Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt

vom hethitischen Recht bis zur hessischen Verfassung


Hausarbeit, 2017

38 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Das Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt

B. Todesstrafe im Reich der Hethiter
I. Ablehnung der Todesstrafe durch Ḫattušili III. im Brief CTH 172
II. Verhältnis Ḫattušilis III. zu Kadašman-Enlil II
III. Funktion der lokalen Autoritäten
1. Verfasstheit und Aufbau des hethitischen Staates
a. Staatsstruktur der Protostaaten vom Neolithikum bis zur Bronzezeit
b. Aufbau des hethitischen Staatskörpers
2. Autonomie der lokalen Autoritäten
IV. Entwicklung der Todesstrafe in den Hethitischen Gesetzen (HG)
V. Sakralstrafen und Dienstanweisungen KUB XIII, 3 bzw. KUB XIII, 4
1. Bedeutung von Sakrilegen für die Autorität des Königs
2. Dienstanweisungen des Königs an das Personal des Palastes
VI. Forschungstand der Altorientalistik

C. Todesstrafe in Athen
I. Die attische Polis
II. Prozessrecht und Strafvollzug in Athen
1. Bedeutung der Selbsthilfe
2. Funktion der Ehre vor dem Gericht
3. Stellung der Elfmänner im Strafvollzug
III. Strafmaßen der verschiedenen Delikte
1. Geltung des Eigentums
2. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

D. Langobardisches Recht unter König Rothari
I. Aussage des Edictum Rothari Art. 143
II. Einordnung
III. Kompositionensystem statt peinlicher Strafen
IV. Telos des Art. 143 ER
1. Bekämpfung des germanischen Brauchs der Sippenfehden 10
2. Auswirkungen im Art. 143 ER 11
V. Vergleich 11

E. Edikt Friedrichs II. 11
I. Verhältnis weltlicher und geistlicher Macht
II. Anfang der Häresieverfolgung und des Inquisitionsprozesses im 13. Jh.
III. Stellung der Christen zur Todesstrafe 12
1. Die Kirche vergießt kein Blut
2. Widersprüchliche Entwicklung
IV. Motive Friedrichs II. zum Erlass des Häresieedikts
V. Nachwirkungen

F. Französische Revolution und der Code Pénal de 1791
I. Liberté, Égalité, Fraternité (– ou la mort)
II. Einfluss aus dem Humanismus und der Medizin
III. Politische Symbolik
IV. Ursachen des Terreur und Vermächtnis der Intentionen zur Guillotine

G. NS-Anschauungen in dem § 211 RStGB von 1941
I. Ideologischer Hintergrund des Änderungsgesetzes von 1941
II. Urheber des Täterstrafrechts bzw. der Verwerflichkeitskasuistik
III. Tatbestandsaufbau des § 211 RStGB i. d. F. vom 04.09.1941
IV. Kritik an dem Mordparagraphen

H. Hessische Verfassung (HV) und ihre Reformbedürftigkeit
I. Geschichtlicher Hintergrund
II. Abolition im Art. 102 des Grundgesetzes (GG)
III. Einfluss des Grundgesetzes auf die Nachkriegsrechtsprechung
IV. Gründe für den Verbleib des Art. 21 in der HV
V. Kritik
VI. Auswirkungen des Art. 21 I 2 HV

I. Fazit

Ehrenerklärung

QUELLEN

Text 1: Brief Ḫattušilis III. an Kadašman -Enlil II. (CTH 172)

(zit. nach A . Hagenbuchner, Die Korrespondenz der Hethiter 2. Teil, 1989, Nr. 204.)

[… a-k ] a-an-na ta-aš-pu-ra um-ma-a LÚDAM.GÀRMEŠ- ia i-na KUR A-mur-ru KUR Ú-ga-ri- it [ ù i-na KUR … i-du- ] uk-ku i-na KUR Ḫa-at-ti na-pu-ul-ta ú-ul i-du-uk-ku [ šum-ma i-na KUR Ḫa-at-ti na-p ] u-ul-ta i-du-uk-ku šúm-ma LUGAL i-ši-im-me a-na a-ma-ti ša-a-ši [… d ] a-i-ka- na ša na-pu-ul-ti i-ṣa-ab-ba-tum-ma a-na ŠEŠMEŠ ša di-ki [X GÍN KÙ.BABBAR a-na ] mu-ul- li-e šadi-ki ŠEŠMEŠ -šu i-li-iq-qu-ú ùda-i-ka-na […] ša na-pu-ul-tum i-na ŠÀ- šú di-ku ul- la-lu ù šúm-ma ŠEŠMEŠ -šu [… X GÍN KÚ.BABBAR] ú-ul i-maḫ-ḫa-ru da-i-ka-na ša na-pu- ul-ti [… l ] i-pu-šú šúm-maša ḫi-ṭa a-na LUGAL i-ḫa-ṭu a-na KUR ti ša-ni-ti-ma […] ù a-na da-a-ki ú-ul par-sú ŠEŠ -ú-a ša-'a-al-ma liq-bu-ni-ik-ku [… a-k ] a-an-na ša EN ḫé-ṭi-i la-a i- du-uk-ku LÚDAM.GÀR i-du-uk-ku

Übersetzungsvorschlag:

[... Was das betrifft, weswegen Du, mein Bruder,] mir [s]o geschrieben hast: „Meine Kaufleute werden im Land Amurru, im Land Ugarit [und im Land XXX] getötet.“ Im Land Ḫatti tötet man keine Person! [Wenn man in Ḫatti eine Per]son tötet und wenn der König (davon) erfährt, dann (wird er) über diese Sache [so richten: Den M]örder der Person ergreift man. (Wenn) er an die Brüder des Getöteten [X Schekel Silber zahlt und] seine Brüder (es) als Entschädigung für den Getöteten nehmen, dann [lässt man] den Mörder [frei. Ihn, für den] die Person in seinem Herzen tot ist, reinigen sei. Wenn aber seine Brüder [X Schekel Silber als Entschädigung] nicht empfangen, dann [gibt man ihnen] den Mörder der Person. Und sie [X]en. Wenn ein Mann, der eine Sünde gegenüber dem König begangen hat, in einem anderen Land […] zu töten ist nicht Recht (parsu). Frag, mein Bruder, (ob es so ist). Man soll es Dir sagen. [Und es ist s]o: Was den Schuldigen betrifft: Man tötet ihn nicht. (Aber) die Kaufleute tötet man? [...]

Text 2: Athenaion Politeia 52.1

(zit. nach F. G. Kenyon, Aristotle on the constitution of Athens, 3. Aufl., 1892.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übersetzungsvorschlag:

Sie ernennen auch die Elfmänner (héndeka), von Los gewählte Beamte, um Personen im Gefängnis zu überwachen und diejenigen mit dem Tode zu bestrafen, die als Diebe, Menschenräuber oder Wegelagerer (mittels ) verhaftet wurden und ihre Schuld bekennen, die aber, die die Anklage zurückweisen, vor Gericht (dikastérion) zu bringen und falls sie freigesprochen werden, freizulassen, andernfalls sie zu töten […]

Text 3: Edictum Rothari 143

(zit. nach F. Bluhme, Leges Langobardorum, 1868, S. 3 ff.)

DE EO QUI POST ACCEPTA CONPOSITIONE SE VINDICAVERIT

Si homo occisus fuerit liber aut servus et pro humicidio ipso conpositio facta fuerit et pro ampotandam inimicitia sacramenta prestita: et postea contegerit, ut ille, qui conpositionem accepit, se vindicandi causam occiderit hominem de parte, de qua conpositionem accepit: iubemus, ut in dublum reddat ipsam conpositionem iterum parentibus aut domino servi. […]

Übersetzungsvorschlag:

VON JENEM, DER NACH ERHALT DES WERGELDS, DAS ER FORDERTE

Ein Mensch, frei oder Knecht, war erschlagen worden und für diesen Totschlag wurde ein Wergeld festgelegt und um Feindschaft auszuschließen wurde es beschworen. Danach aber geschah es, dass jener, der das Wergeld annahm, einen von der Partei, von der er das Wergeld angenommen hatte, in Rache erschlug. Wir befehlen, dass er das Wergeld doppelt an die Sippe oder den Herrn des Sklaven erstatten muss. […]

Text 4: Edictum in regno Siciliae promulgatum Friderici II.

(zit. nach K. V. Selge, Texte zur Inquisition, 1967, S. 35 ff.)

Contra tales igitur Deo et hominibus sic infestos continere non possumus motus nostros, quin debite ultionis in eos gladium exeramus, in tanto ipsos instantius persequentes, quanto in evidentiorem delusionem fidei christiane prope Romanam ecclesiam, que capud ecclesiarum omnium iudicatur. […] Nam sicuti perduellionis crimen personas adimit dampnatorum et bona et dampnat post obitum memoriam defunctorum, sic etiam in predicto crimine […] per omnia volumus observari

Übersetzungsvorschlag:

Gegen jene Menschen, die so feindselig gegen Gott, die Menschheit und sich selbst handeln, können wir unsere Abneigung nicht zurückhalten, weshalb wir das Schwert der Rache gegen sie führen und sie umso härter verfolgen, als sie bekanntlich ihre ketzerischen Verbrechen zum Schaden des christlichen Glaubens sogar innerhalb der Römischen Kirche begehen, die als Haupt aller Kirchen gilt. […] Wie ein wegen Hochverrats Verurteilter den Verlust von Leben und Besitz sowie nach dem Tod auch den Verlust des Totengedenkens erleidet, so soll nach unserem Willen künftig auch beim vorgenannten Verbrechen [d. i. Ketzerei] verfahren werden.

Text 5: code pénal de 1791

Art. 2: La peine de mort consistera dans la simple privation de la vie, sans qu'il puisse jamais être exercé aucune torture envers les condamnés.

Art. 3: Tout condamné aura la tête tranchée.

Übersetzungsvorschlag:

Art. 2: Die Todesstrafe besteht aus der einfachen Beendigung des Lebens, ohne dass jemals irgendwelche Folter gegen die Verurteilten ausgeübt wird.

Art. 3: Alle Verurteilten sind zu enthaupten.

Text 6: § 211 RStGB i. d. Fassung vom 4. September 1941

(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.

Text 7: Art. 21 Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 i. d. Fassung vom

11. Mai 2011

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

AUFGABENSTELLUNG

Interpretieren und vergleichen Sie die vorstehenden Quellentexte im Hinblick auf das Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt. Gehen Sie dabei vor allem auf die jeweiligen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten, das Selbstverständnis der strafenden Instanz sowie die Funktion der wiedergegebenen bzw. reflektierten Strafnorm ein. Begründen Sie Ihre Interpretation insbesondere vor den jeweiligen historischen Kontexten, für deren Rekonstruktion Sie soweit erforderlich auch weitere zeitgenössische Quellen als Vergleichsmaterial heranziehen dürfen. Berücksichtigen Sie bei der Bearbeitung auch, aber nicht ausschließlich folgende Leitfragen, die Ihnen bei Ihrer Exegese der einzelnen Quellen als Hilfestellung dienen sollen:

Zu Text 1:

Bezeugen auch andere Quellen, dass das hethitische Recht keine Todesstrafe kannte? Wie ist die Besonderheit des hethitischen Rechts zu erklären?

Zu Text 2:

Waren die Elfmänner eine Art von Polizei, die von Amts wegen präventiv oder repressiv gegen Straftaten einschritt? Wie verfuhr man bei schwereren als den genannten Delikten?

Zu Text 3:

Wieso belegte König Rothari die Rache für einen Totschlag mit dem Doppelten des Wergeldes, das für den ursprünglichen Totschlag festgesetzt worden war?

Zu Text 4:

Was bewog Friedrich II., die Ketzerei mit der Todesstrafe zu verfolgen? Hätte eine solche Regelung nicht vom Papst erlassen werden können?

Zu Text 5:

Wer setzte sich für die Enthauptung als allgemeine Hinrichtungsmethode ein? Was sprach gegen andere Methoden?

Zu Text 6:

Wie ist § 211 StGB rechtstechnisch konzipiert; wie lautet insbes. sein Tatbestand? Wer war Urheber dieser Rechtsnorm? Wieso steht sie in der Kritik?

Zu Text 7:

Ist die Hessische Verfassung damit verfassungswidrig und Art. 21 I 2 HV nichtig?

Literaturverzeichnis:

Amnesty International

Wenn der Staat tötet. Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe. Stand 1. Juli 2017, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, letzter Zugriff 07.10.2017.

Arasse, Daniel

Die Guillotine. Die Macht der Maschine und das Schauspiel der Gerechtigkeit. Aus dem Franz. von Christine Stemmermann, Rowohlt Taschenbuch Verlag: Reinbeck bei Hamburg, 1988.

Aristoteles

Der Staat der Athener. Übersetzt und herausgegeben von Martin Dreher, Reclam Verlag: Stuttgart, 2009.

Artzi, Pinhas

Mourning in International Relations, in: Alster, Bendt (Hrsg.), Death in Mesopotamia. Papers read at the XXVIe Rencontre Assyriologique Internationale, Akademisk Forlag: Copenhagen, 1980, S. 161–170.

Beyerle, Franz

Die Gesetze der Langobarden. Übersetzt von Franz Beyerle, Bd. 3, in: Historisches Institut des Werralandes (Hrsg.), Germanenrechte. Texte und Übersetzungen, Bd. 3, Deutschrechtlicher Instituts-Verlag: Witzenhausen, 1963.

Cassin, Elena/ Bottéro, Jean/ Vercoutter, Jean (Hrsg.)

Die Altorientalischen Reiche I. Vom Paläolithikum bis zur Mitte des 2. Jahrtausends, in: Fischer Weltgeschichte, Bd. 2, Fischer Taschenbuch Verlag: Frankfurt am Main, 1965.

Christiansen, Birgit

Reinheitsvorstellungen und Entsühnungsriten der Hethiter und ihr möglicher Einfluss auf die biblische Überlieferung, in: Hutter, Manfred (Hrsg.), Biblische Notizen, Nr. 156, Themen und Traditionen hethitischer Kultur in biblischer Überlieferung, Herder Verlag: Freiburg, Basel, Wien, 2013, S. 89–106.

(Zitiert als: Christiansen, Reinheitsvorstellungen)

Christiansen, Birgit

„Früher war er ein von Bienen Zerstochener. Jetzt aber gibt er 6 Schekel Silber“: Sanktionen und Sanktionsprinzipien in der Hethitischen Rechtssammlung, in: Achenbach, Reinhard/ Neumann, Hans/ Otto, Eckart (Hrsg.), Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte, 21, 2015, S. 131–154.

(Zitiert als: Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“)

Dilcher, Gerhard

Langobardisches Recht, in: Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band III, 1984, Sp. 624–637.

Dippel, Horst

Verfassung und Revolution. Die Diskussion um einen Nationalkonvent im August 1791, in: Reinhalter, Helmut/ Pelinka Anton (Hrsg.), Die Französische Revolution und das Projekt der Moderne, Braumüller Verlag: Wien, 2002, S. 169–186.

Doering, Martina

Hattuscha war die Hauptstadt der Hethiter. Archäologen und Ausstellungen erzählen über ein faszinierendes Volk, in: Berliner-Zeitung Online, Aufsatz vom 06.07.2002; http://www.berliner-zeitung.de/hattuscha-war-die-hauptstadt-der-hethiter--archaeologen-und-ausstellungen-erzaehlen-ueber-ein-faszinierendes-volk-die-vergessene-goetter-wg-16068710, letzter Zugriff 01.10.2017.

(Zitiert als: Doering, BZO)

Dreier, Horst (Hrsg.)

Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. Bd. 1 Art. 1-19, Mohr Siebeck Verlag: Tübingen, 2004.

(Zitiert als: Bearbeiter, in: H. Dreier, GG, Bd. 1)

Dreier, Horst (Hrsg.)

Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. Bd. 3 Art. 83-146, Mohr Siebeck Verlag: Tübingen, 2008.

(Zitiert als: Bearbeiter, in: H. Dreier, GG, Bd. 3)

Düsing, Bernhard

Die Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung ihres parlamentarischen Zustandekommens, Diss. jur., Hermann Kuhn Verlag: Freiburg, 1952.

Ebel, Friedrich/ Thielmann, Georg (Hrsg.)

Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch. Band I Antike und Mittelalter, C.F. Müller Verlag: Heidelberg, 1989.

Eser, Albin

„Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 bis 213, 217 StGB) neu abzugrenzen?“, in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.), Verhandlungen des 53. Deutschen Juristentages, Bd. 1, Teil D, C.H. Beck Verlag: München, 1980.

Evans, Richard J.

Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987. Deutsch von Holger Fliessbach, Kindler Verlag: Berlin, 2001.

Faist, Betina,

Die Rechtsordnung in Syrien nach der hethitischen Eroberung: Wandel und Kontinuität in: Blum, Hartmut/ Faist, Betina /Pfälzner, Peter/ u.a. (Hrsg.), Brückenland Anatolien: Ursachen, Extensität und Modi des Kulturaustausches zwischen Anatolien und seinen Nachbarn, Attempto Verlag: Tübingen, 2002, S. 129–146.

Freisler, Roland

Gedanken über das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches, DJ 1941, S. 929.

Friedrich, Johannes

Die Hethitischen Gesetze. Transkription, Übersetzung, sprachliche Erläuterungen und vollständiges Wörterverzeichnis, Brill Verlag: Leiden. 1959.

Geilen, Gerd

Zur Entwicklung und Reform der Tötungsdelikte Bemerkungen zum Stand der Diskussion, JR 1980 (8), S. 309–316

Haas, Volker

Zur Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte. Zugleich eine kritische Würdigung des Abschlussberichts der Expertengruppe, ZSTW 2016, 128 (2), S. 316–369.

Haase, Richard

Recht im Hethiterreich, in: Manthe, Ulrich (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike: Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C.H. Beck Verlag: München, 2003, S. 123–150.

(Zitiert als: Haase, Recht im Hethiterreich)

Haase, Richard

Überlegungen zu den Dienstpflichten saḫḫan und luzzi- in der hethitischen Rechtssatzung, in: Otto, Eckart (Hrsg.), Beihefte zur Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte (BZAR), Bd. 13, „Gerechtigkeit und Recht zu üben“ (Gen. 18, 19), Studien zur altorientalischen und biblischen Rechtsgeschichte, zur Religionsgeschichte Israels und zur Rechtssoziologie, Festschrift für Eckart Otto zum 65. Geburtstag, Harrassowitz Verlag: Wiesbaden, 2009, S. 61–68.

(Zitiert als: Haase, Überlegungen zu den Dienstpflichten)

Hähnchen, Susanne

Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, 4. Aufl., C.F. Müller Verlag: Heidelberg, 2012.

Heghmanns, Michael/ Walter, Tonio/ Giehring, Heinz (Hrsg.)

Strafrecht für alle Semester. Besonderer Teil. Grund- und Examenswissen kritisch vertieft, Springer Verlag: Berlin, Heidelberg 2009.

Hermes, Georg/ Reimer, Franz (Hrsg.)

Landesrecht Hessen. Studienbuch, 8. Aufl., Nomos Verlag: Baden-Baden, 2015.

Hessischer Landtag

Arbeitsgruppe zur Änderung der Hessischen Verfassung, https://hessischer-landtag.de/content/arbeits-gruppe-zur-%C3%A4nderung-der-hessischen-verfassung, letzter Zugriff 07.10.2017

Hill, Jane A./ Jones, Philip/ Morales, Antonio J. (Hrsg.)

Experiencing Power, Generating Authority. Cosmos, Politics, and the Ideology of Kingship in Ancient Egypt and Mesopotamia, Vol. 6, University of Pennsylvania Press, Inc.: Philadelphia, 2013.

Höffler, Katrin

Tätertypen im Strafrecht und in der Kriminologie, ZStW 2015, 127 (4), S. 1018–1058.

Hummer, Waldemar

Menschenrechte und Französische Revolution, in: Reinhalter, Helmut/ Pelinka Anton (Hrsg.), Die Französische Revolution und das Projekt der Moderne, Braumüller Verlag: Wien, 2002, S. 199–216.

Hutter-Braunsar, Sylvia

Hethitische und biblische Gesetzescorpora, in: Hutter, Manfred (Hrsg.) Biblische Notizen, Nr. 156, Themen und Traditionen hethitischer Kultur in biblischer Überlieferung, Herder Verlag: Freiburg, Basel, Wien, 2013, S. 89–106.

Ignor, Alexander

Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846. Von der Carolina Karls V. bis zu den Reformen des Vormärz, in: Becker, Hans-Jürgen/ Depenheuer, Otto/ Hollerbach, Alexander u.a. (Hrsg.), Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Bd. 97, Ferdinand Schöningh Verlag: Berlin, 2002.

Kant, Immanuel

Metaphysik der Sitten (1797), Gesammelte Schriften, Abteilung 1: Werke, Bd. 6, Akademieausgabe: Berlin, 1907, 1914.

Kaser, Max

Der altgriechische Eigentumsschutz (III.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Bd. 64, 1944, S. 134–205.

Klengel, Horst

Mord und Bussleistung in spätbronzezeitlichen Syrien, in: Alster, Berndt (Hrsg.), Death in Mesopotamia. Papers read at the XXVIe Rencontre Assyriologique Internationale, Akademisk Forlag: Copenhagen, 1980, S. 189–198.

Köbler, Gerhard

Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, C.H. Beck Verlag: München, 1997.

(Zitiert als: Köbler, Stichwort des Artikels)

König, Jan C. L.

Recht und Gesellschaft der Langobarden, Aufsatz vom 19.06.2010, http://www.langobarden.de/Aufsatze/Eintrage/2010/6/19_Von_Uelzen_nach_Mailand_-Recht_und_Gesellschaft_der_Langobarden.html, letzter Zugriff 05.10.2017.

(Zitiert als: König, Langobarden)

Korošec , Viktor

Die Todesstrafe in der Entwicklung des hethitischen Rechts, in: Alster, Bendt (Hrsg.), Death in Mesopotamia. Papers read at the XXVIe Rencontre Assyriologique Internationale, Akademisk Forlag: Copenhagen, 1980, S. 199–212.

Krause, Jens-Uwe

Gewalt und Kriminalität in der Spätantike, , in: Bürger, Alfons/ Nörr, Dieter/ Ries, Gerhard (Hrsg.), Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 108, C.H. Beck Verlag: München, 2014.

(Zitiert als: Krause, Kriminalität in der Spätantike)

Krause, Jens-Uwe

Kriminalgeschichte der Antike. C.H. Beck Verlag: München, 2004.

(Zitiert als: Krause, Kriminalgeschichte der Antike)

Kubiciel, Michael

„Mörder ist, wer...?“, in: Legal Tribune Online, Aufsatz vom 27.11.2014, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/mordmerkmale-tatbestand-reform-totschlag-privilegierung-grundtatbestand/, letzter Zugriff 12.10.2017.

(Zitiert als: Kubiciel, LTO).

Lenôtre, Guy

Die Guillotine und die Scharfrichter zur Zeit der französischen Revolution. Aus dem Französischen von Simon Michelet, Kadmos Kulturverlag: Berlin, 1996.

Link, Christoph

Kirchliche Rechtsgeschichte. Kirche, Staat und Recht in der europäischen Geschichte von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert, 3. Aufl., C.H. Beck Verlag: München, 2017.

Linka, Katharina

Mord und Totschlag (§§ 211- 213 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, in: Vormbaum, Thomas (Hrsg.): Juristische Zeitgeschichte, Bd. 29, Berliner Wissenschafts-Verlag: Berlin, 2008.

Maas, Heiko

Warum wir endlich eine Reform der Tötungsdelikte brauchen, RuP, 2014, 50 (2), S. 65–68.

Manthe, Ulrich (Hrsg.)

Rechtskulturen der Antike: Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich, C.H. Beck Verlag: München 2003.

Mitsch, Wolfgang

Die Mordmerkmale nach einer Reform des § 211 StGB, Einige Gedanken zur geplanten Neugestaltung der Tötungsdelikte im StGB, JR 2015 (3), S. 122-131.

Mitteis, Heinrich/ Lieberich, Heinz (Hrsg.)

Deutsche Rechtsgeschichte: ein Studienbuch, 19. Aufl, C.H. Beck Verlag: München, 1992.

Müller, Frank

Streitfall Todesstrafe. Mit einem Vorwort von amnesty international, Patmos Verlag: Düsseldorf, 1998.

Neumann, Hans

Antikes Mesopotamien, in: Manthe, Ulrich, (Hrsg.): Rechtskulturen der Antike. Vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. C.H. Beck Verlag: München 2003, S. 55–122.

Oberste, Jörg

Ketzerei im Mittelalter, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Verlag: Darmstadt, 2007.

Olechowski, Thomas

Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des Rechts, 3. Aufl., Facultas Wiener Universitätsverlag: Wien, 2010.

Oppenheim, A. Leo

Letters from Mesopotamia. Official, Business, and Private Letters on Clay Tablets from Two Millenia. Translated and with an Introduction by A. Leo Oppenheim, The University of Chicago Press: Chicago & London, 1967.

(Zitiert als: Oppenheim, Letters from Mesopotamia)

Oppenheim, A. Leo

Ancient Mesopotamia. Portrait of a Dead Civilazation. Revised Edition completed by Erica Reiner, The University of Chicago Press: Chicago & London, 1977.

(Zitiert als: Oppenheim, Ancient Mesopotamia)

Paoli, Ugo Enrico

Zum attischen Strafrecht und Strafprozeßrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Bd. 76, 1959, S. 97–112.

Pelinka, Anton

Die Französische Revolution als Beginn der modernen Demokratieentwicklung, in: Reinhalter, Helmut/ Pelinka, Anton (Hrsg.), Die Französische Revolution und das Projekt der Moderne, Braumüller Verlag: Wien, 2002, S. 217–222.

Raab, Heribert

Kirche und Staat. Von der Mitte des 15. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, Deutscher Taschenbuch Verlag: München, 1996.

Rüping, Hinrich/ Jerouschek, Günther (Hrsg.)

Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. Aufl. C.H. Beck Verlag: München, 2007.

Schimmelpfennig, Bernhard

Des Großen Bruders Großmutter. Die christliche Inquisition als Vorläufer des modernen Totalitarismus, in: Segl, Peter (Hrsg.), Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jh. und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar, 1993, S. 285–296.

Schuler, Einar von

Hethitische Dienstanweisungen für höhere Hof- und Staatsbeamte. Ein Beitrag zum antiken Recht Kleinasiens, in: Weidner, Ernst (Hrsg.), Archiv für Orientforschung, Beiheft 10, 1957.

Schulin, Ernst

Die Französische Revolution, 4. Aufl., C.H. Beck Verlag: München, 2004.

Selb, Walter

Antike Rechte im Mittelmeerraum. Rom, Griechenland, Ägypten und der Orient, Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar, 1993.

Süßenberger, Claus

Die Klaviere des Henkers. Lebenswege zwischen Bastille und Guillotine, Campus Verlag: Frankfurt, New York, 1997.

Tacitus, P. Cornelius

Germania. De origine et situ Germanorum liber. Lateinisch/ Deutsch. Übersetzt, erläutert und mit einem Nachwort herausgegeben von Manfred Fuhrmann, Reclam Verlag: Stuttgart, 2000.

Trusen, Winfried

Von den Anfängen des Inquisitionsprozesses zum Verfahren bei der inquisitio haereticae pravitatis, in: Segl, Peter (Hrsg.), Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jh. und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar, 1993, S. 39–76.

Vones, Ludwig

Krone und Inquisition. Das Aragonesische Königtum und die Anfänge der kirchlichen Ketzerverfolgung in der Ländern der Krone Aragon, in: Segl, Peter (Hrsg.), Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jh. und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar, 1993, S. 195–234.

Vorländer, Hans

Die Verfassung. Idee und Geschichte, C.H. Beck Verlag: München, 2004.

Vormbaum, Thomas

Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, Springer Verlag: Berlin, Heidelberg, 2009.

Wadle, Elmar

Die Französische Revolution und die Modernisierung der Rechtsordnung, in: Reinhalter, Helmut/ Pelinka Anton (Hrsg.), Die Französische Revolution und das Projekt der Moderne, Braumüller Verlag: Wien, 2002, S. 187–198.

Walther, Helmut G.

Ziele und Mittel päpstlicher Ketzerpolitik in der Lombardei und im Kirchenstaat 1184–1252, in: Segl, Peter (Hrsg.), Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jh. und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar, 1993, S. 103–130.

Wesel, Uwe

Juristische Weltkunde. Eine Einführung in das Recht, 8. Aufl., Suhrkamp Verlag: Frankfurt am Main, 2000.

(Zitiert als: Wesel, Juristische Weltkunde)

Wesel, Uwe

Geschichte des Rechts in Europa. Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon, C.H. Beck Verlag: München, 2010.

(Zitiert als: Wesel, Geschichte des Rechts in Europa)

Wesel, Uwe

Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, 4. Aufl. C.H. Beck Verlag: München, 2014.

(Zitiert als: Wesel, Geschichte des Rechts)

Wettstein, Erich

Die Geschichte der Todesstrafe im Kanton Zürich, Diss. jur. Universität Zürich, Hans Schellenberg Verlag: Winterthur, 1958.

Willoweit, Dietmar

Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag: München, 2013.

Wolf, Ernst

Todesstrafe. Naturrecht oder Christusrecht, Vogt Verlag: Berlin, 1960.

Zick, Michael

Hethiter – die vergessene Weltmacht, in: Bild der Wissenschaft, Aufsatz vom 01.03.2002, http://www.wissenschaft.de/archiv/-/journal_content/56/12054/1615717/Hethiter-%E2%80%93-die-vergessene-Weltmacht/, letzter Zugriff 01.10.2017.

(Zitiert als: Zick, BdW)

Zippelius, Reinhold

Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart, 3. Aufl., C.H. Beck Verlag: München, 1996.

A. Das Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt

Die Todesstrafe ist die schärfste Sanktion, die eine Exekutivgewalt einer Gesellschaft gegen deren Mitglieder verhängen kann. Die fundierte Diskussion bezüglich dieser Rigorosität begründete der italienische Jurist Cesare Beccaria im Jahre 1764 in seinem Werk „ dei delitti e delle pene “. 1 Trotz vieler Ansichten – unter denen auch die Befürwortende des Philosophen Immanuel Kant 2 – besteht zumindest darin Einigkeit, dass für eine fundierte Auseinandersetzung vor allem die „rechtsgeschichtliche Entwicklung“ der Todesstrafe analysiert werden muss. 3 Denn meistens verfolgt die strafende Gewalt mit der (Nicht-)Exekution einen bestimmten Zweck. Die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Faktoren, die Einfluss auf diesen Zweck nehmen, werden im Folgenden – von der altorientalischen Tradition bis zur hessischen Verfassung – kurz dargestellt.

B. Todesstrafe im Reich der Hethiter

I. Ablehnung der Todesstrafe durch Ḫattušili III. im Brief CTH 172

Zunächst handelt es sich bei der Quelle CTH 172 um den Brief Ḫattušilis III. (1275-1245 v. Chr.) an Kadašman -Enlil II. (1263–1255 v. Chr.) aus der Spätbronzezeit.4 Ḫattušili III. war Großkönig der Hethiter und regierte die Gebiete westlich des Euphrats;5 Kadašman -Enlil II. war König von Babylonien. In der Korrespondenz zwischen den Herrschern nimmt der hethitische König zur Klage des kassitischen Herrschers Stellung, babylonische Kaufleute würden im hethitischen Hoheitsgebiet getötet.6 Er lehnt die Aufforderung ab, die Täter aufzuspüren und mit dem Tode zu bestrafen.7 Vielmehr führt er über die gängige Rechtspraxis (parsu) in Hatti aus nicht [aus Strafe]8 zu töten. Stattdessen würde man den Mörder ergreifen und diesen zu einer Zahlung an den Bruder des Getöteten verurteilen. Sollte der Bruder unzufrieden sein, könne er entscheiden, ob der Mörder versklavt oder getötet wird.9 Ḫattušili III. schließt mit dem Argument, dass wenn man schon den Verbrecher nicht mit dem Tode bestrafe, Kaufleute erst recht nicht in Betracht kämen.10 Hier versucht Ḫattušilis III. mit einem vermeintlichen argumentum a maiore ad minus seine Position zu bekräftigen. Allerdings sind die bereits getöteten babylonischen Kaufleute die Betroffenen und nicht die Verbrecher. Es handelte sich also um eine Verdrehung der Tatsachen.11

II. Verhältnis Ḫattušilis III. zu Kadašman-Enlil II.

König Ḫattušili III. und Kadašman-Enlil II. standen in einem besonderen diplomatischen Verhältnis zueinander, da Ḫattušili III. bereits gute Beziehungen zum Vater Kadašman-Enlils II., Kadašman-Turgu (1281-1264 v. Chr.), pflegte.12 Denn Ḫattušili III. sprach Kadašman-Enlil II. in derselben Korrespondenz sein Beileid über den verstorbenen Vater aus und bestand darauf, dass sie sich diplomatisch verbrüderten.13 Hieraus ergibt sich Ḫattušilis III. väterliche Selbstwahrnehmung als Familienangehöriger des jungen Königs Kadašman-Enlils II.14 Ferner legitimierte der hethitische Herrscher durch seinen apologetischen Exkurs die Strafrechtspraxis in seinem Land, um ein Militärbündnis gegen Assyrien nicht zu gefährden.15

III. Funktion der lokalen Autoritäten

Die von Ḫattušili III. beschriebene parsu hat darüber hinaus tiefergehende Ursachen, die zusammengefasst in der Zuständigkeit der lokalen Autoritäten liegen. Um eine solche föderale Struktur aufweisen zu können, müssten die Hethiter in einer Form staatlicher Gewalt organisiert gewesen sein.

1. Verfasstheit und Aufbau des hethitischen Staates

a. Staatsstruktur der Protostaaten vom Neolithikum bis zur Bronzezeit

Zunächst ist fraglich, ob eine Verfasstheit des Staates bzw. der Staat an sich im Bronzezeitalter angenommen werden kann.16 Archaische Gesellschaften waren zwar nicht modern konstituiert, jedoch auf Grundlage der religiösen Autorität ihres kephalen Staatsoberhauptes verfasst.17 Außerdem stellte das Privateigentum den ersten Schritt zur Staatlichkeit und zur Verfasstheit von staatlicher Gewalt dar.18 Denn im Zuge der neolithischen Revolution entstand in den archaischen Gesellschaften Reichtum durch das Privateigentum an Produktionsmitteln und somit der Streit um Güter.19 Dieser Streit begründete die Notwendigkeit für Zivil- und Strafrechtsprozesse und mündete schließlich in der Bildung des öffentlichen Rechts und des Staates.20

b. Aufbau des hethitischen Staatskörpers

Die Hethiter hatten eine differenzierte Staatsidee, die über die absolute Gewalt des König hinausging und von Großkönig Telipinu (um 1500 v. Chr.) im sog. Telipinu-Erlass (CTH 19) als Verfassung konstituiert wurde.21 Darin beschrieb er Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Staatorgane – des Königs, der Großen (enge Königsfamilie) und des Pankus (königliche Sippe).22 Mithin konnte der hethitische Staat als politische Körperschaft verstanden werden, deren Kopf der König war. Seine Macht wurde allerdings durch die königliche Sippe auf mehrere Instanzen verteilt.23

2. Autonomie der lokalen Autoritäten

Grundsätzlich hat ein Staat Interesse an der Aufrechterhaltung der gegebenen Ordnung, um die staatliche Autorität zu wahren und eine Selbsthilfe der Bürger vorzubeugen.24 Es wäre somit zunächst von einem staatlichen Verfolgungsanspruch, d. h. der königlichen Gerichtsbarkeit, bei Primärdelikten auszugehen. Allerdings besaßen antike bzw. archaische Gesellschaften keinen effizienten Vollstreckungsapparat.25 Zudem überließ der hethitische Staatskörper seit der Telipinu-Reform im § 49 der Verfassung dem Blutherren, bei Tötungsdelikten über die Kompensationsart zu disponieren.26 Somit wurde die Autonomie der lokalen Autoritäten bestärkt, die sich zwar auf kein Vollstreckungsorgan verlassen konnten, dafür jedoch auch keine Abgaben von eingenommenen Kompensationszahlungen an den König entrichten mussten.27 Aus den genannten Faktoren bildete sich somit eine natürliche Zuständigkeit der lokale n Autoritäten für die Strafverfolgung heraus.28

IV. Entwicklung der Todesstrafe in den Hethitischen Gesetzen (HG)

Parallel zur Verfasstheit der staatlichen Gewalt gab es kein modernes Gesetzgebungsverfahren und somit auch keine abstrakte Sammlung an Gesetzen. Vielmehr müsse man im hethitischen Recht von einer „Entscheidungssammlung“ sprechen.29 Diese Sammlung umfasste ca. § 20030 in zwei Tafeln. Die ersten Paragraphen der Tafel I umfassen die Tötungsdelikte (§§ 1-6 HG), die ausschließlich mit Geldbußen oder Versklavung des Täters geahndet werden.31 Folglich bestraft der im Brief CTH 172 einschlägige § 5 HG den Tatbestand zur Tötung eines Kaufmanns mit einer Zahlung von 100 Minen Silber.32 Diese hohe Summe sollte abschreckend wirken, um die vitalen Handelswege und -beziehungen vor Gefahr zu schützen.33 Die Tafel II behandelt vor allem Diebstahl- und Sakraldelikte, die verschiedene Varianten von Todesstrafen festlegen.34 Im Gegensatz zum Codex Ur-Nammu oder späteren Codex-Hammurapi zeichnete sich in der hethitischen Sanktionswahl eine Tendenz zu Kompensationsleistungen ab.35 Viktor Korošec unterteilte diese Entwicklung in vier Schichten.36 In der ältesten wurde oft die Todesstrafe und hohe Bußleistungen an Vieh verhängt; gefolgt von strengen Sakralstrafen.37 In der dritten Schicht wurden Geldbußen eingeführt und in der vierten kam es im Zuge der Telipinu-Reform zu einer Senkung der bisher festgesetzten Geldbußen.38 Richard Haase ergänzte diese Unterteilung um eine fünfte Stufe, in der es zu einer Modernisierung der §§ 1-50 HG kam.39 Zusammenfassend weist die hethitische Rechtssammlung eine Dynamik auf, die zu Abkehr von der Todesstrafe führte.40

V. Sakralstrafen und Dienstanweisungen KUB XIII, 3 bzw. KUB XIII, 4

Fraglich bleibt, wie die strengen Strafen der Sakraldelikte zu beurteilen sind. Trotz des geringen Interesses an der Ahndung von Tötungsdelikten außerhalb des Palastes, wurde den Sakrilegen eine hohe Bedeutung zugemessen.41

1. Bedeutung von Sakrilegen für die Autorität des Königs

Zunächst wurde der hethitische König als Meta-Instanz betrachtet, der eine gottähnliche Position durch Gleichstellung mit den Naturkräften erlangte.42 Der offizielle Titel des hethitischen Großkönigs war während der imperialen Phase „ Meine Sonne “.43 Aufgrund dieser Verknüpfung der tausend Gottheiten des Hatti-Reiches mit der Person des hethitischen Großkönigs, wurden Vorgänge des täglichen Lebens mit der Todesstrafe sanktioniert.44 Die Strafen sollten die gesellschaftlichen Ordnung und die staatliche Autorität bewahren.45 Sakrilege waren insbesondere der Diebstahl von Bienenstöcken (§ 92),46 Zauberei (§§ 44, 111/11, alvanzatar dikud lugal), der Diebstahl des Bronzespeeres aus dem Palast des Königs (§ 126/23), die Neubestellung eines bereits besäten Feldes (§ 166/167)47, die Missachtung der Autorität des Königs (§ 173/58) sowie Sodomie (§ 187/73, ḫurkel).48 Auf der anderen Seite hatte König Mursili II. im Fall des Zauberei-Prozesses gegen eine Königsfrau (tawananna) die Todesstrafe durch eine Verbannung ersetzt.49 Somit kann auch schon vor der Zeit Ḫattušilis III. eine Tendenz gegen den sakralbedingten Ausspruch der Todesstrafe verzeichnet werden.

2. Dienstanweisungen des Königs an das Personal des Palastes

Ausgehend von der Gottähnlichkeit des Königs wurden in seinen Anweisungen KUB XIII, 3 und KUB XIII, 4 empfindliche Strafen für die Verunreinigung des Königs und des Palastes angedroht.50 Hiervon waren vor allem Priester sowie das Tempel- und Küchenpersonal betroffen, die bei Missachtung von Zeremonie-, Reinigungsprotokollen oder Waschritualen samt ihren Familien hingerichtet wurden.51 Im Vergleich zur Entwicklung der §§ 1-50 und § 92 HG erscheint die Härte der Strafrahmen in den Dienstanweisungen und den Sakraltatbeständen obsolet.52

VI. Forschungstand der Altorientalistik

Die Hethiter gelten als das politisch reifste Volk seiner Zeit53 mit einer fast modernen Staatsorganisation.54 Vor allem die Regentschaftszeit Ḫattušilis III. war durch Frieden und Wohlstand gekennzeichnet.55 Dies drückte sich im ersten internationalen Friedensvertrag von 1278 v. Chr. zwischen Hattuša und Ägypten aus, der von Ramses II. und Ḫattušili III. unterzeichnet wurde.56 In diesem Vertrag bezeichneten sich die Herrscher als „Brüder“.57 Eva Cancik-Kirschbaum verdeutlicht, dass dieser Staatsvertrag „hochmoderne Ideen“ enthält und „keine Parallelen in der damaligen Zeit“ aufweist.58 Ferner gliederten die Hethiter unterworfene Staaten oft durch Staatsverträge ein, anstatt sie zu zerstören.59 Modern war auch der Gedanke der Buße, sodass lediglich der Codex Lipit-Ištar (CL), der mit Ausnahme des § 17 CL vorwiegend kompensatorische Elemente aufwies, als Vorbild für die Hethiter dienen konnte.60 Zusammenfassend wird das Phänomen um die hethitischer Fortschrittlichkeit damit erklärt, dass die Hethiter besonders adaptationsfähig waren und bestehende Strukturen, wie z. B. die babylonische Keilschrift, erfolgreich weiterentwickelten.61

C. Todesstrafe in Athen

I. Die attische Polis

Das griechische Staatssystem war in Stadtstaaten62 (póleis) gegliedert, sodass Gesetze partikulare Geltung hatten und keine Kodifikation des Rechts stattfand.63 Im Zuge des Machtzerfalls des Adels64 kam es ab 462 v. Chr. mit Perikles an der Spitze zur Entwicklung der Demokratie in Athen.65

Die Athenaíon politeía ist ein Werk zur Darstellung athenischer Staatsorganisation von der vorsolonischen Zeit bis zur Herrschaft der Dreißig und wird Aristoteles (384-322 v. Chr.) bzw. einem seiner Schüler zugeschrieben.66 Im 52. Kapitel wird die Funktion der Elfmänner (héndeka) von Athen dargestellt. Sie waren dazu befugt, Kleinkriminelle mit dem Tod zu bestrafen.

II. Prozessrecht und Strafvollzug in Athen

Zunächst ist festzustellen, dass es im antiken Athen keine Polizei gab, die nach modernen Vorstellungen die Strafverfolgung übernahm.67 Obwohl die Polizei eine Errungenschaft des modernen Staatenbildungsprozesses war, versanken die antiken Gesellschaften dennoch nicht in Anarchie.68 Diesem Umstand liegen verschiedene Faktoren zu Grunde.

1. Bedeutung der Selbsthilfe

Die Klageinitiative lag bei den Bürgern.69 Sie mussten Anzeigen bei den Behörden einlegen (endeíxeis) und die Tatverdächtigen selbst festnehmen70 (apagogé). Dieses Festnahmerecht erstreckte sich auf drei Gruppen von Straftätern: Kleinkriminelle (kakoûrgoi) , in-flagranti überführte Täter (ep‘ autophoro) und ehrlos erklärte Täter (átimoi).71 Auffallend war ebenfalls die staatliche Förderung dieser Selbsthilfe, sodass Anreize und Belohnungen für die Klageinitiative vergeben wurden.72

2. Funktion der Ehre vor dem Gericht

Ein weiterer Faktor, der zu dem Bild beträgt, dass antike Gesellschaften gewaltfreier als andere angesehen wurden, war das Ehrempfinden der Athener.73 Da durch einen Rechtsbruch zugleich die Ehre des Betroffenen als verletzt betrachtet wurde, strebten die Athener durch eine zivile Konfliktbeilegung eine Richtigstellung ihrer Ehre vor Gericht an.74

3. Stellung der Elfmänner im Strafvollzug

Die Institution, die einer Polizei trotz allem am Nächsten gekommen ist, war das Beamtenkollegium der Elfmänner (héndeka).75 Sie waren das höchste Justizorgan in der Verwaltung.76 Ungeachtet dessen waren sie lediglich für die Inhaftierung und Überwachung von Kleinkriminellen (kakoûrgoi) zuständig, die mittels apagogé von Bürgern festgenommen und vorgeführt wurden.77 In den Fällen, in denen ein Geständnis vorlag, haben die héndeka im Schnellverfahren die Todesstrafe ausgesprochen – es kam zu keinem Prozess vor einem Gericht.78 Wenn allerdings der Verdächtige seine Strafe nicht annahm, d. h. von seinem staatsbürgerrechtlichen Einspruchsrecht (ephesis) Gebrauch machte, wurde er zu den Elfmännern in Untersuchungshaft gegeben, bis das Heliastergericht über seine Schuld entschieden hatte.79

III. Strafmaßen der verschiedenen Delikte

Die Hauptstrafe, die ausgesprochen wurde, war die Todesstrafe (atimía).80 Dies leitete sich daraus ab, dass es eine nur begrenzte Auswahl an Strafarten gab und eine Strafhaft nicht existierte.81

1. Geltung des Privateigentums

Die strafende Behörde des athenischen Staates sah sich als Garant der gesellschaftlichen Ordnung.82 Das Privateigentum war für antike Gesellschaften das schützenwürdigste Gut, da es den Reichtum der Vermögenden erhält und die staatliche Gewalt verfasst.83 Eine weitere Ursache für den Ausspruch der Todesstrafe beim Diebstahlsdelikt lag darin, dass es zum Privatstrafrecht zählte.84 Aufgrund dessen wurden die Täter mittels Selbsthilfe (apagogé) an die Elfmänner ausgeliefert. Die héndeka vollstreckten die privatrechtlichen Urteile durch deliktische Rechtsbehelfe85 – in der Tradition der Drakonischen Gesetze86 – mit der Todesstrafe.87 Teleologischer Sinn der Todesstrafe für einen Diebstahl war somit, neben dem privatstrafrechtlichen Aspekt,88 den Schutz des Privateigentums zu gewährleisten.89 Von der strengen Sanktionierung von Diebstählen, waren vor allem die durch Armut begangenen Straftaten betroffen.90 Für sie wurde kein Mitleid empfunden.91

2. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

Für Körperverletzungen und Tötungsdelikte wurden die privatrechtlichen Klageformen der dike aikeias bzw. der dike phonou gebraucht.92 Es konnte ferner bei einer Ehrverletzung, die einen Grundtatbestand qualifizierte und schärfer bestrafte, mit der strafrechtlichen graphé hybreos geklagt werden.93 Da für die g raphé hybreos eine Anklage der gesamten Gemeinschaft benötigt wurde und der pekuniären Ausgleich aus einer privatrechtlichen dike für den Kläger attraktiver war, ist die dike aikeias die bevorzugte Klageart gewesen.94 Prozessrechtlich hatte der tatverdächtige Mörder, der nicht auf frischer Tat ergriffen wurde, das Recht sich vor Gericht zu verteidigen.95

Außergewöhnlich war allerdings, dass sich der Täter vor der Urteilsverkündung ungestört entfernen, d. h. das Territorium der Stadt verlassen und somit ggf. der Todesstrafe entgehen konnte.96 Diese Option des Exils bot sich allerdings lediglich Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln.97

Mithin führte die Diskriminierung der ärmeren Bevölkerungsschicht dazu, dass in der Praxis eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit milder bestraft wurde, als Diebstahl, Wegelagerei oder Entführungsdelikte.

D. Langobardisches Recht unter König Rothari

I. Aussage des Edictum Rothari Art. 143

Im Art. 143 des Edictum Rothari (ER) wurde demjenigen, der nach einem Totschlag eine Kompensationszahlung erhalten hatte (post accepta conpositione) und trotzdem Blutrache begang, das Doppelte des Wergeldes als Buße auferlegt (in dublum reddat).

II. Einordnung

Die Langobarden waren ein Germanenstamm, der Gebiete in Ober- und Mittelitalien eroberte und sich dort niederließ.98 Sie waren ein kampf- und wagemutiges Volk und konnten deshalb trotz ihrer geringen Anzahl inmitten der sie umgebenden Germanenstämme existieren.99 In Bezug auf Vollständigkeit und chronologische Bestimmtheit waren die langobardischen Gesetze besonders ausgereift100 – sie übertrafen die restlichen Germanen an juristischem Verstand.101 Den Anfang und das Fundament der leges langobardorum bildete das Edictum Rothari von 643 n. Chr., welches König Rothari für die Langobarden begründete.102 Das Edikt steht zwar in der Tradition des römischen-justianischen und christlich-kanonischen Rechts, ist aber dennoch eine selbstständige Aufzeichnung altlangobardischen Gewohnheitsrechts.103 Der Art. 143 ER ist im zweiten Abschnitt des Ediktes (Nr. 14-145) bezüglich Vergehen gegen Personen einzuordnen.104

III. Kompositionensystem statt peinlicher Strafen

Eine Besonderheit des Frühmittelalters war, dass anstatt von Körper- und Todesstrafen, privatstrafrechtliche Bußgelder auferlegt wurden.105 Dieses Kompositionensystem ist auf germanischer Grundlage entstanden und hat als Bußgeld z. B. die Verdopplung oder Vervierfachung eines deliktisch entzogenen Sachwertes vorgesehen.106 Ein Grund für diese Entwicklung waren Einfluss und Abneigung der Kirche gegen die Todesstrafe im Frühmittelalter.107 Die Kirche änderte ihre Position allerdings, als kirchliche Organe anfingen, sich mit Staatsgeschäften zu befassen. 108 Vielmehr wird d as Kompositionensystem in der Karolingerzeit von der peinlichen Strafordnung verdrängt,109 sodass unter Karl dem Großen bis ins Spätmittelalter Todesstrafen, d. h. öffentliches Strafrecht, 110 stark zunahmen. 111

IV. Telos des Art. 143 ER

Abgesehen von der Entwicklung des Kompositionensystems lagen weitere Gründe für ein Ausbleiben der Todesstrafe im Zweck des Art. 143 ER.112

1. Bekämpfung des germanischen Brauchs der Sippenfehden

Aufgrund des Zerfalls der staatlichen Strukturen und der Rechtssicherheit im 6. Jh. konnte die Staatsgewalt Blutfehden und Selbstjustiz keinen Einhalt gebieten.113 Vielmehr galt die Pflicht der Germanen, die Feindschaften der Verwandtschaft zu übernehmen.114 Bemerkenswert erscheint deshalb, dass im Edictum Rothari vorrangig Geldstrafen für verschiedenste Körperverletzungstatbestände vorgesehen waren.115 Diese präzisen Bußgeldkataloge sollten das Entflammen einer Fehde verhindern (faida quod est inimicitia).116 Denn die ausgetragenen Familienfehden schwächten die Männerstärke eines Stammes.117 Da sie es sich nicht leisten konnten, den Stamm durch den Einsatz der Todesstrafe weiterhin zu schwächen und eine direkte Bekämpfung der Fehde nicht aussichtsreich war, wurden Bußen festgesetzt.118 Ferner war es üblich, dass neben dem Geschädigten bzw. seinen Verwandten ein Teil der Buße dem König selbst zukam.119 Somit fiel bis zur Hälfte des Wergeldes zusätzlich als fredus dem Staatsoberhaupt zu.120 Dies hatte den Charakter einer Geldstrafe.121 Das Kompositionensystem diente mithin zum einen durch die Höhe der Bußleistungen als Abschreckung Blutfehden auszutragen und zum anderen als finanzieller Vorteil für den König.122

[...]


1 Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 111; vgl. auch Ignor, S. 33.

2 Kant, S. 333 Z. 11/12: „Hat er aber gemordet, so muß er sterben.“

3 Zit. n. Dr. Thomas Dehler, in: Düsing, S. 328.

4 Oppenheim, Ancient Mesopotamia, S. 338; Selb, S. 148; Zick, BdW.

5 Faist, S. 129.

6 Klengel, S. 189, vgl. zur Darstellung des hethitischen Hoheitsgebiets und ihrer Eroberungspolitik: Faist, S. 129f.

7 Faist, S. 132.

8 Klengel, S. 190.

9 Vgl. zum § 5 (10): Friedrich, S. 17; Oppenheim, Letters from Mesopotamia, S. 144.

10 Haase, Recht im Hethiterreich, S. 135, spricht zumindest von einer „verblüffenden Logik“.

11 Korošec, S. 204.

12 Oppenheim, Ancient Mesopotamia, S. 335, 338; Artzi, S. 162.

13 Artzi, S. 162: “became good-willing brothers“; vgl. umfassend zur gesamten Herrscherkorrespondenz KBo 1 10, KUB 3 72; KUB 4, p. 49b, 50a: Oppenheim, Letters from Mesopotamia, S. 138-146.

14 Klengel, S. 189/190.

15 Ebd.

16 Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 2.

17 Vorländer, S. 34; Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 32.

18 Manthe, S. 9.

19 Ebd.: Manthe bezeichnet diesen Streit als „anthropologische Grundkonstante“.

20 Manthe, S. 9.

21 Korošec, S. 200f.; Haase, Recht im Hethiterreich, S. 127; Zick, BdW.

22 Haase, Recht im Hethiterreich, S. 128; Zick, BdW.

23 Ebd.

24 ausführlich dazu: Neumann, S. 66.

25 Krause, Kriminalität in der Spätantike, S. 189; Klengel, S. 192.

26 Korošec, S. 203; Haase, Recht im Hethiterreich, S. 135; Klengel, S. 190; vgl. insb. zum Verhältnis von Straf- und Privatrecht im Altertum: Wesel, Juristische Weltkunde, S. 127f.

27 Vgl. Mitteis/ Lieberich, S. 99f.

28 Klengel, S. 192.

29 Zit. n. Paul Koschaker (1950), in: Haase, Recht im Hethiterreich, S. 133.

30 Friedrich, S. 16.

31 Friedrich, S. 17, 88.

32 Faist, S. 132f.; Friedrich, S. 11.

33 Cassin / Bottéro/ Vercoutter, S. 180f.; Grdl.: Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“, S. 45, 51.

34 Friedrich, S.112; Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“, S. 34.

35 Neumann, S. 74f.; Korošec, S. 199; vgl. parallel dazu in Vasallenstaaten der Hethiter (Ugarit-Texte): Klengel, S. 191.

36 Ausführlich dazu: Haase, Recht im Hethiterreich, S. 134.

37 Korošec, S. 202: „Tendenz von großer Strenge zu ungewöhnlicher Milde“; Haase, Recht im Hethiterreich, S. 134.

38 Zur Sippengerichtsbarkeit seit der Telipinu-Reform: Haase, Recht im Hethiterreich, S. 134f.

39 Haase, Recht im Hethiterreich, S. 134f.

40 Vgl. zum Ganzen auch: Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“, S. 32f.

41 Klengel, S. 192; ausführlich dazu: Christiansen, Reinheitsvorstellungen, S. 135f.; vgl. auch: Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“, S. 53f.

42 Hill/ Jones/ Morales , S. 4.

43 Hill/ Jones/ Morales , S. 99; vgl. Brief MRS 9 RS 17.133, p. 118 in: Oppenheim, Letters from Mesopotamia, S. 136.

44 Haase, Recht im Hethiterreich, S. 128f.

45 Korošec, S. 201.

46 Ausführlich zur Entwicklung in § 92: Christiansen, „Früher war er ein von Bienen Zerstochener“, S. 32f.

47 Ausführlich dazu: Hutter-Braunsar, S. 95-97; vgl. grdl. dazu: Haase, Dienstpflichten, S. 61f.

48 Friedrich, S. 111; Haase, Recht im Hethiterreich, S. 141.

49 Haase, Recht im Hethiterreich, S. 130: „die Angeklagte tawananna wurde stattdessen in die Verbannung geschickt.“

50 Korošec, S. 208.

51 Ebd.; vgl. grdl. dazu auch: Christiansen, Reinheitsvorstellungen, S. 135f.

52 Vgl. zum Forschungsstand: Hutter-Braunsar, S. 89f.; sowie: Christiansen, Reinheitsvorstellungen, S. 140-145.

53 v. Schuler, S. 1.

54 Zick, BdW; Oppenheim, Ancient Mesopotamia, S. 284.

55 Oppenheim, Ancient Mesopotamia, S. 406.

56 v. Schuler, S. 5, die Einigung als Staatsvertrag (riksu) bezeichnend; vgl. auch zur Bedeutung dieses Staatsvertrags: Selb, S. 147; Haase, Recht im Hethiterreich, S. 127; Oppenheim, Ancient Mesopotamia, S. 406.

57 Zick, BdW; vgl. parallel bei Ḫattušili III. und Kadašman-Enlil II. zum Gliederungspunkt B. II.

58 Zit. n. Eva Cancik-Kirschbaum; in: Zick, BdW; vgl. Doering, BZO.

59 Faist, S. 129.

60 Neumann, S. 83; Cassin / Bottéro/ Vercoutter, S. 158, 165.

61 Zusammenfassend in: Zick, BdW.

62 Olechowski, Rn. 2122; vgl. auch Ebel/ Thielmann, Rn. 45; ausführlich zur attischen Verfassung: Wesel, Die Geschichte des Rechts, Rn. 108; grdl. zum Recht in den griechischen Stadtstaaten: Selb, S. 82-92.

63 Selb, S. 84, 91; Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 2; vgl. ausführlich zur Problematik: Paoli, S. 98f.

64 Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 2: Der Adel wurde durch die Gesetze Solons ab 590 v. Chr. entmachtet.

65 Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 107f; Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 5; vgl. Vorländer, S. 45-47.

66 Aristoteles, S. 11f., 15-19; vgl. Selb, S. 90f.

67 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 13.

68 Vgl. Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 7.

69 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 14-17.

70 Aristoteles, S. 114, 116; vgl. grdl. zur Selbsthilfe im Privatrecht: Kaser, S. 197-199, 204.

71 Kaser, S. 144f.; Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 15f., átimoi waren mit dem Tod zu bestrafende Täter.

72 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 17.

73 Ausführlich dazu: Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 203-205.

74 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 32.

75 Paoli, S. 100f.

76 Paoli, S. 100.

77 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 13.

78 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 21, 35.

79 Paoli, S. 98, 108f., 103f.: „Die ephesis stellte das einzige Rechtsmittel im attischen Rechtssystem dar.“

80 Aristoteles, S. 114; Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 20f.

81 Paoli, S. 107; Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 20; Ausnahme: s.o. Exekutionshaft im apagogé -Verfahren.

82 Grdl. dazu schon: Kaser, S. 136f.

83 S.o. zum Gliederungspunkt B. III. 1. a.

84 Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 109; ders, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 7.

85 Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 10.

86 Zur Häufigkeit der Todesstrafe bei Drakons Gesetzen: Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 107, 109; Wesel, Geschichte des Rechts in Europa, Rn. 4.

87 S. o. zum Gliederungspunkt C. II. 3.

88 S. o. zum Gliederungspunkt B. III. 2.; vgl. dazu: Wesel, Juristische Weltkunde, S. 127f.

89 Kaser, S. 144f.; Paoli, S. 101; Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 23, 35f.

90 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 23

91 Ebd.: Krause geht sogar von einer „Klassenjustiz“ aus.

92 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 25.

93 Ebd.

94 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 25f.

95 Paoli, S. 111.

96 Ebd.; Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 33f.

97 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 22; s.o. zum Gliederungspunkt C. III. 1.

98 Tacitus, S. 89.

99 Tacitus, S. 55.

100 Hähnchen, Rn. 276; vgl. Ebel/ Thielemann, Rn. 184.

101 Mitteis/ Lieberich, S. 95.

102 Ebel/ Thielemann, Rn. 184; vgl. dazu auch: Köbler, Personalitätsprinzip, S. 433, ders., Volksrecht, S. 622.

103 König, Langobarden; Ebel/ Thielemann, Rn. 184.

104 Dilcher, Langobardisches Recht, Sp. 624-637; vgl. auch König, Langobarden: Das ER hat acht Abschnitte.

105 Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 183.

106 Köbler, Kompositionensystem, S. 296f.

107 Vgl. dazu Köbler, ecclesia non sitit sanguinem, S. 112; Mitteis/ Lieberich, S. 99.

108 Mitteis/ Lieberich, S. 99.

109 Köbler, Kompositionensystem, S. 296f.

110 Zur Entwicklung von der Privatstrafe zum öffentlichen Strafrecht: Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 236.

111 Mitteis/ Lieberich, S. 99f.

112 Vgl. Beyerle, S. 34, „In Art. 74 ER werden die alten Bußsätze erhöht, um die Beilegung zu befördern.“

113 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 203f.; ders., Kriminalität in der Spätantike, S. 290.

114 Tacitus, S. 33, 80; Köbler, germanisches Recht, S. 191.

115 Grdl.: Beyerle, S. 33f., 38f.; vgl. auch: König, Langobarden.

116 Dilcher, Langobardisches Recht, Sp. 624-637; vgl. auch: Mitteis/ Lieberich, S. 90.

117 S.o. zum Gliederungspunkt D. II.: Die Langobarden waren ein kleiner Stamm.

118 Mitteis/ Lieberich, S. 90.

119 Tacitus, S. 21.

120 Beyerle, S. 34f.; Köbler, Fredus, S. 161.

121 Mitteis/ Lieberich, S. 99f.

122 Beyerle, S. 34f.: Abgaben in den Art. 41, 141, 201, 374 ER; vgl. dagegen bei den Hethitern im Gliederungspunkt B. III. 2.; vgl. bei den Griechen: Wesel, Geschichte des Rechts, Rn. 110: „Geldstrafen gingen in voller Höhe an den Staat“.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt
Untertitel
vom hethitischen Recht bis zur hessischen Verfassung
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Rechts- und Verfassungsgeschichte I
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2017
Seiten
38
Katalognummer
V491541
ISBN (eBook)
9783668980976
ISBN (Buch)
9783668980983
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ḫattušilis III., Edictum Rothari, Athenaion Politeia, Edictum in regno Siciliae promulgatum Friderici II., code pénal de 1791, § 211 RStGB, Art. 21 I 2 HV, Todesstrafe
Arbeit zitieren
Daniel Schellenberg (Autor:in), 2017, Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491541

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden