechung (GS Media/Sanoma) zur Linkhaftung.
- Differenzierung zwischen automatisch generierten Suchergebnissen und sponsored Links.
- Untersuchung von Zumutbarkeit und technischer Umsetzbarkeit von Prüfpflichten.
- Bewertung der Anwendbarkeit von Haftungsprivilegierungen des TMG auf Suchmaschinenbetreiber.
- Diskussion über die Auswirkungen einer strengen Haftung auf die Informationsfreiheit und den Wettbewerb.
Auszug aus dem Buch
D. Die Entscheidung EuGH GS Media (C-160/15)
Im September 2016 äußerte sich der EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe und schuf damit grundlegend neue Anforderungen für das Setzen von Hyperlinks. Dieses Urteil und die nachfolgenden Entscheidungen Filmspeler und The Pirate Bay bilden eine Rechtsprechungslinie, durch welche der EuGH versucht, im Wege einer haftungsrechtlichen Interpretation des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein einheitliches europäisches Haftungskonzept für Urheberrechtsverletzungen zu entwerfen. Das Setzen von Links stellt wiederum die prägende Tätigkeit von Suchmaschinen dar, weshalb diese Entscheidung insbesondere für deren Haftung relevant ist.
I. Sachverhalt
Das niederländische Unternehmen GS Media BV betreibt die Webseite „GeenStijl“. Auf dieser Seite hat der Betreiber einen Link zu unberechtigt veröffentlichten Nacktfotos der niederländischen TV-Moderatorin Britt Dekker gesetzt, die in einer späteren Ausgabe des „Playboy“ erscheinen sollten. Die Verlegerin des Magazins und Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos, Sanoma Media Netherlands, forderte die Entfernung des Links. Dieser Aufforderung kam GS Media nicht nach. Im Gegenteil: Nach der Löschung der verlinkten Fotos auf der ursprünglichen Webseite setzte der Webseitenbetreiber weitere Links zu alternativen Quellen. Daraufhin erhob Sanoma Klage. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Bedeutung von Suchmaschinen für das Internet ein und stellt die zentrale Forschungsfrage nach angemessenen Haftungsmaßstäben im Urheberrecht vor dem Hintergrund der GS-Media-Entscheidung.
B. Grundlagen: Hier werden die verschiedenen Arten von Suchmaschinen, insbesondere indexbasierte Suchdienste, sowie ihre Funktionsweise und Tätigkeitsfelder für die rechtliche Analyse definiert.
C. Bisherige Haftungsmaßstäbe: Dieser Abschnitt erläutert die klassische Unterscheidung zwischen Täterschaft, Teilnahme und der Störerhaftung im deutschen Urheberrecht vor und nach der Svensson-Entscheidung des EuGH.
D. Die Entscheidung EuGH GS Media (C-160/15): Es werden der Sachverhalt und die vom EuGH aufgestellten neuen Grundsätze für die Haftung von Linksetzern bei öffentlicher Wiedergabe dargestellt.
E. Anwendung auf Suchmaschinen: Dieses Kernkapitel untersucht die Übertragbarkeit der EuGH-Grundsätze auf Suchmaschinen anhand von Wertungsgesichtspunkten wie Datenmenge, Prüfbarkeit, Geschäftsmodell und Rechtsprechung.
F. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass eine täterschaftliche Haftung bei Suchmaschinen restriktiv zu handhaben ist, während eine Haftung erst nach Hinweis auf klare Rechtsverletzungen gerechtfertigt erscheint.
Schlüsselwörter
Suchmaschinen, Haftung, Urheberrecht, GS Media, öffentliche Wiedergabe, Hyperlinks, Störerhaftung, Kenntnisvermutung, Prüfpflichten, sponsored Links, TMG, E-Commerce-RL, Urheberrechtsverletzung, Internetrecht, Informationsfreiheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Haftung von Suchmaschinenbetreibern für Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Haftungsprivilegierung von Intermediären, der Unterscheidung zwischen automatischer Suche und sponsored Links sowie der Abwägung zwischen Urheberschutz und der Funktionsfähigkeit des Internets.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, wie die Kenntnisvermutung des EuGH-Urteils GS Media auf die spezifische, automatisierte Tätigkeit von Suchmaschinenbetreibern angewendet werden kann, ohne deren Geschäftsmodell zu gefährden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem sie die Grundsätze des EuGH kritisch auf die technologischen Bedingungen und die deutsche Rechtslage (insbesondere TMG/UrhG) überträgt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der bisherigen Haftungsmaßstäbe, die detaillierte Analyse der GS-Media-Entscheidung und die anschließende Untersuchung der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Suchmaschinen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Suchmaschinenhaftung, öffentliche Wiedergabe, Kenntnisvermutung, Prüfpflichten, automatisierte Linkgenerierung und der Schutz des Geschäftsmodells.
Warum ist die Unterscheidung zwischen automatisch generierten und sponsored Links wichtig?
Da sponsored Links vertraglich und manuell beeinflusst werden, ist dort eine höhere Haftungsnähe gegeben, während für die automatisierte Trefferliste aufgrund der enormen Datenmengen keine allgemeine Vorabprüfungspflicht bestehen kann.
Welche Rolle spielt die Kenntnisvermutung bei Suchmaschinen?
Der Autor argumentiert, dass die Kenntnisvermutung des EuGH bei Suchmaschinen aufgrund der fehlenden manuellen Vorabprüfung im Regelfall als widerlegt anzusehen ist, sofern keine Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung besteht.
- Citation du texte
- Paul Schneider (Auteur), 2018, Anwendung der Grundsätze zur Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Inhalte aus EuGH GS Media (C-160/15) auf Suchmaschinen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/454645