Kompetenzen und Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in den Städten Westfalens

Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der preußischen Provinz Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der Städteordnung vom 19.03.1856


Term Paper, 2019

36 Pages, Grade: 1,3

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Thema und Methodik
1.2 Quellenlage und Forschungsstand

2. Die Entwicklung der städtischen Selbstverwaltung
2.1 Die Städteordnung vom
2.2 Die Revidierte Städteordnung vom

3. Die Städteordnung für die Provinz Westfalen vom
3.1 Bürgerschaft und Bürgerrecht
3.2 Die Institutionen städtischer Selbstverwaltung
3.3 Die städtische Leistungsverwaltung

4. Die Einbettung der Städte in die übergeordnete Verwaltungsstruktur

5. Fazit

1. Einleitung

1.1 Thema und Methodik

Die Niederlage Preußens im Krieg gegen die Franzosen von 1806/07 und die Lasten der Fremdherrschaft machten eine umfangreiche Reformierung des preußischen Staatswesens notwendig. Zu den infolge der Krise initiierten Reformen gehörte auch die Einführung einer Städteordnung, die am 19. November 1808 in Kraft gesetzt wurde und die erstmals ein gemeingültiges Gemeindeverfassungsrecht in Preußen etablieren sollte.1

Wie bereits zu Beginn des königlichen Erlasses formuliert, war dieser nicht zuletzt darauf gerichtet, der städtischen Bürgerschaft „eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Theilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten“2.

Die maßgeblich von dem Freiherrn vom Stein ausgearbeitete Städteordnung begründete die kommunale Selbstverwaltung. Indem sie die örtliche Bürgerschaft an kommunalpolitischen Entscheidungen beteiligte, sollte zugleich das Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft neu gestaltet und der politische Zentralismus des Absolutismus überwunden werden.3 Nach der Konsolidierung Preußens und des territorialen Zugewinns infolge des Wiener Kongresses wurde die Steinsche Städterdnung ab 1815 auch in den neu gewonnen westlichen Provinzen allmählich eingeführt. Somit hielt die preußische Kommunalverfassung auch in den Städten Westfalens Einzug, die dadurch in die administrative Struktur des preußischen Staates überführt werden sollten. Zugleich bestimmte sie den rechtlichen Rahmen für die Partizipation der Bürgerschaft an den kommunalen Verwaltungsaufgaben.4

Der Umfang der städtischen Autonomie sowie der Grad staatlichen Eingriffs waren damit jedoch nicht abschließend definiert. Vielmehr musste das Verhältnis beider Akteure und deren jeweilige Kompetenzen immer wieder neu verhandelt und den sich wandelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, weshalb im Laufe des 19. Jahrhunderts eine Vielzahl von Städte- und Gemeindeordnungen ergingen.5 Der Fokus dieser Arbeit wird vor allem auf die Städteordnung für Westfalen aus dem Jahr 1856 gerichtet sein. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage nach dem Ausmaß der darin zugebilligten Selbstbestimmung kommunaler Angelegenheiten durch die Bürgerschaft der Städte beziehungsweise die sie vertretenden Körperschaften. Es wird zu ermessen sein, welche Entscheidungskompetenzen die Stadtverwaltung besaß und welche Aufgaben sie in eigener Regie ausführen konnte. Des weiteren soll geklärt werden, wo die administrative Selbstbestimmung an ihre Grenzen stieß und durch staatliche Eingriffe beschnitten wurde.

Um diese Fragestellung zufriedenstellend zu beantworten, ist es zunächst ratsam, die Genese der kommunalen Selbstverwaltung bis zum Erlass der Städteordnung von 1856 zu beleuchten. Dazu werden im zweiten Kapitel die bereits eingangs erwähnte Steinsche Städteordnung von 1808 sowie die Revidierte Städteordnung von 1831 in den Blick genommen und in ihren wesentlichen Punkten dargestellt. Anschließend soll die Ordnung von 1856 hinsichtlich der genannten Fragestellung detailliert untersucht werden. Wie G.-Ch. von Unruh anmerkt, stellen die Einwohnerschaft und deren Rechte und Pflichten, die Organisation der örtlichen Administration sowie das Zusammenspiel der Verwaltungsorgane und die Umsetzung der kommunalen Aufgaben die wesentlichen Punkte dar, nach denen das Ausmaß der kommunalen Selbstverwaltung zu bemessen ist.6 An den genannten Aspekten wird sich auch die vorliegende Arbeit konzentrieren und diese als normative Grundlagen der Untersuchung nutzen. Dazu soll für die jeweiligen Städteordnungen herausgestellt werden, was unter den Begriffen Bürgerschaft und Bürgerrecht zu verstehen ist und wer überhaupt zur Mitbestimmung der kommunalen Politik ermächtigt wurde. Anschließend werden die Institutionen städtischer Selbstverwaltung und deren bestimmende Akteure erläutert. Dies dient dazu, sowohl die kommunalen Entscheidungsprozesse als auch deren Träger herausstellen zu können. Darüber hinaus gilt es, Klarheit über die Kompetenzen und städtischen Verwaltungsaufgaben zu gewinnen, wie sie den westfälischen Städten zugestanden worden sind.

Im vierten Kapitel wird dann die Einbettung der Städte in die Verwaltungshierarchie des preußischen Staates erörtert werden. Dies soll aufzeigen, wo die städtische Autonomie an ihre Grenzen stieß und inwieweit diese durch die Staatsmacht auch auf übergeordneter Ebene beschnitten wurde. Nachdem dies in den vorigen Kapiteln bereits für den innerstädtischen Bereich erläutert worden sein wird, soll der staatliche Einfluss auf die Kommunalpolitik im vierten Kapitel auch anhand der überlokalen Verwaltungsebenen aufgezeigt werden und die Grenzen lokaler Entscheidungsträger auch auf Kreisebene näher betrachten. Da die Städte lediglich die untersten Verwaltungseinheiten darstellten und in die Verwaltungsstruktur der Provinzen und des Gesamtstaates eingebunden waren,7 ist es erforderlich auch die höheren Instanzen und die Einflussnahme staatlicher Stellen auf selbige zu beleuchten. Somit wird die vorliegende Arbeit nicht allein auf die innerstädtische Verwaltungslandschaft beschränkt bleiben, sondern überdies auch in die administrativen Entscheidungsstrukturen des preußischen Staates um die Mitte des 19. Jahrhunderts eindringen.

1.2 Quellenlage und Forschungsstand

Als Quellenfundus der vorliegenden Ausarbeitung wurde die Steinsche Städteordnung vom 19. November 18088, die Revidierte Städteordnung vom 17. März 18319 sowie die Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 185610 verwendet. Daneben wurde auch auf die Landgemeindeordnung der Provinz Westfalen11, die ebenfalls am 19. März 1856 in Kraft trat, zurückgegriffen. Die verwendeten Texte sind dem Internet-

Portal „Westfälische Geschichte“, das vom LWL-Institut für westfälische Regionalgeschichte betrieben wird, entnommen worden.12 Ebenso ist der Aufsatz13 von Peter Burg dieser Seite entnommen.

Als wichtiges Grundlagenwerk zur deutschen Stadtgeschichte ist das Buch14 von Wolfgang R. Krabbe zu nennen. Er zeichnet darin die Stadtentwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts nach und zeigt zugleich die Genese des Stadtbegriffs auf. Die Stadt sieht er dabei als „Sonderform der Gemeinde“15, wobei er als Gemeinde „alle lokalen Körperschaften unbeschadet ihrer Gebietsgröße und Einwohnerzahl“ versteht.16 Zur Verwaltungsgeschichte in Deutschland wurden die Beiträge von Georg-Christoph17 von Unruh sowie von Wolfgang Hofmann hinzugezogen.

Zum Begriff der Verwaltung sei auch auf die Arbeit von Stefan Haas18 hingewiesen. Er bestimmt diesen darin als ein „politisch-administratives System“, dass durch das Organisieren und Verwalten eine Wirklichkeit konstruiert und diese als „Lebenswelt einer Gesellschaft“ etabliert, wobei jene Ordnungssysteme stetig an die sich wandelnden Herausforderungen angepasst werden müssen, damit diese Bestand haben können. Die vornehmliche Aufgabe des administrativen und politischen Apparats ist das Schaffen einer dauerhaften Ordnung.19 Zur Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung und der Rolle des Stadtbürgers daran waren auch die Arbeiten von Naoko Morita20 und Horst Matzerath21 hilfreich. Zur Ausgestaltung der kommunalen Leistungsverwaltung und den übergeordneten Verwaltungsstrukturen ist das Werk von Heike Vieregge22 hervorzuheben. Neben der lokalen Gemeindepolitik bezieht sie auch Entscheidungsprozesse auf überlokaler Ebene in ihre Betrachtung ein, wobei sie auch die Formen städtischer Einflussnahme beleuchtet.

2. Die Entwicklung der städtischen Selbstverwaltung

2.1 Die Städteordnung vom 19.11.1808

Der mittelalterliche und frühneuzeitliche Stadtbegriff definierte diese als eine Ansiedlung von Menschen, der das Stadtrecht verliehen worden war. Der Rechtsstatus der Stadt gewährte eine Reihe von Privilegien, die sie von ländlichen Siedlungen unterschied. Das Bürgerrecht war nur einem kleinen Teil der städtischen Bevölkerung vorenthalten, der über bestimmte Verwaltungsangelegenheiten mitbestimmen konnte. Der Bürgerstatus wurde denjenigen zuerkannt, die über Grundeigentum verfügten und ein Gewerbe ausübten, was lediglich auf einen geringen Prozentsatz der städtischen Einwohnerschaft zutraf, wohingegen dem überwiegenden Teil der Bevölkerung die politische Teilhabe versagt blieb.23

Der Rechtsstatus der Stadt im absolutistischen Preußen wurde im Wesentlichen durch das Allgemeine Landrecht von 1794 definiert, das die Disparität zwischen städtischen und ländlichen Ansiedlungen gesetzlich festschrieb und ersteren gewisse Sonderrechte zuerkannte.24 Im Preußen der pränapoleonischen Zeit war die städtische Selbstverwaltung demnach nicht zur Gänze beseitigt, jedoch stark beschnitten worden. Viele Kompetenzen, die im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit noch der Entscheidungshoheit des Stadtbürgertums oblagen, wurden auf staatliche Stellen des zentralistisch organisierten Staates verlagert, der damit in die Kommunalangelegenheiten hinein regierte.25 Damit „nivellierte er die ständische Gesellschaft zu einer Gesellschaft der Untertanten“26, wie es W. R. Krabbe treffend beschreibt. Den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts gemäß verfügten Städte und Gemeinden zwar über gewisse korporative Rechte, von einer kommunalen Verwaltungsautonomie waren sie hingegen weit entfernt. Der Staat behielt die Leitung der lokalen Politik in Händen und übte die Vormundschaft über die gemeindlichen Angelegenheiten aus. Die Dominanz des preußischen Zentralismus bewirkte das weitgehende Desinteresse der städtischen Bürgerschaft an den lokalen Verwaltungsangelegenheiten und trug wesentlich zur Entpolitisierung bürgerlicher Schichten bei.27 Die militärische Niederlage gegen die Franzosen schuf den Impuls zur Reorganisierung des preußischen Staatswesens. Die Reformvorschläge des Reichsfreiherrn vom Stein zielten auf die Wiederbelebung der gesellschaftlichen Kräfte, die er nicht zuletzt durch die Anteilnahme an der kommunalen Verwaltung zu erwecken beabsichtigte. Die vormals allseits präsente staatliche Bürokratie sollte auf lokaler Ebene durch die weitgehende Verwaltungsautonomie der Städte und Gemeinden zurückgedrängt werden und eine Identifizierung der Bürger mit dem Staat bewirken.28

Das Ergebnis der Steinschen Bemühungen war die am 19. November 1808 in Kraft gesetzte Städteordnung, die als erstes umfassendes Kommunalverfassungsrecht in Preußen gilt und die „an die Stelle von Einzelprivilegien eine für alle Städte gültige Rechtsordnung“29 setzte. Der „sichtbar gewordene Mangel an angemessenen Bestimmungen in Absicht des städtischen Gemeinwesens und der Vertretung der Stadt- Gemeine“ machte eine in „sämmtlichen Städten unserer Monarchie nachstehende Ordnung“ nötig, wie es in königlichem Namen einleitend geschrieben steht.30

Gültigkeit beanspruchte die neue Order zunächst nur in den 1808 zu Preußen gehörenden Gebieten, die nach der Niederlage nur die östlichen Landesteile umfassten. Den ab 1815 neu geschaffenen Westprovinzen der Monarchie stand die Annahme der Städteordnung von 1808 frei. Sowohl in Westfalen als auch im Rheinland haderten die Städte mit der Annahme der Steinschen Ordnung, weshalb regionale Sonderformen der gemeindlichen Verwaltung auch hernach bestehen blieben.31

Die Städteordnung von 1808 gilt als Grundlage der modernen Selbstverwaltung. Sie stellte den Versuch dar, das Stadtbürgertum in die sich konsolidierenden Verwaltungsstrukturen des preußischen Staates einzubeziehen, indem sie ihnen lokale Administrationsrechte in Eigenverantwortung übertrug.32 Sie schuf jeder Gemeinde, der das Stadtrecht verliehen worden war, einen eigenen Wirkungskreis zur Verwaltung örtlicher Angelegenheiten.33 Die Erledigung dieser Aufgaben ruhte auf dem städtischen Bürgertum. Nach Paragraph 14 der Steinschen Städteordnung galten alle Personen als Bürger, die über das Bürgerrecht verfügten.34 Wer dieses besaß, durfte ein städtisches Gewerbe betreiben und innerhalb der Stadtgrenzen Grundbesitz erwerben. Zugleich erhielt er das Recht zur Wahl der Stadtverordneten und konnte nunmehr selbst für politische Ämter kandidieren.35

Die Bindung des Bürgerrechts an Grundbesitz innerhalb der Stadtgrenzen verknüpfte das Mitgestaltungsrecht für die städtische Politik nun nicht mehr mit der Standeszugehörigkeit und erlaubte somit weiteren Personenkreisen den Zugang zu öffentlichen Ämtern.36 Die Egalisierung der Stadtbevölkerung wurde jedoch durch die Grundbesitzklausel beschnitten. Ebenso bewirkte der notwendige Zensus zur Erlangung des Bürgerrechts, dass die Exklusivität dieses Kreises aufrechterhalten wurde und vornehmlich den Wohlhabenden vorbehalten blieb. Somit lag die Selbstverwaltung vor allem in den Händen von gutbetuchten Stadtbewohnern, wie etwa Kaufleuten und Gewerbetreibenden, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Mitunter verzichteten Stadtbewohner gar auf das Bürgerrecht, da dieses Privileg zugleich mit Pflichten verbunden war.37 Nach Paragraph 26 war ein jeder Bürger verpflichtet, „aus seinem Vermögen und mit seinen Kräften die nöthigen Beiträge zu leisten und überhaupt alle städtische Lasten verhältnismäßig zu tragen“38. Alle Stadtbewohner, denen das Bürgerrecht nicht verliehen wurde, galten als sogenannte „Schutzverwandte“.39 Ihnen blieben bestimmte Rechte vorenthalten, für die es des Bürgerrechts bedurfte. Dazu gehörte auch das aktive und passive Wahlrecht.40

Zum wesentlichen Gremium städtischer Selbstverwaltung avancierte die von allen Bürgern zu wählende Stadtverordnetenversammlung,41 die nach den jeweiligen Stadtbezirken und nicht nach ständischen Kriterien votiert wurde.42 Die Stadtverordnetenversammlung beschloss über alle Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen betrafen.43 Sie galt als Repräsentation der Bürgerschaft und bildete das zentrale Verwaltungsorgan, dessen Mitglieder überdies auch die Angehörigen des Magistrats wählten.44

„Der Magistrat des Orts ist der Vorsteher der Stadt, dessen Befehlen die Stadtgemeinde unterworfen ist.“45, so definiert die Steinsche Städteordnung das Amtsverständnis des

Magistrats. Dessen Mitglieder wurden von den Stadtverordneten gewählt, mussten aber vor ihrem Amtsantritt von Repräsentanten des Staates bestätigt werden.46 Hier kommt ein wesentliches Element des staatlichen Eingriffs in Kommunalangelegenheiten zum Tragen. Zwar gewährte dieser den Städten eine umfangreiche administrative Selbstständigkeit, zugleich behielt er sich aber die Kontrolle und Aufsicht über die Ausgestaltung der lokalen Verwaltung vor, um deren Ordnung und einheitliche Ausübung zu gewährleisten.47 Die bürgerliche Verwaltungsautonomie blieb durch die Aufsichtsfunktion des Staates sowie dessen Bestätigungsrechte für städtische Amtsträger stets mit der preußischen Zentralbürokratie verbunden.48

Anders als etwa französische Kommunalverfassungsmodelle, die im Zuge der napoleonischen Eroberungen auch in deutschsprachigen Gebieten Einzug hielten, setzte die Steinsche Ordnung „an die Stelle staatlicher Leitung eine Aufsicht“49, wie P. Burg beschreibt. Die sogenannte „Magistratsverfassung“, die neben der Stadtverordnetenversammlung auch den Magistrat als städtisches Verwaltungsorgan vorsah, wurde erstmals 1808 eingeführt und lebte auch in den Städteordnungen der Jahre 1831 und 1856 fort. Sie galt hernach in den meisten Provinzen Preußens. Ausnahmen blieben lediglich in der Rheinprovinz und in manchen Regionen Westfalens noch längere Zeit bestehen.50 Peter Burg bezeichnet den Magistrat, wie ihn die Städteordnung von 1808 vorsah, als „ein von der Stadtverordnetenversammlung abhängiges Vollzugsorgan“51, das im Wesentlichen die Beschlüsse der Stadtverordnen umzusetzen hatte. In der Städteordnung von 1808 wird er als „ ausführende Behörde“52 betitelt, der auch ein besoldeter und verbeamteter Bürgermeister angehörte.53 Zur Erledigung örtlicher Verwaltungsaufgaben konnten überdies Deputationen und Kommissionen eingesetzt werden. Diese bestanden zu einem Teil aus Magistratsmitgliedern, überwiegend jedoch aus Stadtverordneten und Bürgern, die von der Stadtverordnetenversammlung bestellt und vom Magistrat lediglich bestätigt worden sind.54

Die Versammlung der Stadtverordneten kontrollierte die ganze städtische Verwaltung.55 Ebenso oblag es ihnen, die finanziellen Mittel zur Deckung der Stadtbedürfnisse zu beschaffen, wobei zuvor die Gemeindegeldbedürfnisse vom Magistrat zusammengestellt und anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Prüfung vorgelegt wurden. Die für die Stadtverwaltung anfallende Bedarfssumme speiste sich aus den Beiträgen der Bürger und Schutzverwandten.56 Zu den von der Stadt zu tragenden Ausgaben gehörten auch die Polizei- und Justizkosten, deren Höhe wiederum von staatlichen Behörden bestimmt wurde. Jene Aufgaben waren Teil der staatlichen Auftragsverwaltung. Hatte der Magistrat Bedenken bezüglich der von den Stadtverordneten festgelegten Bestimmungen und konnten diese zwischen beiden Gremien nicht auf gütlichem Wege beseitigt werden, so stand ihm die Möglichkeit des Rekurses an die oberste Landesbehörde offen, die sich die Entscheidungshoheit in strittigen Fällen vorbehielt.57 Sollten die Stadtverordneten hingegen „bei der Verwaltung des Magistrats und dessen Deputationen und Kommissionen, Pflichtwidrigkeiten entdecken“, so waren sie verpflichtet, diese an übergeordnete Behörden zu melden.58

Die Aufstellung und Verwendung des Haushalts oblag den kommunalen Körperschaften in Eigenverantwortung. Die Entscheidungshoheit sollte nur in Ausnahmefällen staatlichen Behörden zufallen, deren Eingriffsrechte im Wesentlichen darauf abzielten, die Kommunalverwaltung zu staatskonformem Agieren anzuleiten.59 Die Verwaltungsaufgaben wurden zu Beginn des 19. Jahrhunderts vor allem von ehrenamtlich Beschäftigten besorgt. Die Anzahl besoldeter Amtsträger innerhalb der lokalen Administration war gering, was ebenso auf den Grad der Professionalisierung zutraf, die zu Beginn des Jahrhunderts ebenfalls wenig einheitliche Strukturen aufwies.60

Die Städteordnung von 1808 gewährte den mit dem Stadtrecht versehenen Ansiedlungen gehörige Handlungskompetenzen, um die Geschicke der örtlichen Verwaltung weitgehend eigenverantwortlich zu bestimmen. Nach dem Prinzip der „Allzuständigkeit“ sollten alle anfallenden Aufgaben von den Gemeinden selbst erledigt werden, was diesen mitunter gehörige Gestaltungsfreiräume gestattete. Wenngleich die Handlungsfelder der Städte und Gemeinden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch vergleichsweise beschränkt blieben, waren sie doch weitgehend frei von der Bevormundung durch den preußischen Staat, der seiner Oberhoheit vor allem durch die Kommunalaufsicht Ausdruck verlieh.61

[...]


1 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen, veröffentlicht im Internet-Portal „Westfälische Geschichte“, online verfügbar unter: https://www.lwl.org/westfaelische- geschichte/portal/Internet/input_felder/langDatensatz_ebene4.php? urlID=721&url_tabelle=tab_websegmente, abgerufen am 9.03.2019.

2 Städteordnung von 1808, S. 324.

3 Ziegler, J., Bürgerbeteiligung in der kommunalen Selbstverwaltung. Situationen und Überlegungen zur weiteren Entwicklung, Würzburg 1974 (Schriften zur öffentlichen Verwaltung 6), S. 23.

4 Droste, W., Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Düsseldorf in der Zeit von 1856 bis 1900, Bonn 1999, S. 17.

5 Unruh, G.-Ch., Die normative Verfassung der kommunalen Selbstverwaltung, DVG 3 (1984), 560-578, S. 560 f.

6 Unruh, G.-Ch., Die normative Verfassung der kommunalen Selbstverwaltung, S. 562.

7 Vieregge, H., Gütersloh und Soest im 19. Jahrhundert. Vom lokalen Engagement der Bürger zur kommunalen Leistungsverwaltung, Bielefeld 2008 (Veröffentlichungen aus dem Kreisarchiv Gütersloh 11), S. 45.

8 Königreich Preußen: „Ordnung für sämmtliche Städte der Preußischen Monarchie mit dazugehöriger Instruktion, Behuf der Geschäftsführung der Stadtverordneten bei ihren ordnungsmäßigen Versammlungen“, veröffentlicht im Internet-Portal „Westfälische Geschichte“, online verfügbar unter: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php? urlID=1028&url_tabelle=tab_quelle, abgerufen am 9.03.2019 (im Folgenden: Städteordnung von 1808).

9 Königreich Preußen: "Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831, wegen Einführung der Städteordnung" [mit Abdruck der "Revidirten Städteordnung für die Preußische Monarchie"], veröffentlicht im Internet-Portal „Westfälische Geschichte“, online verfügbar unter: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php? urlID=995&url_tabelle=tab_quelle, abgerufen am 9.03.2019 (im Folgenden: Revidierte Städteordnung von 1831).

10 Königreich Preußen: "Städteordnung für die Provinz Westfalen", veröffentlicht im Internet-Portal „Westfälische Geschichte“, online verfügbar unter: https://www.lwl.org/westfaelische- geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=1312&url_tabelle=tab_quelle, abgerufen am 9.03.2019 (im Folgenden: Städteordnung von 1856).

11 Königreich Preußen: "Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen", veröffentlicht im Internet- Portal „Westfälische Geschichte“, online verfügbar unter: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=2093&url_tabelle=tab_quelle, abgerufen am 9.03.2019 (im Folgenden: Landgemeindeordnung von 1856).

12 https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/das_portal/impressum/haupt.php? urlNeu=Ja, abgerufen am 9.03.2019.

13 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

14 Krabbe, W. R., Die deutsche Stadt im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Einführung, Göttingen 1989.

15 Ebd., S. 24.

16 Ebd., S. 24.

17 Unruh, G.-Ch., Die normative Verfassung der kommunalen Selbstverwaltung, 560-578 sowie Hofmann W., Aufgaben und Struktur der kommunalen Selbstverwaltung in der Zeit der Hochindustrialisierung, DVG 3 (1984), 578-644.

18 Haas, St., Die Kultur der Verwaltung. Die Umsetzung der preußischen Reformen 1800-1848, Frankfurt/ Main 2005.

19 Ebd., S. 12.

20 Morita, N., Wie wurde man Staatsbürger. Geschichte des Stadtbürgerrechts in Preußen im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2008 (Europäische Hochschulschriften. Reihe III Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 1055).

21 Matzerath, H., Urbanisierung in Preußen 1815-1914, Stuttgart u.a. 1985 (Schriften des Deutschen Instituts für Urbanistik 72).

22 Vieregge, H., Gütersloh und Soest im 19. Jahrhundert.

23 Krabbe, W. R., Die deutsche Stadt im 19. und 20. Jahrhundert, S. 24 f.

24 Matzerath, H., Urbanisierung in Preußen 1815-1914, S. 28 f.

25 Ziegler, J., Bürgerbeteiligung in der kommunalen Selbstverwaltung, S. 23 f.

26 Krabbe, W. R., Kommunalpolitik und Industrialisierung. Die Entfaltung der städtischen Leistungsverwaltung im 19. und 20. Jahrhundert. Fallstudien zu Dortmund und Münster, Stuttgart u.a. 1985 (Schriften des Deutschen Instituts für Urbanistik 74), S. 11.

27 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

28 Ziegler, J., Bürgerbeteiligung in der kommunalen Selbstverwaltung, S. 23-25, S. 36.

29 Matzerath, H., Urbanisierung in Preußen 1815-1914, S. 29.

30 Städteordnung von 1808, S. 324.

31 Matzerath, H., Urbanisierung in Preußen 1815-1914, S. 30.

32 Ebd., S. 95.

33 Droste, W., Die Entwicklung der kommunalen Stadtverwaltung, S. 17.

34 P Städteordnung von 1808,§ 14

35 Städteordnung von 1808, § 15.

36 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen, und Städteordnung von 1808, § 19.

37 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

38 Städteordnung von 1808, § 26.

39 Ebd., § 40.

40 Ebd., § 43.

41 Ebd., § 48.

42 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

43 Städteordnung von 1808, § 68.

44 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

45 Städteordnung von 1808, § 47.

46 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

47 Krabbe, W. R., Die deutsche Stadt im 19. und 20. Jahrhundert, S. 43.

48 Hofmann, W., Aufgaben und Struktur der kommunalen Selbstverwaltung, S. 606.

49 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

50 Unruh, G.-Ch., Die normative Verfassung der kommunalen Selbstverwaltung, S. 563.

51 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

52 Städteordnung von 1808, § 174.

53 Städteordnung von 1808, § 142, § 143, § 144 und Vieregge, H., Gütersloh und Soest im 19. Jahrhundert, S. 35.

54 Städteodnung von 1808 § 175.

55 Städteordnung von 1808, § 183.

56 Ebd., § 184.

57 Ebd., § 184.

58 Ebd., § 188.

59 Burg, P., Die Steinsche Städteordnung und Westfalen.

60 Matzerath, H., Urbanisierung in Preußen 1815-1914, S. 101 f.

61 Krabbe,W. R., Die deutsche Stadt im 19. und 20. Jahrundert, S. 36-42.

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Title
Kompetenzen und Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in den Städten Westfalens
Subtitle
Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der preußischen Provinz Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der Städteordnung vom 19.03.1856
College
University of Münster
Grade
1,3
Year
2019
Pages
36
Catalog Number
V491949
ISBN (eBook)
9783668975705
ISBN (Book)
9783668975712
Language
German
Keywords
Stadt, Preußen, Westfalen, Städteordnung
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Anonymous, 2019, Kompetenzen und Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in den Städten Westfalens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491949

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