Prüfung der beruflichen Handlungskompetenz nach § 4 Absatz 2 Notfallsanitätergesetz in ausgewählten brandenburgischen Rettungsdiensten

Ein Überblick über die Prüfungsvorbereitungen, Kompetenzindikatoren und Bewertungsmaßstäbe


Proyecto de Trabajo, 2017

37 Páginas, Calificación: 1,4


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Forschungsfrage
1.2 Die Forschungslage
1.3 Material und Methoden
1.4 Aufbau der Projektstudienarbeit

2 Rahmenbedingungen des Berufsbildes Notfallsanitäter
2.1 Berufliche Handlungskompetenz des Notfallsaniters
2.2 Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter
2.3 Katalog der heilkundlichen Maßnahmen, Medikamentenkatalog
2.4 Position des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
2.5 Prüfungssituation in der rettungsdienstlichen, betrieblichen Weiterbildung

3 Kompetenzorientierte Prüfungsformen im Gesundheitswesen
3.1 Hauptgütekriterien von Prüfungen
3.2 Instrumente zur Kompetenzmessung
3.2.1 OSCE (Objective Structured Clinical Exmaniation)
3.2.2 Die Performanz-Prüfung
3.2.3 Portfolio
3.3 Zusammenfassung

4. Qualitative Untersuchung des Forschungsfeldes
4.1 Ziel der Untersuchung
4.2 Beschreibung der Stichprobe und Pretest
4.3 Methodenbeschreibung - Datenerhebung
4.4 Methodenbeschreibung - Datenauswertung

5. Auswertung
5.1 Das Kategoriensystem
5.2 Handlungskompetenzorientierte Überprüfung der Notfallsanitäter
5.2.1 Innerbetriebliche Weiterbildung in Vorbereitung auf die Überprüfung
5.2.2 Umfang der Überprüfung durch die ÄLRD
5.2.3 Indikatoren für die berufliche Handlungskompetenz bei Notfallsanitätern
5.2.4 Bewertungsmaßstäbe der beruflichen Handlungskompetenz
5.2.5 Weitere Explorationen aus den Experteninterviews
5.3 Ergebnisdiskussion

6. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

Die vorliegende Projektstudienarbeit ist eine thematische Fortschreibung der Studienarbeit des Autors. Ausgehend von den in der Studienarbeit unter methodisch-didaktischen Gesichtspunkten erörterten Lernformen einer innerbetrieblichen Weiterbildung für Notfallsanitäter1, liegt der Schwerpunkt dieser Projektstudienarbeit auf der Überprüfung der Notfallsanitäter durch die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Dabei wird berücksichtigt, dass die Prüfungsdidaktik bereits innerhalb der vorangestellten innerbetrieblichen Weiterbildung ihren Niederschlag finden muss.

1.1 Problemstellung und Forschungsfrage

Der Rettungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) zum 01.01.2014 grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber hat das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) nach 25 Jahren mit der Begründung abgelöst, da es in seinen Vorgaben „den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr gerecht“2 würde.

Nunmehr übernehmen die Notfallsanitäter neben dem ärztlichen Personal im Rettungsdienst die Hauptlast in der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung. Mit dem neuen Gesetz wurde jedoch nicht nur ein über das des Rettungsassistenten hinausgehendes Berufsbild festgeschrieben sondern auch die Grundlage dafür gelegt, dass alle Rettungsassistenten in einem Übergangszeitraum bis 31.12.2020 auf die erweiterten Anforderungen und fachlichen Kompetenzen fortgebildet und geprüft werden müssen. Mithin kommt dem nichtärztlichen Personal, welchem die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ entweder durch Abschluss der beruflichen Erstausbildung oder den Anpassungsfortbildungen zuerkannt wird, ein erweitertes Aufgabenspektrum zu. Daneben wurde erstmals die Verantwortlichkeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD), sich durch Überprüfungen von den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Notfallsanitäter zu überzeugen, gesetzlich verankert (§ 4 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) NotSanG). Zu den Inhalten einer solchen Überprüfung macht das Gesetz jedoch keine Angaben. Es bleibt damit den ÄLRD überlassen, die Prüfungssituationen zu beschreiben, vorzugeben und Kriterien festzulegen, um das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten. Dies führt dazu, dass die Überprüfungen weder auf Bundes- noch auf Bundeslandebene nach gleichen Maßstäben durchgeführt werden. Problematisch ist dies sowohl für die jeweiligen Rettungsdienste, weil es keine einheitlichen Kompetenznachweise/-bescheinigungen gibt, als auch für die Notfallsanitäter, die bei einem Arbeitgeberwechsel immer eine neue Überprüfung absolvieren müssen. Der Autor wirft folgende Fragestellung auf:

Welche Kompetenzindikatoren und Bewertungskriterien werden von den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD) in ausgewählten brandenburgischen Rettungsdiensten bei den handlungskompetenzorientierten Prüfungen nach § 4 (2) Buchst. c) NotSanG festgelegt und wie laufen die Prüfungsvorbereitungen sowie die Prüfungen ab?

1.2 Die Forschungslage

Der öffentliche Rettungsdienst und die Durchführung medizinischer Maßnahmen durch nichtärztliches Personal in der präklinischen Notfallmedizin sind in der Forschungslandschaft thematisch unterrepräsentiert. Der Autor konnte in seinen Recherchen zu Prüfungsinstrumenten und -kriterien auf den Bereich der Medizinerausbildung sowie auf die ebenso deutschlandweit einheitliche Pflegeausbildung zurückgreifen. Diese Recherche in der Literatur bilden die Grundlage der theoretischen Betrachtungen zu möglichen Prüfungsformen und deren mögliche Adaptation für die Prüfung der Notfallsanitäter in den Rettungsdiensten. Durch die erst relativ kurze Gültigkeit der einschlägigen Rechtsnorm im NotSanG konnte auch nicht auf die entsprechenden Studienlagen in diesem speziellen Feld zurückgegriffen werden.

1.3 Material und Methoden

Der Kontext der in Rede stehenden Prüfung wird durch ein Gesetz geregelt. Vor diesem Hintergrund wurden Rechtsnormen beziehungsweise deren Kommentierungen und Erläuterungen einbezogen. Inhaltlich ist die Forschungsfrage in der Psychologie und Erziehungswissenschaft verortet. Daher stammt ein Großteil der verwendeten Literatur aus diesem Bereich. Prüfungssituationen unterliegen immer didaktischen Ansätzen und sind eng mit den ihnen vorgelagerten Lernprozessen verbunden. Die bisherigen Forschungsergebnisse und empirischen Untersuchungen sowie praktischen Erfahrungen in Prüfungssituationen aus der Gesundheitspädagogik wurden ebenso berücksichtigt. Da sich die vorliegende Arbeit im Feld der qualitativen Sozialforschung bewegt, wird im weiteren Verlauf ebenso auf einschlägige Literatur abgestellt.

Der Autor hat sich für ein induktives Arbeiten und die Durchführung von Experteninterviews mit ausgewählten ÄLRD im Land Brandenburg entschieden. Durch die qualitative Inhaltsanalyse nach Mayring werden aus den Interviews weitere Daten extrahiert um Hypothesen auf die Forschungsfrage zu generieren.3 Die ÄLRD „erwerben durch Ihre Tätigkeit ein spezialisiertes Sonderwissen und verfügen damit über einen privilegierten Zugang zu Informationen“4 und werden damit zu Experten.

1.4 Aufbau der Projektstudienarbeit

In der Einleitung werden die Problemstellung, die Forschungsfrage sowie die Methoden und das Material beschrieben. Im zweiten Kapitel werden die Rahmenbedingungen des Berufsbildes „Notfallsanitäter“ sowie die Übertragung der Kompetenz zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen dargestellt. Das dritte Kapitel widmet sich ausgewählten Prüfungsformen im Gesundheitswesen und zeigt ihren Aufbau und mögliche Prüfungskriterien. Im Anschluss daran werden die Teilfragen an das Forschungsfeld gestellt. Nachdem im vierten Kapitel die detaillierte und umfassende Darstellung der Methodik und Auswertung der empirisch erhobenen Datenlage erfolgt, beschreibt der Autor im fünften Kapitel eine Übersicht über die Kompetenzindikatoren und Bewertungsmaßstäbe der Überprüfung nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) NotSanG sowie eine Perspektive zur einheitlichen Überprüfung der Notfallsanitäter in ausgewählten Rettungsdiensten in Brandenburg.

2. Rahmenbedingungen des Berufsbildes Notfallsanitäter

Der Notfallsanitäter gehört zu dem nichtärztlichen Personal des Rettungsdienstes und ist ein medizinischer Assistenzberuf. Die Einführung dieses Berufsbildes reiht sich ein in die Reformierung der Gesundheitsfachberufe und trägt vornehmlich der demografischen und gesundheitspolitischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. So ist davon auszugehen, dass die zunehmend älter werdenden Patienten „neben einer weiteren Zunahme der Einsatzzahlen eine Veränderung der Krankheitsbilder der Hilfesuchenden erwarten“5 lassen. Der Gesetzgeber geht weiterhin davon aus, dass „die Zukunft der Notfalleinsätze durch komplexer werdende Notfallsituationen gekennzeichnet sein“6 wird. Daneben spielt der insbesondere in den ländlichen Regionen Deutschlands immer stärker werdende Ärztemangel eine Rolle. Die Kliniken können ihrem gesetzlichen Auftrag, die für den Rettungsdienst erforderliche Anzahl von Notärzten zu stellen, in immer schlechter werdendem Maße nachkommen. Damit verlängert sich für den Notfallpatienten das arztfreie Versorgungsintervall an der Einsatzstelle und kann nur durch den Notfallsanitäter kompensiert werden. Durch die stetige Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung treten bei den Patienten immer häufiger Mehrfacherkrankungen auf, die neben der gesunden Lebenszeit auch die durch Krankheiten belastete verlängern.7 In Zeiten einer allumfassenden Informationsversorgung haben es die Notfallsanitäter zunehmend auch mit gut informierten und mündigen Patienten zu tun. Dies verlangt „vom Gesundheitspersonal entsprechende Skills, um diesen Forderungen gerecht werden zu können.“8

2.1 Berufliche Handlungskompetenz des Notfallsanitäters

Der Wille des Gesetzgebers, die präklinische Notfallversorgung auf ein höheres, den heutigen Anforderungen entsprechendes Niveau zu heben, spiegelt sich grundlegend im Ausbildungsziel nach § 4 Abs. 1 NotSanG wieder. Demnach sollen während der Ausbildung „fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung“ vermittelt werden. Dies immer vor dem Hintergrund aktueller „rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse“9. Damit gehen die Anforderungen an den Notfallsanitäter weit über die des Rettungsassistenten hinaus, welcher nach § 3 RettAssG vornehmlich als „Helfer des Arztes“ definiert wurde. Die hier angegebenen Kompetenzen sollen sowohl die Auszubildenden zum Notfallsanitäter als auch die zum Notfallsanitäter weitergebildeten Rettungsassistenten „in die Lage versetzen, die zukünftigen verschiedenen Aufgaben, die der Beruf des Notfallsanitäters mit sich bringt, sicher zu übernehmen.“10 Diese zukunftsorientierte Sicht auf die berufliche Handlungskompetenz des Notfallsanitäters beinhaltet auch die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich in allen Kompetenzbereichen weiterzuentwickeln.11 Dies wird durch die Bezugnahme der Kompetenzvermittlung auf den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kontext sichergestellt.

2.2 Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Ausübung der sogenannten Heilkunde ausschließlich der Ärzteschaft vorbehalten. Soll der Notfallsanitäter nunmehr nach dem Ausbildungsziel des NotSanG heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, so bedarf es hierzu einer Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz). Die Erlaubnis wird dem Notfallsanitäter durch den ÄLRD erteilt, welcher die heilkundlichen Maßnahmen und den Rahmen ihrer Anwendung exakt benennen muss. Der ÄLRD bleibt jedoch auch in der Verantwortung, wenn es um den Erfolg oder Misserfolg einer vom Notfallsanitäter durchgeführten heilkundlichen Maßnahme geht. Er kann seine ärztliche Verantwortung nicht abgeben. Daher wird er sich vor einer Übertragung dieser heilkundlichen Kompetenzen immer im Rahmen einer genauen Überprüfung von den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Notfallsanitäters überzeugen. In diesem Kontext ist auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) zu beachten, welches zum Beispiel die Einwilligung des Patienten für die Durchführung medizinischer Maßnahmen fordert. Dies setzt voraus, dass der Patient vorher über mögliche Risiken der medizinischen Maßnahme aufgeklärt wurde. Sofern der Notarzt nicht an der Einsatzstelle ist und auch nicht rechtzeitig sein kann, kommt diese Aufgabe dem Notfallsanitäter zu. Die mit dem Ausbildungsziel des NotSanG sehr weitgehende Übertragung von medizinischen Kompetenzen, trifft in der Rechtsordnung der Bundesrepublik an sehr viele Grenzen und wirft eine Vielzahl von Umsetzungsproblemen und weitergehenden rechtlichen Fragestellungen auf.

2.3 Katalog der heilkundlichen Maßnahmen, Medikamentenkatalog

Der Bundesverband der ÄLRD hat im Sommer 2013 zur Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen im § 4 Abs. 2 Buchstabe c) NotSanG einen Abstimmungsprozess eingeleitet, an dessen Ende ein Katalog mit invasiven Maßnahmen steht, in welchen die Notfallsanitäter ausgebildet werden und die sie anwenden sollen. Ziel war es, dass die Notfallsanitäter deutschlandweit einheitlich invasive Maßnahmen anwenden. Dies setzt eine einheitliche Ausbildung und ein einheitliches Prüfungsniveau voraus12.

Um den angestrebten Maßnahmenkatalog nicht zu überfrachten, wurden Kriterien festgelegt, nach denen die in Frage kommenden Maßnahmen ausgewählt wurden. Im Einzelnen waren dies:

- lebensrettende Wirkung oder zumindest Geeignetheit, schwere Folgeschäden zu vermeiden,
- innerhalb der dreijährigen Ausbildung muss das Kompetenzniveau durch Ausbildung erreichbar sein,
- Risiko-Nutzen-Analyse für jede Maßnahme13

Im Ergebnis dieses sogenannten „Pyramidenprozesses“ wurden 15 Maßnahmen (davon 14 eigenverantwortlich und eine zur Mitwirkung) sowie die Anzahl der nachzuweisenden Durchführungen im Rahmen der Ausbildung oder im Einsatz festgelegt. Da sich die meisten Krankheitsbilder ausschließlich durch medikamentöse Therapie beherrschen lassen, hat der Bundesverband ÄLRD neben dem Katalog „invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und -sanitäter“ ein Medikamentenkatalog verabschiedet, der einen

Mindestumfang darstellt, welcher von den Notfallsanitätern zu erlernen ist. Hierbei sind jeweils Kenntnisse über Indikation, Kontraindikation sowie Neben- und Wechselwirkungen der genannten Notfallmedikamente gefordert. Die konkrete Nutzung der Medikamente im Rettungsdienst ist von den Behandlungsleitlinien (SOP) und der Freigabe durch den jeweiligen ÄLRD abhängig.

2.4 Position des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst

Die Notwendigkeit zur Vorhaltung eines ÄLRD ergibt sich aus § 15 (1) des Rettungsdienstgesetzes des Landes Brandenburg (BbgRettG). Hiernach verantwortet der ÄLRD insbesondere die „fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung“14. Darüber hinaus hat der ÄLRD die Aufgabe, die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten zu überwachen und Handlungsanweisungen für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst zu erarbeiten15. Der ÄLRD leitet demgemäß den Rettungsdienst aus medizinisch- fachlicher Sicht.

Ihm kommt nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) NotSanG ebenfalls die Verantwortung zu, einem Notfallsanitäter bestimmte invasive Maßnahmen zur eigenständigen Durchführung am Notfallpatienten zu übertragen. Diese, häufig für die Dauer eines Jahres übertragene Notkompetenz, zeigt gleichzeitig an, dass der ÄLRD dem Notfallsanitäter vertraut, bei der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen am Notfallpatienten, den Arzt durch sich selbst zu substituieren. Diese verbindliche Zusage steht insofern immer auf rechtlich instabilen Füßen, als dass es bei jedem Einzelfall immer auf den konkreten Zustand des Patienten und die Fähigkeiten des Notfallsanitäters vor Ort ankommt16. Da der ÄLRD für die medizinische Qualitätssicherung im Rettungsdienst zuständig ist, kann er demgemäß die Freigabe zur eigenverantwortlichen Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen gegenüber einem ausgebildeten Notfallsanitäter auch versagen und damit den weiteren Einsatz als Notfallsanitäter im Rettungsdienst bis zur erfolgreichen Nachprüfung unterbinden. Dies ist durchaus mit finanziellen Auswirkungen für den Betroffenen verbunden, da ihm im Rettungsdienst beispielsweise eine geringer vergütete Stelle als Rettungsassistent zugewiesen werden kann.

2.5 Prüfungssituationen in der rettungsdienstlichen betrieblichen Weiterbildung

Der Gesetzgeber räumt dem Notfallsanitäter eine weitgehende notfallmedizinische Kompetenz ein, welche an eine Überprüfung durch den ÄLRD gebunden ist. Eine wiederkehrende, verpflichtende Überprüfung zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Notfallsanitäter liegt damit nicht mehr im Ermessen des ÄLRD. Die handlungsorientierte Kompetenzüberprüfung sollte mit einer thematisch einhergehenden ganzjährigen innerbetrieblichen Weiterbildung kombiniert werden. Berufliche Handlungskompetenz wird dadurch gefördert, wenn sich die Lehr-Lern- Arrangements an Handlungen orientieren.17 Der Grundstein für die Handlungskompetenz wird demgemäß bereits während der handlungsorientierten Weiterbildung gelegt. Die Festlegung der Schwerpunkte innerhalb der betrieblichen Weiterbildung im Rettungsdienst obliegt ebenfalls dem ÄLRD.

Das NotSanG nimmt in seiner Form eine Sonderstellung ein. Zwar hat sich die Vermittlung von Handlungskompetenz in den Ausbildungszielen der einschlägigen Gesetze durchgesetzt (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 Krankenpflegegesetz – KrPflG). Jedoch ist in keinem anderen Gesetz zu den Heilhilfsberufen eine explizite Überprüfung des nichtärztlichen Personals im Gesundheitsdienst geregelt.

3. Kompetenzorientierte Prüfungsformen im Gesundheitswesen

„Die Messung von Kompetenzen ist eine prioritäre Aufgabe, um das lebenslange Lernen Realität werden zu lassen.“18 In diesem Sinne ist festzustellen, dass Kompetenzmessungen in erster Linie nicht ausschließlich einem Bewerter, Prüfer oder Arbeitgeber dienen. Vielmehr sollen sie dem Prüfling oder dem Mitarbeiter im Rahmen der Selbstreflexion ermöglichen, eigene Entwicklungsbedarfe zu erkennen. Erst dadurch werden Mitarbeiter kompetent und zu einer wettbewerbsnotwendigen Voraussetzung für Unternehmen.19 Die in der Berufs- und Weiterbildung zunehmende Fokussierung auf die Vermittlung von arbeitsprozess- und handlungsorientierten Kompetenzen haben dazu geführt, dass „sich Bildungsangebote nun an den angestrebten Ergebnissen von Lern- und Bildungsprozessen, den Kompetenzen, orientieren“20. Die Kompetenzmessung übernimmt hierbei eine Schlüsselfunktion im Hinblick auf die „Effektivität und Effizienz von Bildungsprogrammen“21. Als wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes, werden an das Personal im Rettungsdienst ähnliche Anforderungen hinsichtlich der (notfall-)medizinischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gestellt, wie beispielsweise an Gesundheits- und Krankenpfleger oder auch Mediziner in der Ausbildung. Voraussetzung für kompetenzorientierte Prüfungsformen ist, dass das „was gelernt werden soll und gelernt wurde“22 genau deskriptiv dargestellt sowie gemessen und bewertet werden kann.23 Dies ist ein sehr hoher Anspruch. An dieser Stelle ist es erforderlich zu erwähnen, dass Kompetenzen im eigentlichen Sinne nicht gemessen werden können. Kompetenzen als „Dispositionen selbstorganisierten Handelns“24 sind stets „eine Form von Zuschreibung [..] auf Grund eines Urteils des Beobachters“25 zur beobachteten Handlung (Performanz) eines Prüflings.

3.1 Hauptgütekriterien von Prüfungen

Alle Prüfungsinstrumente im Gesundheitswesen müssen den allgemein anerkannten Gütekriterien genügen. Diese werden maßgeblich durch den oder die Beobachter, respektive Prüfer beeinflusst. In erster Linie stehen hier die Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität und Validität zur Beachtung. Die Objektivität in kompetenzorientierten Prüfungen meint „die Hoffnung, Kompetenzen wie naturwissenschaftliche Größen definieren und messen zu können.“26 Der Grad der Objektivität zeigt, wie hoch die Unabhängigkeit zwischen Prüfungsanwendern und Prüfungsergebnis ist.27 Dies kann erreicht werden, indem beispielsweise alle Prüflinge die gleichen Aufgabenstellungen erhalten oder zumindest die Prüfungsleistungen von den Prüflingen nach gleichen Kriterien bewerten werden, die die gleichen Aufgabenstellungen bearbeitet haben.28 Da wie bereits dargestellt, Kompetenzen lediglich in der Performanz des Prüflings beobachtet und diesem damit zugeschrieben werden können, ist der Beobachter auch immer von der eigenen Interpretation des Beobachteten abhängig.

Unter Reliabilität wird die Zuverlässigkeit oder auch die Messgenauigkeit des Prüfungsinstrumentes verstanden. In den handlungsorientierten Prüfungen des Gesundheitswesens können als Messinstrumente sowohl der oder die Prüfer oder auch der Bewertungsbogen der praktischen Prüfung dienen.29 Die Validität gibt als wichtigstes Hauptgütekriterium den Grad der Genauigkeit an, mit dem das Prüfungsverfahren die Ergebnisse bringt, die es bringen soll. In Bezug auf die Überprüfungen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) NotSanG ist insbesondere die Inhaltsvalidität von Bedeutung, da diese auf die Inhalte des Notfallsanitäterskripts und die darin dargestellten Behandlungsalgorithmen abstellt.

3.2 Instrumente zur Kompetenzmessung

Instrumente zur Kompetenzmessung sind sehr vielfältig. Es bietet sich daher an, eine Klassifikation nach Dimensionen vorzunehmen. Eine erste Unterscheidungsdimension stellt auf den Ursprung des Instruments ab. In der Pflege unterscheidet man beispielsweise zwischen Instrumenten, welche aus theoretischen Modellen beziehungsweise aus Anforderungsanalysen abgeleitet sind.30 Als ein aus der Theorie abgeleitetes Modell kommt in der Pflegewissenschaft das durch Benner beschriebene Kompetenzniveaumodell auf Grundlage des Stufenmodells nach Dreyfus und Dreyfus zum Einsatz.31 Danach werden die Stufen „Anfänger, Fortgeschrittene Anfängerin/Fortgeschrittener Anfänger, Kompetent, Erfahren, Expertenstufe“32 unterschieden. Hiervon zu unterscheiden sind solche Kompetenzmessverfahren, welche aus der Gegenüberstellung von arbeitsinhaltlichen Aufgaben und Problemen und den erwarteten Handlungen abgeleitet sind. Aus der Lösung der Problemstellung lassen sich „kompetente und nicht kompetente Verhaltensweisen“33 unterscheiden. Kompetenzmessverfahren solcher Herkunft kommen beispielsweise in der Simulation zum Einsatz, da hier eine konkrete Arbeitssituation nachgestellt werden kann. Es werden dafür solche Fallbeispiele gewählt, welche möglichst viele Indikatoren für Kompetenzen „produzieren“.

Eine weitere Unterscheidungsdimension wäre die Trennung zwischen externer Beobachtung bestimmter Verhaltensanker, welche auf Kompetenzen hinweisen und nach einem Bewertungsmaßstab eingeordnet werden können und die Selbsteinschätzung von Verhaltensweisen durch die Prüflinge selbst. Im Bereich der Pflege ist das Messinstrument der Selbsteinschätzung weit verbreitet.34 Im Verfahren der Kompetenzbeobachtung kann auch die Realitätsnähe der Simulation zwischen hoher und niedrigerer Realitätsnähe unterschieden werden. Dabei hat der hohe Realitätsgrad der Simulation immer den Vorteil, den Kontext des Arbeitsprozesses am genauesten darzustellen und damit beste Voraussetzungen zu bieten, umfassende Kompetenzindikatoren aus dem Verhalten des Prüflings zu erkennen. Nachteilig ist der hohe finanzielle und sachliche Aufwand. Im Gegensatz dazu begründet eine eher geringe Realitätsnähe in der Regel die Aufforderung an den Prüfling, sich eine bestimmte Situation im Arbeitsprozess vorzustellen. Diese ist bei den genannten Personen stark subjektiv beeinflusst und lässt nur wenig Anhaltspunkte auf kompetentes Verhalten erwarten. Durch den geringen Aufwand ist es jedoch fast überall und zeitlich unabhängig anwendbar.35

[...]


1 Der Autor bekennt sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Die ausschließliche Verwendung männlicher Bezeichnungen dient der besseren Lesbarkeit des Textes und stellt keine Diskriminierung dar.

2 BT-Drucksache 608/12, S. 1

3 Mayring, 2015, S. 23

4 Meuser/Nagel, 2011, S. 57

5 BT-Drucksache 17/11689, 2012, S. 14

6 ebd.

7 Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2006

8 Weidauer, 2015, S. 6

9 § 4 (1) Satz 1 NotSanG

10 Bens/Lipp. 2014, S. 61

11 Dehnbostel, 2015, S. 19

12 Bundesverband ÄLRD, 2014, S. 2

13 ebd.

14 § 15 (1) S. 2 Nr. 1 BbgRettG

15 § 9 Nr. 6 LRDPV (Verordnung über den Landesrettungsdienstplan)

16 Müssig, 2015, S. 18

17 Bonse-Rohmann/Hüntelmann, 2008, S. 8

18 Kauffeld, 2006, S. 10

19 Sauter/Staudt, 2016, S. 1

20 Finck/Reuschenbach, 2013, S. 23

21 ebd.

22 ebd.

23 Finck/Reschenbach, 2013, S. 24

24 Erpenbeck/v. Rostenstiel, 2007, S. XIV

25 ebd.

26 Erpenbeck/v. Rosenstiel, 2007, S. XXVI

27 Bonse-Rohmann/Hüntelmann, 2008, S. 12

28 Ebd.

29 Bonse-Rohmann/Hüntelmann, 2008, S. 13

30 Finck/Reuschenbach, 2013, S. 24

31 Finck/Reuschenbach, 2013, S. 25

32 Benner, 2017, S. 57

33 Finck/Reuschenbach, 2013, S. 25

34 Finck/Reuschenbach, 2013, S. 26

35 ebd.

Final del extracto de 37 páginas

Detalles

Título
Prüfung der beruflichen Handlungskompetenz nach § 4 Absatz 2 Notfallsanitätergesetz in ausgewählten brandenburgischen Rettungsdiensten
Subtítulo
Ein Überblick über die Prüfungsvorbereitungen, Kompetenzindikatoren und Bewertungsmaßstäbe
Universidad
Steinbeis University Berlin  (Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht)
Calificación
1,4
Autor
Año
2017
Páginas
37
No. de catálogo
V462485
ISBN (Ebook)
9783668928565
ISBN (Libro)
9783668928572
Idioma
Alemán
Palabras clave
Notfallsanitäter, Rettungsdienst, Handlungskompetenz, Prüfung
Citar trabajo
Daniel Werner (Autor), 2017, Prüfung der beruflichen Handlungskompetenz nach § 4 Absatz 2 Notfallsanitätergesetz in ausgewählten brandenburgischen Rettungsdiensten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/462485

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