File-Sharing. Entwicklung und aktueller Stand der Rechtsprechung des BGH


Seminar Paper, 2019

21 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Gegenstand
1.2 Vorgehensweise
1.3 Zielsetzung

2. Entwicklung der Rechtsprechung des BGH in File-Sharing-Sachverhalten
2.1 Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – „Sommer des Lebens“
2.2 Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“ in Verbindung mit Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“
2.3 Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 „BearShare“ in Verbindung mit Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 „Tauschbörse III“
2.4 Die Urteile des BGH vom 12. Mai
2.5 Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 „Afterlife“
2.6 Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 „Loud“
2.7 Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 „Ego Shooter-Computerspiel”
2.8 Urteil vom 6. Dezember 2017 – I ZR 186/16 „Konferenz der Tiere“
2.9 Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 „Dead Island“

3. Aktueller Stand der Rechtsprechung des BGH in File-Sharing-Sachverhalten
3.1 Aktueller Stand hinsichtlich der sekundären Darlegungslast
3.2 Aktueller Stand hinsichtlich der Störerhaftung
3.3 Aktueller Stand hinsichtlich des Gegenstandswerts von Abmahnungen

4. Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsregister

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich bereits in einer Vielzahl von Urteilen mit dem Thema und dem Themenumfeld des illegalen File-Sharing1. Insbesondere hatte sich der BGH mit Fragen der Haftung2 des Anschlussinhabers und den damit im Zusammenhang stehenden Haftungsumfang bei einer Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zu beschäftigen.

1.1 Gegenstand

Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Beschreibung der chronologischen Entwicklung der Rechtsprechung des BGH sowie die Darstellung des aktuellen Standes aus Rechtsprechungssicht des BGH im Zusammenhang mit File-Sharing-Sachverhalten. Abgegrenzt und somit außerhalb der Betrachtung bleiben die Vorgänge innerhalb der sachverhaltsgegenständlichen Vorinstanzen. Die EuGH-Sicht findet ebenso keinen Einzug in den vorliegenden Rahmen der Themenbetrachtung.

1.2 Vorgehensweise

Die Vorgehensweise dieser Seminararbeit bei der Darstellung des Rechtsprechungsverlaufes in BGH-Entscheidungssachverhalten mit File-Sharing-Bezug orientiert sich an derchronologischen Reihenfolge der wesentlichen Entscheidungen, beginnend mit dem sogenannten „Sommer des Lebens“-Urteil vom 12. Mai 20103. Dabei bildet der Schwerpunkt die Betrachtung der wesentlichen Erkenntnisse der jeweils angeführten Entscheidung und mündet nach einer schwerpunktbezogenen Zusammenfassung des aktuellen Standes in einem abschließenden Fazit, welches auch antizipative Perspektiven einnimmt.

1.3 Zielsetzung

Ziel dieser Seminararbeit und zugleich auch deren Motivation ist die nachvollziehbare Darlegung der Entwicklung und des aktuellen Standes der BGH-Rechtsprechung in den wesentlichen vom BGH entschiedenen File-Sharing-Sachverhalten unter Einbeziehung der wichtigsten und einschlägigen Urteile des BGH als vorrangiges Quellenmaterial.

2. Entwicklung der Rechtsprechung des BGH in File-Sharing-Sachverhalten

Im Folgenden werden einige wegweisende Urteile des BGH im Zusammenhang mit File-Sharing-Sachverhalten herangezogen und vorgestellt. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso werden inhaltlich nur die wichtigsten Aspekte dargestellt.

2.1 Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – „Sommer des Lebens“

In diesem ersten Urteil aus einem File-Sharing-Zusammenhang bejahte der BGH die Haftung eines Internetanschlussinhabers für den Fall, dass dieser seinen WLAN-Anschluss nur unzureichend sichert und dabei geltend macht, ein Dritter habe seinen Anschluss für Urheberrechtsverletzungen missbräuchlich genutzt.4 Hierzu stellte der BGH fest, dass sich durch den Betrieb eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ein adäquat kausaler Zusammenhang zu Urheberrechtsverletzungen ergibt.5 Einem privaten Anschlussinhaber sei es gemäß dem BGH ebenso zuzumuten, schon aus Eigeninteresse seinen Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zu schützen, um nicht nach verletzter Prüfpflicht mit der Folge der Störerhaftung von durch Dritten begangenen Rechtsverletzungen zu haften.6 Hierzu ist es nicht erforderlich, dass sich der Verwender der WLAN-Technologie unter Aufwendung finanzieller Mittel fortlaufend dem neuesten Technikstand anpasst. Die Prüfungspflicht konkretisiert sich vielmehr so, dass die marktüblichen Sicherungszwecke zum Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers wirksam angewendet werden.7 Die Belassung der werkseitigen Standardsicherungseinstellung des Routers ohne der Vergabe eines individuellen, langen und sicheren Passwortes stellt gemäß diesem Urteil des BGH eine hinreichende Pflichtverletzung des Anschlussinhabers dar.8 Ebenso geht der BGH von einer sekundären Darlegungslast9 des Anschlussinhabers aus, wenn ein geschütztes Werk von seiner IP-Adresse ausgehend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und dieser dahingehend geltend macht, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.10

2.2 Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“ in Verbindung mit Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“

Eine besondere Schwierigkeit erhält eine rechtlich zu beurteilende Störerhaftung dann, wenn die Rechtsverletzung durch ein Kind begangen wird, welches urheberrechtlich geschützte Audiodateien kostenlos zum öffentlichen Herunterladen mittels einer Tauschbörse anbietet.11 Dem BGH-Morpheus-Urteil12 folgend genügen Eltern eines normal entwickelten 13-jährigen Kindes ihrer Aufsichtspflicht, wenn das Kind über die Rechtswidrigkeit von Teilnahmen an Internettauschbörsen belehrt und die Teilnahme daran von den Eltern verboten wurde.13 Eine elterliche Verpflichtung zur Nutzungsüberwachung der Aktivitäten eines normal entwickelten 13jährigen Kindes entsteht gemäß dem BGH-Urteil erst, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte erkennen, dass sich das Kind nicht an das erteilte Verbot hält.14 Dieser Auffassung folgt auch das Urteil des BGH vom 11. Juni 201515, konkretisiert aber dahingehend, dass das Aufstellen von lediglich generellen Regeln durch die Eltern mit Blick auf ein ordentliches Verhalten hinsichtlich einer Internetnutzung durch das eigene Kind keine hinreichende Wahrscheinlichkeitsvermutung zulässt, dass dem Kind dadurch eine ausreichende Belehrung über die Rechtswidrigkeit im Falle der Teilnahme an Tauschbörsen oder ein konkret erkennbares Verbot zur Teilnahme an derlei Tauschbörsen durch entsprechende Software zukommt.16 Werden Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB aufgrund einer verletzten Aufsichtspflicht für eine von der zu beaufsichtigenden Person verursachte widerrechtliche Urheberrechtsverletzung herangezogen, ist die Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie anwendbar.17

2.3 Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 „BearShare“ in Verbindung mit Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 „Tauschbörse III“

Das BearShare-Urteil des BGH von 2014 führt das Morpheus-Urteil aus dem Jahr 2012 fort und beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Haftung von Internetanschlussinhabern im Falle von Internet-Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige.

Während in der Morpheus-Entscheidung des BGH zumutbare Prüfungspflichten durch Eltern gegenüber einem normal entwickelten 13jährigen Kind formuliert wurden, verneint das BearShare-Urteil die grundsätzliche Verpflichtung, dass volljährige Familienangehörige hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren sind, oder dass sonstige Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten sind, solange dem Anschlussinhaber keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine derartige rechtswidrige Nutzung Hinweis geben.18 Dies begründet der BGH im Wesentlichen damit, dass bei einem volljährigen Familienmitglied keine Aufsichtspflicht kraft Gesetz verpflichtet und es auch sonst mangels Minderjährigkeit keiner Beaufsichtigung bedarf.19 Ebenso berücksichtigt der BGH, dass im Falle einer Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienmitglieder die familiäre Verbundenheit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG berührt ist und schlussfolgert mit zusätzlichem Hinweis auf die eigene Handlungsverantwortlichkeit Volljähriger daraus, dass ein Anschlussinhaber einem volljährigen Familienmitglied seinen Internetanschluss überlassen kann, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen, sofern kein konkreter Anlass für die Befürchtung gesetzt wurde, welcher es erforderlich macht, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.20 Offen und somit unberührt gelassen hat der BGH in dieser Entscheidung jene Sachverhalte, in welchen ein Anschlussinhaber anderen nahestehenden, aber außerfamiliären Personen den eigenen Internetanschluss überlässt.21

Hinsichtlich des Umfangs einer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf durch Dritte bestehende Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss eines Inhabers ist das Urteil des BGH vom 11. Juni 201522 zu berücksichtigen. Hierin führt der BGH aus, dass die lediglich pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs durch im Haushalt des Anschlussinhabers lebende Dritte nicht ausreicht, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen.23 Dieser genügt ein Anschlussinhaber nur dadurch, indem er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche Personen mit selbständiger Zugangsmöglichkeit zu seinem Anschluss als Täter in Betracht gezogen werden könnten. Im Rahmen der Zumutbarkeit ergibt sich hieraus eine Nachforschungs- und Mitteilungspflicht des Anschlussinhabers, welche Kenntnisse er hinsichtlich der Umstände einer Verletzungshandlung gewinnen konnte.24 Fehlt es an einem mit Mindestanforderungen verbundenen entsprechenden Vortrag des Anschlussinhabers innerhalb seiner sekundären Darlegungslast dahingehend, dass ebenso andere Personen zum Tatzeitpunkt der Urheberrechtsverletzung einen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und demzufolge auch Täter einer gleichnamigen Rechtsverletzung sein können, ist innerhalb der tatsächlichen Vermutung davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber und kein Dritter als Täter für die Urheberrechtsverletzung Verantwortung und somit die Folgen der Rechtsverletzung trägt.25

2.4 Die Urteile des BGH vom 12. Mai 2016

Am 12.06.2018 entscheid der BGH in gleich sechs Revisionsverfahren, welche einen Bezug zu Sachverhalten des illegalen File-Sharing aufweisen.

Das Päpstin-Urteil26 des BGH ist mitunter deswegen erwähnenswert, weil es einem möglichen Bagatellisierungscharakter beim Angebot zum Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zerwirft und im Regelfall keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG aF annimmt.27 Bei der Zugänglichmachung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms, dessen Erscheinungsdatum noch nicht allzu lange zurückliegt, ist davon auszugehen, dass der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches nicht unter 10.000 Euro beträgt.28

Dieser Ansicht schloss sich das am selben Tag ergangene Scream 4-Urteil29 sowie das Tannöd-Urteil30 des BGH an und führte ergänzend aus, dass bei einem erfolgreichen Blockbuster oder einer urheberrechtlichen Verletzung des Werkes unmittelbar nach ei-nem Kinostart ebenso weitaus höhere Gegenstandswertbeträge angemessen sein könnten.31

Bei der rechtswidrigen Zugänglichmachung eines durchschnittlich erfolgreichen Computerspiels kurz nach seinem Erscheinungsdatum erkennt der BGH einen regelmäßigen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches von nicht unter 15.000 Euro und signalisiert dadurch wiederholt, dass es dem Anschein eines Bagatelldelikts hinsichtlich solch gelagerter rechtswidriger Handlungen entgegentritt.32

Neben den Feststellungen hinsichtlich eines zulässigen Gegenstandswerts von Unterlassungsansprüchen war in den Urteilen des BGH vom 12. Mai 2016 ebenso die sekundäre Darlegungslast von Internetanschlussinhabern Gegenstand eines Urteils33. Hierzu führt der BGH aus, dass ein Internetanschlussinhaber hinsichtlich der ihn treffenden sekundären Darlegungslast mit Blick darauf, ob andere Personen hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung in Frage kommen, erst dann gerecht wird, wenn er in nachvollziehbarer Weise vorträgt, welche Personen unter Berücksichtigung von Kriterien wie Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht eine Gelegenheit hatten, die jeweils gegenständliche Urheberrechtsverletzung ohne Wissen und Zutun des Internetanschlussinhabers zu begehen.34 Es bedarf daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus welchen darauf geschlossen werden kann, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich durch einen mit alleiniger Tatherrschaft agierenden Dritten begangen worden sein kann.35 Dabei kommt es mit Blick auf die Haftungsfolgen hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung nicht auf die allgemeinen Zugriffsmöglichkeiten von Familienangehörigen an, sondern lediglich auf die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung.36

Im sechsten und letzten Urteil37 vom 12. Mai 2016 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob ein Internetanschlussinhaber automatisch dafür haften muss, wenn dieser seinen WG-Mitbewohnern oder volljährigen Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt und diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen. Im konkreten beschäftigt sich dieses Urteil demzufolge mit dem Thema der Störerhaftung und ist auch deswegen interessant für eine nähere Betrachtung, weil sich der BGH in diesem Urteil ebenso mit einer unionsrechtlichen Kontexteinbettung beschäftigt. Nachdem der BHG in seinem BareShare-Urteil vom 8. Januar 2014 die Haftungsfrage bei einer Überlassung des Internetanschlusses an außerfamiliäre Personen offen ließ38, stellt der BGH im nun gegenständlichen Urteil zweifelsfrei fest, dass ein Internetanschlussinhaber die volljährigen Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seinen volljährigen Besuchern und Gästen, denen er sein Passwort für einen Internetzugang zur Verfügung stellt, grundsätzlich keine Belehrung zukommen lassen muss, dass sein Internetanschluss zur Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum Durchführen von Urheberrechtsverletzungen nicht genutzt werden darf.39 Erst wenn dem Anschlussinhaber Anhaltspunkte für die Nutzung seines Internetanschlusses zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen vorliegen, beispielsweise in Form einer Abmahnung, ist dieser zur Belehrung und Unterbindung der Rechtsverletzung verpflichtet.40

Zur Begründung führt der BGH aus, dass in Anbetracht einer heutigen Medien- und Informationsgesellschaft die Zugänglichmachung seines privaten Internetanschlusses an volljährige Mitbewohner und Gäste zwischenzeitlich eine übliche Form von Gefälligkeit darstellt.41 Demzufolge sei die Nutzungsüberlassung eines Internetanschlusses an volljährige Mitbewohner oder volljährige Gäste so zu bewerten wie die Überlassung von Telefon, Kraftfahrzeug oder Wohnung, für dessen Überlassungen weder eine Störerhaftung noch eine Haftung aus Verletzungen aus wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflicht für den Überlassenden in Betracht kommen, sofern der Überlassende die Begehung oder Vorbereitung rechtswidriger Handlungen des Überlassungsnehmers nicht vorhersehen konnte.42

Eine anlasslose Belehrungspflicht lässt sich ebenso nicht mit Blick auf Unionsrecht aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 herleiten.43 Wenn Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 für die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung herbeiführt, dass diese den Schutz von Urheberrechten in wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Weise mittels angemessener Sanktionen und Rechtsbehelfe wirksam herstellen, geht aus dieser Richtlinie nicht das Verlangen gegenüber den Mitgliedsstaaten hervor, für die Sachverhalte der Nutzung von Internetanschlüssen durch volljährige Mitbewohner oder Gäste eine Störerhaftung vorzusehen, wenn eine Belehrung unterbleibt und für eine Belehrung auch kein Anlass für den Anschlussinhaber erkennbar ist.44 Zudem verweist der BGH auf die sekundäre Darlegungslast des Internetanschlussinhabers, dessen nicht hinreichende Erfüllung den Anschlussinhaber als Täter haften lässt.45

[...]


1 Das Teilen von Daten unter Benutzern des Internets, im Regelfall durch ein verwendetes File-Sharing-Netzwerk.

2 Unterschieden werden im Wesentlichen die täterschaftliche Haftung, die Mittäterhaftung und das Konzept der Störerhaftung nach den Grundsätzen des BGH.

3 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens.

4 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens.

5 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 25 – Sommer unseres Lebens.

6 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 20 – Sommer unseres Lebens.

7 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 22 – Sommer unseres Lebens.

8 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 23 – Sommer unseres Lebens.

9 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 34 – Sommer unseres Lebens.

10 In enge Grenzen gefasste Mitwirkungspflicht der nicht von der primären Darlegungslast betroffenen Partei.

11 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens.

12 Vgl. Hofmann, ZUM 2014, 654, 658.

13 Vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus.

14 Vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, Rn. 24 – Morpheus.

15 Vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, Rn. 29 – Morpheus.

16 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II.

17 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 7/14, Rn. 38 – Tauschbörse II.

18 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 7/14, Rn. 40 – Tauschbörse II.

19 Vgl. BGH, Urteil vom 8.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 24 – BearShare.

20 Vgl. BGH, Urteil vom 8.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 26 – BearShare.

21 Vgl. BGH, Urteil vom 8.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 27 – BearShare.

22 Vgl. BGH, Urteil vom 8.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 28 – BearShare.

23 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III.

24 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 42 – Tauschbörse III.

25 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 42 – Tauschbörse III.

26 Vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2015 – I ZR 75/14, Rn. 48 – Tauschbörse III.

27 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin.

28 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14, Rn. 55 – Die Päpstin.

29 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14, Rn. 63 – Die Päpstin.

30 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 44/15 – Scream 4.

31 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd.

32 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15, Rn. 59 – Tannöd.

33 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15, Rn. 48 – Alan Wake.

34 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Every time we touch.

35 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15, S. 15 – Every time we touch.

36 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15, S. 21 – Every time we touch.

37 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15, S. 15 – Every time we touch.

38 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook.

39 Vgl. BGH, Urteil vom 8.01.2014 – I ZR 169/12, Rn. 28 – BearShare.

40 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 20 – Silver Linings Playbook.

41 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 16 – Silver Linings Playbook.

42 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 21 – Silver Linings Playbook.

43 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 22 – Silver Linings Playbook.

44 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 24 – Silver Linings Playbook.

45 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, Rn. 25 – Silver Linings Playbook.

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
File-Sharing. Entwicklung und aktueller Stand der Rechtsprechung des BGH
College
University of Applied Sciences North Hesse; Munich
Grade
1,7
Author
Year
2019
Pages
21
Catalog Number
V463843
ISBN (eBook)
9783668936270
ISBN (Book)
9783668936287
Language
German
Keywords
Urheberrecht, Filesharing BGH sekundäre Darlegungslast Störerhaftung
Quote paper
Markus Roth (Author), 2019, File-Sharing. Entwicklung und aktueller Stand der Rechtsprechung des BGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/463843

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