Die Effektivität der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit in Ghana


Term Paper, 2018

25 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Entwicklungszusammenarbeit
2.1. Rechtsgrundlage
2.1.1. Der Begriff Entwicklungszusammenarbeit
2.1.2. Der Begriff Entwicklungsländer
2.1.3. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit
2.2. Instrumente und Finanzierung

3. Die Europäische Union und Afrika
3.1. Die Instrumente
3.1.1. Das Lomé-Abkommen
3.1.2. Cotonou-Abkommen
3.1.3. Gemeinsame Strategie Afrika-EU
3.1.4. Strategie und Aktionsplan für den Golf von Guinea
3.2. Die EU und Ghana
3.2.1. Die Republik Ghana
3.2.2. Die Kooperation zwischen der EU und Ghana
3.2.2.1. Die Kooperationsbereiche
3.2.2.2. Laufende Programme/ Strategien/ Pläne

4. Die Folgen der EEZ für Ghana

5. Fazit

6. Literatur

1. Einleitung

Visuell dargestellte Armut ist ein beliebter Aufmerksamkeitsfänger für die Medien der Länder der ersten Welt. Nicht unbekannt sind die Bilder, die hungernde Kinder, Zerstörung und Verwüstung zeigen, da die Presse sie fast tagtäglich nutzt, um uns aufzuzeigen, wie gut es uns geht und wie schlecht es anderen in dieser Welt geht. Es sind auch diese Bilder, die die Notwendigkeit unterstreichen sollen, warum Entwicklungspolitik so wichtig ist, vor allem auf europäischer Ebene. Sie sollen auch die bedeutende Rolle der Union in diesem Politikfeld rechtfertigen. Die Europäische Union ist nämlich ein globaler Akteur in diesem großen Bereich der Entwicklungspolitik, insbesondere in der Entwicklungshilfe, und nimmt zusammen mit den Mitgliedstaaten die Rolle des weltweit größten Gebers von Hilfe ein. Rund 75,5 Mrd. € konnten die EU und ihre Mitgliedstaaten zusammen im Jahr 2016 für öffentliche Entwicklungshilfe bereitstellen.1 Das macht mehr als die Hälfte der gesamten Entwicklungshilfe aus. Es sind aber gerade Zahlen wie diese, die die EU-Bürger*innen eher negativ als positiv stimmen, da niemand wirklich weiß, wie genau dieses Geld eingesetzt wird und inwiefern Entwicklungshilfe tatsächlich geschieht. So kommen viele Fragen auf, die die Effektivität der Entwicklungspolitik in Frage stellen; fließt dieses Geld wirklich in die Entwicklung bestimmter Länder? Warum sehen wir keinen Fortschritt und werden immer noch mit –zig Bildern, die Armut offensichtlich zeigen, konfrontiert? Inwiefern hilft die EU Entwicklungsländern also wirklich? Es sind Fragen über Fragen, die sich in dieser Thematik stellen, darum möchte ich im Laufe dieser Arbeit versuchen, die Effektivität der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit an einem konkreten Beispiel – in diesem Falle Ghana – zu analysieren. Zunächst werde ich auf die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der vorhandenen Rechtsgrundlage, auf die Handlungsmöglichkeiten der Union und auf die Zusammensetzung der Finanzierung eingehen. Daraufhin wird das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und (West)-Afrika genauer beleuchtet. Innerhalb dieses Rahmens wird das Beispielland Ghana angeführt und in diesem Zusammenhang dann die Abkommen, Strategien und Ziele, die es gab und gibt, vorgestellt. Danach wird die aktuelle Lage, so weit wie möglich, dargestellt, in der Hoffnung Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit schließen zu können. Das Ende dieser Arbeit soll im Fazit einen kurzen Überblick über diese komplexe Thematik geben, um eventuell eine Bewertung der Effektivität der Europäischen Entwicklungspolitik am Beispiel des westafrikanischen Staates Ghana abzugeben.

2. Die Europäische Entwicklungszusammenarbeit

Die Europäische Entwicklungszusammenarbeit ist ein nicht unbedeutender Teil in der Entwicklungspolitik des auswärtigen Handelns der Europäischen Union. Der Begriff der Entwicklungszusammenarbeit ersetzt den Begriff der Entwicklungshilfe mehr und mehr, da der partnerschaftliche Ansatz dadurch mehr betont wird.2 Nichtsdestotrotz existiert der& Begriff der Entwicklungshilfe nach wie vor, vor allem im alltäglichen Sprachgebrauch. Im Laufe dieser Arbeit werden beide Begrifflichkeiten benutzt.

2.1. Rechtsgrundlage

Der rechtliche Rahmen für die Europäische Entwicklungspolitik lässt sich hauptsächlich in Kapitel 1 des ‚Titels III Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe‘ im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) finden. Artikel 208 AEUV lautet folgendermaßen:

(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.[3]

Daraus lassen sich drei wichtige Schlüsse auf die Grundsätze der Europäischen Entwicklungspolitik ableiten. Der EU wird eine eigene Handlungskompetenz im Bereich der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit zugeschrieben, zweitens gilt es die EU-Arbeit von der bilateralen Arbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu unterscheiden und drittens knüpft die Entwicklungszusammenarbeit an die allgemeinen Bestimmungen der& Europäischen Außenpolitik (Art.21, EUV) an.4 All dies schließt mit ein, dass die EU und die

Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit kooperieren, sich gegenseitig unterstützen, aber die Mitgliedstaaten dürfen nicht daran gehindert werden, ihre eigenen Zuständigkeiten und Kompetenzen weiterhin zu verfolgen.5 Das bedeutet, die Entwicklungspolitik befindet sich rechtlich in einem Rahmen, der die Europäische Union zwar als eigenständigen Akteur sieht, sie dennoch nur über eine geteilte Zuständigkeit& verfügt, was wiederum bedeutet, dass sie Entwicklungspolitik eigenständig betreiben kann, solange die Mitgliedstaaten in diesem Bereich nicht gestört werden. In der Praxis läuft es oftmals so ab, dass die EU diejenigen Programme finanziert, die von den Einrichtungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.6

2.1.1. Der Begriff Entwicklungszusammenarbeit

Wie bereits zu Beginn dieses Kapitel erwähnt, wird der Begriff der Entwicklungshilfe immer weniger benutzt, um Raum für den Begriff der Entwicklungszusammenarbeit zu machen. In den Rechtstexten, wie beispielsweise im Vertrag von Lissabon, hat sich der Begriff der Entwicklungszusammenarbeit durchgesetzt, weil er die Zusammenarbeit auf Augenhöhe beziehungsweise von Partnern impliziert und nicht das Abhängigkeitsverhältnis und eine Machtposition der starken Union im Vergleich zu den Entwicklungsländern in den Vordergrund stellt. Der Begriff an sich ist weit zu verstehen. Im Grunde umfasst er alle Kooperationsformen der Europäischen Union mit Entwicklungsländern, die zur Verbesserung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Lagen beitragen.7

2.1.2. Der Begriff Entwicklungsländer

Da es mindestens zwei Parteien geben muss, um Entwicklungszusammenarbeit zu betreiben, dürfen die Partnerländer der EU nicht außen vor gelassen werden. Wie aus dem Begriff bereits hervorgeht, richtet sich Entwicklungszusammenarbeit in erster Linie an Entwicklungsländer. Eine genaue Definitionen darüber, welches Land als Entwicklungsland deklariert wird, schreibt das Primärrecht nicht vor. Es gibt generell keine einheitliche Definition des Begriffes. Das hat zur Folge, dass es einen Interpretationsspielraum gibt, welcher der EU eine gewisse Flexibilität gibt, mit wem sie Entwicklungszusammenarbeit betreibt und mit wem nicht. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung über die Bezeichnung eines Landes als Entwicklungsland werden hauptsächlich die DAC-Liste8, die UN- Auffassung des Begriffes und die Berichte der Weltbank herangezogen. Sie alle legen ihren Schwerpunkt anders. Während die Weltbank die ökonomischen Aspekte im Fokus hat und das BIP pro Kopf als Hauptmessindikator nutzt, versuchen die Vereinten Nationen auch die sozioökonomischen und politischen Aspekte miteinzubeziehen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) versucht alle Faktoren zu beachten, um durch ihre Analyse herauszufinden, welche Faktoren genau die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt beeinflussen und somit verändern können.9

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) fasst die verschiedenen Verständnisse des Begriffes ‚Entwicklungsland‘ zusammen. Es stellt heraus, dass die Mehrzahl der Staaten, die als Entwicklungsländer bezeichnet werden, gemeinsame Merkmale aufweisen, welche Folgende sind:

1. eine schlechte Versorgung großer Gruppen der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, dadurch Unterernährung und Hunger
2. ein niedriges Pro-Kopf-Einkommen, Armut
3. keine oder nur eine mangelhafte Gesundheitsversorgung, eine hohe Kindersterblichkeitsrate und eine geringe Lebenserwartung
4. mangelhafte Bildungsmöglichkeiten, eine hohe Analphabetenquote
5. hohe Arbeitslosigkeit, ein insgesamt niedriger Lebensstandard, eine oft extrem ungleiche Verteilung der vorhandenen Güter10

Die Europäische Union orientiert sich im Grunde an der vom DAC herausgegebenen Liste, die die Länder aufgrund der Merkmale – wie vom BMZ kurz zusammengefasst – als Entwicklungsländer und -regionen kategorisiert. Das zeigt sich in diversen EU- Sekundärrechtstexten.11

2.1.3. Die Ziele der Entwicklungsarbeit

Im Gegensatz zu der Frage, was ein Entwicklungsland ausmacht, gibt uns das Europäische Primärrecht zumindest eine Antwort auf die Frage, was die Ziele einer Europäischen Entwicklungszusammenarbeit sein sollen. Wie bereits die in 2.1. Rechtsgrundlage dargestellten Artikel beinhalten, werden die Ziele zweierlei beschrieben. Demnach liegt das Hauptziel der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in der Bekämpfung der Armut mit wiederum dem Ziel, diese auf längere Sicht vollständig zu beseitigen.12 Was unter Armut verstanden werden kann, lässt sich aus 2.1.2.Der Begriff Entwicklungsländer schließen, denn sie ist der Hauptfaktor, der zur Entwicklungshilfe veranlasst. Es gibt keine weiteren definierten Ziele, aber es gibt den Rückschluss auf Artikel 21 des Vertrages über die Europäische Union (EUV),13 welcher die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union erläutert. Das kann ebenso als Ziel verstanden werden, denn das heißt, dass die Ziele, die die Union neben der Armutsbekämpfung und -beseitigung noch erreichen möchte, auf Art.21, EUV stützen kann, wodurch es einen gewissen Spielraum gibt, in dem sich die Union bewegen kann.14 Das heißt, dass die Union beispielsweise einen Werteexport anstreben kann und im Gegenzug ihre Hilfe anbietet, die finanzieller Natur sein kann.

2.2.Instrumente und Finanzierung

Die Ziele der Entwicklungsarbeit beziehungsweise das im Vordergrund stehende Hauptziel können nicht ohne ausreichende finanzielle Mittel und geeignete Instrumente erreicht werden. Daher ist es erwähnenswert, sowohl die Finanzierung als auch die Instrumentarien der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit kurz in den Vordergrund zu stellen. Welche Möglichkeiten hat die EU also, Entwicklungsarbeit zu leisten und wie bezahlt sie ihre Vorhaben? Die Union verfügt über ein ungenaues Spektrum an Handlungsformen, denen sie sich zur Durchführung der Entwicklungspolitik bedienen kann.15 Der Rat und& das Europäische Parlament können die notwendigen Maßnahmen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.16 Eine große Rolle spielen völkerrechtliche Verträge, wie beispielsweise das Lomé-Abkommen, das später noch erläutert wird. Mittlerweile beruhen viele Beziehungen zwischen der EU und einer Vielzahl von Entwicklungsländern auf solchen vertraglichen Regelungen. Daneben gibt es noch eine Vielzahl handelspolitischer Maßnahmen, denen sich die EU bedient, um die Position der Entwicklungsländer auf dem Weltmarkt zu stärken, beziehungsweise um ihnen überhaupt eine Chance auf dem Weltmarkt zu geben. Darunter kann die Befreiung von Handelshemmnissen fallen, zum Beispiel zollfreie Exportmöglichkeiten ihrer Waren in die EU.17 Vor allem die laut OECD am wenigsten entwickelten Länder dieser Welt (LDC) sind davon betroffen, denn sie fallen unter das Allgemeine Präferenzsystem (APS).18 Neben diesen eher modernen Handlungsformen besteht auch weiterhin die klassische Form der Entwicklungshilfe, die hauptsächlich in der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, Nahrungsmittelhilfe, humanitäre Hilfe in Not- und Katastrophenfällen besteht. Des Weiteren kann es auch Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beiträge an internationale Organisationen und auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) geben.19 Allerdings steht die gesamte Entwicklungspolitik der EU unter dem Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass die Europäische Union eben nur dann tätig wird, wenn die verfolgten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend umgesetzt werden können.20

Neben den diversen Handlungsformen, die der Union offen stehen, ist es wichtig die Finanzierung zu klären. Wie bereits zu Beginn dieser Arbeit erwähnt, gilt die EU zusammen mit ihren Mitgliedstaaten als größter Geber von Hilfe. Die Frage besteht darin, worauf diese Geber-Mentalität beruht. Die finanziellen Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit kommen aus zwei Quellen; zum einen aus dem EU-Haushalt und zum anderen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).21 Während der EEF daraus ausgelegt ist, die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten22 und den überseeischen Gebieten zu finanzieren, wird für die Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika, ausgewählten Ländern im Nahen Osten, Südafrika und Zentral-, Ost-, Süd- und Südostasien auf den allgemeinen EU-Haushalt zurückgegriffen.23 Innerhalb der Haushaltsplanung gibt es den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union, der unter anderem festgelegt, wie viel für die EEZ mit den zuletzt genannten Gebieten dieser Welt ausgegeben werden soll. Rund 6,1% des EU-Haushaltes sind im MFR 2014-2020 dafür vorgesehen, in die Entwicklungszusammenarbeit mit den Ländern und Regionen außerhalb der AKP-Region zu fließen.24 Wie bereits erwähnt, gelten sowohl für die AKP-Staaten als auch für die ÜLG- Staaten25 andere Finanzierungsregelungen, denn diese werden nicht aus dem allgemeinen EU- Haushalt finanziert. Der schon angesprochenen EEF ist nicht Teil des EU-Haushalts und setzt sich aus freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammen. Es geht im Grunde darum,& dass hauptsächlich diejenigen Staaten, die eine koloniale Historie haben, zahlen.

Der Europäische Entwicklungsfonds wird als „das älteste und umfassendste entwicklungspolitische Instrument der EU“26 gesehen. Die aktuelle Grundlage des Fonds ist das noch bestehende Cotonou-Abkommen, welches im Jahr 2020 ausläuft.27 Die Verhandlungen für ein Nachfolgeabkommen, die planmäßig am 01.Juni 2018 beginnen sollten, werden später als geplant aufgenommen.28 Seit Jahrzehnten gibt es die Idee, den EEF in den EU-Haushalt zu integrieren. Ab 2021 soll das nun geschehen, aber die Verhandlungen mit den anschließenden Ergebnissen bleiben abzuwarten. Momentan gilt der elfte EEF (Laufzeit 2014-2020), welcher ein Volumen von 30,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Deutschland ist mit einem Anteil von 20,58 Milliarden Euro der größte Geber. Die wichtigsten Bereiche, für die der Fonds bestimmt ist, sind die wirtschaftliche Entwicklung, die regionale Zusammenarbeit und Integration und die soziale und menschliche Entwicklung.29

3. Die Europäische Union und Afrika

Die AKP-Staaten machen mit einem Anteil am EEF von 95% den größeren Empfänger im Vergleich zu den ÜLG-Regionen aus.30 In dieser Arbeit liegt das Hauptaugenmerk auf dem Verhältnis zwischen der EU und Afrika. Von den 79 AKP-Staaten sind 48 Subsahara- Afrika.31 Da das weit mehr als die Hälfte ausmacht, muss eine starke Beziehung vorliegen.

Die afrikanischen Länder und die Europäische Union arbeiten auf verschiedenen Ebenen zusammen. Zum einen gibt es die allgemeineren Abkommen, Cotonou und die Gemeinsame Strategie Afrika-EU. Diese beziehen sich auf alle beteiligten afrikanischen Länder. Zum anderen gibt es die regionalen Strategien, bei denen der Kontinent in drei Teile gegliedert wird. Es werden die verschiedenen, regionsbedingten, zu bewältigenden Problematiken analysiert und Pläne aufgestellt, wie diese zu bekämpfen sind. Die afrikanischen Länder werden in das Horn von Afrika, die Sahelzone und den Golf von Guinea gegliedert.32

[...]


1 Vgl. Europäisches Parlament (Januar 2018): Entwicklungspolitik: ein allgemeiner Überblick. Aufgerufen online am 20.04.2018 unter: http://www.europarl.europa.eu/atyourservice/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_5.3.1.html

2 Vgl. SOS Kinderdörfer weltweit Herman-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. (o.J.): Entwicklungszusammenarbeit-Entwicklungshilfe. Aufgerufen online am 22.04.2018 unter: https://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere- arbeit/fokus/entwicklungshilfe/entwicklungszusammenarbeit-entwicklungshilfe

3 Aktion Europa (Hrsgb.) (2010): Vertrag von Lissabon (2007/09). Berlin. S.136

4 Vgl. Schmitz, Hannah (2015): 2015 – Europäisches Jahr für Entwicklung: Die Europäische Entwicklungszusammenarbeit. PDF. Aufgerufen online am 22.04.2018 unter: http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Beitrag-Hanna- Schmitz.pdf

5 Vgl. Vertrag von Lissabon, Art.4 Abs.4 AEUV, S.54

6 Vgl. Europäisches Parlament (Januar 2018): Entwicklungspolitik: ein allgemeiner Überblick

7 Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 3.Dezember 1996): Rechtssache C-268/94.PDF. Aufgerufen online am 03.05.2018 unter: http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=99935&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27606

8 DAC steht für Development Assistance Committee und ist ein OECD-Ausschuss, der regelmäßig eine Liste mit den Entwicklungsländern – und gebieten publiziert.

9 Vgl. OECD: Ziel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Aufgerufen online am 15.05.2018 unter: http://www.oecd.org/berlin/dieoecd/

10 Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit über Entwicklungsländer, aufgerufen online am 02.05.18 unter: https://www.bmz.de/de/service/glossar/E/entwicklungsland.html

11 Vgl. Schmitz, Hannah (2015)

12 Vgl. Vertrag von Lissabon, Art.208 Abs.1, AEUV

13 Vgl. ebd.

14 Vgl. Schmitz, Hannah (2015)

15 Vgl. Vertrag von Lissabon, Art.209 Abs.1, AEUV

16 Vgl. ebd.

17 Vgl. Schmitz, Hannah (2015)

18 Vgl. Paape,B./ Kiereta,I./ Maus,C. (2014): Grundzüge der Europäischen Wirtschaftsintegration. Shaker Verlag. Aachen. S.373

19 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit über Europäische Zusammenarbeit: Europäische Wege der Entwicklungszusammenarbeit. Aufgerufen online am 20.05.2018 unter: http://www.bmz.de/de/ministerium/wege/ez_eu/eu-wege/index.html

20 Vgl. Paape/ Kiereta/ Maus, S.373

21 Vgl. BMZ: Europäische Wege der Entwicklungszusammenarbeit

22 Als AKP-Staaten werden die Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean bezeichnet.

23 Vgl. Europäisches Parlament (Januar 2018): Entwicklungspolitik: ein allgemeiner Überblick

24 Vgl. Europäische Kommission (2014): Mehrjähriger Finanzrahmen 2014-2020 und EU-Haushalt 2014: Übersicht in Zahlen. PDF, aufgerufen online am 20.05.2018 unter: https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/d2cf202e-f36a-45b2-84e7- 1ac6ad996e90

25 ÜLG steht für überseeische Länder und Gebiete

26 Europäisches Parlament (Januar 2018): Entwicklungspolitik: ein allgemeiner Überblick

27 Vgl. ebd.

28 Vgl. Ling, Martin (2018): Entwicklung ist nicht geplant - Martin Ling über die Verhandlung zwischen EU und AKP-Staaten in: Neues Deutschland. Aufgerufen online am 05.06.2018. unter: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1090177.verhandlung-zwischen-eu-und- akp-staaten-entwicklung-ist-nicht-geplant.html

29 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit: Der Weg Europas – Deutsche Entwicklungspolitik im Rahmen der Europäischen Union. Aufgerufen online am 01.06.2018 unter: http://www.bmz.de/de/ministerium/wege/ez_eu/index.html

30 Vgl. Europäisches Parlament (November 2014): Europäischer Entwicklungsfonds: Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit und der EU-Haushalt: ja oder nein?. PDF, aufgerufen online am 02.06.2018 unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2014/542140/EPRS_IDA(2014)542140_DE.pdf, S.8

31 Vgl. Europäischer Rat und Rat der Europäischen Union: Beziehungen EU-Afrika. Aufgerufen online am 23.05.2018 unter: http://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-africa/

32 Vgl. ebd.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Die Effektivität der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit in Ghana
College
RWTH Aachen University
Course
The EU as a global actor
Grade
1,7
Author
Year
2018
Pages
25
Catalog Number
V464653
ISBN (eBook)
9783668930957
ISBN (Book)
9783668930964
Language
German
Keywords
EU, Eez, Entwicklungszusammenarbeit
Quote paper
Julia Rung (Author), 2018, Die Effektivität der Europäischen Entwicklungszusammenarbeit in Ghana, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464653

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