Die Anreize im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Verborgene Effekte und ihre Auswirkungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende


Bachelor Thesis, 2016

79 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung

2 Das SGB II - Entstehung, Ziele und Grundlagen
2.1 Von der aktiven zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik
2.2 Die Zielsetzung des SGB II
2.3 Das Solidarprinzip im SGB II
2.4 Eigenverantwortung und Aktivierung im SGB II
2.5 Grundsatz des Forderns und Förderns
2.5.1 Der Grundsatz des Forderns
2.5.2 Der Grundsatz des Förderns
2.5.3 Kritik am Grundsatz des Forderns und Förderns

3 Motivation und Anreize in der Psychologie
3.1 Die Motivationspsychologie
3.1.1 Die Verhaltensausrichtung
3.1.2 Die Persistenz (Ausdauer)
3.1.3 Verhaltensintensität
3.2 Die Motivation
3.2.1 Die Selbstbestimmungstheorie
3.2.1.1 Die kognitive Bewertungstheorie
3.2.1.2 Die Theorie der Basisbedürfnisse
3.3 Anreize und Anreiztheorien
3.3.1 Das Konzept des Anreizes

4 Motivation und Anreize im SGB II
4.1 Die Anreize im SGB II
4.1.1 Das Solidarprinzip
4.1.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
4.1.3 Leistungen zur Eingliederung
4.1.4 Die Sanktionen
4.1.4.1 Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II
4.1.4.2 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II
4.1.4.3 Mögliche Anreize
4.2 Die Motivation im SGB II
4.2.1 Die Arbeitsmotivation von eLb
4.2.2 Motivationstheoretische Ansätze im Sanktionskontext

5 Die Kundenbefragung
5.1 Die Erhebungsmethode
5.2 Die Fragebogengestaltung
5.3 Die Aufbereitung der Daten und die Auswertungsmethode
5.4 Auswertung
5.4.1 Die Zielgruppenmerkmale im Überblick
5.4.2 Anreize für Maßnahmeteilnahme
5.4.3 Sanktionen
5.4.4 Der Perspektivenwechsel
5.5 Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse

6 Mögliche Handlungsoptionen

7 Fazit und Ausblick

8 Literaturverzeichnis

Anlage 1

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Unterscheidung anhand verschiedener Zielgruppenmermale
Abb. 2: Anreize für Maßnahmeteilnahme
Abb. 3: Gründe mit hohem Anreiz
Abb. 4: Gründe mit geringem Anreiz
Abb. 5: Sanktion gerechtfertigt?
Abb. 6: Sind Sanktionen ein geeignetes Mittel?

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Fragebogen der teilstrukturierten Kundenbefragung 77

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Anreize und Motivation“. Im Sommer 2011 fasste ich den Entschluss, trotz einer abgeschlossenen Ausbildung und einer unbefristeten Beschäftigung, mich für den Studiengang BASS zu bewerben. Anreiz hierfür war das Erlangen von neuem Wissen und anderen Impulsen für meine Tätigkeit als Mitarbeiterin im Fallmanagement. In der Motivationspsychologie wer- den diese „inneren Beweggründe“ als intrinsische Motivation bezeichnet. Doch es gab neben meiner Familie, meinen Freunden, meinem Arbeitgeber - der mir das Stu- dium ermöglicht hat - vor allem zwei Menschen, die mich in Gesprächen dazu ange- regt haben, mich durch ein Studium weiterzuentwickeln und mich während des ge- samten Studiums begleitet und unterstützt haben. Aus diesem Grund möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich auf diesem Weg bei meiner Kollegin und meinem Kolle- gen zu bedanken:

„Danke“ dafür, dass ihr mich - als damalige Berufsanfängerin - durch euer Wissen für andere Professionen sensibilisiert habt, mir während der Studienzeit immer zur Seite gestanden und mir durch Vertretung den „Rücken freigehalten“ bzw. mir bei der Umsetzung von Projekten geholfen, mir zugehört, mich aufgemuntert, mit mir fachliche Gespräche geführt und mich inspiriert habt. Ihr wart die „Impulse von au- ßen“, die unverzichtbaren Weggefährten, die man im Leben einfach braucht - Danke.

1 Einleitung

„Arbeitgeber halten Langzeitarbeitslose für unmotiviert“ (Süddeutsche Zeitung 2014) oder "Anreiz zur Nichtarbeit - Regierung will Hartz-IV-Regelsatz 2016 um fünf Euro anheben“ (Focus Online 2015) - Diese und ähnliche Schlagzeilen tauchen bei der Berichtserstattung seit Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) im Jahr 2005 häufig in den Medien auf. Auch in alltäglichen Gesprächen im privaten Bereich oder an der Arbeit fallen im Kontext mit „Hartz IV“ und Arbeitslosen oft die Begriffe Motivation und Anreiz. Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Al- lensbach waren 2007 fast 2/3 der westdeutschen Bundesbürger davon überzeugt, dass viele der Arbeitslosen gar nicht arbeiten wollen (vgl. IfD 2007: 1 f.). Das selbe Insti- tut kommt bei einer Umfrage im Jahr 2012 zu dem Ergebnis, dass über die Hälfte der Deutschen denken, Hartz IV-Empfänger wären bei der Arbeitssuche zu wählerisch oder würden überhaupt nicht nach Arbeit suchen (vgl. IfD 2012: 3 f.). Es scheint, als ob in weiten Teilen der Bevölkerung die Meinung vorherrscht, dass Arbeitslose un- motiviert sind und ihnen der Anreiz fehlt eine Beschäftigung aufzunehmen. Damit einhergehend sind auch die Auskömmlichkeit der bestehenden Sanktionsregelungen und der Wunsch nach Bestrafung für das Ausruhen in der „sozialen Hängematte“ (vgl. Beste et al. 2010: 2) immer wieder Thema in öffentlichen Debatten.

In Teilstudien zur Abwertung von Langzeitarbeitslosen wurde bestätigt, dass Lang- zeitarbeitslosen dieses Image anhaftet. Es gibt innerhalb der Bevölkerung viele Vor- urteile gegenüber Langzeitarbeitslosen, wie z. B., dass eine mangelnde Arbeitsmoral der ausschlaggebende Grund für ihre Situation ist. Langzeitarbeitslose werden in der Öffentlichkeit somit oft stigmatisiert und etikettiert (vgl. Heitmeyer/Endrikat 2008: 65 ff., zit. in: Fritsche 2013: 87).

Die Gründe hierfür sind sehr vielfältig. Einer von ihnen ist unter anderem, dass die Leistungen nach dem SGB II (auch Grundsicherung für Arbeitsuchende) wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt sind, da sie zusammen mit den Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu der öffentlichen Fürsorge gehören und die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln erfolgt. Die Grundsicherung für Ar- beitsuchende ist somit keine Versicherung, die von Vorleistungen oder eingezahlten Beiträgen abhängt. Vielmehr stellt sie eine Sicherung gegen Armut dar (vgl. Davilla 2011: 36). Das Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler, Arbeitslose so schnell wie möglich in eine Beschäftigung zu integrieren, von steuerfinanzierten Sozialleistungen unabhängig zu machen und sich nicht auf „Kosten der Steuerzahler auszuruhen“, scheint vor diesem Hintergrund erklärbar.

Das SGB II als junges Gesetz war in den letzten 10 Jahren immer wieder Gegenstand größerer und kleinerer Modifikationen. Auch mit dem momentan im Gesetzgebungs- verfahren befindlichen „Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozial- gesetzbuch“, welches ursprünglich bereits im April 2015 in Kraft treten sollte, sind wieder umfangreiche Änderungen des SGB II geplant (vgl. portal-sozialpolitik). Das SGB II bleibt also voraussichtlich weiterhin ein viel diskutiertes Thema von hoher gesellschaftlicher Brisanz.

In Bezug auf eine Neuausrichtung des SGB II gibt es unterschiedliche Reformansät- ze und Meinungen. Beispielhaft sei hier das Positionspapier aus der CDU/CSU- Bundestagsfraktion - der AG Arbeit und Soziales - genannt, welches unter dem Titel „Arbeitsmarktpolitik 2020 - Schritt in die Zukunft“ Vorschläge zu einer Weiterent- wicklung des SGB II unterbreitet. Unter anderem sollen die aktuellen Sanktionsrege- lungen um ein Prämiensystem und positive Anreize ergänzt werden. Damit sollen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb), die Teilziele oder Ziele in Richtung Eingliederung in Arbeit (z. B. erfolgreich absolvierte Fortbildungen) erreichen, durch Anreize gefördert und belohnt werden. In Modellprojekten soll die Wirkungsweise solcher positiven Anreize im Hinblick auf die Integration in Arbeit erprobt werden (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V.).

Die vorliegende Bachelorarbeit greift die Aspekte der öffentlichen Diskussion rund um die Arbeitsbereitschaft von Bezieher_innen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auf. Der Fokus ist hierbei vor allem auf die Anreize gerichtet, welche von der Struktur und den Instrumenten des SGB II ausgehen. Die Schaffung von Anreizen zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in § 1 Abs. 2 Nr. 6 SGB II gesetzlich verankert. Welche Anreize gehen von dem SGB II aus, damit eLb eine Beschäftigung aufnehmen? Und wie wirken sich diese Anreize auf das Verhal- ten aus? Gibt es Anreize, die ihre Wirkung verfehlen und somit genau das Gegenteil auslösen und dazu führen, dass eLb demotiviert sind und im Leistungsbezug verblei- ben?

In Kapitel 2 dieser Abhandlung werden zunächst die Entstehung, die Aufgabe und die Ziele des SGB II dargestellt. Überdies werden wesentliche Grundlagen des SGB II erläutert, um die Zielsetzung des Gesetzes und dessen Struktur zu verdeutlichen. Insbesondere wird auf das Solidarprinzip, die Eigenverantwortung und die Aktivierung sowie den Grundsatz des Forderns und Förderns näher eingegangen.

Die theoretischen Grundlagen zu den Begriffen der Motivation und des Anreizes werden anhand der Erkenntnisse der Motivationspsychologie in Kapitel 3 dargestellt. Hierzu werden zunächst der Begriff der Motivation und die Ziele der Motivations- psychologie erklärt, bevor auf den Begriff des Anreizes und das Anreizkonzept näher eingegangen wird.

Kapitel 4 widmet sich dem Versuch der Übertragung motivationstheoretischer Grundlagen auf die Anreizstruktur des SGB II. Dazu wird dargestellt, welche Anrei- ze von der Struktur und den Instrumenten des SGB II ausgehen und welche mögli- chen unbeabsichtigten Auswirkungen sie auf das Verhalten der eLb haben könnten. Außerdem wird anhand einer Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt- und Be- rufsforschung (IAB) die Arbeitsmotivation und die Konzessionsbereitschaft von eLb beleuchtet.

In Kapitel 5 stehen die Ergebnisse einer im Rahmen dieser Arbeit durchgeführten Kundenbefragung im Fokus, bei der 16 Kunden_innen des Kommunalen Jobcenters des Landkreis Hersfeld-Rotenburg (KJC Hef-Rof) zum Thema „Anreiz“ interviewt wurden, um einen Eindruck zu erhalten, welche Beweggründe für die eLb von Bedeutung sind, um z. B. an einer Maßnahme teilzunehmen. Auch wurden die eLb dazu befragt, wie Sanktionen auf sie wirken und welche Ideen sie haben, um die Eigenverantwortung zu stärken, Anreize zu schaffen und welche Unterstützung bei der Aufnahme einer Beschäftigung benötigt wird.

Kapitel 6 zeigt anhand der Ausführungen von verschiedenen Akteuren mögliche Reformbedarfe und Interventionen in Bezug auf die Anreizstruktur im SGB II auf.

Kapitel 7 schließt die Bachelorarbeit mit einem Überblick über die wichtigsten Erkenntnisse und einem Fazit der Autorin ab.

In der Anlage befindet sich der Fragebogen, welcher für die Kundenbefragung als Leitfaden gedient hat.

In der vorliegenden Arbeit wird eine Gendersensibilität vermittelnde Sprache ver- wendet. Dies äußerst sich darin, dass durch einen Unterstrich („_“) die Lücke zwi- schen der maskulinen und der femininen Endung eines Wortes gefüllt wird (ein so genannter „Gender Gap“). Die Autorin wurde auf diese Schreibweise durch den Studienbrief „Lebenslagen: Soziale Exklusion und ihre Folgen: Migration, Alter, Armut“ von Frau Dr. Miriam Fritsch, aufmerksam (vgl. Fritsche 2013: 9).

2 Das SGB II - Entstehung, Ziele und Grundlagen

In diesem Kapitel wird zunächst der Übergang von der aktiven zu einer aktivieren- den Arbeitsmarktpolitik beschrieben, welcher auch als Paradigmenwechsel bezeich- net werden kann (vgl. Oschmiansky et al. 2009). Nach einem Abriss zur Entstehung des SGB II werden im Anschluss daran die Aufgaben und Zielsetzungen des Geset- zes dargestellt, sowie auf wichtige Grundprinzipien des SGB II - Aktivierung, Ei- genverantwortung, Grundsatz des Forderns und Förderns - eingegangen.

2.1 Von der aktiven zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik

Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von 1927 beinhaltete bereits „aktive“ Instrumente, wie z. B. Kurzarbeitergeld, berufliche Bildungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und die ersten Ansätze eines Überbrückungsgeldes bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften standen den aktiven Elementen jedoch eher kritisch gegenüber, da sie deren Finanzierung aus Sozialversicherungs- beiträgen nicht für richtig erachteten. Aus diesem Grund beschränkte sich die Um- setzung der o. g. Maßnahmen überwiegend auf die Winterbauförderung. Das Arbeits- förderungsgesetz (AFG) aus dem Jahr 1969 hat den Instrumentenkasten des AVAVG weitestgehend übernommen, jedoch die Fördervoraussetzungen und -bedingungen verbessert. So konnte bspw. während einer Bildungsmaßnahme ein Unterhaltsgeld gezahlt werden und unter gewissen Umständen bestand sogar ein Rechtsanspruch auf eine Bildungsmaßnahme. Durch Umschulung und berufliche Fortbildung sollte der Arbeitslosigkeit vorgebeugt werden. Das AFG war darauf ausgerichtet den Beschäf- tigungsstand zu erhöhen und aufrecht zu halten, sowie die Qualifikation der Erwerb- stätigen und die Beschäftigungsstruktur zu verbessern. Hierdurch sollte das Wirt- schaftswachstum gefördert werden und somit auch strukturwirksam zur Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung beitragen. Die Vermittlung in Arbeit und die Förde- rung der beruflichen Bildung waren vorrangig gegenüber der Gewährung von Ar- beitslosengeld und -hilfe. Dies führte zu einer Verschiebung der Ausgabenstruktur der Bundesanstalt für Arbeit (BA), weswegen im Jahr 1971 doppelt so viel für beruf- liche Bildungsmaßnahmen als für Arbeitslosengeld ausgegeben wurde (vgl. a.a.O.).

Aufgrund der Ölkrise in 1973/1974 erhöhte sich die Arbeitslosigkeit, weswegen die Inanspruchnahme beruflicher Bildungsmaßnahmen rückläufig war und gleichzeitig die Anzahl der Lohnkostenzuschüsse erheblich anstieg. Um diesen Anstieg wieder etwas zu mindern wurde eine Nachbeschäftigungspflicht sowie der in Frage kom- mende Personenkreis und die Höhe und Dauer der Förderung begrenzt. Auch die deutsche Wiedervereinigung führte dazu, dass sich die Zahl der Arbeitslosen erhöhte. Um diese Beschäftigungskrise abzufedern kamen die arbeitsmarktpolitischen Instru- mente in vollem Umfang zum Einsatz. Die Effizienz der Maßnahmen sank, während die Ausgaben stiegen, worunter das Image der aktiven Arbeitsmarktpolitik litt. Im Jahr 1994 liefen die Sonderregelungen für die neuen Bundesländer aus, was dazu führte das erhebliche Änderungen an den Instrumenten des AFG vorgenommen wur- den (vgl. Oschmiansky et al. 2009).

Das mehrfach novellierte AFG wurde im Jahr 1998 dann in das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) eingegliedert. Hierdurch erfolgte eine grundlegende Änderung der ehemaligen Zielsetzung des AFG (hoher Beschäftigungsstand und verbesserte Beschäftigungsstruktur). Im Fokus stand nun die Selbstverantwortung der Arbeitnehmer_innen (vgl. Oschmiansky et al. 2007). Die aktive Arbeitsmarktpolitik im SGB III sollte durch eine schnelle Beratung, Vermittlung und Förderung einen kurzfristigen Arbeitsmarktausgleich herstellen sowie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen nicht gefährden (vgl. Oschmiansky et al. 2009).

Mit der Einführung des „Job-AQTIV-Gesetzes“ im Jahr 2001 erfolgte nicht nur eine Ergänzung um weitere Instrumente, vielmehr kann dies als Übergang von der aktiven zur „aktivierenden“ Arbeitsmarktpolitik bezeichnet werden. Der Aktivierungsbegriff taucht bereits im Titel auf. Außerdem erfolgt in der Gesetzesbegründung ein Verweis auf das typische Begriffspaar der Aktivierungsphilosophie „Fördern und Fordern“. Als aktivierende Instrumente wurden z. B. schriftliche Eingliederungsvereinbarun- gen, ein frühzeitiges Profiling und schärfere Sanktionsregeln eingeführt. Neue In- strumente waren bspw. die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Arbeitsu- chenden, ein Einstellungszuschuss bei Vertretung („Job-Rotation“) und seit März 2002 der „Vermittlungsgutschein“, wodurch Arbeitslose die Dienstleistungen eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen konnten (vgl. a.a.O.).

Im Jahr 2002 kam es zu einem Vermittlungsskandal. Der Bundesrechnungshof stellte hierbei fest, dass die Vermittlungsstatistik der damaligen Bundesanstalt für Arbeit fehlerhaft war und viele Vermittlungen nicht der gesetzlichen Definition entsprachen. Durch diesen Skandal, verbunden mit einer weiter steigenden Arbeitslosenzahl und einer anhaltenden Rezession, rückte die Arbeitsmarktpolitik wieder in den Vordergrund (vgl. Oschmiansky et al. 2007: 292).

Dies führte dazu, dass die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauf- tragte, Vorschläge für die Umsetzung der aktivierenden Sozialpolitik auszuarbeiten. Das Ergebnis der sogenannten „Hartz-Kommission“ (Namensgeber hierfür war der Vorsitzende der Kommission Peter Hartz) wurde in einem Bericht über „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ festgehalten (vgl. Grießmeier 2011: 12). Dieser beinhaltete 13 Innovationsmodule und griff die neue Leitidee unter dem Motto „Ei- genaktivität auslösen - Sicherheit einlösen“ auf (vgl. Kommission Moderne Dienst- leistungen am Arbeitsmarkt 2002: 8,45). In 2002 beschloss die Bundesregierung die Umsetzung dieser Innovationsmodule in vier Schritten. Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wur- de schließlich die Arbeitslosen- und Sozialhilfe in dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch Arbeitslosengeld II) zusam- mengefasst (vgl. Grießmeier 2011: 12).

Arbeitslose wurden nun von der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik mehr in die Pflicht genommen selbst aktiv zu werden, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Für Leistung wurde eine Gegenleistung erwartet. Wer diese Eigeninitiative nicht mit- brachte, musste mit einer Sanktion seiner Leistungen rechnen. Die kostenaufwändi- gen, aktiven Instrumente des AFG (Fortbildungen, Umschulungen, Arbeitsbeschaf- fungsmaßnahmen) wurden durch Trainingsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse oder der Beauftragung von Dritten mit Vermittlungsdienstleistungen in den Hinter- grund gerückt. Um schnelle, wenn auch oft nur kurzfristige Vermittlungserfolge zu erzielen, wurde auf atypische, aber auch teilweise „prekäre“ Beschäftigungen ge- setzt. Die Verbesserung der (Wieder-)Eingliederungschancen arbeitsmarktferner Ar- beitsloser wurde gegenüber der Integration arbeitsmarktnaher Arbeitsloser zweitran- gig (vgl. Oschmiansky et al. 2007: 294 f.).

2.2 Die Zielsetzung des SGB II

Die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 des SGB II geregelt. Nach Absatz 1 soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende es Leistungs-berechtigten ermöglichen ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen ent- spricht. Durch diese Formulierung erhält das Gesetz seinen moralischen und ethi- schen Auftrag - ein unmittelbarer Leistungsanspruch ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. Herbst 2011: 27). Weiter soll nach Absatz 2 die Eigenverantwortung von eLb und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, gestärkt und dazu beigetragen werden, dass der Lebensunterhalt - unabhängig von den Leis- tungen nach dem SGB II - aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann. Darüber hinaus soll die Grundsicherung die eLb bei der Aufnahme oder Beibehal- tung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, wenn die- ser durch die eLb nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Es wird zwischen den sogenannten aktiven und passiven Leistungen unterschieden, welche zu den zwei wesentlichen Kernelementen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören. Die aktiven Leistungen werden zur Eingliederung in Arbeit und die passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - des sogenannten soziokulturellen Existenzmi- nimums - gewährt (vgl. ebd.). Wonach die Leistungen der Grundsicherung insbeson- dere auszurichten sind, ist in § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1-6 SGB II geregelt. Unter ande- rem sollen diese darauf abzielen, dass „Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 SGB II). Abschließend werden in § 1 Abs. 3 SGB II dargestellt, welche Leistungen die Grundsicherung für Arbeitsuchende explizit umfasst. Diese sind, die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch die Ein- gliederung in Arbeit und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. a.a.O.: 27 f.).

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhalten den Regelbedarf, Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 SGB II). Sie dürfen nur erbracht werden „soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann“ (§ 3 Abs. 3 SGB II). An dieser Formulierung wird deutlich, dass die Eigenverantwortlichkeit der Hilfebedürftigen vorrangig gegenüber der Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt ist (vgl. a.a.O.: 31). Der Subsidiaritätsgedanke des Gesetzes wird hier besonders deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Leistungen zur Eingliederung umfassen fast den gesamten Leistungskatalog der aktiven Arbeitsförderung des SGB III über den Verweis nach § 16 Abs. 1 SGB II. Hier wird auf die Förderleistungen des SGB III, wie z. B. die Beratung und Vermitt- lung in Ausbildung und Arbeit, die Teilnahme an der beruflichen Eingliederung und die Leistung an Arbeitgeber, verwiesen. Daneben gibt es spezifische Leistungen wie z. B. die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II und die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (vgl. Davilla 2011: 31,33).

2.3 Das Solidarprinzip im SGB II

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, werden die Leistungen nach dem SGB II aus allgemeinen, nicht zweckgebundenen Steuermitteln finanziert. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch die Allgemeinheit finanziert und gehorcht somit den Grundsätzen des Solidarprinzips. Dieser Solidaritätsgedanke wird auch bei der Defi- nition der anspruchsberechtigten Personen deutlich. Nicht nur die eLb, sondern auch die Personen, die mit ihnen zusammenleben, können leistungsberechtigt sein. Außer- dem ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern weiter gefasst. Demnach ist nach § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig, wer min- destens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar- beitsmarktes erwerbstätig sein kann. Während in anderen Ländern Personen bereits als erwerbsunfähig eingestuft werden, zählen Personen in Deutschland mit einge- schränkter Leistungsfähigkeit immer noch als erwerbsfähig, wodurch der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II sehr weit gefasst ist. Weiter können die Leistungsberechtigten eine umfassende Art von Leistungen in Anspruch nehmen, woran ebenfalls die Solidarität deutlich wird. Neben den Eingliederungsleistungen und der Sicherung des Lebensunterhaltes werden auch die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung erbracht. Der Gedanke der Solidarität im SGB II ist im Vergleich zum SGB III - das einen durch Beitragszahlungen individuell erworbenen Versiche- rungsschutz darstellt - viel stärker ausgeprägt (vgl. a.a.O.: 36). „Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Solidarität, wo die Gemeinschaft der Steuerzahler als Solidargemeinschaft gilt.“ (a.a.O.: 36).

Die Dauer des Leistungsbezuges im SGB II soll zwar so kurz wie möglich gehalten und durch die Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung beendet werden, grundsätzlich gibt es - vom Erreichen der individuellen Altersgrenze abgesehen - aber keinen zeitlichen Verfall des Leistungsanspruches. Die Leistungen werden so lange erbracht, bis die Beseitigung des Leistungsanspruches als Ziel des SGB II er- reicht ist.

Sowohl die Finanzierung aus Steuermitteln als auch die Möglichkeit des unbegrenzten Leistungsbezuges können dazu führen, dass die Leistungen missbraucht werden oder das Problem des „moral hazards“ auftreten kann (vgl. Davilla 2011: 36). Diese beiden Effekte werden in Kapitel 4.1.1 näher erläutert.

2.4 Eigenverantwortung und Aktivierung im SGB II

Der Aktivierungsansatz kann als Leitbild bei der Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik des letzten Jahrzehnts verstanden werden (vgl. Reis 2015: 5). Die Eigenverantwor- tung ist Bestandteil des Konzeptes der aktivierenden Sozialpolitik. Mit der Einfüh- rung des SGB II findet die Eigenverantwortung des Einzelnen ausdrücklich Eingang in die Gesetzesnorm (§ 1 SGB II). Sie soll Leistungsmissbrauch entgegen wirken und Fehlanreize bei den eLb minimieren. Die Arbeitslosigkeit soll nicht durch eine le- benslange Alimentierung der eLb, sondern durch die Förderung der Eingliederung in Arbeit beseitigt werden. Hierzu sollen die eLb aktiv ihrer Hilfebedürftigkeit entge- genwirken und ihre Bemühungen nachweisen. Somit wohnt der Aktivierung ein er- zieherischer Effekt inne: „Der Leistungsempfänger soll durch geeignete Anreize mo- tiviert werden, ein unerwünschtes Verhalten zu unterlassen und sein Verhalten den Interessen der Solidargemeinschaft anzupassen“ (Davilla 2011: 39). Hierdurch sol- len eLb (oder auch Kunden_innen/ Vertragspartner_innen) als aktives Subjekt der Gesellschaft - und nicht als passives Objekt staatlicher Hilfen - verstanden werden, die professionelle Hilfen in Anspruch nehmen. Für Kritiker stellt die Eigenverant- wortung ein Rechtfertigungsgrund dar, um Leistungen kürzen zu können (vgl. a.a.O.:39 f.). Davilla führt weiter auf, dass an dem Aktivierungskonzept aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht nichts zu beanstanden ist, da es sich fünf Jahre nach Einführung des SGB II bereits positiv ausgewirkt hat. So konnten bspw. ein Anstieg der Aktivierungsquote im Vergleich der Jahre 2005/2008 sowie eine Erhöhung der Eingliederungsquote im Vergleich der Jahre 2007/2008 verzeichnet werden. Der Aktivierungsbegriff ist einer der Bestandteile des Grundsatzes des Forderns und Förderns (vgl. a.a.O.: 40 f.), der im Folgenden näher beleuchtet wird.

2.5 Grundsatz des Forderns und Förderns

2.5.1 Der Grundsatz des Forderns

Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert. Er beinhaltet die Pflichten der eLb, wie z. B. die Forderung nach Eigeninitiative (vgl. Herbst 2011: 28). Dem- nach müssen die eLb und die Mitglieder ihrer BG alle Möglichkeiten zur Beendi- gung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Außerdem müssen die eLb aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) abschließen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Weiter wird in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgeführt, dass eLb eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen haben, sofern eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Die eLb sollen nicht nur auf die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen war- ten, vielmehr sind sie dazu verpflichtet eigenständig eine Arbeit zu suchen. Diese Eingliederungsbemühungen sollen durch Eingliederungsleistungen gefördert werden (vgl. ebd.). Der Grundsatz des Forderns wird somit mit dem des Förderns verknüpft und legitimiert.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben die eLb und die Mitglieder ihrer BG eigenverantwortlich alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt selbst - also aus „eigenen Mitteln und Kräften“ - sicherzustellen. Außerdem müssen eLb zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes ihre Arbeitskraft für sich und die übrigen Mitglieder ihrer BG einsetzen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz SGB II). Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber von den eLb einen entsprechenden Einsatz verlangt den Lebensunterhalt vorrangig aus eigenen Mitteln zu bestreiten (vgl. a.a.O.: 29). Erst wenn dies nicht möglich ist, greift die staatliche Unterstützung.

Die dargestellten Pflichten der eLb waren bereits in ähnlicher Form im Bundessozi- alhilfegesetz (BSHG) verankert und sind deswegen nicht neu. Die Vorschrift des § 2 SGB II hat lediglich Programmcharakter, woraus sich keine unmittelbaren Rechts- folgen jedoch Verpflichtungen ergeben, die einen unterschiedlichen Grad an Ver- bindlichkeit aufweisen. Es werden Pflichten festgestellt und den eLb konkrete Oblie- genheiten (z. B. Abschluss einer EGV, Aufnahme einer AGH) vorgeschrieben. Eine nähere Erläuterung dieser Obliegenheiten erfolgt dann im weiteren Verlauf des SGB II, z. B. durch die Regelungen zur Zumutbarkeit in § 10 und den Sanktionen in § 31 SGB II. Der Grundsatz des Forderns bestimmt somit Rechte und Pflichten der eLb, dient der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und zeigt auf, welches Ermessen der Leistungsträger ausüben kann. Davilla stellt fest, dass sich aus dem § 2 SGB II weitere Formen der Eigenverantwortung ergeben und nennt an dieser Stelle den Grundsatz der Subsidiarität und der Obliegenheiten (vgl. Davilla 2011: 41 f.).

2.5.2 Der Grundsatz des Förderns

Ergänzend zum Grundsatz des Forderns beinhaltet das SGB II in § 14 den Grundsatz des Förderns. Demnach werden die eLb durch die SGB II-Leistungsträger mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Hierzu soll die Agentur für Arbeit für die eLb und den Mitgliedern der BG eine_n persönlichen Ansprechpartner_in benen- nen. Weiter sollen nach § 14 Satz 3 SGB II die SGB II-Leistungsträger, unter Beach- tung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, alle erforderlichen Leistungen erbringen, welche im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit notwen- dig sind (vgl. Herbst 2011: 28 f.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die eLb grundsätzlich selbst um die Eingliederung in Arbeit bemühen, weswegen es lediglich einer Unterstützung dieses Prozesses seitens der SGB II-Leistungsträger bedarf. Die Unterstützung des Einzelnen erfolgt durch den_die persönliche_n Ansprechpart- ner_in. Diese Unterstützungsleistung geht über die bloße Vermittlung und Beratung hinaus, ist jedoch durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit reg- lementiert, so dass nicht jede zur Verfügung stehende Unterstützung erfolgen kann. Es soll darauf geachtet werden, dass das Verhältnis zwischen der individuell not- wendigen Unterstützung und den dafür erforderlichen Mitteln ausgeglichen ist. Da- mit soll die Förderung nicht erfolgsversprechender, kostenaufwendiger und nicht erforderlicher Maßnahmen vermieden werden (vgl. a.a.O.: 84).

2.5.3 Kritik am Grundsatz des Forderns und Förderns

Kritiker sehen zwischen dem Grundsatz des Forderns und Förderns ein Ungleichge- wicht zugunsten des Forderns. Der Vorwurf ist, dass sich der Sozialstaat nicht an den Welfare-, sondern an dem Workfare-Ansatz orientiert, was dazu führt, dass die Er- bringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Gegenleistung für den Einsatz eigener Kräfte und Mittel gesehen wird, obwohl die Aktivierung der Hil- feempfänger verlangt wird. Auch dass der Staat durch seine Autorität die eLb be- vormundet, indem er das Verhalten der eLb steuern will, wird kritisiert (vgl. Davilla 2011: 39 f.). Davilla (2011) führt hierzu außerdem auf, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, Leistungen nach dem SGB II nur dann zu gewähren, wenn eine Gegenleistung erfolgt. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein Grundrecht der Bürger_innen und Kernaufgabe des Sozialstaates. Das Verlangen einer Gegenleistung würde somit gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Davilla 2011: 40). Das SGB II beinhaltet vielmehr „ein erweitertes Verständnis der Aktivierung, dass durch gegenseitige Verpflichtungen geprägt ist.“ (ebd.).

Nachdem nun die Zielsetzung und die wesentlichen Grundlagen des SGB II dargestellt wurden, beschäftigt sich das nächste Kapitel näher mit den Begriffen „Motivation“ und „Anreiz“, um besser zu verstehen, was Menschen motiviert bzw. wie Anreize auf sie wirken können.

3 Motivation und Anreize in der Psychologie

In diesem Kapitel werden die Begriffe „Motivation“ und „Anreiz“ aus motivationspsychologischer Sicht näher erläutert. Um sich dem Thema anzunähern, wird zunächst auf die Motivationspsychologie im Allgemeinen eingegangen. Im Folgenden werden die o. g. Begriffe definiert und anhand von Theorien aus verschiedenen Blickwinkeln näher betrachtet.

3.1 Die Motivationspsychologie

Die Motivationspsychologie ist eine psychologische Grundlagendisziplin, welche sich mit dem zielgerichteten Verhalten von Menschen beschäftigt. Sie versucht die Aktivitäten, welche erkennen lassen, dass ein bestimmtes Ziel verfolgt wird, anhand deren „Wozu“ und „Wie“ zu erklären. Es werden Ausrichtung, Ausdauer und Inten- sität des Zielstrebens analysiert. Diese drei Aspekte zielgerichteten Verhaltens sind in verschiedenen Lebensbereichen von Bedeutung. Aus diesem Grund nutzen an- wendungsorientierte Disziplinen der Psychologie, wie z. B. die Organisationspsycho- logie und die pädagogische Psychologie, zur Theoriebildung oft motivationspsycho- logische Konzepte, woraus verschiedene praktische Interventionen für bspw. Indust- riebetriebe und Schulen entwickelt wurden. Außerdem weist die Motivationspsycho- logie zu bestimmten Themen (z. B. soziale Interaktionen der Sozialpsychologie) und bestimmten Methoden (z. B. Gedächtnismaße der kognitiven Psychologie) von ande- ren psychologischen Grundlagenfächern Bezüge auf. Die Forschungsmethoden der Motivationspsychologie sind sehr vielfältig. Sie bedient sich unter anderem Inter- views, Fragebögen, psychophysiologischer Verfahren und der Methode des lauten Denkens, um Daten zu ermitteln (vgl. Brandstätter et al.: 2013: 3-7).

Neben den drei o. g. Beschreibungsmerkmalen für zielgerichtetes Verhalten gehören aber auch kognitive (z. B. Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisprozesse) und affektive Prozesse (z. B. das subjektive Wohlbefinden) zum Themengebiet der Motivationspsychologie, da diese Prozesse ebenfalls eng mit Fragen der Motivation verbunden sind (vgl. a.a.O.: 6).

Die drei Beschreibungsmerkmale für zielgerichtetes Verhalten (Richtung, Ausdauer, Intensität) werden im Folgenden näher erläutert.

3.1.1 Die Verhaltensausrichtung

Das erste Merkmal zielgerichteten Verhaltens, welches die Motivationspsychologie zu erklären versucht, ist die Verhaltensausrichtung. Damit ist gemeint, dass eine Per- son ein Ziel hat, auf welches sie ihr Verhalten ausrichtet. Es geht dabei also um die Beweggründe, warum eine Person ein Ziel durch eigenes Handeln realisieren oder vermeiden möchte. Dieses zielgerichtete Verhalten gehört zu einem komplexen Ge- füge von Zielen. Um ein übergeordnetes Ziel erreichen zu können, wird ein anderes (Teil-)Ziel verfolgt. Anhand der Beweggründe für ein Verhalten kann man erkennen, was einer Person wichtig ist und/oder für sie attraktiv ist bzw. was für sie einen An- reiz darstellt (vgl. Brandstätter et al. 2013: 4). Hierbei wird zwischen Tätigkeits- und Zweckanreizen unterschieden. Brandstätter et al. verweisen hier auf das Werk von Falco Rheinberg (1989: Zweck und Tätigkeit: Motivationspsychologische Analysen zur Handlungsveranlassung), wonach Tätigkeitsanreize bei der Tätigkeit selbst un- mittelbar zum Tragen kommen. Bei ihnen geht es also nicht um das Ergebnis des Handelns, sondern vielmehr darum, dass das Ausführen der Tätigkeit Freude bereitet und für einen selbst belohnend ist. Somit stellt das Vollziehen der Tätigkeit selber einen Anreiz dar. Neben den Tätigkeitsanreizen können auch Zweckanreize der An- trieb für menschliches Verhalten sein. Zur Verdeutlichung kann man beispielsweise die „Erwartung-mal-Wert-Modelle“ (hierzu auch Kapitel 3.3) heranziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass es bei menschlichem Handeln eine Zweckrationalität gibt. Eine Person führt also eine bestimmte Handlung aus, weil diese ihr besonders wichtig ist und sie davon ausgeht, das Handlungsergebnis erreichen zu können (vgl. a. a. O.: 95). Zweckanreize resultieren somit aus der Zielerreichung bzw. werden erst erlebbar, wenn das Ziel erreicht ist (vgl. a.a.O.: 4).

Anreize sind individuell und sehr vielfältig. Eine thematische Einordnung anhand ihrer Inhalte erfolgt in Anreizklassen. Diese „beschreiben thematisch voneinander abgrenzbare, positiv bewertete Zielzustände“ (a. a. O.: 5). In diesem Kontext steht der Begriff „Motiv“ - womit die eigentlichen Beweggründe für ein Verhalten bezeichnet werden - als individuelle Präferenz für eine bestimmte Anreizklasse. Aktuell stehen in der Motivationspsychologie folgende Anreizklassen (Motivthemen) im Fokus: Soziale Kontakte knüpfen und pflegen (Anschlussmotivation), andere Menschen beeinflussen oder beeindrucken (Machtmotivation) sowie Herausforderungen meistern (Leistungsmotivation), (vgl. a.a.O.: 4 f.).

Menschen unterscheiden sich dadurch, wie stark die Motive ausgeprägt bzw. welche Anreizklassen ihnen wichtig sind. Das Motivkonzept versucht, diese interindividuel- len Unterschiede aufzuklären und die Verhaltensausrichtung eines Menschen auf- grund der vielfältigen möglichen Beweggründe darzustellen (vgl. Brandstätter et al. 2013: 5).

Neben den interindividuellen Unterschieden (Faktoren, die in der Person liegen), sind auch die intraindividuellen Unterschiede (Faktoren, die sich aus der Umwelt ergeben) für ein Verhalten von Bedeutung. Die Voraussetzung dafür, dass eine Per- son motiviert ist, ein entsprechendes Verhalten zu zeigen bzw. eine Handlung vorzu- nehmen, ist, dass die Person mit ihrem individuellen Motiv auf eine Umwelt trifft, in der das Motiv verfügbar ist bzw. befriedigt werden kann. Motivation entspringt somit aus dem Zusammenwirken von Personenfaktoren (z. B. Motive, Bedürfnisse, Interes- sen und Ziele) und Umweltfaktoren (z. B. Objekte oder Tätigkeiten mit Anreizcha- rakter, Gelegenheiten zur Handlungsausführung). Dieser Sachverhalt stellt eine der Grundannahmen der Motivationspsychologie dar und wird in dem P × U-Schema, einer multiplikativen Verknüpfung, dargestellt. Demnach ist Verhalten (V) eine Funktion von Personfaktoren (P) und Umweltfaktoren (U). Daraus ergibt sich die Formel: V= P × U. Wenn einer der beiden Faktoren null ist, dann wird der gesamte Term null. Das Ergebnis wäre also, dass ein bestimmtes Verhalten ausbleibt, wenn einer der beiden Faktoren fehlt (vgl. ebd.).

3.1.2 Die Persistenz (Ausdauer)

Die Ausdauer oder auch Persistenz ist das zweite Merkmal zielgerichteten Verhal- tens. Damit ist das Durchhaltevermögen gemeint, das eine Person aufwendet, wenn es zu Unterbrechungen, Schwierigkeiten oder Ablenkungen bei der Zielerreichung kommt. Es geht also darum, wie lang eine Person trotz auftretender Störungen auf Zielkurs bleibt bzw. wie schnell jemand aufgibt oder sich von seinem Ziel ablenken lässt (vgl. a.a.O.: 6).

3.1.3 Verhaltensintensität

Das dritte Merkmal von zielgerichtetem Verhalten ist die Intensität. Sie betrifft die Anstrengung und Konzentration, die jemand aufwendet, um ein Ziel zu verfolgen. Dieser Aspekt wird auch als Anstrengungsmobilisierung („effort mobilization“) be- zeichnet. Auch das Anstrengungserleben ist von Bedeutung.

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Details

Title
Die Anreize im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Verborgene Effekte und ihre Auswirkungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
College
University of Applied Sciences Fulda
Grade
1,2
Author
Year
2016
Pages
79
Catalog Number
V455074
ISBN (eBook)
9783668862869
ISBN (Book)
9783668862876
Language
German
Keywords
Anreiz, Motivation, Sanktion
Quote paper
Annalena Schmidt (Author), 2016, Die Anreize im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Verborgene Effekte und ihre Auswirkungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455074

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