Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Förderung von Nachhaltigkeit

Beschreibung und Diskussion der Auswirkungen der Novellierungen des EEG (Erneuerbare- Energien-Gesetz) auf den Biomassenanbau


Élaboration, 2018

21 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Geschichtlicher Abriss

3. EEG Förderinstrument der Bioenergie
3.1 Biomasseanlagen
3.2 Halmartige Biomasse
3.3 Flüssige Biomasse
3.4 Holzartige Biomasse

4. Umweltfolgen der Bioenergie
4.1 Halmartige Biomasse
4.2 Flüssige Biomasse
4.3 Holzartige Biomasse
4.4 Bioenergiedorf

5. Fazit

Literaturverzeichnis.

1. Einleitung

11. März 2011, 14:46 Uhr Ortszeit Fukushima, zu diesem Zeitpunkt änderte sich die Entwicklung der Energiewende in Deutschland drastisch. Durch eine Reihe an katastrophalen Un- und Störfällen erreichte die Katastrophe im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiichi die höchste Stufe sieben auf der INES-Skala1. Die bereits etwa 1990 begonnene Energiewende in Deutschland, durch das Energieeinspeisungsgesetz, welches zu Beginn des Jahres 1991 in Kraft trat, wurde schneller und radikaler vorangetrieben. Seit 2000, mit Einführung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) und dessen Anpassungen in den Jahren 2004, 2009, 2012, 2014 und aktuell in 2016/2017, versucht die Bundesregierung die Wende in der Energiewirtschaft voranzutreiben. Bereits zwei Tage nach der Katastrophe wurden die sieben ältesten Kernkraftwerke in Deutschland vom Netz genommen, allein diese Tatsache zwingt die Energiewirtschaft und Politik zur Alternativenbildung um Versorgungsengpässe und -lücken zu vermeiden.

Der global kontinuierliche Anstieg des Energiebedarfes wird überwiegend aus fossilen und daraus resultierend endlichen Energieträgern gedeckt.2 Durch die Endlichkeit fossiler Brennstoffe und Energieträger, ist die Energieversorgung nur temporär gesichert und es müssen Alternativen entwickelt, vorangetrieben und gefördert werden. Die Energiewende ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten das meist diskutierte Thema in Politik und Gesellschaft. Die Folgen des Klimawandels werden Jahr für Jahr stärker wahrgenommen und auch die Gesellschaft fordert immer inständiger die Abkehr von alten überholten Energiegewinnungsmethoden.

„Alle Länder werden ihre Emissionen erheblich reduzieren müssen, um die Ziele des Pariser Abkommens zu verwirklichen. Welchen Pfad sie dorthin wählen, wird abhängen von länderspezifischen Faktoren, unter anderem ihrem Einkommensniveau, sein.“3 In Deutschland versucht die Bundesregierung diese Klimaziele und den damit verbundenen Wandel durch die Durchsetzung des EEG voranzutreiben und zu fördern.

Diese Arbeit stellt einen kurzen geschichtlichen Abriss des Gesetzes dar und beschreibt bzw. diskutiert die Auswirkungen dieser Novellierung auf den Biomassenanbau in Deutschland.

2. Geschichtlicher Abriss

Wegbereiter für das Erneuerbare-Energien-Gesetzt war das ab dem 01.01. 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, kurz Stromeinspeisungsgesetz, aus der Gesetzesvorlage vom 07.12. 1990 der Fraktionen CDU/CSU und FDP4,5, welches als erstes Ökostrom-Einspeisegesetz der Welt gilt.6 Mit Hilfe dieses Gesetzes wurde die Einspeisung des Stromes aus erneuerbarer Energie, welcher häufig von kleinen Unternehmen produziert wurde und denen der Zugang von großen Netzbetreibern untersagt wurde, verbindlich geregelt. Die Netzbetreiber wurden der Abnahme des Stromes verpflichtet und eine Mindestvergütung festgelegt, beispielsweise lag die Vergütung von Biomasse im Jahr 2000, kurz vor Einführung des EEG bei 14,31Pfennig/kWh.7

Am 29. März 2000 ersetzte das Erneuerbare-Energien-Gesetz das Stromeinspeisungsgesetz,8 erforderlich wurde das Gesetz aufgrund der stark steigenden Anzahl an Windkraftanlagen und den Verpflichtungen gegenüber dem Kyoto-Protokolls bis 2010 21% der Treibhausemissionen zu senken.9 Die Einspeisung von erneuerbarer Energie ins Netz erhält einen Vorrang vor konventionellen Energiequellen. Die Mindestvergütung der Energie wird auf zwanzig Jahre festgelegt, im Jahr 2000 betrug die Vergütung für Energie aus Biomasse bis zu 20 Pfennig/kWh.10

Eine novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 trat am 01. August 2004 in Kraft11, es regelt die Kostenabwälzung der durch des EEG entstandenen Abnahmezwanges der Energieversorger und angeschlossenen Dienstleister auf den Letztverbraucher.12

2012 erfolgte eine grundlegende und umfassende Überarbeitung des EEG, Aufbau und Gliederung wurden geändert. Die wesentlichste Veränderung bezieht sich auf Regelungen zum Härteausgleich bei Nichteinspeisung und der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbarer Energie.13 Durch das neu gefasste Gesetz haben Netzbetreiber die Möglichkeit über das Netzmanagement direkte Zugriffsmöglichkeiten auf die einspeisenden Erzeugungsanlagen, deren Leistung sie kontrolliert absenken könne, um Überlastungen zu verhindern.14 Die Bundesregierung hält an den ambitionierten Ausbauplänen, von 35% bis 2020, 50% bis 2030, 2040 mindestens 65% und 80% bis 2050, fest.15 16

Durch das EEG entwickelte sich die Sparte der erneuerbaren Energien von einem Nischenprodukt hin zu einem Marktanteil von 25% im Jahre 2014.17 Eine Anpassung des Gesetzes wurde notwendig, um „der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems einschließlich des Netzausbaus und der notwendigen Reservekapazitäten eine höhere Bedeutung zuzumessen“18 Zur Durchsetzung der ambitionierten Ziele wurde eine 10-Punkte-Energie-Agenda erarbeitet, die den Ausbau, Nutzung und Weiterentwicklung mindestens bis 2018 regelt und sichert.

2016/2017 wurde durch die Neuregulierung des Gesetzes ein Systemwechsel vom Modell der Einspeisevergütung hin zum Ausschreibungsverfahren vollzogen, d.h. der Preis für erneuerbare Energie wird nicht mehr staatlich festgelegt, sondern per Ausschreibungen am Markt ermittelt.19,20 In diversen Studien wird dargelegt, dass diese Anpassung die Ziele des Pariser Klimaabkommens gefährden bzw. unerreichbar machen.21

3. EEG Förderinstrument der Bioenergie

Im folgendem Kapitel wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. die Biomasseverordnung untersucht. Der Fokus liegt hierbei auf der gewünschten Anreizwirkung durch das Gesetz. Untersucht werden verschiedene Varianten des EEG, sowie die dadurch entstehende Entwicklung im deutschen Markt. Messbare Untersuchungsmerkmale sind z.B. die Anzahl der Biomasseanlagen im Zeitverlauf oder der flächenmäßige Anbau von Substratmasse für die Biomasseanlagen sowie deren Implikationen für Landwirte.

3.1 Biomasseanlagen

Mit dem EEG aus dem Jahre 2004 wurde zusätzlich die Anreizvergütung für das Betreiben einer Biomasseanlage verbessert. So erhalten „kleine Anlagen“ mit einer Leistung bis zu 150 MW eine gesicherte Grundvergütung von 11,5 ct/kWh über einen Zeitraum von 20 Jahren.22

Werden Anlagen erst im Januar 2005 oder später in Betrieb genommen, so wird die Grundvergütung jährlich um ca. 1.5 % gesenkt, d.h. desto früher eine Anlage den Betrieb aufnimmt, desto höher ist ihre kalkulierbare Vergütung für die nächsten 20 Jahre. Dies begünstigte insbesondere den Ausbau von „kleinen Anlagen“ und führte zu einer beachtlichen Etablierung dieser Anlagen.23

Entsprechend des Förderpotenzials haben sich die Anzahl der Anlagen und die damit im Zusammenhang stehende Leistung stark erhöht. 2004 wurden ca. 300 neue Anlagen installiert. Im Jahre 2005 konnten 630 Anlagen und im Folgejahr ein Zuwachs von 820 Anlagen mit einer Leistung von 450 MW verzeichnet werden. Anno 2007 konnten lediglich 211 neue Anlagen in Betrieb gehen. Dies ist durch steigende Nachfrage und damit steigenden Preisen für Substratmasse, (nachwachsende Rohstoffe) national als auch international zurückzuführen. Im Zeitraum von 2000 bis 2008 konnte die Anzahl der Anlagen im Biomassesektor mindestens vervierfacht werden. Die installierte Leistung erhöhte sich um den Faktor 25.24

Die neuere EEG Variante aus dem Jahr 2009 bekräftigte diese Entwicklung und förderte ebenfalls den Ausbau der Anlagen.25

Die bereits beschriebenen Entwicklungen sind bis in das Jahr 2012, wie in Abbildung 1 dargestellt, nachzuvollziehen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anzahl Biomasseanlagen

Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/167671/umfrage/anzahl-der-biogasanlagen-in-deutschland-seit-1992/

Mit der novellierten Fassung des EEG aus dem Jahr 2012 wurde unter anderem der sogenannte „Maisdeckel“ eingeführt. Hierbei wird Mais als Substratmasse auf 60 % gedrosselt. Eine Überschreitung dieser Grenze verringert den Förderungsbonus durch das EEG. Mais ist wirtschaftlich betrachtet die beste Energiepflanze und wurde somit verstärkt angebaut. Eine Begrenzung des Substrates wirkte sich somit ebenfalls auf den Ausbau der Biomasse Anlagen hemmend aus.26

Die Letzte signifikante Änderung durch das EEG 2016 ist mit dem Wechsel zu einem Ausschreibungsverfahren wie in Kapitel 2 beschrieben zu erklären; D.h. die feste Einspeisevergütung über einen gesicherten Zeitraum von 20 Jahren wird aufgegeben und durch Ausschreibung, also marktwirtschaftliche Mechanismen ersetzt. Neu errichtet Biomasseanlagen sind somit sofort dem Wettbewerb am Strommarkt ausgesetzt und erhalten keine festgesetzte Einspeisevergütung.27 Dies führte zu lediglich geringen Zuwächsen im Folgejahr.

3.2 Halmartige Biomasse

Die Förderung von Biomasse durch das EEG eröffnet insbesondere den Landwirten in Deutschland einen neuen Absatzmarkt. Ergänzend zum üblichen Anbau von Nutzpflanzen können nun Energiepflanzen angebaut werden und als Substratmasse in Biomasseanlagen verwendet werden. Das daraus resultierende Endprodukt ist Biokraftstoff, Strom bzw. das Nebenprodukt Wärme.28

In Deutschland erhöhte sich die Anbaufläche im Zeitraum von 1993 bis in das Jahr 2007 um ca. 2 Millionen Hektar. Die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe, d.h. das Verwenden von Substratmasse für Biomasseanlagen ist primär dafür verantwortlich. 2006 stieg die Anbaufläche von Energiepflanzen um 37 %. In diesem Kontext wurde verstärkt Mais als Energiepflanze angebaut damit Biomasseanlagen betrieben werden können. In diesem Zusammenhang ist neben der festgesetzten Vergütung der „NaWaRo“ Bonus von Bedeutung, d.h. Betreiber einer Biomasseanlage erhalten einen Bonus je produzierter Stromeinheit, wenn nachwachsende Rohstoffe, z.B. Mais verwendet werden.29

Des Weiteren wurde die Anbaufläche von Mais im Zeitraum von 2004 bis 2010 um weitere 32% erhöht. Punktuell nimmt der Maisanbau einen Anteil von über 50% der bestehenden Ackerfläche ein. Ein Beispiel dafür ist der Landkreis Rotenburg.30

Ein Grund für die Dominanz der Energiepflanze ist die Tatsache das Mais bereits als Nutzpflanze z.B. für Futtermittel eingesetzt wurde. Gewonnene Erfahrungen der Landwirte mit der Maispflanze begünstigen somit den Gebrauch für die energetische Nutzung.31

Ein weiterer Grund für die intensive Nutzung des Substrats ist mit den erreichbaren Kilowattstunden je Hektar zu begründen. So wird im Durchschnitt auf einem Hektar im Zeitraum von einem Jahr ein umgerechneter Ertragswert von 33000 Kilowattstunden erreicht. Dieser Wert verkörpert somit das durchschnittliche Energiepotenzial von Energiepflanzen. Energiemais hingegen erreicht einen deutlich höheren Wert von 50000 Kilowattstunden. Unter optimalen Anbaubedingungen ist ein Spitzenwert von bis zu 110000 Kilowattstunden möglich. Aufgrund dieses Potenzials existiert somit keine vergleichbare gute Energiepflanze. Aus wirtschaftlichen Gründen ist somit der intensive Maisanbau nachzuvollziehen.32

Mit dem EEG aus dem Jahre 2012 wurde wie bereits dargelegt der sogenannte „Maisdeckel“ eingeführt. Durch diese Nachbesserung wurden die Anreize Mais anzubauen und energetisch zu verwenden begrenzt. Bei einem festgeschriebenen maximalen Maisanteil von 60% der Substratmasse werden Anreize für alternative Substrate geschaffen. Beispielsweise werden damit Alternativpflanzen wie Sudangras oder Miscanthus attraktiver um die Förderbestimmungen des EEG zu erfüllen. Ebenso wird Landschaftspflegematerial als auch Gülle im EEG namentlich erwähnt und kann verwendet werden. Die ebenbürtige Förderung von Mais, Miscanthus und Sudangras verdeutlicht das gewünschte Anbauverhältnis durch den Gesetzgeber.33

Des Weiteren wurde mit dem EEG aus dem Jahre 2012 die Auflagen für neue Anlagen zusätzlich verschärft. So wurde ein Restwärmenutzungsanteil von mindestens 60% definiert. Hierdurch wurde der Anreiz geschaffen, Biogasanlagen in der Nähe von Wohnanlagen im ländlichen Raum zu errichten. Die als Nebenprodukt erzeugte Wärme der Anlagen kann so an Haushalte abgegeben werden.34

Weiterhin zu beobachten ist das freiliegende Anbauflächen wieder bestellt werden. Im Jahre 1993 bzw. 1994 wurde durch die gemeinsame europäische Agrarpolitik der europäischen Union ein Stilllegungsanteil von 15 % definiert.35

Mit dem steigenden Bedarf an Energiepflanzen werden diese Flächen rekultiviert. Zumeist ist auch hier Mais als Energiepflanze dominant. Allein im Jahre 2008 wurden für das Bundesland Baden-Württemberg ca. 51000 Hektar Land so zusätzlich bewirtschaftet. Ein weiterer Vorteil hierbei ist die Aufgabe der zuvor anfallenden Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen der Landwirte.36

[...]


1 Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse

2 Vgl.: OECD-Kernaussagen (2018) S. 1

3 OECD-Investieren in Klimaschutz, investieren in Wachstum (2017), S. 2

4 Vgl.: Gesetzesentwurf (1990) S. 1ff

5 Vgl.: Bundesgesetzblatt (1990) S. 2633f

6 Vgl.: Lüdeke-Freund (2014) S. 439

7 Vgl.: Leuschner (2018)

8 Vgl.: Bundesgesetzblatt (2000) S. 305

9 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2000 (2018)

10 Vgl.: Leuschner (2018) http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB103-06.htm

11 Vgl.: Bundesgesetzesblatt (2004) S. 1918

12 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2004 (2018)

13 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2009 (2018)

14 Vgl.: §§ 11,12 EEG

15 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2012 (2018)

16 Vgl.: § 1 EEG

17 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2014 (2018)

18 Vgl.: Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD (2013) S. 36

19 Vgl.: Abarzúa (2016)

20 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2017 (2018)

21 Vgl.: Quaschning (2016) S. 34

22 Vgl.: Bundesgesetzesblatt (2004) S. 1920 f.

23 Vgl.: Bahrs (2007) S. 262 f.

24 Vgl.: Schaper (2008) S. 90 f.

25 Vgl.: Steinhäußer (2012) S. 442

26 Vgl.: Steinhäußer (2012) S. 444

27 Vgl.: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – 2017 (2018)

28 Vgl.: Plieninger (2009) S. 139

29 Vgl.: Schaper (2008) S. 90 f.

30 Vgl.: Bosch (2011) S. 105 ff.

31 Vgl.: Gömann (2007) S. 263 f.

32 Vgl.: Bosch (2011) S. 105 ff.

33 Vgl.: Steinhäußer (2012) S. 444

34 Vgl.: Steinhäußer (2012) S. 442 ff.

35 Vgl.: EWG (1992) Artikel 7 Absatz 1

36 Vgl.: Jenssen (2010) S. 115 f.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Förderung von Nachhaltigkeit
Sous-titre
Beschreibung und Diskussion der Auswirkungen der Novellierungen des EEG (Erneuerbare- Energien-Gesetz) auf den Biomassenanbau
Auteur
Année
2018
Pages
21
N° de catalogue
V477499
ISBN (ebook)
9783668962309
ISBN (Livre)
9783668962316
Langue
allemand
Mots clés
gesetzliche, energien-gesetz, erneuerbare-, novellierungen, auswirkungen, diskussion, beschreibung, nachhaltigkeit, förderung, rahmenbedingungen, biomassenanbau
Citation du texte
Rolf Schacht (Auteur), 2018, Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Förderung von Nachhaltigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/477499

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