Veränderungen der Musikbranche durch PC und Internet


Term Paper, 2006

24 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einführung
2.1. Definition „Musik“
2.2. Definition „Urheberrecht“
2.3. Definition „Audio-CD“
2.4. Definition „MP3“
2.5. Definition „Internet-Tauschbörse“

3. Problemfelder
3.1. Entstehung
3.2. Erstellung und Verbreitung von CD-Kopien
3.3. Musiktausch über Internet-Tauschbörsen

4. Lösungsansätze
4.1. technische Kopierschutzmaßnahmen
4.2. verschärftes Urheberrecht
4.3. Produkt- und Preisdifferenzierung
4.4. Das „neue“ Napster

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Anlass für die Wahl des Themas sind die zahlreichen Klagen der Musikindustrie über ihre schwindenden Umsätze beim Tonträgerverkauf. So meldete etwa der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. für das Jahr 2003 einen starken Umsatzrückgang von 19,8% gegenüber 2002[1]. Die Musikindustrie sieht im Raubkopierer den Schuldigen für ihre Misere.

In der vorliegenden Arbeit werden die Ursachen dieses Branchenproblems umfassend untersucht. Nach einer Klärung von Fachbegriffen wird der Frage nachgegangen, welche Entwicklungen zum Raubkopieren in seiner heutigen Form geführt haben. Darauf aufbauend werden die zwei kritischsten Ausprägungen, das Kopieren von Audio-CDs und der Tausch über das Internet, näher analysiert. Im Weiteren werden Möglichkeiten für die Musikindustrie, auf die negative Entwicklung Einfluss zu nehmen, aufgezeigt. Das Spektrum reicht dabei von kooperativen Ansätzen bis hin zur Abschreckung des potenziellen Raubkopierers durch Androhung strafrechtlicher Konsequenzen.

Die Publikmachung des letztgenannten könnte manch ein Kinogänger kürzlich als witzig gestalteten Werbeclip der Kampagne „Hart aber gerecht“ gesehen haben (Eine Mutter stellt sich mit ihren Kindern vor ein Gefängnis, in dem ihr Mann wegen Raubkopierens inhaftiert ist und die Kinder singen anlässlich seines Geburtstages)[2]. Obwohl diese Kampagne von Vertretern der Filmbranche initiiert und getragen wird, gelten die strafrechtlichen Konsequenzen für Musik- und Filmbranche gleichermaßen.

2. Einführung

2.1. Definition „Musik“

Musik gehört zu den geistigen Schöpfungen und weist als solche einige ökonomische Besonderheiten auf. So fällt es schwer, die herkömmlichen Regeln von Angebot und Nachfrage auf sie anzuwenden. Das liegt daran, dass das Gut Musik nicht als „knapp“ bezeichnet werden kann. Denn durch das beliebig häufige Abspielen von Musik verringert sich dieses Gut nicht, es wird nicht „konsumiert“. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass der Genuss von Musik nicht beschränkt werden kann. Es ist grundsätzlich nicht möglich, Verfügungsrechte für Musik zu definieren.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Beim Kauf eines Pkws erhält der Käufer über sein Fahrzeug das Verfügungsrecht. In unmittelbarer Form durch den Schlüssel, der ihm allein den Zugang zu seinem Wagen erlaubt, und mittelbar durch den gesellschaftlich anerkannten Eigentumsnachweis, seinen Fahrzeugbrief.

Für Musik hingegen ist es nicht möglich, die Nutzung (das Anhören der Musik) durch jedermann auszuschließen. Diese Besonderheiten beziehen sich dabei natürlich nur auf Musik als geistiges Gut. Der Tonträger, auf dem die Musik gespeichert ist, ist für sich ein privates Gut, dessen Nutzung einschränkbar ist und der auch einem Verschleiß unterliegt.[3] Um Musik marktfähig zu machen, greift man zu einem Kunstgriff: Man verknappt sie künstlich. Dies wird auf zweierlei Art erreicht. Zum einen erhält der Schöpfer des Musikstücks das Urheberrecht an diesem (vgl. 2.2. Definition „Urheberrecht“), bekommt also rechtlich die alleinigen Verfügungsrechte zugesprochen und kann sich zu deren Schutz bei Zuwiderhandlung an ein Gericht wenden. Ihm wird dadurch de facto ein Monopol auf sein geistiges Werk eingeräumt. Der andere Ansatz besteht darin, durch ein Trägermedium die Knappheit zu erzielen. Das ist kurz zuvor am Beispiel des Tonträgers bereits angesprochen worden.[4]

2.2. Definition „Urheberrecht“

Das Urheberrecht bestimmt den Schöpfer (den Urheber) eines geistigen Werkes zum alleinigen Rechteinhaber. Wie bereits erwähnt, erlangt er damit für sein Werk eine Monopolstellung. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer automatisch mit der Erstaufführung oder der Aufzeichnung auf einem Medium zu. Der historische Ursprung des Urheberrechts liegt um den Zeitraum der Erfindung des Buchdrucks (um 1440). Zu dieser Zeit wurde es erstmals möglich, günstige Kopien von Werken in größeren Mengen herzustellen. Sowohl die Autoren als auch die Druckereien, die Erstere für das Erstellen eines Werkes bezahlt hatten, sahen dies jedoch kritisch. Denn diese Werke wurden von anderen Druckereien z.T. in schlechter Qualität nachgedruckt oder sogar im Wortlaut geändert. Zudem entstanden den Erstdruckereien höhere Kosten wegen anfallender Autorenhonorare und daher konnten sie nicht mit den günstigen Preisen der Nachdrucker mithalten. Deswegen erbaten und bekamen die Druckereien von den staatlichen Obrigkeiten für einen abgegrenzten Zeitraum das exklusive Druckrecht am Werk[5].

Heutzutage nimmt der Urheber seine ihm aus dem Urheberrecht erwachsenden Rechte üblicherweise nicht selbst wahr. Er bedient sich dazu einer Verwertungsgesellschaft, die für ihn seine Urheberrechte wahrnimmt. In der Musikbranche vertritt die GEMA die ihr angehörigen Künstler. Sie stellt sicher, dass für das jeweilige Werk das Urheberrechtsgesetz eingehalten wird und die für eine öffentliche Musikaufführung erhobenen Gebühren eingetrieben werden. Diese Gebühren werden anschließend an die Künstler, abzüglich entstandener Verwaltungskosten, mittels Verteilungsschlüssel ausgeschüttet[6].

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Urheberrecht zwei Ziele verfolgt. So soll es einerseits ermuntern, schöpferisch tätig zu sein und die erzielten Ergebnisse auch der Öffentlichkeit zu präsentieren (der Urheber hat die Möglichkeit, seine Kreativität in Profit zu verwandeln). Andererseits soll es auch einen gesamtgesellschaftlichen Gewinn erbringen, indem das neue Wissen möglichst schnell verbreitet wird.

2.3. Definition „Audio-CD“

Die Audio-CD ist das Ergebnis einer Kooperation der Firmen Sony und Philips Anfang der 80er Jahre zur Etablierung eines neuen, digital-optischen Datenträgers für Musik. Sie hatte die bis dato vorherrschende Schallplatte aufgrund ihrer zahlreichen Vorteile schnell vom Markt verdrängt (Anfang der 90er waren die meisten Schallplatten aus den Geschäften verschwunden)[7]. Zu den bedeutenden Vorteilen der Audio-CD gehört, dass die Musik erstmals digital, als Folge von Nullen und Einsen, auf dem Tonträger gespeichert wird. Die digitale Speicherung in Kombination mit der berührungslosen Abtastung des Tonträgers durch Laserstrahl sorgt für eine verschleißfreie Wiedergabe. Das heißt, dass ein einzelnes Lied beliebig oft abgespielt werden kann, ohne dass sich die Wiedergabequalität ändert. Die Audio-CD ist damit Schallplatte und Audiokassette, die mit zunehmendem Alter und Gebrauch deutlich an Qualität verlieren, klar überlegen. Durch die digitale Speicherung der Daten ist es außerdem zum ersten Mal möglich die Kopie einer Kopie zu erstellen, ohne dass es zu einem Qualitätsverlust kommt (sog. „Generationsverluste“).

Ein weiterer großer Vorteil liegt in der sekundengenauen Anzeige der vorhandenen Titel, Spieldauer, Restspielzeit sowie der wahlfreie Zugriff auf jedes Musikstück der Audio-CD. Sie weist ein genormtes Format auf, das sicherstellen soll, dass sich jede Audio-CD in jedem CD-Player abspielen lässt. Die genauen Spezifikationen sind im so genannten Red Book (nach der Umschlagfarbe des Buches) definiert[8]. Ein von Philips patentiertes Logo, das sowohl auf CD-Playern als auch auf Audio-CDs zu finden ist, weist auf die Einhaltung dieser Spezifikation hin.

Über Kopierschutz hat man sich bei der Entwicklung der Audio-CD wenig Gedanken gemacht. So gibt es im Red Book keine Schutzmaßnahme gegen das Erstellen von Kopien. Lediglich gesetzte Bits im Inhaltsverzeichnis (TOC) der Audio-CD weisen darauf hin, dass die CD kopiergeschützt ist. Jedoch dient dies nur der Information, das Erstellen einer Kopie wird damit nicht verhindert.

[...]


[1] Spiesecke, H., 4.12.2005, http://www.ifpi.de/news/news-379.htm

[2] Zukunft Kino Marketing GmbH, 4.12.2005, http://www.hartabergerecht.de/index.php?id=28

[3] vgl. Clement, R., Übung 5: Informationsgüter, Copyright und Open-Source (IntÖk5.pdf), S. 11-12

[4] vgl. ebenda, S. 15 ff.

[5] vgl. Verwertungsgesellschaft WORT, 4.1.2006, http://www.vgwort.de/geschichte.php

[6] vgl. o.V., 4.12.2005, http://www.gema.de/wirueberuns/

[7] vgl. o.V., 5.12.2005, http://de.wikipedia.org/wiki/Audio-CD

[8] vgl. Hübscher, H. u.a.: IT-Handbuch Fachinformatiker/-in, 2. Aufl., Braunschweig, 2001, S.130;

Anmerkung: Das Red Book ist Teil der so genannten Rainbow Books. Neben diesem gibt es auch das Yellow Book (für Daten-CDs), das Green Book (CD-Interactive) uvm.

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Details

Title
Veränderungen der Musikbranche durch PC und Internet
College
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg
Course
Internet-Ökonomie
Grade
1,7
Author
Year
2006
Pages
24
Catalog Number
V49178
ISBN (eBook)
9783638456982
ISBN (Book)
9783638597869
File size
541 KB
Language
German
Notes
Die Hausarbeit beschäftigt sich mit der deutschen Musikindustrie. Es wird untersucht, welche Entwicklungen zum Raubkopieren in seiner heutigen Form geführt haben. Im Weiteren werden Möglichkeiten für die Musikindustrie aufgezeigt, auf die negative Entwicklung Einfluss zu nehmen.
Keywords
Veränderungen, Musikbranche, Internet, Internet-Ökonomie
Quote paper
Christian-Alexander Schneider (Author), 2006, Veränderungen der Musikbranche durch PC und Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49178

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