Holdingstrukturen und hybride Steuergestaltung. Wie nützlich sind Holdingstrukturen für die Umstrukturierung von Unternehmen?


Livre Spécialisé, 2019

96 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Holdingstrukturen
2.1 Grundlegendes
2.2 Motive für die Errichtung einer Holdingstruktur
2.3 Holdingformen
2.4 Nachteile

3 Das BEPS-Projekt
3.1 Historie und Hintergründe
3.2 Grundprinzipien des Steuerrechts
3.3 Die Aktionspunkte

4 Anti-Hybrid-Richtlinie
4.1 Historie
4.2 Allgemeine Bestimmungen
4.3 Doppelter Abzug mittels eines hybriden Unternehmens
4.4 Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung mittels eines hybriden Unternehmens
4.5 Importierte Besteuerungsinkongruenzen
4.6 Besteuerungsinkongruenzen durch umgekehrt hybride Unternehmen
4.7 Besteuerungsinkongruenzen durch doppelt ansässige Unternehmen

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Beispiel für eine Holdingstruktur

Abb. 2: Doppelter Abzug durch ein hybrides Unternehmen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 ATAD II

Abb. 3 Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung durch ein hybrides Unternehmen i.S.d. Art. 9 Abs. 2 ATAD II

Abb. 4: Importierte Besteuerungsinkongruenz mit einem indirekten doppelten Abzug i.S.d. Art. 9 Nr. 3 ATAD II

Abb. 5: Importierte Besteuerungsinkongruenz mit einem indirekten Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung i.S.d. Art. 9 Nr. 3 ATAD II

Abb. 6: Besteuerungsinkongruenzen aufgrund eines umgekehrt hybriden Unternehmens i.S.d. Art. 9a ATAD II

Abb. 7: Besteuerungsinkongruenzen aufgrund eines doppelt ansässigen Unternehmens i.S.d. Art. 9b ATAD II

1 Einleitung

Seit dem Ende der Finanz- und Weltwirtschaftskrise 2007-2009 befindet sich die deutsche Konjunktur erneut in einem Aufschwung. Das Bruttoinlandsprodukt steigt stetig, die Prognosen für das weitere Wirtschaftswachstum sind durchgängig positiv, die Auftragsbücher der Unternehmen sind gefüllt und die Arbeitslosenzahlen sinken. Das Wachstum stellt Unternehmen allerdings vor neue Herausforderungen. Der Fachkräftemangel ist an dieser Stelle als einer der Kernpunkte der medialen Berichterstattung zu erwähnen. Wachstum stellt Unternehmen aber auch vor strukturelle Herausforderungen und Fragen. Und zwar vor zivilrechtliche als auch vor steuerrechtliche.[1] So zum Beispiel, ob die bisherige Rechtsform des Unternehmens noch die Passende ist oder in Zukunft ein oder sogar mehrere Unternehmen erworben werden sollen, wobei grundsätzlich eine Holdingstruktur von Nutzen sein kann.[2] Die Möglichkeit, eine Holdingstruktur aufzubauen und so mehrere Unternehmen zu organisieren, ist ab einer gewissen Unternehmensgröße im Grunde unentbehrlich und prägt die gegenwärtigen Unternehmensstrukturen weltweit, da klare und flexible Strukturen sowie Ablaufprozesse in expansiven Phasen von hoher Relevanz sind.[3]

Gründe für die Errichtung einer Holdingstruktur gibt es genügend. Vor allem auch nicht steuerliche, wie etwa durch das Haftungsrecht, das Arbeitsrecht, das Aufsichtsrecht, das Rating oder auch die Dividendenpolitik. Darüber hinaus ist auch die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Strukturierung und Eingliederung von erworbenen Unternehmen nicht zu vergessen. Die Schwierigkeit in der Praxis liegt darin, diesen Strukturaufbau steuerneutral zu gestalten.[4] Anderseits kann die Errichtung einer Holdingstruktur auch durch eine Steuergestaltung geprägt sein. Ein perfekter Holdingstandort hinsichtlich der Steueroptimierung kann dabei grundsätzlich nicht benannt werden. Dieser ist einzelfallabhängig.[5] Dabei muss auch den stetigen Rechtsänderungen auf nationaler, bilateraler, multilateraler und auch supranationaler Ebene bedacht werden. Diese kostenverursachenden Maßnahmen müssen bei jeglicher Planung mit einbezogen werden. Letztendlich ist es das Ziel, die Quellensteuern, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und die Kosten der Steuerplanung zu reduzieren und folglich den Nachsteuergewinn zu maximieren.[6]

Das aktuellste Beispiel supranationaler Kostenverursachung, das zu Änderungen von vorhandenen Steuerplanungen führen wird, ist das BEPS-Projekt, welches von den Staaten der OECD, der G20 sowie von gewissen Entwicklungs- und Schwellenländern durchgeführt wird.[7] Begonnen wurde dieses Projekt 2014 mit dem Ziel, gegen schädlichen zwischenstaatlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanungen internationaler Konzerne vorzugehen.[8] In Summe werden mittlerweile über einhundert Staaten gezählt, welche an der Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen teilnehmen.[9] Grund für die Erarbeitung dieser Anti-BEPS-Maßnahmen ist das weltweite Nebeneinander von differenzierten nationalen Steuersystemen, die zu Regelungskonflikten und -lücken führen und so international agierenden Holdingstrukturen Steuergestaltungsmöglichkeiten bieten.[10]

An prominenten Beispielen in der Presse mangelt es hierbei nicht. Der Höhepunkt der Berichterstattung gipfelte 2016 mit den Enthüllungen eines Journalistennetzwerkes, welches die Erkenntnisse aus den sogenannten Panama Papers veröffentlichte.[11] Diese Enthüllungen verdeutlichten die Relevanz der Erarbeitung der Anti-BEPS-Maßnahmen, die jedoch bereits vor den Enthüllungen begonnen hatte.[12] Die Probleme des internationalen Steuerrechts waren damals schon bekannt, wurden nun jedoch durch eine große Anzahl an prominenten Beispielen greifbar für den Bürger und führten zu öffentlichen Debatten um Gerechtigkeit und Moralität, wie es im Steuerrecht schon lange nicht mehr der Fall war.[13] Letztendlich zeigt die Debatte um die Panama Papers, auch im Hinblick auf das momentan noch nicht abgeschlossene BEPS-Projekt, die globale Relevanz und Aktualität der Thematik. Die Debatten und die sich in Arbeit befindenden Anti-BEPS-Maßnahmen weisen zudem einen sehr hohen Praxisbezug auf, da diese Auswirkungen auf sämtliche bestehende Holdingstrukturen haben und auch die momentane Errichtung solcher beeinflussen. Die Arbeiten am internationalen Steuerrecht gehen stetig weiter und sorgen so für Unsicherheit und Ungewissheit in den internationalen, aber auch in den nationalen Steuerplanungen.[14] Hiervon sind nicht nur die Big Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betroffen. Multinationale als auch nationale Holdingstrukturen sind auch oft Gegenstand der Arbeiten von mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien.[15]

Diese Bachelorarbeit soll aufzeigen, welche steuerlichen Gestaltungen prinzipiell mittels einer Holdingstruktur möglich und weswegen die Holdingstrukturen demnach praxisrelevant sind. Dabei soll auch der Nutzen verdeutlicht werden, welcher sich aus derartigen Strukturen ergeben kann. Hierbei muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass die Holding keine eigene Rechtsform ist, sondern eine Organisationsstruktur. Als Holding kann eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder auch eine Betriebsstätte genutzt werden.[16] Nach der Wahl der Rechtsform variieren auch die Rechtsfolgen. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich bei internationalen Verflechtungen häufiger anzutreffen. Grund hierfür ist, dass das Steuer- und Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften in internationalen Sachverhalten homogener ausgeprägt ist.[17] Auf die grundsätzliche Frage bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft, ob die Wahl auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft fallen sollte, wird im Rahmen dieser Bachelorarbeit in keinem gesonderten Gliederungspunkt eingegangen. Sofern eine Holdingstruktur aus steuerrechtlichen Gründen errichtet wird, ergibt sich die Rechtsform im Regelfall aus der angestrebten steuerlichen Gestaltung, wie im 4. Gliederungspunkt verdeutlicht wird.

Um sachgerecht, methodisch und systematisch aufzuzeigen und zu analysieren, welche Steuergestaltungen durch Holdingstrukturen möglich sind, wird im 2. Gliederungspunkt zuerst auf die Holdingstrukturen eingegangen. Grundlegendes zu Holdinggesellschaften, Motive für deren Errichtung, mögliche Holdingformen und denkbare Nachteile einer Holdingstruktur werden in diesem Gliederungspunkt betrachtet.

Anschließend wird im 3. Gliederungspunkt das BEPS-Projekt mit seinen fünfzehn Aktionspunkten beleuchtet. Dabei ist es wichtig, dass ein Überblick über alle 15 Aktionspunkte vermittelt wird. Und zwar, ob diese bereits abgeschlossen sind oder nicht. Hierbei soll das Ausmaß der Aktionspunkte kritisch veranschaulicht werden, so dass gesamtheitlich abgewogen und beurteilt werden kann, welche entscheidungsrelevanten Konsequenzen, Risiken oder Chancen durch die 15 Aktionspunkte des BEPS-Projekts für die Steuergestaltungsmöglichkeiten des anschließend 4. Gliederungspunktes bestehen.[18] Zudem ist die gesamtheitliche Erarbeitung der 15 Aktionspunkte unabdingbar, da zwischen den einzelnen Aktionspunkten viele Verknüpfungen bestehen. Ohne die Betrachtung aller 15 Aktionspunkte, könnte folglich eine systematische und gesamtheitliche Würdigung der Steuergestaltungen des 4. Gliederungspunktes nicht erfolgen. Dabei wird auch auf die bereits aufgeführte Problematik des stetigen Rechtswandels im internationalen Steuerrecht eingegangen, welcher die Errichtung von Holdingstrukturen erschwert und auch in den Steuerabteilungen und auf den Führungsebenen von bestehenden Holdingstrukturen für Unsicherheit und Ungewissheit sorgt.[19] Nicht zuletzt aufgrund einer hohen Intransparenz bei der Erarbeitung der Anti-BEPS-Maßnahmen und der hierdurch nur schwer zu prognostizierenden Ergebnisse, da es schließlich auch zu Interessenskonflikten zwischen den mittlerweile über einhundert am Projekt teilnehmenden Staaten kommt.[20] Im 3. Gliederungspunkt werden die jeweiligen Aktionspunkte auch in Bezug auf die Grundprinzipien des Steuerrechts kritisch analysiert. Schließlich sollte das Streben nach Steuergerechtigkeit oberstes Ziel aller steuerrechtlicher Normen und Reformen sein.[21]

Die 15 Aktionspunkte des BEPS-Projekts, welche bei Abschluss dieser Bachelorarbeit am 14.05.2018 seit mehr als 4 Jahren ausgearbeitet wurden und noch werden, verdeutlichen die Breite an möglichen Steuergestaltungsmöglichkeiten, vor allem durch multinational agierende Holdingstrukturen. Deswegen wird die im 4. Gliederungspunkt folgende Analyse von Steuergestaltungen auf die wesentlichen hybriden Systematiken (2. Aktionspunkt des BEPS-Projekts) begrenzt. Eine hybride Gestaltung entsteht mangels harmonisierter globaler Steuersysteme, durch die es in den einzelnen Staaten zur unterschiedlichen Qualifikation von Unternehmen, Betriebsstätten oder auch Finanzinstrumenten kommt. Grund für die Fokussierung auf hybride Steuergestaltungen ist, dass diese aufgrund nicht harmonisierter weltweiter Steuersysteme eine entscheidende Rolle in vielen Steuerplanungen einnehmen und daher sehr praxisrelevant sind. Aufgrund dieser Tatsache existiert auch der 2. Aktionspunkt des BEPS-Projekts, durch welchen Maßnahmen zur Bekämpfung derartiger hybrider Gestaltungen unilateral als auch bilateral implementiert werden sollen.[22]

Zur Umsetzung erster Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung hybrider Steuergestaltungen, die durch den finalen BEPS-Bericht der OECD vom 05.10.2015 vorgeschlagen wurden, hat die Europäische Union zwei Richtlinien verabschiedet. Die Richtlinie (EU) des Rates vom 12.07.2016, 2016/1164 (wird ATAD I genannt) und die Richtlinie (EU) des Rates vom 29.05.2017, 2017/952 (wird ATAD II genannt), welche ATAD I ergänzt.[23] In einem ersten Schritt soll auf die Funktionsweise der jeweiligen hybriden Steuergestaltung eingegangen werden, für welche Gegenmaßnahmen durch die beiden Richtlinien vorgesehen sind, die durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden müssen.

Die Kernproblematik für multinational agierende Holdingstrukturen, welche hybride Steuergestaltungen unter Einbezug von mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nutzen, ist die Ungewissheit hinsichtlich des bevorstehenden Rechtswandels. Schließlich muss ATAD II gem. Art. 11 Abs. 5a ATAD II ab dem 01.01.2020 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein und angewendet werden. Dabei birgt der bevorstehende Rechtswandel für diese Steuerpflichtigen viele Risiken. So könnte die Gesamtsteuerquote der Holdingstruktur ansteigen. Darüber hinaus entsteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Gegebenenfalls muss die bisherige Steuerplanung angepasst oder gar die bestehende Holdingstruktur umgebildet werden, wodurch es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen kann. Die Liste möglicher Risiken könnte an dieser Stelle noch weiter geführt werden. Als abschließender Punkt sollten hier zudem die bevorstehenden Kosten der Steuerplanung erwähnt werden.

In einem zweiten Schritt, nach der Analyse der Funktionsweise der hybriden Gestaltung, werden die Empfehlungen aus dem finalen BEPS-Bericht der OECD vom 05.10.2015, aus ATAD I und aus ATAD II kritisch analysiert, diskutiert und beurteilt. Auch im Hinblick auf die eventuell schon vorhandenen Regelungen, die auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wurden. Hieraus werden dann Handlungsempfehlungen für bereits bestehende hybride Steuergestaltungen multinational agierender Holdingstrukturen abgeleitet. Zudem sollen aus dieser kritischen Auseinandersetzung Schlüsse für mögliche neue Gestaltungen oder weiterhin funktionierende Gestaltungen gezogen werden. Im Rahmen der Erarbeitung dieser Handlungsempfehlungen werden dabei auch Umsetzungsproblematiken erkannt und gewürdigt, welche die jeweiligen Staaten betreffen.

Dieses Vorgehen beschränkt sich auf Steuergestaltungen mit hybriden Unternehmen. Auf Gestaltungen mittels hybrider Betriebsstätten (Art. 9 Abs. 5 ATAD II) und hybrider Finanzinstrumente (Art. 9 Abs. 6 ATAD II) wird zwecks des Umfangs dieser Bachelorarbeit und einer sachgerechten Bearbeitung der hybriden Unternehmen nicht eingegangen. Auch auf verbundene Unternehmen und strukturierte Gestaltungen, die in ATAD II definiert werden, wird aus denselben Gründen nicht eingegangen. Zudem ist der Art. 9 Abs. 4 ATAD II kein Gegenstand dieser Bachelorarbeit, da dieser lediglich Ausnahmefälle beinhaltet, in welchen ein Mitgliedstaat bestimmte hybride Gestaltungen aus dem Geltungsbereich ausschließen kann. Der Art. 9a Abs. 2 ATAD II regelt die Anwendbarkeit des Art. 9a Abs. 1 ATAD II hinsichtlich bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen. Auch dieser Spezialfall ist aufgrund des breiten Umfangs dieser Sonderthematik kein Gegenstand dieser Bachelorarbeit.

Der 4. Gliederungspunkt beschränkt sich grundsätzlich auf ATAD I und II und die eventuell vorhandenen nationalen Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Maßnahmen zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen, welche durch das multilaterale Instrument (siehe Gliederungspunkt 3.3.13.) auf bilateraler Ebene implementiert werden sollen, werden deswegen nicht gesondert betrachtet. Bei der in Gliederungspunkt 4.7.2. durchgeführten kritischen Analyse hinsichtlich der Gegenmaßnahmen bei doppelt ansässigen Gesellschaften wird darüber hinaus nicht detailliert auf die deutsche Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG eingegangen.

Ferner wird auch auf umsatzsteuerliche Aspekte und Aspekte anderer Steuerarten zwecks des angestrebten Umfangs und der zielgerichteten Bearbeitung der Bachelorarbeit nicht eingegangen. So zum Beispiel auch nicht auf die Problematik, wann eine Holdinggesellschaft über eine Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG verfügt oder nicht.[24] Aus den gleichen Gründen wird unter Gliederungspunkt 2.2. auch nur auf die funktionalen Holdingformen eingegangen.

2 Holdingstrukturen

2.1 Grundlegendes

Als Holdinggesellschaften können grundsätzlich Personen- und Kapitalgesellschaften verwendet werden.[25] Darüber hinaus können auch Betriebsstätten, Stiftungen oder natürliche Personen als Holdinggesellschaft dienen.[26] Die Kapitalgesellschaft als Holdinggesellschaft ist vor allem bei internationalen Verflechtungen die häufiger auftretende Form. Ausländische Investoren, die eine deutsche Dachholding errichten, entscheiden sich dahingegen häufiger für eine Personengesellschaft. Hier gibt es allerdings auch wieder Vor- und Nachteile und die Entscheidung ist daher einzelfallabhängig.[27] Folglich ist die Holding keine Rechtsform, sondern lediglich eine Organisationsstruktur.[28] Das ist der Grund, warum es kaum steuerrechtliche Normen gibt, die speziell bei Holdinggesellschaften anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass Holdinggesellschaften den für ihre jeweilige Rechtsform geltenden Normen unterstehen.[29] Auch ist der Begriff der Holding in keinem Zivil- oder Steuergesetz definiert.[30] Sämtliche Informationen, die in diesem Gliederungspunkt dargestellt werden, sind eine allgemeine Auslegung der in der Literatur herrschenden Meinungen und Beurteilungen.

Die Holdinggesellschaft ist dann ein Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform ein Formkaufmann gem. § 6 HGB ist und wenn sie auf die Tochterunternehmen gem. den §§ 290 HGB, 11 PublG einen mittelbaren oder unmittelbaren beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dahingegen wird im Falle einer GbR als Holdinggesellschaft die Unternehmereigenschaft nach herrschender Meinung verneint.[31] Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist hiervon getrennt zu betrachten. Wann diese vorliegt ist höchst umstritten und folglich Gegenstand vieler Rechtsbehelfe.[32] Dieses Problem wird jedoch in dieser Bachelorarbeit nicht weiter thematisiert.

Hauptaufgabe der Holdinggesellschaft ist es, Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften dauerhaft zu verwalten.[33] Die Beteiligungen stellen folglich im Regelfall die größte Position auf der Aktivseite der Bilanz dar.[34] Neben der Verwaltung der Beteiligungen kann die Holdinggesellschaft auch mit Finanzierungs- und Führungsaufgaben betraut werden. Dabei übernehmen die Tochtergesellschaften, an welchen die Holdinggesellschaft beteiligt ist, typischerweise die operative Geschäftstätigkeit. Dies ist aber nicht zwingend.[35]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Beispiel für eine Holdingstruktur[36]

Während bei zivilrechtlichen Abwägungen meist mit Dachholdings gearbeitet wird, werden bei steuerrechtlichen Planungen in der Regel zudem Zwischenholdings einbezogen. So zum Beispiel, wenn es steuerrechtlich Sinn macht, mehrere Tochtergesellschaften eines bestimmten Absatzmarktes unter einem gemeinsamen Dach in diesem Absatzmarkt zu bündeln (siehe beispielhaft Abb. 1, S. 8).[37] Im Grunde liegt der Unterschied lediglich in der Rangordnung.[38]

Des Weiteren können Holdinggesellschaften geographisch unterschieden werden. So zum Beispiel in Regional-, Landes- oder Auslandsholdings. Aber auch eine funktionale Unterscheidung ist möglich. So gibt es Management-, Finanz- und gemischte Holdings.[39] Hierzu ausführlicher in Gliederungspunkt 2.2..

2.2 Motive für die Errichtung einer Holdingstruktur

Für die Errichtung einer Holdingstruktur können betriebswirtschaftliche, zivilrechtliche und steuerrechtliche Motive ursächlich sein.[40]

Betriebswirtschaftlich betrachtet gibt es viele mögliche Gründe. So zum Beispiel die Erlangung einer transparenten Unternehmensstruktur. Die Erhöhung der Motivation von Führungskräften, die Lösung von Hierarchieproblemen, die Flexibilität bei Umstrukturierungen oder die Fokussierung auf bestimmte Produkte oder Märkte. Unzählige weitere betriebswirtschaftliche Motive könnten aufgezählt werden.[41] In vielen Fällen sind die betriebswirtschaftlichen Aspekte letztendlich maßgebend für den Aufbau der Holdingstruktur.[42]

In der Literatur werden die zivilrechtlichen Motive oft auch als betriebswirtschaftliche Motive dargestellt. Es kann allerdings auch differenziert betrachtet werden. Ein zivilrechtliches Motiv für die Errichtung einer Holdingstruktur ist die Haftungs- und Risikoverlagerung.[43]

Die steuerrechtlichen Motive stehen im Vordergrund der Betrachtung in dieser Bachelorarbeit. Hierbei kann die einfache Integration von neu erworbenen Unternehmen genannt werden. Die Reduzierung von Quellensteuern. Der Ausgleich von positiven und negativen Ergebnissen innerhalb der Holdingstruktur, welcher durch eine mögliche Organschaft und die damit einhergehende Gruppenbesteuerung ermöglicht wird.[44] Der Abzug von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen. Die Minimierung der Steuerbelastung von Veräußerungsgewinnen oder die Umqualifizierung von Einkünften aufgrund von zwischenstaatlichen Qualifikationskonflikten. Und auch hier wurde nur ein Teil dieser Fülle an Gründen genannt.[45] Steuerrechtliche Motive stehen meist bei der Errichtung von Zwischenholdings im Vordergrund.[46] Zwar entsteht durch diese zusätzliche Ebene die Gefahr der Doppelbesteuerung, allerdings eröffnet diese auch viele Steuergestaltungsmöglichkeiten, wie in Gliederungspunkt 4.5.2. aufgezeigt wird.[47]

Folglich gibt es genügend mögliche Gründe für die Errichtung einer Holdingstruktur. Bevor diese dann allerdings errichtet wird, müssen noch die in Frage kommenden Holdingformen in die Planung miteinbezogen und dabei auch von betriebswirtschaftlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Seite bedacht werden.

2.3 Holdingformen

Unter dem Begriff der Holdingform sind viele unterschiedliche Differenzierungen möglich. So können Holdinggesellschaften hierarchisch, funktional, regional, sektoral oder auch eigentümerorientiert betrachtet werden.[48] Eine genauere Aufgliederung dieser Differenzierungen wird zwecks des Umfangs dieser Bachelorarbeit und der Irrelevanz hinsichtlich der zielgerichteten Bearbeitung hier nicht durchgeführt. Oftmals wird in der Literatur noch deutlich genauer differenziert beziehungsweise noch weiter untergliedert. Im Regelfall reichen die hier bereits aufgeführten Untergliederungen jedoch aus. In der Literatur wird der Begriff der Holdingform meist mit den oben genannten Betrachtungsweisen beschrieben. Er kann jedoch auch mit der Rechtsformwahl ausgelegt werden. Als Holdinggesellschaft kann eine Kapital- oder auch eine Personengesellschaft dienen, eine Stiftung, eine Betriebstätte, oder sogar eine natürliche Person. Die Wahl der Rechtsform ist in der Praxis oft funktional geprägt, weswegen nun knapp auf die funktional möglichen Formen einer Holdinggesellschaft eingegangen wird.[49]

Das Wesen der Holdinggesellschaft liegt in dem Erwerb und dem anschließend dauerhaften Halten von Beteiligungen. Sofern die Holdinggesellschaft hierbei weder Managementaufgaben übernimmt, noch eine operative Geschäftstätigkeit ausübt, wird diese Form der Holdinggesellschaft als Finanzholding bezeichnet. In der Literatur wird diese auch oft als Verwaltungsholding aufgeführt.[50]

Übernimmt die Holdinggesellschaft die einheitliche Führung der Tochtergesellschaften und nimmt darüber hinaus eventuell auch noch (aber nicht zwingend) Finanzierungs- und Verwaltungsaufgaben wahr, handelt es sich um eine Managementholding. Diese wird in der Literatur auch als Führungsholding oder geschäftsleitende Holding bezeichnet.[51] Eine operative Geschäftstätigkeit übt auch sie nicht aus.[52]

Sofern die Holdinggesellschaft neben dem Erwerb von Beteiligungen, dem anschließenden dauerhaften Halten von diesen und eventueller Managementaufgaben auch noch selbst eine operative Geschäftstätigkeit übernimmt, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Holdinggesellschaft.[53] Die Übergänge zwischen den einzelnen Holdingformen sind im Grunde fließend.[54]

Bei der Rechtsformwahl wird neben der funktionalen Betrachtung auch eine zweistufige Prüfung durchgeführt. In der ersten Stufe wird die angestrebte Holdingrechtsform auf nationaler Ebene steuerlich ohne den Einbezug von ausländischen Beteiligungen analysiert. In der zweiten Stufe werden dann die ausländischen Beteiligungen mit einbezogen und im Hinblick auf unilaterale, bilaterale, multilaterale und supranationale Aspekte untersucht.[55]

2.4 Nachteile

Nachdem ein überzeugendes Motiv für die Errichtung einer Holdingstruktur ermittelt worden ist und die passende Rechtsform im Zuge der zweistufigen Prüfung nebst funktionaler Aufgabenzuweisung gefunden wurde, sollten nun auch noch mögliche Nachteile der Holdingstruktur in der Planung berücksichtigt werden.[56]

So zum Beispiel eventuelle Steueraufwendungen, welche durch den Eintritt in die Holdingstruktur entstehen, wie die Realisierung stiller Reserven, nicht sofort abzugsfähige Gründungsaufwendungen oder eventuell anfallende Verkehrssteuern. Dabei sollte auch die grundsätzliche spätere Gefahr der ertragsteuerlichen Doppelbesteuerung in Folge von zusätzlichen Besteuerungsebenen berücksichtigt werden, welche durch eine mehrfache Quellensteuerbelastung entstehen könnte.[57] Auch umsatzsteuerlich bedarf es einer Beurteilung. Aufgrund der hohen Anzahl an Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei weitem nicht zu allen umsatzsteuerlichen Sachverhalten eine passende Regelung. Strittig ist dabei meist der Vorsteuerabzug, welcher vor allem bei gemischten Holdings nicht eindeutig geregelt ist. Auch in Bezug auf die umsatzsteuerliche Organschaft herrscht weiterhin Rechtsunklarheit.[58] Aufgrund der zusätzlich gegründeten Gesellschaften muss auch mit einem höheren Abstimmungsaufwand einhergehend mit eventuell höheren Verwaltungsaufwendungen gerechnet werden, sofern diese im Falle einer Managementholding nicht substituiert werden können.[59] Außerdem muss beachtet werden, dass es zu keinem Auseinanderfallen der rechtlichen von der tatsächlichen Holdingstruktur kommen kann. Hierbei besteht das Risiko der Entstehung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte.[60]

Und auch diese Aufzählung ist noch lange nicht vollständig. Allerdings entsteht hierdurch die Erkenntnis, dass die Steuerplanung mit Holdingstrukturen eine komplexe Angelegenheit ist und die oben durchgeführte Aufzählung möglicher Nachteile ohne eine weitere Eingrenzung auf bestimmte Rechtsformen oder Sachverhalte keinen Mehrwert bietet. Letztendlich kann festgehalten werden, dass das Hauptaugenmerk bei den möglichen Nachteilen durch die Errichtung einer Holdingstruktur auf den steuerlichen Gesichtspunkten liegen sollte. Unter anderem, da die steuerlichen Rahmenbedingungen in den Ländern einer unablässigen Reformflut unterliegen.[61]

Grundsätzlich sollten bei der steuerlichen Planung drei zeitliche Aspekte betrachtet werden. Der Eintritt in die Holdingstruktur, die laufende Besteuerung und die Exit-Besteuerung.[62] Bei dem Eintritt beziehungsweise der Errichtung der Holdingstruktur, sollte der Fokus auf der Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven sowie auf der Minimierung der Verkehrssteuern liegen.[63] Die laufende Besteuerung kann zum einen auf der Holdingebene, zum anderen auf der Gesellschafterebene betrachtet werden.[64] Das dauerhafte Halten der Beteiligungen durch eine Holdinggesellschaft ist nicht zwangsweise immer dauerhaft. In vielen Fällen kommt es zu einem Exit. Aus diesem Grund sollte auch zu Beginn der Besteuerung der späteren Beendigung oder Veräußerung, der Flexibilität hinsichtlich eines Standortwechsels und der Flexibilität hinsichtlich weiterer Holdingstrukturmaßnahmen bedacht werden.[65]

3 Das BEPS-Projekt

3.1 Historie und Hintergründe

Die später analysierten möglichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Holdingstrukturen sollen auch im Hinblick auf die Anti-BEPS Maßnahmen beurteilt werden. Damit dies adäquat erfolgen kann, ist es notwendig, sich vorher mit den einzelnen Aktionspunkten des BEPS-Projekts näher zu befassen. Dabei soll auch jeweils auf die Grundprinzipien des Steuerrechts eingegangen werden. Anschließend soll dann jeweils kritisch analysiert werden, inwiefern diese Grundprinzipien durch die Aktionspunkte tangiert sind. Denn es ist grundsätzlich immer notwendig, die Grundprinzipien des Steuerrechts bei der möglichen Entstehung neuer Besteuerungssystematiken mit einzubeziehen, da diese die Steuergerechtigkeit anstreben.[66] Zudem sollen, durch die Auseinandersetzung mit den Aktionspunkten, Schlussfolgerungen für bestehende und künftige Holdingstrukturen erarbeitet werden.

Am 19.07.2013 wurde der Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting durch die OECD veröffentlicht. Dieser wurde auf dem G20 Finanzminister Treffen in Moskau auch von den G20 angenommen.[67] Dieser Plan listet fünfzehn Aktionspunkte auf, die bis Ende 2015 ausgearbeitet werden sollten.[68] Wie angekündigt wurden noch am 05.10.2015 die finalen Berichte zu den fünfzehn Aktionspunkten veröffentlicht und noch 2015 von sämtlichen Projektteilnehmern verabschiedet.[69] Deutschland hat mittlerweile erste Teile dieser Aktionspunkte mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie vom 20.12.2016, welches am 24.12.2016 in Kraft trat, umgesetzt. In der Literatur wird dieses Gesetz oft als Anti-BEPS Umsetzungsgesetz bezeichnet.[70] Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 21.12.2016 der Unterzeichnung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zugestimmt. Zudem hat das Bundesfinanzministerium am 11.07.2017 ein Schreiben zum Country-by-Country Report veröffentlicht.[71] Momentan arbeiten drei Bund-Länder-Arbeitsgruppen an der weiteren Umsetzung. Erste Ergebnisse werden frühestens im Sommer 2018 erwartet.[72] Die Arbeiten daran wurden durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz verzögert, welches aufgrund der Veröffentlichung der Panama Papers erarbeitet wurde.[73] Kernpunkt war dabei die Transparenzerhöhung hinsichtlich beherrschender Geschäftsbeziehungen zwischen inländischen Steuerpflichtigen und Gesellschaften außerhalb der EU und außerhalb der Europäischen Freihandelsassoziation.[74] Aber auch auf Ebene der OECD, der G20 und auch auf europäischer Ebene gehen die Arbeiten noch stetig weiter. Ein Ende ist noch lange nicht in Sicht.[75]

Hintergrund für die Entstehung des BEPS-Projekts sind die sogenannten aggressiven Steuergestaltungsmethoden internationaler Konzerne. Apple, Starbucks oder Amazon sind hierbei prominente Beispiele.[76] Diese waren verstärkt medial vertreten, da sie es schafften beziehungsweise immer noch schaffen, ihre effektive Steuerbelastung auf die ins Ausland verlagerten Gewinne auf unter 10 Prozent zu verringern. Letztendlich ist es eine Frage der Steuergerechtigkeit. Für das Bundesverfassungsgericht bedeutet dies, sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Folglich ist es eine Folge des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.[77] Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist das wichtigste Prinzip zur Erlangung von Steuergerechtigkeit.[78] Genau dieses Prinzip kann im Grunde momentan nicht gewährt werden. Während durch multinationale Holdingstrukturen internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können um die effektive Steuerbelastung zu minimieren, ist dies bei einem rein national tätigen Unternehmen nicht möglich. Mit der Folge, dass rein nationale Strukturen eine deutlich höhere effektive Steuerbelastung aufweisen und so klar benachteiligt sind.[79]

Lange Zeit war die Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung das Hauptanliegen im internationalen Steuerrecht. Spätestens seit dem Beginn des BEPS-Projekts liegt die Fokussierung allerdings auf der Vermeidung der Minderbesteuerung durch zulässige Steuerplanungen und Steuerumgehungen.[80] Beteiligt bei der Bekämpfung der aggressiven Steuergestaltungsmethoden sind alle Staaten der OECD und der G20. Auch viele Entwicklungs- und Schwellenländer haben sich angeschlossen.[81]

3.2 Grundprinzipien des Steuerrechts

Im Folgenden soll ein sehr prägnanter Überblick über die Grundprinzipien des Steuerrechts vermittelt werden. Das ist notwendig, um einen klaren Aufbau dieser Arbeit zu gewährleisten und die Grundprinzipien des Steuerrechts anschließend hinsichtlich der einzelnen Aktionspunkte systematisch abzuarbeiten und kritisch zu beurteilen.

Oberstes angestrebtes Ziel aller Grundprinzipien ist die Steuergerechtigkeit. Dieses Ziel ist explizit auf diese Weise verfassungsrechtlich nicht niedergeschrieben. Ein Grund hierfür ist, dass es zu viele unterschiedliche Vorstellungen von Gerechtigkeit gibt. Trotz dessen ist die Erlangung von Steuergerechtigkeit die Aufgabe des Gesetzgebers.[82]

Das Grundprinzip der Steuergerechtigkeit wird verfassungsrechtlich durch das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit konkretisiert, welche beide wiederum Ausflüsse des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG sind.[83] Weitere verfassungsrechtlich verankerte Grundprinzipien sind das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG und das Prinzip des Schutzes von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG.[84] Letzteres sollte bei den Anti-BEPS Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sein, wird hier allerdings nun zwecks der Vollständigkeit mit aufgeführt. Auch das subjektive und objektive Nettoprinzip ist für diese Bachelorarbeit irrelevant, da es bei Kapitalgesellschaften, welche im Fokus dieser Bachelorarbeit stehen, lediglich eine untergeordnete Rolle spielt[85]

Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird horizontal und vertikal unterschieden. Horizontale Leistungsfähigkeit bedeutet, dass bei gleicher Leistungsfähigkeit die gleiche Steuer zu entrichten ist.[86] Vertikale Leistungsfähigkeit bedeutet, dass bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit auch unterschiedlich zu besteuern ist und somit höhere Einkommen auch höher zu besteuern sind.[87]

Da das Leistungsfähigkeitsprinzip über ein hohes Maß an Subjektivität verfügt und dem Gesetzgeber so einen großen Ausgestaltungsspielraum zuweist, werden zudem unterstützend auch untergeordnete Prinzipien des Steuerrechts, wie Freiheit, Fairness, Transparenz, Einfachheit oder Effizienz abgewogen und beurteilt.[88]

3.3 Die Aktionspunkte

3.3.1 Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Nun soll ein kurzer, aber prägnanter Überblick über die fünfzehn Aktionspunkte des BEPS-Projekts verschafft werden. Sofern diese dann bei den später analysierten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Relevanz sind, werden sie im Zuge dessen bei Bedarf genauer erörtert und in die kritische Analyse miteinbezogen.

Ziel des 1. Aktionspunktes mit dem war es, die Auswirkungen der voranschreitenden Digitalisierung auf die Wirtschaft zu analysieren. Auch im Hinblick auf die Erfassung der Digitalisierung durch das aktuelle Steuersystem, welches in den Grundsätzen noch auf eine Zeit vor der Digitalisierung zurückgeht.[89] Ergebnis des finalen Berichts vom 05.10.2015 war, dass die digitale Wirtschaft mit der realen Wirtschaft verschwommen ist und nicht isoliert betrachtet werden kann. Von der Einführung neuer Steueranknüpfungsmerkmale wurde abgeraten. Als sinnvoller wurde es eingeschätzt, vorhandene Besteuerungssystematiken lediglich anzupassen, so zum Beispiel den Begriff der Betriebsstätte.[90] Ein Richtlinienentwurf zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft wird noch für 2018 erwartet. Die Veröffentlichung des finalen Berichtes ist für 2020 geplant.[91] Der Hauptgrund für diesen 1. Aktionspunkt ist, dass Unternehmen mit einer digitalen Geschäftstätigkeit einen effektiven Durchschnittssteuersatz von 9 Prozent aufweisen, wohingegen Unternehmen ohne eine digitale Geschäftstätigkeit über einen effektiven Durchschnittssteuersatz von 20 Prozent verfügen.[92]

Der Staat erfüllt seine Aufgabe hinsichtlich der Erlangung von Steuergerechtigkeit hierbei momentan nicht. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird weder horizontal noch vertikal beachtet.[93] Folglich wird durch die Verletzung des Leistungs­fähigkeitsprinzips gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass ein funktionierendes Steueranknüpfungsmerkmal geschaffen wird, wie zum Beispiel mit dem Vorstoß der digitalen Betriebsstätte (Aktionspunkt 7).[94] Abzuwarten bleibt weiterhin der für 2020 erwartete finale Bericht.[95] Dieser kommt trotz aller Bemühungen reichlich spät, schließlich sind die digitalen Geschäftskonzepte seit den New Economy Zeiten um die Jahrtausendwende bestens bekannt.[96] Mögliche Lösungen dieser Problematik, wie die eventuell in Aussicht gestellte equalisation tax oder die Steuer auf digitale Werbemaßnahmen sind noch immer nicht Realität.[97] Im Wesentlichen sollen die Besteuerungsprobleme in der digitalen Wirtschaft durch die restlichen 14 Aktionspunkte mit angegangen werden.[98] Neben der Begrifflichkeit der Betriebsstätte ist hier beispielhaft auch die Hinzurechnungsbesteuerung (Aktionspunkt 3) zu nennen.[99] In Zeiten weiterhin rasant wachsender, global verstrickter Digitalumsätze ist eine klare Strategie noch immer nicht erkennbar. Hierdurch wird multinational agierenden Holdingstrukturen mit digitaler Geschäftstätigkeit weiterhin die Möglichkeit eines geringen effektiven Durchschnittsteuersatzes ermöglicht. Digitale Geschäftskonzepte sind mittlerweile in nahezu jeder Branche verankert. Multinational agierenden Holdingstrukturen kann daher weiterhin geraten werden, die Digitalisierung auch unter dem steuerlichen Gesichtspunkt noch stärker auszubauen.

3.3.2 Hybride Gestaltungen

Unter Hybriden Gestaltungen werden Steuergestaltungsmöglichkeiten verstanden, die durch zwischenstaatliche Qualifikationskonflikte entstehen und so multinationalen Holdingstrukturen eine Minderbesteuerung ermöglichen. Ein hybrides Element kann dabei eine Gesellschaft oder ein Finanzinstrument sein.[100]

Der am 19.07.2017 veröffentlichte Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting der OECD schlägt zur Behebung dieser Praktiken, welche im 2. Aktionspunkt des BEPS-Projekts beleuchtet wurden, auf nationaler Ebene mehrere Einzelfallhandlungsempfehlungen vor, die alle auf der gleichen Systematik beruhen. Hybride Gestaltungsmöglichkeiten entstehen, anders ausgedrückt, durch eine unvollständige zwischenstaatliche Wechselwirkung bei der Besteuerung.[101] Grundidee aller vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen ist es deshalb, diese Wechselwirkung durch kooperative staatliche Absprachen nachzuvollziehen.[102] Eine allgemeine Norm kann die unzähligen Lücken durch die Vielzahl an unterschiedlichen Steuersystemen nicht schließen.[103] So sollte es zukünftig eine primäre Grundregel und eine sekundäre Gegenmaßnahme geben. Die primäre Grundregel, die zwischen den betroffenen Staaten individuell vereinbart wird, hat dabei immer Vorrang. Sofern diese nicht angewendet wird oder nicht greift, kann der andere Staat die sekundäre Gegenmaßnahme einleiten.[104] Die Handlungsempfehlungen auf bilateraler Abkommensebene sind ergänzend zu den nationalen zu betrachten. Diese wurden dabei deutlich präziser gefasst und sprechen sich für Änderungen spezifischer Artikel der Abkommen aus. Eine nähere Betrachtung ist aufgrund des angestrebten Umfangs der Bachelorarbeit an dieser Stelle nicht zielführend, wird allerdings punktuell durch den 4. Gliederungspunkt nachgeholt.[105] Am 27.07.2017 folgte zudem der finale Bericht zur Abwehr hybrider Betriebsstätten als Ergänzung zu den bisherigen Handlungsempfehlungen, welche nur hybride Gesellschaften betroffen hätten und somit bislang eine Regelungslücke boten.[106]

Alle bisher ergangenen Berichte lassen dabei das breite und kaum überblickbare Gestaltungsfeld durch hybride Gestaltungen erkennen, welches wiederum nur von multinational agierenden Holdingstrukturen genutzt werden kann.[107] Inwieweit multinational agierende Holdingstrukturen von diesen hybriden Steuergestaltungsmöglichkeiten profitieren können, wird im 4. Gliederungspunkt systematisch beurteilt. Steuergerechtigkeit in Form des horizontalen und vertikalen Leistungsfähigkeitsprinzips war auch hier nicht erkennbar. Wie, wann oder ob überhaupt die Handlungsempfehlungen umgesetzt werden können, wird in der Literatur höchst kritisch begutachtet. Zwar liefern die Berichte strukturelle Ansätze, bringen allerdings auch eine enorme Verkomplizierung auf uni- und bilateraler Ebene mit sich und werden gemäß ersten Einschätzungen administrativ nur schwer umzusetzen sein.[108] Zudem handelt es sich bisher lediglich um Empfehlungen. Grundlegende Reformen sind nicht zu erwarten, diese sollen schließlich zwischenstaatlich angegangen werden.[109]

Aufgrund mangelnder praktischer Umsetzung wird das Leistungsfähigkeitsprinzip weiterhin weder horizontal noch vertikal gestärkt und folglich liegt hierbei verfassungsrechtlich betrachtet eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber rein national agierenden Strukturen vor. Steuergerechtigkeit ist bei hybriden Gestaltungen weiterhin in großer Ferne. Die Handlungsempfehlungen stellen zwar gute Ansätze dar, sind nach herrschender Meinung aber bei weitem nicht vollständig und erfordern die Mitwirkung der einzelnen Staaten, für welche dies eine kaum stemmbare administrative Aufgabe darstellt.[110] Die untergeordneten Grundprinzipien von Einfachheit und Effizienz bei der Besteuerung werden durch die Handlungsempfehlungen vernachlässigt.[111]

3.3.3 Hinzurechnungsbesteuerung

Ziel dieses 3. Aktionspunktes ist die Erarbeitung von Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung, welche der Gewinnverlagerung von mobilen Einkünften wie Lizenzen präventiv entgegenwirken sollen.[112] Bei der Veröffentlichung des finalen Berichts am 05.10.2015 hatten 30 der über 100 teilnehmenden Staaten ein Hinzurechnungsbesteuerungssystem.[113] Doch dieses erweist sich in der Praxis aufgrund unvollständiger Sachverhaltserfassungen und auch aufgrund von Normenkollisionen mit dem vorhandenen innerstaatlichen Recht als ineffektiv. Oftmals ist diese Ineffektivität auch politisch motiviert durch den vorhandenen Steuerwettbewerb.[114]

[...]


[1] Vgl. Olbing, K. (2003), S. 263-265

[2] Vgl. ebenda, S. 263

[3] Vgl. Körner, A. (2009), S. 1; Emmerich, V. (2016), Rz. 15; vgl. hierzu auch: Lutter, M. (2004), S. M18.

[4] Vgl. Körner, A. (2009), S. 1

[5] Vgl. ebenda, S. 2

[6] Vgl. Haase, F. (2017a), S. 127

[7] BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting. Auf Deutsch: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung.

[8] Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (o.J. a); vgl. hierzu auch Jacobs / Endres / Spengel, (Hrsg.) (2016b), S. 96.

[9] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[10] Vgl. Heidecke / Schmidtke / Wilmanns (Hrsg.), (2017), S. 124-127

[11] Vgl. Meister, M. (2016), S. M5

[12] Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (o.J. a)

[13] Vgl. Meister, M. (2016), S. M5; vgl. hierzu auch Kaminski, B. (2014a), S. M1.

[14] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[15] Vgl. Knackstedt, U. (1998), S. 7

[16] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[17] Vgl. Kessler, W. (2008a), Rz. 116

[18] Vgl. Ban / Niehus / Pestl (2016), S. 2136

[19] Vgl. Esterer, F. (2016), S. 369

[20] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[21] Vgl. Eckhoff, R. (2016), Nr. 33403070

[22] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016d), S. 1258-1260

[23] ATAD steht für Anti-Tax-Avoidance-Directive.

[24] Vgl. dazu ausführlich Korn, C. (2017), Rn. 83-86

[25] Vgl. Emmerich, V. / Habersack, M. (2016), Rz. 15

[26] Vgl. Kessler, W. (2008a), Rn. 120; vgl. hierzu auch Kessler, W. (2008b), Rn. 115.

[27] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 995; vgl. hierzu auch Grünwald, U. (2015), Rz. 21.18.

[28] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[29] Vgl. Emmerich, V. (2016), R. 15-17

[30] Vgl. Knackstedt, U. (1998), S. 7

[31] Vgl. ebenda, Rn. 16

[32] Vgl. Hummel, D. (2012), Rz. 13.409-13.410

[33] Vgl. Emmerich, V. / Habersack, M. (2016), Rz. 15

[34] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 991

[35] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[36] Enthalten in: Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 991

[37] Vgl. Dorfmueller, P. (2009), S. 826

[38] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[39] Vgl. Birkenfeld, W. (2008), Rz. 183-184

[40] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 991-996

[41] Vgl. dazu auch Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 994

[42] Vgl. Dorfmueller, P. (2009), S. 826

[43] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 994

[44] Vgl. Wassermeyer, F. (2018), Rn. 18c; vgl. hierzu auch: Ismer, R. (2012), S. 821.

[45] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[46] Vgl. Hintzen, B. (1998), S. 1319

[47] Vgl. Dorfmueller, P. (2009), S. 826

[48] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016a), S. 991

[49] Vgl. Kessler, W. (2008b), Rz. 115

[50] Vgl. Birkenfeld, W. (2008), Rn. 183; vgl. hierzu auch FG-Urteil vom 15.03.2007, 6 K 1476/02, BeckRS 2007, 26023562.

[51] Vgl. Orth, M. (2005), S. 741-743

[52] Vgl. Birkenfeld, W. (2008), Rn. 183

[53] Vgl. Keller, T. (1993), S. 91 und S. 139-145

[54] Vgl. Birkenfeld, W. (2008), Rn. 183-185

[55] Vgl. Kessler, W. (2008b), Rz. 115

[56] Vgl. Dorfmueller, P. (2009), S. 826; vgl. hierzu auch Kessler, W. (2008b), Rz. 115; vgl. hierzu auch Hübner, R. (2005), Rn. 7.

[57] Vgl. Kraft, G. (1999), S. 1500

[58] Vgl. Korf, R. / Eggers, J. (2015), S. 718-719

[59] Vgl. Olbing, K. (2003), S. 266

[60] Vgl. Wassermeyer, F. (2008), Rn. 339-343; vgl. hierzu auch Kramer, J. (2016), S. 449-500.

[61] Vgl. Dorfmueller, P. (2009), S. 831

[62] Vgl. Haase, F. (2015)

[63] Vgl. Kraft, G. (1999), S. 1500

[64] Vgl. Kaminski, B. (2016b), HI3762204

[65] Vgl. Rödding, A. (2008), Rn. 26-27

[66] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) (2013), S. 1

[67] Vgl. Hummel / Knebel / Born (2014), S. 832

[68] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016b), S. 96-97; vgl. hierzu auch Piltz, J. (2015), S. 529.

[69] Vgl. Bergmann, R. / Grothe, B. (2017), S. 167-168

[70] gl. Ditz, X. / Quilitzsch, C. (2017a), S. 281

[71] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951; vgl. hierzu auch Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (2017).

[72] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[73] Vgl. Talaska, P. (2017), S. 1804

[74] Vgl. Schmidt, C. / Ruckes, A. (2017), S. 473-474

[75] Vgl. Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[76] Vgl. Bergmann, R. / Grothe, B. (2017), S. 167

[77] Vgl. Kischel, U. (2017a), Rn. 147

[78] Vgl. Lang, J. (2016), Nr. 170141

[79] Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (o.J. b)

[80] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016b), S. 96-97

[81] Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (o.J. a)

[82] Vgl. Eckhoff, R. (2016), Nr. 33403070

[83] Vgl. Kube, H. (2017), Rn. 7

[84] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) (2013), S. 1

[85] Vgl. Kischel, U. (2017b), Rn. 149

[86] Vgl. Gersch, E. (2016), Rn. 14

[87] Vgl. Gersch, E. (2016), Rn. 14

[88] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) (2013), S. 1, vgl hierzu auch Kube, H. (2017), Rn. 7.

[89] Vgl. Geberth, G. (2014), S. M8

[90] Vgl. Bundesfinanzministerium (Hrsg.) (o.J. b); vgl. hierzu auch OECD (Hrsg.) (2015a), S. 19-21.

[91] Vgl. Rautenstrauch, G. (2017), S. M4

[92] Vgl. ebenda, S. M4

[93] Vgl. Gersch, E. (2016), Rn. 14

[94] Hierzu ausführlicher in Gliederungspunkt 3.3.7..

[95] Vgl. Rautenstrauch, G. (2017), S. M4

[96] Vgl. Häcker, J. (2000), S. 527-528

[97] Vgl. hierzu ausführlicher Benz, S. / Böhmer, J. (2017a), S. 2951

[98] Vgl. Oppel, F. (2016), S. 54-55

[99] Hierzu ausführlicher in Gliederungspunkt 3.3.3..

[100] Vgl. Kahlenberg, C. (2014a), S. 312

[101] Vgl. Jacobs / Endres / Spengel (Hrsg.) (2016c), S. 1274

[102] Vgl. Kahlenberg, C. (2014a), S. 312

[103] Vgl. Staats, W. (2014), S. 756

[104] Vgl. Schnitger, A. / Weiss, M. (2014), S. 508-509

[105] Vgl. Kahlenberg, C. (2014b), S. 333

[106] Vgl. Kahlenberg, C. (2018), S. 93-94

[107] Vgl. Kahlenberg, C. (2014a), S. 312

[108] Vgl. Staats, W. (2015), S. S2

[109] Vgl. Rüsch, G. (2015), S. 784

[110] Vgl. Kahlenberg, C. (2014a), S. 312

[111] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.) (2013), S. 1

[112] Vgl. Radmanesh, S. (2015), S. 895-896

[113] Vgl. Bergmann, R. / Grothe, B. (2017), S. 167-168

[114] Vgl. Radmanesh, S. (2015), S. 895-896

Fin de l'extrait de 96 pages

Résumé des informations

Titre
Holdingstrukturen und hybride Steuergestaltung. Wie nützlich sind Holdingstrukturen für die Umstrukturierung von Unternehmen?
Auteur
Année
2019
Pages
96
N° de catalogue
V492838
ISBN (ebook)
9783960957560
ISBN (Livre)
9783960957577
Langue
allemand
Mots clés
Steuerrecht, Bundesfinanzministerium, Steuerplanung, Kapitalgesellschaft, Holdinggesellschaft
Citation du texte
Adrian Hüttl (Auteur), 2019, Holdingstrukturen und hybride Steuergestaltung. Wie nützlich sind Holdingstrukturen für die Umstrukturierung von Unternehmen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492838

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