In der Arbeit geht es um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Berichts und Vergleichs nach §93 Abs. 4 S. 3 AktG. Insbesondere wird ein Schwerpunkt auf mögliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Zulässigkeit gelegt.
In den letzten Jahren stieg die Anzahl an Klagen gegen Manager einer AG und die Schadenshöhe wurde immer größer. Während 2007 134 Haftpflichtfälle einer D&O-Versicherung bekannt wurden, hat sich die Zahl 2010 bei 445 Fällen mehr als verdreifacht. Gründe für die steigende Zahl an Klagen sind die Verschärfung der Rechtsprechung durch das Urteil ARAG/Garmenbeck, in dem der BGH die Anspruchsverfolgungspflicht der Aufsichtsräte bei Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder verstärkte, die Aufarbeitung der Finanzkrise sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Managerhaftung.
Mit Anstieg der Anspruchsverfolgung steigt gleichzeitig das Interesse an Vergleichen mit oder Verzichten auf Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder, sodass heute etwa 95% der Verfahren mit einem Vergleich enden. Publik gewordene Beispiele sind Vergleichsvereinbarungen der Siemens AG mit früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen der Korruptionsaffäre 2006 sowie Vergleiche in der Constantin Medien AG und Infineon Technologies AG.
Obwohl ein Verzicht oder Vergleich über Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oft sinnvoll ist, lässt § 93 Abs. 4 S. 3 AktG diese nur unter engen Voraussetzungen zu. Nach Abschluss von drei Jahren muss die Hauptversammlung dieser Maßnahme zustimmen und es darf kein Widerspruch einer Minderheit von 10% vorliegen.
Deshalb werden in der Praxis zulässige Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, um diese Beschränkungen zu umgehen. In der vorliegenden Seminararbeit soll der Tatbestand des § 93 Abs. 4 S. 3 kritisch dargestellt sowie aktuelle Fallgruppen und Umgehungsmöglichkeiten der strengen Vorschrift untersucht werden.
Gliederung
A. Einführung
B. Tatbestand des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
I. Gründe für Verzicht und Vergleich
II. Geltungsbereich
III. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
1. Zustimmung der HV
a) Zweck
b) Vorbereitung der Beschlussfassung
c) Beschlussfassung
aa) Allgemein
bb) Entlastungsbeschluss nach § 120
d) Stimmverbote
e) Kritik
2. Kein Widerspruch einer Minderheit von 10%
a) Zweck
b) Widerspruchsmodalitäten
c) Kritik
3. Dreijahresfrist
a) Zweck
b) Beginn
c) Feste Frist
aa) Teleologische Reduktion
bb) Vertrag unter aufschiebender Bedingung
d) Ausnahmen von der Frist
aa) § 93 Abs. 4 S. 4 AktG
bb) Insolvenz der Gesellschaft
e) Kritik
4. Betroffene Vereinbarungen und Rechtshandlungen
a) Verzicht und Vergleich
aa) Grundsätzliches
bb) Prozesshandlungen
(1) Versäumnisurteil
(2) Schiedsvereinbarung
(3) Klagezulassungsverfahren nach § 148
b) Wirtschaftlich entsprechende Rechtsgeschäfte
aa) Grundsätzliches
bb) Faktischer Anspruchsverzicht
c) Sonstige Ansprüche
aa) Grundsätzliches
bb) Fallgruppen
(1) Abtretung
(2) Aufrechnungsausschluss
(3) Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarungen
(i) Bestätigungsklausel
(ii) Stimmbindungsverträge
(iii) Garantievertrag mit einem Dritten
(4) Freistellungen
(i) D&O-Versicherung
(ii) Freistellung durch Gesellschaft oder Dritte
5. Rechtsfolge
IV. Geschäftsführungsmaßnahme des Aufsichtsrats
1. ARAG/Garmenbeck-Grundsätze
2. Business Judgement Rule
C. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesenform
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen für den Verzicht auf oder den Vergleich über Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG. Dabei wird analysiert, wie diese starren gesetzlichen Hürden in der Praxis durch verschiedene Gestaltungsformen umgangen werden, um eine effiziente Enthaftung zu ermöglichen.
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen für Verzicht und Vergleich
- Kritische Würdigung der HV-Zustimmung und des Minderheitenschutzes
- Untersuchung der dreijährigen Sperrfrist und ihrer Ausnahmetatbestände
- Bewertung von Umgehungsmöglichkeiten wie D&O-Versicherungen und Garantieverträgen
- Einordnung der Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats im Rahmen der Business Judgement Rule
Auszug aus dem Buch
3. Dreijahresfrist
Zweck der dreijährigen Sperrfrist ist es, dass die HV erst zu einem Zeitpunkt über Verzicht oder Vergleich entscheidet, zu dem das ganze Ausmaß des Schadens bereits überschaubar ist. Die Frist wurde durch das Aktiengesetz von 1965 von fünf auf drei Jahre verkürzt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Schaden bereits nach drei Jahren übersehbar ist. Außerdem verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 93 Abs. 6 frühestens in fünf Jahren, sodass ein Verzicht bzw. Vergleich nach fünf Jahren bedeutungslos wäre.75 Die Frist dient dem Schutz der Gesellschaft76. Der Vergleich soll nicht zu einem Zeitpunkt „personelle[r] Gemengelage“ getroffen werden. Ferner sollen sich die Organmitglieder nicht auf den Schutz der jetzigen Aktionäre verlassen können, da innerhalb der Frist ein Aktionärswechsel stattfinden kann.77
Die Frist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB)78. Fraglich ist, wann sie beginnt. Eine Ansicht vertritt die Meinung, dass sie gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der AR von diesen Umständen Kenntnis erlangt hat79. Dem ist nicht zu folgen, da der Anspruch aus § 93 Abs. 4 S. 3 nicht der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) unterliegt80, sondern gemäß § 93 Abs. 6 frühestens nach fünf Jahren verjährt, sodass sich der Fristbeginn nach § 200 S. 1 BGB richtet81. Dazu kommt es auf die Möglichkeit der klageweisen Anspruchsdurchsetzung an. Es muss ein Schaden eingetreten sein, unabhängig davon, ob dieser bereits in seiner Entstehung abgeschlossen ist oder sich genau beziffern lässt.82
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet den Anstieg von Klagen gegen Vorstandsmitglieder und das zunehmende Bedürfnis nach Vergleichen oder Verzichten, während § 93 Abs. 4 S. 3 AktG hierfür enge Grenzen zieht.
B. Tatbestand des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG: Dieser Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für Verzicht und Vergleich, kritisiert die strengen Hürden wie Sperrfrist und HV-Zustimmung und untersucht zulässige sowie unzulässige Umgehungsgestaltungen.
C. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesenform: Hier werden die wesentlichen Erkenntnisse zur gesetzlichen Regelung, den Schwächen des Widerspruchsrechts und der praktischen Handhabung durch den Aufsichtsrat in prägnanten Thesen zusammengefasst.
Schlüsselwörter
Aktienrecht, § 93 AktG, Vorstandsmitglieder, Innenhaftung, Verzicht, Vergleich, Hauptversammlung, Sperrfrist, Minderheitenschutz, Aufsichtsrat, D&O-Versicherung, Organhaftung, Business Judgement Rule, Haftungsfreistellung, Schadensersatzanspruch.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das Verzichts- und Vergleichsverbot bei aktienrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG und dessen praktische Anwendung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht oder Vergleich, der Minderheitenschutz, die dreijährige Sperrfrist sowie diverse Umgehungsstrategien aus der unternehmerischen Praxis.
Was ist die zentrale Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, inwieweit die strengen Anforderungen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG die Praxis behindern und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um diese Beschränkungen rechtssicher zu umgehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, gestützt auf einschlägige Literatur, Kommentierungen und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGH).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Tatbestandsmerkmale des § 93 AktG, die Kritik an den starren Regeln, die Analyse spezifischer Vereinbarungen wie Abtretungen, Aufhebungsverträge und Freistellungen sowie die Rolle des Aufsichtsrats.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Organhaftung, Aktiengesetz, Compliance, Managerhaftung und Corporate Governance einordnen.
Welche Bedeutung hat das ARAG/Garmenbeck-Urteil für die Arbeit?
Das Urteil wird als maßgeblicher Grund für die verstärkte Anspruchsverfolgungspflicht des Aufsichtsrats zitiert und dient als Benchmark für die Diskussion um das unternehmerische Ermessen bei Vergleichen.
Wie bewertet die Autorin die dreijährige Sperrfrist?
Sie kritisiert die Frist als zu theoretisch und praxisfern, da sie eine schnelle Streitbeilegung verhindert, weshalb sie de lege ferenda eine Abschaffung fordert.
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- Simone Jäger (Autor), 2014, Verzicht und Vergleich nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491320