Europa als Gedanke richtet sich gegen den gegenwärtigen Zustand der Mitgliedstaaten, da diese im Grunde genommen sehr protektionistisch und egoistisch angelegt sind. In den europäischen Gesetzesentwürfen wird daher die Entwicklungsoffenheit innerhalb der Europäischen Union hervorgehoben. Erst nach dem Ersten Weltkrieg ist die Idee einer europäischen Integration kontinuierlich weiterentwickelt worden. Dabei ist unter der europäischen Integration die Entwicklung der Europäischen Union seit ihrer Gründung zu verstehen, was auch als Integrationsprozess bezeichnet wird. Der Integrationsprozess beinhaltet sowohl die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. die Erweiterung als auch Vertiefungen, d.h. die Intensivierung der Zusammenarbeit. Hierbei werden die Gleichrangigkeit der Mitgliedstaaten und die gleichberechtigte Teilhabe am acquis communautaire, folglich am gemeinschaftlichen Besitzstand, als Fundament des Integrationsprozesses verstanden. Darüber hinaus sind im Integrationsprozess die Supranationalität, welche die Richtung der Integration vorgibt, sowie die Homogenität, die den Grund einer einheitlichen Integrationsstruktur darstellt, zur Geltung gebracht worden. Der Motor der europäischen Integration ist der Europäische Gerichtshof, welcher einerseits durch die Auslegung der Verträge und andererseits mithilfe von Instrumentarien bei der Nichtbeachtung der Verträge erhebliche Wirkungen auf die nationalen Rechtsordnungen ausüben kann. Nach Rudolf Streinz wird die Europäische Union durch die kritische Begleitung des Europäischen Gerichtshofs - vor allem durch nationale Verfassungsgerichte - sowie mithilfe der Entwicklung der europäischen Integration nicht gefährdet, sondern durchaus gestärkt. Diese aufgezeigten Elemente der europäischen Integration sind von großer Bedeutung, denn die Europäische Union ist dabei, sich zu einer „Grundrechtsunion“ zu entwickeln.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Entstehungsgeschichte des Art. 18 AEUV
II. Langwieriges Schattendasein des allgemeinen Diskriminierungsverbots
B. Allgemeines Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV
I. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 I AEUV
1. Subsidiarität
2. Anwendbarkeit
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
c. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Diskriminierung
a. Unmittelbare Diskriminierung
b. Mittelbare Diskriminierung
c. Umgekehrte Diskriminierung
d. Diskriminierung und allgemeine Beschränkung
II. Beeinträchtigung und Rechtfertigung i.S.d. Art. 18 I AEUV
III. Sekundärrechtliche Regelung des allgemeinen Diskriminierungsverbots
C. Bedeutung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für die europäische Integration
I. Unionsbürgerschaft als wesentliches Mittel der europäischen Integration
1. Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV
2. Auswirkungen von Brexit auf der europäischen und der britischen Seite
II. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Werkzeug für die europäische Integration
1. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als Grundfreiheit und Unionsbürgerrecht
a. Bedeutung der allgemeinen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
b. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004)
c. Auffangfreiheit für Studierende - ein Recht auf nicht-wirtschaftliche Integration
2. Allgemeines Freizügigkeitsrecht als soziales Gleichstellungsrecht
III. Art. 18 AEUV als Initiator für die Vertiefung des Binnenmarktes
IV. Wirkung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auf nationale Verfassungen - ein Einblick in das deutsche Grundgesetz
V. Reichweite des Art. 18 AEUV hinsichtlich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV und analysiert dessen zentrale Bedeutung als Fundament für die europäische Integration sowie für den Schutz der Unionsbürger.
- Grundlagen und Entstehungsgeschichte des Diskriminierungsverbots
- Strukturelle Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen (Subsidiarität, Anwendbarkeit, Diskriminierungsformen)
- Die Rolle der Unionsbürgerschaft und der Freizügigkeit im Integrationsprozess
- Auswirkungen des Brexits auf Unionsbürgerrechte
- Verhältnis zu nationalen Verfassungen und Schutz von Drittstaatsangehörigen
Auszug aus dem Buch
I. Entstehungsgeschichte des Art. 18 AEUV
Art. 18 AEUV ist eine der ältesten Regelungen des Unionsrechts, der bis zu seiner heutigen Fassung keine grundlegende Änderung mit sich gebracht hat. Die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung ist Art. 7 des EWG-Vertrags gewesen, welcher im Rahmen der Römischen Verträge im Teil über die Grundsätze der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen worden ist. Diese ursprüngliche Fassung ist im Maastrichter Vertrag durch Art. 6 des EG-Vertrags und anschließend im Amsterdamer Vertrag durch Art. 12 des EG-Vertrags ersetzt worden. Letztlich hat der Lissabonner Vertrag geringe Veränderungen bewirkt: Einerseits ist in dem neuen Art. 18 AEUV der Wortlaut des ersten Absatzes leicht modifiziert worden, indem der pluralisierte Ausdruck „der Verträge“ anstelle der ursprünglichen Fassung im Singular „dieses Vertrags“ geschrieben worden ist, und andererseits ist die Sekundärrechtsetzung im zweiten Absatz dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren - somit der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments neben dem Ministerrat - untergeordnet worden, obwohl in der früheren Formulierung nur der Rat der Europäischen Union dazu befugt gewesen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Das Kapitel verortet die europäische Integration als einen fortlaufenden Prozess, der durch supranationale Strukturen und den Europäische Gerichtshof als Motor der Rechtsfortbildung gestärkt wird.
B. Allgemeines Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV: Dieser Abschnitt analysiert die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die verschiedenen Diskriminierungsformen und beleuchtet die Reichweite des Art. 18 AEUV sowie dessen Verhältnis zu spezielleren Normen.
C. Bedeutung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für die europäische Integration: Hier wird untersucht, wie die Unionsbürgerschaft, das Freizügigkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot als Instrumente zur Vertiefung des Binnenmarktes fungieren, unter besonderer Berücksichtigung des Brexits und der Situation von Nicht-Unionsbürgern.
D. Fazit: Die Schlussbetrachtung fasst zusammen, dass Art. 18 AEUV als essenzielles Instrument gegen Protektionismus dient und eine zentrale Rolle als Auffangtatbestand für Diskriminierungen spielt, die nicht durch spezifische Grundfreiheiten abgedeckt sind.
Schlüsselwörter
Antidiskriminierungsrecht, Art. 18 AEUV, Europäische Integration, Unionsbürgerschaft, Freizügigkeitsrecht, Diskriminierungsverbot, Europäischer Gerichtshof, Inländerdiskriminierung, Binnenmarkt, Grundrechte, Sekundärrecht, Drittstaatsangehörige, Brexit, Gleichbehandlung, Rechtschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV und dessen zentraler Bedeutung für das Fundament der europäischen Integration.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Untersuchung behandelt die Entstehungsgeschichte, die tatbestandlichen Voraussetzungen, die verschiedenen Formen der Diskriminierung, das Verhältnis zur Unionsbürgerschaft, zum Freizügigkeitsrecht sowie die Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die nationale Ebene.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Wirkweise von Art. 18 AEUV zu präzisieren und aufzuzeigen, wie dieses Diskriminierungsverbot als Impulsgeber für die europäische Integration dient und Rechtsschutz innerhalb der Union gewährleistet.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die sich primär auf die Auslegung der Verträge (EUV/AEUV), die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die maßgebliche rechtswissenschaftliche Fachliteratur stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 18 AEUV, die Analyse der verschiedenen Diskriminierungsarten (unmittelbar, mittelbar, umgekehrt) sowie die Untersuchung der Bedeutung dieses Verbots für die Unionsbürgerschaft und die Vertiefung des Binnenmarktes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV, Unionsbürgerschaft, Freizügigkeitsrecht, Inländerdiskriminierung und europäische Integration.
Wie wirkt sich der Brexit auf die Unionsbürgerschaft aus?
Die Arbeit verdeutlicht, dass britische Bürger infolge des Austritts ihre Unionsbürgerschaft verlieren und sich somit nicht mehr auf das mit ihr verbundene Diskriminierungsverbot oder die Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU berufen können.
Inwieweit schützt Art. 18 AEUV Drittstaatsangehörige?
Drittstaatsangehörige sind grundsätzlich nicht durch Art. 18 AEUV erfasst, können aber in begrenztem Umfang Schutz durch Sekundärrechtsakte, wie die Unionsbürgerrichtlinie, oder über völkerrechtliche Bestimmungen in Verbindung mit Unionsgrundrechten erfahren.
- Citation du texte
- Derya Akdag (Auteur), 2017, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463380