Extracto
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Gegenstand und Problemstellung
1.2 Zielsetzung
2 Grundlagen
2.1 Der Unternehmenskauf allgemein
2.2 Transaktionsarten
2.3 Allgemeine zivilrechtliche Regelungen
3 Asset Deal
3.1 Grundlagen und Überleitung von Sachen und Rechten
3.2 Überleitung von Verpflichtungen
3.3 Überleitung von komplexen Rechtsverhältnissen
3.4 Überleitung von Verträgen
3.5 Überleitung von F orderungen
3.6 Überleitung von immateriellen Wirtschaftsgütern
3.7 Betriebsübergang § 613 a BGB
4 Share Deal
4.1 Überleitung der Gesellschafterstellung im Allgemeinen
4.2 Überleitung immaterieller, sonstiger Wirtschaftsgüter
5 Steuerrecht im Rahmen der Unternehmenstransaktion
5.1 Umsatzsteuer
5.2 Grunderwerbsteuer
5.3 Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
5.3.1 Steuerlast bei natürlichen Personen nach § 16 EStG
5.3.2 Steuerlast bei Kapitalgesellschaften
5.4 Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Kapitalgesellschaftsanteilen
5.4.1 Steuerlast bei natürlichen Personen
5.4.2 Steuerlast bei Kapitalgesellschaften
6 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Gegenstand und Problemstellung
Gegenstand dieser Seminararbeit ist die rechtliche und steuerliche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen im Rahmen von Asset und Share Deals. Der Fokus liegt insbesondere auf der Abgrenzung beider Transaktionsarten voneinander. Die Bedeutung von Unternehmenstransaktionen ist in den vergangen 30 Jahren stetig größer geworden und dennoch gibt es bis heute kein eigenständiges Unternehmenskaufrecht, weshalb es relevant ist, mit den aktuellen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vertraut zu sein.1 Ursache der steigenden Anzahl von Unternehmenstransaktionen sind die sich stetig verändernden Rahmenbedingungen durch Politik, Gesetze, Kaufverhalten, internationale Zusammenschlüsse sowie die anhaltende Globalisierung, Digitalisierung und Probleme in der Nachfolge mittelständischer Unternehmen.2
Unternehmenstransaktionen lassen sich grundsätzlich nicht vollständig mit den Regeln des Kaufrechts - hierunter Sach- und Rechtskauf - darstellen, da sie nicht nur auf der simplen Eigentumsübertragung von Sachen und Rechten statuieren, sondern auch auf weitergehenden Pflichten- und Regelungskreisen.3 Hierunter fallen beispielsweise Teilbereiche des öffentlichen Rechts wie die Beachtung von Wettbewerbsverboten, gewerbliche Konzessionen, Weitergabe und Überleitung von Kundendaten (hier ganz aktuell: Datenschutz-Grundverordnung) oder auch die Übertragung von Wissen und Know-how.4 Vor diesem Hintergrund, da der Unternehmenskauf sich nicht lediglich als Kaufgeschäft analog des BGB darstellen lässt, wurde immer wieder versucht, ein eigenständiges Recht für Unternehmenstransaktionen einzuführen. Bis heute ist aber anerkannt, dass sich der Unternehmenskauf allein nach den Regelungen des BGB richtet.5
1.2 Zielsetzung
Zielsetzung dieser Seminararbeit ist es, aufgrund des fehlenden, eigenständigen Unternehmenskaufrechts, einen umfassenden Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Unternehmenstransaktionen darzustellen. Hierzu werden sämtliche relevante Rechtsgebiete herangezogen. Die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Unterschiede werden herausgearbeitet und systematisch der einzelnen Transaktionsart zugeordnet. So soll verdeutlicht werden, welche Unternehmenstransaktion mit Blick auf die Erwerbssituation und die Erwerbsmotivation oder -ziele betriebswirtschaftlich und steuerlich vorteilhafter ist.
2 Grundlagen
In diesem Kapital werden die Grundlagen von Unternehmenstransaktoionen dargestellt. Die Transaktionsarten vorgestellt und den jeweiligen Erwerbsobjekten zugeordnet. Übergreifend wird eine erste rechtliche Einordnung gegeben.
2.1 Der Unternehmenskauf allgemein
In dem deutschen Recht ist der Unternehmensbegriff nicht einheitlich definiert und somit zunächst für den Anwendungsbereich von Unternehmenstransaktionen zu erörtern. Unternehmen werden im Bereich der Unternehmenstransaktionen als die Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Vermögenswerten, die in einer Organisation zusammengefasst werden und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen, verstanden.6
Unternehmensträger ist der Rechtsträger, der Inhaber des Unternehmens ist. Hierunter fallen natürliche und juristische Personen sowie teilrechtsfähige Personengesellschaften. Die häufigste Ausprägung von Unternehmensträgern findet sich in Einzelpersonen und Handelsgesellschaften.7
Unter Anwendung der unterschiedlichen Regelungen des BGB, HGB, AktG und der InsO (§ 1822 Nr. 3 BGB, §§ 22, 23 HGB, § 32 Abs. 2 Nr. 3 AktG oder auch § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ergibt sich, dass grundsätzlich gewerbliche und kaufmännisch eingerichtete Unternehmen nach § 433 BGB Gegenstand eines Kaufvertrages sein können.
Schuldrechtlich können Unternehmenstransaktionen als Ganzes oder auch teilweise erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass Vermögenswerte von Unternehmen nur einzeln durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, muss spätestens zum Vertragsschluss eindeutig definiert werden, welche Vermögenswerte oder Beteiligungsrechte veräußert werden sollen.8
Rechtlicher Kaufgegenstand im Rahmen der Unternehmenstransaktion können materielle (z.B. Waren, Maschinen, Fahrzeuge) und immaterielle Vermögensgegenstände (Forderungen, Rechte, Patente) oder Beteiligungsrechte sein.9
2.2 Transaktionsarten
Unternehmenstransaktionen werden nach heutiger Auffassung grundsätzlich unterschieden in Asset Deals und in Share Deals. Im Rahmen von Asset Deals erfolgt die Transaktion eines Unternehmens durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände (Maschinen, Fahrzeuge, Patente, Betriebsimmobilien, etc.) - der sog. Einzelrechtsnachfolge bzw. Singularsukzession.10 Hierbei können alle aber auch nur ein Teil der Vermögensgegenstände - beispielsweise ein Unternehmensbereich - umfasst sein.11 Der Erwerb erfolgt direkt vom Rechtsträger des Unternehmens.12 Soweit es sich bei dem Unternehmensträger um eine natürliche Person handelt, kommt nur der Asset Deal in Betracht.13 Sind Unternehmensträger juristische Personen oder Personengesellschaften, kann die Unternehmenstransaktion auch im Rahmen eines Share Deals durch die Übertragung von Beteiligungsrechten (GmbH-Anteile, Aktien, etc.) - der sog. Universalsukzession - erfolgen.14 Bei einem Share Deal wird der Unternehmensträger vom Eigentümer des Unternehmensträgers, dem Gesellschafter, erworben.15
2.3 Allgemeine zivilrechtliche Regelungen
Für Unternehmenstransaktionen finden grundsätzlich die Regelungen der §§ 433 ff. BGB Anwendung. Obwohl die Regelungen ihrem Wortlaut nach auf den Erwerb einzelner materieller und immaterieller Vermögensgegenstände ausgelegt sind, gelten Sie auch für den Erwerb von Sach- und Rechtsgesamtheiten. Somit sind Erwerbe von Unternehmen und Teilbetrieben hiervon umfasst.16
Die §§ 433 ff. BGB stecken lediglich die schuldrechtlichen Vorschriften des Unternehmenserwerbs ab. Der sachenrechtliche Vollzug von Unternehmensübertragungen wird entsprechend der für die zu übertragenden Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften vollzogen. Insbesondere verstehen sich hierunter die Vorschriften für die Eigentumsübertragung an Sachen und die Überleitung immaterieller Vermögensgegenstände bei dem Asset Deal sowie die Abtretung von Beteiligungsrechten bei dem Share Deal.
Die Entwicklung eines eigenständigen Unternehmenskaufrechts hat sich bis heute nicht durchgesetzt.17
Es wird ebenso diskutiert, dass der Unternehmenskauf handelsrechtlich auch ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach §§ 343 ff. HGB kann. Ein Handelskauf nach §§ 373 ff. HGB wird hierbei ausgeschlossen.18
3 Asset Deal
Bei dem Asset Deal handelt es sich meist um ein einzelnes Verpflichtungsgeschäft, dem Unternehmenskaufvertrag, und um mehrere Verfügungsgeschäfte, der Übertragung der im Kaufvertrag fixierten Vermögensgegenstände.19 Der Unternehmenskaufvertrag beim Asset Deal ist dann nicht formbedürftig, wenn keine Grundstücke oder GmbH-Anteile übertragen werden.20 Aus Gründen der Beweissicherheit und zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die Schriftform zu empfehlen.21 Nachfolgend werden die einzelnen Übertragungsarten dargestellt.
3.1 Grundlagen und Überleitung von Sachen und Rechten
Für die Übertragung von Eigentum an Sachen und Rechten im Rahmen des Asset Deals sind zwingend die jeweils geltenden Vorschriften einzuhalten (Singularsukzession).22 Die Übertragung erfolgt - soweit es kein spezielleres Recht gibt - durch Einigung zur Rechtsänderung und Übergabe der Sache nach § 929 BGB.23 Die Übergabe kann dann entfallen, wenn die Sache bereits im Besitz des Erwerbers ist oder über die Sache zwischen Veräußerer und Erwerber ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB vereinbart wird.24 Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn sich der Kaufgegenstand im Besitz eines Dritten befindet. Die Übergabe kann in diesem Fall durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB erfolgen.25
Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist zu beachten, sodass alle zu übertragenden Rechte und Sachen im Unternehmenskaufvertrag erfasst und hinreichend bestimmt sein müssen.26
Solange die Gesamtheit von Sachen und Rechten übertragen werden sollen, kann eine aktuelle Bilanz mit den Vermögensgegenständen herangezogen werden.27 Dies dient zum einen der konkreten Aufstellung bzw. Übersicht der Objekte und zum anderen zur Vereinfachung der Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte.28 Die Notwendigkeit des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes wird dann deutlich, wenn nur ein Teil des Unternehmens verkauft wird: Eine einfache quantitative - z.B. wertmäßige oder prozentuale - Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände (Beispiel: 75% der Forderungen) ist unzureichend und erfüllt den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht.29 Dementsprechend wird das dingliche Vollzugsgeschäft unwirksam, da zu dessen Wirksamkeit eine qualitative Zurechnung erforderlich ist.30
Immobilien werden beispielsweise im Untemehmenskaufvertrag durch die relevanten Daten aus dem Grundbuch hinreichend bestimmt (Grundbuchamt, Gemarkung, Grund- stücks-Nr. und Flurstücks-Nr.). Zu beachten ist, dass Gebäude nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind und somit nicht gesondert erfasst werden müssen, wenn sie nach § 97 BGB nicht nur für einen vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück errichtet sind bzw. kein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vereinbart ist. Es ist zur Rechtssicherheit aber ratsam, die Objekte im Kaufvertrag aufzunehmen. Die Übertragung des Grundstücks erfolgt durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, Auflassung und Eintragung der Rechtsänderung nach §§ 873, 925 BGB.31 Der Kaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB - wie die Auflassung - der notariellen Beurkundung.32
Die Vorschriften für die Übertragung von Patenten finden sich in § 30 Abs. 3 PatG und für Marken in § 27 Abs. 3 MarkenG (und Art. 9 Madrider Markenabkommen). Die Übertragung der Marke wird durch eine schriftliche Abtretungserklärung nachgewiesen und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.33 Wird keine besondere Vereinbarung für die Übertragung einer Marke vorgenommen, so geht sie im Zweifel nach § 27 Abs. 2 MarkenG auf den Erwerber des Unternehmens bzw. Teilbetriebs über.
Die Übertragung der Firma hingegen ist nach § 23 HGB direkt an die Übertragung des Unternehmens gebunden und erfordert nach §22 HGB zwingend der ausdrücklichen Einwilligung - also der vorherigen Zustimmung - des Veräußerers. Hier heilt die bloße Übertragung die fehlende Einwilligung nicht.34 Die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten ist insgesamt formfrei möglich.35
[...]
1 Vgl. Bergjan, R., Untemehmenskauf, 2016, S. 1.
2 Vgl. Rödder, T, Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Untemehmenskauf, 2002, S. 1 f., Vgl. auch Rotthege, G., Wassermann, B., Untemehmenskauf, 2002, S. 1.
3 Vgl. Engelhardt, T.,von Woedtke, N., Untemehmenstransaktion, 2016, S. 2.
4 Vgl. Klumpp, H.-H., Unternehmenskaufrecht, 2009, S. 85; Vgl. auch Bergjan, R., Schäfer, V., Untemeh menskauf, 2016, S. 24 ff.
5 Vgl. Klumpp, H.-H., Unternehmenskaufrecht, 2009, S. 85.
6 Vgl. Semler, F.-J., Unternehmenskauf, 1996, S. 480., Vgl. auch Rödder, T., Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Unternehmenskauf, 2002, S. 7.
7 Vgl. Semler, F.-J., Unternehmenskauf, 1996, S. 480
8 Vgl. Klumpp, H.-H., Untemehmenskaufrecht, 2009, S. 85.
9 Vgl. Becker, J., Voß, J., Unternehmenskauf, 2016, S. 34.; Vgl. auch Klumpp, H.-H., Unternehmenskauf recht, 2009, S. 86.
10 Vgl. Rödder, T., Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Einzelrechtsnachfolge, 2002, S. 77; Vgl. auch Rotthege, G., Wassermann, B., Singularsukzession, 2002, S. 7.
11 Vgl. Becker, J., Voß, J., Unternehmenskauf, 2016, S. 34.
12 Vgl. Bergjan, R., Schäfer, V., Unternehmenskauf, 2016, S. 16.
13 Vgl. Rödder, T., Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Einzelfirma, 2002, S. 8; Vgl. auch Hölters, W., Unternehmenskauf, 2015, S. 3.
14 Vgl. Rotthege, G., Wassermann, B., Universalsukzession, 2002, S. 7.
15 Vgl. Hölters, W., Unternehmenskauf, 2015, S. 4; Vgl. auch Bergjan, R., Schäfer, V., Unternehmenskauf, 2016, S. 16.
16 Vgl. Semler, F.-J., Untemehmenskauf, 1996, S. 481.
17 Vgl. Klumpp, H.-H., Untemehmenskaufrecht, 2009, S. 85; Vgl. auch Semler, F.-J., Unternehmenskaufrecht, 1996, S. 481.
18 Vgl. Semler, F.-J., Handelsgeschäft, 1996, S. 481.
19 Vgl. Rödder, T, Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Vertragsgestaltung, 2002, S. 77; Vgl. auch Decker, T., Schäfer, T., Unternehmenskauf, 2016, S. 405.
20 Vgl. Rödder, T, Hötzel, O., Müller-Thuns, T., Formerfordernis, 2002, S. 100.
21 Vgl. Decker, T., Schäfer, T., Unternehmenskauf, 2016, S. 403 f.
22 Vgl. Engelhardt, T.,von Woedtke, N., Singularsukzession, 2016, S. 11.
23 Vgl. Becker, J., Voß, J., Unternehmenskauf, 2016, S. 144; Vgl. auch Semler, F.-J., Eigentumsübergang, 1996, S. 489.
24 Vgl. Klumpp, H.-H., Übertragung, 2009, S. 188.
25 Vgl. Klumpp, H.-H., Herausgabeanspruch, 2009, S. 189.
26 Vgl. Becker, J., Voß, J., Bestimmtheitsgrundsatz, 2016, S. 34f.; Vgl. auch Klumpp, H.-H., Bestimmtheitsgrundsatz, 2009, S. 90; Vgl. auch Decker, T., Schäfer, T., Unternehmenskauf, 2016, S. 405.
27 Vgl. Rotthege, G., Wassermann, B., Vereinfachung Bestimmtheitsgrundsatz, 2002, S. 129.
28 Vgl. Klumpp, H.-H., Bestimmtheitsgrundsatz, 2009, S. 93, 188.
29 Vgl. Klumpp, H.-H., Bestimmtheitsgrundsatz, 2009, S. 91.
30 Vgl. Semler, F.-J., Zurechnung, 1996, S. 499.
31 Vgl. Klumpp, H.-H., Grundstücksübertragung, 2009, S. 91.
32 Vgl. Engelhardt, T., von Woedtke, N., Grundstückskaufvertrag, 2016, S. 12 f.; Vgl. auch Becker, J., Voß, J., Grundstückskauf, 2016, S. 144.
33 Vgl. Becker, J., Voß, J., Patentrecht, 2016,S. 145.
34 Vgl. Semler, F.-J., Patentübertragung, 1996, S, 499 f.
35 Vgl. Becker, J., Voß, J., Schutzrecht, 2016, S. 144.
- Citar trabajo
- Leonard Heester (Autor), 2018, Rechtliche Gestaltung von Asset und Share Deal. Ein rechtlicher und steuerlicher Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/494831
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