Ziel dieser Arbeit ist es, die dem Gründer zur Verfügung stehenden Gründungsarten zu ermitteln und zu systematisieren. Die gründungsspezifischen Entscheidungen werden daraufhin untersucht, ob diese Entscheidungen durch Steuern beeinflusst werden. Im Fokus stehen dabei die Ertragsteuern.
Der Gründer eines Unternehmens steht vor der Entscheidung, sich für eine Gründungsart (Einzel-/Teamgründung, Franchising etc.) zu entscheiden und ist dabei vielfältigen Einflüssen ausgesetzt. Er muss sowohl konstitutive als auch funktionale Entscheidungen im Hinblick auf das zu gründende Unternehmen treffen.
Diese betrieblichen Entscheidungen werden durch die unterschiedlichsten Steuern beeinflusst und sind in die Pläne des Gründers zu integrieren. Schwerpunktmäßig sind hier die Standort- und Rechtsformwahl zu nennen. Im Jahr 2013 sind insgesamt 755.048 Gewerbeanmeldungen und 696.335 Gewerbeabmeldungen erfolgt. Steuern beeinflussen die Liquidität, das Risiko und die Rentabilität des Unternehmens und haben damit Einfluss auf das Zielsystem.
Steuern beeinflussen damit auch die Handlungsmöglichkeiten. Auch auf das verfügbare Einkommen und das Vermögen des Existenzgründers haben die Steuern Einfluss. Da es sich beim Steuerrecht um ein komplexes Gebiet handelt und Interdependenzen zwischen den Zielen und den Steuerarten existieren, sollten sich die Existenzgründer mit den steuerlichen Grundlagen frühzeitig auseinandersetzen, um diese rechtzeitig in die Planung der Unternehmensgründung einfließen zu lassen. Steuerliche Sachverhalte werden jedoch im Rahmen von Gründungs- und Anlaufzeit viel zu wenig berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
1.3 Gang der Untersuchung
2 Themenspezifische Definitionen
2.1 Der Begriff der Gründungsart
2.2 Der Begriff der Entscheidung
2.3 Der Begriff der Steuer
3 Gründungsarten
3.1 Originäre Gründung (Neugründung)
3.2 Derivative Gründungen
3.2.1 Betriebsübernahme
3.2.2 Franchising
3.2.3 Pacht
3.2.4 Umwandlung
3.2.5 Zwischenfazit
4 Gründungsspezifische Entscheidungen und ihre steuerliche Beeinflussung
4.1 Wahl des Geschäftszweckes
4.2 Standortwahl
4.3 Rechtsformwahl
4.3.1 Einzelunternehmen
4.3.2 Gesellschaften
4.3.2.1 Personengesellschaften
4.3.2.2 Kapitalgesellschaften
4.3.3 Betriebe gewerblicher Art
4.3.4 Zwischenfazit
4.4 Gewinnermittlungsverfahren
4.4.1 Betriebsvermögensvergleich
4.4.2 Einnahmen-Überschuss-Rechnung
4.5 Organisation
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang
Merkmale der Rechtsformen im privat-rechtlichen Bereich
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Entscheidungsprozess als Interaktionsprozess
Abb. 2: Einflussfaktoren betrieblicher Entscheidungen nach R. M. Cyert und J. G. March
Abb. 3: Dimensionen und Formen der Unternehmensgründung
Abb. 4: Gründungsarten
Abb. 5: Steuerlich beeinflusste konstitutive Entscheidungen
Abb. 6: Steuerpflichtige Unternehmen und deren Umsatz
Abb. 7: Scoringmodell für die Rechtsformwahl
Abb. 8: Rechtsformen des Privatrechts
Abb. 9: Rechtsformen des öffentlichen Rechts
Abb. 10: Betriebsvermögensvergleich
Abb. 11: Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Der Gründer eines Unternehmens steht vor der Entscheidung, sich für eine Gründungsart (Einzel-/Teamgründung, Franchising etc.) zu entscheiden und ist dabei vielfältigen Einflüssen ausgesetzt. Er muss sowohl konstitutive als auch funktionale Entscheidungen im Hinblick auf das zu gründende Unternehmen treffen. Diese betrieblichen Entscheidungen werden durch die unterschiedlichsten Steuern beeinflusst und sind in die Pläne des Gründers zu integrieren. Schwerpunktmäßig sind hier die Standort- und Rechtsformwahl zu nennen. Im Jahr 2013 sind insgesamt 755.048 Gewerbeanmeldungen und 696.335 Gewerbeabmeldungen erfolgt.1 Steuern beeinflussen die Liquidität, das Risiko und die Rentabilität des Unternehmens und haben damit Einfluss auf das Zielsystem. Steuern beeinflussen damit auch die Handlungsmöglichkeiten. Auch auf das verfügbare Einkommen und das Vermögen des Existenzgründers haben die Steuern Einfluss. Da es sich beim Steuerrecht um ein komplexes Gebiet handelt und Interdependenzen zwischen den Zielen und den Steuerarten existieren, sollten sich die Existenzgründer mit den steuerlichen Grundlagen frühzeitig auseinandersetzen, um diese rechtzeitig in die Planung der Unternehmensgründung einfließen zu lassen. Steuerliche Sachverhalte werden jedoch im Rahmen von Gründungs- und Anlaufzeit viel zu wenig berücksichtigt.2
Ziel dieser Arbeit ist es, die dem Gründer zur Verfügung stehenden Gründungsarten zu ermitteln und zu systematisieren. Die gründungsspezifischen Entscheidungen werden daraufhin untersucht, ob diese Entscheidungen durch Steuern beeinflusst werden. Im Fokus stehen dabei die Ertragsteuern.
1.2 Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
Bei der Systematisierung der Rechtsformen werden sowohl die privatrechtlichen als auch die öffentlich-rechtlichen Unternehmen berücksichtigt. Auf die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Rechtsformen wird in der Untersuchung nicht eingegangen. Konzernspezifische Problemstellungen werden nicht betrachtet. Auf grenzüberschreitende Gründungen wird nicht eingegangen. Die Beendigung von Unternehmen wird in dieser Untersuchung nicht behandelt. Die Umsatzsteuer wird aufgrund des durchlaufenden Charakters nicht behandelt. Erbschaftsteuerliche Sachverhalte werden nicht betrachtet.
1.3 Gang der Untersuchung
Nach der Einleitung werden im zweiten Kapitel grundlegende Begriffe, die für den Gang der Untersuchung notwendig sind, definiert und abgegrenzt. Anschließend werden im dritten Kapitel die unterschiedlichen Gründungsarten dargestellt und systematisiert. Der Schwerpunkt liegt in diesem Bereich auf den derivativen Gründungsarten. Die gründungsspezifischen Entscheidungen werden daraufhin untersucht, ob sie steuerlich beeinflusst werden. Einen Schwerpunkt stellen die Standort- und die Rechtsformwahl dar. Besondere Berücksichtigung finden die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer. Berücksichtigt werden das einschlägige Schrifttum sowie die gängigen Fachzeitschriften.
Im vierten Kapitel werden die gründungsspezifischen Entscheidungen behandelt. Den Schwerpunkt bilden hier die Standortwahl und die Rechtsformwahl. Die steuerlich beeinflussten Entscheidungen werden erläutert. Darüber hinaus wird die Entscheidung für ein Gewinnermittlungsverfahren behandelt und auf die Organisation der Unternehmung als gründungsspezifische Entscheidung eingegangen.
Das fünfte Kapitel enthält schließlich die Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse dieser Untersuchung.
2 Themenspezifische Definitionen
2.1 Der Begriff der Gründungsart
Die Gründung eines Unternehmens versteht sich als Phase und stellt keinen Zeitpunkt dar.3
Bei der selbständigen Gründung erfolgt die Gründung durch eine Person, die als Selbständiger eine eigene unternehmerische Existenz aufbaut. Eine unselbständige Gründung erfolgt hingegen durch abhängig beschäftigte Personen, zu deren Aufgabengebiet die Gründung zählt.4 Hierzu benötigt der Gründer eine Geschäftsidee, Kompetenz sowie Eigenkapital und übernimmt das unternehmerische Risiko.5
Gründungsarten können danach differenziert werden, ob es sich um eine originäre oder derivative Gründung handelt. Die originäre Gründung stellt eine „... vollständige und umfassende Neugründung“ dar.6 Ein Zugriff auf bereits existierende Unternehmensressourcen findet nicht statt.7
Derivative Gründungen hingegen sind dadurch gekennzeichnet, dass durch Übernahme oder Umgründung auf existierende Strukturen zugegriffen wird.8
Diese Untersuchung beschäftigt sich mit Existenzgründungen, die zugleich Unternehmensgründungen oder Unternehmensübernahmen sein können. Die Begriffe Gründer und Existenzgründer werden gleichbedeutend verwendet. Die Begriffe Gründung sowie Existenzgründung werden ebenso gleichbedeutend verwendet.
2.2 Der Begriff der Entscheidung
Entscheidungen werden nach dem Durchlaufen eines Entscheidungsprozesses getroffen. Das Entscheidungsfeld enthält „... Menge und Art der Personen und Sachen, die durch Aktionen des Entscheidungsträgers direkt oder indirekt beeinflusst werden können.“9 Um Entscheidungen treffen zu können, ist es notwendig ein Zielsystem aufzustellen. Anschließend sind die vorliegenden Informationen zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungen sollten logisch und rational getroffen werden. Mit dem Fällen einer Entscheidung sind Aktionen verbunden.10
Von grundlegender Bedeutung ist es, dass der Entscheidungsträger ein Zielsystem aufgestellt hat, das sich nicht widerspricht.11 Das Zielsystem muss vollständig, operational sowie koordinationsgerecht sein.12 Entscheidungen können bei Sicherheit, Risiko sowie bei Ungewissheit getroffen werden.13 Abbildung 1 verdeutlicht die Zusammenhänge graphisch.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Entscheidungsprozess als Interaktionsprozess
Quelle: Coenenberg, 2008, S. 1.
Der Entscheidungsprozess lässt sich in drei Teilprozesse untergliedern. Hier sind der Zielbildungsprozess, der Informationsprozess sowie der Auswahlprozess zu nennen. Diese drei Teilprozesse enthalten jeweils Faktoren, die die Teilprozesse beeinflussen. Nachfolgende Abbildung verdeutlicht diese Zusammenhänge graphisch.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Einflussfaktoren betrieblicher Entscheidungen nach R. M. Cyert und J. G. March
Quelle: Bamberg/Coenenberg, 2008, S. 9.
Ein in der Praxis gängiges Instrument für die Lösung von multikriteriellen Problemen wie Standortentscheidungen bzw. die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform ist die Nutzwertanalyse. Darüber hinaus wird bei Betrachtung einer Investition über mehrere Perioden der Kapitalwert als Entscheidungskriterium betrachtet. Bei dieser Methode werden die Zinswirkungen in die Berechnung einbezogen und es wird die Investitionsalternative gewählt, die den höchsten Kapitalwert erzielt.14
Im Rahmen von konstitutiven Entscheidungen sind die steuerlichen Sachverhalte systematisch einzubeziehen, wenn diese nicht unwesentlich sind.15 Konstitutive Entscheidungen haben zumeist einen langfristigen Charakter16, sind schlecht rückgängig zu machen17 und werden vom Top-Management getroffen.18 Gründungsspezifische Entscheidungen gehören somit zu den konstitutiven Entscheidungen.
2.3 Der Begriff der Steuer
Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO „... Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Bei Steuern handelt es sich um Zwangsabgaben in Form von Geldleistungen. Steuern können einmalig oder fortlaufend erhoben werden. Die Erhebung der Steuern kann nur erfolgen, wenn ein Tatbestand vorliegt, an den das Steuerrecht explizit eine Leistungspflicht knüpft. An die Steuererhebung sind keine Leistungen des Staates geknüpft. Eine Zweckbindung, die mit Staatsausgaben verbunden sind liegt, grundsätzlich nicht vor (Nonaffektation). Die Einnahmeerzielung muss nicht im Vordergrund stehen. Es können auch andere Ziele mit der Steuererhebung verbunden sein.19
Der Schuldner der Steuer wird als Steuersubjekt bezeichnet. Die staatlichen Organisationen werden als Steuergläubiger bezeichnet.20
Steuerdestinatar ist derjenige, der vom Gesetzgeber dazu bestimmt ist, die Steuer zu tragen. Steuerobjekt ist der Gegenstand bzw. Vorgang, an den eine Steuer anknüpft. Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Größe des Steuerobjektes. Steuertarif ist die Größe, die in Verbindung mit der Bemessungsgrundlage die zu entrichtende Steuer ergibt.21
Die Steuern können einmal in Ertragssteuern und Substanzsteuern unterteilt werden. Eine andere Einteilung lässt sich nach Personen- und Objektsteuern vornehmen. Zu den Ertragsteuern gehören: Einkommensteuer, Gewerbeertragsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer sowie die Kirchensteuer, Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag.
Bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer handelt es sich um Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO). Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 Abs. 3 AO).
Objekt- und Realsteuern haben einen Bezug zu einem Objekt. Als Beispiel sind hier die Gewerbesteuer als auch die Grundsteuer zu nennen.
Bei den Verkehrs- und Verbrauchsteuern bzw. Zölle lassen sich beispielhaft die die Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Mineralölsteuer, Genußmittelsteuern nennen.
Zwischen den einzelnen Steuern existieren zum Teil Interdependenzen, so wirkt sich bspw. eine Erhöhung der Grundsteuer auf die Verminderung der Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer aus.
3 Gründungsarten
Die Gründung eines Unternehmens ist sorgfältig zu planen. Dabei ist zu ermitteln, welche Gründungsart für das jeweilige Vorhaben am geeignetsten ist. In der Praxis wird hierzu vom Gründer häufig ein Businessplan erstellt. Die zur Auswahl stehenden Gründungsarten verfügen über unterschiedliche Risikostrukturen.22
Die Gründungsarten lassen sich nach originären (sog. Aufbaugründung) und derivativen (Übernahmegründung) Gründungen unterscheiden. Eine Unterteilung nach selbständigen sowie unselbständigen Gründungen ist ebenso möglich.23 Nachfolgende Abbildung stellt diese Zusammenhänge graphisch dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Dimensionen und Formen der Unternehmensgründung
Quelle: Hering/Vincenti, 2005, S.10.
Für das zu gründende Unternehmen muss eine Rechtsform gewählt werden. Hierzu stehen dem Gründer die Einzelunternehmung (gewerblich / freiberuflich), Personengesellschaft sowie Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Im öffentlichen Bereich treten Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Zweckverband sowie Anstalten öffentlichen Rechts hinzu.
Unternehmensgründungen können zur Expansion, Diversifikation oder im Rahmen von Rationalisierungen erfolgen. Existenzgründungen lassen sich in „greenfield“-Gründungen und in Existenzgründungen zur Unternehmensnachfolge gliedern. Dabei werden die Nachfolge aus der Inhaberfamilie sowie das Management buy-out (MBO) und das Management buy-in (MBI) unterschieden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Gründungsarten
Quelle: Eigene Darstellung
Steuerlich gesehen lassen sich folgende Gründungsarten unterscheiden:24
- Bargründung
- Sachgründung aus dem Privatvermögen bzw. Betriebsvermögen und
- die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils
Die o.g. steuerlichen Gründungsarten sind dabei auch kombiniert möglich.
Bei der Sachgründung werden Sachmittel in die Unternehmung eingebracht.
3.1 Originäre Gründung (Neugründung)
Originäre Gründungen werden in der Literatur auch als Aufbaugründung bezeichnet. Eine originäre Gründung liegt nach HERING/VINCENTI dann vor, wenn „… die Unternehmensgründung weitgehend ohne Verwendung bereits vorhandener Unternehmensstrukturen durchgeführt wird.“25
Die Neugründung ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzliche Entscheidungen noch nicht getroffen wurden.26
Bei der Neugründung handelt es sich um die Erschaffung eines neuen Unternehmens. Die Strukturen des Unternehmens müssen initial aufgebaut werden. BLEIBER führt die folgenden Kriterien an:27
- Miet-, Kredit- und Lieferanten-Verträge müssen initial abgeschlossen werden
- Kundenaquise ist erforderlich
- Lieferanten müssen gewonnen werden
- Neues Personal muss eingestellt werden
Die Gründung eines Unternehmens vollzieht sich in der Regel über einen Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr.28 Am Anfang der Gründung steht eine Gründungsidee. Um bei einer Neugründung das höhere Risiko abzufangen, sollten Existenzgründer prüfen, ob die Selbständigkeit in der Anfangsphase als Nebenerwerb betrieben werden kann.29 Schwierig dürfte dies allerdings arbeitsrechtlich sein, da beim bisherigen Arbeitgeber in der Regel eine Erlaubnis eingeholt werden muss.
Die steuerliche Beeinflussung einer Neugründung ist im Wesentlichen durch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen verbunden, die von der Erzielung von Einkünften abhängen.
Im Bereich der Gewerbesteuer ist zu untersuchen, ab welchem Zeitpunkt ein Gewerbebetrieb vorliegt.
Die Neugründung eines Unternehmens ist für den Gründer zeit- und kostenintensiv. Planungen die durchgeführt wurden, können sich als fehlerhaft erweisen. Fehlendes Know-how des Gründers muss extern in Anspruch genommen werden (Rechts-, Steuer- oder etwa Unternehmensberatung). Im Vergleich zu den derivativen Gründungen ist die Neugründung mit einem erheblichen Risiko für den Gründer verbunden. Vorteilhaft ist die Neugründung, da keine belastenden Risiken aus der Vergangenheit existieren.30
3.2 Derivative Gründungen
Die derivative Gründung wird von HERING/VINCENTI auch als Übernahmegründung bezeichnet und liegt vor, wenn „… ein Rückgriff, etwa durch Kauf, auf eine bestehende Wirtschaftsstruktur…[erfolgt]“.31 Die derivative Gründung minimiert die Risiken der Gründung im Vergleich zur originären Gründung, so besteht bspw. beim Franchising die Möglichkeit auf Erfahrungen und das Know-how des Franchisegebers zuzugreifen.
Vorteilhaft ist die derivative Unternehmensgründung, weil kein neuer Organisationsaufbau notwendig ist. Darüber hinaus kann auf einen existierenden Kundenstamm zugegriffen werden. Aus der Vergangenheit liegen bereits Erkenntnisse vor. Das aufzubringende Kapital ist in der Regel geringer als bei Neugründungen. Die Erzielung von Umsätzen ist zügiger möglich.32
Risiken können sich aus überaltertem Inventar ergeben, Umsatzerlöse können nach der Übernahme zurückgehen. Überdies können notwendige Investitionen unterlassen worden sein.33
Die Phasen einer derivativen Gründung lassen sich in fünf Schritte unterteilen:34
- Suchphase (Suche nach akzeptablen Unternehmen)
- Prüfphase (Untersuchung der gefundenen Unternehmen)
- Bewertungsphase (Erstellung von Unternehmensbewertungen)
- Verhandlungsphase (Verhandlung zwischen Käufer und Verkäufer)
- Übergabephase (Vollzug des Kaufes)
3.2.1 Betriebsübernahme
Im Rahmen dieser Gründungsart wird auf bestehende Strukturen zugegriffen.35 Die Beteiligung kann vollumfänglich (100%) oder nur zum Teil erfolgen. Interessante Bestandteile sind z. B. Anlagevermögen, Umlaufvermögen sowie der Kundenstamm.36
Häufig soll das Wissen und die Qualifikationen des Managements bzw. des Personals in das eigene Unternehmen integriert werden.37
Ziel der der Betriebsübernahme ist in der Regel die Fortführung des erworbenen Unternehmens.38 Ein Erwerb mit der Intention einer schnellen Wiederveräußerung mit der Zielsetzung der Gewinnerzielung ist jedoch ebenso möglich. Der Erwerber eines Unternehmens ist daran interessiert, einen minimalen Kaufpreis zu zahlen. Der Kauf eines Unternehmens ist risikobehaftet. Der Kauf eines Unternehmens kann jedoch auch chancenreich sein.39 Der Käufer eines Einzelunternehmens kann nur das Eigentum an dem Unternehmensträger (Beteiligungskauf bzw. Share Deal genannt) oder die einzelnen Sachen und Rechte (Einzelwirtschaftsgüterkauf bzw. Asset Deal genannt) erwerben.40 Mit Hilfe des Share Deals lassen sich einzelne Unternehmensbestandteile nicht erwerben.
Der Gründer sollte vor dem Kauf die Jahresabschlüsse des Unternehmens analysieren und eine Unternehmensbewertung durchführen bzw. durchführen lassen. Die Jahresabschlüsse allein sind nicht aussagekräftig. Gewinne könnten z.B. dadurch zustande gekommen sein, dass wichtige Investitionen nicht getätigt wurden.41 Die Prüfung des zu erwerbenden Unternehmens wird als Due Diligence bezeichnet und enthält in der Regel eine Unternehmens-, Produkt- und Marktanalyse.42
Durch den Erwerb von einzelnen Vermögensgegenständen können die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden.
Beim Kauf eines Unternehmens liegt eine Sachgesamtheit vor, die zahlreiche Rechtsgeschäfte beinhalten kann (Grundstücksübereignung, bewegliche Sachen sowie z.B. Arbeitnehmer). Zwischen Käufer und Verkäufer wird ein Vertrag geschlossen und ein Kaufpreis vereinbart.
Der Kauf eines Unternehmens unterliegt nicht der notariellen Beurkundung. Sofern ein Grundstück mit übereignet wird, ist jedoch gemäß § 311b BGB eine notarielle Beurkundung vorzunehmen.
Die Übernahme eines Unternehmens sollte die folgenden Fragestellungen berücksichtigen:43
- Liegt ein geeigneter Standort vor?
- Warum wird das Unternehmen veräußert?
- Über welches Image verfügt das Unternehmen?
- Wie ist die Kundenstruktur des Unternehmens aufgebaut?
- Wie ist die Auftragsentwicklung in den vorangegangenen Jahren verlaufen?
- Ist die Kundendatei aktuell?
- Wie ist der Zustand des Maschinen- und Fuhrparks?
- Sind in den nächsten Jahren Investitionen erforderlich?
- Wurden motivierte Mitarbeiter eingestellt und für ihre Tätigkeiten qualifiziert?
Die Kaufpreiszahlung kann als Einmalzahlung oder als wiederkehrende Zahlung (z.B. Renten- oder Ratenzahlung) vereinbart werden.44
Ein Management-Buy-Out liegt vor, wenn ein Unternehmen durch das Management des betreffenden Unternehmens erworben wird. Management-Buy-In liegt vor, wenn externe Manager das Unternehmen erwerben.
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG gilt ein Gewerbebetrieb bei Verkauf als eingestellt. Für den Käufer gilt er als neu gegründet. Damit ist die Übertragung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen ausgeschlossen.
Körperschaftsteuerrechtlich orientiert sich die Möglichkeit, Verluste beim Erwerb zu nutzen, an § 8c KStG. Danach gehen bei Übertragungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerliche Verlustvorträge der Gesellschaft beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter.
Wird die Firma des Unternehmens fortgeführt, haftet der Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 HGB).
Auch die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen auf den Käufer über (§ 613a BGB).
3.2.2 Franchising
Beim Franchising handelt es sich um ein „… System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein Franchise-Geber (Hersteller) sucht Franchise-Nehmer (Händler), die als selbständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten.“45 Als Rechtsbegriff ist das Franchising in der EWG-Verordnung Nr. 4087/88 genormt.46 Danach ist Franchising definiert als „… eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente, die zum Zweck des Weiterverkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt wird“.47
Franchising ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Geschäftskonzept überlässt. Beide Partner stellen selbständige Unternehmen dar.48
Nachfolgend wird das Franchising aus der Sicht des Franchisenehmers betrachtet. Die Gründung eines Unternehmens ist auch denkbar, indem ein Franchising-Konzept eigenständig entwickelt und vertrieben wird.
Franchising-Konzepte existieren sowohl für den gewerblichen als auch für den freiberuflichen Bereich.49
Franchising stammt ursprünglich aus den USA und wurde in Deutschland ab 1970 durch Mc Donald´s bekannt.50 Weitere prominente Beispiele für Franchising-Systeme sind: „… Eismann, Schülerhilfe, TUI und OBI“.51 Genaue Zahlen über existierende Franchisingsysteme liegen nicht vor.52 Beim Franchising-System handelt es sich um ein vom Franchisegeber entwickeltes Konzept. Der Franchisegeber stellt ein Produkt bzw. eine Dienstleistung gegen eine Vergütung zur Verfügung.53 Die Geschäftsidee wird eingekauft.54 Die zu entrichtende Vergütung lässt sich in einmalige Vergütungen einteilen, die gezahlt werden müssen, um überhaupt am Franchisesystem des Franchisegebers teilnehmen zu dürfen (sog. Einstandsgebühr), sowie fortlaufende Vergütungen.55 Der Franchisenehmer ist rechtlich selbständig und darf die Marke des Franchisegebers nutzen. Das durch den Franchisenehmer gegründete Unternehmen existiert somit so lange, bis der Vertrag zwischen Franchisegeber und –nehmer ausläuft. Der Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber im Rahmen des Vertrages: Namen, Marke, Know-how und Marketing.56 Rechte und Pflichten regeln die beiden Parteien in einem Vertrag.57 Es liegt daher ein Dauerschuldverhältnis zugrunde.
Der Franchisenehmer erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Wird ein Franchising-Konzept im freiberuflichen Bereich verwendet, erzielt der Gründer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Franchisegebühren stellen für den Franchisenehmer Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern den zu versteuernden Gewinn und die zu entrichtende Einkommen-, bzw. Körperschaft- sowie Gewerbesteuer.
Marke und Geschäftskonzept werden vom Franchise-Nehmer genutzt, hierfür sind von ihm Nutzungsentgelte an den Franchise-Geber abzuführen.58 Vorteilhaft ist das Franchising, da eine Geschäftsidee übernommen wird und das Risiko im Bereich der Planung minimiert wird. Der Erfolg verläuft im Vergleich zur Neugründung nicht schleppend. Im Gegenzug verliert der Gründer einen Teil seiner unternehmerischen Freiheit.
3.2.3 Pacht
Bei der Pacht eines Unternehmens wird dem Pächter der zu verpachtende Gegenstand überlassen. Der bisherige Inhaber bleibt Eigentümer des Unternehmens. Grundlage hierfür ist ein Pachtvertrag. Der Pachtvertrag enthält in der Regel Vereinbarungen über den Gebrauch des Unternehmens, der Früchte aus dem Unternehmen, die Höhe des Pachtzinses, Beschreibung des Objektes, Pachtdauer, Kündigungsfristen sowie ergänzende Rechte und Pflichten. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Pachtaufwendungen stellen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar. Der Pächter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
3.2.4 Umwandlung
Stellt sich die vom Gründer eingangs gewählte Rechtsform nicht mehr als optimal dar, so ist zu überlegen, ob die Rechtsform geändert wird. Bei den Umwandlungen handelt es sich um zivilrechtliche Vorgänge, bei denen zwischen einer Einzelrechtsnachfolge und einer Gesamtrechtsnachfolge unterschieden werden kann.
Bei der Einzelrechtsnachfolge wird die Eigentumsübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen:
- Bewegliche Sachen (Einigung und Übergabe) nach § 929 BGB,
- Grundstücke nach § 873 BGB,
- Forderungen (Forderungsabtretung) nach § 398 BGB und
- Schulden (Schuldübernahme) nach § 415 BGB
Die Änderung der Rechtsform wird als Umwandlung bezeichnet. Für den Wechsel der Rechtsform können sowohl interne als auch externe Gründe maßgeblich sein:59
- Die Leitung durch den Eigentümer des Unternehmens ist nicht mehr gewünscht oder nicht mehr optimal.
- Die Eigenkapitalbasis des Unternehmens soll gestärkt werden.
- Mitbestimmung oder Publizität soll vermindert werden.
- Eine andere Haftungslösung soll gewählt werden.
- Die aktuelle Rechtsform ist nicht mehr steueroptimal.
- Ausscheiden eines Gesellschafters.60
Bei der Umwandlung sind sowohl handels- als auch steuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Maßgeblich sind hier das Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Das Umwandlungssteuergesetz regelt die steuerlichen Folgen einer Umwandlung mit dem Ziel, die Buchwerte des abgebenden Unternehmens beim aufnehmenden Unternehmen zu übernehmen und die Abschreibungen fortzuführen.61 Nach MUTSCHER/BENECKE stellen Umwandlungen „… steuerrechtlich veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die vorbehaltlich der Spezialregelungen des UmwStG zur Aufdeckung der stillen Reserven führen.“62 Bei Beachtung der Vorschriften sind nur selten negative steuerliche Änderungen zu erwarten.63
Nach § 1 des Umwandlungsgesetzes existieren folgende Umwandlungsformen:
- Verschmelzung
- Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
- Vermögensübertragung
- Formwechsel
Hierbei handelt es sich um Umwandlungsvorgänge im Rahmen einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge, wodurch Einzelrechtsübertragungen verhindert werden können.
Von den Vorschriften des UmwG kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 UmwG).
Die Vorgehensweise ist dabei immer identisch:64
1. Vertragserstellung über die Umwandlung bzw. Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses.
2. Erstellung eines Umwandlungsberichtes und Durchführung einer Umwandlungsprüfung.
3. Für die Umwandlung ist eine Gesellschaftermehrheit zur Änderung der Satzung erforderlich.
4. Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss sind nur begrenzt möglich.
5. Die Umwandlung wird in das Handelsregister eingetragen.
Durch die Fusion verlieren „… die fusionierenden Unternehmen sowohl ihre wirtschaftliche als auch ihre rechtliche Selbständigkeit.“65 Unterscheiden lassen sich die Fusion durch Aufnahme sowie die Fusion der Neugründung.66 Bei der Fusion durch Aufnahme wird das Vermögen eines Unternehmens insgesamt von dem aufnehmenden Unternehmen übernommen. Die ursprüngliche Handelsregistereintragung wird gelöscht. Bei der Fusion durch Neugründung gehen zwei oder mehr Unternehmen samt ihrer bilanziellen Aktiva in einem neu gegründeten Unternehmen auf und werden aus dem Handelsregister gelöscht.
Steuerliche Effekte können sich durch die Umwandlung einmalig oder in der laufenden Besteuerung ergeben.67 Zu prüfen ist, welchen Einfluss das Umwandlungssteuergesetz auf eine Umwandlung hat.68 Sofern bei der Umwandlung stille Rücklagen aufgelöst werden, kommt es zu einer Ertragsteuerbelastung. Diese Effekte können sich sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene ergeben.69 Erfolgt eine Umwandlung, können auch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer anfallen. Über das Umwandlungssteuergesetz soll erreicht werden, dass keine umwandlungsbedingte Ertragsteuerbelastung eintritt und der Besteuerungsanspruch des deutschen Fiskus erhalten bleibt. Diese Ziele werden durch die Buchwertfortführung erreicht.70
[...]
1 Statistisches Bundesamt, 2014, Gewerbeanzeigen, Fachserie 2 Reihe 5.
2 Vgl. Schiffer/Wein, 1999, S. 157.
3 Vgl. Nathusius, 1990, S. 16.
4 Vgl. Stahl, 2005, S. 16.
5 Vgl. Wöhe, 2013, S. 209,
6 Stahl, 2005, S. 16.
7 Stahl, 2005, S. 16.
8 Stahl, 2005, S. 17.
9 Bamberg/Coenenberg/Krapp, 2008, S. 15.
10 Vgl. Bamberg/Coenenberg/Krapp, 2008, S. 2.
11 Vgl. Bamberg/Coenenberg/Krapp, 2008, S. 3; vgl. Schult, 1998, S. 5.
12 Vgl. Bamberg/Coenenberg/Krapp, 2008, S. 30-31.
13 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 68.
14 Vgl. Schult, 1998, S. 248.
15 Vgl. Schult, 1998, S. 5.
16 Vgl. Schult, 1998, S. 9.
17 Vgl. Schult, 1998, S. 9.
18 Vgl. Schult, 1998, S. 18.
19 Vgl. Wöhe, 1983, S. 3.
20 Vgl. Wöhe, 1983, S. 3.
21 Vgl. Wöhe, 1983, S. 4.
22 Vgl. Bleiber, 2011, S. 184.
23 Vgl. Hering/Vincenti, 2005, S. 10-12.
24 Vgl. Hottmann, 2007, S. 465.
25 Hering/Vincenti, 2005, S. 8.
26 Stahl, 2005, S. 14.
27 Vgl. Bleiber, 2011, S. 185.
28 Vgl. Nathusius, 1990, S. 17.
29 Vgl. Bleiber, 2011, S. 185.
30 Vgl. Bleiber, 2011, S. 186.
31 Hering/Vincenti, 2005, S. 8.
32 Vgl. Graf, 1990, S. 255.
33 Vgl. Graf, 1990, S. 255.
34 Vgl. Graf, 1990, S. 256.
35 Stahl, 2005, S. 15.
36 Stahl, 2005, S. 15.
37 Stahl, 2005, S. 15.
38 Vgl. Meyering, 2007, S. 86.
39 Vgl. Wien, 2009, S. 107.
40 Vgl. Meyering, 2007, S. 75.
41 Vgl. Wien, 2009, S. 107.
42 Vgl. Wien, 2009 S. 108.
43 Vgl. Wien, 2009, S. 108.
44 Vgl. Kußmaul, 2014, S. 501.
45 Gabler Wirtschaftslexikon, 17. Auflage, 2010, S. 1119.
46 ABlEG Nr. L 359, v. 28.12.1988, S. 46.
47 EWG-Verordnung Nr. 4087/88 der EG-Kommission vom 30.11.1988, Art. 1 Abs. 3 b Satz 2).
48 Stahl, 2005, S. 15.
49 Im freiberuflichen Bereich so z.B. McZahn (Franchising-Konzept für Zahnärzte).
50 Vgl. Wien, 2009, S. 106.
51 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 202.
52 Vgl. Lennardt, 1990, S. 247.
53 Vgl. Wien, 2009, S. 106.
54 Vgl. Bleiber, 2011, S. 188.
55 Vgl. Lennardt, 1990, S. 248.
56 Vgl. Wien, 2009, S. 106.
57 Vgl. Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 202.
58 Vgl. Wöhe, 2013, S. 462.
59 Luger, 2004, S. 176-177.
60 Vgl. Wöhe, 2013, S. 240.
61 Vgl. Luger, 2004, S. 179.
62 Mutscher/Benecke, 2010, S. 10.
63 Vgl. Luger, 2004, S. 177.
64 Vgl. Luger, 2004, S. 178.
65 Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 208.
66 Vahs/Schäfer-Kunz, 2007, S. 208.
67 Vgl. Wöhe, 2013, S. 241.
68 Vgl. Hinz, 1995, S. 185.
69 Vgl. Wöhe, 2013, S. 241.
70 Vgl. Wöhe, 2013, S. 242.
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- André Klocksin (Author), 2014, Gründungsarten und Beeinflussung gründungsspezifischer Entscheidungen durch Steuern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/468429
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