Zur Diskussion um den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt


Diploma Thesis, 2004

157 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Universität Regensburg

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Variablenverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt
2.1 Gesetzliche Regelungen im Rahmen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes
2.2 Formale Darstellung der Regelungen zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
2.3 Haushaltspolitische Lage in den Ländern der Europäischen Union
2.4 Gründe für die Verabschiedung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes
2.5 Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
2.5.1 Kritik bezüglich der Langwierigkeit und Durchsetzbarkeit des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes
2.5.2 Kritik bezüglich der starren Konzeption des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

3 Darstellung verschiedener Reformvorschläge zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
3.1 Das Konzept der Permanent Balance Rule
3.1.1 Allgemeine Grundlagen des Konzepts der Permanent Balance Rule
3.1.2 Das Konzept der Permanent Balance Rule
3.2 Modell zur Berücksichtigung des strukturellen Reformumfangs bei der Bestimmung der staatlichen Defizitobergrenze
3.2.1 Spezifikation des Modells
3.2.1.1 Privater Sektor
3.2.1.2 Staatlicher Sektor
3.2.1.3 Zeitlicher Ablauf des Modells
3.2.2 Lösung des Modells
3.2.2.1 Privater Sektor
3.2.2.2 Staatlicher Sektor
3.2.3 Abhängigkeit des staatlichen Defizits sowie der strukturellen Reformen von der Höhe des Strafmaßparameters
3.3 Das Konzept der Rainy Day Funds
3.4 Das Konzept der Fiscal Policy Committees
3.5 Das Konzept der Golden Rule
3.6 Reformvorschläge der Europäischen Kommission

4 Analyse der verschiedenen Reformvorschläge zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
4.1 Ausmaß an Flexibilität
4.2 Berücksichtigung verschiedener wirtschaftlicher Indikatoren im Rahmen der Bestimmung der staatlichen Defizitobergrenze
4.2.1 Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsprodukts
4.2.2 Inflationsrate
4.2.3 Öffentliche Investitionen
4.2.4 Höhe der Schuldenstandsquote
4.2.5 Demographische Entwicklung
4.2.6 Umfang der strukturellen Reformen
4.2.7 Externe Schocks
4.3 Wirkung der automatischen Stabilisatoren und Symmetrie
4.4 Wohlfahrtswirkungen
4.5 Sicherstellung der staatlichen Zahlungsfähigkeit
4.6 Politische Umsetzbarkeit

5 Beurteilung der verschiedenen Reformvorschläge zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

6 Fazit und Ausblick

7 Anhang
7.1 Regelungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes in stetiger Darstellungsweise
7.2 Zusammenhang zwischen Wachstumsrate der Geldmenge und Inflationsrate
7.3 Erklärungsansatz für die Wahl der Defizitobergrenze von drei Prozent im Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
7.4 Das Konzept der Permanent Balance Rule in stetiger Darstellungsweise
7.4.1 Allgemeine Grundlagen bezüglich des Konzepts der Permanent Balance Rule
7.4.2 Das Konzept der Permanent Balance Rule
7.5 Erläuterungen bezüglich des Modells von Beetsma und Debrun
7.5.1 Einfluss der Höhe der strukturellen Reformen auf das staatliche Defizit
7.5.2 Bedingung zweiter Ordnung bezüglich der nutzenmaximalen Höhe des staatlichen Defizits
7.5.3 Bedingung zweiter Ordnung bezüglich der nutzenmaximalen Höhe des strukturellen Reformumfangs
7.5.4 Einfluss des Strafmaßsparameters auf das staatliche Defizit in guter Konjunkturlage
7.6 Erläuterungen bezüglich des Konzepts der Golden Rule
7.6.1 Langfristige Schuldenstandsquote unter dem Konzept der Golden Rule bei diskreter Betrachtung
7.6.2 Das Konzept der Golden Rule in stetiger Darstellungsweise

8 Literaturverzeichnis

9 Eidesstattliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Karikatur zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Abbildung 2: Vergleichende Darstellung über staatliche Defizit- und Schulden-standsquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992, 1999

Abbildung 3: Grafische Darstellung des Konzepts der Rainy Day Funds

Abbildung 4: Karikatur zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Staatliche Schuldenstandsquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Tabelle 2: Staatliche Defizitquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Tabelle 3: Konjunkturbereinigte staatliche Defizitquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Tabelle 4: Zusammenstellung bisheriger Frühwarn- und Defizitverfahren in den Ländern der Europäischen Union

Tabelle 5: Zusammenfassender Vergleich der unterschiedlichen Reform-vorschläge zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Variablenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Der Stabilitätspakt ist dumm[1] “ (Prodi, 2002, S. 5), „Der Stabilitätspakt ist tot“ (von Hagen, 2004, S. 11), „Dieser Pakt ist ein Dinosaurier“ (Solow, 2004, S. 26) – diese und ähnliche kritische Statements im Hinblick auf den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt lassen sich in letzter Zeit gehäuft vernehmen; es entsteht so der Eindruck eines dringenden Reformbedarfs des Paktes.

Deutschland, auf dessen Druck hin der Stabilitäts- und Wachstumspakt einst verabschiedet wurde, hat sich angesichts der derzeit schlechten Haushaltslage inzwischen zu einem der schärfsten Gegner des Paktes gewandelt; sogar die Aussetzung des laufenden Defizitverfahrens gegenüber Deutschland und auch Frankreich wurde im November letzten Jahres im ECOFIN-Rat durchgesetzt und damit eine Klage der Europäischen Kommission beim Europäischen Gerichtshof in Kauf genommen.

In Anbetracht der heftigen Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt soll im Rahmen dieser Arbeit herausgearbeitet werden, ob der Pakt tatsächlich einer Reform bedarf und wie eine solche Reform ausgestaltet sein könnte. Hierzu werden zunächst die aktuellen Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Gründe, die zu seiner Verabschiedung führten, vorgestellt. In einem nächsten Schritt wird auf die zentralen Kritikpunkte am Stabilitätspakt eingegangen, bevor anschließend einige der derzeit meistdiskutierten Reformvorschläge dargestellt werden. Diese Reformkonzepte werden in einem weiteren Schritt hinsichtlich verschiedener Kriterien analysiert, um letztendlich einige zentrale Schlussfolgerungen ziehen zu können.

2 Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt

Im Folgenden sollen zunächst die wichtigsten gesetzlichen und formalen Bestimmungen hinsichtlich des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Gründe, die zu seiner Verabschiedung führten, dargestellt werden, bevor auf die Kritik am Regelwerk des Paktes eingegangen wird.

2.1 Gesetzliche Regelungen im Rahmen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Nach Beginn der ersten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.7.1990 wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7.2.1992 (Vertrag von Maastricht) der Beginn der zweiten Stufe ab dem 1.1.1994 (Art. 116 Abs. 1 EGV[2] ) und der dritten Stufe bzw. der endgültigen Wirtschafts- und Währungsunion spätestens zum 1.1.1999 festgeschrieben (Art. 121 Abs. 4 EGV). Durch die stufenweise Errichtung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wollte man eine möglichst hohe Konvergenz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als Voraussetzung für eine stabile Währung erreichen, um ein Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel eines nachhaltigen Wirtschafts-wachstums verbunden mit hoher Beschäftigung sowie Preisstabilität zu gewährleisten (vgl. VO (EG) Nr. 1467/97). Hierzu wurden im Vertrag von Maastricht die vier Konvergenzkriterien Preisstabilität, Haushaltsdisziplin, Wechselkursstabilität und Zinskonvergenz (Art. 121 Abs. 1 EGV) verankert, die für einen Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erfüllen waren. Das Kriterium der Haushaltsdisziplin wurde in Artikel 104 EGV und dem dazugehörigen „Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ spezifiziert; in Artikel 1 wurde dort festgeschrieben, dass das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen 3 v.H. und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen 60 v.H. nicht überschreiten darf.

Letztendlich nahmen ab dem 1.1.1999 Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien und ab dem 1.1.2001 auch Griechenland an der Europäischen Währungsunion teil.

Da die Konvergenzkriterien jedoch nur bis zum Eintritt eines Landes in die Wirtschafts- und Währungsunion Gültigkeit besaßen, wurde – um eine Kontinuität der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten (vgl. Konow, 2002, S. 36-37) – der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt verabschiedet, der sich aus der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zusammensetzt. Dort wurden die Kriterien zur Haushaltsdisziplin weiter präzisiert und deren Gültigkeit fortgeschrieben sowie ein Frühwarn- und Sanktionssystem bei Verletzung dieser Kriterien verankert (vgl. Sutter, 2000, S. 31). Als die zentralen Kernpunkte des Stabilitäts- und Wachstumspaktes können hiernach die 3%-Obergrenze der jährlichen staatlichen Neuverschuldung, die 60%-Obergrenze der öffentlichen Gesamtverschuldung bzw. die Vorgabe einer hinreichend raschen Rückführung der Gesamtverschuldungsquote in Richtung Referenzwert sowie das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen Haushalts bzw. eines Haushaltsüberschusses („Close to Balance or in Surplus Rule“) angesehen werden. Im Rahmen einer multilateralen Überwachung müssen die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission jährlich am 1. März nationale Stabilitätsprogramme bezüglich der kurz- und mittelfristigen Finanzpolitik des jeweiligen Landes vorlegen (Art. 3 VO (EG) Nr. 1466/97); analog dazu sind mögliche spätere Beitrittsländer zur Europäischen Währungsunion verpflichtet, jährlich Konvergenzprogramme einzureichen (Art. 7 VO (EG) Nr. 1466/97).

Das als präventiv angedachte Frühwarnsystem und das der Abschreckung dienende Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollen nachfolgend in Grundzügen skizziert werden.

Im Zuge des Frühwarnsystems nach Artikel 99 EGV und Verordnung (EG) Nr. 1466/97 kann der ECOFIN-Rat auf Empfehlung der Europäischen Kommission denjenigen Ländern der Europäischen Union eine Frühwarnung mit Empfehlungen zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen aussprechen, die erheblich von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad abweichen. Im Laufe des Verfahrens können diese Empfehlungen auch veröffentlicht werden.

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 EGV und Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch die Europäische Kommission eingeleitet. Dies geschieht im Falle der tatsächlichen oder drohenden Überschreitung des 3%-Kriteriums der Neuverschuldung durch ein Land der Europäischen Union mit der Erstellung eines Berichts[3], im Rahmen dessen unter anderem auch berücksichtigt wird, ob das öffentliche Defizit die Ausgaben für öffentliche Investitionen übersteigt (Art. 104 Abs. 3 EGV). Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gibt die Euro-päische Kommission eine eigene Stellungnahme und Empfehlung an den Rat der Europäischen Finanzminister ab (Art. 104 Abs. 5 EGV). Der ECOFIN-Rat entscheidet dann nach Prüfung der Gesamtlage mit qualifizierter Mehrheit und unter Einbezug des betroffenen Landes darüber, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt (Art. 104 Abs. 6 EGV). Im folgenden Ablauf des Verfahrens werden alle Entscheidungen des Rates mit Zweidrittelmehrheit und unter Ausschluss des betroffenen Staates getroffen (Art. 104 Abs. 13 EGV). Stellt der Rat ein übermäßiges Defizit fest, richtet er Empfehlungen an das betroffene Land mit der Aufforderung zur Korrektur des übermäßigen Defizits spätestens im darauffolgenden Jahr und setzt ihm eine Frist von höchstens vier Monaten für das Ergreifen wirksamer Maßnahmen (Art. 104 Abs. 7 EGV; Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1467/97). Nach erfolglosem Fristablauf kann der Rat seine Empfehlungen direkt nach Ablauf der Viermonatsfrist veröffentlichen (Art. 104 Abs. 8 EGV) und bei weiterer Untätigkeit kann er, sofern es sich um ein Mitglied der Europäischen Währungsunion handelt, dieses innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat gerechnet ab dem Ablauf der vorhergehenden Viermonatsfrist mit Maßnahmen zum Defizitabbau in Verzug setzen (Art. 104 Abs. 9 EGV; Art. 5 VO (EG) Nr. 1467/97). Befolgt der Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht, wird von ihm spätestens nach Ablauf zweier weiterer Monate (Art. 6 VO (EG) Nr. 1467/97) eine unverzinsliche Einlage in Höhe einer festen Komponente von 0,2% des Bruttoinlandsprodukts und einer variablen Komponente in Höhe eines Zehntels des Wertes, um den das Defizit die 3%-Grenze überschreitet, verlangt (Art. 104 Abs. 11 EGV; Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97). Bei fortgesetztem Fehlverhalten wird die Einlage pro Jahr um ein Zehntel der Differenz zwischen dem Defizit des Vorjahres und dem 3%-Referenzwert erhöht (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1467/97). Die Höchstgrenze einer einzelnen unverzinslichen Einlage beläuft sich auf 0,5% des Bruttoinlandsprodukts (Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1467/97), ist demnach bei einem Defizit von sechs Prozent erreicht. Ist das übermäßige Defizit zwei Jahre nach der Aufforderung, eine Einlage zu leisten, nicht abgebaut, wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt (Art. 13 VO (EG) Nr. 1467/97). Daneben können gegen den betroffenen Mitgliedstaat weitere Sanktionen beschlossen werden, wie beispielsweise eine Überprüfung der Darlehenspolitik der Europäischen Investitionsbank gegenüber diesem Land oder die Forderung einer Veröffentlichung bestimmter Angaben vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren durch das betroffene Land (Art. 104 Abs. 11 EGV).

Sobald ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des ECOFIN-Rates nach Artikel 104 Absatz 7 EGV bzw. den ihm aufgetragenen Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 9 EGV Folge leistet, kommt das Defizitverfahren zum Ruhen (Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97). Ganz eingestellt wird das Defizitverfahren, sobald der 3%-Referenzwert wieder eingehalten wird (Art. 104 Abs. 12 EGV).

Nicht angewandt wird das Defizitverfahren, wenn zum einen die Neuverschuldung eines Landes erheblich und laufend zurückgegangen ist und sich in der Nähe der 3%-Grenze befindet und zum anderen, wenn das Defizit nur ausnahmsweise, vorübergehend und geringfügig über die 3%-Marke steigt (Art. 104 Abs. 2 a) EGV); „ausnahmsweise“ bedeutet in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs in der Größenordnung eines Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts um mehr als 2%, in Ausnahmefällen schon ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts ab 0,75% (vgl. Entschließung des Europäischen Rates vom 17.6.1997) bzw. das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Als „vorübergehend“ gilt ein Überschreiten des Referenzwertes, wenn Anzeichen auf ein baldiges Unterschreiten der 3%-Marke vorliegen bzw. wenn das außergewöhnliche Ereignis nicht mehr vorliegt oder der schwerwiegende Wirtschaftsabschwung beendet ist (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97).

2.2 Formale Darstellung der Regelungen zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Von den bisher skizzierten Regelungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sollen nun die drei Referenzwerte, also die 3%-Grenze der jährlichen staatlichen Neuverschuldung, das 60%-Kriterium des öffentlichen Schuldenstandes sowie das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Staatshaushalts, formal dargestellt werden. In Anlehnung an Buiter lassen sich hierzu folgende drei Gleichungen formulieren[4] (vgl. Buiter, 2003c, S. 5):[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gleichung (1) drückt das Kriterium für die jährliche staatliche Neuverschuldungsquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] aus. Bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] muss die Nettokreditaufnahme [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eines Staates bzw. die Differenz zwischen dem Umfang der nominalen Staatsschuld einer Periode zur Vorperiode unterhalb des Referenzwertes von drei Prozent liegen.

Gleichung (2) beschreibt das 60%-Kriterium des öffentlichen Schuldenstandes; die staatliche Schuldenstandsquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bzw. der Nominalwert der ausstehenden Staatsschuld [[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]] bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] darf einen Wert von sechzig Prozent nicht überschreiten.

Das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Staatshaushalts, womit eine Bewältigung normaler Konjunkturschwankungen auch in konjunkturell schlechten Zeiten sichergestellt werden soll, wird durch Gleichung (3) abgebildet;[6] Gleichung (3) besagt, dass der um Konjunktureinflüsse bereinigte Wert der jährlichen staatlichen Neuverschuldungsquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] einen Wert kleiner oder gleich null annehmen muss.

Da der Stabilitäts- und Wachstumspakt in seiner Dauer als unbegrenzt gültig angelegt wurde, gelten Gleichungen (1) bis (3) für alle Perioden [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] mit [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten].

Für die weiteren Ausführungen ist es zweckmäßig, Gleichungen (1) und (3) in zwei weiteren Varianten darzustellen. In Bezug auf die erste Möglichkeit formt man die Definition [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] unter Berücksichtigung der Terme für Inflationsrate [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sowie der Ausdrücke [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] um zu Gleichung (4):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (4)

Die Gleichungen (1) und (3) können somit folgendermaßen dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine zweite Möglichkeit der Darstellung der Gleichungen (1) und (3) erfolgt über die Budgetbeschränkung des Staates, die besagt, dass die gesamten Staatsausgaben gleich den gesamten Staatseinnahmen sein müssen. In Nominalwerten betrachtet setzen sich die Staatsausgaben zusammen aus den Ausgaben für öffentliche Investitionen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], den staatlichen Konsumausgaben für Güter und Dienstleistungen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], den Ausgaben für staatliche Transfers und Subventionen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]sowie den Zinszahlungen auf die ausstehende Staatsschuld [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]. Die staatlichen Einnahmen bestehen nominal betrachtet aus den Steuereinnahmen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], den Erträgen auf den staatlichen Kapitalstock [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sowie den Einnahmen aus der staatlichen Nettoneuverschuldung [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bzw. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]. Es gilt somit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (7)

bzw. nach Zusammenfassung von [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]zu [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (8)

Im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt lautet obige Gleichung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (9)

Unter Verwendung der Ausdrücke für die Staatsausgabenquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], die Steuerquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und die Relation der Erträge auf den staatlichen Kapitalstock zum Bruttoinlandsprodukt [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sowie des Terms für die staatliche Primärüberschussquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] resultiert nach Umstellen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (10)

Nach wenigen Umformungen gelangt man schließlich unter Berücksichtigung der Terme für Inflationsrate [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] zu Gleichung (11):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (11)

Die Gleichungen (1) und (3) können somit durch die staatliche Primärdefizitquote zuzüglich der um Wachstums- und Inflationseffekte bereinigten Zinszahlungen auf die Staatsschuld in Relation zum Bruttoinlandsprodukt folgendermaßen ausgedrückt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (12)

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (13)

2.3 Haushaltspolitische Lage in den Ländern der Europäischen Union

Bevor in Kürze auf die Gründe für die Verabschiedung bzw. die Kritik am Regelwerk des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes eingegangen wird, soll hier ein kurzer Überblick über die haushaltspolitische Situation in den Ländern der Euro-päischen Union vom Beginn der ersten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bis heute sowie zum Stand der Frühwarn- und Defizitverfahren in den betreffenden Mitgliedstaaten gegeben werden.

Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, konnten aus dem Kreis der EU-15-Länder seit der Verabschiedung der Konvergenzkriterien im Vertrag von Maastricht 1992 vor allem Belgien, Irland, die Niederlande und Dänemark ihre Schuldenstandsquoten von teilweise bis zu 130% kontinuierlich reduzieren, während die Schuldenstandsquoten in Deutschland und Frankreich kontinuierlich anstiegen. In den übrigen Ländern ist keine ganz so klare Tendenz erkennbar, ein Abbau der Schuldenstandsquoten wurde größtenteils ab 1996 in Anbetracht der Erfüllung der Eintrittskriterien in die Euro-päische Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt fokussiert. Im Jahr 2003 wiesen Belgien, Griechenland und Italien die höchsten Schuldenstände mit Quoten von über 100% in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt auf, der mit großem Abstand niedrigste Schuldenstand herrschte in Luxemburg mit einer Quote von 4,9% vor. Diejenigen Länder, die sich bei der Reduzierung ihrer Schuldenstandsquoten am erfolgreichsten zeigten, waren laut verschiedener Studien diejenigen Staaten, die im Rahmen ihres Konsolidierungsprozesses verstärkt auf Ausgabenkürzungen setzten (vgl. Briotti, 2004, S. 20-34). Das Maastricht-Kriterium eines Schuldenstandes von sechzig Prozent konnte im Jahr 2003 neben Belgien, Griechenland und Italien auch Deutschland, Frankreich und Österreich nicht erfüllen. Die durchschnittliche Schuldenstandsquote der EU-15-Länder stieg von 57,2% im Jahr 1992 auf 64,2% im Jahr 2003 an.

Im Hinblick auf die neuen Beitrittsländer ist dort mit Ausnahme Estlands durchwegs ein kontinuierlicher Anstieg der Schuldenstandsquoten zu verzeichnen, wobei die Schuldenstandsquoten mit Ausnahme von Malta, Ungarn und Zypern jedoch deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegen; das 60%-Konvergenzkriterium konnte hier von Malta und Zypern nicht eingehalten werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Staatliche Schuldenstandsquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Betrachtet man die staatlichen Defizitquoten der EU-15-Länder in Tabelle 2, so hatten zur Zeit der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht vor allem Griechenland, Schweden, Italien, Finnland, das Vereinigte Königreich und Belgien mit sehr hohen staatlichen Neuverschuldungsquoten zwischen 7% und 13% zu kämpfen. Nachdem im Jahr 1999 zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion alle Länder das 3%-Kriterium erfüllen konnten, haben inzwischen jedoch Frankreich, Deutschland, Griechenland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Probleme bei der Einhaltung dieser Grenze. Für die nächsten Jahre werden auch für Italien und Portugal Defizitquoten von über drei Prozent erwartet.

In den neuen Beitrittsländern wiesen im Jahr 2003 Tschechien und Malta mit 12,9% bzw. 9,7% die höchsten staatlichen Defizitquoten auf. Das 3%-Konvergenzkriterium konnte 2003 neben Tschechien und Malta auch von Polen, der Slowakei, Ungarn und Zypern nicht eingehalten werden. Auch hier stellt Estland wiederum eine Ausnahme dar, das als einziges Land der neuen Beitrittsländer staatliche Überschüsse erzielt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Staatliche Defizitquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Die bisher beschriebenen Zusammenhänge werden in Abbildung 2 nochmals verdeutlicht, wo Neuverschuldungs- und Schuldenstandsquoten der EU-15-Länder für die Jahre 1992, 1999 und 2003 grafisch dargestellt sind. Alle Länder, die das 3%- bzw. 60%-Kriterium einhalten, liegen jeweils im rechten unteren Kasten. Man erkennt, dass die großen Fortschritte bei der Einhaltung des 3%-Kriteriums bis zum Jahr 1999 derzeit langsam wieder unterminiert werden; hinsichtlich der Entwicklung der Schuldenstandsquoten lässt sich außer der erfolgreichen Reduzierung der in Belgien im Jahr 1992 vorhandenen höchsten Quote kein eindeutiges Muster erkennen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Daten: European Commission, 2004, Tables A.4.14, A.4.16

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Baldwin/Wyplosz, 2004, S. 362

Abbildung 2: Vergleichende Darstellung über staatliche Defizit- und Schuldenstandsquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992, 1999 und 2003

Betrachtet man die konjunkturbereinigten Defizitquoten der EU-15-Länder, so ist ersichtlich, dass zur Zeit der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht die konjunkturbereinigten Defizitquoten deutlich höher ausfielen als heute: Der EU-Durchschnitt lag im Jahr 1992 bei 5,5% und fiel im Jahr 2003 auf 2,3%. Äußerst hohe strukturelle Defizitquoten wiesen 1992 bzw. 1993 Griechenland, Italien, Belgien und Schweden auf. Im Jahr 2003 hatten Deutschland, Frankreich und Griechenland die größten Schwierigkeiten bei der Rückführung der strukturellen Defizite, während das mittelfristige Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Haushalts nur von sechs Länder erreicht werden konnte, nämlich von Belgien, Finnland, Luxemburg, Spanien, Dänemark und Schweden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Konjunkturbereinigte staatliche Defizitquoten in den Ländern der Europäischen Union 1992 – 2005

Entsprechend der geschilderten haushaltspolitischen Lage in den EU-Staaten stellt sich die Situation der bisher ausgesprochenen Frühwarnungen bzw. eingeleiteten Defizitverfahren – wie aus Tabelle 4 zu entnehmen – folgendermaßen dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Zusammenstellung bisheriger Frühwarn- und Defizitverfahren in den Ländern der Europäischen Union

Empfehlungen für das Erteilen einer Frühwarnung durch den ECOFIN-Rat wurden von der Europäischen Kommission bislang in vier Fällen ausgesprochen, nämlich in Bezug auf Portugal, Deutschland, Frankreich und Italien; der ECOFIN-Rat folgte diesen Empfehlungen der Kommission lediglich im Falle Frankreichs.

Ein übermäßiges Defizit im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspaktes stellte die Europäische Kommission sowie auch anschließend der ECOFIN-Rat bislang in elf Fällen fest, nämlich im Hinblick auf Portugal, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich sowie Malta, Polen, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern; den neuen Beitrittsländern wurde aufgrund der enormen erforderlichen strukturellen Anpassungsmaßnahmen jedoch ein längerer Zeitraum zur Einhaltung der 3%-Obergrenze eingeräumt – für Zypern gilt hier das Jahr 2005, für Malta 2006, für Polen und die Slowakei 2007 und für Tschechien und Ungarn 2008 (vgl. Council of the European Union, 2004, S. 8).[7]

Ein Inverzugsetzen eines Mitgliedstaates empfahl die Europäische Kommission dem ECOFIN-Rat im Falle Frankreichs im Oktober 2003 aufgrund von Untätigkeit und im Falle Deutschlands im November 2003 aufgrund der Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen (vgl. European Commission, 2004, S. 57). Der ECOFIN-Rat kam diesen Empfehlungen der Kommission jedoch nicht nach, sondern setzte das Verfahren gegen Deutschland und Frankreich im November 2003 aus, was im Regelwerk des Stabilitätspaktes jedoch nicht vorgesehen ist. Daraufhin reichte die Europäische Kommission im Januar 2004 Klage beim Europäischen Gerichtshof ein, der am 13.07.2004 die Aussetzung des Defizitverfahrens durch den ECOFIN-Rat für nichtig erklärte. Voraussichtlich im Oktober dieses Jahres wird die Europäische Kommission dem ECOFIN-Rat nun neue Empfehlungen bezüglich Deutschland und Frankreich unterbreiten (vgl. Alich et al., 2004, S. 1). Eine Verschärfung des Verfahrens durch ein neuerliches Inverzugsetzen gilt jedoch als unwahrscheinlich und im ECOFIN-Rat auch aufgrund der inzwischen hohen Zahl von Defizitsündern nicht mehrheitsfähig (vgl. Hoenig/Riedel, 2004, S. 4).

Die Beendigung eines Defizitverfahrens wurde von der Europäischen Kommission bisher nur im Fall Portugals vorgeschlagen und anschließend vom ECOFIN-Rat bestätigt.

2.4 Gründe für die Verabschiedung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die vorrangige Aufgabe des Stabilitäts- und Wachstumspaktes besteht darin, mittels einer auf Dauer tragfähigen Haushaltspolitik das Ziel einer stabilen europäischen Währung verbunden mit Preisstabilität sowie starkem und nachhaltigem Wachstum und hoher Beschäftigung sicherzustellen (vgl. VO (EG) Nr. 1466/97). Warum der Stabilitätspakt zum Erreichen der eben genannten Ziele beitragen kann, soll im Folgenden dargestellt werden.

Allgemeine Gründe gegen eine übermäßige Staatsverschuldung

Ökonomisch lässt sich keine Obergrenze für die Höhe eines bestimmten tragfähigen Schuldenstandes bestimmen; so existierte beispielsweise im Vereinigten Königreich kurz nach dem Zweiten Weltkrieg ein Schuldenstand von ca. 270% in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt (vgl. Buiter, 1998, S. 8) und auch in Griechenland und Italien herrschen momentan noch Schuldenstandsquoten von über 100% (vgl. Tabelle 1). Eine überhöhte Verschuldung kann jedoch gravierende negative Auswirkungen hervorrufen, die auf europäischer Ebene im Rahmen einer fortschreitenden Haushaltskonsolidierung mithilfe des Stabilitäts- und Wachstumspaktes verhindert werden sollen.

Negative Auswirkungen einer übermäßigen Staatsverschuldung können sich beispielsweise in Vertrauensverlusten gegenüber der Währung des hochverschuldeten Landes und damit in Stabilitätseinbußen dieser Währung niederschlagen (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2002, Ziff. 540). Zusätzlich kann eine geringere Effektivität einer stabilitätsorientierten Geldpolitik resultieren (vgl. Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 9). Ein weiteres Problem wird in steigenden Zinsen gesehen, wodurch die Kosten der Staatsverschuldung ansteigen und eine Verdrängung privater Investitionen bewirkt werden kann (vgl. European Central Bank, 1999, S. 45); ein höherer staatlicher Schuldendienst wiederum zieht einen geringeren Spielraum in der Fiskalpolitik nach sich und kann zu höherer Steuerbelastung und damit zu höheren Excess Burdens der Besteuerung führen (vgl. Briotti, 2004, S. 6; Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 9). Gesamtwirtschaftliche Wohlfahrtseinbußen bei übermäßiger Staatsverschuldung können vor allem bei nicht vorhandener Unabhängigkeit der Zentralbank auch aus der Gefahr überhöhter Inflationsraten resultieren (vgl. European Central Bank, 1999, S. 45-46). Des Weiteren deuten empirische Untersuchungen auf einen negativen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Staatsverschuldung und der Höhe des Wirtschaftswachstums hin (vgl. De Ávila/Strauch, 2003, S. 22-26). Ein weiterer Aspekt, der für die Vermeidung einer übermäßigen staatlichen Verschuldung spricht, liegt in der aktuellen besorgniserregenden demographischen Entwicklung in vielen Ländern und den damit angesichts der schon jetzt bestehenden hohen Tragfähigkeitslücken in Zukunft noch stark steigenden Ausgaben für die staatlichen Renten- und Sozialversicherungssysteme (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2003, Ziff. 419).

Fortschreibung der Haushaltsdisziplin in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion

Neben den bisher genannten allgemeinen Argumenten gegen eine übermäßige Staatsverschuldung lag ein konkreter Grund für die Verabschiedung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes in der begrenzten Gültigkeit der Konvergenzkriterien, die ursprünglich nur als Eintrittskriterien in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion fungierten. Im Zuge der glaubwürdigen Sicherstellung einer fortschreitenden Haushaltskonsolidierung einigte man sich schließlich auf den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt, im Rahmen dessen sowohl das 3%-Kriterium der Neuverschuldung als auch das 60%-Kriterium des Schuldenstandes als weiterhin gültig fortgeschrieben sowie langfristig ein ausgeglichener bzw. leicht im Überschuss befindlicher Haushalt als Ziel verankert wurde (vgl. Konow, 2002, S. 36-37). Hiermit und auch durch die Verschärfung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte eine auf Dauer tragfähige Haushaltspolitik nicht nur bis sondern auch nach Eintritt eines Landes in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt sein.

Verhinderung erhöhter Verschuldungsanreize in einer Währungsunion

Eine über den Eintritt in eine Währungsunion hinausgehende Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzpolitik ist auch deshalb wichtig, da die Anreize zu einer über-mäßigen Verschuldung für einen Staat nach Eintritt in eine Währungsunion höher ausfallen können als zuvor (vgl. Briotti, 2004, S. 6). Bei übermäßiger Verschuldung drohen einem Mitgliedsland einer Währungsunion keine Wechselkurskrisen mehr (vgl. Pisani-Ferry, 2003, S. 86) und gestiegene Risikoprämien für ein infolge der hohen Verschuldung gestiegenes Liquiditäts- und Abwertungsrisiko können teilweise auf die übrigen Staaten der Währungsunion überwälzt werden (vgl. Buiter/Corsetti/Roubini, 1993, S. 61-63).

Sicherstellung der Glaubwürdigkeit eines Haftungsausschlusses

Ein weiteres Argument für die Errichtung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes lag in seinem Beitrag zu einer höheren Glaubwürdigkeit des in Artikel 101 EGV und Artikel 103 EGV festgeschriebenen Haftungsausschlusses der Europäischen Zentralbank bzw. anderer Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaft für einen zahlungsunfähig werdenden Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Gäbe es auf europäischer Ebene weder Haftungsausschluss noch Stabilitäts- und Wachstumspakt, so könnte es – wie im vorigen Absatz beschrieben – bei einer über-mäßigen Verschuldung eines einzelnen Mitgliedstaates der Europäischen Währungsunion leicht zu grenzüberschreitenden Zinsexternalitäten kommen, wenn ein hoch verschuldetes Mitgliedsland seine höheren Zinskosten auf die übrigen Teilnehmer der Währungsunion überwälzen könnte. Dies wäre gerade dann leicht möglich, wenn kein Haftungsausschluss bestünde, da das erhöhte Bonitätsrisiko dem hoch verschuldeten Land dann nicht mehr allein zugeordnet werden könnte, sondern vielmehr von allen Mitgliedstaaten mitgetragen würde; die Höhe der Zinskosten reflektierte somit das Liquiditätsrisiko der gesamten Europäischen Währungsunion (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 20).

Damit nun diese grenzüberschreitenden Zinsexternalitäten nicht auftreten können, wurde ein Haftungsausschluss sowohl durch die Europäische Zentralbank als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten in den EGV aufgenommen. Der entscheidende Punkt ist nun, dass dieser Haftungsausschluss für das Verhindern der grenzüberschreitenden Zinsexternalitäten glaubwürdig sein muss. Dies wird jedoch bezweifelt, denn es wäre quasi unvorstellbar, dass innerhalb der Europäischen Union mit so zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen einem von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Land nicht beigestanden würde (vgl. Sutter, 2000, S. 46). Eine Unterstützung eines hochverschuldeten Landes wäre beispielsweise möglich im Rahmen von Offenmarktpolitik in Sekundärmärkten bzw. im Rahmen eines allgemein sehr niedrigen Zinsniveaus, wobei in beiden Fällen jedoch eine höhere Inflation in Kauf genommen werden müsste (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 24; Pisani-Ferry, 2003, S. 86). Ein alleiniges Verankern eines Haftungsausschlusses im Vertragswerk der Europäischen Union ohne ergänzende Regeln könnte somit als nicht vollkommen glaubwürdig erscheinen.

An dieser Stelle setzt nun aber der Stabilitäts- und Wachstumspakt an, der ja gerade von vornherein die übermäßige Verschuldung eines Mitgliedstaates verhindern soll. Ist nämlich die übermäßige Verschuldung eines Mitgliedstaates von vornherein ausgeschlossen, ist gleichzeitig die Gefahr einer staatlichen Zahlungsunfähigkeit sowie die mögliche Unglaubwürdigkeit eines Haftungsausschlusses gebannt (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 17-19). Zusammengefasst lag folglich ein wichtiger Grund zur Verabschiedung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes darin, Moral Hazard im Sinne einer Überwälzung hoher Zinskosten infolge einer übermäßigen Verschuldung eines Staates auf die übrigen Mitgliedstaaten der Währungsunion zu verhindern.

Sicherstellung der Glaubwürdigkeit einer an Preisstabilität orientierten Politik

Im Zuge der Einführung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wurde als weiterer Grund für Verschuldungsgrenzen oft die Gefahr vermehrter inflationärer Tendenzen in Ländern mit hoher Verschuldung genannt.

Dieses Argument lässt sich jedoch nur aufrechterhalten bei einer fehlenden Unabhängigkeit der Zentralbank, wenn also die Wachstumsrate der Geldmenge von staatlicher Seite aus beeinflusst werden kann (vgl. Dornbusch, 1997, S. 221-223; Illing, 1997, S. 299-305). Geht man in diesem Fall von einem positiven Zusammenhang zwischen der Wachstumsrate der Geldmenge [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und der Inflationsrate [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] aus (vgl. Anhang 7.2), sinkt zum einen bei einer hohen Wachstumsrate der Geldmenge und damit einer hohen Inflationsrate der effektive Realzins auf die Staatsschuld [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und zum anderen können die Einnahmen des Staates aus der Geldschöpfung gesteigert werden. Es existieren somit verschuldungsbedingte Inflationsanreize. Nun kann zwar bei einer durch die Wirtschaftssubjekte nicht antizipierten Inflationserhöhung eine wohlfahrtsmäßig bessere Situation erreicht werden;[8] antizipieren die Haushalte jedoch die von staatlicher Seite geplante hohe Inflationsrate, resultiert eine wohlfahrtsmäßig gesehen noch schlechtere gesamtwirtschaftliche Situation als bei Verfolgung einer glaubwürdigen Geldpolitik.[9]

Um nun solche Wohlfahrtsverluste infolge hoher Staatsverschuldung und damit einhergehende hohe Inflationsraten zu verhindern, könnte nun entweder ein Regelwerk wie der Stabilitäts- und Wachstumspakt eingeführt werden mit der Folge, dass durch verstärkte Haushaltskonsolidierung und Schuldenabbau hohe Inflationsraten verhindert würden, oder es müsste die Unabhängigkeit der Zentralbank garantiert werden, um eine von staatlicher Seite beeinflusste Erhöhung der Geldmenge ausschließen zu können. Da ein äußerst hoher Grad an Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank jedoch in Artikel 101, Artikel 105 und Artikel 108 des EGV festgeschrieben ist, scheint dieses Argument zur Rechtfertigung des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes eher weniger geeignet (vgl. Bofinger, 2004, S. 15-16). Sollte jedoch einem Land der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die Zahlungsunfähigkeit drohen, kann auch hier angezweifelt werden, ob die Europäische Zentralbank sich in diesem Fall einzig und allein dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet fühlte. Die Einführung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes kann somit in jedem Fall zur Glaubwürdigkeit einer an Preisstabilität orientierten Politik beitragen (vgl. Pisani-Ferry, 2003, S. 86).

Verhinderung von Spannungen zwischen europäischer Geldpolitik und nationaler Fiskalpolitik

Ein weiteres Argument für die Errichtung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird in dessen Beitrag zu einer Verminderung von Spannungen zwischen der nun auf europäischer Ebene angesiedelten Geldpolitik und der weiterhin in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten liegenden Fiskalpolitik gesehen. Gäbe es den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht, würde eine gesetzlich vorgeschriebene, an Preisstabilität orientierte Geldpolitik der Europäischen Zentralbank möglicherweise auf eine eher expansive Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten treffen, das Resultat wäre ein unvorteilhafter Policy-Mix. Als Folge solcher Spannungen könnten sich neben einer geringeren Effektivität der Geldpolitik hohe Realzinsen und damit verbunden eine geringere Investitionstätigkeit einstellen sowie ein überbewerteter Wechselkurs und allgemein gesehen tendenziell niedrige Wachstumsraten resultieren (vgl. Eichengreen/Wyplosz, 1998, S. 12); Konflikte zwischen loser Fiskal- und restriktiver Geldpolitik sollten also möglichst vermieden werden. Hierzu soll nun der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt mit seinen Grenzen für Neuverschuldung und Schuldenstand beitragen.

2.5 Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Im Zuge der zunehmenden Verletzung des 3%-Kriteriums der Neuverschuldung durch verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde die Kritik am Stabilitäts- und Wachstumspakt in seiner jetzigen Ausgestaltung in den letzten Jahren immer lauter. Die Kritik kann hierbei grob in zwei Hauptrichtungen unterteilt werden, und zwar einerseits in die Kritik an der schlechten Durchsetzbarkeit des Paktes bzw. der Langwierigkeit des Defizitverfahrens und andererseits in die Kritik an der Konstruktion des Paktes hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zu Neuverschuldungs- und Schuldenstandskriterien.

2.5.1 Kritik bezüglich der Langwierigkeit und Durchsetzbarkeit des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Eine Hauptrichtung der Kritik am Stabilitäts- und Wachstumspakt beschäftigt sich vor allem mit der Langwierigkeit des Defizitverfahrens sowie der potentiell mangelnden Durchsetzbarkeit von Sanktionen.

Im Hinblick auf die Langwierigkeit des Defizitverfahrens ist im Stabilitäts- und Wachstumspakt zwar geregelt, dass bei Feststellung eines übermäßigen Defizits in einem Mitgliedstaat spätestens zehn Monate nach Meldefrist Sanktionen gegen diesen zu verhängen sind (Art. 7 VO (EG) Nr. 1467/97 i.V.m. VO (EG) Nr. 3605/93); andererseits können zu einem so frühen Zeitpunkt Sanktionen nur verhängt werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat sich weigert, den Vorgaben des ECOFIN-Rates Folge zu leisten. Das Verfahren wird in aller Regel folglich sehr viel länger dauern, sobald sich ein Defizitsünder kooperativ zeigt und den Empfehlungen des ECOFIN-Rates nach Artikel 104 Absatz 7 EGV bzw. den ihm vom Rat aufgetragenen Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 9 EGV nachkommt (Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1467/97); in diesem Fall spricht man von einem Ruhen des Verfahrens. Wiederaufgenommen wird das Defizitverfahren, wenn die empfohlenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder sich die ergriffenen Maßnahmen als unangemessen erweisen (Art. 10 Abs. 2, 3 VO (EG) Nr. 1467/97). Bis eine Unwirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen jedoch feststellbar ist, kann viel Zeit vergehen; Artis und Winkler rechnen bei einem nur einmaligen Ruhen des Verfahrens von der erstmaligen Meldung eines übermäßigen Defizits bis zur Verhängung von Sanktionen mit einem Zeitraum von 2 ¼ Jahren, bis zur Umwandlung einer Einlage in eine Geldbuße mit 4 ¼ Jahren. Sollte das Verfahren mehr als einmal ruhen, können sich diese Zeitspannen weiter in die Länge ziehen (vgl. Artis/Winkler, 1997, S. 45).

Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Sanktionen gegen Länder, die die 3%-Defizitobergrenze überschreiten, liegt ein großes Problem in der Entscheidungsgewalt des ECOFIN-Rates: Nicht die Europäische Kommission oder eine andere unabhängige Institution trifft die Entscheidungen im Rahmen des Defizitverfahrens, sondern die Finanzminister der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Verhängung von Sanktionen stellt somit eine politische und damit beeinflussbare Entscheidung dar (vgl. Wyplosz, 2002b, S. 23). Im Zuge von strategischem Abstimmungsverhalten kann eine grundsätzlich eher zögerliche Sanktionspolitik damit als wahrscheinlich angesehen werden: Zum einen werden sich Länder, die die 3%-Grenze überschreiten, mit den übrigen Defizitsündern solidarisch zeigen und zum anderen kann kein Land ausschließen, nicht selbst eines Tages bei der Einhaltung des 3%-Kriteriums in Schwierigkeiten zu geraten und dann auf die Unterstützung heutiger Defizitsünder angewiesen zu sein (vgl. Artis/Winkler, 1997, S. 49-50). In diesem Zusammenhang lässt sich auch die Entscheidung des ECOFIN-Rates vom November 2002 erklären, das Verfahren gegenüber Deutschland und Frankreich auszusetzen.

2.5.2 Kritik bezüglich der starren Konzeption des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die zweite Hauptrichtung der Kritik am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt bezieht sich auf die starre Ausgestaltung der numerischen Grenzen des Paktes bezüglich Neuverschuldung und Schuldenstand, was im Folgenden näher erläutert werden soll.

Willkür bezüglich der Obergrenzen für Neuverschuldung und Schuldenstand

Einer der Hauptkritikpunkte im Hinblick auf die Konstruktion des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist die willkürliche Festsetzung der Obergrenze für Neuverschuldung und Schuldenstand auf drei Prozent bzw. sechzig Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Warum gerade diese Grenzen gewählt wurden, ist ökonomisch nicht begründbar.

Eine mögliche Erklärung für die 60%-Grenze der Schuldenstandsquote wird oftmals jedoch darin gesehen, dass die durchschnittliche Schuldenstandsquote der EU-Länder zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht im Jahr 1992 ungefähr sechzig Prozent betrug (vgl. Tabelle 1; Buiter/Grafe, 2002, S. 7).

Das 3%-Kriterium kann am plausibelsten mittels zweier Ansätze erklärt werden. Zum einen kann bei einem realen Wirtschaftswachstum von drei Prozent und einer Inflationsrate von zwei Prozent mit einer Neuverschuldung von drei Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt eine Schuldenstandsquote von sechzig Prozent konstant gehalten werden; formal dargestellt kann dies im Anhang unter 7.3 nachgelesen werden.

Zum anderen wird das 3%-Kriterium häufig auch mit der sogenannten Goldenen Regel erklärt, wonach die Neuverschuldungsquote nicht unter den öffentlichen Investitionen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt liegen sollte. Die staatliche Investi-tionsquote im EU-Durchschnitt lag nun zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht 1992 gerade bei ungefähr drei Prozent (vgl. European Commission, 2004, Tabelle A.4.12; Wyplosz, 1997, S. 13).

Rigidität bezüglich des Kriteriums eines mittelfristig ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Haushalts

Neben dem 3%-Kriterium der Neuverschuldung und dem 60%-Kriterium des Schuldenstandes wird des Weiteren die noch restriktivere Regelung des Ziels eines mittelfristig ausgeglichenen oder sich leicht im Überschuss befindlichen Staatshaushalts kritisiert. Durch die Aufstellung dieses Kriteriums wird nämlich nicht mehr eine Konstanthaltung der Schuldenstandsquote bei sechzig Prozent angestrebt sondern eine Verringerung der Schuldenstandsquote bis hin zu null oder sogar negativen Werten. Kritiker befürchten in diesem Zusammenhang beispielsweise eine zu hohe Aktivität des Staates, sollte sich ein Land zum Nettogläubiger entwickeln (vgl. Buiter, 2003a, S. 6-7). Diese Zusammenhänge sollen im Folgenden formal erläutert werden.

Zunächst wird auf die Entwicklung der Schuldenstandsquote im Zeitablauf eingegangen, bevor im Anschluss daran die langfristige Schuldenstandsquote ermittelt werden soll.

Zunächst ist also eine Gleichung für die Änderung der Schuldenstandsquote im Zeitablauf, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], gesucht. Ausgangspunkt hierfür ist Gleichung (4) aufgelöst nach [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (14)

Hiermit gilt ebenso:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (15)

Werden in Anlehnung an Buiter und gemäß aktuellen Vorschlägen der Europäischen Kommission nun die mittelfristigen Werte, d.h. die um Konjunktureinflüsse bereinigten Werte betrachtet, folgt (vgl. Buiter, 2003c, S. 5; Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2002, S. 6):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (16)

Unter der Annahme [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sieht man leicht, dass [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gelten muss, womit auch [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gilt, solange [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] noch größer null ist, also noch ein positiver Bestand an Staatsschulden vorhanden ist. Da weiterhin unter dem mittelfristigen Ziel eines ausgeglichenen oder sich im Überschuss befindlichen Staatshaushalts laut Gleichung (3) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gilt, folgt für die mittelfristige Änderung der Schuldenstandsquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], dass diese negative Werte annehmen wird, es gilt also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]. Sobald dann für die mittelfristige Schuldenstandsquote ein Wert von null erreicht wird, also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gilt, müssen streng genommen zwei Fälle unterschieden werden: Beträgt die mittelfristige Neuverschuldungsquote ebenfalls null bzw. gilt [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], ändert sich die mittelfristige Schuldenstandsquote nicht, es folgt also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]. Ist jedoch die mittelfristige Neuverschuldungsquote negativ, gilt also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], wird der Staat zum Nettogläubiger; [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ist wiederum negativ und die Schuldenstandsquote nimmt dann ebenfalls einen negativen Wert an, es gilt also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten].[10]

Solange folglich in einem Land ein positiver Bestand an Staatsschulden vorhanden ist, nimmt die mittelfristige Schuldenstandsquote dieses Landes im Zeitverlauf zwangsläufig ab, womit der Stabilitäts- und Wachstumspakt nun sehr viel rigider ausgestaltet ist als ursprünglich beabsichtigt, als noch eine Konstanthaltung der Schuldenstandsquote als Ziel angesehen wurde (vgl. de Grauwe, 2003, S. 2-8).

Nun soll noch die langfristige Schuldenstandsquote hergeleitet werden, womit die soeben beschriebenen Zusammenhänge ebenfalls verdeutlicht werden können. Ausgangspunkt der Darstellung ist wiederum die Beziehung in Gleichung (4), betrachtet in konjunkturbereinigten Werten und aufgelöst nach [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (17)

Es gilt folglich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten)

Durch sukzessives Einsetzen aller Gleichungen (18) bis (20) in Gleichung (21) gelangt man schließlich zu Gleichung (22):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Lässt man nun [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] zu, geht der Ausdruck [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] unter der Annahme [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] für alle [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gegen null, es gilt also:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten .

Für die langfristige Schuldenstandsquote gilt es nun wiederum zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall, wenn [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] für alle [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] mit [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gilt, geht die langfristige Schuldenstandsquote wie aus Gleichung (22) ersichtlich gegen null. Dies kann man sich auch intuitiv klar machen: Tätigt ein Land keine Neuverschuldung, so ist für den langfristigen Schuldenstand nur der Ausgangsschuldenstand relevant, der jedoch dann durch fortwährendes Wirtschaftswachstum und Inflation über einen unendlich langen Zeitraum betrachtet sozusagen „entwertet“ wird. Im zweiten Fall, wenn [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] für alle [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] mit [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] (bzw. wenn [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] für alle [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] mit [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] für mindestens ein t), nimmt die langfristige Schuldenstandsquote einen negativen Wert an, d.h. es handelt sich langfristig betrachtet um ein Nettogläubigerland. Auch dies lässt sich intuitiv leicht nachvollziehen: Ist die Nettoneuverschuldung negativ, gilt also [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], ist dies mit einer Schuldentilgung gleichzusetzen; sind alle Schulden getilgt, lässt sich [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] als eine Kreditvergabe an andere Länder interpretieren, das betreffende Land wird demzufolge zum Nettogläubigerland.

Fehlende Flexibilität bei der Bestimmung der zulässigen staatlichen Neuverschuldung

Neben den bislang beschriebenen Rigiditäten des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes prangern Kritiker vor allem die Unabhängigkeit des Neuverschuldungskriteriums von verschiedenen wirtschaftlichen Indikatoren an. So wurde beispielsweise angeregt, bei Vorhandensein eines hohen Wirtschaftswachstums eventuell höhere Defizitquoten zuzulassen; dies könnte vor allem für die neuen Beitrittsländer von Bedeutung sein, da diese tendenziell höhere Wachstumsraten aufweisen, dort aber gleichzeitig auch ein erhöhter Nachholbedarf an öffentlichen Investitionen besteht (vgl. von Hagen, 2004, S. 12). Da öffentliche Investitionen aufgrund der 3%-Neuverschuldungsgrenze möglicherweise zu gering ausfallen, könnte ganz allgemein geregelt werden, dass hohe öffentliche Investitionsausgaben eine weniger strikte Defizitobergrenze nach sich ziehen (vgl. Buti/Eijffinger/Franco, 2002, S. 11). Manche Kritiker sehen es sogar als vertretbar an, bei Vorliegen hoher Inflationsraten eine höhere Neuverschuldung zuzulassen, da hierbei der reale Schuldenstand sinken würde (vgl. Buiter, 2003c, S. 10). Des Weiteren betonen viele Kritiker des Paktes, dass das Kriterium der Neuverschuldung auch vom jeweiligen Schuldenstand eines Mitgliedstaates abhängen sollte; Länder mit einer hohen Schuldenstandsquote sollten demnach zu einer geringeren Neuverschuldung gezwungen werden (vgl. Pisani-Ferry, 2003, S. 100-103). Ein vielfach vertretener Kritikpunkt an der momentanen Ausgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes besteht auch in der Unabhängigkeit des Neuverschuldungskriteriums vom jeweiligen strukturellen Defizit eines Landes (vgl.Beetsma/Debrun, 2003, S. 9). Weiterhin könnte der Stabilitäts- und Wachstumspakt so ausgestaltet werden, dass Länder mit einer besonders besorgniserregenden demographischen Entwicklung nur sehr geringe Defizite tätigen dürfen (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 44-48). Nicht zuletzt sollten nach Meinung mancher Wissenschaftler auch externe Schocks stärker berücksichtigt werden als dies im bisherigen Regelwerk des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorgesehen ist (vgl. Bofinger, 2004, S. 16).

Asymmetrie und mögliche prozyklische Wirkungsweise des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Ein weiteres Hauptargument der Kritiker des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes besteht darin, dass der Stabilitätspakt ihrer Meinung nach einer prozyklischen Fiskalpolitik nicht vorbeugt, sondern möglicherweise eine prozyklische Fiskalpolitik geradezu herausfordert. Dies soll im Folgenden erläutert werden.

Statt der Verfolgung einer antizyklischen Fiskalpolitik herrscht heute vielmehr die Meinung vor, dass die Fiskalpolitik sich im Rahmen der Konjunkturstabilisierung auf das freie Wirkenlassen der sogenannten automatischen Stabilisatoren beschränken und diskretionäre Maßnahmen möglichst vermeiden sollte. Betrachtet man allein die konjunkturbedingte Komponente des staatlichen Defizits oder Überschusses, kann man die Wirkung der automatischen Stabilisatoren wie folgt ausmachen: Rein konjunkturbedingt sinken aufgrund der Konstruktion des staatlichen Steuer- und Transfersystems in einem Abschwung die staatlichen Einnahmen (z.B. Steuereinnahmen), während die staatlichen Ausgaben (z.B. Transferausgaben aufgrund höherer Arbeitslosigkeit) ansteigen. Es kommt also rein konjunkturbedingt zu einem höheren Defizit, das zur Vermeidung einer möglichen Verstärkung des Abschwungs auch zugelassen werden sollte, um auf diese Weise den Konjunkturverlauf zu stabilisieren. Genau entgegengesetzt wirken die automatischen Stabilisatoren in einem Aufschwung: Die staatlichen Einnahmen steigen an, während die staatlichen Ausgaben sinken, es resultiert also ein konjunkturbedingter Überschuss, der eine Überhitzung der Volkswirtschaft abmildert und auch auf diesem Weg zu einer Glättung des Konjunkturverlaufs beiträgt. Verläuft der Konjunkturzyklus annähernd symmetrisch, kommt es zu keiner zusätzlichen Staatsverschuldung über die Konjunkturzyklen hinweg (vgl. Leibfritz et al., 2001, S. 1-4).

Kritiker des Stabilitäts- und Wachstumspaktes weisen nun darauf hin, dass das freie Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt behindert werden kann, nämlich dann, wenn das ohne Eingriffe der Finanzpolitik quasi automatisch entstehende Defizit in einem Abschwung über drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegen würde. In diesem Fall müsste das betroffene Land entweder eine prozyklische Fiskalpolitik betreiben, also sein Defizit durch Abgabenerhöhungen oder Ausgabensenkungen unter die 3%-Marke drücken, oder Sanktionen durch das Defizitverfahren im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes hinnehmen; würde das betroffene Land nun Sanktionen möglichst vermeiden wollen, wäre es zur Verfolgung einer prozyklischen Politik gezwungen. Die automatischen Stabilisatoren könnten in diesem Fall nur asymmetrisch wirken, d.h. nur in einem Aufschwung, nicht jedoch in einem Abschwung (vgl. Leibfritz et al., 2001, S. 4).

Diese Kritik am Stabilitätspakt wird jedoch von Befürwortern des Paktes nur als transitorisches Problem angesehen, das nicht mehr besteht, sobald die Länder die „Close to Balance or in Surplus Rule“ einhalten. Ob nämlich ein Land bei freiem Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren und keinen diskretionären finanzpolitischen Eingriffen die 3%-Defizitobergrenze überschreitet oder nicht, ist abhängig von der Höhe seines strukturellen Defizits sowie seiner Konjunkturreagibilität, d.h. wie sich das staatliche Defizit rein konjunkturbedingt verändert. Allgemein gehen vor allem Befürworter des Stabilitätspaktes davon aus, dass die automatischen Stabilisatoren unter dem Stabilitäts- und Wachstumspakt frei wirken können, sobald die einzelnen Staaten sich an die „Close to Balance or in Surplus Rule“ halten bzw. mittelfristig einen Haushaltsüberschuss von ein bis eineinhalb Prozent des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften (vgl. Buti/Franco/Ongena, 1998, S. 87-89). Dem halten die Gegner des Stabilitätspaktes jedoch mit dem Einwand der Nichtvereinbarkeit der hohen kurzfristigen Kosten zur Senkung hoher struktureller Defizite und der gleichzeitigen Einhaltung der 3%-Defizitgrenze entgegen (vgl. Buiter, 2003b, S. 90).

Neben der eben beschriebenen asymmetrischen Wirkungsweise des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird vielfach auch eine weitere Asymmetrie des Paktes kritisiert: Zwar wird eine zu hohe Neuverschuldung bestraft, Anreize oder Regelungen, bestehende Staatsschulden in einem Aufschwung möglichst durch die Erwirtschaftung von Haushaltsüberschüssen zurückzuführen, bestehen jedoch keine; der Gefahr einer auch im Aufschwung prozyklischen Politik wird der Stabilitätspakt somit nicht gerecht (vgl. Buti/Eijffinger/Franco, 2002, S. 10).

3 Darstellung verschiedener Reformvorschläge zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt

Für eine Reform des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes existiert eine Fülle von Vorschlägen, von welchen einige der zur Zeit meistdiskutierten Konzepte im Folgenden vorgestellt werden sollen. Detailliert analysiert werden hier der Vorschlag der sogenannten Permanent Balance Rule von Buiter und Grafe, der Vorschlag von Beetsma und Debrun bezüglich der Berücksichtigung des strukturellen Reformumfangs bei der Bestimmung des höchstzulässigen staatlichen Defizits, das Konzept der Rainy Day Funds von Sapir, der Vorschlag der Einrichtung sogenannter Fiscal Policy Committees von Wyplosz, die Einführung der sogenannten Golden Rule – hier dargestellt nach Ausführungen von Buiter und Grafe – sowie von der Europäischen Kommission unterbreitete Reformvorschläge zum Stabilitätspakt. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, wird auf weitere derzeit diskutierte Reformkonzepte wie beispielsweise die Einführung von Regelungen zu Ausgabenlinien (Expenditure Rules) (vgl. Brunila, 2002, S. 17-20) oder Märkte für Verschuldungszertifikate nach Casella (vgl. Casella, 1999, S. 3-11) sowie auf Reformkonzepte, die nur eine Abwandlung der im Folgenden darzustellenden Reformvorschläge darstellen, nicht eingegangen.

3.1 Das Konzept der Permanent Balance Rule

Bevor im nächsten Abschnitt das von Buiter und Grafe vorgeschlagene Konzept der Permanent Balance Rule vorgestellt wird, sollen zunächst zwei für diesen Reformvorschlag grundlegende Konzepte erläutert werden, nämlich die Bedingung für die Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit sowie das Konzept der Permanent Values.[11]

3.1.1 Allgemeine Grundlagen des Konzepts der Permanent Balance Rule

Bedingung für die Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit

Im Folgenden soll die Bedingung zur Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit über alle Perioden hergeleitet werden (vgl. Buiter, 2003c, S. 5). Ausgangspunkt hierfür ist die staatliche Budgetbeschränkung in Gleichung (8), aus der nach einigen Umformungen unter Berücksichtigung der Ausdrücke für Inflationsrate [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], Wirtschaftswachstum [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und Realzins [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Gleichung (23) resultiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Analog zu Gleichung (23) gilt demnach auch:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch sukzessives Einsetzen aller Gleichungen (24) bis (25) in Gleichung (23) resultiert schließlich Gleichung (26):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die staatliche Schuldenstandsquote der Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] kann somit ausgedrückt werden als die Summe der staatlichen Primärüberschussquoten von Periode t bis Periode T, jeweils unter Berücksichtigung der Wachstumsraten des realen Bruttoinlandsprodukts abdiskontiert auf die Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], zuzüglich der staatlichen Schuldenstandsquote in Periode T, ebenfalls unter Berücksichtigung der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts abgezinst auf Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten].

Lässt man nun [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] zu, folgt unter der Beschränkung auf den Fall [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten][12] für alle Perioden, dass der Ausdruck [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gegen null geht;[13] es gilt folglich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (27)

Damit gilt für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (28)

Um die Zahlungsfähigkeit eines Staates über alle zukünftigen Perioden gerade noch zu gewährleisten, muss demnach die staatliche Schuldenstandsquote in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] der Summe aller staatlichen Primärüberschussquoten von Periode t bis unendlich entsprechen, wobei die jeweiligen Primärüberschussquoten unter Berücksichtigung der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts mithilfe der jeweiligen Realzinssätze auf die Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] abdiskontiert werden. Allgemein gilt nun zur Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit über alle Perioden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (29)

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (30)

Das Konzept der Permament Values

Die von Buiter und Grafe vorgeschlagene Permanent Balance Rule basiert auf dem Konzept der Permanent Values, welches im Folgenden erläutert werden soll. Der Grundgedanke dieses Konzepts ist es, langfristige konstante Durchschnittswerte für bestimmte Zufallsvariablen zu bestimmen (vgl. Buiter, 2003c, S. 6). Ähnlich dem Konzept der Annuitäten in der Finanzierungslehre werden die als Zeitreihe vorliegenden Werte bestimmter Parameter in konstante Werte, die sogenannten Permanent Values, umgerechnet. Permanent Values werden im Folgenden stets mit einem hochgestellten „P“ gekennzeichnet.

Ziel der folgenden Ausführungen ist die Erläuterung des Konzepts der Permanent Values anhand der Gleichung (29) bzw. (30), die in die elegante Schreibweise der Permanent Values umgewandelt werden und danach als Ausgangspunkt der Erläuterungen zu der von Buiter und Grafe vorgeschlagenen Permanent Balance Rule im nächsten Abschnitt dienen soll.

Begonnen wird mit Gleichung (29), in der in einem ersten Schritt der Parameter [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], also die zeitabhängige staatliche Primärüberschussquote, durch deren entsprechenden langfristigen durchschnittlichen Wert bzw. Permanent Value [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ersetzt werden soll. Entscheidend ist hierbei, dass der resultierende Wert für die staatliche Schuldenstandsquote in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], die die staatliche Zahlungsfähigkeit über alle Perioden mit [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gerade noch garantiert, in beiden Fällen identisch sein muss; für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] muss also gelten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (31)

Ersetzt man nun analog in Gleichung (29) das zeitabhängige reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] durch den entsprechenden langfristig konstanten Durchschnittswert [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], muss für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gelten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (32)

Gleichermaßen gilt bei Ersetzen des zeitabhängigen Realzinses [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] durch den entsprechenden langfristig durchschnittlichen Wert [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] wiederum für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (33)

Werden nun die zeitabhängigen Parameter [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gleichzeitig durch ihre entsprechenden Permanent Values ersetzt, so gilt für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bzw.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (34)

Damit gilt ebenso:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (35)

Durch die Verwendung von Permanent Values für die ursprünglichen, zeitabhängigen Parameterwerte konnte Gleichung (30) nun in Form von Gleichung (35) schon erheblich vereinfacht werden. Gleichung (35) kann nun mithilfe nachfolgender Umformungen noch eleganter dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Unter der Annahme [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mithilfe des Konzepts der Permanent Values kann somit die etwas unübersichtlich anmutende Gleichung (30) in kompakter Darstellung durch Gleichung (36) ausgedrückt werden. Laut Gleichung (36) entspricht nun die staatliche Schuldenstandsquote in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bei Sicherstellung der staatlichen Zahlungsfähigkeit über alle künftigen Perioden der durch [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] dividierten langfristigen staatlichen Primärüberschussquote.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass nach Buiter gilt (vgl. Buiter 2003c, S. 6):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (37)

Diesen Zusammenhang erhält man nach Gleichsetzen von Gleichung (36) mit Gleichung (31), wobei resultiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten .

Damit gilt ebenso:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (37)

3.1.2 Das Konzept der Permanent Balance Rule

Nach den Erläuterungen zur Bedingung für die Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit und zum Konzept der Permanent Values soll nun im Folgenden die von Buiter und Grafe vorgeschlagene Permanent Balance Rule vorgestellt werden (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 48-54; Buiter, 2003c, S. 6-14). Der Kern dieses Vorschlags besteht in einer Kombination der staatlichen Budgetbeschränkung mit der in Permanent Values ausgedrückten Bedingung zur Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit über alle Perioden. Mithilfe der Permanent Balance Rule soll eine effiziente intertemporale Allokation von öffentlichen Ausgaben und Steuern sowie ein Höchstmaß an makroökonomischer Stabilität erreicht werden (vgl. Buiter, 2003c, S. 37).

Die Konstruktion der Permanent Balance Rule geschieht auf folgende Weise: Die oben ermittelte Bedingung zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit eines Landes über alle Perioden wird nach [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] aufgelöst und in die staatliche Budgetbeschränkung eingesetzt. Zur Herleitung der Permanent Balance Rule wird demzufolge mit Gleichung (36) begonnen, die sich unter Beachtung von [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] als Gleichung (38) schreiben lässt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (38)

Aufgelöst nach [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ergibt sich hierbei unter der Annahme [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sowie [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (39)

Die staatliche Zahlungsfähigkeit über alle künftigen Perioden ist gerade noch gesichert, wenn gilt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (40)

Wie bereits erwähnt, wird Gleichung (40) nun in die staatliche Budgetbeschränkung eingesetzt. Als Gleichung für die staatliche Budgetbeschränkung wird die nach der staatlichen Defizitquote aufgelöste Gleichung (11) verwendet; das Ziel ist ja letztendlich, die unter der Permanent Balance Rule resultierende Formel für die Berechnung der zulässigen Neuverschuldung mit der 3%-Neuverschuldungsgrenze des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu vergleichen. Gleichung (11) lautete:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (11)

bzw. ausführlicher

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (41)

Um Gleichung (40) nun in Gleichung (41) einsetzen zu können, wird folgende, in Bezug auf die Konstruktion der Permanent Balance Rule entscheidende Definition vorgenommen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (42)

Die in der staatlichen Budgetbeschränkung ursprünglich zeitabhängige Steuerquote des Staates wird folglich durch ihren entsprechenden langfristigen durchschnittlichen Wert bzw. Permanent Value ersetzt, womit unter anderem das Ziel einer Minimierung der Excess Burdens der Besteuerung verfolgt wird (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 49). Nun kann Gleichung (40) bzw. (42) problemlos in Gleichung (41) eingesetzt werden, womit folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (43)

Es werden nun noch einige Umformungen unter Beachtung des Ausdrucks [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] vorgenommen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Man gelangt somit für die Berechnung der zulässigen Neuverschuldungsquote eines Staates in Periode t unter der Permanent Balance Rule zu folgender Formel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (44)

Unter der Permanent Balance Rule wird die zulässige Neuverschuldungsquote pro Periode demzufogle dadurch ermittelt, dass man pro Periode die Abweichungen der Werte spezifischer Parameter von ihren langfristigen Durchschnittswerten bzw. Permanent Values betrachtet, die gerade noch die Zahlungsfähigkeit eines Staates über alle künftigen Perioden sicherstellen. Genau genommen ist die Neuverschuldungsquote unter der Permanent Balance Rule von den folgenden vier Termen abhängig:

a) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dieser Ausdruck drückt die Reduktion der Schuldenstandsquote von einer Pe-riode zur Folgeperiode aufgrund des nominalen Wirtschaftswachstums aus. Diesen Zusammenhang erkennt man besonders gut nach folgender Umformung obigen Ausdrucks unter Berücksichtigung von [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sowie [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten .

Bei einer positiven nominalen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts muss die Differenz zwischen nominalem Schuldenstand in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und dem nominalen Schuldenstand in Periode [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bezogen auf das dann höhere nominale Bruttoinlandsprodukt in Periode t positiv sein (bei [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]). Je höher also die Inflationsrate in Periode t und die Wachstumsrate des realen Bruttoinlandsprodukts in Periode t ausfallen, desto höher darf auch die Neuverschuldungsquote in Periode t liegen.

b) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dieser Ausdruck gibt die Differenz zwischen der momentanen Staatsausgabenquote [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und ihrem entsprechenden langfristigen Durchschnittswert [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] an. Je höher also die momentane Staatsausgabenquote über ihrem langfristigen Durchschnittswert liegt, beispielsweise aufgrund erhöhter Investitionstätigkeit des Staates, desto höher darf auch die Neuverschuldungsquote ausfallen.

c) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dieser Term entspricht dem Unterschied zwischen den Erträgen auf den staatlichen Kapitalstock in Periode t, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], und den langfristigen durchschnittlichen Erträgen auf den staatlichen Kapitalstock [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten], jeweils bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt in Periode t. Je höher die Erträge auf den staatlichen Kapitalstock in Relation zum Bruttoinlandsprodukt gegenüber dem entsprechenden langfristigen Wert ausfallen, umso weniger darf sich ein Land neu verschulden, da ja über entsprechend höhere Einnahmen pro Periode verfügt werden kann.[14]

d) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zur leichteren Interpretation kann der erste Teil dieses Ausdrucks [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] folgendermaßen umgeformt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entsprechend gilt dann auch

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten .

Für [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] kann also geschrieben werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Zum einen ist die staatliche Neuverschuldungsquote in Periode t demzufolge abhängig von den nominalen Zinszahlungen auf die Staatsschuld in Relation zum Bruttoinlandsprodukt derselben Periode ( [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ) bei Verwendung der Werte von Nominalzinsen, Inflationsrate und realem Wirtschaftswachstum in Periode t abzüglich der nominalen Zinszahlungen auf die Staatsschuld in Relation zum Bruttoinlandsprodukt bei Verwendung der Permanent Values von Nominalzinsen, Inflationsrate und realem Wirtschaftswachstum; je weiter die Zinszahlungen auf die Staatsschuld in Periode t über dem Wert der Zinszahlungen unter Verwendung der Permanent Values liegen, desto höher kann die staatliche Neuverschuldung in Periode t ausfallen.

Zum anderen ist die staatliche Neuverschuldung auch abhängig von der Reduktion der staatlichen Schuldenstandsquote von einer Periode zur Folgeperiode aufgrund des nominalen Wirtschaftswachstums (vgl. a) ) bei Verwendung der Werte der Periode t für Inflationsrate und reales Wirtschaftswachstum abzüglich der Reduktion der Schuldenstandsquote bei Verwendung der Permanent Values für Inflationsrate und reales Wirtschaftswachstum. Je höher eine derartige Erleichterung der haushaltspolitischen Situation in einer Periode ausfällt, desto niedriger muss folglich die jährliche staatliche Neuverschuldungsquote liegen.

Es wäre hierbei noch darauf hinzuweisen, dass bei soeben vorgenommener Aufspaltung von Gleichung (44) in beschriebene Einzelteile der Term [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eigentlich eliminiert werden kann, genaugenommen also nur die Reduktion der Schuldenstandsquote von einer Periode zur Folgeperiode bei Verwendung der Permanent Values für Inflationsrate und reales Wirtschaftswachstum einen Einfluss auf die Neuverschuldungsquote der Periode t ausübt . Hiermit kann folgende Schreibweise für Gleichung (44) vorgeschlagen werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten . (45)

An dieser Stelle soll nochmals betont werden, dass die Permanent Values in obiger Gleichung gerade diejenigen langfristigen Durchschnittswerte angeben, die die staatliche Zahlungsfähigkeit über alle künftigen Perioden sicherstellen. Indem weiter oben in der Budgetgleichung des Staates die zeitabhängigen Werte der Steuerquoten durch den entsprechenden langfristigen Durchschnittswert ersetzt wurde, der gerade die Solvenz des Staates für alle künftigen Perioden sichert, wurde die Bedingung für eine fortwährende staatliche Zahlungsfähigkeit quasi per Konstruktion in die Permanent Balance Rule eingebaut. Wird somit die jährliche staatliche Neuverschuldungsquote nach Gleichung (44) berechnet, ist die Zahlungsfähigkeit des Staates über alle Perioden hinweg automatisch gesichert.

3.2 Modell zur Berücksichtigung des strukturellen Reformumfangs bei der Bestimmung der staatlichen Defizitobergrenze

Der Ansatz von Beetsma und Debrun zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zielt vor allem auf die Berücksichtigung der Höhe der von einem Land durchgeführten strukturellen Reformen bei der Berechnung des erlaubten staatlichen Defizits ab. Die Motivation für diesen Ansatz liegt in der Annahme, dass eine Regierung strukturelle Reformen vor allem dann nicht durchführt, wenn diese bei ihrer Einführung hohe Kosten und erst in späterer Zukunft hohe Gewinne abwerfen würde; diese Gewinne könnten nämlich, falls in Zukunft eine andere Partei an der Macht sein sollte, dann dieser Partei zugute kommen (vgl. Beetsma/Debrun, 2003, S. 4). Diese Reformunwilligkeit von Regierungen wird nach Meinung von Beetsma und Debrun noch zusätzlich durch die rigide Ausgestaltung der 3%-Defizitobergrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes bestärkt. Sie schlagen deshalb ein Modell vor, das Anreize zur Durchführung struktureller Reformen setzen soll. Das hierzu entwickelte Modell soll zunächst in Grundzügen dargestellt werden, bevor nachfolgend die Ergebnisse diskutiert werden können.

3.2.1 Spezifikation des Modells

Das von Beetsma und Debrun vorgeschlagene zweiperiodige Modell dient zur Analyse der Auswirkungen der Einführung bzw. Verschärfung einer Art Stabilitätspakt auf eine größere Anzahl vollkommen identischer Staaten innerhalb einer Währungsunion. Anhand eines repräsentativen Landes werden die Auswirkungen einer fixen staatlichen Defizitobergrenze mit den Auswirkungen einer von der Höhe der strukturellen Reformen abhängigen Obergrenze für die staatliche Neuverschuldung verglichen. Im Folgenden soll das Modell entwickelt werden, indem zuerst auf den privaten und sodann auf den staatlichen Sektor des repräsentativen Landes sowie danach auf den zeitlichen Ablauf des Modells eingegangen wird (vgl. Beetsma/Debrun, 2003, S. 9-14).

3.2.1.1 Privater Sektor

Der private Sektor, bestehend aus vollkommen identischen Individuen, soll durch ein repräsentatives Individuum dargestellt werden, das Nutzen aus dem Konsum des privaten Gutes c und den öffentlichen Gütern s und x zieht, wobei s und x für den privaten Sektor perfekte Substitute darstellen.

[...]


[1] Originaltext: „le pacte de stabilité est stupide“

[2] Im Rahmen dieser Arbeit beziehen sich alle Verweise auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Fassung des EGV von Nizza vom 26.02.2001

[3] Die Erstellung des Berichts ist bei nur drohender Überschreitung des 3%-Kriteriums fakultativ

[4] Mit Index t gekennzeichnete Parameter stellen in dieser Arbeit durchwegs den Wert des Parameters am Ende der Periode t dar

[5] In stetiger Betrachtungsweise sind diese Zusammenhänge im Anhang unter 7.1 dargestellt

[6] Eine Tilde über einem Buchstaben steht hierbei und auch im Folgenden für einen mittelfristigen Wert, wobei mittelfristig hier in Anlehnung an Buiter als konjunkturbereinigt definiert wird; dies wird inzwischen auch von der Europäischen Kommission vorgeschlagen (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2002, S. 6)

[7] Für diejenigen Länder, die noch nicht Mitglieder der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind, gilt eine Ausnahmeregelung bezüglich Artikel 104 Absatz 9 und 11 EGV; ein Inverzugsetzen dieser Länder sowie die Verhängung von Strafen ist hier folglich nicht möglich (vgl. Protokoll zum EGV über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; Protokoll zum EGV über einige Bestimmungen betreffend Dänemark)

[8] der Grund hierfür ist, dass verzerrende Steuern gesenkt werden können

[9] Der Grund hierfür ist, dass bei einer korrekten Erwartung der Inflationsrate durch die Anleger der Realzins auf die Staatsschuld nicht gesenkt werden kann, da die Anleger entsprechend höhere Nominalzinsen fordern werden; es käme hier zu einer ineffizient hohen Inflationsrate, die Wohlfahrtsverluste induzieren würde

[10] Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sobald gilt, auch wieder positive Werte für erreicht werden können, die mittelfristige Schuldenstandsquote also wieder ansteigen kann, nämlich dann, wenn der dann positive Ausdruck den Ausdruck betragsmäßig übersteigt

[11] Die stetige Betrachtung der folgenden Zusammenhänge kann dem Anhang unter 7.4 entnommen werden

[12] Diese Annahme kann als realistisch betrachtet werden (vgl. Illing, 1997, S. 291)

[13] Die Transversalitäts- bzw. No-Ponzi-Bedingung, d.h. dass der Barwert der Schuldenstandsquote in Periode T (mit ) nicht positiv sein darf, wird hiermit erfüllt (vgl. Buiter/Grafe, 2002, S. 12; Illing, 1997, S. 292)

[14] Der größenmäßige Einfluss dieses Terms sollte jedoch nicht überschätzen werden (vgl. Buiter, 2003c, S. 11)

Excerpt out of 157 pages

Details

Title
Zur Diskussion um den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
College
University of Regensburg
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
157
Catalog Number
V46965
ISBN (eBook)
9783638440387
File size
1437 KB
Language
German
Keywords
Diskussion, Europäischen, Stabilitäts-, Wachstumspakt
Quote paper
Maria Lehner (Author), 2004, Zur Diskussion um den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46965

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