Das Konstrukt der Betriebsaufspaltung ist wie kaum ein anderes kontroversen Diskussionen unterworfen. Das liegt unter anderem daran, dass die Betriebsaufspaltung nur durch Richterrecht begründet wird und ihren Niederschlag nicht in den Paragraphen der Gesetzbücher findet.
Die Betriebsaufspaltung ist definiert als eine Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens
und auf ein neu gegründetes Unternehmen überträgt. Dies geschieht durch die Übertragung bzw. Vermietung und Verpachtung einzelner Wirtschaftsgüter, wie es Abbildung 1 darstellt. Die Einkünfte aus dieser Vermietung und Verpachtung werden bei der Betriebsaufspaltung allerdings als gewerblich eingestuft. Neben der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang stellt sich also vornehmlich das gerade beschriebene Problem der Einkünftequalifizierung und der Steuerverstrickung der eingelegten Wirtschaftsgüter. Auch bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung treten steuerliche Hürden auf, die es zu bewältigen gilt.
Diese steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung sollen in dieser Arbeit analysiert werden, und es soll dargestellt werden wo die Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung im Vergleich zu anderen Rechtsformen liegen. Es wird am Ende der Arbeit kein Ergebnis vorliegen in derart, dass ein eindeutiges Pro oder Contra im Bezug auf die Vorteilhaftigkeit der Betriebsaufspaltung abgegeben werden kann. Vielmehr soll diese Arbeit aufzeigen, welche Faktoren zur Beurteilung dieser Vorteilhaftigkeit herangezogen werden sollen. Nach einer ausführlichen Beschreibung der Tatbestandsvorraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung - sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung - wird das Augenmerk auf die steuerliche Behandlung gelenkt. Nach einem kurzen Abriss der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang wird die laufende Besteuerung untersucht. Hier wird zunächst detailliert auf die Einkünftequalifizierung und der damit einhergehenden Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eingegangen. Neben einzelnen Fragen wird noch auf die Gewerbesteuer und das Gebiet des SBV erörtert werden.
Im Anschluss daran soll die Beendigung der Betriebsaufspaltung analysiert werden, insbesondere die ungewollte Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven und Vermeidungsstrategien.
Anschließend werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung ausführlich dargestellt werden, welche sich auf die personelle und die sachliche Verflechtung beschränken werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Arbeit
2 Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Personelle Verflechtung
2.2 Sachliche Verflechtung
3 Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung
4 Beendigung der Betriebsaufspaltung
5 Schlussbetrachtung
6 Quellenverzeichnis
6.1 Literatur
6.2 Urteile, Entschlüsse und Entscheidungen
6.3 Verwaltungsanweisungen
6.4 Rechtsquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Betriebsaufspaltung
Abbildung 2: Beherrschungsidentität
Abbildung 3: Mittelbare Beteiligung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Arbeit
Das Konstrukt der Betriebsaufspaltung ist wie kaum ein anderes kontroversen Diskusionen unterworfen. Das liegt unter anderem daran, dass die Betriebsaufspaltung nur durch Richterrecht begründet wird und ihren Niederschlag nicht in den Paragraphen der Gesetzbücher findet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist definiert als eine Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens in zwei rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich eng verknüpfte Unternehmen. Dabei gibt es verschiedene Formen der Aufspaltung. Sei es als echte, unechte, kapitalistische oder mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.[1] In dieser Arbeit soll nur die echte Betriebsaufspaltung untersucht werden, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein bereits existierendes Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit abspaltet und auf ein neu gegründetes Unternehmen überträgt. Dies geschieht durch die Übertragung bzw. Vermietung und Verpachtung einzelner Wirtschaftsgüter, wie es Abbildung 1 darstellt. Die Einkünfte aus dieser Vermietung und Verpachtung werden bei der Betriebsaufspaltung allerdings als gewerblich eingestuft. Neben der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang stellt sich also vornehmlich das gerade beschriebene Problem der Einkünftequalifizierung und der Steuerverstrickung der eingelegten Wirtschaftsgüter. Auch bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung treten steuerliche Hürden auf, die es zu bewältigen gilt.
Diese steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung sollen in dieser Arbeit analysiert werden, und es soll dargestellt werden wo die Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung im Vergleich zu anderen Rechtsformen liegen. Es wird am Ende der Arbeit kein Ergebnis vorliegen in derart, dass ein eindeutiges Pro oder Contra im Bezug auf die Vorteilhaftigkeit der Betriebsaufspaltung abgegeben werden kann. Vielmehr soll diese Arbeit aufzeigen, welche Faktoren zur Beurteilung dieser Vorteilhaftigkeit herangezogen werden sollen.
Nach einer ausführlichen Beschreibung der Tatbestandsvorraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung – sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung – wird das Augenmerk auf die steuerliche Behandlung gelenkt. Nach einem kurzen Abriss der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang wird die laufende Besteuerung untersucht. Hier wird zunächst detailliert auf die Einkünftequalifizierung und der damit einhergehenden Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eingegangen. Neben einzelnen Fragen wird noch auf die Gewerbesteuer und das Gebiet des SBV erörtert werden.
Im Anschluss daran soll die Beendigung der Betriebsaufspaltung analysiert werden, insbesondere die ungewollte Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven und Vermeidungsstrategien.
Anschließend werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung ausführlich dargestellt werden, welche sich auf die personelle und die sachliche Verflechtung beschränken werden.
Nachdem geklärt werden wird, wann eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sollen sowohl die Einmalbesteuerung bei Eintreten der Betriebsaufspaltung als auch die laufende Besteuerung durchleuchtet werden.
Im letzten Punkt dieser Arbeit soll dann dargelegt werden, wie ein ungewolltes Wegbrechen und damit eine ungewollte Gewinnrealisation vermieden werden kann. In der Schlussbetrachtung werden diese Ergebnisse dann noch einmal zusammengefasst.
2 Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Personelle Verflechtung
Die personelle Verflechtung ist eine von zwei wesentlichen Kriterien, um bestimmen zu können wann eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn der oder die Gesellschafter des Besitzunternehmens und des Betriebsunternehmens einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen[2] durchsetzen können. Dieser muss nicht zwingend von einer Person gebildet werden. Auch eine Personengruppe kann in der Lage sein, eine personelle Verflechtung zu begründen. Entscheidend für diese so genannte Personengruppentheorie[3] ist, dass die Gruppe durch gleichgerichtete Interessen eine geschlossene Einheit bildet, welche durch nachzuweisende Interessenskonflikte widerlegt werden kann.[4] Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswille liegt entweder bei der Beherrschungsidentität oder der Beteiligungsidentität vor, wobei bei letzterer regelmäßig auch Beherrschungsidentität vorliegt.[5]
Am einfachsten ist der Sachverhalt bei der Beteiligungsidentität. Diese liegt vor, wenn sowohl an Besitzunternehmen als auch an Betriebsunternehmen dieselben Personen in gleicher Höhe beteiligt sind.[6] Irrelevant sind an dieser Stelle Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen.[7] Hier ist grundsätzlich von einer einheitlichen Interessenslage auszugehen, was wiederum wie oben angeführt den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen begründet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Beherrschungsidentität
Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswille wird aber auch dann angenommen, wenn die Beteiligungsverhältnisse nicht identisch sind bzw. einige der Gesellschafter nur Beteiligungen an der Besitzgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft halten.[8] Diese Beherrschungsidentität liegt vor, solange die Beteiligungsverhältnisse nicht extrem entgegengesetzt sind[9], so dass ein Unternehmen von einem der Gesellschafter alleine beherrscht werden kann. Solange beide Unternehmen von der Personengruppe derart beherrscht werden, dass in beiden Unternehmungen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchsetzbar ist, wird von einer personellen Verflechtung ausgegangen. Dies ist in Abbildung 2 dargestellt. Die Gesellschafter A, C und E stellen eine Personengruppe dar, welche sowohl in der Besitzgesellschaft als auch in der Betriebsgesellschaft unterschiedliche Unternehmensanteile halten. Da sie aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen bei den Geschäften des täglichen Lebens durchsetzen können, wird die widerlegbare Vermutung einer personellen Verflechtung angenommen.
Bis 1985 wurde die Zusammenrechnung von Mitunternehmeranteilen von Ehegatten grundsätzlich als zulässig angesehen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1985[10] ist nur ein solches Vorgehen nur dann zulässig, wenn die Vorraussetzungen einer Personengruppe gegeben sind, so als ob keine eheliche Gemeinschaft vorliegt. Die Vermutung vom Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Betätigungswillens und damit eine Zusammenrechnung ausschließlich aufgrund der Ehe an sich und der damit verbundenen Lebenserfahrung ist verfassungswidrig.[11] Es müssen weiterreichende Beweise vorliegen um eine solche Annahme zu tätigen.[12]
Es kann auch keine Zusammenrechnung der Mitunternehmeranteile der Ehegatten erfolgen, wenn ein Ehegatte zu 100 % an dem Besitzunternehmen und der andere zu 100% an dem Betriebsunternehmen beteiligt ist.[13] Dies ist selbst dann der Fall, wenn Beweise für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vorliegen, da es an personeller Verflechtung mangelt. Diese als Wiesbadener Modell bekannte Betriebsaufspaltung stellt wohl die extremste Form des Auseinanderfallens von Mitunternehmeranteilen dar.
Eine Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und Kindern ist nur dann möglich, wenn die Eltern gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vermögensvorsorge innehaben. Falls sich die Eltern diese teilen, müssen die obigen Vorschriften zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen beachtet werden.[14]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Mittelbare Beteiligung
Auch eine personelle Verflechtung durch eine mittelbare Beteiligung kommt in Betracht. Nämlich dann, wenn die Person sowohl an der Besitzgesellschaft als auch an der zwischengeschalteten Unternehmung alleiniger Gesellschafter und das zwischengeschaltete Unternehmen alleinige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft ist.[15]
Eine Ausnahme vom Gedanken des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens stellt die faktische Beherrschung dar. Diese liegt vor, wenn die Besitzgesellschafter ihren Willen in der Betriebsgesellschaft ohne entsprechende Mehrheiten durchsetzten können.[16] Solch ein Fall tritt ein, wenn aufgrund tatsächlicher Verhältnisse wie z.B. wirtschaftlichem Druck, finanzieller Abhängigkeit oder benötigter Fachkenntnis seitens des Betriebsunternehmens eine faktische Beherrschung durch einen Gesellschafter vorliegt..[17] An die die Anerkennung der Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung sind allerdings strenge Anforderungen geknüpft, so dass diese nur selten vorkommt.[18]
2.2 Sachliche Verflechtung
Das zweite wesentliche Kriterium zum Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist die sachliche Verflechtung.
Grundlage einer sachlichen Verflechtung stellt die Vermietung und Verpachtung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar.[19]
Aufgrund der Tatsache, dass es sich nur um eine wesentliche Betriebsgrundlage handeln muss, ist eine Betriebsaufspaltung sowohl zwischen einer Besitzgesellschaft und mehreren Betriebsgesellschaften als auch zwischen mehreren Besitzgesellschaften und einer Betriebsgesellschaft möglich.[20] Gerade bei mehreren Besitzunternehmen hat das den Vorteil, dass der Gewerbesteuerfreibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG mehrfach in Anspruch genommen werden kann.[21]
Wann ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, kann nicht verallgemeinernd ausgeführt werden. Dieses muss im Einzelfall entschieden werden.[22] Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage weicht aber von dem in § 16 EStG genannten ab. Ein Wirtschaftsgut stellt der Rechtsprechung folgend eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn dieses für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von eminenter Wichtigkeit ist. Es wird darauf abgestellt, dass es einen wichtigen Unterschied darstellt, ob das Unternehmen sich selbst im Besitz dieses Wirtschaftsgutes befindet oder es von dritten mietet beziehungsweise pachtet.[23]
Maßgeblich für die Wesentlichkeit ist die funktionale Bedeutung des Wirtschaftsgutes für die Betriebsgesellschaft.[24] Das heißt es ist nicht von Bedeutung, ob das vermietete Wirtschaftsgut wesentlich für die Besitzgesellschaft ist. Es muss eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft darstellen. Es ist auch unerheblich inwieweit das Betriebsunternehmen einen angemessenen Miet- oder Pachtzins für das Wirtschaftsgut bezahlt. Dem Besitzunternehmen wird dadurch, die Gewinnerzielungsabsicht selbst bei Erzielung von Verlusten nicht aberkannt.[25] Zur Bejahung der sachlichen Verflechtung muss auch das Besitzunternehmen nicht Eigentümer der vermieteten wesentlichen Betriebsgrundlage sein.[26]
Bis zum Urteil des VIII Senats von 1988[27] wurden sehr strenge Anforderungen an die sachliche Verflechtung gestellt. Im Laufe der Zeit ist diese Haltung seitens der Jurisdiktion durch das Urteil des IV Senats von 1989[28] immer mehr aufgegeben worden. Seitdem ist die Betriebsaufspaltung mehr und mehr an Hand des Kriteriums der personellen Verflechtung auszumachen.
[...]
[1] Für nähere Informationen vgl.: Carlé, D. 2003: S.7-15; Söffing, G. 1999: S.45-49;Vasel S. 206-207; Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 625f.
[2] Vgl. Carle, D. 2003: S. 100; Kaligin, T. 2001: S. 80; BFH v. 08.11.1971, BStBl II 1972 S. 63; BFH v. 27.08.1992, BStBl II 1993 S. 134; BFH v. 24.02.1994, BStBl II 1994 S.466;
[3] Vgl. BFH v. 26.01.1989, BStBl II 1989 S. 455; BFH v. 24.02.1994, BStBl II 1994 S. 466.
[4] Vgl. BFH 15.05.1975, BStBl II 1975 S. 781.
[5] Vgl. BFH v. 08.11.1971, BStBl II 1972 S. 63; BFH v. 12.11.1985, BStBl II 1986 S. 296; BFH v. 21.08.1996, BStBl II 1997 S. 44.
[6] Vgl. Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 628; BFH v. 05.09.1991, BStBl II 1992 S. 349; vgl. auch: Vasel, A. 1999: S. 208
[7] Vgl. Kailigin, T. 2001: S. 80.
[8] Vgl. OFD Frankfurt, 07.04.2004, S 2240 A - 28 - St II 2.02.
[9] Vgl. Kroeschel, J.; Wellisch, D. 1999: S. 402; Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 628; BFH v. 24.02.1994, BStBl II 1994 S. 466;
Beteiligungsquoten von 55/45 und 60/40 wurden bis dato gerichtlich geklärt. Vgl. hierzu: FG Baden-Württemberg v. 14.11.1996 EFG 1997 S. 532 rkr; BFH v. 24.02.2000, BStBl II 2000 S.417.
[10] BVerfG v. 12.03.1985, BStBl II 1985 S. 475; BFH v. 27.11.1985, BStBl II 1986 S. 362.
[11] Vgl. Vasel, A. 1999: S. 208; Limberg, M. 2001: S. 302; Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 630; Söffing, G. 2001: S. 117; OFD Frankfurt, 07.04.2004, S 2240 A - 28 - St II 2.02; BFH v. 27.11.1985, BStBl II 1986 S. 362; BFH v. 18.02.1986, BStBl II 1986 S. 611.
[12] BFH v. 24.07.1986, BStBl II 1986 S. 913.
[13] H 137 Abs.7 EStH; BFH v. 30.07.1985, BStBl II 1986 S. 359; BFH v. 09.09.1986, BStBl II 1987 S. 28; Schneeloch, D. 1991a: S. 764.
[14] R 137 Abs. 8 EStR; Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 631; Limberg, M. 2001: S. 303.
[15] Vgl. Carlé. D. 2003: S. 109f.; Falterbaum, H. 2003: S. 1286; BFH v. 22.01.1988, BStBl II 1988 S. 537.
[16] Schneeloch, D. 1991a: S. 765.
[17] Vgl. BFH v. 14.01.1982, BStBl II 1982 S. 476.
[18] Vgl. H 137 Abs. 6 EStH.
[19] Vgl. Kroeschel, J.; Wellisch, D. 1999: S. 401f.; BFH v. 12.11.1985, BStBl II 1986 S. 299.
[20] Vgl. Kaligin, T. 2001: S. 112; Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 626.
[21] Vgl. Kaligin, T. 2001: S. 112f.
[22] BFH v. 18.06.1980, BStBl II 1981 S. 39; BFH v.17.11.1992, BStBl II 1993 S. 233.
[23] BFH v. 24.06.1969, BStBl II 1970 S. 17.
[24] Vgl. Kroeschel, J.; Wellisch, D. 1999: S. 401; BFH v. 24.06.1969, BStBl II 1970 S. 17.
[25] Vgl. BFH v. 24.04.1991, BStBl II 1991 S. 713.
[26] Vgl. BFH v. 12.10.1988, BStBl II 1989 S. 152.
[27] Vgl. Brandmüller 2003: Gruppe 5.3 S. 84d; BFH v. 25.10.1988, BFHE S. 154.
[28] Vgl. BFH v. 24.08.1989, BStBl II 1989 S. 1014.
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