Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV)


Seminararbeit, 2017

41 Seiten, Note: 17,0/20,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung
I. Entstehungsgeschichte des Art. 18 AEUV
II. Langwieriges Schattendasein des allgemeinen Diskriminierungsverbots

B. Allgemeines Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV
I. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 I AEUV
1. Subsidiarität
2. Anwendbarkeit
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
c. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Diskriminierung
a. Unmittelbare Diskriminierung
b. Mittelbare Diskriminierung
c. Umgekehrte Diskriminierung
d. Diskriminierung und allgemeine Beschränkung
II. Beeinträchtigung und Rechtfertigung i.S.d. Art. 18 I AEUV
III. Sekundärrechtliche Regelung des allgemeinen Diskriminierungsverbots

C. Bedeutung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für die europäische Integration..
I. Unionsbürgerschaft als wesentliches Mittel der europäischen Integration
1. Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV
2. Auswirkungen von Brexit auf der europäischen und der britischen Seite
II. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Werkzeug für die europäische Integration
1. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Grundfreiheit und Unionsbürgerrecht
a. Bedeutung der allgemeinen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
b. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004)
c. Auffangfreiheit für Studierende - ein Recht auf nicht-wirtschaftliche Integration
2. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als soziales Gleichstellungsrecht
III. Art. 18 AEUV als Initiator für die Vertiefung des Binnenmarktes
IV. Wirkung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf nationale Verfassungen - ein Einblick in das deutsche Grundgesetz
V. Reichweite des Art. 18 AEUV hinsichtlich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Europa als Gedanke richtet sich gegen den gegenwärtigen Zustand der Mitgliedstaaten, da diese im Grunde genommen sehr protektionistisch und egoistisch angelegt sind.1 In den europäischen Gesetzesentwürfen wird daher die Entwicklungsoffenheit innerhalb der Europäischen Union hervorgehoben.2 Erst nach dem Ersten Weltkrieg ist die Idee einer europäischen Integration kontinuierlich weiterentwickelt worden.3 Dabei ist unter der europäischen Integration die Entwicklung der Europäischen Union seit ihrer Gründung zu verstehen, was auch als Integrationsprozess bezeichnet wird.4 Der Integrationsprozess beinhaltet sowohl die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. die Erweiterung als auch Vertiefungen, d.h. die Intensivierung der Zusammenarbeit.5 Hierbei werden die Gleichrangigkeit der Mitgliedstaaten und die gleichberechtigte Teilhabe am acquis communautaire, folglich am gemeinschaftlichen Besitzstand, als Fundament des Integrationsprozesses verstanden.6 Darüber hinaus sind im Integrationsprozess die Supranationalität, welche die Richtung der Integration vorgibt, sowie die Homogenität, die den Grund einer einheitlichen Integrationsstruktur darstellt, zur Geltung gebracht worden.7 Der Motor der europäischen Integration ist der Europäische Gerichtshof, welcher einerseits durch die Auslegung der Verträge und andererseits mithilfe von Instrumentarien bei der Nichtbeachtung der Verträge erhebliche Wirkungen auf die nationalen Rechtsordnungen ausüben kann.8 Nach Rudolf Streinz 9 wird die Europäische Union durch die kritische Begleitung des Europäischen Gerichtshofs - vor allem durch nationale Verfassungsgerichte - sowie mithilfe der Entwicklung der europäischen Integration nicht gefährdet, sondern durchaus gestärkt. Diese aufgezeigten Elemente der europäischen Integration sind von großer Bedeutung, denn die Europäische Union ist dabei, sich zu einer „Grundrechtsunion“10 zu entwickeln. Sicherlich stellen die materiellen Voraussetzungen die ökonomische Basis für das Erschaffen einer Integration innerhalb der Europäischen Union dar. Nichtsdestotrotz dürfen aber auch die immateriellen, moralischen Werte als Fundament solch eines langandauernden, innergemeinschaftlichen Vorgangs nicht vernachlässigt werden. Dies wird vor allem aus dem Wortlaut von Art. 3 III UA 2 EUV ersichtlich, welcher die „übergeordneten Ziele“11 der Union enthält und worin explizit ausgedrückt wird, dass Diskriminierungen innergemeinschaftlich bekämpft werden. Eines der legalen Instrumente zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen enthält Art. 18 I AEUV: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ Diese Vorschrift verkörpert das allgemeine Verbot der Diskrimierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.12 Auch der Europäische Gerichtshof hat vor einiger Zeit zum ex-Art. 12 EGV (aktuell Art. 18 AEUV) geäußert, dass das darin enthaltene allgemeine Diskriminierungsverbot ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt.13 Im Folgenden werden das allgemeine Diskriminierungsverbot und dessen Bedeutung für die europäischen Integration präzisiert.

I. Entstehungsgeschichte des Art. 18 AEUV

Art. 18 AEUV ist eine der ältesten Regelungen des Unionsrechts, der bis zu seiner heutigen Fassung keine grundlegende Änderung mit sich gebracht hat.14 Die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung ist Art. 7 des EWG-Vertrags gewesen, welcher im Rahmen der Römischen Verträge im Teil über die Grundsätze der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen worden ist.15 Diese ursprüngliche Fassung ist im Maastrichter Vertrag durch Art. 6 des EG-Vertrags und anschließend im Amsterdamer Vertrag durch Art. 12 des EG-Vertrags ersetzt worden.16 Letztlich hat der Lissabonner Vertrag geringe Veränderungen bewirkt: Einerseits ist in dem neuen Art. 18 AEUV der Wortlaut des ersten Absatzes leicht modifiziert worden, indem der pluralisierte Ausdruck „der Verträge“ anstelle der ursprünglichen Fassung im Singular „dieses Vertrags“ geschrieben worden ist, und andererseits ist die Sekundärrechtsetzung im zweiten Absatz dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren - somit der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments neben dem Ministerrat - untergeordnet worden, obwohl in der früheren Formulierung nur der Rat der Europäischen Union dazu befugt gewesen ist.17

II. Langwieriges Schattendasein des allgemeinen Diskriminierungsverbots

Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt lediglich vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verträge.18 Das bedeutet, dass leges speciales, wie die Diskriminierungsverbote, welche sich aus den Grundfreiheiten des Binnenmarktes ergeben, immer vorrangig gelten.19 Der Europäische Gerichtshof hat diese Nachrangigkeit explizit in seinem „Skanavi“-Urteil von 1996 ausgedrückt: „[…] nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes [kann] Artikel 6 des Vertrages, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden […], für die der Vertrag keine besondere Regel der Nichtdiskriminierung vorsieht […]“.20 Auffällig ist außerdem, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrem Art. 21 II zwar wortwörtlich dieselbe Bestimmung kodifiziert, welche in Art. 18 I AEUV enthalten ist, allerdings ist das Verhältnis zwischen diesen beiden Regelungen noch nicht geklärt.21

B. Allgemeines Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV

Die Grundidee des Art. 18 AEUV ist das Vorgehen gegen Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.22 Denn die Nationalstaaten haben in den früheren Etappen der europäischen Integration dazu tendiert, eigene Staatsangehörige gegenüber anderen zu begünstigen.23 Das in Art. 18 AEUV geregelte allgemeine Diskriminierungsverbot wird als das Leitmotiv der Verträge bezeichnet, da es eine essentielle Regelung verkörpert, welche in anderen, spezielleren vertraglichen Vorschriften aufgegriffen, konkretisiert und ggf. erweitert wird.24

I. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 I AEUV

Das Diskriminierungsverbot in Art. 18 I AEUV begründet ein unmittelbar subjektives Recht.25

1. Subsidiarität

Leicht zu überblicken ist das Verhältnis hinsichtlich echter Spezialitätsregelungen, d.h., wenn es sich um Bestimmungen handelt, die ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit in einem konkreten Bereich verbieten.26 Problematischer ist es, wenn das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht eindeutig und explizit in der Bestimmung enthalten ist.27 Eine Ansicht28 fordert als Mindestkriterium hinsichtlich der betroffenen Regelungen, dass jeweils zu prüfen ist, ob die fraglichen Verbote die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einschließen oder auf andere Kriterien abstellen. Eine andere Ansicht29 vertritt, dass die Subsidiarität des Art. 18 I AEUV nur bezüglich jener Vorschriften gilt, welche sich gleichfalls auf die Staatsangehörigkeit beziehen. Während die frühere Rechtsprechung30 den Art. 18 I AEUV und besondere Bestimmungen in jeder Hinsicht nebeneinander in Betracht gezogen hat, stellt die jüngere Rechtsprechung31 ausschließlich auf die besonderen Regelungen ab. Die Vorgehensweise der neueren Rechtsprechung erscheint sinnvoll, da spezielle Vorschriften - wie z.B. die Grundfreiheiten - eine „hohe praktische Relevanz“32 und daher eine besondere Stellung im Unionsrecht haben.

2. Anwendbarkeit

Art. 18 I AEUV ist nur anwendbar, wenn der jeweilige Anwendungsbereich eröffnet ist.33

a) Sachlicher Anwendungsbereich

Die Vorschrift des Art. 18 I AEUV ist auf den Anwendungsbereich der Verträge beschränkt.34 Nach der Rechtsprechung muss eine „gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation“35 vorliegen. Der Europäische Gerichtshof unterscheidet hierbei drei mögliche Fallgruppen: (1) Der Anwendungsbereich der Verträge ist sowohl bei der Durchführung36 des Unionsrechts als auch in Fällen von sekundärrechtlichen Regelungen37 auf Unionsebene eröffnet. (2) Darüber hinaus kann dieser ebenso bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten38 eröffnet sein. (3) Nicht zuletzt kann ein Unionsbürger, welcher sich rechtmäßig in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, immer auf Art. 18 I AEUV zurückgreifen.39 Aufgrund dessen wird die Regelung des Art. 18 I AEUV in diesem Zusammenhang auch als der eigentliche materielle Mindeststandard für Unionsbürger bezeichnet.40

b) Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Art. 52 EUV i.V.m. Art. 355 AEUV bestimmen den räumlichen Anwendungsbereich des allgemeinen Diskriminierungsverbots.41 Die Rechtsprechung42 hat allerdings im Hinblick auf die Frage, ob die betreffenden Tätigkeiten teilweise außerhalb des Unionsgebiets - somit extraterritorial - erfolgen dürfen, gefordert, dass ein räumlicher Bezug zum Unionsgebiet aufgewiesen sein muss. Die Grenzen hinsichtlich der Anknüpfung werden aus dem Völkerrecht ermittelt.43 In Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich erfolgt keine Abgrenzung zwischen dem aktuellen Art. 18 I AEUV und seinen Vorgängern, denn inhaltlich hat sich in den bisherigen Vorschriften sehr wenig geändert.44 Jedoch gibt es keine besonderen Regelungen betreffend neuer Mitgliedstaaten, sodass in solch einem Fall Art. 18 I AEUV ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt des Beitritts, für künftige Fälle in dem beigetretenen Mitgliedstaat wirkt.45

c) Persönlicher Anwendungsbereich

Berechtigt sind alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.46 Die Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach den Regeln des Völkerrechts.47 Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit, bei der eine der Staatsangehörigkeiten einem Drittstaat angehört, schadet diese nicht, sofern die andere von einem Mitgliedstaat stammt.48 Nach der Rechtsprechung49 verliert ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der neben seiner mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit zusätzlich eine Drittstaatsangehörigkeit hat, nicht sein Recht, sich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot zu berufen, auch wenn dieser in dem Drittstaat ansässig ist und folglich nicht innerhalb der Europäischen Union. Ebenfalls sind juristische Personen als Zugehörige eines Mitgliedstaats vom Schutzbereich umfasst, deren Staatszugehörigkeit gemäß Art. 54 I 1 AEUV bestimmt wird.50 Darunter werden sowohl Gesellschaften als auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtsfähigkeit gefasst.51 Bei Schiffen und Flugzeugen wird auch auf die Staatszugehörigkeit abgestellt.52

Verpflichtete des Art. 18 I AEUV sind die Organe der Union sowie die Mitgliedstaaten sowohl aus horizontaler als auch aus vertikaler Perspektive.53 Für das Unionsrecht resultiert hieraus, dass auch das Sekundärrecht an den Grundsätzen des allgemeinen Diskriminierungsverbots gemessen und im Falle eines Verstoßes als unwirksam erklärt werden kann.54

Fraglich ist, ob eine horizontale Drittwirkung gegenüber Privaten vorliegt. Nach einer Ansicht55 soll der Europäische Gerichtshof mit seinem Angonese-Urteil56 - in dem er zum ersten Mal entschieden hat, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für Privatpersonen gilt - bezweckt haben, dass dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und den Grundfreiheiten eine Drittwirkung zukommt. Nach anderer Ansicht57 wird vertreten, dass das Erstrecken der unionsrechtlichen Vorschriften auf privatautonomes Handelns gerade nicht beabsichtigt ist, da die Privaten grundsätzlich weder mit Hoheitsgewalt betraut noch staatsnah sind. Denn im gegenteiligen Fall wäre es hinsichtlich der Privatautonomie unverhältnismäßig, allen Privaten generell das Berücksichtigen von Art. 18 I AEUV aufzuerlegen.58 Die letztere Ansicht erscheint vernünftig, denn der genannte Artikel ist eine Vorschrift, welche an „Träger hoheitlicher oder hoheitsähnlicher Gewalt“59 adressiert ist, was im Falle einer Privatperson grundsätzlich nicht gegeben ist. Ausnahmen hierzu bilden nach der Rechtsprechung60 private Verbände mit spezifischen Rechtsetzungsbefugnissen, vor allem im Arbeits- und Dienstleistungsbereich.

3. Diskriminierung

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Formen der Diskriminierung eingegangen.

a) Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung zeichnet sich durch eine Anknüpfung an das Kriterium der Staatsangehörigkeit aus, nach welcher nicht unterschieden werden darf.61 Folglich liegt diese vor, wenn eine bestimmte Voraussetzung von eigenen Staatsangehörigen nicht erbracht werden muss oder eine bestimmte Beschränkung für eigene Staatsangehörige nicht gilt.62

b) Mittelbare Diskriminierung

Nach der Rechtsprechung63 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn andere Unterscheidungsmerkmale angewendet werden, welche tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen wie eine offensichtliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die h.L.64 führt weiter aus, dass eine „typisierende“ Betrachtungsweise anzulegen ist, die auf den Inhalt der Vorschrift abstellt. In diesem Kontext erscheint die Argumentation von Astrid Epiney 65 vernünftig, die für die Maßgabe der inhaltlichen Tragweite einer Regelung plädiert: Denn solche Bestimmungen sind auf eine gewisse Art und Weise kreiert, dass Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit die konkrete Voraussetzung einer solchen Norm grundsätzlich leichter erfüllen können, da die Mitgliedstaaten in der Regel einen besonderen Bezug zu ihren eigenen Staatsangehörigen herstellen.

c) Umgekehrte Diskriminierung

Für die Anwendung von Art. 18 I AEUV wird grundsätzlich ein grenzüberschreitender Bezug gefordert, d.h., diese Vorschrift wird nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte angewendet.66 Die Unionsrechtsprechung67 hat sehr früh schon eine Inländerdiskriminierung - auf Französisch discrimination à rebours - für möglich gehalten. Im Gegensatz zu einer Ausländerdiskriminierung liegt eine umgekehrte Diskriminierung vor, wenn Inländer vonseiten des Staates in Fällen mit Inlandsbezug schlechter behandelt werden als Ausländer.68 Astrid Epiney 69 argumentiert, dass die korrekte Ausdrucksweise die umgekehrte Diskriminierung sei und nicht der enge Begriff der Inländerdiskriminierung, da es sich nicht in allen Fällen um die Diskriminierung von inländischen Individuen handele, sondern auch Objekte durchaus infrage kommen. In solch einem Fall ist der sachliche Anwendungsbereich von Art. 18 I AEUV nicht eröffnet.70 Diese Art der Diskriminierung fällt in die Zuständigkeit des nationalen Rechts.71

d) Diskriminierung und allgemeine Beschränkung

Die Grundfreiheiten, welche ursprünglich als Diskriminierungsverbote72 angelegt worden sind, sind durch das Dassonville-Urteil73 erstmals zu allgemeinen Beschränkungsverboten erweitert worden: „Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerge­meinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder poten­tiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengen­mäßige Beschränkung anzusehen.“74 Allerdings ist dies nicht der Fall bei Art. 18 I AEUV, welcher weiterhin als Diskriminierungsverbot bestehen bleibt.75 Nach dem Schrifttum76 wäre eine Ausweitung des Art. 18 I AEUV zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot mit den Vorgaben der Verträge nicht vereinbar.

II. Beeinträchtigung und Rechtfertigung i.S.d. Art. 18 I AEUV

Nach ständiger Rechtsprechung77 stellt das allgemeine Diskriminierungsverbot eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, d.h., dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Grds. wird unter Beeinträchtigung jede Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstanden.78

Fraglich ist, ob es sich bei Art. 18 I AEUV um ein absolutes oder um ein relatives Verbot handelt.79 Nach einer Ansicht80 sprechen für ein absolutes Verbot der Wortlaut der Vorschrift - „jede Diskriminierung“ - und e contrario die Rechtfertigungsgründe bei spezielleren Diskriminierungsverboten. Die ständige Rechtsprechung81 argumentiert jedoch, dass eine unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf sachlichen, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird. Solch eine Rechtfertigung findet vielmehr bei mittelbaren Diskriminierungen statt und nur ausnahmsweise bei unmittelbaren Diskriminierungen.82 Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die mittelbare Diskriminierung ein relatives Verbot darstellt.83 Eine differenzierte Handhabung von unmittelbaren Diskriminierungen im Vergleich zu den mittelbaren Diskriminierungen könnte insofern begründet werden, dass diese „besonders integrationsfeindlich“84 sind. Von der Rechtsprechung85 ist indes auch die Möglichkeit der Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung in Erwägung gezogen worden. Aus der Entscheidungsweise des Europäischen Gerichtshofs kann zum Teil gefolgert werden, dass bei unmittelbaren Diskriminierungen nur die in den Verträgen niedergeschriebenen Rechtfertigungsgründe in Betracht gezogen werden, wogegen bei den mittelbaren Diskriminierungen auch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls nach der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung86 im Rahmen der Rechtfertigung zur Anwendung kommen.87

III. Sekundärrechtliche Regelung des allgemeinen Diskriminierungsverbots

Dem Wortlaut von Art. 18 II AEUV zufolge können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, welches in Art. 294 AEUV geregelt ist, Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen nach Art. 18 I AEUV treffen. Die Rechtsprechung88 hat in diesem Kontext die Befugnisse des Rates ausgeweitet: „Die […] erlassenen Rechtsakte haben sich aber nicht unbedingt auf die Regelung der sich aus […] [Art. 18 I AEUV] ergebenden Rechte zu beschränken, sie können sich vielmehr auch auf Gesichtspunkte beziehen, deren Regelung notwendig erscheint, damit diese Rechte wirksam ausgeübt werden können.“89 In diesem Rahmen spielt Art. 18 II AEUV in sämtlichen Bereichen - wie beispielsweise Bildung, Kultur und Gesundheit - eine große Rolle, die sich im Anwendungsbereich der Verträge befinden und nicht durch spezielle Vorschriften geregelt worden sind.90 Des Weiteren ist zu erwähnen, dass auch diese Bestimmung subsidiär zu spezielleren Normen ist.91 Allerdings ist Art. 18 II AEUV im Verhältnis zur Generalermächtigung in Art. 352 AEUV vorrangig.92 Praktisch am bedeutsamsten ist die Richtlinie 2004/38/EG93, welche unter anderem auf den ex-Art. 12 des EG-Vertrags gestützt ist, der in dem heutigen Art. 18 II AEUV verkörpert ist.

C. Bedeutung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für die europäische Integration

Fraglich ist, inwiefern das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV eine Rolle im Integrationsprozess der Europäischen Union spielt.

I. Unionsb ü rgerschaft als wesentliches Mittel der e uropä ischen Integration

Das Schattendasein des allgemeinen Diskriminierungsverbots hat mit der Einführung der Unionsbürgerschaft im Vertrag von Maastricht ein Ende gefunden: Das ökonomische Europa soll seitdem zu einem bürgerlichen Europa ausgebaut werden, damit die vormalige Marktbürgerschaft zu einer standhaften Unionsbürgerschaft entwickelt werden kann.94

1. Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV

Die Gründung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 47 EUV ist sehr bedeutend für das Erschaffen der Unionsbürgerschaft gewesen.95 Nach der Legaldefinition von Art. 9 S. 2 EUV bzw. Art. 20 I 2 AEUV ist Unionsbürger derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Aber Art. 9 S. 3 EUV bzw. Art. 20 I 3 AEUV verdeutlichen, dass die Unionsbürgerschaft lediglich zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, diese aber nicht ersetzt. Hierbei muss hinzugefügt werden, dass beide Staatsangehörigkeiten nicht isoliert nebeneinander existieren, sondern vielfach miteinander verschränkt und aneinander gekoppelt sind.96 „Die Unionsbürgerschaft ist das Fundament für die Herausbildung einer transnationalen Bürgergemeinschaft, in der die europäischen Bürger eine neue zivilgesellschaftliche Heimat jenseits des Nationalstaates finden können und dadurch einen sozialen Halt gewinnen, der durch fortschreitende Denationalisierungsprozesse verloren zu gehen droht.“97 Daraus wird geschlossen, dass die Unionsbürgerschaft die Funktion einer supplementären Nationalität innehat, welche im Fortgang des unabgeschlossenen Integrationsprozesses den jeweiligen Bürgern der Mitgliedstaaten Rechtsschutz innerhalb der gesamten Europäischen Union gewähren soll. Die Rechtsprechung98 hat in diesem Kontext präzisiert, dass der Unionsbürgerstatus es den Betroffenen erlaubt, unabhängig von ihrer Nationalität und unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen und damit konsequent ein Diskriminierungsverbot festgelegt. Hieraus wird gefolgert, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot unter Beachtung der Unionsbürgerschaft auszulegen ist.99 Die Unionsbürgerschaft ist ein dynamisches Hilfsmittel, welches die Vollintegration im Kontext mit der Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV bezweckt.100 Im Gegensatz zum europäischen Binnenmarkt, wo lediglich die wirtschaftlichen Grundfreiheiten abgedeckt werden, intendiert die Unionsbürgerschaft, welche keinen wirtschaftlichen Bezug aufweist, einen intensiven Rechtsschutz, der eine durchschnittliche verfassungsrechtliche Rechtsgewährleistung überschreitet.101

2. Auswirkungen von Brexit auf der europäischen und der britischen Seite

Zum ersten Mal in der europäischen Geschichte hat sich ein Mitgliedstaat dazu entschlossen, aus der Europäischen Union auszutreten.102 Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat auf förmliche Weise seine Intention mitgeteilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.103 Die Folgen dieses negativen Ergebnisses nach dem Brexit-Referendum sind für beide Parteien noch nicht absehbar.104 Vor allem stellt sich in diesem Kontext die Frage im Hinblick auf die künftigen Beziehungen zwischen dem Austrittsland und der Europäischen Union, welches gemäß Art. 50 II 2 EUV Gegenstand des Austrittsabkommens ist.105 Die aktuelle Diskussion über den Brexit kann nur nachvollzogen werden, wenn die geschichtliche Entwicklung des Vereinigten Königreichs innerhalb des europäischen Integrationsprozesses verinnerlicht wird.106 Nach Alexander Thiele 107 ist die Europäische Union für Großbritannien niemals eine Herzensangelegenheit gewesen, sondern es herrschte vielmehr ein skeptisches Verhalten von der britischen Seite gegenüber der Europäischen Union. Folglich ist die Europäische Union für das Vereinigte Königreich bislang lediglich eine reine Zweckgemeinschaft gewesen.108 Fraglich ist, welche Auswirkungen der Austritt auf die britischen Unionsbürger haben wird. In Art. 50 III EUV ist der Grundsatz geregelt, dass die Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens keine Anwendung mehr auf den Austrittsstaat finden. Übertragen auf Brexit kann daraus gefolgert werden, dass das Vereinigte Königreich ab dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens kein Mitgliedstaat mehr ist und folglich weder Primärrecht noch Sekundärrecht sowie anderweitiges Unionsrecht mehr dort angewendet werden kann.109 Es kann hiernach festgehalten werden, dass die britischen Bürger infolge des Austritts ihre Unionsbürgerschaft verlieren und sich nicht mehr auf das damit verbundene allgemeine Diskriminierungsverbot beziehen können. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass sich auch Unionsbürger künftig nicht mehr auf ihre Grundfreiheiten auf britischem Hoheitsgebiet berufen können. Alexander Thiele 110 verdeutlicht, dass ein bedingungsloses einseitiges Austrittsrecht sowohl unnötig als auch für die Europäische Union als ein Integrationsverband unpassend sei.

II. Allgemeines Freiz ü gigkeitsrecht als Werkzeug für die europäische Integration

Die Freizügigkeit der Unionsbürger ist eine fundamentale Idee der Europäischen Union.111

1. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Grundfreiheit und Unionsbürgerrecht

Das unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht wird in Art. 21 I AEUV dargelegt: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

a. Bedeutung der allgemeinen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

Das allgemeine Freizügigkeitsrecht ist sehr relevant für die Verfassung und das Selbstverständnis der Union, denn hierin reflektiert sich der spürbare Wirkungskreis der europäischen Integration für alle Unionsbürger.112 Die Vorschrift des Art. 21 I AEUV berechtigt die Unionsbürger, sich innerhalb der ganzen Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten.113 Dabei indiziert nach überwiegender Ansicht114 der Wortlaut ein unmittelbar anwendbares, nicht konkretisierungsbedürftiges sowie ein subjektiv-öffentliches Bewegungs- und Aufenthaltsrecht für die Unionsbürger. Eine andere Ansicht115 bestreitet allerdings, dass eine subjektiv-rechtliche Komponente zur effektiven Umsetzung der Bestimmung nicht erforderlich sei. Die letztere Argumentation wird als sehr schwach erachtet, da die Nicht-Erforderlichkeit einer unmittelbaren Anwendbarkeit bei der Auslegung nur im Zweifelsfall eine Rolle spielt, wovon vorliegend nicht ausgegangen wird.116 Auch wird das Freizügigkeitsrecht in Art. 20 II lit. a AEUV ausdrücklich als Unionsbürgerrecht kodifiziert.117

b. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004)

Unter den in der jüngeren Zeit erlassenen Sekundärrechtsakten spielt die Unionsbürgerrichtlinie118 eine praktisch relevante Rolle. Sie beinhaltet das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.119 Diese Freizügigkeitsrichtlinie verkörpert wichtige Integrationsabsichten: Die bestehenden Rechte sollen vereinfacht, konsolidiert und verstärkt werden.120 Die Konsolidierungsabsicht ergibt sich aus dem Wortlaut des Titels der Richtlinie, worin viele bisherige Rechtsakte der Union zusammengefasst und dargelegt werden.121 Dagegen wird unter der Verstärkungsabsicht mit inbegriffen, dass Familienangehörige von Unionsbürgern - inklusive Drittstaatsangehörige - bei Tod, Wegzug, Aufhebung oder Scheidung der Ehe und in anderen Fällen intensiver geschützt werden sollten.122 Die Rechtsprechung123 hat in diesem Kontext ein Verbot der Verschlechterung der Situation solcher Angehörige geregelt. Die Richtlinie ist selbst als Resultat der dynamischen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - welcher der Motor der Integration ist und großen Wert auf den Grundrechtsschutz und Familienschutz legt - unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unionsbürgers entstanden.124 Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für das Eingreifen des Schutzbereiches jeweils die Erfüllung der unionsautonomen Begriffe, die in der Richtlinie definiert sind, vorausgesetzt wird. So werden der Begriff des Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie und der des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie legaldefiniert. Nicht unbeachtlich sind vor allem das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (Art. 6 der Richtlinie), das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (Art. 7 der Richtlinie) und das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt (17. Erwägungsgrund der Richtlinie), jeweils in einem anderen Mitgliedstaat. Das Recht auf Daueraufenthalt führt nach dem Wortlaut der Ausführung im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie dazu, das Gefühl der Unionsbürgerschaft innerhalb der Europäischen Union zu verstärken und zum sozialen Halt beizutragen, was grundlegende Ziele der Europäischen Union sind.

c. Auffangfreiheit für Studierende - ein Recht auf nicht-wirtschaftliche Integration

Fraglich ist, inwiefern das allgemeine Freizügigkeitsrecht in Verbindung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot sowie die Unionsbürgerrichtlinie eine Rolle für Studierende spielen, die gerade nicht wirtschaftlich tätig sind. Denn auf die der wirtschaftlichen Integration dienenden Marktfreiheiten können sich lediglich solche Unionsbürger berufen, die auch einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.125 Durch die Kombination der Bestimmungen des allgemeinen Freizügigkeitsrechts und des allgemeinen Diskriminierungsverbot wird allerdings eine Generalklausel kreiert, welche alle Kategorien erfasst, in denen die Anwendung der nationalen Rechtsordnungen an die rechtmäßige Anwesenheit der betroffenen Person anknüpft.126 In diesem Zusammenhang wird bei der Förderung von Studenten im Hinblick auf ihren Lebensunterhalt sowie hinsichtlich ihrer Ausbildung sowohl auf die Bestimmungen von Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV als auch auf die unionsrechtlichen Vorschriften über die allgemeine und berufliche Bildung in Art. 165 ff. AEUV und zusätzlich auf das Sekundärrecht abgestellt.127 Im Bereich des Hochschulzugangs gilt nach der Rechtsprechung128 bislang ausnahmslos das strikte Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Dagegen kann im Bereich der Studienfinanzierung - wie beispielsweise BAföG, Stipendien oder Darlehen - vom Empfangsstaaten gefordert werden, dass der Studierende sich gewissermaßen in dem betroffenen Mitgliedstaat integriert.129 Demnach hat das allgemeine Freizügigkeitsrecht schon eine primärrechtliche Auffanggrundfreiheit für nichterwerbstätige Unionsbürger dargestellt, bevor das Sekundärrecht explizite Regelungen hierzu getroffen hat.130

2. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als soziales Gleichstellungsrecht

Eine besondere Konstellation bildet das allgemeine Freizügigkeitsrechts zusammen mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 18 I AEUV), woraus Sozialleistungsansprüche erhoben werden können, die der Mitgliedstaat normalerweise seinen eigenen Staatsangehörigen zuspricht.131 Der Ursprung für die Judikation solch eines sozialen Gleichstellungsrechts findet sich im „Martínez Sala“-Urteil132 des Europäischen Gerichtshofs: Ein Unionsbürger kann sich hiernach auf sein Recht auf staatliche Leistungsgewährung stützen, welches jedem zusteht, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Wendepunkt in der Geschichte der europäischen Integration dar, denn seitdem dürfen Unionsbürger ihren Anspruch auf Nichtdiskriminierung geltend machen, auch wenn diese keiner wirtschaftliche Tätigkeit nachgehen.133 Nach der Ansicht von Klaus-Dieter Borchardt 134 ist im Rahmen des Anspruchs auf Nichtdiskriminierung hinsichtlich der sozialrechtlichen Stellung der Unionsbürger ein Abwehrrecht erfasst, welches - im Gegensatz zu klassischen Abwehrrechten - freilich zu einer Verbesserung der persönlichen Situation jedes Unionsbürgers führt. Hierbei muss allerdings hinzugefügt werden, dass der Europäische Gerichtshof in seinem „Dano“-Urteil135 dem betroffenen Mitgliedstaat ein Recht zugestanden hat, den Missbrauch des Freizügigkeitsrechts durchaus zu ahnden: „Ein Mitgliedstaat muss […] die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.“136 Daraus kann entnommen werden, dass die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zum Selbstschutz erhalten haben. Denn auch in diesem Bereich gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.137 Ferner kann im Rahmen des sozialen Nichtdiskriminierungsrechts erneut an die umgekehrte Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in rein innerstaatlichen Sachverhalten gedacht werden, jedoch besteht seit der Einführung der Unionsbürgerschaft kein Raum mehr für solche Inländerdiskriminierungen.138

III. Art. 18 AEUV als Initiator für die Vertiefung des Binnenmarktes

Nach dem Wortlaut von Art. 3 III UA 1 S. 1 EUV errichtet die Europäische Union einen Binnenmarkt. Dies ist eines der fundamentalen Ziele der Europäischen Union und prägend für die europäische Wirtschaftsintegration.139 Hierbei umfasst der Binnenmarkt - nach der Legaldefinition in Art. 26 II AEUV - einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Diese genannten Freiheiten werden aufgrund ihrer elementaren Tragweite als Grundfreiheiten bezeichnet.140 Um den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und den Grundfreiheiten des Binnenmarkts nachzuvollziehen, muss der Blickwinkel in den Zeitpunkt der wesentlichen Etappen des Unionsrechts verlagert werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen ist vom Europäischen Gerichtshof im „Costa/E.N.E.L.“-Urteil141 entwickelt worden. Dabei ist dieser Vorrang gerade aus dem ex-Art. 7 des EWG-Vertrags, welcher der Vorgänger vom aktuellen Art. 18 AEUV ist, hervorgegangen: „Denn es würde eine Gefahr für die Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Ziele des Vertrages bedeuten und dem Verbot des Artikels 7 widersprechende Diskriminierungen zur Folge haben, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum andern verschiedene Gel­tung haben könnte.“142 Im Laufe der Zeit hat sich das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Impulsgeber für die Vertiefung des Binnenmarktes entwickelt: Zwar hat die Rechtsprechung143 zunächst eine vorrangige Anwendung dieses Verbots zugunsten der spezielleren Grundfreiheiten des Binnenmarkts abgelehnt, jedoch hat der Europäische Gerichtshof erstmals „stillbildend“144 in seiner „Phil Collins“-Entscheidung145 konkretisiert, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot auch einschlägig sein kann, ohne dass es notwendig ist, die speziellen Grundfreiheiten im Vorhinein zu prüfen. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof146 das allgemeine Diskriminierungsverbot etliche Male neben den spezielleren Diskriminierungsverboten angewendet, um die „Rechtswidrigkeit eines Verhaltens“147 darzulegen. In der jüngeren Rechtsprechung erfolgt eine viel deutlichere Abgrenzung in diesem Bereich: Insbesondere im „Ferlini“-Urteil148 hat der Europäische Gerichtshof das allgemeine Diskriminierungsverbot auch auf solche Sachverhalte als anwendbar betrachtet, „in denen eine Gruppe oder Organisation […] gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen“149. Daraus wird geschlussfolgert, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot auch dann einschlägig sein kann, wenn die speziellen Diskriminierungsverbote zwar berührt werden, allerdings nicht eindeutig tatbestandlich einschlägig sind.150 Dementsprechend kann festgehalten werden, dass sich beide Arten des Diskriminierungsverbots gegenseitig ergänzen und gemeinsam für einen mittlerweile ziemlich weitgehenden und umfassenden Rechtsschutz auf Unionsebene sorgen.

IV. Wirkung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf nationale Verfassungen - ein Einblick in das deutsche Grundgesetz

Im Rahmen der europäischen Integration soll des Weiteren analysiert werden, in welchem Umfang das unionsrechtliche allgemeine Diskriminierungsverbot auf nationale Verfassungen einwirkt. Die zentrale Frage besteht darin, inwieweit das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht.151 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem „Costa/E.N.E.L.“-Urteil152 den Anwendungsvorrang des Unionsrechts präzisiert. In einem weiteren Urteil hat die Rechtsprechung153 weiter ausgeführt, dass die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Europäische Gerichtshof selbst zu sichern hat, wobei zwar die Gewährleistung dieser Rechte von den gemein­samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sein muss, diese sich allerdings auch in die Struktur und die Ziele der Europäischen Union einfügen müssen. Darüber hinaus ist mit der „Van Gend en Loos“-Entscheidung154 auch die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts auf das nationale Recht begründet worden. Fraglich ist, wie die deutschen Gesetzeshüter im Hinblick auf das deutsche Grundgesetz155 auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagiert haben. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst solch einen Vorrang teilweise abgelehnt156, aber im Nachhinein in korrigierter Weise angenommen157. Die weitere Frage besteht darin, ob und inwiefern die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote mit den nationalen Grundrechten kollidieren.158 Bislang hat sich weder der Europäische Gerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Grundrechte geäußert.159

Einerseits kann das Problem auftreten, dass sich Nicht-Deutsche auf die Deutschengrundrechte im Grundgesetz berufen möchten. Es ist schon dargelegt worden, dass den Unionsbürgern der gleiche rechtliche Schutz zugestanden werden muss wie den eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates.160 Hierbei stellt sich speziell die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Deutschengrundrechte auf Unionsbürger angewendet werden können. Eine Ansicht161 vertritt, dass Art. 2 I GG, worin die allgemeine Handlungsfreiheit geregelt ist und welche als Auffanggrundrecht dient, anzuwenden sei, womit ein lückenloser Grundrechtsschutz auch für Nicht-Deutsche garantiert werden könne. Dieser Ansatz kann allerdings täuschen, da die Auffangfreiheit des Art. 2 I GG und die spezielleren Grundrechte sich gerade hinsichtlich des Ausmaßes des Rechtsschutzgehalts unterscheiden.162 Dagegen argumentiert eine andere Ansicht163, dass die Deutschengrundrechte für Unionsbürger als analog anwendbar erklärt werden müssen, wegen des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV. Letztere Ansicht erscheint logischer, sowohl aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts als auch wegen der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts.164

Andererseits kann das Problem der Inländerdiskriminierung im nationalen Recht auftauchen. Dieses Problematik ist eine „Begleiterscheinung der europäischen Integration“165. Möglicherweise könnte eine Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht durch aktives Handeln des nationalen Gesetzgebers erfolgen, was meistens aufgrund der Vereinfachung der Rechtsanwendung gewählt wird.166 Eine andere Möglichkeit wäre, den Gleichheitssatz anzuwenden, d.h., dass inländische und ausländische Sachverhalte gleich behandelt werden sollen.167 Allerdings darf nach Volkmar Götz 168 der Gleichheitssatz eben nicht als ein großer Harmonisierungshebel missverstanden werden, mit dem die grenzüberschreitenden Grundfreiheiten als hinfällig begrenzt werden. Dieser Möglichkeit wird entgegengehalten, dass für die jeweiligen Regelungen verschiedene Gesetzgeber, nämlich der Unionsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber, zuständig sind.169 Jedoch überzeugt dieses Gegenargument nicht, da die Bundesrepublik Deutschland die nationale Mitverantwortung für die Gestaltung des Unionsrechts trägt.170 Darüber hinaus existieren noch viele verschiedene Möglichkeiten, die Inländerdiskriminierung im nationalen Recht zu beseitigen. Gleichgültig auf welche Art der nationale Gesetzgeber dies handhabt, unterliegt er immer einem gewissen politischen Druck.

V. Reichweite des Art. 18 AEUV hinsichtlich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Fraglich ist, inwiefern Art. 18 AEUV hinsichtlich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen anwendbar ist und folglich inwiefern die betroffenen Individuen in die Europäischen Union integriert werden können. Das allgemeine Diskriminierungsverbot beinhaltet lediglich die Inländergleichbehandlung für die Angehörigen der Union, d.h., Drittstaatsangehörige und Staatenlose sind grundsätzlich von Art. 18 I AEUV nicht erfasst.171 Es ist auch ausdrücklich von der Rechtsprechung172 geregelt worden, dass solche Personen kein unmittelbares Recht aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ableiten können. Denn nur auf diese Weise und durch diese Auslegung kann der in der Präambel des AEUV im ersten Erwägungsgrund genannte immer engere Zusammenschluss der europäischen Völker geschaffen werden.173 Drittstaatsangehörige können sich nur dann auf Art. 18 AEUV stützen, wenn das Unionsrecht hierfür vertragliche Bestimmungen im Primärrecht geregelt hat.174 Anderenfalls können diese sich bezüglich personenbezogener Diskriminierungsverbote lediglich auf die durch das Sekundärrecht geregelten Rechte beziehen, die auch konstitutiv wirken.175 Dadurch wird den Drittstaatsangehörigen immerhin eine „begrenzte Rechtsposition“176 zugesprochen. Ein unentbehrlicher Sekundärrechtsakt für die Integration von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union ist die schon erläuterte Unionsbürgerrichtlinie, die den betroffenen Personen und ihren Familienangehörigen jeweils Rechte verleiht.177

Es stellt sich allerdings die Frage, was im Falle des Verlustes der Staatsangehörigkeit, unter anderem sogar der Unionsbürgerschaft, passiert. In seinem „Rottman“-Urteil178 hat der Europäische Gerichtshof präzisiert, dass aufgrund der primärrechtlichen Bedeutung der Unionsbürgerschaft die möglichen Folgen für den Fall der Entziehung der Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen sind, da diese gerechtfertigte und verhältnismäßige Entscheidung über die Rücknahme der Staatsangehörigkeit für die betroffene Person und unter anderem auch für seine (möglicherweise drittstaatsangehörige) Familie den Verlust solcher Rechte mit sich bringt, die jeder Unionsbürger und seine Familie genießt. Im Gegensatz zu diesen dargelegten Grundsätzen stellt die Art und Weise der Handhabung der Situation von Nicht-Unionsbürgern keinen vergleichbaren Maßstab dar, auf den sich die Unionsbürger berufen können.179 Aufgrund dessen ist es nach der Rechtsprechung180 durchaus möglich, die Unionsbürger von solchen Sozialleistungen der Mitgliedstaaten auszuschließen, die ausschließlich Drittstaatsangehörigen gewährt wird. Abgesehen von den Unionsverträgen kann aber eine Schutzmöglichkeit aus dem völkerrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK in Verbindung mit den Unionsgrundrechten hergeleitet werden.181 Auch die Rechtsprechung182 hat hierzu Stellung genommen: „In diesem Zusammenhang ist im Gemeinschaftsrecht anerkannt worden, welche Bedeutung der Schutz des Familienlebens der Gemeinschaftsangehörigen hat, um die Hindernisse für die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfrei­heiten auszuräumen.“183 Dies ist ein Beispiel für den Rechtsschutz für Nicht-Unionsbürger durch Art. 8 EMRK in Verbindung mit den Unionsgrundrechten. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Integration von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einerseits durch das Unionsrecht und andererseits durch das Völkerrecht in einem gewissen Maße geregelt ist.

D. Fazit

Diese Schlussbemerkung beruht auf den bisher erlangten Erkenntnissen dieser Abhandlung. Folglich besteht der Kern der europäischen Integration darin, gegen den Egoismus und den Protektionismus der Mitgliedstaaten vorzugehen. Dafür dient in diesem Zusammenhang das allgemeine Diskriminierungsverbot als ein Instrument zur Bekämpfung dieser Umstände. Auch wenn Art. 18 AEUV nachrangig zu speziellen Diskriminierungsverboten ist, spielt dieser eine zentrale Rolle in der europäischen Integration, vor allem als Auffangtatbestand für solche Diskriminierungen, die eben nicht von den speziellen Diskriminierungsverboten erfasst sind. Die Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen, der Beeinträchtigung sowie der Rechtfertigung des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit hat gezeigt, dass verschiedene Komplikationen auftreten können. Sehr wichtig ist aber auch die Befugnis zur Sekundärrechtsetzung im Rahmen des Art. 18 II AEUV, welcher teilweise die Rechtsgrundlage der praktisch relevanten Unionsbürgerrichtlinie ist, die für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einen weitgehenden unionsrechtlichen Rechtsschutz bietet.

Die rechtlich zentrale Frage besteht jedoch in der Bedeutung des Art. 18 AEUV für die europäische Integration. In diesem Kontext kann festgehalten werden, dass vor allem die Unionsbürgerschaft und das allgemeine Freizügigkeitsrecht zentralisiert werden sollten, wobei das letztgenannte Recht für solche Unionsbürger wichtig ist, die eben nicht wirtschaftlich tätig sind und demnach nicht durch die Grundfreiheiten des Binnenmarktes geschützt werden können. Des Weiteren dient das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Impulsgeber für die Vertiefung des Binnenmarktes. Hierbei ist auffällig, dass die speziellen Grundfreiheiten zusammen mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot einen umfassenden Rechtsschutz auf Unionsebene bieten. Im Hinblick auf die Untersuchung der Auswirkungen des Art. 18 AEUV auf nationale Verfassungen - exemplarisch die deutsche Verfassung - ist festgestellt worden, dass eine Implementierung des unionsrechtlichen allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in jeder Hinsicht vorliegt. Jedoch handelt es sich in diesem Bereich lediglich um die Diskussion über die Anwendungsmethode des allgemeinen Diskriminierungsverbots, vor allem im Hinblick auf die Bürgerrechte der nationalen Verfassungen. Ferner ist vielmals und deutlich präzisiert worden, dass Art. 18 AEUV weder Drittstaatsangehörige noch Staatenlose erfasst. Die betroffenen Personen sind allerdings durch ausdrückliche Primärrechtsregelungen oder Sekundärrechtsregelungen und sogar durch völkerrechtliche Bestimmungen in Verbindung mit Unionsgrundrechten vor Diskriminierungen geschützt. Das bedeutet, dass auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose in die Europäische Union integriert werden, gleichgültig auf welche Art und Weise.

Die Problematik der europäischen Integration stellt indes nicht nur ein akademisches Thema dar, sondern es existiert auch eine wichtige Ausprägung in der Gesellschaft. Beispielsweise wird in den Zeitungen184 über die Unionsrechtsprechung diskutiert oder gar über aktuelle Themen, welche die europäische Integration betreffen und sogar gefährden könnten.

[...]


1 vgl. Isensee, in: ders. (Hrsg.), Europa als politische Idee und als rechtliche Form, 103.

2 Kirchhof, in: Bast/Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 1013.

3 Hakenberg, Europarecht, Rn 8.

4 Zandonella, in: bpb (Hrsg.), pocket europa, 59.

5 ders.

6 Bruha/Straubhaar, in: Hasse/Schenk/Wass von Czege (Hrsg.), Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union, 69.

7 Rácz, in: Hasse/Schenk/Wass von Czege (Hrsg.), Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union, 47.

8 vgl. Streinz, AöR 135 (2010), 1 (6).

9 Streinz, AöR 135 (2010), 1 (28).

10 Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 1.

11 Heintschel von Heinegg, in: Heintschel von Heinegg/Vedder (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 3 EUV Rn 2.

12 Folz, in: Heintschel von Heinegg/Vedder (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 1; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 1; Kingreen in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 2.

13 EuGH, Urt. v. 27.10.2009, Rs. C-115/08, Land Oberösterreich/ČEZ as, ECLI:EU:C:2009:660, Rn 89.

14 Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 4, 29; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 1.

15 Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 4; vgl. Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 1.

16 Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 4.

17 vgl. Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 8; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 1; vgl. Herdegen, Europarecht, § 6 Rn 17.

18 EuGH, Urt. v. 14.7.1977, Rs. 8/77, Sagulo u.a., ECLI:EU:C:1977:131, Rn 11.

19 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 14; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 2; Herdegen, Europarecht, § 6 Rn 17; Hobe, Europarecht, Rn 670.

20 EuGH, Urt. v. 29.2.1996, Rs. C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, ECLI:EU:C:1996:70, Rn 20.

21 Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 2 f.

22 Khan / Henrich, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 1; Fastenrath/Groh, Europarecht, Rn 50; Hobe, Europarecht, Rn 668.

23 Khan/Heinrich, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 1.

24 Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 1; Epiney, in: Bieber/Epiney/Haag/Kotzur, Die Europäische Union, § 10 Rn 4; Bogdandy, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), EuR, Art. 18 AEUV Rn 1.

25 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 5; Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 33.

26 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 74.

27 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 75; Blumenwitz, NJW 1989, 621 (624); Kewenig, JZ 1990, 20 (21).

28 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 50; ähnlich: Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 2.

29 Rossi, EuR 2000, 197 (208).

30 EuGH, Urt. v. 17.4.1986, Rs. 59/85, Reed, ECLI:EU:C:1986:157, Rn 29; EuGH, Urt. v. 15.3.1994, Rs. C-45/93, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:1994:101, Rn 10; EuGH, Urt. v. 16.1.2003, Rs. C-388/01, Kommission/Italien, ECLI:EU:C:2003:30, Rn 12.

31 EuGH, Urt. v. 11.1.2007, Rs. C-40/05, Lyyski, ECLI:EU:C:2007:10, Rn 34; EuGH, Urt. v. 5.3.2009, Rs. C-222/07, UTECA, ECLI:EU:C:2009:124, Rn 37 ff.; EuGH, Urt. v. 15.9.2011, Rs. C-240/10, Schulz-Delzers, ECLI:EU:C:2011:591, Rn 29.

32 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 79.

33 Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 15; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 35.

34 Folz, in: Heintschel von Heinegg/Vedder (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 2; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 25; Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 48; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 36; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 7.

35 EuGH, Urt. v. 2.2.1989, Rs. 186/87, Cowan/Trésor public, ECLI:EU:C:1989:47, Rn 10.

36 EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-29/95, Pastoors, ECLI:EU:C:1997:28, Rn 13 ff.; EuGH, Urt. v. 6.10.2009, Rs. C-123/08, Wolzenburg, ECLI:EU:C:2009:616, Rn 42 ff.

37 vgl. EuGH, Urt. v. 18.3.2014, Rs. C-628/11, International Jet Management, ECLI:EU:C:2014:171, Rn. 34 ff.

38 EuGH, Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83, Gravier/Ville de Liège, ECLI:EU:C:1985:69, Rn 23 ff.; EuGH, Urt. v. 26.9.1996, Rs. C-43/95, Data Delecta, ECLI:EU:C:1996:357, Rn 13 ff.; EuGH, Urt. v. 13.4.2010, Rs. C-73/08, Bressol u.a./Gouvernement de la communauté française, ECLI:EU:C:2010:181, Rn 31 ff.

39 EuGH, Urt. v. 12.5.1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala/Freistaat Bayern, ECLI:EU:C:1998:217, Rn 63; EuGH, Urt. v. 23.10.2007, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, ECLI:EU:C:2007:626, Rn 23; EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-524/06, Huber, ECLI:EU:C:2008:724, Rn 35.

40 Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 19.

41 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 46; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 30; vgl. Jochum, Europarecht, Rn 757.

42 EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs. 36/74, Walrave und Koch, ECLI:EU:C:1974:140, Rn 28/29; EuGH, Urt. v. 12.7.1984, Rs. 237/83, Prodest/Caisse primaire d’assurance, ECLI:EU:C:1984:277, Rn 6.

43 Streinz, Europarecht, Rn 118.

44 Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 34; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 70.

45 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 47; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 31.

46 EuGH, Urt. v. 12.5.1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala/Freistaat Bayern, ECLI:EU:C:1998:217, Rn 62; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 32; Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 46; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 54; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 4.

47 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 34; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 54, bzgl. Bestimmungsregeln mehr in: Grabitz, EU-Bürgerrecht, 10.

48 EuGH, Urt. v. 7.7.1992, Rs. C-369/90, Micheletti, ECLI:EU:C:1992:295, Rn 14 ff.

49 EuGH, Urt. v. 2.10.1997, Rs. C-122/96, Saldanha, ECLI:EU:C:1997:458, Rn 15.

50 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 36; vgl. Rust, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 18 AEUV Rn 45 f.

51 Rossi, EuR 2000, 197 (200 f.).

52 EuGH, Urt. v. 27.9.9.1989, Rs. 9/88, Lopes da Veiga, ECLI:EU:C:1989:346, Rn 16; EuGH, Urt. v. 7.3.1996, Rs. C-334/94, Kommission/Frankreich, ECLI:EU:C:1996:90, Rn 14.

53 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 39 f.; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 61 f.; Hobe, Europarecht, Rn 671.

54 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 62.

55 Hummer/Obwexer/Schweitzer, ZER 2000, 58 (58).

56 EuGH, Urt. v. 6.6.2000, Rs. C-281/98, Angonese, ECLI:EU:C:2000:296, Rn 34 ff.

57 Streinz / Leible, EuZW 2000, 459 (464).

58 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 65.

59 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 65.

60 EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs. 36/74, Walrave und Koch, ECLI:EU:C:1974:140, Rn 4/10.

61 EuGH, Urt. v. 29.10.1998, Rs. C-114/97, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:1998:519, Rn 48; Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 26; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 11; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 52; Khan/Henrich, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 8; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 20; Epiney, in: Bieber/Epiney/Haag/Kotzur (Hrsg.), Die Europäische Union, § 10 Rn 6; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn 749.

62 EuGH, Urt. v. 5.6.2008, Rs. C-164/07, Wood, ECLI:EU:C:2008:321, Rn 10 ff.; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 11; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 52.

63 EuGH, Urt. v. 12.2.1974, Rs. 152/73, Sotgiu/Deutsche Bundespost, ECLI:EU:C:1974:13, Rn 11; EuGH, Urt. v. 29.10.1980, Rs. 22/80, Boussac/Gerstenmeier, ECLI:EU:C:1980:251, Rn 9; EuGH, Urt. v. 27.9.1988, Rs. 313/86, Lenoir/Caisse d’allocations familiales des Alpes-Maritimes, ECLI:EU:C:1988:452, Rn 14.

64 Khan/Henrich, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 9; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 22; Behrens, EuR 1992, 145 (154) ; Steindorff, JZ 1994, 94 (96).

65 Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 13.

66 EuGH, Urt. v. 17.3.2009, Rs. C-217/08, Mariano/INAIL, ECLI:EU:C:2009:160, Rn 23; Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 272; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 66, 68; vgl. Noll/Riese, NVwZ 2007, 516 (519); a.A.: Lippert, ZEuS 2014, 273 (296).

67 EuGH, Urt. v. 13.2.1969, Rs.14/68, Wilhelm/Bundeskartellamt, ECLI:EU:C:1969:4, Rn 12 f.; EuGH, Urt. v. 27.10.1982, verb. Rs. 35/82 und 36/82, Morson/Niederländischer Staat, ECLI:EU:C:1982:368, Rn 16.

68 Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 33; Hammerl, Inländerdiskriminierung, 23; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 62; Herdegen, Europarecht, § 6 Rn 20; Croon-Gestefeld, EuR 2016, 56 (56).

69 Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 33.

70 vgl. Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 64; Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 30.

71 Weis, NJW 1983, 2721 (2723); Fastenrath, JZ 1987, 170 (172); König, AöR 118 (1993), 591 (597 f.).

72 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 20; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 26; Streinz, Europarecht, Rn 829.

73 EuGH, Urt. v. 11.7.1974, Rs. 8/74, Dassonville, ECLI:EU:C:1974:82, Rn 5.

74 ders.

75 EuGH, Urt. v. 14.7.1981, Rs. 155/80, Oebel, ECLI:EU:C:1981:177, Rn 8; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 20; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 56; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 26.

76 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 20; Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 26.

77 EuGH, Urt. v. 2.10.2003, Rs. C-148/02, Garcia Avello/Belgien, ECLI:EU:C:2003:539, Rn 31; EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C-106/01, The Queen/The Licensing Authority established by the Medicines Act 1968, ECLI:EU:C:2004:245, Rn 69; EuGH, Urt. v. 7.6.2005, Rs. C-17/03, VEMW u.a., ECLI:EU:C:2005:362, Rn 48; EuGH, Urt. v. 10.1.2006, Rs. C-344/04, The Queen/Department for Transport, ECLI:EU:C:2006:10, Rn 95; a.A.: Kischel, EuGRZ 1997, 1 (1).

78 Frenz, Handbuch EuR, Rn 488; Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 17.

79 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 57; Schroeder, GK Europarecht, § 12 Rn 14.

80 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 22; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn 752; Schroeder, GK Europarecht, § 12 Rn 14; kritisch: Fuchs, Gleichbehandlungsverbot, 62 f.

81 EuGH, Urt. v. 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz, ECLI:EU:C:1998:563, Rn 27; EuGH, Urt. v. 11.7.2002, Rs. C-224/98, D’Hoop, ECLI:EU:C:2002:432, Rn 36; EuGH, Urt. v. 2.10.2003, Rs. C-148/02, Garcia Avello/Belgien, ECLI:EU:C:2003:539, Rn 31; EuGH, Urt. v. 15.3.2005, Rs. C-209/03, Bidar, ECLI:EU:C:2005:169, Rn 54.

82 EuGH, Urt. v. 6.6.2000, Rs. C-281/98, Angonese, ECLI:EU:C:2000:296, Rn 42; Jochum, Europarecht, Rn 796; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn 752.

83 Ehlers, NVwZ 1990, 810 (811); Streinz/ Leible, IPRax 1998, 162 (168).

84 Schroeder, GK Europarecht, § 12 Rn 15.

85 EuGH, Urt. v. 2.10.1997, Rs. C-122/96, Saldanha, ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1997:458, Rn 29 f.; EuGH, Urt. v. 20.3.1997, Rs. C-323/95, Hayes/Kronenberger, ECLI:EU:C:1997:169, Rn 24 f.; EuGH, Urt. v. 16.12.2008, Rs. C-524/06, Huber/Deutschland, ECLI:EU:C:2008:724, Rn 58.

86 EuGH, Urt. v. 20.2.1979, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, ECLI:EU:C:1979:42, Rn 8.

87 Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 25.

88 EuGH, Urt. v. 7.7.1992, Rs. C-295/90, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:1992:294, Rn 18.

89 ders.

90 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 60; vgl. Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 45; a.A.: Khan/Henrich, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 16.

91 Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 44.

92 EuGH, Urt. v. 7.7.1992, Rs. C-295/90, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:1992:294, Rn 20.

93 Richtlinie (EG) 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, 30. April 2004, 77 (77).

94 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 20 AEUV Rn 1; Eichenhofer, ZIAS 2003, 404 (407).

95 Reddig, Unionsbürgerschaft, 11; vgl. Heselhaus, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 20 AEUV Rn 11.

96 Düsterhaus, EuZW 2008, 103 (103).

97 Reddig, Unionsbürgerschaft, 15.

98 EuGH, Urt. v. 20.9.2011, Rs. C-184/99, Grzelczyk/Centre public d’aide sociale d’Ottignies-Louvain-la-Neuve, ECLI:EU:C:2001:458, Rn 31 ff.

99 ders.

100 vgl. Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 20 AEUV Rn 17; vgl. Heselhaus, in: Häde/Nowak/Pechstein, Frankfurter Kommentar, Art. 20 AEUV Rn 46.

101 vgl. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 20 AEUV Rn 17; vgl. Heselhaus, in: Häde/Nowak/Pechstein, Frankfurter Kommentar, Art. 20 AEUV Rn 46.

102 Skouris, EuZW 2016, 806 (806); Thiele, EuR 2016, 281 (281).

103 Europä ischer Rat, Leitlinien im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV, EUCO XT 20004/17, S. 1.

104 Skouris, EuZW 2016, 806 (806).

105 ders., 806 (809).

106 Thiele, EuR 2016, 281 (284).

107 Thiele, EuZW 2011, 929 (929).

108 Thiele, EuR 2016, 281 (285).

109 vgl. ders., 281 (302).

110 vgl. ders., 281 (302 f.).

111 Leopold / Semmelmann, ZEuS 2008, 275 (276).

112 Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 21 AEUV Rn 3.

113 Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 21 AEUV Rn 4; Herdegen, Europarecht, § 12 Rn 3.

114 EuGH, Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-413/99, Baumbast und R/Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2002:493, Rn 84; EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen/Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2004:639, Rn 26; Dautzenberg, BB 1993, 1563 (1564 f.).

115 Degen, DÖV 1993, 749 (752); Bunk/Pechstein , EuGRZ 1997, 547 (548 , 554).

116 Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 21 AEUV Rn 15; vgl. Haag, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 21 AEUV Rn 9.

117 Haag, in: Groeben/Hatje/Schwarze (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 20 AEUV Rn 18; Heselhaus, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 21 AEUV Rn 13.

118 Richtlinie (EG) 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, 30. April 2004, 77 ff.

119 ders.

120 EuGH, Urt. v. 25.7.2008, Rs. C-127/08, Metock u.a./Minister for Justice, Equality and Law Reform, ECLI:EU:C:2008:449, Rn 59; Haltern, Europarecht II, Rn 1988.

121 Haltern, Europarecht II, Rn 1988.

122 ders.

123 EuGH, Urt. v. 25.7.2008, Rs. C-127/08, Metock u.a./Minister for Justice, Equality and Law Reform, ECLI:EU:C:2008:449, Rn 59, 82.

124 Haltern, Europarecht II, Rn 1988.

125 Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn 823; Herdegen, Europarecht, § 14 Rn 2.

126 EuGH, Urt. v. 20.9.2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk/Centre public d’aide sociale d’Ottignies-Louvain-la-Neuve, ECLI:EU:C:2001:458, Rn 30 ff.; Kadelbach, in: Bast/Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 637 f.; Kubicki, EuR 2006, 489 (500).

127 Herdegen, Europarecht, § 12 Rn 8.

128 EuGH, Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83, Gravier/Ville de Liège, ECLI:EU:C:1985:69, Rn 15, 26; EuGH, Urt. v. 2.2.1988, Rs. C-24/86, Blaizot/Universität Lüttich u.a., ECLI:EU:C:1988:43, Rn 24.

129 EuGH, Urt. v. 15.3.2005, Rs. C-209/03, Bidar, ECLI:EU:C:2005:169, Rn 57.

130 Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 21 AEUV Rn 17.

131 Bitter/Bogdandy, in: Gaitanides/Iglesias/Kadelbach (Hrsg.), Europa und seine Verfassung, 312 f.; Herdegen, Europarecht, § 12 Rn 7; Borchardt, NJW 2000, 2057 (2060); Bode, EuZW 2003, 552 (556); Wollenschläger, NVwZ 2014, 1628 (1629).

132 EuGH, Urt. v. 12.5.1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala/Freistaat Bayern, ECLI:EU:C:1998:217, Rn 62 f.

133 Borchardt, NJW 2000, 2057 (2058); Bode, EuZW 2003, 552 (553).

134 Borchardt, in: Bogdandy/Kadelbach (Hrsg.), Solidarität und Europäische Integration, 13; Borchardt, NJW 2000, 2057 (2058).

135 EuGH, Urt. v. 11.11.2014, Rs. C-333/13, Dano/Jobcenter Leipzig, ECLI:EU:C:2014:2358, Rn 78.

136 ders.

137 EuGH, Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-413/99, Baumbast und R/Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2002:493, Rn 90 f.; EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen/Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2004:639, Rn 32.

138 Borchardt, NJW 2000, 2057 (2059).

139 Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, Rn 823; Streinz, Europarecht, Rn 807.

140 Streinz, Europarecht, Rn 807.

141 EuGH, Urt. v. 15.7.1964, Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L., ECLI:EU:C:1964:66, S. 1269.

142 ders., S. 1270.

143 EuGH, Urt. v. 1.7.1993, Rs. C-20/92, Hubbard/Hamburger, ECLI:EU:C:1993:280, Rn 10 f.

144 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 39.

145 EuGH, Urt. v. 20.10.1993, verb. Rs. C-92/92 und C-326/92, Phil Collins, ECLI:EU:C:1993:847, Rn 27.

146 EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs. 36/74, Walrave und Koch, ECLI:EU:C:1974:140, Rn 12/13, 16/19, 25; EuGH, Urt. v. 15.3.1994, Rs. C-45/93, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:1994:101, Rn 10.

147 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 14.

148 EuGH, Urt. v. 3.10.2000, Rs. C-411/98, Ferlini/Centre hospitalier de Lux., ECLI:EU:C:2000:530, Rn 39 ff.

149 ders., Rn 50.

150 Streinz, AöR 135 (2010), 1 (10).

151 Störmer, AöR 123 (1998), 541 (546).

152 EuGH, Urt. v. 15.7.1964, Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L., ECLI:EU:C:1964:66, S. 1269 f.

153 EuGH, Urt. v. 17.12.1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, ECLI:EU:C:1970:114, Rn 4.

154 EuGH, Urt. v. 5.2.1963, Rs. 26/62, Van Gend en Loos/Niederländische Finanzverwaltung, ECLI:EU:C:1963:1, S. 24 f.

155 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl I S. 1 (zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017, BGBl I S. 2347).

156 BVerfG, Beschl. v. 29.5.1974, 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271 (275, 277).

157 BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986, 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339 (387).

158 Störmer, AöR 123 (1998), 541 (548).

159 ders.

160 siehe unter Gliederungspunkt C. I. 1. für Näheres.

161 BVerfG, Beschl. v. 4.11.2015, 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12, NJW 2016, 1436 (1436, Rn 10); Bauer/Kahl, JZ 1995, 1077 (1081 ff.).

162 Michael/Morlok, Grundrechte, Rn 448.

163 BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 (95 ff.); Michael/Morlok, Grundrechte, Rn 448.

164 Michael/Morlok, Grundrechte, Rn 448.

165 Gundel, DVBl 2007, 269 (269).

166 ders., 269 (271).

167 ders., 269 (272).

168 Götz, JZ 1994, 1061 (1062).

169 Fastenrath, JZ 1997, 170 (175 f.); Papier, JZ 1990, 253 (260); König, AöR 118 (1993), 591 (599 f.).

170 Weis, NJW 1983, 2721 (2725).

171 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 36; vgl. Kingreen, in: Ehlers (Hrsg.), GR und GF, § 13 Rn 5.

172 EuGH, Urt. v. 5.6.1997, verb. Rs. C-64/96 und C-65/96, Land NRW/Uecker u.a., ECLI:EU:C:1997:285, Rn 21; EuGH, Urt. v. 4.6.2009, verb. Rs. C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und Koupatantze/ARGE Nürnberg, ECLI:EU:C:2009:344, Rn 52; EuGH, Urt. v. 7.4.2011, Rs. C-291/09, Guarnieri und Cie/Vandevelde Eddy VOF, ECLI:EU:C:2011:217, Rn 20.

173 Michl, in: Häde/Nowak/Pechstein (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 59.

174 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 37.

175 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 39.

176 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 37.

177 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 39; Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 18 AEUV Rn 37.

178 EuGH, Urt. v. 2.3.2010, Rs. C-135/08, Rottman/Freistaat Bayern, ECLI:EU:C:2010:104, Rn 56.

179 Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 40.

180 EuGH, Urt. v. 4.6.2009, verb. Rs. C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und Koupatantze/ARGE Nürnberg, ECLI:EU:C:2009:344, Rn 48 ff.

181 Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 18 AEUV Rn 38.

182 EuGH, Urt. v. 27.4.2006, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2006:253, Rn 109.

183 ders.

184 FAZ, 25.1.17, S. 17; FAZ, 17.2.2017, S. 15.

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV)
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Europa-Institut)
Veranstaltung
Seminar über die Aspekte des Antidiskriminierungsrechts in Deutschland, Europa und der Welt
Note
17,0/20,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
41
Katalognummer
V463380
ISBN (eBook)
9783668926271
ISBN (Buch)
9783668926288
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Art. 18 AEUV, Antidiskriminierung, Diskriminierung, Staatsangehörigkeit, Europäische Integration, Fundament der EU, Europäische Union
Arbeit zitieren
Derya Akdag (Autor:in), 2017, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463380

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