Die Föderalismusreform von 2006 und ihre Auswirkungen auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht


Tesis (Bachelor), 2019

47 Páginas, Calificación: 1,8


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Föderalismusreform
2.1 Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Föderalismusreform
2.2.1 Kernpunkte und Zielsetzung der Föderalismusreform
2.3 Die Föderalismusreform im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht
2.3.1 Die historische Entwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts
2.3.2 Umsetzung der Föderalismusreform im Beamten- und Besoldungsrecht

3 Vergleich der Besoldung und Versorgung innerhalb der Bundesländer nach der Föderalismusreform
3.1 Besoldung
3.2 Beihilfe

4 Verfassungsrechtliche Grenzen der Besoldung und Versorgung

5 Die Auswirkungen des Besoldungsgefälles in Rheinland-Pfalz

6 Vorschläge für einen Maßnahmenplan
6.1 Employer Branding
6.2 Aspekte für eine positive Arbeitgebermarke
6.2.1 Arbeitsplatzsicherheit
6.2.2 Arbeitsplatz in Wohnortnähe und Vielfalt der Möglichkeiten
6.2.3 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
6.2.4 Bindung durch Bildung
6.3 Die Kommunikation

7 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Jahresbruttobesoldung A7 (Eingangsstufe)

Abbildung 2: Jahresbruttobesoldung A9 (Eingangsstufe)

Abbildung 3: Jahresbruttobesoldung A13 (Eingangsstufe)

Abbildung 4: Einkommensgrenzen des Bundes und der Länder

Abbildung 5: Kostendämpfungspauschale Rheinland-Pfalz

Abbildung 6: Abgänge zur Bundesverwaltung vom 1.1.2016 bis zum 15.5.2017

Abbildung 7: Zugänge von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in die Landesverwaltung RLP vom 1.1.2016 bis zum 15.5.2017

1 Einleitung

Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert die Neuordnung des föderativen Systems in Deutschland durch die Föderalismusreform 1 aus dem Jahre 2006. Mit der Föderalismusreform 1 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern novelliert.1 Die am 1. September 2006 in Kraft getretenen Änderungen verfolgen das Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern neu zu ordnen und die politischen Verantwortlichkeiten zu präzisieren.2 Im Zuge dessen haben sich insbesondere im Beamten- und Besoldungsrecht länderspezifische Unterschiede herausgebildet, die 12 Jahre nach der Reformumsetzung deutliche Auswirkungen zeigen.

Diese Entwicklungen geben Anlass, den folgenden Fragen nachzugehen.

- Sind die mit der Föderalismusreform verbundenen Ziele und Erwartungen im Hinblick auf das Beamten- und Besoldungs- und Versorgungsrecht erreicht oder verfehlt worden?
- Welche konkreten Folgen zeigen sich in Rheinland-Pfalz durch die mit der Föderalismusreform bewirkte Aufspaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts?
- Was kann, bzw. soll das Land Rheinland-Pfalz tun, um vermeintliche Fehlentwicklungen zu korrigieren?

Zur Herleitung werden zunächst die Ziele und Inhalte der Föderalismusreform sowie deren Auswirkungen auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht aufgezeigt. Dabei werden Vergleiche zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und verschiedenen Bundesländern angestellt. Im Anschluss werden die Ergebnisse analysiert und bewertet. Schließlich werden die Auswirkungen auf das Land Rheinland-Pfalz beleuchtet und Maßnahmen dargestellt, um nachteilige Entwicklungen zu korrigieren.

2 Die Föderalismusreform

2.1 Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland

Der Föderalismus (lateinisch: foedus = Vertrag, Bund) beschreibt das Streben nach der Erhaltung eines Bundesstaates mit weitgehender Eigenständigkeit der Einzelstaaten.3

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt der Föderalismus ein staatliches Organisationsprinzip dar. Der Föderalismus wurde im Jahre 1949 durch Inkrafttreten des Grundgesetzes verfassungsrechtlich manifestiert. Demnach ist die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 20 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.4

Signifikant für das föderative System in Deutschland ist die verzahnte Zusammenarbeit von Bund und Ländern.5 Der kooperative Charakter kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung und bei Angelegenheiten, die die europäische Union tangieren, mitwirken. Zudem führen die Länder die Bundesgesetze gemäß Artikel 85 GG durch ihre Verwaltungen aus. Gemäß Art. 79 Abs. 3 GG dürfen die Grundrechte der Staatsbürger, der demokratische Grundgedanke und die republikanisch-demokratische Staatsform auch im Zuge einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Somit ist auch die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes Teil des unveränderbaren Kernbestandes der Verfassungsordnung des Grundgesetzes (sog. „Ewigkeitsklausel“).6

Das föderative System wird durch zwei Prinzipien geprägt, nämlich durch das Prinzip der Subsidiarität und der Solidarität. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollen staatliche Aufgaben weitestgehend von der untersten Organisationseinheit wahrgenommen werden. Das heißt, dass der Bund nur jene Aufgaben wahrnehmen soll, die auf Länderebene nicht erfüllt werden können und das gesamte Bundesgebiet betreffen. Der Bund hat demnach nur eine subsidiäre Regelungs- und Ordnungsfunktion. Ziel dessen ist es, bürgernahe Politik zu fördern.7

Das Solidaritätsprinzip hingegen soll einen engen Zusammenhalt des Bundes und der Länder gewährleisten. Demzufolge sollen der Bund und die Länder füreinander einstehen und einander Hilfe leisten. Deutlich wird das Solidaritätsprinzip insbesondere beim Länderfinanzausgleich.8

2.2 Die Föderalismusreform 2006

In den 90-er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde im politischen Raum zunehmend das Unbehagen am Zustand der bundesstaatlichen Ordnung laut. Besonders kritisiert wurde der Mangel an Effizienz (Politikblockaden), die unzureichende Transparenz (fehlende Bürgernähe), das Fehlen finanzieller Solidarität und die mangelnde Europafähigkeit.9

Mit dem Ziel, diese Missstände zu beseitigen, wurde im Oktober 2003 durch Bundestag und Bundesrat die Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt. Aufgabe der Kommission war es, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Bund und Ländern zu verbessern, politische Verantwortlichkeiten zu präzisieren und die Effizienz und Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung zu potenzieren.10

Aus diesem Grunde sollte die Kommission insbesondere die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und die Finanzbeziehungen untersuchen. Kernpunkt dieser sog. Föderalismusreform 1 war es also, die Politik im Bund von Zustimmungsrechten des Bundesrates zu befreien und die Gesetzgebungskompetenzen der Länder und deren finanzielle Abhängigkeit vom Bund zu mindern.11

Trotz langwieriger Debatten und Diskussionen konnte keine Einigung innerhalb der Kommission erzielt werden. Die Kommission hat die gemeinsame Arbeit in der Sitzung vom 17. Dezember 2004 daher beendet. Obgleich die Kommissionsberatungen mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren, bemühten sich die Beteiligten weiterhin darum, für Teile der Beratungsergebnisse praktikable Umsetzungswege zu suchen.12

Der Koalitionsvertrag der zweiten großen Koalition (CDU, CSU, SPD) vom 11.11.2005 hat dann wesentliche Ergebnisse der Kommissionsarbeit aufgenommen und so den Weg für eine Teilumsetzung geebnet. Die große Koalition hat mit mehreren Ländern Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes und eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes eingebracht.13

Die Föderalismusreform wurde schließlich in der Gesetzesänderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 beschlossen und trat am 1. September 2006 in Kraft. Bei dieser Änderung des Grundgesetzes handelt es sich um die zum aktuellen Zeitpunkt umfangreichste und weitreichendste Änderung des Grundgesetzes.14

2.2.1 Kernpunkte und Zielsetzung der Föderalismusreform 2006

Ein wesentlicher Kernpunkt der Föderalismusreform war die Entflechtung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Damit sollte die bundesstaatliche Ordnung maßgeblich modernisiert und die Gesetzgebungsverfahren gleichermaßen beschleunigt und transparenter gestaltet werden.15

Vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform unterlag die Mehrheit der Gesetzgebungszuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern. Die Länder konnten den vorgegebenen bundesgesetzlichen Rahmen durch die jeweils eigene Gesetzgebung ausfüllen. Ferner räumte das Grundgesetz dem Bund in Art. 75 GG für bestimmte Regelungsbereiche eine Rahmengesetzgebungskompetenz ein. Diese Regelung wurde stets kritisch gesehen, da der Bund nicht nur einen bloßen Rahmen vorgab, sondern vielmehr solche spezifischen Regelungen traf, die den Ländern keinerlei Spielraum für eigene Regelungen mehr gaben.16 Um diesen Konflikt aufzulösen, wurde im Zuge der Föderalismusreform zunächst die Rahmengesetzgebung des Bundes (ehemals Art. 75 GG) aufgelöst und aus dem Grundgesetz gestrichen.17 Die bisher in Art. 75 GG geregelten Zuständigkeiten wurden sodann der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzw. der Länder, sowie der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen.18

Des Weiteren wurden die Mitwirkungsrechte des Bunderats eingeschränkt. Dies erfolgte mittels einer Reduzierung der Zustimmungsrechte nach Art. 84 Abs. 1 GG.

Gemäß Art. 84 Abs.1 S. 2 GG (neu) können die Länder nun grundsätzlich vom Bundesgesetz abweichende Regelungen im Verwaltungsverfahren regeln. Hier besteht jedoch die Möglichkeit durch den Bund, solche abweichende Regelungen der Länder wegen eines besonderen Bedürfnisses auszuschließen. In diesem Falle unterliegen die Gesetze einem Zustimmungserfordernis durch den Bundesrat. Ein weiterer signifikanter Aspekt im Hinblick auf die Grundgesetzänderung stellt das Aufgabenübertragungsverbot an Kommunen gemäß Art. 84 Abs. 1 S.7 GG dar. Demnach dürfen Aufgaben nicht mittels Bundesgesetzes auf die Kommunen übertragen werden. Eine entsprechende Aufgabenübertragung darf nur noch nach Maßgabe des Landesgesetzes erfolgen.19

Im Zuge der Föderalismusreform konnten die Länder darüber hinaus einen erheblichen Zugewinn an legislativen Kompetenzen verzeichnen. Nach Wegfall der Rahmenkompetenz des Bundes ist an diese Stelle die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 27 GG getreten. Demnach hat der Bund die Kompetenz, die Statusrechte und Statuspflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu regeln. Bislang war der Bund ebenso dazu befugt, die Besoldung und Versorgung der oben genannten Personengruppen zu regeln. Durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform und mit der Aufhebung der Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 74a und 98 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz GG (in der bis zum 01.09.2006 geltenden Fassung) sowie der Neureglung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG wurde nunmehr den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten, das Strafvollzugsrecht, das Versammlungsrecht, das Ladenschlussrecht, das Gaststättengesetz und andere Bereiche zugesprochen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Art. 70 GG den Ländern das Recht zur Gesetzgebung zuschreibt, sofern das Grundgesetz nicht dem Bund die konkurrierende oder ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verliehen hat.20

Im Bereich des Umwelt- und Bildungsrechts behalten die Länder ein sogenanntes Abweichungsrecht.

Grundsätzlich bricht Bundesrecht das Landesrecht (Art. 31 GG). Das heißt, dass ein vom Bundesrecht abweichendes Landesgesetz nicht das Bundesrecht außer Kraft setzt, sondern stets Vorrang bei der Anwendung hat. Nach dem mit der Föderalismusreform begründeten Abweichungsrecht können die Bundesländer nun von bestimmten Bundesregelungen der konkurrierenden Gesetzgebung und im Verwaltungsverfahren im Verhältnis zum jeweiligen Bundesrecht abweichende Regelungen vorsehen. Haben sowohl der Bund als auch ein Land eine entsprechende Rechtsnorm erlassen, gilt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die jeweils spätere der beiden Regelungen. Auf die Abweichungen wird im Bundesgesetzblatt hingewiesen. In diesen Bereichen tritt erlassenes Bundesrecht erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft, sofern mit Zustimmung des Bundesrates keine andere Regelung getroffen wurde. Erlässt der Bund also ein neues Gesetz, können die Länder davon ganz oder teilweise abweichen.21

Offengeblieben ist zum Zeitpunkt der Föderalismusreform 1 die Neuregelung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern. Eine entsprechende Regelung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und wurde mit der Föderalismusreform 2 aus dem Jahre 2009 schließlich erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Neuregelung ist beispielsweise die Schuldenbremse, welche eine Obergrenze für Neuschulden festgesetzt hat.22

2.3 Die Föderalismusreform im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht

Im Zuge der Föderalismusreform wurde den Ländern also u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten übertragen Damit hat der Gesetzgeber in der historischen Entwicklung des Beamten- Besoldungs- und Versorgungsrechts zum wiederholten Male die Kursrichtung geändert.

2.3.1 Die historische Entwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts

Das Berufsbeamtentum in seiner heutigen rechtlichen Ausgestaltung ist von einer langen geschichtlichen Entwicklung geprägt. Ursprünge des deutschen Berufsbeamtentums gehen weit zurück in die Zeit der Feudalherrschaft. Als Schöpfer des Berufsbeamtentums gilt Friedrich Wilhelm I von Preußen, der den Beinamen „Soldatenkönig“ trug und Preußen von 1713-1740 regierte.23

Das heutige Beamtenrecht basiert maßgeblich auf den Grundlagen der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Dort wurde das Berufsbeamtentum in den Artikeln 128 bis 131 erstmals institutionalisiert. Damit wurde das gesamte Beamtenrecht unter einen umfassenden Gesetzesvorbehalt gestellt und dem Reich die Gesetzgebungskompetenz verliehen.24 Auf dieser Grundlage wurde eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die das Berufsbeamtentum detailliert begründeten. Mit dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 wurde das erste einheitliche Reichsrecht ins Leben gerufen. Das Deutsche Beamtengesetz wies allerdings einige nationalsozialistische Prägungen auf. So hatte der Berufsbeamte „jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, dass die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke Trägerin des deutschen Staatsgedanken ist“.25

Mit dem Zusammenbruch Deutschlands am 8.5.1945 wurden sämtliche Beamtenverhältnisse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgehoben.26

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat der Verfassungsgesetzgeber in Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 GG die Entscheidung getroffen, das Berufsbeamtentum im Rahmen eines einheitlichen öffentlichen Dienstrechts für alle Beschäftigten innerhalb des öffentlichen Dienstes weiterzuführen.27 Demnach war der Bund für die Besoldung der Bundesbeamten und die Länder für die Besoldung der Landesbeamten zuständig.28 Bereits Anfang der 1950er Jahre zeigte sich, dass die Besoldung zwischen Bund und Ländern zunehmend divergierte. Dabei war eine kontinuierlich ansteigende Besoldung in den Ländern gegenüber dem Bund zu verzeichnen. Geschuldet waren diese Umstände den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen in den Jahren des Wiederaufbaus der Bundesrepublik. Die Besoldungsdifferenzen zwischen Bund und Ländern wurden von den Betroffenen als unbefriedigend wahrgenommen, weshalb sich die Bestrebungen zur Zentralisierung bestimmter gesetzlicher Regelungen des Bundes und des Besoldungsrechts der Länder mehrten.29

Im Jahre 1957 wurde daraufhin auf Grundlage des Art. 75 GG das sogenannte Beamtenrechtsrahmengesetz eingeführt. Das Beamtenrechtsrahmengesetz stellte die ersten Grundsatzregelungen dar, welche durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze ergänzt wurden. Nicht von dem Beamtenrechtsrahmengesetz umschlossen waren jedoch konkrete Regelungen zur Besoldungshöhe. Die gesetzliche Regelung wurde aus diesem Grund als äußerst fragmentarisch angesehen.30

Im Jahre 1971 wurde schließlich Artikel 74a GG eingeführt, welcher dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der Bundesbeamten und dem der Länder zuwies. Es bestand Einigkeit zwischen Bund und den Ländern, dem fortwährenden Wettstreit zwischen Bund und Ländern ein Ende zu setzen und die föderale Eigenständigkeit aufzugeben. Ab diesem Zeitpunkt unterlag die Mehrheit der Gesetzgebungszuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und den Ländern. Nach Art. 75 GG oblag es dem Bund, die Rahmenbedingungen auszugestalten. Die Länder konnten sodann den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen durch die jeweils eigene Gesetzgebung ausfüllen. Gemäß Art. 72 GG bedeutet konkurrierende Gesetzgebung, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz innehaben, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“. Die Problematik bestand hier jedoch darin, dass der Bund nicht nur einen bloßen Rahmen vorgegeben hat, sondern innerhalb der Regelungen oftmals so spezifisch wurde, dass kein oder nur unzureichender Spielraum für eigene Entscheidungen der Gliedstaaten übrig blieb.31 In Folge dessen machte der Bund von seinem Recht Gebrauch, indem dieser das Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts (BesVNG) im Jahre 1975 verabschiedete. Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts sollte insbesondere dazu beitragen, das Besoldungsrecht für die Beamten des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen und die zunehmenden Divergenzen der Länder und des Bundes hinsichtlich der Besoldung zu eliminieren.32 Damit sollte ein leistungsstarker öffentlicher Dienst in Deutschland geschaffen werden und insbesondere Transparenz und auch Effizienz der öffentlichen Verwaltung gewährleistet werden.33 Die Entwicklung des Besoldungsrechts blieb nicht unbemerkt, weshalb sich die kritischen Stimmen hierzu mehrten.

Genau 35 Jahre später erfolgte sodann mit der Föderalismusreform ein erneuter Umbruch in der Entwicklung des Besoldungsrechts. Dabei wurden die Zuständigkeiten von Bund und Ländern neu geordnet. Es wurde angestrebt, die Kompetenzlage herzustellen, die im Besoldungsrecht bis 1971 für die Länder galt und so die föderale Eigenständigkeit, wonach der Bund für die Besoldung der Bundebeamten und die Länder für die Besoldung ihrer Landesbeamten zuständig waren, wiederherzustellen.34 Kritiker befürchteten schon damals einen verstärkten Wettbewerb zwischen den Ländern und hinsichtlich der Besoldungshöhe tendenziell einen „Wettlauf nach unten“.35

2.3.2 Umsetzung der Föderalismusreform im Beamten- und Besoldungsrecht

Vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform fiel das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Etwaige Regelungen wie zum Beispiel die Gestaltung des Dienst- und Laufbahnrechts oder die Aufteilung in vier Laufbahngruppen wurden hier festgesetzt und sollten dann innerhalb der Länder nach den Vorgaben des Rahmenrechts ausgefüllt werden. Darüber hinaus hatte der Bund stets die konkurrierende Gesetzgebung über das Besoldungs- und Versorgungsrecht aller Beamtinnen und Beamten im gesamten Bundesgebiet inne. Davon hatte der Bundesgesetzgeber durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Gebrauch gemacht. Dies hatte zur Folge, dass einheitliches Recht innerhalb des Bundesgebietes galt.36

Mit der Föderalismusreform hat der Bund den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebung für das Dienst- und Versorgungsrecht der jeweiligen Landesbeamten/-innen übertragen. Der Bund ist nun lediglich für die Regelung des Rechts der Bundesbeamten nach Art. 71, 73 Abs.1 Nr. 8 GG und gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für grundsätzliche Fragen des Statusrechts und der Statuspflichten von Beamtinnen und Beamten im gesamten Bundesgebiet zuständig.37

Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 12. Januar 2007 hat der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und im Beamtenstatusgesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen gewährleistet. Folglich ist das Beamtenstatusgesetz am 1. April 2009 in Kraft getreten. Ziel des Beamtenstatusgesetzes ist es, die Mobilität der Beamtinnen und Beamten insbesondere bei einem Dienstort- oder Dienstherrenwechsel sicherzustellen. Das Beamtenstatusgesetz soll klare Grundstrukturen für alle offerieren und die Beamtenstatusrechte vereinheitlichen und modernisieren. Zu den Grundstrukturen gehören unter anderem Bestandteile wie das Wesen, die Voraussetzungen, die Arten des Beamtenverhältnisses, die Dauer, die Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wesentliche Rechte, Bestimmungen der Dienstherrnfähigkeit, oder aber auch Bestimmungen über die Abordnung und Versetzung der Beamtinnen und Beamten.38

Nunmehr fallen jene Regelungen, die die Besoldung, Versorgung und das Dienstrecht der Landesbeamten tangieren, in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Dadurch hat sich im Laufbahnrecht, der Besoldung und der Versorgung eine weite Spanne zwischen den Regelungen der verschiedenen Bundesländer herausgebildet.39

3 Vergleich der Besoldung und Versorgung innerhalb der Bundesländer nach der Föderalismusreform 2006

3.1 Besoldung

Über 16 Bundesländer hinweg leisten Beamte tagtäglich im Polizeidienst, der Verwaltung, in der Schule oder aber als Straßenmeister mit vollem persönlichem Einsatz den gleichen Dienst. Doch offenbar rechtfertigt dies noch lange keine einheitliche Alimentation gleicher Besoldungsgruppen.

Durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 und den Übergang der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten/-innen auf die Länder, wurde die Schere zwischen der Besoldungshöhe der verschiedenen Beamten innerhalb der 16 Bundesländer immer größer.40

Vor der Föderalismusreform galt stets der Grundsatz „Besoldung folgt Tarif“. Demnach wurden die erreichten Tarifabschlüsse für die Beschäftigten auf die Besoldung der Beamten übertragen. Ziel dessen war es, eine Angleichung zwischen Beamten und Beschäftigten zu generieren.

Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 nutzten die Länder ihre neu erworbene legislative Kompetenz, um eigenmächtig Besoldungsgesetze zu verabschieden. Hierbei blieben die Besoldungserhöhungen jedoch weitestgehend hinter den Steigerungen der Tarifabschlüsse zurück. Zudem wurden die Vorgaben der Tarifabschlüsse in manchen Ländern fast vollständig und in anderen nur teilweise oder nur für bestimmte Besoldungsgruppen übernommen. So wurde in der Besoldungsrunde 2017/2018 lediglich durch vereinzelte Länder sowohl ein Ausgleich in der Besoldung durch die Umrechnung in eine lineare Erhöhung der Bezüge (z.B. Baden-Württemberg), durch die Gewährung einer Einmalzahlung (Bayern) oder durch die Erhöhung der Endstufe und Umrechnung in einen Zuschlag (Sachsen) geschaffen. Der festgelegte Mindestwert von 75€ bezüglich der Grundgehälter bis zu 3200€ wurde von der Mehrheit der Länder indes nicht übernommen.41 Auch das Land Rheinland-Pfalz hatte es bis zum Jahr 2015 versäumt, die Tarifabschlüsse auf die Besoldung seiner Beamten zu übertragen. So sollte das Besoldungsniveau im Zuge des Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung in den Jahren 2012-2016 lediglich um jeweils 1% angehoben werden. Tatsächlich wurde diese Vorgabe von 2012 bis einschließlich 2014 umgesetzt. Dadurch wurden die Beamten in Rheinland-Pfalz über mehrere Jahre von der Entwicklung des allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveaus abgekoppelt. Erst im Jahr 2018 hat das Land Rheinland-Pfalz das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich übertragen. So konnten die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz im Jahre 2018 ab dem 01. Januar einen Zugewinn von 2,35% verzeichnen. Auch im Laufe des Jahres 2018 haben sich einige positive Entwicklungen in der Besoldungsentwicklung des Landes Rheinland-Pfalz gezeigt.42

Im Juni 2018 hat die Landesregierung verkündet, die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten in Rheinland-Pfalz ab dem 01. Juli 2019 um 2 Prozent und ab 01. Juli 2020 um weitere 2 Prozent neben der besoldungsrechtlichen Übertragung des 2019er Tarifergebnisses für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder zu erhöhen.43

Insgesamt haben die 17 Besoldungsgesetzgeber unterschiedliche Wege gewählt und sich dabei nahezu gänzlich aus den Augen verloren. Infolgedessen klafft die Beamtenbesoldung von Bundesland zu Bundesland immer weiter auseinander und die Schere zwischen gut und schlecht besoldenden Ländern öffnete sich im Laufe der Jahre immer stärker.44

Ein unmittelbarer Vergleich der Besoldungsbedingungen bei Bund und Ländern gestaltet sich gerade aufgrund der konträren Besoldungsstrukturen immer schwieriger.

Im Folgenden wird ein Versuch unternommen, die verschiedenen Besoldungsstrukturen miteinander zu vergleichen und Unterschiede herauszuarbeiten. Die Basis für die Analyse bietet der Besoldungsreport des Deutschen Gewerkschafsbundes (DGB) aus dem Jahre 2018.

[...]


1 Vgl. Deutscher Bundestag (2009), S. 7.

2 Vgl. Deutscher Bundestag (2018), o.S.

3 Vgl. Duden: „Föderalismus“ (2018), o.S.

4 Vgl. Klaeren, Editorial zum Föderalismus in Deutschland, o.S.

5 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Föderalismus in Deutschland, o.S.

6 Vgl. Klaeren, Editorial zum Föderalismus in Deutschland, o.S.

7 Vgl. ebenda, o.S.

8 Vgl. ebenda, o.S.

9 Vgl. Sturm (2015), Kap. 3 S.253.

10 Vgl. ebenda, S.254.

11 Vgl. Scharpf (2009), Kap. 3.1.4 S.75.

12 Vgl. ebenda, S. 75 ff.

13 Vgl. Scharpf (2009), Kap. 3.1.4 S.75 ff.

14 Vgl. bpb, Föderalismusreform, o.S.

15 Vgl. Sturm (2015), Kap. 4 S. 275.

16 Vgl. Deutscher Bundestag. Auswirkungen der Föderalismusreform, S. 7 ff.

17 Vgl. ebenda, S. 7 ff.

18 Vgl. Sturm (2015), Kap. 4 S. 277.

19 Vgl. Deutscher Bundestag, Auswirkungen der Föderalismusreform, S.7 ff.

20 Vgl. ebenda., S. 29 ff.

21 Vgl. Sturm (2015), Kap. 4 S. 278.

22 Vgl. Deutscher Bundestag, Auswirkungen der Föderalismusreform, S.7 ff.

23 Vgl. Wagner, Leppek Beamtenrecht 2009 S. 13, Rn. 13.

24 Vgl. Schmidt (2017), §2 S. 10-11.

25 Werres, Boewe (2010), S. 22.

26 Vgl. Schmidt (2017), §2 S. 12.

27 Vgl. Schmidt (2017), §2 S. 12-13.

28 Vgl. Lindner, DÖV 2015, S. 1025-1026.

29 Vgl. Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, S. 22.

30 Vgl. Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, S. 22 ff.

31 Vgl. Deutscher Bundestag, Auswirkungen der Föderalismusreform, S.7 ff.

32 Vgl. Schmidt (2017), §2 S. 12-13.

33 Vgl. Lorse (2013). S. 80.

34 Vgl. Lorse, (2013), S. 80 ff.

35 Vgl. Becker, Tepke, (2011), S. 326 ff.

36 Vgl. ebenda, S. 328 ff.

37 Vgl. ebenda, S. 328 ff.

38 Vgl. Beamtenbund und Tarifunion (dbb), Föderalismusreform, o.S.

39 Vgl. ebenda, o.S.

40 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (dgb), Beamtenbesoldung, o.S.

41 Vgl. Zinner, Recht im Amt (1/2018).

42 Vgl. Öffentlicher Dienst, Beamte und Richter im rheinland-pfälzischen Landesdienst.

43 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (dgb), Beamtenbesoldung, o.S.

44 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (dgb), o.S.

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Detalles

Título
Die Föderalismusreform von 2006 und ihre Auswirkungen auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht
Calificación
1,8
Autor
Año
2019
Páginas
47
No. de catálogo
V491145
ISBN (Ebook)
9783668975958
ISBN (Libro)
9783668975965
Idioma
Alemán
Palabras clave
Föderalismus, Föderalismusreform, Öffentliches Dienstrecht, Beamte, Besoldung, Versorgung
Citar trabajo
Franziska Theis (Autor), 2019, Die Föderalismusreform von 2006 und ihre Auswirkungen auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491145

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