Internationale Schiedsgerichtbarkeit in Investitionsschutzabkommen


Dossier / Travail, 2016

15 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhalt

1 Einleitung

2. Investitionsschutzabkommen und Schiedsgerichte
2.1 Investitionsschutzabkommen
2.2 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

3 Vor- und Nachteile von Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen
3.1 Vorteile
3.2 Negative Aspekte

4 Fazit

Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Auf dem Gebiet der Investitionsschutzabkommen ist Deutschland weltweit die führende Macht. Bereits 139 solcher Investitionsschutzabkommen hat die Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten geschlossen. Damit liegt sie im internationalen Vergleich an der Spitze. Doch keines der bisherigen Abkommen verursachte eine solch kontroverse öffentliche Diskussion wie die Verhandlungen über das „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP). Insbesondere die hohe Geheimhaltung bei den Verhandlungen sowie die geplanten Investitionsschutzregelungen und die Einführung von Schiedsgerichten sorgen für große Kritik.

Ziel dieser, auch in TTIP enthaltenen Investitionsschutzabkommen, ist der Schutz ausländischer Investoren vor politischer Willkür in den Gastländern und die damit einhergehende Enteignung. Durch die erhöhte Rechtssicherheit soll die Investitionsfreude potenzieller Investoren gestärkt, und somit die Wirtschaft angekurbelt werden. Kritiker solcher Abkommen weisen jedoch daraufhin hin, dass hierdurch die (wirtschaftspolitische) Souveränität der Nationalstaaten eingeschränkt wird, da Regelungen zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz die Profitabilität von Investitionen mindern können und so den Klageweg für ausländische Investoren eröffnen. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass diese Auseinandersetzungen nicht vor nationalen Gerichten und somit öffentlich bestellten Richtern geführt werden, sondern vor sogenannten Schiedsgerichten deren Beschaffenheit im jeweiligen Abkommen geregelt ist. Es besteht somit eine Paralleljustiz in der private ausländische Investoren Nationalstaaten unmittelbar belangen können. Somit steht auch die Besserstellung ausländischer Investoren gegenüber inländischen Investoren im Raum.

Die vorliegende Seminararbeit soll sich mit dem Thema internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen beschäftigen und eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Notwendigkeit von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen insbesondere für die EU treffen. Dafür soll in Kapitel 2 eine kurze Einführung in die Thematik der Investitionsschutzabkommen (2.1) vorgenommen werden, sowie der Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit (2.2) erläutert werden. Kapitel 3 nennt Vorteile (3.1) und Nachteile 3.2) der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen und diskutiert diese. Das abschließende 4. Kapitel fasst die wichtigsten Ergebnisse zusammen und gibt eine abschließende Bewertung über die Notwendigkeit von internationalen Schiedsgerichten in Investitionsschutzabkommen.

Da aufgrund des relativ geringen Umfangs der Seminararbeit keine eigenen Untersuchungen vorgenommen- und keine eigenen Daten erhoben werden können, stützt sich die Analyse auf bereits vorhandene Daten, sowie auf Sekundärforschung von themenbezogener Fachliteratur.

2. Investitionsschutzabkommen und Schiedsgerichte

Das 2. Kapitel dient zur Erläuterung der für die vorliegende Arbeit zentralen Begriffe Investitionsschutzabkommen und Schiedsgerichte. Zunächst wird in Abschnitt 2.1 kurz erläutert was Investitionsschutzabkommen sind und welche Ziele mit ihnen erreicht werden sollen. Der darauffolgende Abschnitt 2.2 beschäftigt sich mit internationalen Schiedsgerichten. Neben einer kurzen Definition soll auch auf die Ausgestaltung und den Ablauf schiedsgerichtlicher Verfahren eingegangen werden.

2.1 Investitionsschutzabkommen

Die ersten Investitionsschutzabkommen wurden zwischen Staaten der Europäischen Union und einigen Entwicklungsländern in den 1960er Jahren geschlossen (vgl. Welfens, 2014, S. 16). Die Bundesrepublik Deutschland schloss ihr erstes bilaterales Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties, BIT) 1959 mit Pakistan (vgl. Klein, 2014, S. 463). Seitdem sind auf der ganzen Welt über 2700 Investitionsschutzabkommen entstanden, von denen ca. 140 Abkommen ihren Ursprung in Deutschland finden (vgl. Klein, 2014, S. 463). Der Gedanke hinter diesen Abkommen liegt darin, die Investoren vor willkürlichem Verhalten der Regierungen der jeweiligen Gastländer zu schützen. Dabei ging es in erster Linie um Investitionen in politisch instabilen Staaten mit institutionell eher schwach ausgeprägter Justiz (vgl. Klodt, 2014, S. 460). Durch die Investitionsschutzabkommen soll eine erhöhte Rechtssicherheit gegeben und die Attraktivität der Länder für Investoren erhöht werden. Aus diesem Grund finden vier Garantien ihren Bestandteil in Investitionsschutzabkommen. Die erste der vier Garantien stellt das Diskriminierungsverbot dar. Hierbei soll sichergestellt werden, dass den ausländischen Investoren dieselbe Behandlung zuteilwird wie den Einheimischen (vgl. Felbermayr, 2014, S. 473). Eine weitere Garantie soll das „Verbot entschädigungsloser Enteignung“ (Felbermayr, 2014, S. 473) sein, bei dem keiner der Vertragspartner weder direkt noch indirekt enteignet werden darf. Im Zusammenhang mit dieser Garantie stehen die meisten der deutschen Investitionsschutzabkommen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Regelungen bei Entschädigungsverpflichtungen, Regelungen für die Inländerbehandlung und die Einhaltung aller getroffenen Regelungen, die mit den Vertragspartnern festgelegt wurden, gelegt (vgl. Welfens, 2014, S. 16). Die dritte Garantie besteht darin eine gerechte Behandlung und ein faires Verhalten zu gewährleisten (vgl. Draper, Freytag, 2014, S. 4). Dies kann nur geschehen, wenn die einheimischen Vertragspartner alle die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel den ausländischen Investoren bereitstellen. Damit ist zum Beispiel der Zugang zu Gerichten oder notwendigen Informationen gemeint (vgl. Felbermayr, 2014, S. 474). Die letzte der vier Garantien beinhaltet den Gewinn- und Kapitaltransfer (vgl. Draper, Freytag, 2014, S. 3). Das Investitionsschutzabkommen sieht vor, dass keiner der Vertragspartner diesen Transfer in jeglicher Art und Weise behindert.

Nachdem der Ursprung und Zweck von Investitionsschutzabkommen sowie die darin enthaltenen Bestandteile erläutert wurde, wird im folgenden Abschnitt der Begriff der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit genauer beleuchtet und mit dem aktuellen Kapitel in Zusammenhang gebracht.

2.2 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit wird auch als Streitbeilegungsverfahren bezeichnet, bei dem zwei oder mehrere Parteien einen Rechtsstreit in einem privaten Gericht klären. Die Vertragspartner können dabei über eine Schiedsklausel die Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel die Anzahl der Schiedsrichter sowie die Sprache und den Ort, für den Prozess festlegen (vgl. ICC Germany, 2016, Schiedsklauseln). Werden diese Angaben nicht im Voraus vertraglich festgehalten, können diese Angaben später vom Schiedsgericht entschieden werden. Die Basis für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit findet sich in der New Yorker Konvention von 1958 wieder, welche ein Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) darstellt (vgl. IHK Stuttgart, 2014). Das Übereinkommen umfasst die „Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., New Yorker Übereinkommen 58, Artikel 1), welche in Schiedsverfahren zwischen den Vertragspartnern im Ausland getroffen werden. Das Urteil eines solchen Verfahrens, welches mit der New Yorker Konvention übereinstimmt, wird international von allen Staaten und Gerichten anerkannt und ist somit in allen Unterzeichnerstaaten unmittelbar vollstreckbar. Der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris ist dabei die erste Anlaufstelle vieler Unternehmen um solche Streitbeilegungsverfahren durchzuführen. Der große Unterschied zu den staatlichen Gerichten liegt darin, dass die Vertragspartner selbst entscheiden auf welche Art und Weise ihr Verfahren ablaufen soll. Daher gibt es nicht einen beispielhaften Ablauf für einen Prozess, sondern viele individuelle Schiedsgerichtsverfahren. Auf der einen Seite wird die fehlende Transparenz der Schiedsgerichte kritisiert, da sie dadurch undurchsichtig und anfällig für Misstrauen in das Schiedsurteil ist. Jedoch ist auf der anderen Seite genau dies der Grund vieler Vertragsparteien sich für die Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden, da alle Beteiligten dieses Prozesses vertraulich mit den Informationen rund um das Schiedsverfahren umgehen und dadurch der Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Staaten oder Parteien sichergestellt werden kann. Dies sind jedoch nur einige von vielen weiteren Vor- und Nachteilen der Schiedsgerichtsbarkeit auf die in dem nachfolgenden Kapitel noch genauer eingegangen wird.

3 Vor- und Nachteile von Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen

Nachdem im 2. Kapitel eine kurze Einführung in Investitionsschutzabkommen sowie internationale Schiedsgerichte stattgefunden hat, soll sich das vorliegende 3. Kapitel mit den Vor- und Nachteilen der Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen befassen. Dazu werden in Abschnitt 3.1 zunächst die Vorteile, insbesondere für Investoren, genannt. Im darauffolgenden Abschnitt 3.2 wird dann auf die Nachteile solcher Schiedsgerichte in Investitionsschutzabkommen eingegangen.

3.1 Vorteile

Ziel der Investitionsschutzabkommen ist der Schutz von Auslandsinvestoren vor unrechtmäßigen Enteignungen. Dafür bieten in Investitionsschutzabkommen vereinbarte internationale Schiedsgerichte ein hohes Maß an Rechtssicherheit und weitere Vorteile (vgl. Klodt, 2014, S. 465). Die hohe Rechtssicherheit ergibt sich aus dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche welches von 156 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet worden ist. Aufgrund dieses Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche kann eine Vollstreckung oftmals leichter, schneller und billiger erfolgen als bei Urteilen staatlicher Gerichte, da sie in allen Vertragsstaaten vollstreckbar sind (vgl. Kreindler, Rust, 2011, S. 141). Dies ist insbesondere in Ländern mit schwach ausgeprägten rechtsstaatlichen Institutionen ein wesentlicher Vorteil der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Hinzu kommt der Schutz für Investoren vor der Willkür der herrschenden Eliten in diktatorisch oder autokratisch geführten Ländern. Je unsicherer die politische Lage in einem Investitionszielland erscheint, umso wichtiger wird das vorhanden sein eines Investitionsschutzabkommen inklusive Schiedsgerichtsbarkeit für potenzielle Investitionsentscheidungen (vgl. Draper, Freytag, 2014, S. 6f.). Für die Zielländer ergeben sich somit ebenfalls langfristige Vorteile. So kann es beispielsweise kurzfristig im Interesse eines Staates sein, zum Schutz heimischer Firmen ausländische Investoren zu diskriminieren oder zu enteignen. Jedoch ergeben sich dadurch langfristig eindeutig negative Effekte, da Investoren ausbleiben und der Staat nicht an der weltweiten Wertschöpfungskette teilnimmt. (Vgl. Draper, Freytag, 2014, S. 4). Die aus der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Investitionsschutzabkommen resultierenden Vorteile für die Gaststaaten sind langfristig und ergeben sich aus einem erhöhten Kapitalzustrom, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Steuereinnahmen und „dem Zugang zu Technologien und Geschäftspraktiken führender Unternehmen aus dem Ausland“ (vgl. Felbermayr, 2014, S. 471).

[...]

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Internationale Schiedsgerichtbarkeit in Investitionsschutzabkommen
Université
University of Göttingen  (Department für Volkswirtschaftslehre)
Cours
Model European Union
Note
1,7
Auteur
Année
2016
Pages
15
N° de catalogue
V465889
ISBN (ebook)
9783668933996
ISBN (Livre)
9783668934009
Langue
allemand
Mots clés
Investitionsschutz, Investitionsschutzabkommen, TTIP, Schiedsgerichte, Schiedsgerichtbarkeit, Internationale Schiedsgerichtbarkeit, Handelsabkommen
Citation du texte
Michael Khan (Auteur), 2016, Internationale Schiedsgerichtbarkeit in Investitionsschutzabkommen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/465889

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