Europa als Gedanke richtet sich gegen den gegenwärtigen Zustand der Mitgliedstaaten, da diese im Grunde genommen sehr protektionistisch und egoistisch angelegt sind. In den europäischen Gesetzesentwürfen wird daher die Entwicklungsoffenheit innerhalb der Europäischen Union hervorgehoben. Erst nach dem Ersten Weltkrieg ist die Idee einer europäischen Integration kontinuierlich weiterentwickelt worden. Dabei ist unter der europäischen Integration die Entwicklung der Europäischen Union seit ihrer Gründung zu verstehen, was auch als Integrationsprozess bezeichnet wird. Der Integrationsprozess beinhaltet sowohl die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. die Erweiterung als auch Vertiefungen, d.h. die Intensivierung der Zusammenarbeit. Hierbei werden die Gleichrangigkeit der Mitgliedstaaten und die gleichberechtigte Teilhabe am acquis communautaire, folglich am gemeinschaftlichen Besitzstand, als Fundament des Integrationsprozesses verstanden. Darüber hinaus sind im Integrationsprozess die Supranationalität, welche die Richtung der Integration vorgibt, sowie die Homogenität, die den Grund einer einheitlichen Integrationsstruktur darstellt, zur Geltung gebracht worden. Der Motor der europäischen Integration ist der Europäische Gerichtshof, welcher einerseits durch die Auslegung der Verträge und andererseits mithilfe von Instrumentarien bei der Nichtbeachtung der Verträge erhebliche Wirkungen auf die nationalen Rechtsordnungen ausüben kann. Nach Rudolf Streinz wird die Europäische Union durch die kritische Begleitung des Europäischen Gerichtshofs - vor allem durch nationale Verfassungsgerichte - sowie mithilfe der Entwicklung der europäischen Integration nicht gefährdet, sondern durchaus gestärkt. Diese aufgezeigten Elemente der europäischen Integration sind von großer Bedeutung, denn die Europäische Union ist dabei, sich zu einer „Grundrechtsunion“ zu entwickeln.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Entstehungsgeschichte des Art. 18 AEUV
II. Langwieriges Schattendasein des allgemeinen Diskriminierungsverbots
B. Allgemeines Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV
I. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 I AEUV
1. Subsidiarität
2. Anwendbarkeit
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
c. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Diskriminierung
a. Unmittelbare Diskriminierung
b. Mittelbare Diskriminierung
c. Umgekehrte Diskriminierung
d. Diskriminierung und allgemeine Beschränkung
II. Beeinträchtigung und Rechtfertigung i.S.d. Art. 18 I AEUV
III. Sekundärrechtliche Regelung des allgemeinen Diskriminierungsverbots
C. Bedeutung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für die europäische Integration..
I. Unionsbürgerschaft als wesentliches Mittel der europäischen Integration
1. Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV
2. Auswirkungen von Brexit auf der europäischen und der britischen Seite
II. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Werkzeug für die europäische Integration
1. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Grundfreiheit und Unionsbürgerrecht
a. Bedeutung der allgemeinen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
b. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004)
c. Auffangfreiheit für Studierende - ein Recht auf nicht-wirtschaftliche Integration
2. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als soziales Gleichstellungsrecht
III. Art. 18 AEUV als Initiator für die Vertiefung des Binnenmarktes
IV. Wirkung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf nationale Verfassungen - ein Einblick in das deutsche Grundgesetz
V. Reichweite des Art. 18 AEUV hinsichtlich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
D. Fazit
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- Derya Akdag (Author), 2017, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463380
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