Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte europäischer Grund- und Menschenrechte

Eine menschenrechtliche Würdigung der Embryonenforschung und der Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen


Livre Spécialisé, 2019

68 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Einführung

2 Völkerrechtliche Fundamente des Schutzes von Embryonen und embryonaler Stammzellen
2.1 Anwendbarkeit menschenrechtlicher Instrumente auf das ungeborene Leben
2.2 Grund- und Menschenrechte nach der GRC und der EMRK
2.3 Menschenrechtliche Gewährleistungen der Oviedo Konvention
2.4 (In)effektiver Schutz von Embryonen bzw. embryonaler Stammzellen durch Europäische Grund- und Menschenrechte

3 Kollision des Embryonenschutzes mit der Forschungsfreiheit auf europäischer Ebene
3.1 Sekundärrechtlicher Embryonenschutz vs. sekundärrechtlich erlaubte Eingriffe
3.2 Gewährleistung der Forschungsfreiheit in Europa
3.3 Zulässige Embryonenforschungsprogramme innerhalb der EU
3.4 Kollidierende Grundrechte der Embryonen mit der Forschungsfreiheit: Pro-Embryonenschutz oder Pro-Embryonenforschung?

4 Patentierbarkeit embryonaler Stammzellerfindungen und ihre Kompatibilität mit den Menschenrechten
4.1 Unionsrechtlich maßgebliche Voraussetzungen des TRIPS-Abkommens bzgl. der Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen
4.2 Patentierung embryonaler Stammzellerfindungen im Rahmen der Biopatent- Richtlinie (RL 98/44/EG)
4.3 Schutz embryonaler Stammzellerfindungen im Europäischen Patentübereinkommen
4.4 Vereinbarkeit der Patentierung embryonaler Stammzellen mit den Menschenrechten

5 Gesamtwürdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Die vorliegende Masterarbeit ist im Sommersemester 2018 am Europa-Institut im Rahmen des Programmes zur Erlangung des akademischen Grades LL.M. verfasst worden.

Zunächst möchte ich herzlich Frau Prof. Dr. D.R. dafür danken, dass sie mir die Gelegenheit gegeben hat, über solch ein komplexes Thema eine Abhandlung zu schreiben und mich in diesem Rahmen auch sehr gut betreute. Auch für wesentliche Gedankengänge während meiner Recherche bin ich ihr sehr dankbar.

Ein besonderer Dank geht an meine ältere Schwester, die mich in jeder Etappe meines Lebens motiviert hat und für mich schon immer sehr vorbildlich gewesen ist.

Ferner danke ich meinen Eltern und meinem langjährigen Freund, die mich zu jeder Zeit ermutigt haben, niemals aufzugeben und immer Fortschritte zu erzielen.

Mein letzter Dank geht an die Mutter meines Freundes, die mir im Kontext dieser Masterarbeit bei der medizinischen Komponente durch ihr medizinisches Fachwissen sehr geholfen hat, da ich mich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit der Embryonenforschung so spezifisch beschäftigt habe.

Auch allen anderen Freunden und Bekannten, die ich hier nicht explizit erwähnt habe, danke ich für ihre Unterstützung.

1 Einführung

In den Medien, der Literatur und der Realität erscheint der Begriff des ungeborenen Lebens nicht selten. Journalisten schreiben des Öfteren darüber, ob der Mensch Gott spielen darf und philosophieren über das Menschsein.[1] Aber was bedeutet eigentlich ungeborenes Leben und ab wann beginnt der menschenrechtliche Schutz? Die Entwicklung eines Menschen beginnt mit der Befruchtung, folglich mit der Verschmelzung von zwei Gameten.[2] Innerhalb des Entwicklungszyklus des ungeborenen Lebens bis zur Geburt können grob vier Stadien unterschieden werden: befruchtete Eizelle, Blastozyste (grobe Aufgabenverteilung unter den Zellen), Embryo (Einnistung in den Uterus und Entstehung von Organen) sowie Fetus (Entwicklung der Organe bis zur Geburt).[3] Es ist auch möglich, das ungeborene Leben lediglich in zwei Phasen zu unterteilen: präembryonale Phase sowie Embryonalstadium; dabei soll der ‚Präembryo‘ ein Wesen darstellen, das dem Embryo vorgeht, selbst aber kein Embryo ist.[4]

Unabhängig davon, welche der Differenzierungen der Entwicklungsphasen bevorzugt werden, bedürfen biologische Fakten moralisch und rechtlich der Auslegung.[5] Nach Jan Timke [6] ist eine Differenzierung zwischen dem Embryonenbegriff und dem Embryonenschutz vorzunehmen, da die konkrete Bezeichnung eines Entwicklungsstadiums noch nichts über den rechtlichen Schutz dieses Stadiums offenbare. In der Literatur existieren mehrere Ansichten bzgl. der Menschenwürde des ungeborenen Lebens, auf die in den relevanten Passagen vorliegend eingegangen wird. Darüber hinaus ist es ebenso fraglich, ob ein künstlich erzeugter menschlicher Embryo schützenswerter ist als ein natürlich erzeugter menschlicher Embryo. An dieser Stelle kann schon festgehalten werden, dass die Abhängigkeit von günstigen Voraussetzungen in der Umgebung für das Weiterleben eines Embryos nichts an der Qualität des betroffenen Wesens ändert und dies dementsprechend keine Basis für den rechtlichen Schutzanspruch sein kann.[7] Hierbei ist es wiederum fraglich, bis zu welchem Maß eine erlaubte, menschenwürdige und rechtskonforme Behandlung des ungeborenen Lebens reicht. Es muss bedacht werden, dass embryonale Stammzellen als solche noch keine Embryonen darstellen.[8] Aber gerade weil embryonale Stammzellen die Beschaffenheit haben, sich in alle somatischen Zelltypen aufzugliedern, d.h. sämtliche, den Körper betreffende Zellen zu kreieren, und sich nahezu unbegrenzt zu teilen, erscheinen sie sehr attraktiv für die Stammzellforschung.[9] Die Praktiken und Forschungsansätze, welche die Grund- und Menschenrechte der Embryonen betreffen, werden im Folgenden näher erläutert und rechtlich betrachtet. Urban Wiesing [10] betont hierzu, dass die politische Aufgabe darin bestehe, juristische Regelungen zu finden, die einerseits die Toleranz der Gegenpartei einfordern, ohne sie zu überfordern, und die andererseits untereinander ein gewisses Maß an Konsistenz für sich beanspruchen können.

Der Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte der europäischen Grund- und Menschenrechte ist ein sehr weitreichendes Rechtsgebiet. Im Rahmen dieser Masterarbeit werden daher lediglich folgende Teilgebiete der Biomedizin im Blickfeld europäischer Grund- und Menschenrechte zentralisiert, um einen erfassbaren Überblick zu erhalten: Im ersten Teil wird zunächst die Kompatibilität der Menschenrechte mit den Praktiken in der Embryonenforschung ausgeführt. Der zweite Teil beinhaltet verschiedene Forschungsprogramme und ihre Voraussetzungen. Der letzte Teil umfasst die Vereinbarkeit der Patentierung von embryonalen Stammzellen mit den Menschenrechten und die damit zusammenhängenden Probleme. Dabei ist anzumerken, dass die vorliegenden Teilgebiete mittels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)[11], des Sekundärrechts, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[12] und speziellerer Abkommen des Europarats analysiert werden.

2 Völkerrechtliche Fundamente des Schutzes von Embryonen und embryonaler Stammzellen

Fraglich ist, ob menschenrechtliche Instrumente überhaupt auf das ungeborene Leben anwendbar sind (I). Nach Klärung dieser Frage werden die in der GRC und der EMRK verankerten Rechte analysiert (II). Sodann wird auf die Biomedizin-Konvention (BMK)[13] des Europarates als ein spezieller völkerrechtlicher Vertrag eingegangen (III). Letztlich wird diskutiert, ob ein effektiver Embryonenschutz auf europäischer Ebene vorliegt (IV).

2.1 Anwendbarkeit menschenrechtlicher Instrumente auf das ungeborene Leben

Zunächst ist zu erwähnen, dass die EU nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 II EUV[14] ) über keine Befugnis zur Gewinnung und Verwendung embryonaler Stammzellen verfügt.[15] Auch generell im medizinischen Bereich hat sie wenig unmittelbare Kompetenzen.[16] Darüber hinaus folgt aus dem Wortlaut von Art. 6 I UA 2 EUV, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der EU durch die Bestimmungen der GRC in keiner Weise erweitert werden, auch wenn die EU gemäß Art. 6 I UA 1 EUV an die GRC gebunden ist. Nichtsdestotrotz hat sich der Unionsgesetzgeber in der Präambel der GRC auf die „gemeinsamen Werte“ (dritter Absatz) und die „gemeinsamen Verfassungstraditionen“ (fünfter Absatz) gestützt.[17] Demnach stellt sich die Frage, ob in den Mitgliedstaaten dem ungeborenen Leben menschenrechtlicher Schutz gewährt wird. Zwar wird europaweit die Menschenwürde bzgl. der Embryonen sehr häufig betont, allerdings hat die Menschenwürde in diesem Kontext vielmehr eine ethische Bedeutung.[18] Der Grund dafür ist, dass in den meisten Mitgliedstaaten der Schutz dieser Würde nicht als eigenständiges Grundrecht verankert ist.[19] Während in Frankreich und Griechenland nur ein „objektiv-rechtlicher Würdeschutz des ungeborenen Lebens“[20] existiert, wird in der BRD[21] das ungeborene Leben jedenfalls ab der Nidation, d.h. der Einnistung in den Uterus, Würdeträger gemäß Art. 1 I GG. Im Umkehrschluss kann festgehalten werden, dass die Embryonen lediglich einen Grundrechtsschutz mittels der GRC auf Unionsebene genießen können, soweit sie jenen Schutz auch in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt bekommen.[22] Nach dem Wortlaut von Art. 6 III EUV gelten Grundrechte, die in der EMRK niedergeschrieben sind, sowie gemeinsame Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Grundsätze im Rahmen des Unionsrechts. Daraus kann geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten die EMRK ebenso als Teil des Unionsrechts zu berücksichtigen haben. Auch der EuGH hat in seinem „Schmidberger“[23] -Urteil angedeutet, dass die EMRK als Rechtserkenntnisquelle bei der Konkretisierung ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsätze zu beachten sei.[24] Dagegen ist die BMK eine spezielle völkerrechtliche Konvention, der die EU nicht beigetreten ist.[25] Dieser explizit auf Embryonen ausgeweitete Vertrag wird als ‚Evolution‘ der EMRK betrachtet.[26] Somit existieren verschiedene Instrumente, die direkt oder indirekt den Schutz des werdenden Lebens verkörpern.

2.2 Grund- und Menschenrechte nach der GRC und der EMRK

In diesem Rahmen wird zunächst der Menschenwürdebegriff präzisiert (1). Anschließend wird die umstrittene Frage geklärt, ob das ungeborene Leben überhaupt ein Recht auf Leben hat (2). Dabei werden auch die Rechtsprechung des EGMR (3) und die Entscheidungen der ehemaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) (4) zentralisiert.

2.2.1 Menschenwürde einer Leibesfrucht - ein Vergleich zwischen der GRC und der EMRK

Der Menschenwürdebegriff erfährt sowohl in der GRC als auch in der EMRK eine autonome Interpretation. Aus diesem Grund werden beide Definitionen konkret herausgearbeitet.

2.2.1.1 Eigenständiger Begriff der Menschenwürde auf Unionsebene unter Beachtung der natürlich und künstlich erzeugten Embryonen

Nach dem Wortlaut von Art. 1 GRC ist die Menschenwürde unantastbar, zu achten und zu schützen. Auch in Art. 2 EUV ist die Achtung der Menschenwürde ausdrücklich als erstgenannter Unionswert kodifiziert. Fraglich ist, ob das ungeborene Leben überhaupt inbegriffen ist und falls dies der Fall ist, ob sowohl natürlich als auch künstlich erzeugte Embryonen dem Schutz des Art. 1 GRC unterfallen. Bei der Menschenwürde auf der Unionsebene handelt es sich um einen „genuin europäischen Begriff“[27], sodass eine Interpretation durch den EuGH gemäß Art. 19 I 2 EUV notwendig ist. Dieser hat bislang nichts Ausdrückliches entschieden.[28] Lediglich im Urteil „Niederlande/Parlament und Rat“[29] hat der EuGH eine neue Kategorie menschlicher Materie eingeführt, deren Verhältnis zur menschlichen Spezies bislang nicht geklärt ist.[30] Während einerseits eine subjektiv-rechtliche Dimension der Menschenwürde i.S.e. echten Grundrechts infrage kommt, erscheint andererseits auch eine objektiv-rechtliche Dimension der Menschenwürde i.S.e. Gattungswürde plausibel.[31] In Anbetracht der verschiedenen Vorstellungen vom Schutz des ungeborenen Lebens auf nationaler Ebene ist es allerdings zu bezweifeln, dass der EuGH den Ausdruck ‚Mensch‘ bzw. in der französischen Sprachfassung ‚ humaine ‘ oder in der englischen Version ‚ human ‘ auch auf das präembryonale Leben ausweiten könnte.[32] Ungeachtet der Frage, ob der Embryo natürlich oder künstlich erzeugt worden ist, können aus dem Wortlaut des sechsten Absatzes der Präambel der GRC die Verantwortlichkeiten und Pflichten gegenüber den künftigen Generationen entnommen werden. Die h.M.[33] lehnt allerdings den Schutz künstlich erzeugter Embryonen aus Art. 1 GRC ab. Der Grund dafür liegt v.a. in der uneinheitlichen Praxis der Mitgliedstaaten.[34] Dementsprechend existiert keine „Kohärenz der Werte“[35] bzgl. des Schutzes der Würde des ungeborenen Lebens auf Unionsebene.

2.2.1.2 Autonomer Menschenwürdebegriff der EMRK bzgl. in utero und in vitro Embryonen

Eine explizite Verankerung des Menschenwürdeschutzes liegt in der EMRK nicht vor.[36] Aber die Achtung der Menschenwürde (respect for human dignity) ist prägend für die EMRK.[37] Aufgrund des uneinheitlichen europäischen Konsenses (lack of consensus) bzgl. der Rechtssubjektivität der in utero und in vitro Embryonen gewährt der EGMR im Rahmen der Rechtsgestaltung bzgl. des ungeborenen Lebens den Vertragsstaaten einen eigenen und weiten Ermessensspielraum (margin of appreciation).[38] Somit bleibt es, wie im Fall der GRC, den Vertragsstaaten überlassen, ob sie das ungeborene Leben in utero bzw. in vitro schützen wollen. Vorliegend kann festgehalten werden, dass der in der EMRK gewährte Standard bzgl. der Menschenwürde der Embryonen als Rechtserkenntnisquelle hinsichtlich der Menschenwürde in der GRC lediglich eine begrenzte Tragweite hat.[39] Aber zur Gewährleistung eines „lückenlosen Grundrechtsschutzes“[40] ist eine vollständige Klärung des Schutzbereichs der Menschenwürde taktisch nicht effizient.

2.2.2 Recht auf Leben der Embryonen nach Art. 2 I GRC und Art. 2 I 1 EMRK

Nach dem Wortlaut von Art. 52 III 1 GRC haben die Menschenrechte in der GRC, die solchen aus der EMRK entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie jene aus der EMRK.

2.2.2.1 Auslegung des Ausdrucks ‚Mensch‘

Fraglich ist, ob das ungeborene Leben mittels Art. 2 I GRC bzw. Art. 2 I 1 EMRK geschützt wird. Aus semantischer Perspektive hat gemäß Art. 2 I GRC jeder ‚Mensch‘ das Recht auf Leben. In der französischen Fassung desselben Artikels wird der Begriff ‚ personne ‘ verwendet; die englische Version beinhaltet den Ausdruck ‚ everyone ‘. Daraus wird gefolgert, dass es Abweichungen zwischen den Sprachfassungen gibt. Derselbe semantische Unterschied existiert auch in Art. 2 I 1 EMRK in den hier erwähnten Sprachen. Es ist aber zu beachten, dass lediglich Französisch und Englisch die authentischen Vertragssprachen der EMRK sind.[41] Obwohl Art. 2 I GRC und Art. 2 I 1 EMRK syntaktisch voneinander abweichen, bleibt es dennoch bemerkenswert, dass sich Art. 2 I GRC auf Art. 2 I 1 EMRK bezieht.[42] Daher ist zu analysieren, was unter ‚Mensch‘ in diesem Gesamtkontext zu verstehen ist.

In der ursprünglichen Version der GRC ist im Konvent in der deutschen Sprachfassung der Ausdruck ‚Person‘ statt ‚Mensch‘ verwendet worden; dies ist aber abgeändert worden aufgrund der Befürchtung vor Debatten bzgl. des philosophisch-bioethischen Unterschieds zwischen den beiden Begriffen.[43] Ob das ungeborene Leben in den Schutzbereich beider Vorschriften unterfällt, wird u.a. daran bewertet, inwiefern natürlich bzw. künstlich erzeugte Embryonen als ‚Menschen‘ anerkannt werden.[44] Nach e.A.[45] soll Embryonen das Recht auf Leben nur unter Beachtung der Totipotenz, d.h. der Fähigkeit zur Bildung eines menschlichen Organismus, beigemessen werden. Dagegen wird auf die extensive Version der englischen Sprachfassung ‚ everyone ‘ von a.A.[46] zurückgegriffen. Jedoch ist ebenfalls zu beachten, dass der französische Wortlaut ‚ personne ‘ einen eher restriktiveren Ansatz darstellt.[47] Somit kann gefolgert werden, dass die deutsche und französische Sprachfassung einen engeren Schutzbereich aufweisen, im Gegensatz zum englischen Wortlaut.[48] Aber dagegen bejaht eine weitere Ansicht[49] den Lebensschutz mithilfe des juristisch-ethischen Arguments, das pränatale Leben würde ansonsten zum bloßen Objekt degradiert.

Einerseits kann somit geltend gemacht werden, dass nur geborene Menschen ein Recht auf Leben haben sollen. Denn dies entspricht der traditionellen Vorstellung vom Menschen, da auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz bzgl. des Lebensrechts des pränatalen Lebens hergeleitet werden kann.[50] Andererseits erscheint es sinnvoll, dem ungeborenen Leben einen Lebensschutz in einem beschränkten Rahmen zu garantieren, weil Embryonen schutzbedürftig sind.[51] Letztlich überzeugt der Wortlaut beider Artikel im gesamteuropäischen Kontext sowie der völkerrechtliche Zusammenhang des Embryonenschutzes, da bislang kein europäischer Konsens in diesem Rahmen erzielt werden konnte.[52] Daher existiert kein Schutz des werdenden Lebens in der GRC i.V.m. der EMRK.

2.2.2.2 Status quo der GRC und Schutzpflichten aus der EMRK

Gemäß Art. 51 II GRC begründet die GRC weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die EU, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Denn die GRC soll gerade den status quo widerspiegeln und keine neuen, über die Kompetenzen der EU reichenden Rechte kreieren.[53] Dieser status quo soll gemäß Art. 52 III 1 GRC mittels der EMRK und anhand der Rechtsprechung des EGMR ergründet werden.[54] Wegen des mangelnden europäischen Konsenses bzgl. des pränatalen Lebens erscheint es somit nachvollziehbar, dass dieses nicht von der GRC erfasst werden soll. Denn bei einer Einbeziehung des ungeborenen Lebens in den Lebensschutz würden große Probleme entstehen: Der Schutzbereich könnte sich über das Nidationsstadium hinaus auf die Pränidationsphase ausweiten.[55] In vielen Mitgliedstaaten werden zahlreiche legale, strafrechtlich nicht verfolgte Abtreibungen vorgenommen, sodass eine Kompatibilität der staatlichen Praxis mit der EMRK fraglich wäre.[56] Ferner sind die kollidierenden Grundrechte der Schwangeren zu beachten.[57]

Allerdings resultieren Schutzpflichten der Staaten aus der EMRK und der GRC hinsichtlich des Lebensrechts aus Art. 52 III i.V.m. Art. 53 GRC.[58] In dem Urteil „L.C.B./Vereinigtes Königreich“[59] hat der EGMR festgestellt, dass Art. 2 I 1 EMRK eine positive Schutzpflicht für Staaten darstellt, die geeignete Maßnahmen treffen müssen, um das Leben der Betroffenen unter ihrer Hoheitsgewalt zu schützen. D.h., die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, effektiven Schutz des Lebens zu gewähren.[60] Aber auch in diesem Rahmen genießen die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum.[61] An dieser Stelle tritt bzgl. des werdenden Lebens erneut der mangelnde europäische Konsens zutage, aufgrund dessen den Staaten dieser Ermessensspielraum zugeschrieben wird. In der Literatur[62] wird zudem vertreten, dass keine Ansprüche aus einer staatlichen Schutzverpflichtung existieren, da das vorgeburtliche Leben über keine Abwehrrechte gegen den Staat als Träger subjektiver Rechte verfügt.

2.2.3 Recht auf Unversehrtheit und medizinrechtliche Garantien nach Art. 3 GRC

Art. 3 I GRC beinhaltet das menschenrechtlich angelegte Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zur Prävention von Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Wohlbefindens.[63] Aber auch wenn dieses Recht nicht explizit in der EMRK verankert ist, wird es vonseiten der Rechtsprechung im Lichte der Effektivität der Grundrechte abgeleitet.[64] Zwar kann aus dem Wortlaut von Art. 3 I GRC entnommen werden, dass jeder ‚Mensch‘ geschützt wird; fraglich bleibt allerdings, ob auch das pränatale Leben beispielsweise im Falle eines Abbruchs einer ungewollten Schwangerschaft inbegriffen ist. Während der Schutz des werdenden Lebens aufgrund der weiten Auslegung dieses Grundrechts von e.A.[65] bejaht wird, wird von a.A.[66] vertreten, dass der persönliche Schutzbereich von Art. 2 GRC entsprechend gelte. Die erstere Ansicht erscheint plausibel, da sie auf der „Vorzugswürdigkeit einer auf Inklusivität basierenden Menschenrechtsdogmatik“[67] beruht: Denn hiernach sind nicht nur geborene Menschen inkludiert, sondern auch andere lebendige, menschliche Individuen. Auf diese Weise kann zumindest im Bereich der Menschenwürde eine einheitliche Struktur bzgl. des pränatalen Lebens gewahrt werden.

Art. 3 II GRC enthält biomedizinische Vorschriften, die i.V.m. der Forschungsfreiheit (Art. 13 GRC), dem Gesundheitsschutz (Art. 35 GRC) und dem Umweltschutz (Art. 37 GRC) zu betrachten sind.[68] Die Bestimmungen der BMK werden im Verlauf der Analyse in einem eigenen Komplex zentralisiert und präzisiert. Erwähnenswert ist an dieser Stelle die im letzten Spiegelstrich in Art. 3 II GRC dargelegte fachspezifische Verankerung der Menschenwürde für den Bereich des reproduktiven Klonens, d.h., es herrscht ein absolutes Verbot der Erschaffung von genetisch identischen menschlichen Gestalten.[69] E contrario kann daraus abgeleitet werden, dass das therapeutische Klonen grds. zulässig ist und somit auch die Forschung an embryo­nalen Stammzellen i.S.v. Gewinnung und Vernichtung solcher Zellen gestattet wird.[70] In diesem Rahmen ist zu bedenken, dass die Gewinnung embryonaler Stammzellen durch die Zerstörung der künstlich erzeugten Embryonen erzielt wird.[71]

2.2.4 Rechtsprechung des EGMR als ‚das‘ menschenrechtsprechende Gericht

Der EGMR hat im kontroversen Bereich des Embryonenschutzes beachtliche Urteile erlassen.[72]

2.2.4.1 Vo/Frankreich(Nr. 53924/00)

Fraglich ist, ob einem Staat im Rahmen der Schutzpflicht bzgl. des pränatalen Lebens eine Bestrafungspflicht im Falle der fahrlässigen Tötung von Embryonen auferlegt werden kann.[73] Der Beschwerdeführerin wurde bei einer ärztlichen Untersuchung im sechsten Gestationsmonat aufgrund ärztlicher Fahrlässigkeit die Fruchtblase verletzt, was zum Flüssigkeitsverlust und später aus gesundheitlichen Gründen zum ungewollten Abbruch ihrer Schwangerschaft führte.[74] Während die unteren französischen Instanzen den Vorfall als fahrlässige Tötung kategorisierten, hat der französische Kassationshof dies abgelehnt mit dem Argument, der Embryo sei kein Mensch.[75] Daraufhin wandte sich Frau Vo an den EGMR und klagte eine Verletzung von Art. 2 EMRK.[76] Der EGMR betont, dass zwar kein europäischer Konsens über die Natur und den Status von Embryonen und Föten existiert, diese dennoch einen gewissen Schutz im Lichte des wissenschaftlichen Fortschritts genießen.[77] Auch wenn der EGMR die Fähigkeit von Embryonen zum Menschwerden erwähnt, schließt er diese nicht in den Schutzbereich von Art. 2 EMRK ein, sondern entzieht sich der Diskussion mit der Begründung, dass die Frage, ob ein Embryo Mensch i.S.d. Vorschrift sei, zu abstrakt wäre und könne bzw. müsse vorliegend nicht beantwortet werden.[78] Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums von Frankreich hat der EGMR entschieden, dass keine Verletzung des Lebensrechts vorliegt.[79] Daraus kann entnommen werden, dass der Fötus kein Rechtsträger i.S.d. Bestimmung ist.[80] Des Weiteren teilt der EGMR die Ansicht, das ungeborene Leben könne über die Mutter geschützt werden.[81] Aber bei künstlich erzeugten Embryonen bleibt diese Behauptung fraglich, da diese eben nicht in utero befindlich sind.[82] [83]

2.2.4.2 Evans/Vereinigtes Königreich(Nr. 6339/05)

Zum Schutz von in vitro Embryonen hat der EGMR in der vorliegenden Sache eine explizite Entscheidung getroffen. Da der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ovarien entfernt werden mussten, hat diese für eine beidseitig gewollte spätere Graviditätsbehandlung sechs mit den Samen ihres Partners künstlich befruchtete Eizellen einfrieren und kryokonservieren lassen.[84] Als sich beide trennten, hat der Mann sein Einverständnis widerrufen und daraufhin war die behandelnde Klinik nach britischer Rechtslage dazu verpflichtet, die erzeugten Embryonen zu vernichten.[85] Nachdem die Beschwerdeführerin in Großbritannien in allen Instanzen nicht erfolgreich war, wandte sie sich an den EGMR, da sie darin einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK fand.[86] Einstimmig stellte der EGMR klar, dass künstlich erzeugte Embryonen kein Lebensrecht gemäß Art. 2 EMRK haben, denn es gebe in dieser Materie keinen einheitlichen europäischen Konsens.[87] Daher unterfalle dies in den Einschätzungsspielraum der Vertragsstaaten.[88] Dies habe der EGMR schon in „Vo/Frankreich“[89] entschieden.[90]

2.2.4.3 Parrillo/Italien(Nr. 46470/11)

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Partner fünf künstlich erzeugte Embryonen für eine künftige Einpflanzung kryokonservieren lassen.[91] Noch vor einer möglichen Einpflanzung der Embryonen verstarb der Partner und die Beschwerdeführerin entschied sich dazu, ihre fünf in vitro Embryonen der Stammzellforschung zu widmen; aber der Krankenhausdirektor ließ dies nicht zu wegen Verstoßes gegen italienisches Recht.[92] Da die Beschwerdeführerin sich sicher war, dass alle nationalen Verfahren wegen des allgemeinen Verbots der Embryonenspende scheitern würden, wandte sie sich direkt an den EGMR.[93] Fraglich war, ob die Nichtfreigabe eigener Embryonen zu Forschungszwecken einen Verstoß gegen die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellt. Der EGMR präzisiert, dass vorliegend der familiäre Aspekt des Art. 8 EMRK nicht einschlägig ist, da die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Partners keine Familie mehr gründen wollte.[94] Allerdings fällt die freie Entscheidung über das Schicksal ihrer Embryonen unter den Aspekt des Privatlebens.[95] In diesem Zusammenhang bezieht sich der EGMR auf das Urteil „Evans/Vereinigtes Königreich“[96] und stellt klar, dass er in dem Fall die Verletzung des Rechts auf Privatlebens nach einer Verhältnismäßigkeitsabwägung der Interessen beider Partner verneint hat.[97] Vorliegend wurde aber das italienische Gesetz, das die Embryonenspende verbietet, erst nach der in vitro Fertilisation eingeführt, sodass dies laut dem EGMR einen Eingriff in das Privatleben darstellt.[98] Obwohl Italien den Embryonenschutz als Eingriffsgrund aufführte, vertrat der EGMR, dass die in Art. 8 II EMRK aufgezählten Schranken abschließend und eng zu interpretieren seien.[99] Aber mit Beachtung des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK wurde der Eingriffszweck als legitim betrachtet, da der Embryo nach italienischem Recht ein Rechtssubjekt mit Menschenwürde sei.[100] Embryonen können somit unter den in Art. 8 II EMRK genannten Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten ‚anderer‘ fallen.[101] Aber der EGMR bleibt zurückhaltend und betont, dass er aufgrund des nicht vorhandenen europäischen Konsenses nicht darüber entscheidet, ob Embryonen als ‚andere‘ gelten können.[102] Da die Vertragsstaaten einen weiten Einschätzungsspielraum genießen, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.[103]

[...]


[1] Müller-Jung, Wir blicken auf das Leben an seinen Fäden, FAZ Nr. 160 v. 13.7.18, 9; Raue, Der Mensch spielt Gott; Welt am Sonntag: Darf der Mensch Gott spielen?

[2] Broman, Die Entwicklung des Menschen vor der Geburt, 1; Dietrich / Hiiragi, Vom Ei zum Embryo, 1.

[3] vgl. u.a. Dietrich/Hiiragi, Vom Ei zum Embryo, 2 f.; Lütjen-Drecoll/Rohen, Funktionelle Embryologie, 1.

[4] Heinemann, in: Heinemann/Kersten (Hrsg.), Stammzellforschung, 19 (21); Rager, in: Holderegger/Pahud de Mortanges (Hrsg.), Embryonenforschung, Embryonenverbrauch und Stammzellforschung, 11; vgl. für detaillierte Schilderung in: Fritsch et al., in: Toth (Hrsg.), Fehlgeburten Totgeburten Frühgeburten, 19 (19 ff.).

[5] Rolf, Deutsches Ärzteblatt 107 (2010), A-438 (A-440); Bobsien, Mensch-Tier-Hybride, 49.

[6] Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 40.

[7] Beckmann, Deutsches Ärzteblatt 98 (2001), A-902 (A-903).

[8] Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 33.

[9] Brüstle/Nolden, Bundesgesundheitsblatt 2008, 1026 (1026); vgl. Bobsien, Mensch-Tier-Hybride, 50.

[10] Wiesing, Deutsches Ärzteblatt 96 (1999), A-3136 (A-3166).

[11] Charta der Grundrechte der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) ABl. der EU C 202 vom 7.6.2016, 389 ff.

[12] Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, in Rom am 4.11.1950, European Treaty Series No. 5.

[13] Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine: Convention on Human Rights and Biomedicine, in Oviedo am 4.4.1997, European Treaty Series No. 164.

[14] Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), ABl. der EU C 202 vom 7.6.2016, 13 ff.

[15] Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 151; Wallau, Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der EU, 194.

[16] Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, Art. 35 GRC, Rn 3, 47.

[17] Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 174.

[18] Wallau, Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der EU, 207.

[19] ders.; vgl. Petersen/Vöneky, EuR 2006, 340 (352).

[20] Wallau, Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der EU, 209.

[21] BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, BVerfGE 39, 1 (41); BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203 (251 f.); Benda, NJW 2001, 2147 (2147 f.).

[22] vgl. Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 174.

[23] EuGH, Urt. v. 12.6.2003, Rs. C-112/00, Schmidberger, ECLI:EU:C:2003:333, Rn 72 f.; vgl. u.a. auch EuGH, Urt. v. 22.11.2005, C-144/04, Mangold, ECLI:EU:C:2005:709, Rn 74.

[24] Ekardt/Kornack, ZEuS 2010, 111 (119 ff.); Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, Art. 35 GRC, Rn 46.

[25] Brewe, Embryonenschutz und Stammzellgesetz, 276; Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 162.

[26] Starck, EuR 2006, 1 (7 f.).

[27] Ekardt/Kornack, ZEuS 2010, 111 (123).

[28] Ekardt/Kornack, ZEuS 2010, 111 (127); Wallau, Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der EU, 203.

[29] EuGH, Urt. v. 9.10.2001, C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, ECLI:EU:C:2001:523, Rn 70 ff.

[30] Calliess, in: Calliess / Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 1 GRC, Rn 11.

[31] Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), GRC, Art. 1 GRC, Rn 37; Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 176 f.

[32] vgl. Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, Art. 35 GRC, Rn 54.

[33] Ipsen, NJW 2004, 268 (270); Schmidt, ZEuS 2002, 631 (639); Schulz, ZRP 2001, 526 (527); Petersen/Vöneky, EuR 2006, 340 (345 f.).

[34] Cannawurf-Wetzel, Stammzellgesetz auf dem Prüfstand der WTO, 77 f.; Ipsen, NJW 2004, 268 (270); Petersen/Vöneky, EuR 2006, 340 (345 f.).

[35] Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 1 GRC, Rn 15; vgl. für detaillierte Schilderung in: Calliess, JZ 2004, 1033 (1041 ff.).

[36] Cannawurf-Wetzel, Stammzellgesetz auf dem Prüfstand der WTO, 78; Ekardt/Kornack, ZEuS 2010, 111 (130).

[37] EGMR, Urt. v. 31.7.2001, Rs. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98, Refah Partisi u.a./Türkei, ECLI:CE:ECHR:2001:0731JUD004134098, Rn 43; EGMR, Urt. v. 29.4.2002, Rs. 2346/02, Pretty/Vereinigtes Königreich, ECLI:CE:ECHR:2002:0429JUD000234602, Rn 65.

[38] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400, Rn 82; EGMR, Urt. v. 10.4.2007, Rs. 6339/05, Evans/Vereinigtes Königreich, ECLI:CE:ECHR:2007:0410JUD000633905, Rn 59.

[39] Wallau, Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der EU, 207.

[40] Schmidt, ZEuS 2002, 631 (641).

[41] vgl. Grabenwarter / Pabel, EMRK, § 20 Rn 3.

[42] Höfling, in: Stern / Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 2 GRC, Rn 1, 3; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 2 GRC, Rn 1.

[43] Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), GRC, Art. 2 GRC, Rn 28; Höfling, in: Stern/Tettinger (Hrsg.) Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 2 GRC, Rn 4; vgl. Pache/Rösch, EuR 2009, 769 (776 f.).

[44] Groh/Lange-Bertalot, NJW 2005, 713 (715); Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 152.

[45] Frowein, in: Frowein / Peukert (Hrsg.), EMRK Kommentar, Art. 2 EMRK, Rn 3; Höfling, in: Stern / Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 2 GRC, Rn 21; Höfling/Rixen, in: Heselhaus / Nowak (Hrsg.), Handbuch GR, § 10 Rn 16 ff.; vgl. Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 179.

[46] Satzger, Jura 2009, 759 (762).

[47] ders.

[48] Grabenwarter / Pabel, EMRK, § 20 Rn 3.

[49] Groh/Lange-Bertalot, NJW 2005, 713 (715).

[50] Grabenwarter, DVBl. 2001, 1 (3).

[51] vgl. Höfling, in: Stern / Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 2 GRC, Rn 21.

[52] Haskamp, Embryonenschutz in vitro, 70, vgl. Kiriakaki, Embryonenschutz, 144 f.

[53] Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 2 GRC, Rn 11; Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 179.

[54] ders.

[55] Haskamp, Embryonenschutz in vitro, 43.

[56] ders.; vgl. Kiriakaki, Embryonenschutz, 144 f.

[57] Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20 Rn 3.

[58] vgl. Bates et al., Law of the ECHR, 203; vgl. Kiriakaki, Embryonenschutz, 145; vgl. Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, Rn 155; vgl. Schmidt, ZEuS 2002, 631 (647).

[59] EGMR, Urt. v. 9.6.1998, Rs. 23413/94, L.C.B./Vereinigtes Königreich, ECLI:CE:ECHR:1998:0609JUD002341394, Rn 36.

[60] EGMR, Urt. v. 30.11.2004, Rs. 48939/99, Öneryildiz/Türkei, ECLI:CE:ECHR:2004:1130JUD004893999, Rn 71.

[61] vgl. Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), GRC, Art. 2 GRC, Rn 36.

[62] Schmidt, ZEuS 2002, 631 (648).

[63] Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 3 GRC, Rn 4; Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, Art. 3 GRC, Rn 59.

[64] Schmidt, ZEuS 2002, 631 (649).

[65] Höfling, in: Stern/Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 3, Rn 4; Rixen, in: Heselhaus / Nowak (Hrsg.), GR, § 11 Rn 17.

[66] Müller-Terpitz, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, Art. 3 GRC, Rn 59.

[67] Höfling, in: Stern / Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 3, Rn 4.

[68] Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), GRC, Art. 3 GRC, Rn 40.

[69] Höfling, in: Stern/Tettinger (Hrsg.), Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRC, Art. 3, Rn 22 f.

[70] Schmidt, ZEuS 2002, 631 (657 f.).

[71] Meiser, Biopatentierung und Menschenwürde, 32.

[72] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400.

[73] vgl. Blau, ZEuS 2005, 397 (424); vgl. Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 157.

[74] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400, Rn 10 ff.

[75] ders., Rn 18 ff., 22; siehe u.a. Cour de cassation, chambre criminelle, Urteil vom 30.6.1999, Rs. 97-82.351.

[76] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400, Rn 46.

[77] ders., Rn 84.

[78] ders., Rn 84 f.

[79] ders., Rn 95.

[80] Ipsen, DVBl 2004, 1381 (1386).

[81] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400, Rn 87.

[82] Timke, Patentierung embryonaler Stammzellen, 159.

[83] EGMR, Urt. v. 10.4.2007, Rs. 6339/95, Evans/UK, ECLI:CE:ECHR:2007:0410JUD000633905.

[84] ders., Rn 14 ff.

[85] ders., Rn 18 f.

[86] ders., Rn 19 ff.

[87] ders., Rn 54, 56.

[88] ders., Rn 54.

[89] EGMR, Urt. v. 8.7.2004, Rs. 53924/00, Vo/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2004:0708JUD005392400.

[90] EGMR, Urt. v. 27.8.2015, Rs. 46470/11, Parrillo/Italien, ECLI:CE:ECHR:2015:0827JUD004647011.

[91] ders., Rn 12.

[92] ders., Rn 13 ff., 16.

[93] ders., Rn 84 ff.

[94] ders., Rn 151.

[95] ders., Rn 152.

[96] EGMR, Urt. v. 10.4.2007, Rs. 6339/95, Evans/UK, ECLI:CE:ECHR:2007:0410JUD000633905.

[97] EGMR, Urt. v. 27.8.2015, Rs. 46470/11, Parrillo/Italien, ECLI:CE:ECHR:2015:0827JUD004647011, Rn 155.

[98] ders., Rn 161.

[99] ders., Rn 162 f.

[100] ders., Rn 165.

[101] ders., Rn 167.

[102] ders.

[103] ders., Rn 197 f.

Fin de l'extrait de 68 pages

Résumé des informations

Titre
Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte europäischer Grund- und Menschenrechte
Sous-titre
Eine menschenrechtliche Würdigung der Embryonenforschung und der Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen
Auteur
Année
2019
Pages
68
N° de catalogue
V463381
ISBN (ebook)
9783960956464
ISBN (Livre)
9783960956471
Langue
allemand
Mots clés
Embryo, ungeborenes Leben, Menschenrechte, Europarecht, Patentierbarkeit, Stammzellen, Patent, Humanembryonen, Embryonenforschung, Grundrechte, Patentierung, embryonale Stammzellen, Biomedizin, Präimplantationsdiagnostik, Pränataldiagnostik, Abtreibung
Citation du texte
Derya Akdag (Auteur), 2019, Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte europäischer Grund- und Menschenrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463381

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte europäischer Grund- und Menschenrechte



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur