Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Ist eine gemeinsame Plattform für Onlineverwaltungsdienstleistungen in Deutschland möglich?


Tesis, 2018

112 Páginas, Calificación: 13,50 RP (gut)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Relevanz und Ziel der vorliegenden Arbeit
1.2Aufbau der vorliegenden Arbeit

2 Politischer Rahmen
2.1 Der Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes
2.2Das E-Government-Gesetz des Bundes
2.2.1 Die E-Akte als Grundvoraussetzung
2.2.2 Homogenisierung bundesweiter IT-Systeme
2.3 Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“
2.4 Breitbandausbau als wichtiger Baustein der Digitalisierung
2.4.1 Breitbandförderprogramm als Lösung?
2.4.2 „Netzallianz Digitales Deutschland“
2.4.3 Das DigiNetzG

3 Verwaltungsmodernisierung durch digitale Transformation
3.1 Bürgerorientierung durch nutzerfokussierte Onlineangebote
3.2 Die Vernetzung von Bürgerdiensten
3.3 Die Sichtweise der Gesellschaft auf onlinebasierte Bürgerdienste
3.4 Deutschland und der Vergleich zum digitalen Vorreiter in Europa: Estland

4 Das Onlinezugangsgesetz
4.1 Der gemeinsame Portalverbund von Bund, Ländern und Kommunen
4.2 Das Nutzerkonto für alle Bürger und Unternehmen
4.3 Digitale Verwaltungsdienstleistungen und der Datenschutz
4.3.1 Notwendigkeit eines sicheren Zugangs für Bürger und Unternehmen 36
4.3.2 Exkurs: „Der neue Personalausweis“ und die eID-Funktion 37
4.4 Der elektronische Markt
4.4.1 Plattformökonomie
4.4.2 Transaktionskosten
4.4.3 Volkswirtschaftliche Aspekte des Portalverbundes

5 Fazit/Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlagen

1.Umfrage „Digitale Verwaltungsdienste“

Danksagung

An dieser Stelle ist es mir ein Anliegen meinen tiefsten Dank an die

folgenden Personen zu richten, die mich bei der Erstellung dieser Arbeit

unterstützt haben. Hierzu gehören:

- Mein Betreuer Herr Prof. Dr. Marco Henseler, für seine

Unterstützung im Rahmen der Diplomarbeit.

- Meine Familie, die immer für mich da war und mich während des

gesamten Zeitraumes der Diplomarbeitserstellung unterstützt und gefördert hat.

- Alle Teilnehmer der Online-Befragung, die sich die Zeit

genommen und somit einen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben.

- Meine Ehefrau Maxie für Ihre tatkräftige Unterstützung.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Die IT-Konsolidierung Bund umfasst drei Handlungsstränge

Abbildung 2 - Vier Ausbauphasen für gigabitfähige konvergente Infrastrukturen in Deutschland

Abbildung 3 - Anwendung des DigiNetz-Gesetzes in der Praxis

Abbildung 4 - Onlineverfügbarkeit der OZG-Leistungen

Abbildung 5 - Das Prinzip des Portalverbunds

Abbildung 6 - Startseite der BETA-Version des Verwaltungsportals Bund (Stand 10.10.2018)

Abbildung 7 - Ausprägungen von Marktorganisationsformen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Relevanz und Ziel der vorliegenden Arbeit

Nicht erst seit dem Jahr 2000 und dem Start der Initiative BundOnline 2005 durch den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder steht der Begriff E-Government (E-Gov) für die aktuelle Leitidee einer neuen und zukunftsgerichteten Verwaltung.1Das Schlagwort E-Government stellt hierbei „die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien“2dar. Zum E-Government zählen alle Nutzergruppen der heutigen Informationsgesellschaft. Diese lassen sich in Government-to-Citizen (G2C), Government-to-Business (G2B), Government-to-Government (G2G) und Government-to-Employee (G2E) einteilen.3Das Hauptziel der Initiative war somit die Verbesserung von Verwaltungsprozessen auf Bundesverwaltungsebene, in erster Linie durch die Überführung von allen internetfähigen Dienstleistungen in das digitale Zeitalter.4Durch den erfolgreichen Abschluss der Initiative zum Ende des Jahres 2005 war es gelungen die Bundesverwaltung auf ein modernes und IT-gestütztes Fundament zu überführen.5Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde deutlich wie wichtig ein darauf aufbauendes Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen für eine weitere gelungene Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der elektronischen Verwaltung mittels E-Government ist.6Binnen der letzten 13 Jahre, hat die Digitalisierung in fast alle Lebensbereiche des Menschen Einzug gehalten. Die Interaktion erfolgt vermehrt über Smartphones, Tablet-Computer oder Notebooks.7Die Nutzer dieser digitalen Angebote haben sich daran gewöhnt unter anderem (u.a.) Informationen schnell aus dem Internet abzurufen, Online-Käufe zu tätigen und über E-Mail und SMS/WhatsApp zu kommunizieren.8Die öffentliche Verwaltung kann sich diesem Prozess nicht entziehen, begegnet sie doch den Bürgern und Unternehmen permanent.9In erster Linie kommen die Bürger mit der Verwaltung in Kontakt, wenn sie Verwaltungsdienstleistungen zu verschiedenen Lebenszeitpunkten benötigen, wie etwa eine Ausbildung, Steuern oder auch eine Heirat.10Es wird somit vermehrt seitens der Bürger und Unternehmen ein digitaler Staat verlangt, der es ermöglicht, die von ihm angebotenen Dienste, in einer Art in Anspruch zu nehmen, wie es Bürger und Unternehmen gegenwärtig von Anbietern aus anderen Bereichen, beispielsweise dem E-Commerce, gewohnt sind.11Die Politik erkannte schon früh diese Entwicklung und brachte in den letzten Jahren zahlreiche Regierungsprogramme, Strategien und Initiativen auf den Weg, um die Verwaltung zu digitalisieren.12Dennoch liegt Deutschland, trotz vieler Bemühungen, im Jahre 2016 im EU-weiten Vergleich mit einem Anteil von 19% der Bevölkerung, die elektronische Behördendienste in Anspruch nehmen, nur auf Platz 23.13Durch das im Jahre 2013 erlassene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz), das 2014 verabschiedete Programm „Digitale Verwaltung 2020“ und das auf Grundlage des neu eingeführten Artikels 91c Absatz 5 Grundgesetz (GG) erlassene Onlinezugangsgesetz (OZG), soll versucht werden ein mutmaßliches Hauptproblem für die schleppende Entwicklung des E-Government zu lösen. Föderalismus und kommunale Selbstverwaltung werden für die Digitalisierung von vielen Experten als nicht dienlich erachtet. Für eine effiziente und an den Lebenslagen orientierte digitale Verwaltung bedarf es jedoch einer Vernetzung und Interoperabilität der Dienste.14

Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll daher beantwortet werden, inwieweit eine gemeinsame Plattform von Bund, Ländern und Kommunen - für die Bereitstellung von Onlineverwaltungsdienstleistungen - dazu beitragen kann die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung positiv nach vorne zu bringen und somit die Nutzerakzeptanz bei Bürgern und Unternehmen zu stärken. Das Ziel der Untersuchung soll dabei in erster Linie sein, ob die seit 2009 auf den Weg gebrachten Gesetze und Initiativen, auch in Anbetracht der dadurch erhofften Effizienzsteigerung und dem Erreichen einer homogenen E-Government-Landschaft, zu einer digitalen Verwaltung der Zukunft in Deutschland führen können und Anteil haben an Deutschlands Sicherung der Zukunftsfähigkeit.15

1.2 Aufbau der vorliegenden Arbeit

Die vorliegende Arbeit ist in fünf Kapitel unterteilt. Nach einem einleitenden Teil mit einer kurzen Vorstellung des behandelten Themas, beginnt das zweite Kapitel zunächst mit der Betrachtung des aktuell herrschenden politischen Rechtsrahmens. Dieser dient als Basis für alle weiteren Vorgehensweisen im Bereich der digitalen Verwaltung. In diesem Kontext soll die Charakteristik des neuen Absatzes 5 des Artikels 91c Grundgesetz, das E-Government-Gesetz des Bundes und das Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“ vorgestellt werden. Ergänzend dazu erfolgt eine Einführung in die Thematik Breitbandausbau, welche eng mit der Ausgangsfragestellung verknüpft ist. Das dritte Kapitel „Verwaltungsmodernisierung durch digitale Transformation“ dient der Darstellung von bereits laufenden Vorhaben und soll erörtern welche Transformationsprozesse noch beginnen werden, um das von der Politik vorgegebene Ziel einer effizienten digitalen Verwaltung in Deutschland zu erreichen. Begleitend wird auf die aktuelle Sichtweise der Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen hinsichtlich bereits vorhandener Onlineverwaltungsdienstleistungen, eingegangen. Diese Sichtweise wird mit der von Mitarbeitenden der Bundes-, Landes-, und Kommunalverwaltung in Relation/Bezug gesetzt.

Kapitel vier bildet den thematischen Schwerpunkt dieser Arbeit. Er beinhaltet eine Vorstellung und Analyse der Ziele und Inhalte des neuen Onlinezugangsgesetzes. Aufgrund der Wichtigkeit dieses neuen Gesetzes in Bezug auf die Transformation der öffentlichen Verwaltung im Bereich der digitalen Verwaltungsdienste, aber auch hinsichtlich der vollumfassenden Ausschöpfung der Möglichkeiten des Electronic Government, wird vertiefend der neu beschlossene Portalverbund für öffentliche digitale Verwaltungsdienstleistungen und die daraus entstehenden volkswirtschaftlichen Aspekte untersucht. Weitergehend sollen die möglichen Einsparpotenziale unter dem Schlagwort Transaktionskosten beleuchtet werden.

Den Schluss dieser Diplomarbeit bildet das Fazit mit einer Zusammenfassung und einer kritischen Auseinandersetzung mit der Hauptfragestellung dieser Arbeit.

Neben der reinen Literaturrecherche erfolgt aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung, im Speziellen bezüglich der digitalen Transformation von Verwaltungsprozessen, eine Einbeziehung von Fachzeitschriften und Internetrecherche.

Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform verwendet, die selbstverständlich gleichermaßen in der weiblichen Form gilt.

2 Politischer Rahmen

Der vorhandene politische Rechtsrahmen in Deutschland zum Thema Verwaltungsdigitalisierung ist ein wichtiger Baustein für die Vision einer digitalen Verwaltung der Zukunft und bedarf daher einer tieferen Betrachtung. Der in der Bundesrepublik verankerte Föderalismus und die kommunale Selbstverwaltung tragen bis heute zu einer zerstückelten Verwaltungslandschaft bei. Die vielen tausend selbstständig agierenden Verwaltungen ermöglichen es somit nicht von einer in Deutschland homogen existierenden Verwaltung zu sprechen.16Die größte Herausforderung im Hinblick auf die Errichtung einer gemeinsam agierenden digitalen Verwaltung im Bund bildet daher in erster Linie das Bundesstaatsprinzip mit dem darin enthaltenen föderalen Prinzip.17In Anbetracht der aktuell bestehenden Probleme bei der Ausgestaltung von Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, immer unter Wahrung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes und dem daraus resultierendem Verbot einer Mischverwaltung, erscheint es wichtiger denn je eine geeignete rechtssichere Strategie zu entwickeln, um die große Herausforderung der Digitalisierung erfolgreich zu meistern.18So sind auch die derzeit mehr als 4.400 im Leistungskatalog (LeiKa) der öffentlichen Verwaltung und über alle föderalen Stufen hinweg angebotenen Verwaltungsleistungen keineswegs verwunderlich.19Vielmehr stellt sich die Frage, wie einer weiteren Zergliederung in dieser Hinsicht entgegengewirkt werden kann.20Die bestehenden rechtlichen Begrenzungen müssen sorgsam durch einen zukunftsgerichteten elektrischen Modernisierungsplan umgewandelt werden.21Das vorrangige Ziel in dieser Gemengelage kann daher nur lauten die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen auf eine zweckdienlich neu konzipierte Kooperationsgrundlage zu befördern und sich von bestehenden Grenzen der Organisation und den territorial bestehenden Eingrenzungen zu lösen.22An diesem Punkt kommt erneut der Begriff E-Government zum Tragen. Einen ersten Schritt in diese Richtung unternahm die Politik im Zuge der Föderalismusreform II im Jahre 2009 mit der Einfügung des Artikels 91c GG. Durch die Schaffung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens war es gemäß Artikel 91c Absatz 1 GG möglich den IT-Staatsvertrag ins Leben zu rufen. Der dort implementierte IT-Planungsrat dient seit dem 01. April 2010 als zentrales Instrument zwischen Bund und Ländern und setzt sich für die Schaffung von IT-Kooperationen ein.23Zu den Hauptaufgaben gehört u.a. die Steuerung von zugewiesenen E-Government-Projekten. Diese orientiert sich an der Nationalen E-Government-Strategie (NEGS).24Im Jahr 2015 wurde die NEGS fortgeschrieben und beinhaltet nun die folgenden Zielsetzungen:

- Zugang zu einem Dienst für alle potenziellen Nutzer
- Barrierefreier Zugang und nutzerfreundliche Benutzung
- Ein einfacher und sicherer (digitaler) Weg zur Verwaltung
- Abschließende Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten über das Internet
- Kompetenzen im E-Government innerhalb der Verwaltung.

Dabei handelt der IT-Planungsrat in Eigenverantwortung und soll ein koordiniertes Zusammenwirken untereinander sicherstellen.25Der Staat zeigt, dass er auf die sich ändernden Rahmenbedingungen, welche sich zweifelsfrei aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung ergeben, reagiert. Durch den hohen Zustrom von Geflüchteten nach Deutschland im Jahr 2015 offenbarte sich jedoch, dass die bisherigen Unternehmungen im Bereich des Electronic Government noch nicht ausreichen.26Ein Leitbild auf verwaltungspolitischer Ebene ist bis dato nicht erkennbar gewesen. Das Hauptproblem bleibt die zementierte Denk- und Arbeitsweise der Behörden in Kombination mit dem bereits angesprochenen gültigen Ressortprinzip und dem Föderalismus.27Eine mögliche Abhilfe schaffen die seit 2013 erlassenen E-Government-Gesetze. Sowohl Bund als auch Länder haben damit die Dringlichkeit neuer Regelungen nochmals wahrgenommen und gehandelt. Die wichtigsten Bestandteile sind u.a. die digitale Signatur und die Verpflichtung zur digitalen Verfahrensweise bei möglichst allen Verwaltungsverfahren, inklusive der Anpassung von binnenbehördlichen Organisationsabläufen.28Die durch § 6 E-Government-Gesetz (EGovG) beschlossene Entscheidung zur Elektronischen Aktenführung (E-Akte) besitzt hinsichtlich der notwendigen Vernetzung einen zentralen Regelungscharakter.29Eine vertiefte Betrachtung des EGovG und der E-Akte erfolgt unter Punkt 2.2 und 2.2.1. Aufbauend auf das erlassene EGovG verabschiedete das Bundeskabinett am 17. September 2014 das Programm „Digitale Verwaltung 2020“.30Es implementiert und verankert den Grundsatz einer flächendeckenden Digitalisierung. Sowohl Bund, Länder als auch Kommunen sollen gemeinsam für die Bereitstellung von elektronischen staatlichen Dienstleistungen sorgen. Oberstes Ziel bleibt die Vernetzung und Interoperabilität der einzelnen Dienste.31Unter Punkt 2.3 wird das Regierungsprogramm nochmals vertieft betrachtet.

Im Jahr 2016 folgte gegen Ende der 18. Legislaturperiode die erfolgreiche Verabschiedung des „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“ Entscheidend dabei war die Erweiterung des Artikels 91c GG um den neuen Absatz 5. Gemäß dem dort niedergeschriebenen Wortlaut geht zum ersten Mal die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines bundesweiten Portalverbundes zur schnellen Erreichbarkeit von digitalen Verwaltungsdiensten auf den Bund über. Dies geschieht über alle föderalen Ebenen hinweg und soll Bürger und Unternehmen in die Lage versetzen, die von Bund und Ländern (inklusive Kommunen) angebotenen digitalen Verwaltungsdienstleistungen ohne große Umwege zu erreichen.32In Ergänzung dieser verfassungsrechtlichen Änderung wurde außerdem das Onlinezugangsgesetz beschlossen. Das OZG liefert die rechtliche Ausgestaltung zur Etablierung des neuen Portalverbundes und dient als Grundlage um die benötigte Vernetzung zwischen den bereits bestehenden Verwaltungsportalen der Länder und Kommunen und den angedachten Nutzerkonten für Bürger und Unternehmen hin zu einem gemeinsamen Portal von Bund, Ländern und Kommunen zu realisieren.33Unter Punkt vier erfolgt eine detaillierte Analyse der Möglichkeiten des neuen OZG und seiner Möglichkeiten.

2.1 Der Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes

Die seit 01. Juni 2017 beschlossene Ergänzung von Artikel 91c GG durch den neuen Absatz 5 resultierte aus der notwendigen Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und der damit ebenfalls resultierenden Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs.34Sie stand anfangs nur in geringem Maße im Blickpunkt des Interesses. Dies war verwunderlich, so war es doch die 2009 erfolgte Einführung des Artikel 91c GG, der als Startpunkt eines zukunftsweisenden E-Government im Bereich der Informationstechnologie (IT) anzusehen ist. Erstmals war ab diesem Zeitpunkt der Willen für ein Handeln und Zusammenarbeiten abseits von bestehenden föderalen Zwängen erkennbar.35So ist es Bund und Ländern, trotz des Verbots der Mischverwaltung und mit Hilfe dieser verfassungsrechtlichen Legitimation stärker als bisher, fortan möglich sowohl Planung als auch Errichtung und Betrieb von IT-Systemen voranzutreiben.36Der neu eingeführte Absatz 5 ist für eine Verfassungsnorm traditionell kurz und prägnant formuliert und lautet im Wortlaut wie folgt:

„Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.“37

Aufgrund des oben genannten (o.g.) Wortlauts lassen sich unterschiedliche Regelungen herauslesen. Dazu zählt die Errichtung eines Portalverbundes als zentraler Zugangsstartpunkt durch den Bund, die Teilnahme der Länder am gemeinsamen Portal und die Verknüpfung bestehender und neuer Verwaltungsportale zu diesem gemeinsamen Verbund. Zusätzlich lassen sich aus der beschlossenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes weitere Regelinhalte in der Hand des Bundes ableiten.38Dies sind zum einen die Kostenfrage und zum anderen die Erfordernisse zur Vereinheitlichung der verwendeten IT-Systeme mit den Teilbereichen IT-Anwendungen, Kommunikation und (IT-)Sicherheit.39Der gefasste Beschluss lässt sich somit durchaus als möglicher Wendepunkt für die digitale Verwaltung bezeichnen. Außerdem läutet er einen weiteren Versuch ein dem E-Government in Deutschland einen womöglich entscheidenden Schub zu verleihen. Dahingehend ist es auch zu begrüßen, dass ausschließlich dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung der Regelungen verliehen worden ist. Grund dafür ist, dass ein Verbleib bei den Ländern durchaus zu einem Flickenteppich ungleicher Sicherheits- und Ausgestaltungsniveaus geführt hätte.40Die einzige Unklarheit besteht hinsichtlich der Einbeziehung der einzelnen Verwaltungsebenen. Der neue Artikel 91c Absatz 5 GG spricht durchweg nur von Bund und Ländern.41Gemäß der Gesetzesbegründung zu Artikel 91c Absatz 5 GG sollen alle Verwaltungsebenen erfasst sein. Das bedeutet, dass auch die Kommunen Bestandteil der neuen verfassungsrechtlichen Norm wären. Eine entsprechende Einigung wurde bereits beim Beschluss durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs anlässlich der Konferenz zwischen Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 erzielt. Eine Einbeziehung aller Verwaltungsebenen steht auch im Einklang mit dem anerkannten Harmonisierungsgedanken.42Zwar gelte für die Kommunen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 GG, jedoch wird bei Hinzuziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine angemessene Rechtfertigung durch den zugrundegelegten Harmonisierungszweck erreicht. Dieser kann nur auf diese Weise gewahrt werden und ist seit der Einführung des Artikel 91c GG zusätzlich verfassungsrechtlich legitimiert. Auch bei der Prüfung von Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG lassen sich keine Einschränkungen bezüglich einer möglichen Verpflichtung der Kommunen ausmachen, da den Kommunen keine Sachaufgabe im materiellen Sinne übertragen wird, sondern lediglich eine eventuelle Beeinflussung auf Sachaufgaben (z.B. Regelung bezüglich IT-Applikationen) auftreten könnte.43

2.2 Das E-Government-Gesetz des Bundes

Der Beschluss zum neuen Artikel 91c Absatz 5 GG wurde erst durch die Verabschiedung des E-Government Gesetzes im Jahre 2013 ermöglicht. Angelehnt an die Empfehlungen des IT-Planungsrates und den Vorgaben des Koalitionsvertrages der 17. Legislaturperiode stellt sich der Bund mit der Verabschiedung des E-Government-Gesetzes seiner nationalen und internationalen Verantwortung. Die Europäische Union (EU) gibt seit Ende 2010 die Marschrichtung für alle EU-Mitgliedsstaaten durch den vorgestellten E-Government-Aktionsplan und seine Vision einer Digitalen Agenda für Europa vor.44Das Gesetz bildet somit einen Grundstein für die vielen weiteren Anstrengungen des Bundes im Bereich der digitalen Verwaltungsmodernisierung in den letzten Jahren. Zu diesen Anstrengungen zählt als Schwerpunkt die Verbesserung der Kommunikation zur Verwaltung durch elektronische Mittel und die Möglichmachung von einfachen, effizienten und in erster Linie nutzerfreundlichen Verwaltungsdiensten. Weitere zentrale Regelungen durch das E-GovG sind der Zugang durch De-Mail in der Bundesverwaltung, die Einführung der E-Akte, eine Neuregelung bezüglich der vorzulegenden Nachweise, die Stärkung elektronischer Bezahlmöglichkeiten für Verwaltungsleistungen und Open-Data.45Mit Hilfe von Open-Data sollen vorhandene Daten der Verwaltung elektronisch abrufbar und weiterverarbeitet werden können. Das als Hemmnis ausgemachte Schriftformerfordernis wurde ebenfalls einer Anpassung unterzogen. So wurde es ermöglicht neben der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) fortan auch durch die De-Mail, bei Nutzung der Option „absenderbestätigt“, und der eID-Funktion des neuen Personalausweises die Vorgaben für eine sichere Ersatzmöglichkeit der Schriftform einzuhalten. Des Weiteren ermöglicht eine ergänzend erlassene Ermächtigung die Anpassung an zukünftige technische Möglichkeiten. Einhergehend mit Erlass des E-GovG wurden Anpassungen für eine Minimierung von Hürden beim Schriftformerfordernis beziehungsweise (bzw.) der persönlichen Anhörung erlassen. Es handelt sich um kein statisches Gesetz, weil in das Gesetz eine Überprüfung und Weiterentwicklungsmöglichkeit explizit mit aufgenommen wurde.46Bereits in den vom Bundesministerium des Innern (BMI) herausgegebenen Hintergrundinformationen zum Entwurf des E-GovG wurde eine Evaluierung des gesamten Normenbestandes drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes niedergeschrieben, um herauszufinden, auf welche Schriftformerfordernisse verzichtet werden kann.47

2.2.1 Die E-Akte als Grundvoraussetzung

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 01. August 2013 trat die gemäß § 6 E-GovG in Verbindung mit (i.V.m.) Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften48mit Wirkung zum 01. Januar 2020 erlassene Regelung in Kraft, womit für die Behörden auf Bundesebene die Pflicht verbunden ist, die Aktenführung elektronisch auszuführen.49Zur Umsetzung gehören laut der „Übersicht über die Umsetzungsverpflichtungen aus dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ viele notwendige Arbeitsschritte. Vorrangig gehören dazu organisatorische Rahmenbedingungen, die geschaffen werden müssen, wie u.a. Aktenplanrevision, Anpassung von Hausanordnungen, Dienstvereinbarungen, Schulungskonzepte, Scan-Konzept, Datenschutzkonzept, Archivierungskonzept und die Errichtung der notwendigen IT-Infrastruktur.50Der Begriff der E-Akte lässt sich als Oberbegriff verstehen und umfasst die vollumfängliche Konvertierung der bisherigen auf Papier stattfindenden Schriftgutverwaltung zu einer möglichst ausschließlichen digitalen Vorgehensweise.51Demnach umfasst die E-Akte den kompletten bisher zumeist in Papier angelegten Vorgang. Zum Vorgang zählen grundsätzlich alle Dokumente, E-Mails und gescannte Papierunterlagen. Die einzelnen Vorgänge werden daraufhin in einem funktionierenden IT-System mit Hilfe von Metadaten elektronisch abgelegt bzw. gespeichert und bilden zusammen das Dokumentenmanagementsystem (DMS).52Aus der Verfassung resultiert die rechtliche Notwendigkeit der Aktenführung. Alle unabdingbaren relevanten Schriftstücke sind u.a. aufgrund der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns gegenüber Dritten oder als mögliches Beweismittel vorzuhalten.53Das BMI unterstützt mit seinem „Organisationskonzept elektronische Verwaltungsarbeit“ und der dazugehörigen Publikation „Baustein E-Akte“ den Implementierungsprozess in den einzelnen Behörden. Die Publikation gibt dabei wertvolle Hilfestellungen und beleuchtet die Anforderungen die bei Einführung der E-Akte zu beachten sind.54Seit Erlass des E-GovG im Jahre 2013 sind nun ungefähr fünf Jahre vergangen. Wie geringfügig die Einführung der elektronischen Aktenführung bereits fortgeschritten ist, verdeutlicht der Evaluierungsbericht 2016 der Bundesregierung im Rahmen des Regierungsprogramms Digitale Verwaltung 2020. Die Zielsetzung war eine bundesweit eingeführte elektronische Aktenführung bis zum Jahr 2020 in allen Bundeseinrichtungen. Die Realität ist jedoch eine andere. Nur etwa ein Drittel aller Bundeseinrichtungen verfügen über eine elektronische Aktenführung, circa (ca.) ein Sechstel aller Einrichtungen davon sowohl in der allgemeinen Verwaltungsarbeit als auch in Fachprozessen.55Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch das zwei Drittel über keine E-Akte verfügen. Das ist gemessen an den Ambitionen der Politik ein ernüchterndes Bild. Als problematisch erweist sich auch die Aktenführung auf Hybridbasis. Dabei entsteht ein doppelter Aufwand, da sowohl die Papierakte als auch die digitale Akte parallel geführt werden. Neben hohen Kosten erschweren die noch nicht vorhandenen Verwaltungsvorschriften das Vorhaben.56Der Bund konnte aber einen wichtigen ersten Schritt gegen Ende 2017 verzeichnen. Die Ausschreibung für die ganzheitliche Einführung der E-Akte im Bund konnte am 23. November 2017 erfolgreich abgeschlossen werden. Die Firma Fabasoft Deutschland GmbH erhielt mit Ihrem Produkt eGov-Suite den Zuschlag.57Es wird dennoch eine spannende Beobachtung sein, ob der vorgegebene Zeitrahmen ansatzweise eingehalten werden kann.58

2.2.2 Homogenisierung bundesweiter IT-Systeme

Mit dem am 20. Mai 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen „Grobkonzept zur IT-Konsolidierung Bund“ startete der Bund ein, über die einzelnen Ressorts gespanntes Projekt unter der Leitung des BMI.59Der Zeitplan sieht bis zum Jahr 2025 eine Bündelung und Standardisierung der gesamten IT des Bundes vor. Das Ergebnis soll eine IT sein, die ökonomisch und im Bereich der IT-Sicherheit standhaft gegen Angriffe aufgebaut ist.60Das Projekt ist unterteilt in die drei Hauptbereiche Beschaffungsbündelung, Betriebskonsolidierung und Dienstekonsolidierung.61

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1 - Die IT-Konsolidierung Bund umfasst drei Handlungsstränge62

Der erste Hauptbereich ist die Beschaffungsbündelung und dient der Zusammenführung der gesamten IT-Beschaffungen des Bundes zur Zentralstelle für IT-Beschaffung und wenige andere Stellen in der Bundesverwaltung. Angesiedelt ist die neue Zentralstelle beim Beschaffungsamt des Bundes und soll bis Ende 2018 für 90% aller Beschaffungen im IT-Bereich zuständig sein. Dazu zählen neben der IT-Hardware und Software auch die IT-Dienstleistungen und IT-nahen Dienstleistungen (Beratung, Instandhaltung und andere Services).63Der zweite Projektbereich ist die Betriebskonsolidierung. Darunter wird die Neuordnung des gesamten IT-Betriebes der unmittelbaren Bundesverwaltung verstanden. Die Umsetzung erfordert bis zum Jahr 2022 eine Umstellung von derzeit ca. 1300 Rechenzentren und Server-Räumen auf einige wenige, dafür aber größere Rechenzentren. Das Bestreben lautet bis Ende 2022 80% des gesamten IT-Betriebes zentral über das neue Informationstechnikzentrum des Bundes (ITZBund) zu steuern. Erste gelungene Umsetzungsmaßnahmen konnte Klaus Vitt, Bundesbeauftragter für IT (BfIT) im BMI und gleichzeitig auch Leiter des Gesamtprojektes, bereits verkünden. Mit der Zusammenführung des Zentrums für Informationsverarbeitung (ZIVIT), der Bundesstelle für Informationstechnik (BIT) und dem Dienstleistungszentrum IT des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (DLZ-IT BMVI) zum bereits o.g. ITZBund im Jahr 2016 konnte eine Bündelung erreicht und die Möglichkeit geschaffen werden ressortübergreifende Querschnittsaufgaben der IT anzubieten. Momentan erfolgt eine schrittweise Überführung der restlichen Rechenzentren von anderen Ressorts in das ITZBund.64Die IT des Verteidigungsressorts, die Auslands-IT des Auswärtigen Amtes und die IT von der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung bleiben eigenständig und bilden mit dem neuen ITZBund einen Leistungsverbund.65Die Erreichung des Hauptziels bewirkt der dritte Projektbereich. Bei der Gestaltung des Plans „Gemeinsame IT des Bundes“ und der darin beinhalteten Konsolidierung der Dienste steht die Erstellung einzelner leistungsstarker IT-Lösungen im Mittelpunkt.66Neben der Bereitstellung von IT-Basisdiensten (bspw. Microsoft Office) erbringt das ITZBund im Bereich innerhalb der Bundesverwaltung noch viele weitere Dienstleistungen, wie u.a. die Errichtung von Webportalen und Plattformen oder eine IT-gestützte Personalverwaltung.67Der Aufbau von Portalen gehört dabei zu einer Kernkompetenz des ITZBund.68Weiterhin sollen bis 2025 die eingesetzten IT-Lösungen einem einzigen Standard entsprechen und das Arbeiten in der Cloud, das heißt (d.h.) das gemeinsame Arbeiten über Ressortgrenzen hinweg, vollständig umgesetzt sein. Das IT-Sicherheitslevel wird dabei stetig verstärkt und auch die wirtschaftliche Effizienzsteigerung wird dadurch sichergestellt.69Einsparungen resultieren aus dem Wegfall von parallelen Aufwendungen für Planungs-, Entwicklungs-, und Wartungsmaßnahmen, da der Einsatz von standardisierten Anwendungen zentral für alle Behörden durch das ITZBund erfolgt.70Die Bündelung der bisher parallel betriebenen Netzinfrastrukturen durch das Projekt Netze des Bundes (NdB) komplettieren den IT-Konsolidierungsprozess. Ähnlich wie bereits bei der Errichtung des ITZBund werden zunächst nur die Netze des Informationsverbund Bonn-Berlin (IVBB), das Bundesverwaltungsnetz/Informationsverbund der Bundesverwaltung (BVN/IVBN) und das Bund-Länder-Verbindungsnetz (DOI) zu einer Plattform zusammengefasst. In einem späteren Schritt erfolgt der Ausbau des NdB zu einer allumfassenden Plattform mit allen weiteren Netzen.71

2.3 Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“

Das Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“ wurde am 17. September 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet und dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen zur vollständigen Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.72Es stellt einen wichtigen weiteren Beitrag zur koordinierten Umsetzung der durch das E-GovG erlassenen Regelungen dar.73Die Bundesregierung hat durch Ihren Beschluss deutlich gemacht, dass eine einfache Transformation der Verwaltungsvorgänge von Papier zu PC allein nicht dafür sorgt „digital“ zu handeln. Vielmehr bedarf es einer grundlegenden Überprüfung zwischen Ansprüchen von außen und bestehenden internen Arbeitsweisen. Die Nutzung modernster IT-Lösungen soll dabei helfen die Idealvorstellung einer modernen und digitalen Verwaltung, die durch Vernetzung, Arbeitsteilung und der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur besticht, zu erreichen.74Die Umsetzung erfolgt schrittweise anhand der gesetzlichen Vorgaben des E-GovG und durch die im Regierungsprogramm fixierten Fristen.75Alle festgelegten Maßnahmen durch das Regierungsprogramm bauen auf der gelungenen Umsetzung einer leistungsgesteigerten und gebündelten IT des Bundes auf.76Ziel ist ein durchweg elektronischer Arbeitsplatz, der durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens bestechen soll und ein neues Verständnis des Zusammenarbeitens beinhaltet. Die Vernetzung untereinander und das arbeitsteilige Arbeiten werden dabei durch einen besseren Transfer von Wissen, Daten, Informationen und Leistungen unterstützt.77Die Umsetzung erfolgt dabei in eigener Zuständigkeit der Ressorts. Durch das BMI erfolgt dennoch eine Aufgabenerledigung, wenn es sich um relevante Maßnahmen handelt, die alle Ressorts betreffen. Dazu gehören das zentrale De-Mail-Gateway, der Basisdienst E-Akte und die Verfahren E-Beschaffung und E-Gesetzgebung.78Die Rolle des IT-Planungsrates wird verstärkt und soll die Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen so besser bei der digitalen Wandlung unterstützen.79

Das Regierungsprogramm beinhaltet außerdem Handlungsvorgaben für einen verbesserten Zugang von Bürgern und Unternehmen zur digitalisierten Verwaltung. Dieser soll durch eine Onlinezugangsmöglichkeit sichergestellt werden. Die Basis soll eine Zugangsplattform darstellen, die eine schnelle und sichere Beantragung der bereitgestellten Onlinedienstleistungen trotz föderaler Hindernisse, gewährleisten soll.80

2.4 Breitbandausbau als wichtiger Baustein der Digitalisierung

Die Digitalisierung setzt mit zunehmender Geschwindigkeit eine Umwälzung in nahezu allen Bereichen aktueller Lebensbereiche in Gang. Es erfolgt ein digitaler Wandel ohne erkennbare Schranken. Damit Deutschland auch zukünftig im Wettbewerb dieser digitalisierten Welt bestehen kann und seinen Status als Innovationsgesellschaft und ernstzunehmende Digitalnation behält, ist eine leistungsstarke digitale Infrastruktur notwendig.81Laut Experten steigt allein im Zeitraum von 2015 bis 2020 das weltweite Internetaufkommen um das Dreifache. Wo im Jahre 2015 noch 53 Milliarden (Mrd.) Gigabyte pro Monat galten, werden es im Jahre 2020 voraussichtlich bereits 161 Mrd. Gigabyte pro Monat sein.82Ein Anstieg ist ebenfalls beim mobilen Internetaufkommen und den mit dem Internet verbundenen Geräten zu verzeichnen. Es wird im Jahr 2020 von einem 19-prozentigen Anteil beim mobilen Internetaufkommen und ca. 50 Mrd. mit dem Internet verbundenen Geräten ausgegangen.83Notwendige Maßnahmen aufgrund der gestiegenen Anforderungen sind bereits seit 2009 durch eine Breitbandstrategie des Bundes erkennbar. Neben dem Ziel bis 2018 eine ganzheitliche Bereitstellung mit 50-Mbit/s Anschlüssen herzustellen wurde auch die Verteilung von Fördergeldern für den Breitbandausbau durch den Bund angehoben. Mit rund 4 Mrd. Euro intensiviert der Bund auch in diesem Bereich seine Bemühungen.84Zielmarke ist ein Breitbandausbau mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 1 Gigabit-pro-Sekunde (GBit/s), um den Herausforderungen einer zukünftig digitalisierten Welt gerecht werden zu können. Schlagwörter wieInternet der Dinge, Big Data aber auch das E-Governmentgehören dazu und werden eine vielfach höhere Geschwindigkeit als bisher benötigen.85Durch die im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) neu gegründete Netzallianz Digitales Deutschland soll der bestmögliche Weg in das Gigabit-Zeitalter festgelegt werden.86Die Verabschiedung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) soll Effekte der Zusammenarbeit beim Ausbau der Glasfasernetze bewirken und kostensenkende Potenziale beim Netzausbau entfalten.87Sowohl auf die Netzallianz digitales Deutschland als auch auf das DigiNetzG wird im weiteren Verlauf dieses Kapitels noch näher eingegangen.

2.4.1 Breitbandförderprogramm als Lösung?

Das BMVI hat es sich zur Aufgabe gemacht für eine Homogenität der digitalen Infrastruktur zu sorgen. Dies beinhaltet nicht nur innovative Lösungen für die Ballungszentren, sondern auch für die ländlichen Regionen.88Um dieser Zielsetzung näher zu kommen, setzt das Ministerium auf eine Mischung zwischen öffentlichen Fördermitteln und sich durch den Markt regulierende Investitionen in den Netzausbau. Es wird folglich keine Verstaatlichung des neuen Breitbandnetzes angepeilt.89Der Bund hat ein Bundesförderprogramm für die kommunale Ebene aufgelegt und löst dadurch eine Verstärkung von Investitionen in diesen Gebieten auf bis zu 10 Milliarden Euro aus.90Durch die am 22. Oktober 2015 in Kraft getretene Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“91wird es für Kommunen in Gebieten mit einer Unterversorgung einfacher eine Finanzierung möglich zu machen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass ein Ausbau durch privatwirtschaftliche Träger für die künftigen drei Jahre aus unterschiedlichen Gründen nicht erwartet werden kann.92Die Höchstförderung einzelner Projekte kann bis zu 15 Millionen Euro betragen und umfasst grundsätzlich 50% der Kosten. Bei Gebieten, die unter einer geringen Wirtschaftskraft leiden, sind bis zu 70% der Kosten förderfähig, umfassen aber einen Mindestanteil von 10% der jeweiligen Kommune, wenn das Bundesförderprogramm mit einem Förderprogramm der Länder oder der EU kombiniert werden sollte.93Es kommen zwei Fördermodelle94zur Anwendung:

1. Das Wirtschaftlichkeitslückenmodell: Förderung für Betreiber eines Breitbandnetzes in unwirtschaftlichen Gebieten
2. Betreibermodell: Kommunen errichten sogenannte passive Netzinfrastrukturen und verpachten diese an einen externen Betreiber.

Nachweislich muss es sich zudem um ein erschlossenes Gebiet handeln, das nicht bereits über eine Mindestdownloadrate von 30 MBit/s verfügt.95

Das Bundesförderprogramm läuft bis zum 31. Dezember 2019.96

2.4.2 „Netzallianz Digitales Deutschland“

Unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde im März 2014 die Initiative „Netzallianz Digitales Deutschland“ vom damaligen Minister Alexander Dobrindt gestartet.97Die Hauptziele der Netzallianz sind der Ausbau Deutschlands zu einem maßgeblichen Digitalstandort in Europa und der gleichzeitigen Etablierung von fortschrittlichsten digitalen Netzen, damit in Deutschland jedem (Personen und Unternehmen) die Partizipation an der digitalisierten Welt problemlos ermöglicht werden kann. Das Herzstück bildet die neu geschaffene Plattform für große als auch mittelständische Unternehmen, die gemeinsam mit Verbänden und Experten für ein Fortschreiten des Ausbaus mit schnellen Netzen sorgen soll.98Neben den großen Telekommunikationsanbietern Deutsche Telekom AG, United Internet AG und Vodafone GmbH sind der Netzallianz auch bedeutende regionale Telekommunikationsanbieter wie beispielsweise (bspw.) die NetCologne GmbH und die Unitymedia GmbH beigetreten.99Bei den bis zu zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen sollen Strategien und Lösungsansätze erarbeitet werden, um das große Ziel der deutschlandweiten Versorgung mit Breitbandanschlüssen von mindestens 50 MBit/s zu erreichen. Diese Zielsetzung sollte bis Ende 2018 erreicht sein.100

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung2 - Vier Ausbauphasen für gigabitfähige konvergente Infrastrukturen in Deutschland101

Tatsächlich sind durch die Netzallianz erhebliche Fortschritte erzielt worden. Seit Beginn der Initiative im Jahr 2014 stieg die Verfügbarkeit von 50 MBit Internetanschlüssen seit Mitte 2014 von 64 Prozent bis Ende 2015 auf bereits 70,1 Prozent.102Doch in Anbetracht immer weiter steigender Datenraten und den gegenwärtigen digitalen Themen Vernetzung und Internet der Dinge, wodurch in naher Zukunft – bis 2020 - weltweit bis zu 500 Milliarden Dinge untereinander kommunizieren werden, kommt es verstärkt auf ein zukunftsweisendes, schnelles und mit einem gut abgestimmten Technologiemix (Festnetz und Mobilfunk) ausgestattetes Breitbandnetz an.103Auch die moderne Verwaltung wird sich vermehrt nur noch mit Hilfe großer Datenmengen komfortabel nutzen lassen. Gigabit-Netze ermöglichen die Bereitstellung dieser notwendigen digitalen Infrastruktur, erfordern aber einen dementsprechenden Aufwand bei Aufbau und Investitionen.104Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 von der Netzallianz die neue „Zukunftsoffensive Gigabit-Deutschland“ begonnen. Die Offensive hat sich dabei zum Ziel gesetzt Deutschland bis zum Jahr 2025 infrastrukturell zu einer Gigabit-Gesellschaft transformiert zu haben. Bestandteile der Transformation sind technische (Glasfaseranschlüsse mit mindestens 1 GBit/s, Errichtung eines 5G Mobilfunknetzes), finanzielle und rechtliche Anpassungen.105

2.4.3 Das DigiNetzG

Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze trat am 10. November 2016 in Kraft und soll dabei helfen den Ausbau der Gigabit-Anschlüsse voranzutreiben. Den Hauptregelungscharakter entfaltet das DigiNetzG durch die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für ein Zusammenwirken zwischen Telekommunikationsanbietern (Tk-Anbietern) und Versorgungsnetzbetreibern.106

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung3 - Anwendung des DigiNetz-Gesetzes in der Praxis107

Das Hauptaugenmerk liegt in der Neugestaltung von Regelungen zur Optimierung der Investitionen im Bereich des Tiefbaus mit Glasfaserkabeln. Dadurch sollen die hohen Kosten für den Ausbau dieser Art der Breitbandversorgung reduziert werden.108Deutschland setzt durch das DigiNetzG die EU-Vorgabe der Richtlinie 2014/61/EU um, die eine Kostensenkung in diesem Bereich vorsieht.109Umfasst werden neben Neubaugebieten auch alle Transportwege, wie zum Beispiel Straßen, Schienen, Wasserstraßen und Brücken, inklusive der bereits bestehenden Hauptverkehrswege, wie u.a. Bundesautobahnen und ICE-Strecken.110Erreicht werden soll ein dynamischer Ausbau von Glasfaserleitungen durch die Nutzung von Mitverlegungs- und Mitbenutzungsmöglichkeiten.111Als Informations- und Streitbeilegungsstelle fungiert die Bundesnetzagentur (BNetzA) und kümmert sich um die Bereitstellung eines umfassenden Informationsangebotes, u.a. durch Übersichten oder deserweiterten Infrastrukturatlasses. Bei Nichteinigung zwischen Tk-Anbieter und Versorgungsbetreiber trifft die Streitbeilegungsstelle der BNetzA eine verbindliche Entscheidung.112

3 Verwaltungsmodernisierung durch digitale Transformation

Die Modernisierung der deutschen Verwaltung vor dem Hintergrund der Digitalisierung erhielt 2013 mit der Verabschiedung des E-Government Gesetzes den notwendigen rechtlichen Rahmen. Darauf aufbauend wurden durch die Bundesregierung viele Programme gestartet. Vorrangig zu nennen ist hier das bereits unter Punkt 2.3. vorgestellte Regierungsprogramm Digitale Verwaltung 2020. Viele Bundesländer und Kommunen sind seit dem ebenfalls aktiv geworden und verabschieden eigene Programme und Aktionspläne.113Trotz all dieser Reformen konnte sich jedoch das E-Government in Deutschland bislang noch nicht vollends durchsetzen und es besteht weiterhin Bedarf an verbessernden Maßnahmen.114Die Wünsche der Bürger und der Wirtschaft verdeutlichen dabei, wie eine zukünftige digitale Verwaltung sein soll: bürgernah, kundenfreundlich, transparent, beteiligungsoffen und dazu noch effektiv und effizient.115Um all diese Parameter erreichen zu können bedarf es einer Änderung der Sichtweise. Der Bürger bzw. die Wirtschaft sollte im Mittelpunkt der weiteren Unternehmungen stehen.116Alle involvierten föderalen Ebenen sind angehalten eine vernetzte Verwaltung als oberstes Ziel zu erkennen und gemeinsam dafür zu sorgen eine an den Nutzern orientierte, digitale Verbundstruktur aufzubauen. Dabei spielt die Erreichbarkeit der angebotenen digitalen Verwaltungsdienstleistungen eine entscheidende Rolle.117Die Erreichbarkeit ist deshalb von entscheidender Bedeutung, da sich die Tätigkeit des Staates in immer mehr Lebensbereichen der Bürger und Unternehmen entfaltet und mit dem Wunsch nach mehr Bürgernähe verknüpft ist. Schwer zu verstehende Formulare und ein Übermaß durch zu viele Gesetze und Vorschriften spiegeln zudem eine aktuelle Skepsis von Bürgern und Unternehmen gegenüber der öffentlichen Verwaltung wieder.118Bei einem Blick auf die Motive für die sich geänderten Ansprüche von Bürgern und Unternehmen zeigt sich eine durch die Informationstechnik bedingte Veränderung in den wichtigen Bereichen Information und Kommunikation. Anstelle des Briefes wird vermehrt die E-Mail genutzt und die Informationsbeschaffung erfolgt zunehmend aus dem Internet, also online.119Dieser Wandel wird durch positive Erlebnisse der Bürger und Unternehmen bei Inanspruchnahme digitaler Dienste im industriellen und privaten Bereich verstärkt.120Durch diese Ausgangslage ist es für die Verwaltung von Bedeutung sich zukunftsfähig zu verhalten. Das Aktivitätserfordernis besteht aus einer Neukonzeption von Prozessen und innovativer Förderung von Lösungsansätzen in den gesamten, sich durch die Digitalisierung geänderten, Betätigungsfeldern der Verwaltungstätigkeit.121Bei Betrachtung der momentan bereits genutzten Onlineverwaltungsdienstleistungen zeigen sich die möglichen Optimierungsmöglichkeiten. Laut der von PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) im Jahr 2017 durchgeführten Studie „Die vernetzte Verwaltung – Digitalisierung aus der Bürgerperspektive“ ist für die Gruppe von Bürgern, die bereits Onlinedienstleistungen in Anspruch genommen haben, der Abruf von Formularen für die nachfolgende Offlineabwicklung die bislang am hauptsächlichsten genutzte Onlineverwaltungsdienstleistung.122Optimierungspotenziale sind dabei nicht nur bei den bereits angebotenen Onlineverwaltungsdienstleistungen, sondern auch in den unterschiedlichsten Betätigungsfeldern der Verwaltung seit längerem erkennbar. Der seit dem Jahre 2011 jährlich von der Initiative D21 e.V. herausgegebene „eGOVERNMENT MONITOR“ vereinigt wichtige Erkenntnisse zur aktuellen Lage der elektronischen Verwaltung mit dem Fortschritt digitaler Verwaltungsarbeit und stellt diese vor.123So nutzten im Jahr 2016 weniger als die Hälfte der deutschen Internetnutzer die angebotenen E-Government Möglichkeiten. Die angebotenen Rahmendienste De-Mail und der neue Personalausweis (nPA), welche für die Nutzung der digitalen Verwaltungsdienstleistungen notwendig sind, werden unterdurchschnittlich genutzt. Die De-Mail wird von 45 % der Befragten nicht in Anspruch genommen und deren Nutzung ist von den Bürgern auch nicht angedacht. Ähnlich schaut es beim nPA aus. Die Freischaltung aller Funktionen des nPA besitzen nur 4 % aller Internetnutzer in Deutschland. Auf die Funktionen des nPA wird in einem Exkurskapitel unter 4.3.2. nochmals vertieft eingegangen. Dennoch zeigt die Studie ein steigendes Vertrauen wenn es um die Nutzung von Onlineverwaltungsdienstleistungen geht. Die Datenschutzbedenken befinden sich bei Bürgern und Unternehmen auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Studie 2011.124Erschwerend kommen die ungenügende Öffentlichkeitsarbeit über bestehende Angebote in Kombination mit einer undurchsichtigen Gestaltung der Angebotsseiten hinzu.125Daraus ableitend lasse sich die Notwendigkeit erkennen, dass die Verwaltung Onlineverwaltungsdienstleistungen anbieten müsse, die neben einem direkten Mehrwert für Bürger und Unternehmen auch über eine verstehbare Zugangsmöglichkeit verfügen sollten, erklärte BfIT Klaus Vitt in seinem Grußwort zum eGOVERNMENT MONITOR 2016.126

3.1 Bürgerorientierung durch nutzerfokussierte Onlineangebote

Die heutige Gesellschaft, in dieser Arbeit vor allem auf Bürger und Unternehmen fokussiert, verlangt eine höfliche und dienstbereite Behandlung vom gegenwärtigen Staatsapparat. Neben dem gewünschten Resultat, zählt immer mehr auch die Qualität wie dieses Ergebnis zu Stande kommt.127Das Leistungsspektrum der Verwaltung umfasst dabei hauptsächlich die Erbringung von hoheitlichen Aufgaben wie beispielsweise die Genehmigungserteilung und die Steuererhebung.128Obwohl dem Bürger bzw. dem Unternehmen nicht in allen Fällen ein exorbitant hohes Verlangen an der Leistungserbringung unterstellt werden kann, wird dennoch die Forderung gegenüber der Verwaltung sichtbar, wonach der Service während der Leistungserbringung einen wichtigen Stellenwert einnimmt.129Eine mögliche Begründung für die gestiegene Serviceerwartung könnten die negativen Erlebnisse sein, die eine Mehrheit der Gesellschaft beim Umgang mit der Verwaltung gemacht hat. Zu nennende Beispiele für diese Art von Erlebnissen sind u.a. zu lange Wartezeiten, ungeklärte Zuständigkeiten oder fehlendes Fachwissen der einzelnen Mitarbeiter.130Die gestiegene Erwartung der Gesellschaft an die sogenannten Bürgerservices, d.h. an die Leistungserbringung der öffentlichen Verwaltung mit Unterstützung von Technik und der Bereitstellung über das Internet, wird weiter zunehmen. Der Hauptgrund ist die Etablierung von Onlinedienstleistungen im privaten und beruflichen Lebensbereich.131Die öffentlichen Verwaltungen waren in diesem Bereich nicht untätig und versuchen seit etwa zwanzig Jahren eine Verbesserung von Bürgerservices sicherzustellen.132Während des laufenden Veränderungsprozesses mit dem Ziel eine digitale Verwaltung inklusive einer starken Dienstleistungs- bzw. Bürgerorientierung zu werden, haben sich verschiedene Evolutionsstufen herausgebildet. Eine Unterteilung umfasst daher vier Stufen. Bei der ersten Stufe handelt es sich um Informationsbeschaffung, bzw. Informationsbereitstellung, bei der darauffolgenden Stufe um den Kontakt zwischen Verwaltung und Bürger. Interaktion zwischen Verwaltung und Bürger bildet die dritte Stufe, worauf mit der Teilhabe des Bürgers an der Verwaltung die vierte Stufe folgt.133Die bereitgestellten Online-Bürgerservices sollten im Idealfall zumindest die ersten drei Stufen miteinander vereinen, da nur so eine wirkliche Modernisierung außerhalb und innerhalb der Verwaltung stattfindet.134Die Informationsbereitstellung seitens der Behörden dient als Anfangsstufe des Bürgerservicegedankens. Der Bürger erhält auf diesem Wege Hinweise in Form von hauptsächlichen Informationen, wie z.B. Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und Formulare, und ergänzenden Informationen, wie bspw. Kontaktperson, andere relevante Stelle, um sein Anliegen selbst zu definieren.135Ein wichtiges Kriterium bei der Umsetzung von Stufe eins ist das Prinzip der Zielgruppenerstellung. Der Zugang zu den gesuchten Informationen muss für den Bürger so einfach wie möglich gestaltet sein. Für die angedachte Onlineplattform ergeben sich dadurch verschiedene Strukturmöglichkeiten. Es kommt eine Sortierung nach Themen, nach Zielgruppe oder Lebenslage in Betracht.136Die zweite Stufe, die Kontaktmöglichkeiten zwischen Bürger und Verwaltung, erhielt in den letzten Jahren einen enormen Zuwachs. Neben den klassischen Kommunikationsmitteln wie Telefon und E-Mail haben sich heutzutage Mobiltelefone, Chats, Online-Communities und Soziale Netzwerke im privaten Sektor etabliert. Die Erwartungshaltung der Bürger veranlasst die Verwaltung über eine Einführung der ein oder anderen o.g. neuen Möglichkeiten nachzudenken. Die Vorteile zeigen sich durch den Weg von der reinen Beschränkung auf den Austausch von Nachrichten und hin zu einer wirklichen Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Mitarbeitern der Verwaltung.137Als dritte Stufe kommt die Interaktion zwischen Bürger und Verwaltung hinzu. Hier besteht womöglich der größte Transformationsbedarf. Papiergebundene Anträge und Formulare nehmen bis heute eine prägende Stellung ein.138Das Potenzial von automatisierten Transaktionen, die online ablaufen können, liegt in der Anpassungsfähigkeit von onlinebasiert zur Verfügung gestellten Formularen.139Eine nahezu unüberwindbare Hürde besteht einzig bei Ermessensentscheidungen, da diese nicht durch IT-Systeme getroffen werden können. Die Einschränkung bei der Feststellung der Identität von Bürgern wurde erkannt und durch die Online-Ausweisfunktion, die der neue Personalausweis bereitstellt, überwunden. Daraus resultiert die wichtige Aufgabe der Bekanntmachung der neuen Funktionen, so dass der Bürger den Mehrwert einer Benutzung erkennt.140Die vollkommene Abkehr von traditionellen, d.h. der vor Ort erbrachten Bürgerservices, wird schwer möglich sein. Dem stehen verschiedene Gründe entgegen, wie z.B. gesetzesbedingte Erfordernisse eines Erscheinens in der Behörde oder auch mangelnde Kenntnisse der Bürger im Bereich der Internetnutzung.141Dennoch sollte es das Ziel der Verwaltung sein das Angebot an onlinebasierten Serviceleistungen weiter auszubauen. Der demographische Wandel und der durch die Bürgerwünsche entstandene Anpassungsdruck lassen womöglich keine andere Strategieoption hinsichtlich der Zielerreichung zu.142

3.2 Die Vernetzung von Bürgerdiensten

Eine vollständig elektronische Bereitstellung und Bearbeitung von Onlineverwaltungsdienstleistungen erfordert neben der unter Punkt 2.2.2. beschriebenen Homogenisierung von IT-Systemen zusätzlich ein Umdenken bei organisationstechnischen Abläufen.143Um eine umfassende Erneuerung von Bürgerservices zu ermöglichen, bedarf es einer Strategie, die ein vernetztes Zusammenwirken von Behörden entlang der geltenden EU-Dienstleistungsrichtlinie ermöglicht.144Bestehende innerorganisatorische Grenzen sollten überdacht werden und aus dem Gesichtspunkt einer gesamten Prozesserneuerung heraus konzipiert werden.145Ein Teil der Erneuerung könnte durch das Front-Office und Back-Office-Modell erreicht werden. Den Fokus der Betrachtung bildet die tatsächliche Abbildung des gesamten Prozesses. Es erfolgt eine Trennung zwischen dem ersten Zugang und der Verteilung, der Front-Office genannt wird, und der Fertigstellung der eigentlichen Leistung im Hintergrund, dem Back-Office. Das Front-Office übernimmt dabei eine zusammenführende Rolle von Front und Back-Office.146Das Hauptaugenmerk ist die organisationsübergreifende Ausführung des Prozesses. Die Effektivitätssteigerung der Verwaltung gelingt dabei nur, wenn der Wille zur vernetzten Zusammenarbeit inklusive einer vereinfachten Zugangsstruktur für den Bürger durch den strategischen Einsatz von IT neu organisiert wird.147Die Neuorganisation ist deshalb von Bedeutung, da bisher der Schwerpunkt der IT-Vernetzung lediglich die innerbehördlichen Netze umfasst. Dort sind es vordergründig die allgemeinen Dienste, wie z.B. die E-Mail, die einen Austausch von Daten und Mitteilungen sicherstellen.148Damit das Ziel einer vernetzten und organisationskompatiblen IT realisiert werden kann, wird es notwendig sein aus den unterschiedlichen Teilsoftwaresystemen ein integratives Gesamtsystem zu konzipieren.149Eine organisationsübergreifende Interaktion setzt daher die Fähigkeit von IT-Systemen voraus eine Interoperabilität zu gewährleisten.150Die Interoperabilität ermöglicht den ausnahmslosen kommunikativen Austausch von Daten und eine darauf aufbauende Weiterverarbeitung anhand von festgelegten Regeln.151Ein möglicher Lösungsansatz könnte sein die in Abhängigkeit stehenden Bereiche der eingesetzten Hardware, der benutzen Software, der Aufbereitung der Daten, der Sicherheitsaspekte, der Prozesskonzeption und der organisatorischen Entscheidungen derart in Einklang zu bringen, dass eine Standardisierung erkennbar wird.152Das Resultat wäre der angestrebte Zweck des E-Government, der eine Symbiose zwischen dem Input von außerhalb der Verwaltung und den innerorganisatorischen Entwicklungen herstellt und für eine dezentralere Leistungserbringung der dann digitalisierten Verwaltung mit Hilfe eines zusammenarbeitenden Behördengeflechts sorgt.153

3.3 Die Sichtweise der Gesellschaft auf onlinebasierte Bürgerdienste

Die Sichtweise der Gesellschaft auf das Thema Onlineverwaltungsdienstleistungen spielt, wie bereits unter Punkt 3.1 dargelegt, eine immer wichtigere Rolle. Die Verwaltungen haben inzwischen erkannt, dass Umsetzungsmaßnahmen nur zum Erfolg führen, wenn auch die Akzeptanz der Bürger und Unternehmen für die neuartigen onlinebasierten Verwaltungsleistungen sichergestellt ist.154In vielen veröffentlichten Studien zum Oberthema E-Government finden sich vermehrt Schwerpunktbereiche, die sich mit dieser Thematik befassen. So enthält die Studie „eGovernment in Deutschland – Bedeutung und Potenzial für das deutsche Innovationssystem“155vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln den Themenschwerpunkt Nutzerfreundlichkeit. Die 2017 veröffentlichte Studie von PwC „Die vernetzte Verwaltung - Digitalisierung aus der Bürgerperspektive“156beleuchtet detailliert das Nutzerkonto in Relation zur Nutzerakzeptanz. Bei dem von der Initiative D21 seit 2011 herausgegebenen „eGovernment Monitor: Nutzung und Akzeptanz digitaler Verwaltungsangebote – Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich“157steht ebenfalls bei der jährlich erhobenen Studie die Sichtweise der Bürger im Mittelpunkt. Die Hauptthesen können bei allen drei Studien übereinstimmend herausgelesen werden. Das Hauptaugenmerk der Verwaltung sollte demnach auf die Entwicklung der Benutzerfreundlichkeit von angebotenen Diensten gelegt werden. Die Verwaltungen sollten jedoch gleichzeitig auch dafür sorgen den Abbau von Hindernissen für die Inanspruchnahme von Onlineverwaltungsdienstleistungen voranzutreiben.158Eine Mehrheit der befragten Bürger wünscht sich neben einer effizienteren Bearbeitung die Senkung bei Gebühren und die Möglichkeit eines Onlineabrufes beim Bearbeitungsstatus.159Eine weitere Problematik lässt sich beim Vergleich von potenziellem Interesse der Befragten und der tatsächlichen Nutzung bereits bestehender Angebote erkennen. Festgestellt werden kann zweifelsfrei die Bereitschaft von Bürgern in Zukunft Onlineverwaltungsdienstleistungen vermehrt in Anspruch zu nehmen.160Dazu bedarf es jedoch der Steigerung der Bekanntheit und der Vereinfachung der Inanspruchnahme, z.B. durch gezielte Veröffentlichung auf den verwaltungseigenen Internetseiten bzw. bessere Platzierung in den gängigen Suchmaschinen und die Abschaffung von notwendigen Hardwarekomponenten, wie dem Kartenlesegerät zur Nutzung des nPA.161Etwas weniger als die Hälfte der befragten Bürger gab zudem an, dass die oftmals nicht vorhandene Möglichkeit den Dienst vollständig Online abschließen zu können, maßgeblich für die Nichtinanspruchnahme bzw. für eine stärkere Nutzung von Onlinediensten ist.162Noch deutlicher war das Ergebnis der Befragung beim Thema Nutzerkonto. Die große Mehrheit der Bürger (90 %), die bereits Verwaltungsdienstleistungen online in Anspruch genommen haben, sprechen sich prinzipiell für die Bereitstellung eines Nutzerkontos aus.163Dennoch äußern auch zwei Drittel der Befragten beim Thema Nutzerkonto und Datenschutz Bedenken. Dies geht zurück auf die Sorge, was mit den eigenen personenbezogenen Daten im Detail passiert.164Die Befragung bei Verwaltungsmitarbeitern ergab ein ähnliches Bild, wie die Ergebnisse, die durch die Studien festgestellt wurden. So kann der Anlage 1 zu dieser Arbeit entnommen werden, dass bereits zwei Drittel der Teilnehmer schon einmal eine Onlineverwaltungsdienstleistung in Anspruch genommen haben. Weiterhin wurde auch der Grad der Zufriedenheit mit der erbrachten Dienstleistung eher positiv bewertet. Das Nutzungsinteresse ist demnach durchaus vorhanden. Ein deckungsgleiches Ergebnis lässt sich auch beim Thema Nutzerkonto feststellen. Fast 80-% sprechen sich für die Anlage eines Nutzerkontos aus. Die Forderung durchweg online abzuwickelnde Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, wurde von einer Vielzahl der Teilnehmer positiv bewertet.

[...]


1 Vgl. Schallbruch, M., 2003, S.4

2 Reinermann, H. & von Lucke, J., 2000, S.1

3 Vgl. Schallbruch, M., 2003, S.1

4 Vgl. ebenda, S.4

5 Vgl. BMI, 2006, S.3

6 Vgl. Schallbruch, M., 2003, S.13

7 Vgl. Kern, E., 2018, S.9

8 Vgl. Möllers, K. & Möllers, M., 2016, S.68

9 Vgl. Initiative D21 e.V., 2017, S.6

10 Vgl. Schallbruch, M., 2003, S.11

11 Vgl. Lohmann, B., 2018, S.11 und Vgl. Behörden Spiegel & Prognos AG, 2017, S.3

12 Vgl. Hertie School of Governance & Wegweiser GmbH, 2017, S.2

13 Vgl. ebenda, S.2

14 Vgl. Lohmann, B., 2018, S.12

15 Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/jahresberichte-der-bundesregierung/jahresbericht-der-bundesregierung-2013-2014/in-deutschlands-zukunft-investieren/digitale-agenda

16 Vgl. Behörden Spiegel & Prognos AG, 2017, S.3

17 Vgl. Schliesky, U., 2017, S.93

18 Vgl. Schliesky, U., 2017, S.91 und S.94 und Vgl. Schulz, S., 2012, S.56

19 Vgl. Fromm, J., Nentwig, L., Weber, M., Welzel, C., 2015, S.7

20 Vgl. Lohmann, B., 2018, S.12

21 Vgl. Hölzel, J., 2017, S.1017 und Vgl. Schliesky, U., 2017, S.94

22 Vgl. Brüggemeier, M., 2007, S.113

23 Vgl. Schulz, S., 2012, S.66

24 Vgl. https://www.it-planungsrat.de/DE/Projekte/projekte.html?nn=6848348

25 Vgl. Heuermann, R. (1), 2018, S.23

26 Vgl. Heuermann, R. (2), 2018, S.42

27 Vgl. Heuermann, R. (2), 2018, S.41f. und Vgl. Schliesky, U., 2017, S.95

28 Vgl. Heuermann, R. (2), 2018, S.42

29 Vgl. Hölzel, J., 2017, S.1016

30 Vgl. BMI, 2014

31 Vgl. https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/Digitale_Verwaltung/digitale_verwaltung_node.html

32 Vgl. Heuermann, R. (2), 2018, S.42, Vgl. BT, 2017, S.3 und Vgl. McKinsey, 2017, Vorwort

33 Vgl. Initiative D21 e.V., 2017, S.6 und Vgl. Lohmann, B., 2018, S.13

34 Vgl. Hoffmann, C. & Schliesky, U., 2018, S.193 und Vgl. Herrmann, M. & Stöber, K., 2017, S.1401

35 Vgl. Herrmann, M. & Stöber, K., 2017, S.1401

36 Vgl. Herrmann, M. & Stöber, K., 2017, S.1401f. und Vgl. Hoffmann, C. & Schliesky, U., 2018, S.193

37 Vgl. Herrmann, M. & Stöber, K., 2017, S.1402

38 Vgl. Hoffmann, C. & Schliesky, U., 2018, S.194f.

39 Vgl. ebenda, S.194f.

40 Vgl. Martini, M. & Wiesner, C., 2017, S.195 und Vgl. Hoffmann, C. & Schliesky, U., 2018, S.195

41 Vgl. Siegel, T., 2018, S.186

42 Vgl. ebenda, S.186

43 Vgl. ebenda, S.187f.

44 Vgl. BMI, 2013, S.4

45 Vgl. https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/E-Government-Gesetz/e-government-gesetz_node.html

46 Vgl. ebenda

47 Vgl. BMI (1), 2012, S.2

48 Vgl. BGBl., 2013

49 Vgl. https://www.verwaltung-innovativ.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/E-Government_Gesetz_tritt_inn_Kraft.html?nn=4516660

50 Vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/umsetzungsverpflichtung-egov.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3

51 Vgl. BMI (2), 2012, S.7

52 Vgl. ebenda, S.6ff.

53 Vgl. ebenda, S.9f.

54 Vgl. ebenda, S.6

55 Vgl. BdSt, 2017, S.8f. und Vgl. BMI (1), 2017, S.58ff.

56 Vgl. BdSt, 2017, S.10

57 Vgl. https://www.cio.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2017/20171123_zuschlagserteilung_e_akte_bund.html

58 Vgl. BdSt, 2017, S.9ff.

59 Vgl. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/it-und-digitalpolitik/it-des-bundes/it-konsolidierung/it-konsolidierung-node.html

60 Vgl. ebenda

61 Vgl. ebenda

62 Vgl. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/it-und-digitalpolitik/it-des-bundes/it-konsolidierung/it-konsolidierung-node.html

63 Vgl. ebenda

64 Vgl. https://www.cio.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2016/mitMS/20160315_effizientere_verwaltung_durch_it-konsolidierung.html

65 Vgl. IT-Beauftragter BReg, 2015, S.5f. und S.8

66 Vgl. ITZBund, 2018, S.5

67 Vgl. ebenda, S.13

68 Vgl. ebenda, S.16

69 Vgl. https://www.cio.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2016/mitMS/20160315_effizientere_verwaltung_durch_it-konsolidierung.html

70 Vgl. ebenda

71 Vgl. ebenda

72 Vgl. https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/Digitale_Verwaltung/digitale_verwaltung_node.html

73 Vgl. https://www.verwaltung-innovativ.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/digitale_verwaltung_2020.html?nn=4591032

74 Vgl. BMI, 2014, S.8

75 Vgl. ebenda, S.8f.

76 Vgl. ebenda, S.10

77 Vgl. ebenda, S.11

78 Vgl. ebenda, S.12

79 Vgl. ebenda, S.12

80 Vgl. BMI, 2014, S.46

81 Vgl. Bär, D., 2016, S.3

82 Vgl. ebenda, S.3

83 Vgl. ebenda, S.3

84 Vgl. Knauth, P., 2016, S.6

85 Vgl. Knauth, P., 2016, S.6 und Vgl. Eschweiler, W., 2016, S.8

86 Vgl. Daiber, V., 2016, S.15

87 Vgl. Knauth, P., 2016, S.6f.

88 Vgl. BMVI, 2016 (1), S.2

89 Vgl. ebenda, S.3

90 Vgl. BMVI, 2017, S.18

91 BMVI, 2018

92 Vgl. BMVI, 2016 (1), S.4

93 Vgl. ebenda, S.5

94 Vgl. ebenda, S.13

95 Vgl. ebenda, S.13

96 Vgl. BMVI, 2016 (1), S.5

97 Vgl. BMVI, 2016 (2), S.6

98 Vgl. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/netzallianz-digitales-deutschland.html und Vgl. BMVI, 2016 (2), S.6

99 Vgl. BMVI, 2016 (2), S.42f.

100Vgl. ebenda, S.6

101Vgl. BMVI, 2017, S.10

102Vgl. BMVI, 2016 (2), S.10

103Vgl. ebenda, S.18

104Vgl. BMVI, 2016 (2), S.18 und Vgl. BMVI, 2017, S.8f.

105Vgl. BMVI, 2017, S.8f.

106Vgl. ebenda, S.14ff.

107Vgl. ebenda, S.16

108Vgl. BMVI, 2017, S.14

109Vgl. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/diginetz-gesetz.html

110Vgl. BMVI, 2016 (2), S.18

111Vgl. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/diginetz-gesetz.html

112Vgl. https://www.vku.de/themen/digitalisierung/ein-jahr-diginetzg-zentrale-rolle-der-bnetza/

113Vgl. Ammann, M., Engels, B., Schnell, F. & Wallner, C., 2018, S.12

114Vgl. ebenda, S.12

115Vgl. Krallmann, H. & Zapp, A., 2012, S.5

116Vgl. Krallmann, H. & Zapp, A., 2012, S.5

117Vgl. ebenda, S.5f.

118Vgl. Möllers, K. & Möllers, M., 2016, S.53ff.

119Vgl. ebenda, S.68f.

120Vgl. Brenner, J., 2018, S.40 und Vgl. Asche, M., Coorssen von Löwenstein, M., Gelep, A., et al., 2017, S.12

121Vgl. Asche, M., Coorssen von Löwenstein, M., Gelep, A., et al., 2017, S.12

122Vgl. ebenda, S.23

123Vgl. https://publicus.boorberg.de/egovernment-monitor-2016/

124Vgl. https://publicus.boorberg.de/egovernment-monitor-2016/

125Vgl. ebenda

126Vgl. Initiative D21 e.V., 2016, S. 5

127Vgl. Schwabe, G. (1), 2011, S.19

128Vgl. Lenk, K., 2011, S.23

129Vgl. ebenda, S.23

130Vgl. Möllers, K. & Möllers, M., 2016, S.53

131Vgl. Lenk, K., 2011, S.23 und Vgl. Bieker, L., Bruns, L., et al., 2015, S.29

132Vgl. Lenk, K., 2011, S.24

133Vgl. Göttel, V., Langer, P., Thomas, M. & Wirtz, B., 2016, S.1

134Vgl. Schwabe, G. (2), 2011, S.98 und S.100

135Vgl. ebenda, S.100f.

136Vgl. ebenda, S.101

137Vgl. Vgl. Schwabe, G. (2), 2011, S.103f.

138Vgl. ebenda, S.106

139Vgl. ebenda, S.107

140Vgl. ebenda, S.107f.

141Vgl. ebenda, S.109

142Vgl. ebenda, S.112

143Vgl. Schuppan, T., 2011, S.259

144Vgl. ebenda, S.259f.

145Vgl. ebenda, S.260f.

146Vgl. Schuppan, T., 2011, S.263f.

147Vgl. ebenda, S.263ff. und S.275

148Vgl. Karich, C., Senf, C. & Zimmer, W., 2012, S.100

149Vgl. ebenda, S.100

150Vgl. ebenda, S.103

151Vgl. ebenda, S.103f.

152Vgl. ebenda, S.105

153Vgl. ebenda, S.127

154Vgl. Asche, M., Coorssen, M., Gelep, A., et al., 2017, S.3

155Vgl. Bahrke, M., Kempermann, H. & Schmitt, K., 2016

156Vgl. Asche, M., Coorssen von Löwenstein, M., Gelep, A., et al., 2017

157Vgl. Initiative D21 e.V., 2017

158Vgl. ebenda, S. 8

159Vgl. ebenda, S. 8

160Vgl. Asche, M., Coorssen von Löwenstein, M., Gelep, A., et al., 2017, S.20ff. und Vgl. Initiative D21 e.V., 2017, S.20ff.

161Vgl. Vgl. Initiative D21 e.V., 2017, S.13

162Vgl. ebenda, S.16

163Vgl. Asche, M., Coorssen von Löwenstein, M., Gelep, A., et al., 2017, S.21

164Vgl. ebenda, S.24

Final del extracto de 112 páginas

Detalles

Título
Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
Subtítulo
Ist eine gemeinsame Plattform für Onlineverwaltungsdienstleistungen in Deutschland möglich?
Universidad
Federal University of Applied Administrative Sciences
Calificación
13,50 RP (gut)
Autor
Año
2018
Páginas
112
No. de catálogo
V457732
ISBN (Ebook)
9783668890213
ISBN (Libro)
9783668890220
Idioma
Alemán
Palabras clave
Onlinezugangsgesetz, Digitalisierung, Breitbandausbau, E-Government, E-Akte, Digitale Verwaltung, Bürgerdienste, Portalverbund, Nutzerkonto, elektronischer Markt, Datenschutz, Plattformökonomie, Verwaltungsdienste, digitale Transformation, Verwaltungsmodernisierung, Onlineangebote, Verwaltung 4.0, eID-Funktion, Onlineverwaltungsdienstleistung
Citar trabajo
Alexander Wehner (Autor), 2018, Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/457732

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona