Pflegekinder. Zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie


Trabajo Escrito, 2004

27 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Organisation
2.3 Problemfelder und Lösungsmöglichkeiten

3 Besonderheiten im Sozialisationsprozeß
3.1 Sozialisation in der Herkunftsfamilie
3.2 Integration in die Pflegefamilie
3.3 Das Kind zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie

4 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Im Jahr 2000 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland 48 993 Kinder in Pflegefamilien (Statistisches Bundesamt), weil die leiblichen Eltern die notwendige Erziehung und Versorgung des Kindes nicht leisten können oder wollen.

In dieser Hausarbeit sollen die Besonderheiten des Aufwachsens von Pflegekindern thematisiert werden. Erster Schwerpunkt ist dabei die Vollzeitpflege als stationäre Institution außerfamiliärer Erziehung in ihren rechtlichen und organisatorischen Besonderheiten und daraus resultierenden Problemen, für deren Lösung Vorschläge formuliert werden.

Anschließend wird die Beziehungsebene des Sozialisationsprozesses betrachtet - welche Defizite weist die Herkunftsfamilie (die Familie mit den leiblichen Eltern) auf, welche Auswirkungen hat dies auf das Kind und dessen Integration in die Pflegefamilie und welche Besonderheiten ergeben sich aus der Position des Pflegekindes zwischen zwei Familien. In diesem Zusammenhang sollen die konträren Ansätze "Ersatzfamilie" und "Ergänzungsfamilie" dargelegt und diskutiert werden.

2 Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung

2.1 Rechtliche Grundlagen

Vollzeitpflege ist eine "Hilfe zur Erziehung" und fällt damit in den Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendrecht 2003, §§ 27ff. SGB VIII). Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII haben Erziehungsberechtigte Anspruch auf Erziehungshilfe, wenn " eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist" (Jugendrecht 2003, § 27 Abs. 1 SGB VIII). Zuständig für die Durchführung der Erziehungshilfe ist das Jugendamt (Jugendrecht 2003, § 69 Abs. 3 SGB VIII).

Die Erziehungsberechtigten und das Kind bzw. der Jugendliche haben ein Recht auf Beratung hinsichtlich möglicher Hilfemaßnahmen und der "möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen", gemeinsam wird ein Hilfeplan aufgestellt (Jugendrecht 2003, § 36 Abs. 1 u. 2 SGB VIII). Diese Beteiligung der unmittelbar Betroffenen ist "unabdingbarer Bestandteil moderner Jugendhilfe" (Heindl 1995, S. 121).

Im § 33 SGB VIII wird Vollzeitpflege wie folgt definiert:

"Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungs-stand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen." (Jugendrecht 2003, § 33 SGB VIII)

Der Gesetzgeber läßt die zeitliche Perspektive der Vollzeitpflege weitgehend offen - diese kann zeitlich befristet oder dauerhaft stattfinden, abhängig von der Entwicklung des Jugendlichen und der Situation der Herkunftsfamilie. In ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigte Kinder sollen entsprechende Pflegestellen, heilpädagogische bzw. sozialpädagogische Pflegestellen (Janssen 1993, S. 57), erhalten, d. h. die Pflegeperson hat eine berufliche Qualifikation im Bereich Sozialpädagogik, Heilpädagogik oder einem anderen therapeutischen bzw. pädagogischen Bereich (Günder 1999, S. 98).

Der Familienbegriff für "Pflegefamilie" wird offen verwendet, aufgrund rechtlich verschiedener Bezeichnungen - § 33 "Familie", § 36 "Pflegestelle", § 37 "Pflegeperson" - kommen nicht nur vollständige Familien als Pflegefamilien in Frage, sondern auch einzelne Personen oder unverheiratete Paare (Lakies 1995, S. 33; Jugendrecht 2003, §§ 33, 36, 37 SGB VIII). Dies kommt der heutigen gesellschaftlichen Vielfalt des Zusammenlebens entgegen, wonach nicht mehr nur die eheliche Gemeinschaft als förderlich für die Entwicklung eines Kindes bzw. Jugendlichen anerkannt wird. Die Pflegeperson muß keine Pflegeerlaubnis einholen, wenn sie, vermittelt durch das Jugendamt, ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen möchte (Jugendrecht 2003, § 44 SGB VIII).

Die leiblichen Eltern sind auch während des Pflegeverhältnisses grundsätzlich Träger der Personen- und Vermögenssorge des Kindes (Jugendrecht 2003, § 1626 Abs. 1 BGB). Diese Recht kann nur dann vollständig entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und "andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen" (Jugendrecht 2003, §§ 1666, 1666a BGB). Bei der Vollzeitpflege kann das Sorgerecht jedoch mit Zustimmung der leiblichen Eltern teilweise auf die Pflegeeltern übertragen werden, z. B. bezüglich Arztbesuchen oder schulischen Angelegenheiten (Jugendrecht 2003, § 1630 Abs. 3 BGB). In § 1688 BGB wird den Pflegeeltern das Recht auf Entscheidungen des täglichen Lebens zuerkannt (Jugendrecht 2003, § 1688 BGB).

Die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Pflegeeltern und Herkunftseltern ist gemäß § 37 SGB VIII zwingend vorgesehen (Jugendrecht 2003, § 37 SGB VIII). Das Jugendamt soll beratend und unterstützend die Verbesserung der Bedingungen in der Herkunftsfamilie anstreben mit dem Ziel, die Herkunftsfamilie für die Erziehung des Kindes zu befähigen (Bauer u. a. 2001, S. 293). Der zeitliche Rahmen dieser Unterstützung der Herkunftsfamilie, innerhalb dessen die Beziehung zwischen Kind und leiblichen Eltern mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie gefördert werden soll, erfährt allerdings mit Blick auf das Kindeswohl eine Eingrenzung (Bauer u a. 2001, S. 293): Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ist bei Erfolglosigkeit der Förderung der Erziehungsfähigkeit der Herkunftseltern innerhalb des begrenzten Zeitraumes als alternative Perspektive dauerhafte Vollzeitpflege zu erarbeiten (Bauer u a. 2001, S. 293; Jugendrecht 2003, § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).

Da die leiblichen Eltern als Träger der Personensorge grundsätzlich auch einen Herausgabeanspruch auf das Kind haben, wird im § 1632 Abs. 4 BGB die Position der Pflegeeltern dahingehend gestützt, daß - im Falle der Gefährdung des Kindeswohls bei Herausgabe an die leiblichen Eltern - das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern durch das Familiengericht angeordnet werden kann (Jugendrecht 2001, § 1632 BGB).

Die Pflegeperson erhält gemäß § 39 SGB VIII das sogenannte Pflegegeld (Lakies 1995, S. 38), das sowohl die Unterhaltskosten sowie Erziehungskosten umfaßt und als monatlich zu zahlender Pauschalbetrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; wird, darüber hinaus werden bei besonderen Anlässen (Erstausstattung, Reisen, persönliche Anlässe z. B. Jugendweihe etc.) Einmalzahlungen geleistet (Jugendrecht 2001, § 39 SGB VIII). So werden im Jahr 2004 z. B. in Sachsen monatlich 190,00 Euro Erziehungskosten und - nach Alter gestaffelt - Unterhaltskosten in Höhe von 398,00 Euro bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, 455,00 Euro bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 553,00 Euro für ältere Pflegekinder gezahlt (Sächsisches Jugendamt).

Da die Pflegepersonen als "'Erfüllungsgehilfe' der Jugendhilfe" fungieren, haben sie nach § 37 Abs. 2 SGB VIII rechtlich Beratungs- und Unterstützungsanspruch vor, während und ggf. bei Bedarf auch nach Abschluß des Pflegeverhältnisses (Lakies 1995, S. 36f., Jugendrecht 2003, § 37 Abs. 2 SGB VIII). Zugleich wird im § 37 Abs. 3 SGB VIII dem Jugendamt die Kontrollfunktion über die Gewährleistung fördernder Erziehungsleistung durch die Pflegeperson übertragen (Jugendrecht 2003, § 37 Abs. 3 SGB VIII; Lakies 1995, S. 37).

Die Kosten der Vollzeitpflege trägt gemäß § 92 SGB VIII das Jugendamt, allerdings können gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4. b SGB VIII die Eltern bzw. das Kind, der Jugendliche zu den Kosten herangezogen werden, wenn deren finanzielle Situation dies zuläßt (Jugendrecht 2003, § 91 Abs. 1 Nr. 4. b SGB VIII; Bauer u a. 2001, S. 294).

2.2 Organisation

Vollzeitpflege kommt je nach Bedarf in verschiedenen Formen zur Anwendung (Janssen u. a. 1993, S. 57):

"- Familienpflegestelle auf Zeit:

zeitlich befristete und damit die Herkunftsfamilie ergänzende Form der Vollzeitpflege;

- Dauerpflege:

auf Dauer angelegte Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen in einer

anderen Familie und damit die Herkunftsfamilie ersetzende Form der

Vollzeitpflege;

- Heilpädagogische oder Sozialpädagogische Pflegestelle:

eine Form der Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte

Kinder und Jugendliche, in der Regel auf Dauer angelegt;

- Bereitschaftspflegestelle:

kurzfristig verfügbare, vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit für kleinere Kinder (Alternative zum Heim bei Notunterbringungen)."

Zuerst prüft das zuständige Jugendamt, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erziehungshilfe vorliegen (Heindl 1995, S. 116). Daran schließt sich die Diagnose des Kindes bzw. des Jugendlichen in seinem "sozialpsychologischen Kontext" und sozialen Umfeld an (Heindl 1995, S. 116). Dies entspricht der systemischen Auffassung, daß das Kind Teil des Systems der Familie und des Umfeldes ist und die Ursache für eventuelle Störungen nicht ausschließlich im Kind sondern im Systemzusammenhang zu suchen ist (vgl. Speck 1994, S. 52). Die "persönlichen Daten des Kindes/Jugendlichen und dessen Familie" werden in einem "Erhebungsbogen" gesammelt, anschließend Anlaß und ggf. bereits erfolgte Maßnahmen schriftlich fixiert und das Problem umfassend unter Einbezug sämtlicher relevanter Daten - wie sind die Wohnverhältnisse, finanzielle Situation, Beziehungsprobleme innerhalb der Familie - beschrieben (Janssen 1993, S. 112ff.).

Es folgt die Bildung eines Beratungsteams aus Mitarbeitern des Jugendamtes und ggf. auch anderen Fachkräften, wie Ärzten, Lehrern etc. (Janssen 1993, S. 114). In die Beratung über eine geeignete Erziehungshilfe sind die Betroffenen - also Herkunftseltern und Kind bzw. Jugendlicher - einzubeziehen, sämtliche Beratungen und Ergebnisse sollten protokollarisch festgehalten werden (Jugendrecht 2003, § 36 SGB VIII; Janssen 1993, S. 115).

Die Entscheidung über eine geeignete Hilfe - wie z. B. die Vollzeitpflege - muß dabei aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Sozialisation des Kindes sehr sorgfältig ermittelt werden (Heindl 1995, S. 117).

Der schriftliche Hilfeplan sollte folgende Strukturierung aufweisen:

"(1) Zielvorstellung,
(2) Erziehungsbedarf (Notwendigkeit der Hilfe),
(3) Hilfeart (Angemessenheit der Hilfe),
(4) Umfang der Hilfe (Dauer),
(5) Leistungen,
(6) flankierende Hilfen,
(7) Elternarbeit (Zusammenarbeit, § 37 KJHG [jetzt: § 37 SGB VIII; J.L.]
(8) Kontakte (Besuchs- und Umgangsregelungen),
(9) Ausübung der Personensorge (§ 38 KJHG) [jetzt: § 38 SGB VIII; J.L],
(10) Kosten (Beitragspflicht oder Kostenfreiheit),
(11) Mitwirkung der Beteiligten (§ 36 KJHG) [jetzt: § 36 SGB VIII; J.L.],
(12) sozialer Datenschutz (Hinweise zur Datenverwendung),
(13) Überprüfungszeitpunkt (Revision der Zielvorstellungen, Fortführung oder Beendigung der Hilfe) sowie
(14) an der Erstellung des Hilfeplanes Beteiligte." (Heindl 1995, S. 122)

Nach Aufstellung des Hilfeplanes fertigt das Jugendamt einen Leistungsbescheid über die Gewährung der Erziehungshilfe und deren konkrete Form - also z. B. Vollzeitpflege - und einen Kostenbescheid an die Betroffenen und beteiligte Institutionen aus (Janssen 1993, S. 116f.).

Wurde als geeignete Hilfeform die Vollzeitpflege ermittelt, kann nun die Vermittlung des Kindes bzw. des Jugendlichen in eine Pflegefamilie durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes erfolgen.

Da das Pflegekind in den meisten Fällen nicht dem Idealbild eines Wunschkindes entspricht - es ist meist schon älter, sozial gestört und wird von den Herkunftseltern oft nicht freiwillig völlig aufgegeben (Masur 1995, S. 97) - stehen Pflegeeltern vor besonderen Anforderungen bei der Erziehung. Gerade die spezifische Erziehungs- und Pflegebedürftigkeit des Pflegekindes erfordert eine sorgfältige Auswahl geeigneter Pflegeeltern und deren Vorbereitung auf das Pflegeverhältnis, in der sie Kenntnisse über herkunftsfamiliale Sozialisation und deren Folgen sowie Fähigkeiten für den Umgang mit dem Pflegekind erlangen können. Letztere kann in Pflegeelternschulen, Vorbereitungsseminaren und durch präventives Elterntraining erfolgen (Masur 1995, S. 106ff.).

Eine starre Vorgabe über geeignete Pflegeeltern gibt es nicht. Voraussetzungen für die Inpflegenahme sind laut Handbuch für Pflege- und Adoptiveltern (Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e. V. 1997, S. 206f.) ein Mindestalter der Pflegeperson von 25 Jahre sowie Höchstalter 63 Jahre bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes; bei jüngeren Pflegekindern sollte eine Pflegeperson zu Hause bleiben und keiner Berufstätigkeit nachgehen, die finanziellen Verhältnisse sollten geklärt und ausreichend Wohnraum vorhanden sein, eine schwere Krankheit mit ggf. vorauszusehender Lebensverkürzung oder hoher Ansteckungsgefahr darf nicht vorliegen, ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen, wobei Vorstrafen im "direkten Zusammenhang mit dem Kindeswohl" zu einem Ausschluß der Inpflegenahme führen. Weiterhin sollte die Pflegeperson über "körperliche und geistige Gesundheit", "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zu emotionaler Zuwendung und körperlicher Pflege", "emotionale Stabilität und gute soziale Wahrnehmungsfähigkeit", "Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Fortbildung in Erziehungsfragen" sowie eine Haltung, "die der von den 'Personensorgeberechtigten gewünschten Grundrichtung der Erziehung nicht im Wege steht" verfügen (Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e. V. 1997, S. 205).

[...]

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Pflegekinder. Zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie
Universidad
University of Hagen
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2004
Páginas
27
No. de catálogo
V48781
ISBN (Ebook)
9783638453790
ISBN (Libro)
9783638659956
Tamaño de fichero
491 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zwischen, Herkunfts-, Pflegefamilie, Besonderheiten, Aufwachsens, Pflegekindern
Citar trabajo
Josephine Herold (Autor), 2004, Pflegekinder. Zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48781

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